Die Rechtsstellung des Stiefkinds


Seminar Paper, 1996

38 Pages, Grade: 16 Punkte (sehr gut)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A) Begriff und Problemstellung
I) Begrifflichkeiten im Stiefkindverhältnis
1) Schwägerschaft
2) Faktische Elternschaft
3) Stiefkind gleich Scheidungskind
4) Stiefkind im allgemeinen Sprachgebrauch
5) Stiefkind als juristischer Begriff
a) Ehe des sorgeberechtigten und des Stiefelternteils
b) Eltern-Kind-Verhältnis
aa) Eheliches Kind
bb) Adoptivkind
cc) Halbwaisen und Scheidungswaisen
dd) Nichteheliches Kind
c) Zeitliche Begrenzung
aa) Erreichen der Volljährigkeit
bb) Auflösung der Stiefehe
d) Lebensgemeinschaft von Stiefkind und Stiefelternteil
e) Ergebnis
II) Problemstellung
1) Prüfungsumfang
2) Schrifttum zum Stiefkind
3) Aktuelle Problematik

B) Das Stiefkind im System des Bürgerlichen Rechts
I) Sorgerecht
1) Die Stiefkindadoption
2) Der Stiefelternteil als Vormund und Pfleger
3) Rechtsgeschäftliche Übertragung der elterlichen Sorge auf den Stiefelternteil
4) Pflichtenzuweisung über § 1353 BGB
5) Besonderheiten beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils
6) Ergebnis de lege lata
7) Lösungsansätze de lege ferenda
a)Frank
b) Conradi
c) V.d. Weiden
d) Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe
8) Stellungnahme
II) Unterhaltsrecht
1) Gesetzliche Regelungen
a) § 1371 Abs.4 BGB
b) Mittelbar über §§ 1360, 1360 a BGB
c) §§ 1603 Abs.2, 1353 BGB
d) Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB
e) Verwendung des Kindesvermögens, § 1649 Abs.2 BGB
f) Zwischenergebnis
2) Vertragliche Ansprüche
a) Konkludente Übernahme des Unterhalts
aa) Durch Aufnahme in den ehelichen Haushalt
bb) Durch Einbenennung
cc) Durch Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Leistungen
dd) Zwischenergebnis
b) Vertragspartner des Stiefelternteils
c) Sonderfall der Gütergemeinschaft, §§ 1437, 1459, 1604 BGB
3) Ergebnis de lege lata
4) Lösungsansätze de lege ferenda
a) Frank
b) Conradi
c) v.d. Weiden
d) Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe
e) Lüderitz
5) Stellungnahme
III) Erbrecht
1) Rechtslage
2) Lösungsvorschlag
IV) Sonstige Bürgerlich-rechtliche Auswirkungen
1) Rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Stiefelternteil
2) Bereicherungsrecht
3) Deliktsrecht
a) § 823 Abs.1 BGB
b) § 832 BGB
c) § 844 Abs.2 BGB

C) Das Stiefkindverhältnis aus strafrechtlicher Sicht
I) Elterliches Züchtigungsrecht
II) Garantenstellung
III) §§ 174, 180 StGB
IV) Weitere Modifikationen
D) Das Stiefkind im öffentlichen Recht
I) Steuerrecht
1) Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuer
2) Einkommensteuer
II) Namensrecht - die Problematik der Einbenennung
1) Gesetzliche Regelung
2) Ältere Rechtsprechung
3) Die neue Rechtsprechung des BVerwG
4) OVG Münster
5) Stellungnahme
6) Rechtspolitische Erwägungen
a) Doppelname
b) Erweiterung des § 1618 BGB
c) Keine Möglichkeit zur Namensänderung
7) Fazit
III) Sozialrecht
1) Hilfe zum Lebensunterhalt
2) Kindergeld
3) Rentenversicherung
4) Unfallversicherung
5) Krankenversicherung
6) Fazit
IV) Prozeßrecht
1) Ausschluß und Ablehnung von Gerichtspersonen
2) Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht
3) Weitere Besonderheiten
a) ZPO
b) StPO
c) SGG

E) Zusammenfassung
I) Bestehender Rechtszustand
II) Rechtspolitischer Handlungsbedarf

