Immunität von Staatsoberhäuptern

Eine Begrenzung aus Gründen der Menschenrechte


Thèse de Bachelor, 2011

40 Pages, Note: 2,1


Extrait


Inhalt

I. Einleitung

II. Der Begriff der Immunität
1. Funktionelle Immunität (ratione materiae)
2. Persönliche Immunität (ratione personae)

III. Historischer Kontext
1. Vergleich aktueller und vergangener Rechtsaufassungen zu der Immunität von Staatsoberhäuptern und ehemaligen Staatsoberhäuptern
2. Die Bedeutung des Menschenrechtsschutzes im Völkerrecht

IV. Beispiele von Prozessen gegen (ehemalige) Staatsoberhäupter
1. Verfahren gegen ehemalige Staatsoberhäupter vor Gerichten des eigenen Staates
2. Verfahren vor nationalen Gerichten gegen (ehemalige) Staatsoberhäupter oder hohe Staatenvertreter von Drittstaaten
2.1. Das Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht
2.2. Die Besonderheiten des Pinochet-Prozesses
2.3. Der Internationale Haftbefehl gegen den kongolesischen Außenminister
3. Verfahren vor internationalen Gerichten
3.1. Die Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio
3.2. Die Kriegsverbrechertribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, insbesondere der Fall Slobodan Milosevic
3.3. Der Fall Demokratische Republik Kongo vs. Belgien vor dem IGH
3.4. Das Sondertribunal für Sierra Leone, insbesondere der Fall Charles Taylor
3.5. Der Internationale Strafgerichtshof (IstGH)
3.5.1. Die Vorgeschichte, das Statut des IStGH (Römisches Statut) und die Einrichtung des IStGH im Jahre 2002
3.5.2. Der Haftbefehl gegen Omar al-Bashir

V. Zusammenfassung und Schluss

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Paris, 16. Januar 1919: Dem niederländischen Gesandten wird ein Schreiben des Obersten Rates der Alliierten durch den Generalsekretär der Friedenskonferenz überreicht.1 Die Note ist von dem französischen Ministerpräsidenten Clemenceau unterzeichnet.2 Darin verlangen die Vertragsstaaten des Versailler Friedensvertrags von der niederländischen Regierung die unverzügliche Auslieferung des abgedankten deutschen Kaisers Wilhelm II.3

Dieser hatte nach den revolutionären Ereignissen in Deutschland und seiner erzwungenen Abdankung am 28. November 1918 Exil in Schloß Amerongen in den Niederlanden gefunden. Gemäß Artikel 227 des Versailler Vertrags sollte Wilhelm II. „wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge“ vor einem noch zu gründenden internationalen Gericht der Prozess gemacht werden.4

Die ablehnende Antwort der niederländischen Regierung folgte am 21. Januar 1920.5 Zur Begründung hieß es, dass (1) die Niederlande keine Vertragspartei des Friedensvertrages seien und daher die Pflichten, die sich für Deutschland aus dem Vertrag ergäben, nicht auf die Niederlande übertragen werden könnten. Weiterhin fügte die niederländische Regierung an, dass sie (2) dem Krieg vollkommen ferngestanden, bis zuletzt ihre Neutralität aufrechterhalten und somit nur ihre eigenen Pflichten zu betrachten habe. Darüber hinaus berief sie sich auf (3) die nationale Tradition, die seit Jahrhunderten die Niederlande zu einem Zufluchtsort für die in internationalen Konflikten Unterlegenen gemacht habe.

Unabhängig vom Stellenwert des Vertragswerkes von Versailles und dem diplomatischen Tauziehen um die Auslieferung Wilhelms II. fest steht, dass es sich bei dem Auslieferungsbegehren um den ersten Versuch in der Geschichte des modernen Völkerrechts handelt, in dem ein ehemaliges Staatsoberhaupt wegen Verletzungen völkerrechtlicher Bestimmungen vor einem internationalen Tribunal hätte angeklagt werden sollen.

Ebenso kann man diesen Vorgang als Zeichen für die Veränderung der jahrhundertealten Tradition des Völkergewohnheitsrechts werten. Von diesem Zeitpunkt an konnte sich ein Staatsoberhaupt, dessen Immunität vor Strafverfolgung aus einer Zeit stammte, in denen das Staatsoberhaupt den Staat personifizierte, nicht mehr zwangsläufig hinter der nahezu absoluten Souveränität des Staates verstecken.6

Seitdem und vor allem in den letzten Jahren gab es einige bemerkenswerte Entwicklungen im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern und ehemaligen Staatsoberhäuptern. Die folgende Darstellung will einen Überblick über die Rechtsentwicklung hin zu denjüngsten Entwicklungen liefern.

