Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsrechtes. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung


Vorlesungsmitschrift, 2007

24 Seiten

Anonym


Leseprobe


I. Arbeitsrecht

Arbeitsrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger, weisungsgebundener Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen.

Das staatliche Arbeitsrecht ist ursprünglich als Arbeitnehmerschutzrecht entstanden. Die Verelendung breiter Schichten im Zuge der Industrialisierung veranlasste den Souverän im 19. Jahrhundert zu legislativen Maßnahmen, weil das soziale Elend des vierten Standes der Arbeiterschaft, die Interessen und die Stabilität der gesamten staatlichen Ordnung zu gefährden drohte.

Das Grundgesetz prägt durch zahlreiche Einzelbestimmungen, vor allem durch die Grundrechte in einem verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen die Arbeitsrechtsordnung.

Zwischen dem Arbeitsrecht und der Wirtschaftsordnung besteht ein unlösbarer Zusammenhang. Das Arbeitsrecht kann in seinen umfassenden Steuerungsaufgaben zutreffend nur als Baustein und Teilbereich der jeweiligen Wirtschaftsverfassung verstanden werden. Unter Wirtschaftsverfassung ist die Summe aller Normen zu verstehen, welche den Einsatz der Produktionsmittel und die Verteilung der im Wirtschaftsprozess erzeugten Güter regeln.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Arbeitsrecht ein Grundpfeiler der Wirtschaftsordnung, die als „soziale Marktwirtschaft“ bezeichnet wird. Eine wichtige, unverzichtbare Grundlage der marktwirtschaftlichen Ordnung ist das private Eigentum an den Produktionsmitteln. Die jeweilige Eigentumsordnung hat weitereichenden Einfluss auf die Grundstruktur des Arbeitsrechts in allen seinen Teilbereichen (Arbeitsvertrag, Betriebsverfassung, Tarifautonomie und Mitbestimmung).

Die Entstehungsgeschichte des modernen Arbeitsrechts im 19.Jahrhundert, als es darum ging, die Proletarier vor weiterer Verelendung zu schützen, hat dazu geführt, den einzigen oder doch damals zutreffend vorrangigen Zweck des Arbeitsrechts im Schutz der abhängigen Arbeitnehmer gegen die übermächtigen Arbeitgeber zu sehen. Diese Sicht wird der Vielfalt der ordnungspolitischen Aufgabe des Arbeitsrechts nicht mehr gerecht. Das Arbeitsrecht erfüllt in entwickelten Industriegesellschaften mehrere gleichrangig wichtige Aufgaben:

- es schützt die im Regelfall sozial schwächeren und wirtschaftlich unterliegenden Arbeitnehmer im Sinne von Mindeststandards.
- es schafft durch die kollektivrechtlichen Institutionen der Betriebsverfassung, der Unternehmensmitbestimmung und der Tarifautonomie die Voraussetzungen eines fairen Ausgleichs und einer Harmonisierung der gegensätzlichen und der gemeinsamen kollektiven Interessen der Arbeitsmarktparteien.
- Es fördert eine möglichst reibungs- und konfliktarme und effektive Produktion von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit.
- Es sichert die Stabilität der Gesellschafts- und Staatsordnung durch die rechtliche Kanalisierung schichtspezifischer Interessengegensätze der Arbeitsmarktparteien.

Für den Arbeitnehmer ist der Arbeitsvertrag, den er mit dem Arbeitgeber schließt, regelmäßig ein besonders wichtiges Rechtsgeschäft: der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung; von dem Arbeitsentgelt hatte er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb ist er darauf angewiesen, dass er einen entsprechenden Lohn erhält, seine Gesundheit durch die Arbeit nicht gefährdet wird und ihm sein Arbeitsplatz möglichst erhalten bleibt.

Einen Ausgleich der potenziellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer versucht das Arbeitsrecht auf verschiedenen Wegen zu erreichen: durch Einschränkung der Vertragsfreiheit beim Arbeitsvertrag, die Anerkennung von Kollektivvereinbarungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsprozessen im Betrieb und im Unternehmen.

Das Arbeitsrecht hält am Grundsatz der Vertragsfreiheit fest. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer wird die Vertragsfreiheit aber vom Staat durch nicht abdingbare Gesetze eingeschränkt.

Vertragsfreiheit bedeutet zunächst Abschlussfreiheit. Danach ist jeder frei darin, ob und mit wem er einen Vertrag schließt. Das kann dazu führen, dass bestimmte Personengruppen nur schwer einen Arbeitsplatz finden. Geben würden gesetzliche Vorschriften entgegen. So darf der Arbeitgeber einen Bewerber bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen (§611a BGB).

Vertragsfreiheit bedeutet auch die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages. Beide Parteien sind in der Lage, den Inhalt des Vertrages frei zu bestimmen. Das kann zu Arbeitsbedingungen führen, die weder dem Entgeltschutz noch dem Gesundheitsschutz, noch dem Kündigungsschutz des Arbeitnehmers Rechnung tragen. Das soll durch zwingende gesetzliche Bestimmungen verhindert werden.