A) Begriff und Problemstellung

I) Begrifflichkeiten im Stiefkindverhältnis

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt keine Legaldefinition für das Stiefkind oder das Stiefkindverhältnis. Nicht einmal der Begriff „Stiefkind“ taucht im BGB auf. Nach Gernhuber1 ist das Stief­kind „keine Kategorie des Familienrechts“. Zwar erscheint das Wort „Stiefkind“ in einigen Gesetzen wie z.B. in den §§ 32 II Nr.3 b) EStG 1961, 205 II, 1262 II RVO, 39 II AVG, 60 II RKG, 2 I 1 Nr.1 BKKG, jedoch nicht in Form einer Definition. Eine nähere Bestimmung dessen, was ein Stiefkind ist, ergibt sich aus der Klärung einiger in der Literatur auftauchender Begriffe.

1) Schwägerschaft

Das Stiefkind erscheint im BGB durch den Begriff der Schwä­gerschaft. Schwägerschaft einer Person besteht zu den Verwandten ihres Ehegatten, § 1590 Abs.1 BGB. Aufgrund der offenkundig verschiedenen Interessenlage im Verhältnis einer Person zu ihren Stiefkindern auf der einen und ihren Schwiegereltern und sonstigen Verschwägerten auf der anderen Seite bietet der Begriff der Schwägerschaft jedoch keinen taug­lichen Ansatzpunkt für die vorliegende Untersuchung.

2) Faktische Elternschaft

Vor allem in der sozialwissenschaftlichen, aber auch in der sozialwissenschaftlich beeinflußten juristischen Literatur2 wird anstelle des Begriffs „Stiefkind“ häufig von „faktischer Eltern­schaft“ oder „sozialer Elternschaft“3 gesprochen. Dies sind nicht nur alternative Begriffe für das Stiefkindverhältnis, sondern hierin drückt sich das Bestreben aus, die Stiefkindpro­blematik auf alle Fälle zu erweitern, in denen nicht blutsverwandte Personen faktisch in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen. Umfaßt sind daher Adoptivkinder, nichtehe­liche Kinder des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners des Stiefelternteils, Pflegekinder und weitere, seltenere Kindschaftsverhältnisse4. Aufgrund der rein tatsächlichen Anknüpfung dieses Begriffs und des Verzichts auf weitere rechtliche Differenzierung mag die „faktische Elternschaft“ für soziologische Untersuchungen tauglich sein, ist jedoch für juristische Zwecke nur als Sammelbegriff für nichtbiologische bzw. rechtlich nicht anerkannte Kindschaftsverhältnisse brauchbar. Eine Gleichsetzung des Stiefkindverhältnisses mit dem Begriff der faktischen bzw. sozialen Elternschaft würde den Kreis der „Stiefkinder“ zu weit ziehen.

3) Stiefkind gleich Scheidungskind

Zu eng ist die verschiedentliche Verwendung des Begriffs „Stiefkind“ als vorrangiges Synonym für „Scheidungskind“, die hauptsächlich auf Kindschaftsverhältnisse nach gescheiterten Ehen abzielt5. Ein häufiger Fall des Stiefkindverhältnisses ist das zwischen einem Halbwaisen und dem neuen Ehepartner des überlebenden Elternteils. Dieses Verhältnis muß vom Begriff des Stiefkindes umfaßt sein.

4) Stiefkind im allgemeinen Sprachgebrauch

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem Stiefkind ein Kind, das einer geschiedenen oder durch Tod beendeten Ehe entstammt und in einer neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils lebt. Diese Reduzierung auf Halbwaisen und Schei­dungswaisen beruht auf der Häufigkeit dieser Fälle. In allgemeinen Sprachlexika begnügt man sich zumeist mit der Kurzformel „Stiefkinder sind Kinder des Ehegatten“6 oder „Kinder aus einer früheren Ehe des Ehegatten“7 oder „Kinder aus einer früheren Verbindung des Ehepartners“8. Eine solche Definition wäre jedoch zu ungenau, da sie z.B. keine Aussage über die Einbeziehung nichtehelicher oder adoptierter Kinder des leiblichen Elternteils in den Stiefkindbegriff treffen würde. Solche Kinder könnten aber wegen der Identität der Interessen­lage auch Stiefkinder sein.