Folgende Fragen werden im Mittelpunkt der Arbeit stehen und zu beantworten sein.

1. Welche maßgeblichen Veränderungen haben sich im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern in den letzten Jahren und Jahrzehnten ergeben?
2. Welche Gerichtsprozesse können als Indikator für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden?
3. Inwiefern kann heute schon das „Weltrechtsprinzip7 “ als geltend angesehen werden?
4. Sollte die Immunität von Staatsoberhäuptern im Falle von Völkerrechtsverbrechen einzuschränken sein, bzw. den Menschenrechten der Vorzug vor der Immunität bei einer Kollision dieser beiden völkerrechtlichen Institutionen gewährt werden?

Dazu werden zunächst in Kapitel II. für das Verständnis der Thematik unverzichtbare Begriffe voneinander abgegrenzt und definiert. Dabei spielen der Begriff der Immunität sowie die rechtlich herausragende Stellung des Staatsoberhauptes eine besondere Rolle. In Kapitel III.1 wird der Prozess der Rechtsentwicklung anhand eines Vergleichs aktueller und älterer Völkerrechtslehrbücher veranschaulicht. Da die Entwicklung desVölkerrechts in diesem Bereich stark durch Gerichtsurteile- und Entscheidungen beeinflusst wurde, wird der größte Teil dieser Arbeit hierauf entfallen. Nur dadurch können der aktuelle Stand des Völkerrechts in Bezug auf die Immunität von Staatsoberhäuptern beschrieben und die zu beachtenden Grundlagen aufgezeigt werden. Den Abschluss bilden eine kurze Zusammenfassung und ein Fazit in Hinblick auf die Fragestellungen sowie ein Ausblick auf die Zukunft der Immunität von Staatsoberhäuptern und ehemaligen Staatsoberhäuptern.

II. Der Begriff der Immunität

Der Begriff „Immunität“ bedeutet im rechtlichen Kontext, den „Schutz vor Strafverfolgung und anderer Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit.“8 Im Völkerrecht werden die Immunität von staatlichen Funktionsträgern und diejenige von Staaten unterschieden. Aus der Staatenimmunität geht heute hervor, dass die Staaten und ihre Hoheitsträger nicht der Gerichtsbarkeit anderer Staaten unterworfen werden können (par in parem non habet imperium), weil sie einander gleichgeordnet seien und keiner über den anderen zu Gericht sitzen könne.9 Allerdings ist die Staatenimmunität selbst erst aus dem Recht der Immunität von Staatsoberhäuptern hervorgegangen, da Prozesse gegen fremde Staatsoberhäupter den Prozessen gegen fremde Staaten zeitlich deutlich voraus waren.10

Die Immunität von Staatsoberhäuptern lässt sich aus drei unterschiedlichen Ursprüngen herleiten. Zum einen geht es um Souveränitätsinteressen und die Würde des Staates, welcher durch das Staatsoberhaupt repräsentiert wird.11 Des Weiteren dient sie dem Schutz der diplomatischen Beziehungen und der notwendigen Freiheit in der Ausübung der Funktion ihres Amtes.12 Daher kann sie ebenfalls aus der Immunität des diplomatischen Personals hergeleitet werden. Im Gegensatz zu der Immunität von diplomatischem Personal13 ist die Immunität der Staatsoberhäupter und ehemaligen Staatsoberhäupter nicht in einem Vertragswerk geregelt, sondern universellesVölkergewohnheitsrecht. So genießen Staatsoberhäupter im übertragenen Sinn dieselbe Immunität, die nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) den Chefs diplomatischer Missionen zukommt {argumentum a minori ad maius).14 Gemäß Artikel 31 Abs.l WÜD genießt der Diplomat Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und darüber hinaus die Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit Ausnahme weniger privater Handlungen, die im Empfangsstaat verfolgt werden dürfen. Daher bedeutet Immunität nicht, dass die geschützten Personen in Drittstaaten keine Rechtsverletzungen begehen können, sondern vielmehr, dass sie von der Gerichtsbarkeit und der Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen durch diese ausgenommen sind.15

Im Völkerrecht wird zwischen funktioneller (ratione materiae) und persönlicher Immunität (ratione personae) unterschieden.16