Der arbeitsrechtliche Sozialschutz hat ökonomische Funktionsgrenzen. Die unlösbare Verknüpfung des Arbeitsrechts mit der Wirtschaftsordnung kann gegenläufige Wirkungen entfalten. Das gilt vor allem dort, wo die Vertragsfreiheit der Arbeitgeberseite unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt, etwa zwischen der Schaffung neuer Arbeitsplätze oder der Investition in anderen Bereichen.

Einseitige Ergebnisse zum Nachteil des schwächeren Arbeitnehmers werden vermieden, wenn beim Vertragsschluss auf der Arbeitnehmerseite nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern eine Vereinigung der Arbeitnehmer steht. Das ist beim Tarifvertrag der Fall. Hierfür das Prinzip der Vertragsfreiheit in aller Regel zu gerechten Ergebnissen, da annähernd gleich starke Parteien den Tarifvertrag schließen.

Verträge gibt es auch auf der betrieblichen Ebene; so kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsbedingungen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen schließen.

II. Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis beruht auf einem Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis des besonderen Schuldrechts im BGB: der Arbeitnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber, weisungsgebunden vertraglich vereinbarte, unselbstständige Dienste zu leisten. Er steht insoweit in persönlicher Abhängigkeit von den Weisungen und der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen.

1. Voraussetzungen und Parteien des Arbeitsverhältnisses

a) Voraussetzungen

Es muss ein privatrechtlicher Vertrag vorliegen. Fehlt er, scheidet ein Arbeitsverhältnis aus, selbst wenn unselbstständige Dienste geleistet werden. Deshalb gehören die Rechtsverhältnisse folgender Personengruppen nicht zu den Arbeitsverhältnissen:

Unfreie z. B. Strafgefangene, Sicherungsverwahrte

Beamte, Richter, Soldaten und Zivildienstleistende leisten zwar Arbeit im Dienste eines anderen, nicht aber aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses.

Familienangehörige des Arbeitgebers sind zum Teil kraft Gesetzes zur Arbeitsleistung verpflichtet und insoweit nicht Arbeitnehmer.

Es muss sich um einen Dienstvertrag handeln. Dieser ist ein gegenseitiger Vertrag, indem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Es muss sich um unselbstständige Dienste handeln. Hinsichtlich der Unselbstständigkeit unterscheidet sich der Arbeitsvertrag vom selbstständigen Dienstvertrag. Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich der Ausführung der Arbeit den Weisungen des Arbeitgebers. Der Selbstständige dagegen verfügt im Wesentlichen frei über seine Tätigkeit und Arbeitszeit.

b) Parteien

(1) Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist derjenige, der zur Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist.

Jede Arbeitnehmer ist entweder Angestellte oder Arbeiter. Diese Unterscheidung stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Der Angestellte ist bei der Angestelltenversicherung, der Arbeiter in der Arbeiterrentenversicherung für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Alters versichert. Nach §133 II SGB und nach der Verkehrsanschauung besteht der Unterschied im Wesentlichen darin, dass der Angestellte überwiegend geistige, die Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit leistet.

Zu den Angestellten gehören die leitenden Angestellten. Sie sind Arbeitnehmer; denn sie erbringen ihre Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages. Die leitenden Angestellten nehmen jedoch eine Sonderstellung ein. Sie üben in gewissem Umfang Arbeitgeberfunktionen aus und werden daher insoweit anders als übrigen Arbeitnehmer behandelt.

(2) Arbeitgeber

Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag. Arbeitgeber kann jede natürliche und juristische Person sein.

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2. Besondere Arbeitsverhältnisse

a) Berufsausbildungsverhältnis

Der Auszubildende schließt mit dem Ausbildenden einen Berufsausbildungsvertrag, auf den die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften anzuwenden sind, so weit sich aus dem Sinn des Ausbildungsvertrages und dem BBiG nichts anderes ergibt.

b) Leiharbeitsverhältnis

Beim Leiharbeitsverhältnis stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis für eine bestimmte Zeit einem anderen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Dieser andere erhält damit Arbeitgeberfunktionen. Denn er hat während der Dauer dieser Leihe den Anspruch auf die Arbeitsleistung; ihm steht das Weisungsrecht zu; ihn treffen auch die Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Andererseits bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher bestehen; dieser ist weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet.

c) Mittelbares Arbeitsverhältnis

Gestattet der Arbeitgeber (AG) seinem Arbeitnehmer M, dass dieser seinerseits zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag andere Arbeitnehmer (AN) einstellt, indem er im eigenen Namen mit diesen Arbeitnehmern Arbeitsverträge schließt, dann bestehen außer dem Arbeitsvertrag AG-M weitere Arbeitsverträge M-AN.

d) Teilzeitarbeitsverhältnis

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer nur für eine Kürzere als die betriebsübliche Wochenarbeitszeit beschäftigt ist.

e) Job-Sharing

Von Job-Sharing spricht man, wenn der Arbeitgeber zwei oder mehrere Arbeitnehmer auf einem Vollzeitarbeitsplatz einsetzt.

f) Probearbeitsverhältnis

Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages können beide Seiten ein Interesse daran haben, die Eignung und Neigung des Arbeitnehmers für die vorgesehenen Arbeitsaufgaben zu erproben. Das geltende Recht eröffnet dafür verstehe Gestaltungsmöglichkeiten:

Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mich gleichzeitig vereinbarter, anfänglicher, befristeter Probezeit.

Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Kapitel 2: Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverh ä ltnisses

I. Überblick über die Rechtsquellen

Wenn festgestellt werden soll, ob dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Recht aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, so ist im Arbeitsvertrag als die Begründungsakt des Arbeitsverhältnisses auszugehen.

Daneben gibt es Gesetzesbestimmungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung vorgehen (zwingende Gesetzesbestimmungen). Außer Gesetz und Arbeitsvertrag spielen die Normen der Kollektivvereinbarungen eine große Rolle. Darunter versteht man den Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarung. Sie dürfen aber nicht einer zwingenden Gesetzesbestimmung widersprechen.

Danach ergibt sich grundsätzlich folgender Rangordnung:

1. unmittelbar geltendes Recht der Europäischengemeinschaften,
2. zwingende Gesetzesbestimmungen,
3. zwingende Tarifvertragnormen
4. zwingende Bestimmungen eine Betriebsvereinbarung
5. Einzelarbeitsvertrag

II. Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

1. Arbeitsvertrag

Für die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist zunächst der von ihnen geschlossene Arbeitsvertrag maßgebend. Den Parteien steht es jedoch nicht völlig frei, was sie als Inhalt des Vertrages vereinbaren. Den arbeitsvertraglichen Bestimmungen gehen zwingende gesetzliche und kollektivvertragliche Regel vor.

2. Gesetzliche Bestimmungen

Die im Grundgesetz enthaltene objektive Wertordnung wirkt auf alle Bereiche des Rechts und damit auch auf das Arbeitsrecht ein. Die arbeitsrechtlichen Normen müssen verfassungskonform ausgelegt werden; dabei ist das Sozialstaatsprinzip zu beachten.

3. Kollektivvereinbarungen

a) Tarifvertrag

Die Normen des Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

Nach dem Sinn des Tarifrechts, die Arbeitnehmer zu schützen, haben die Tarifnormen nur eine einseitig zwingende Wirkung. Deshalb bleiben einige vertragliche Abmachungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die Tarifnorm sind, vom Tarifvertrag unberührt (= Günstigkeitsprinzip).

b) Betriebsvereinbarung

Die Normen der Betriebsvereinbarung wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Sie gelten nur für die Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes,

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allerdings ohne Rücksicht auf deren etwaige Gewerkschaftszugehörigkeit. Auch hier gilt das Günstigkeitsprinzip; arbeitsvertraglichen Abmachungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, gehen der Betriebsvereinbarung vor.

III. Sonderfälle

1. Arbeitsvertragliche Einheitsregelung

Unter einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung versteht man eine gleich lautende Regelung in den Arbeitsverträgen mit den Betriebsangehörigen ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls.

Eine im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers kann nicht durch eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung abgebaut werden; denn die Kollektivvereinbarungen sind höherrangig und deshalb nicht durch den Einzelarbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abdingbar (= Rangprinzip).

2. Betriebliche Übung

Die tatsächliche, gleichmäßige Übung innerhalb eines Betriebes ist neben den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Normen keine selbständige Rechtsquelle. Eine derartige Übung kann jedoch Grundlage einer Vereinbarung sein oder zur Auslegung des Arbeitsvertrages herangezogen werden.

Teilweise wird eine Bindung des Arbeitgebers auch aus einer Vertrauenshaftung hergeleitet: Hat einerseits der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, hat andererseits der Arbeitnehmer auf die Fortsetzung der Übung vertraut und sich darauf eingerichtet, dann ist der Arbeitgeber in Zukunft daran gebunden.

Ist eine betriebliche Übung Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, so kann ihre Verbindlichkeit nur im Einverständnis beider Vertragsparteien beseitigt werden.

3. Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Im Arbeitsvertrag werden meistens nur Art und Umfang der Arbeit vereinbart; die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus ihm nicht. Zur Konkretisierung der jeweiligen Pflichten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber deshalb ein Weisungs-, Direktions- oder Leitungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.

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Details

Titel
Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsrechtes. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung
Hochschule
Technische Universität Ilmenau
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V281390
ISBN (eBook)
9783656756361
ISBN (Buch)
9783656767442
Dateigröße
439 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Anonym, 2007, Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsrechtes. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281390

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