5) Stiefkind als juristischer Begriff

Die Rechtsliteratur versteht unter Stiefkindern solche Kinder, die nur zu einem Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis stehen, zum anderen aber nicht9. Diese sehr allgemeine Defini­tion muß durch Erörterung ihrer wesentlichen Voraussetzungen konkretisiert werden.

a) Ehe des sorgeberechtigten und des Stiefelternteils

Zunächst muß erwogen werden, ob ein Stiefkindverhältnis das Bestehen einer wirksamen Ehe zwischen dem Stiefelternteil und dem sorgeberechtigten Elternteil erfordert. Eine Ausdehnung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist m.E. abzulehnen. Zum einen ist eine solche Ausdehnung nicht praktikabel, wenn ein stabiles Rechtsinstitut der Stiefkindschaft geschaffen werden soll. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist zu sehr von der Wankelmütigkeit der Lebenspartner abhängig. Im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht auch noch zu große Rechtsunsicherheit, um sie zur Grundlage eines (Stief-)kindschaftsverhältnisses zu machen. Gerade das Stiefkindverhältnis lebt aber von der Beziehung des Stiefel­ternteils und des sorgeberechtigten Elternteils. Denn durch diese Beziehung wird das Stiefkindverhältnis erst begründet. Das Stiefkindverhältnis ergibt sich aus dem Elternrecht des sorgebe­rechtigten Elternteils. Wenn aber zwischen diesem und dem Stiefelternteil keine Ehe besteht, existiert nicht einmal Schwä­gerschaft zum Stiefkind. Die Schwägerschaft ist aber in der familiären Ausprägung ein schwächeres Verhältnis als die Stiefkindschaft.

Gegen eine Einbeziehung von nichtehelichen Lebensgemein­schaften spricht auch, daß eine Gleichstellung mit familien­rechtlichen Ehefolgen sich wegen der Grundentscheidung des Art.6 Abs.1 GG verbietet. Festzuhalten bleibt, daß sich ein Stiefkindverhältnis nur aufgrund einer wirksamen Ehe von Sorgeberechtigtem und Stiefelternteil ergeben kann.

b) Eltern-Kind-Verhältnis

aa) Eheliches Kind

Weiter muß zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Stiefkind ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen. Das ist im Normalfall, nämlich wenn das Kind ehelich ist, problemlos gegeben.

bb) Adoptivkind

Schwieriger stellt sich die Beurteilung dar, wenn das Kind ein Adoptivkind des sorgeberechtigten Ehegatten, also mit keinem der beiden Ehegatten blutsverwandt ist. Oberflächlich betrach­tet besteht dann als Bindeglied zwischen Stiefelternteil und Kind nur noch die Ehe zwischen sorgeberechtigtem und Stiefelternteil, nicht aber die Blutsverwandtschaft zwischen Kind und sorgeberechtigtem Elternteil. Das Verhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ist jedoch rechtlich ein vollwertiges Kindschaftsverhältnis, § 1754 BGB.

Gegen das Erfordernis der leiblichen Abstammung spricht auch, daß das Gesetz rechtliche Eltern-Kind-Verhältnisse allein durch die Ehe mit der Kindesmutter, §§ 1591-1593 BGB, entstehen läßt. Da auch das Stiefkindverhältnis ein (wenn auch rechtlich schwaches) Kindschaftsverhältnis ist, wäre das Erfordernis der leiblichen Abstammung vom Ehegatten ein höheres als bei einem wirklichen Kindschaftsverhältnis. Dementsprechend spricht der Mangel biologischer Abstam­mung nicht gegen die Einbeziehung von Adoptivkindern in den Kreis der Stiefkinder.

cc) Halbwaisen und Scheidungswaisen

Es kann weiter keinen Unterschied machen, ob die Ehe, aus der das Stiefkind stammt, durch Tod oder durch Scheidung beendet wurde. Eine solche Differenzierung kann unterbleiben, da die Interessenlage jeweils die gleiche ist. Die Unterschiede, die sich durch ggf. noch bestehende Interessen des leiblichen Elternteils ergeben, müssen zwar jeweils berücksichtigt werden, ändern aber nichts am Bestehen eines Stiefkindverhältnisses. Halbwai­sen wie Kinder aus geschiedenen Ehen können also Stiefkinder sein.