1. Funktionelle Immunität (ratione materiae)

Durch die funktionelle Immunität sind hochrangige Funktionsträger des Staates, unter anderem Staatsoberhäupter, Premierminister und Außenminister, für Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Funktion ausüben vor der Strafverfolgung durch Drittstaaten geschützt. Diese Art der Immunität wird damit begründet, dass die Handlungen der Personen in diesen Funktionen mit denen des Staates gleichgesetzt werden können.17 Die funktionelle Immunität ist also eine Konsequenz aus der Staatenimmunität. Personen, die durch ihr Amt in den Genuss der funktionellen Immunität gekommen sind, können nach traditionellem Rechtsverständnis auch nach ihrer Amtszeit nicht für die Handlungen belangt werden, die sie währenddessen begangen haben.18 Im modernen Auslegungen des Völkerrechts wird darüber gestritten, ob im Falle von Verletzungen allgemein anerkannter Menschenrechte bzw. des Völkerrechts weiterhin eine Immunität ratione materiae gewährt werden sollte.19

Theoretisch könnten die durch funktionelle Immunität geschützten Personen, für Handlungen, die nicht in offizieller Funktion erfolgen, sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden, aber die genannten Funktionsträger genießen während ihrer Amtszeit zusätzlich die im Folgenden erklärte persönliche Immunität.

2. Persönliche Immunität (ratione personae)

Die persönliche Immunität stellt eine weitere völkerrechtliche Schutzbestimmung für spezielle Personengruppen dar. Sie ist gewissermaßen absolut, da sie nur in sehr seltenen Fällen einschränkbar ist, individuell, aber zeitlich beschränkt. In diesem Fall werden hochrangige Staatsdiener (z.B. Staatsoberhäupter, Diplomaten, Premierminister und Außenminister) während ihrer Amtszeit vor jeglicher Strafverfolgung durch Drittstaaten geschützt, zur Wahrung der Unabhängigkeit in Ausübung ihres Amtes.20 In den vergangenen Jahren sorgten einige wenige Fälle für Furore in denen dieser Grundsatz keine Beachtung fand und angefochten wurde.21 Die persönliche Immunität für Staatsoberhäupter wird aus der vertraglichen Festlegung der Immunität der Chefs diplomatischer Missionen aus Artikel 31 Abs.1 WÜD abgeleitet.22 Der Unterschied zwischen persönlicher und funktioneller Immunität wird beispielhaft am Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH) des Falles „Demokratische Republik Kongo gegen Belgien“ herausgestellt.

Der IGH hat dort im Jahre 2002 die persönliche Immunität des kongolesischen Außenministers bestätigt und entschieden, dass der von einem belgischen Gericht ausgestellte internationale Haftbefehl gegen diesen nicht rechtmäßig sei. Vielmehr erfordert sein Amt eine internationale Reisefreiheit. Selbst wenn, wie in diesem Fall vorgeworfen, völkerrechtliche Verbrechen begangen worden sein könnten, ist der Amtsträger durch die persönliche Immunität vor der Strafverfolgung durch Drittstaaten geschützt, obwohl für diese Handlungen keine funktionelle Immunität beansprucht werden kann.23

„The Court concludes that the circulation of the warrant, whether or not it significantly interfered with Mr. Yerodia's diplomatic activity, constituted a violation of an obligation of Belgium towards the Congo, in that it failed to respect the immunity of the incumbent Minister for Foreign Affairs of the Congo and, more particularly, infringed the immunity from criminal jurisdiction and inviolability then enjoyed by him under international law.“24

III. Historischer Kontext

1. Vergleich aktueller und vergangener Rechtsauffassungen zu der Immunität von Staatsoberhäuptern und ehemaligen Staatsoberhäuptern

Die Rechtsauffassung im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern und ehemaligen Staatsoberhäuptern hat sich in den vergangenen Jahren gravierend verändert. Um diese Entwicklung zu verdeutlichen, werden nun verschiedene Völkerrechtslehrbücher miteinander verglichen. Da der Beginn des modernen Völkerstrafrechts auf die Zeit nach dem Ende des Ersten Weltkriegs festgelegt werden kann, müssen die Anfänge zu Beginn der 1920er Jahre hervorgehoben werden. Um dem gerecht zu werden, wird ein Werk des Völkerrechtlers Karl Strupp25 zitiert und auf zwei verschiedene Werke von Alfred Verdross26 eingegangen, zwischen deren