dd) Nichteheliches Kind

Auch nichteheliche Kinder können Stiefkinder sein. Das ergibt sich bereits aus dem Gleichstellungsgebot des Art.6 Abs.5 GG, das zu der aktuellen Tätigkeit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Nichtehelichenrechts geführt hat. Das Verhältnis des Stiefelternteils zum Stiefkind hat außerdem bei lebensnaher Betrachtung nichts mit der Ehelichkeit des Kindes zu tun.

c) Zeitliche Begrenzung

Fraglich ist, ob und ggf. wodurch ein einmal begründetes Stiefkindverhältnis wieder erlöschen kann.

aa) Erreichen der Volljährigkeit

Dies könnte einmal dann geschehen, wenn das Stiefkind volljäh­rig wird. Doch wenn das Stiefkindverhältnis in die Nähe eines Kindschaftsverhältnisses gerückt werden soll (was ja auch der Realität entspricht), kann Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des Stiefkindes keinen Unterschied machen. Denn kein Kindschaftsverhältnis erlischt mit Erreichen der Volljährigkeit. Es entstehen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich andere Rechtsfolgen. Das Stiefkindverhältnis als solches wird ebenfalls bei Erreichen der Volljährigkeit nicht berührt.

bb) Auflösung der Stiefehe

Das Stiefkindverhältnis könnte auch bei Auflösung der Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil erlöschen10. Denn wenn man eine Ehe zwischen diesen Personen als Voraussetzung des Stiefkindverhältnisses ansieht, ist es nur konsequent, bei Erlöschen der Ehe auch das Stiefkindverhältnis als aufgelöst zu betrachten. Hiergegen spricht jedoch, daß dies bei Verwitwung des Stiefelternteils nicht immer zu korrekten Ergebnissen führen würde. Es käme dann zu schwierigen Konstruktionen, wenn man ein wie immer geartetes Erbrecht des Stiefkindes konstru­ieren will. Denn im Moment des Erbfalls bestände das Stiefkindverhältnis gerade nicht mehr. Gegen eine Beendigung des Stiefkindverhältnisses spricht auch, daß die Schwägerschaft gemäß § 1590 Abs.2 BGB über den Bestand der Ehe fortdauert. Da das Stiefkindverhältnis als qualifizierter Fall der Schwägerschaft anzusehen ist, muß es erst recht bestehen bleiben. Eine Berücksichtigung der veränderten Rechtslage durch die Auflösung der Ehe ist vielmehr auf der Rechtsfolgen­seite zu suchen.

d) Lebensgemeinschaft von Stiefkind und Stiefelternteil

Nach einer Ansicht11 ist weiter eine Hausgemeinschaft von Stiefkind und Stiefelternteil Voraussetzung eines Stiefkind­verhältnisses. Das Stiefkind müsse im gemeinsamen Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil leben. Diese Auffassung ist abzulehnen, weil sie zu einer Vermischung von faktischer und rechtlicher Betrachtung führt. Das Verhältnis von Stiefkind­verhältnis und Hausgemeinschaft ist vergleichbar mit dem von Ehe und ehelicher Lebensgemeinschaft. Das eine ist nicht Voraussetzung des anderen, kann aber bei seinem Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmte Rechtsfolgen auslösen.

Außerdem würde das Erfordernis einer Hausgemeinschaft dem Stiefkindverhältnis eine gewisse Instabilität verleihen. Eine längere Unterbrechung der Lebensgemeinschaft würde auch das Stiefkindverhältnis unterbrechen. Dies erscheint nicht praktikabel.

Weiter wirft die Voraussetzung „Hausgemeinschaft“ Abgren­zungsschwierigkeiten auf, die erst da erörtert werden sollten, wo es darauf ankommt.

e) Ergebnis

Daraus ergibt sich folgende Definition: Ein Stiefkind ist ein eheliches, nichteheliches oder adoptiertes Kind, dessen sorgebe­rechtigter Elternteil mit einem Dritten wirksam verehelicht ist oder war.