Veröffentlichung die nicht geringe Zeitspanne von 64 Jahren liegt. Weiterführende Inhalte enthalten auch ein Völkerrechtslehrbuch von Karl Doehring27 aus dem Jahre 2004 und ein erst im vergangenen Jahr erschienenes Werk von Wolfgang Graf Vitzthum.28

Bis zum Ende des „langen“ 19. Jahrhunderts29 war in weiten Teilen der Welt, die von antiken und christlichen Werten geprägte Ansicht der „dignitas humanae substantiae“ (Menschenwürde) vorherrschend. Diese implizierte wichtige Folgerungen, etwa die Zuschreibung von bestimmten unveränderlichen undjedem Menschen, unabhängig von seinem Rang und Stand, zustehenden Grundrechten.

Eine daraus herausragende Stellung genossen die Monarchen als Staatsoberhäupter in der Vergangenheit, da ihr Herrschaftsanspruch aus dem „Gottesgnadentum“ hergeleitet wurde.

„Ragt nämlich der Mensch in das Gottesreich hinein, dann besitzt er bestimmte Rechte, die ihm keine irdische Gemeinschaft entziehen kann.“30

So konnte ein Monarch von Gottes Gnaden, wie es sie vor allem in der Zeit des Absolutismus gab, niemals von einem irdischen Gericht für etwaige Straftaten belangt werden, da er schließlich über dem Gesetz stand und nur vor „Gott“ verantwortlich war. Zudem handelte es in dieser Zeit auch immer um den Ehrenschutz, da das Staatsoberhaupt mit dem Staat gleichgesetzt wurde.31 Von dem französischen König Ludwig XIV. stammt der dazu passende Ausspruch „l’état c’est moi“.

Auch wenn die Monarchien im 19. Jahrhundert größtenteils konstitutioneller Natur waren, änderte sich die politische Ordnung in Europa erst nach dem Ersten Weltkrieg. Internationale politische Entwicklungen und eine erstmals in diesem Rahmen stattfindende Zusammenarbeit, wie durch die Etablierung des Völkerbundes waren zuvor nicht möglich. In ähnlichem Maße war dies auch der Beginn einiger bis heute andauernden Veränderungsprozesse im Völkerrecht. Als Reaktion auf den Versailler Friedensvertrag von 1919 tat der Völkerrechtler Alfred Verdross folgende Ansicht kund:

„Aus diesem Problemkreise können wir gleich die Frage erledigen, wie es mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Monarchen, für Befehle, die er als oberster Kriegsherr erteilt hat, steht, da, wie wir bereits erwähnt haben, die verfassungsmäßig bestehende Unverantwortlichkeit des Monarchen auch völkerrechtlich relevant ist.“32

In dieser Aussage scheint Verdross die traditionelle Rechtsauffassung zu teilen, die sich für eine Immunität des Staatsoberhauptes ausspricht. Eine für diese Zeit revolutionäre Rechtsauffassung lässt Verdross jedoch in einer Fußnote erkennen. Er relativiert die Unverantwortlichkeit des Monarchen bei Verletzungen des Völkerrechts für diese Zeit ungewöhnlich stark.

„Schwieriger gestaltet sich die Frage der Verantwortlichkeit für völkerrechtswidrige Taten, die sie im Rahmen ihres Amtes begangen haben. Auch diese Frage ist anlässlich der Lehre vom gerechten Krieg von der theologischen Doktrin des Mittelalters aufgeworfen und dahin entschieden worden, wie wir bereits im I. Kapitel gesehen haben, daß alle Schuldigen, sogar die Monarchen zur Verantwortung gezogen werden können.“33

Diese Überlegungen zur Verantwortlichkeit zeigen deutlich, dass man sich schon in den 1920er Jahren mit Fällen beschäftigte, in denen eine Ausnahme von der absoluten Immunität von Staatsoberhäuptern gegeben sein könnte. Auf die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgedankter oder gestürzter Monarchen geht Verdross nicht näher ein.34 Seine Ansicht deckt sich jedoch keinesfalls mit der damals herrschenden Lehre und muss eher als Mindermeinung gewertet werden, daher wohl auch die Stellung des Zitats in einer Fußnote.