II) Problemstellung

Das Stiefkind hat sprichwörtliche Bedeutung erlangt. Unter „stiefkindlicher Behandlung“ versteht man im Volksmund eine schlechte, benachteiligende Behandlung. In diesem Sinne ist ein „Stiefkind des Glücks“ jemand, dem sich das Glück eben nicht zuwendet. In den Märchen der Gebrüder Grimm ist die Stiefmutter oder der Stiefvater zumeist jemand, der dem Stiefkind Gewalt antut, es zu Sklavendiensten zwingt, es seiner Freiheit beraubt oder es aussetzt. Es wird zu prüfen sein, ob die Rechtslage des Stiefkindes im Vergleich zum leiblichen Kind diesem Klischee vom benachteiligten und zurückgesetzten Wesen entspricht.

1) Prüfungsumfang

Im Folgenden soll nach einem Überblick über das Schrifttum die Rechtsstellung des Stiefkindes in den einzelnen Rechtsge­bieten dargestellt werden. An geeigneten Stellen soll untersucht werden, ob de lege ferenda Handlungsbedarf besteht. In diesen Fällen sollen gleichzeitig Vorschläge für etwaige Regelungen gemacht werden.

Die vorliegende Untersuchung geht von der oben A) I) 5) e) entwickelten Definition des Stiefkindes aus. Um wissenschaftli­che Genauigkeit zu erreichen, wird die Arbeit sich jedoch nicht mit der Rechtsstellung des Stiefkindes befassen, das ein nichteheliches Kind des sorgeberechtigten Elternteils ist. Eine Darstellung auch solcher Stiefkindfälle würde den Rahmen der Arbeit sprengen. Die Rechtsstellung des nichtehelichen Stiefkindes ist aufgrund der anstehenden Gesetzesänderungen im Nichtehelichenrecht derzeit nicht abschließend darzustellen.

2) Schrifttum zum Stiefkind

Die Rechtsstellung des Stiefkindes ist erstmals in der Monographie von Mühlen12 thematisiert worden. In die Diskus­sion der breiteren juristischen Öffentlichkeit geriet das Stiefkind aber erst durch Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung durch Boehmer13. Besonders die Frage einer etwaigen Unter­haltspflicht des Stiefvaters gegenüber dem Stiefkind beschäf­tigte in den fünfziger Jahren die Gemüter. In den sechziger und siebziger Jahren wurde vorrangig die Problematik der Stiefkindadoption diskutiert. Neuere Untersuchungen beschäftigen sich vorwiegend mit sorgerechtlichen14 und namensrechtlichen15 Fragen. Eine umfassende Würdigung der Rechtsstellung des Stiefkindes unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung, insbesondere erbrechtlicher, öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Fragen, steht noch aus.

3) Aktuelle Problematik

Die Stiefkinder stellen besonders wegen steigender Scheidungs­raten eine große Bevölkerungsgruppe dar, deren Behandlung in der juristischen Literatur ihrer Bedeutung nicht gerecht wird. Nach Schätzungen16 wachsen ca. 30 % aller minderjährigen Kinder nicht mit beiden leiblichen Elternteilen auf. Etwa die Hälfte dieser Kinder leben in einer Stieffamilie. Geht man von der oben entwickelten Definition, die nicht durch das Bestehen einer Hausgemeinschaft begrenzt ist, aus, dürfte der Anteil derjenigen Kinder, die bis zum Erreichen der Volljährigkeit irgendwann einmal Stiefkinder sind, zwischen 15 und 30 % betragen. Angesichts dieser Zahlen ist die Tatsache, daß die Rechtsstellung des Stiefkinds im Bürgerlichen Recht nicht geregelt ist, schlechthin unverständlich.

Die Rechtsstellung des Stiefkindes gewinnt auch aufgrund der geplanten umfangreichen Änderungen im Bereich des Nichtehe­lichenrechts an Brisanz. Der Gesetzgeber wird sich mit diesen Änderungen stärker als bisher an biologischen Zusammenhän­gen orientieren. Zwangsläufig werden faktische Kindschafts­verhältnisse wie das von Stiefkind und Stiefelternteil in den Hintergrund treten. Auch wenn politischer Handlungsbedarf bzgl. des Stiefkindes von Juristen17 und von Teilen des Bundestags18 neuerdings wieder gesehen wird, ist zu erwarten, daß nach dem „Großprojekt Nichtehelichenrecht“ aus politischen Gründen im Kindschaftsrecht zunächst Ruhe einkehren wird.

B) Das Stiefkind im System des Bürgerlichen Rechts

I) Sorgerecht

Gesetzlich ist eine Ausübung der elterlichen Sorge durch das Stiefelternteil nicht vorgesehen19. Der Stiefelternteil kann an der elterlichen Sorge nur durch Adoption, als Pfleger oder Vormund des Stiefkindes oder als Beistand seines Ehegatten beteiligt werden.

1) Die Stiefkindadoption

Die naheliegendste Möglichkeit des Stiefelternteils, das Sorgerecht über das Stiefkind zu erhalten, ist die Adoption des minderjährigen Stiefkindes gemäß § 1741 Abs.2 S.2 BGB. Während bei der Adoption eines Halbwaisen keine besonderen Probleme bestehen, stellt sich bei der Adoption eines Kindes aus geschiedener Ehe die Frage nach dem Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils (das gleiche Problem wird sich nach Inkrafttreten des neuen Nichtehelichenrechts für nichteheliche Stiefkinder ergeben20 ).

Bei der Adoption eines Kindes aus geschiedener Ehe bedarf es der Einwilligung beider Elternteile, § 1747 Abs.1 BGB. Die Einwilligung des außerhalb der Stiefehe lebenden Elternteils kann nur unter engen und selten vorliegenden21 Voraussetzun­gen durch richterliche Entscheidung ersetzt werden, § 1748 BGB. Da die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Eltern­teils häufig verweigert wird, bietet die Adoption des Stiefkindes nur in wenigen Fällen eine praktikable Möglichkeit der Beteili­gung des Stiefelternteils an der elterlichen Sorge.

2) Der Stiefelternteil als Vormund und Pfleger

Kommt eine Adoption wegen der o.g. Gründe nicht in Betracht, kann der Stiefelternteil ggf. zum Vormund, § 1773 BGB, oder Ergänzungspfleger, § 1909 BGB, des Kindes bestellt werden. Bei der Bestellung zum Vormund ist der Stiefelternteil als Verschwägerter vorrangig zu berücksichtigen, § 1779 Abs.2 S.3 BGB. Die Vormundschaft kommt aber nur für die Fälle in Betracht, in denen der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht oder die Eltern ihn weder in Angelegenheiten der Personensorge noch im Bereich der Vermögenssorge vertreten können, § 1773 BGB. In der Mehrzahl der Fälle wird aber auch dies nicht gegeben sein.

Eine Bestellung des Stiefelternteils zum Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB ist zum einen kein Ersatz für das Sorgerecht, da sie sich nur auf bestimmte, kleine Ausschnitte der elterlichen Sorge, insbesondere der Vermögenssorge, bezieht, zum anderen wird der Stiefelternteil sich selten zum Pfleger eignen, da seine eigenen Interessen meist betroffen sein werden. Auch dürfte zum Teil § 181 BGB entgegenstehen. Daher ist auch das Institut der Pflegschaft nicht geeignet, dem Stiefelternteil einen größeren Anteil am Sorgerecht zu verschaffen.

3) Rechtsgeschäftliche Übertragung der elterlichen Sorge auf den Stiefelternteil

Das Recht zur elterlichen Sorge als solches ist als höchstper­sönliches Recht nicht übertragbar22. Wohl aber kann die Ausübung des Sorgerechts vom sorgeberechtigten Elternteil auf den Stiefelternteil übertragen werden. Dies geschieht durch formlose rechtsgeschäftliche Abrede zwischen den Ehegatten. Unproblematisch ist dies, wenn der Ehegatte des Stiefelternteils das Sorgerecht allein ausübt.

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht beider leiblicher Elternteile setzt eine Übertragung der Ausübung des Sorgerechts an Dritte grundsätzlich das Einverständnis beider Eltern voraus. Hier kann der außerhalb der Stieffamilie lebende Elternteil ggf. die Übertragung verhindern, wogegen nur mit einer Anrufung des Vormundschaftsgerichts gem. §§ 1627, 1628 BGB vorgegan­gen werden kann.