Karl Strupp geht im Jahre 1922 nicht direkt auf die Immunität des Staatsoberhauptes bei Verletzungen des internationalen Rechtes ein, sondern zeigt vielmehr das Verhältnis zwischen demokratisch legitimierten Staatsoberhäuptern und Monarchen:

„Es wird vielfach behauptet, daß der Präsident gegenüber dem Monarchen eine untergeordnete Stellung einnehme. An dieser Auffassung trifft nur soviel zu, daß gewisse, aber nicht dem Völkerrecht, sondern dem internationalen Zeremoniell ungehörige Bevorrechtigungen dem Monarchen, nicht aber dem Präsidenten zustehen. (...) Demgemäß muß unterschiedslos einem fremden Staatshaupt im Ausland der Anspruch auf Unverletzlichkeit, d.h. erhöhten strafrechtlichen Schutz und Exterritorialität35 zugebilligt werden“36

Hier wird der politische Wandel deutlich, den es zwischenzeitlich in Europa gegeben hatte. Der Monarch wird dem Präsidenten rechtlich gleichgestellt, dennoch genießt das jeweilige Staatsoberhaupt unabhängig von der Regierungsform, eine Immunität vor der Strafverfolgung von Drittstaaten.

Ebenso zu der historischen Auffassung tendiert ein neueres Völkerrechtslehrbuch von Alfred Verdross und Bruno Simma, in dem ebenfalls nur von der Exterritorialität die Rede ist, welche Funktionsträger des Staates genießen.37 Auf eventuelle völkerrechtliche Ausnahmen einer Immunität von Staatsoberhäuptern im Falle von Völkerrechtsverbrechen wird im gesamten Werk nicht näher eingegangen.38 Zwei Jahrzehnte später greift Karl Doehring die Problematik der Immunität von staatlichen Funktionsträgern bei Völkerrechtsverbrechen und die aufkommende Lehrmeinung zugunsten der Menschenrechte auf:

„Eine neuere Lehre neigt dazu, auch für amtliches Verhalten dann nicht mehr Immunität zuzuerkennen, wenn dies in der bewußten Erzeugung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestand.“39

[...]


1 Michaelis, Herbert/ Schraepler, Ernst: Ursachen und Folgen. Vom Zusammenbruch 1918 und 1945 bis zur staatlichen Neuordnung Deutschlands in der Gegenwart, Band 4, S.17, Berlin, 1960.

2 Schreiben des Obersten Rates der Alliierten an die Niederländische Regierung, in: Michaelis/ Schraepler 1960, S.17-19.

3 Schreiben des Obersten Rates der Alliierten an die Niederländische Regierung, in: Michaelis/ Schraepler 1960, S.18.

4 Art. 227 Friedensvertrag von Versailles 1919, in: http://www.documentarchiv.de/wr/vv07.html (23.11.2010).

5 Antwort der Niederländischen Regierung vom 21. Januar 1920, in: Michaelis/ Schraepler 1960, S.19f.

6 Triffterer, Otto: Article 27 Irrelevance of official capacity, in: ders. (Hrsg): Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court -Observers' Notes, Article by Article-, 2.Aufl., München, 2008, S.780.

7 Das Weltrechtsprinzip ermöglicht die Anwendung von nationalem Strafrecht für Sachverhalte, bei denen weder der Tatort im Inland liegt, noch die Täter oder Opfer die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Staates besitzen. Allerdings muss sich die Straftat gegen völkerrechtlich geschützte Güter richten. Für Deutschland beschreibt das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) die Handlungen für die das Weltrechtsprinzip geltend gemacht werden kann (§1VStGB). Diese völkerstrafrechtlichen Taten sind Völkermord (§6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§7 VStGB) sowie verschiedene Kriegsverbrechen (§§8-12 VStGB), in: Wilhelmi, Theresa: Das Weltrechtsprinzip in internationalen Privat- und Strafrecht, Trier, 2007, S.7f.

8 Gebhard, Julia, Die strafrechtliche Immunität von Amtsträgern, in: Kühne, Hans-Heiner, u.a.(Hrsg.), Völkerstrafrecht, Osnabrück, 2007, S.175.

9 „[Es ist] vor allem unbestritten, daß kein Staat befugt ist, die Tätigkeit eines anderen Staates als Hoheitsträger seiner Gesetzgebung, Rechtsprechung und Vollziehung zu unterwerfen, da die Staaten untereinander [völkerrechtlich] gleichgeordnet sind. So lehrt schon Bartolus: ,Par in parem non habet imperium’. Die ältere Staatenpraxis ging darüber hinaus und anerkannte die gerichtliche Immunität aller fremder Staatshandlungen (absolute Immunität)“, in: Verdross, Alfred/Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht, 3.Aufl., Berlin, 1984, S.763.

10 Tangermann, Christoph: Die völkerrechtliche Immunität von Staatsoberhäuptern. Grundlagen und Grenzen, Berlin, 2001, S.231.

11 Gebhard 2007, S.175.

12 Tangermann 2001, S.231.

13 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

14 Hailbronner, Kai/ Kau, Marcel: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht, 5.Auflage, Berlin, 2010, S.167; vgl. auch Art 20 Abs.1 des britischen State Immunity Act v.1978 i.V.m. Diplomatic Privileges Act v. 1964.

15 Gebhard 2007, S.177.

16 Werle, Gerhard: Völkerstrafrecht, 2.Aufl., Tübingen 2007, S.607f.

17 Nr. 38 des Urteils des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien gegen Timohir Blaskic vom 29.0ktober 1997, in: http://www.icty.org/x/cases/blaskic/acdec/en/71029JT3.html (24.11.2010).

18 Cassese, Antonio: International Criminal Law, Oxford, u.a., 2003a, S.265.

19 Hailbronner/ Kau 2010, S.168.

20 Gebhard 2007, S.177; vgl. auch Cassese 2003a, S.265.

21 Hailbronner/ Kau 2010, S.167.

22 Hailbronner/ Kau 2010, S.167.

23 Gebhard 2007, S.192f; vgl. auch Kapitel IV. 2.3. und Kapitel IV. 3.3.

24 Urteil des IGH vom 14. Februar 2002, Case Concerning the Arrest Warrant of11 April 2000 (Democratic Republic ofthe Congo vs. Belgium), S.214.

25 Strupp, Karl: Grundzüge des positiven Völkerrechts, 2. Auflage, Bonn, 1922.

26 Verdross, Alfred/Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht, 3.Auflage, Berlin, 1984; Verdross, Alfred: Die völkerrechtswidrige Kriegshandlung und der Strafanspruch der Staaten, Berlin, 1920, S.60.

27 Doehring, Karl: Völkerrecht, 2. Auflage, Heidelberg, 2004.

28 Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht, 5.Auflage, Berlin, 2010.

29 Siemann, Wolfram: Das „lange“ 19.Jahrhundert. Alte Fragen und neue Perspektiven, in: Freytag, Nils/Petzold,Dominik (Hrsg.): Das „lange“ 19.Jahrhundert, München, 2007, S.9f.

30 Verdross, Alfred: Die Idee der menschlichen Grundrechte, Wien, 1955, S.338.

31 Doehring 2004, S.290.

32 Verdross 1920, S.60.

33 Verdross 1920: S.61.

34 Verdross 1920: S.112.

35 „Exterritorialität bildet einen der wichtigsten Bestandteile des modernen Völkerrechtes. (...) Die Exterritorialität ist die Außerkraftsetzung des inländischen Rechtes für eine Reihe von wichtigen Bestandteilen dieses Rechtes, welche gewissen Personen und Sachen, die sich im Staatsgebiete eines Staates befinden, gewährleistet ist“, in: Strupp, Karl (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie, Band 1, Berlin, 1924, S.295-299.

36 Strupp, Karl: Grundzüge des positiven Völkerrechts, 2. Auflage, Bonn, 1922, S.83.

37 „Dazu gehören die Staaten als Träger von Hoheitsrechten, Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister (mit ihrem Gefolge und ihren Familienangehörigen) bei offiziellem Aufenthalt im Ausland [...]“, in: Verdross/ Simma 1984, S.640f.

38 Verdross/ Simma 1984, S.640f.

39 Doehring 2004: S.291.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Immunität von Staatsoberhäuptern
Sous-titre
Eine Begrenzung aus Gründen der Menschenrechte
Université
University of the Federal Armed Forces München  (Institut für Öffentliches Recht und Völkerrecht)
Cours
Völkerrecht
Note
2,1
Auteur
Année
2011
Pages
40
N° de catalogue
V281755
ISBN (ebook)
9783656769163
ISBN (Livre)
9783656769170
Taille d'un fichier
624 KB
Langue
allemand
Mots clés
immunität, staatsoberhäuptern, begrenzung, gründen, menschenrechte
Citation du texte
M.A. Florian Hideg (Auteur), 2011, Immunität von Staatsoberhäuptern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281755

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