Die Ausübung des Sorgerechts geht weniger weit als das Sorgerecht selbst. So kann der ermächtigte Stiefvater z.B. nicht Elternpflegschaftsvorsitzender werden oder die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind beantragen, da diese Handlun­gen nur vom gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden können. Außerdem ist die Übertragung jederzeit frei widerruflich23, was die Gefahr erziehungsstörender Wankelmü­tigkeiten in sich birgt.

4) Pflichtenzuweisung über § 1353 BGB

Fraglich ist, ob eine Pflicht des Stiefelternteils zur Betreuung der in den Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten aus der ehelichen Generalklausel des § 1353 BGB folgt. Die ältere Rechtsprechung hat dies für die nicht berufstätige Stiefmutter bejaht24. Mit der Literatur25 ist eine solch pauschale Plichtenzuweisung abzulehnen. Eine Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder des Ehegatten kann nicht über die sehr allgemein gehaltene Generalklausel des § 1353 BGB hergeleitet werden. Zum einen spricht dagegen das Elternrecht des sorgeberechtigten Elternteils aus Art.6 GG, das durch die Pflichtenübernahme des Stiefelternteils tangiert würde (denn eine solche Pflicht würde unabhängig vom Willen der Ehegatten bestehen). Zum anderen muß das Elternrecht des außerhalb der Stiefehe lebenden Elternteils berücksichtigt werden. § 1353 BGB kann aber nur innerhalb der Ehe wirken und nicht Dritte in ihren Rechten beschneiden.

Ein Sorgerecht des Stiefelternteils läßt sich daher auch nicht über die Pflichten des § 1353 BGB konstruieren.

[...]


1 Gernhuber FamRZ 1960, 120, 121

2 Knöpfel FamRZ 1983, 317; Frank S.240; Lempp NJW 1972, 315

3 Münder ZBlJugR 1981, 231

4 Visher/Visher S.14

5 In diesem Sinn wohl Giesecke S.11

6 Meyer S.433

7 Duden S.2500

8 Knaur S.920

9 Carré-Jersch S.17; v.d.Weiden S.2

10 so BFH DB 1971, 462

11 v.d. Weiden S.2

12 Die Rechtsstellung der Stiefkinder, 1919

13 Die Rechtsstellung des Stiefkindes, 1941; Boehmer FamRZ 1955, 125

14 Carré-Jersch, 1995; v.d. Weiden, 1991

15 Enste, 1983

16 Schwarz ZfF 1989, 27 ff.

17 Böhm ZRP 1993, 30

18 Zuletzt Antrag der SPD-Fraktion BTDR 13/1752

19 Carré-Jersch S.23; Soergel/Gaul § 1590 Rdn.8; Conradi FamRZ 1980, 104; Frank S.42, 46 ff.

20 Bereits heute ist dem nichtehelichen Vater rechtliches Gehör zu gewähren, BVerfG NJW 1995, 2155.

21 Staudinger/Frank § 1748 Rdn. 46

22 Schwab Rdn.435, 436; Danzig S.132

23 Erman/Michalski § 1626 Rdn.11; MünchKomm/Hinz § 1626 Rdn.8

24 OVG Lüneburg FamRZ 1957, 30, 31; LG Münster VersR 1969, 166, 167; vgl. auch Boehmer (Stiefkind) S.34, 36, 77; OLG Karlsruhe FamRZ 1961, 371

25 Carré-Jersch S.36; Knöpfel FamRZ 1983, 325

Excerpt out of 38 pages

Details

Title
Die Rechtsstellung des Stiefkinds
College
University of Münster  (Rechtswissenschaften)
Course
Seminar "Familien- und Erbrecht"
Grade
16 Punkte (sehr gut)
Author
Year
1996
Pages
38
Catalog Number
V281775
ISBN (eBook)
9783656764021
ISBN (Book)
9783656764052
File size
477 KB
Language
German
Keywords
Stiefkind
Quote paper
Claus Renzelmann (Author), 1996, Die Rechtsstellung des Stiefkinds, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281775

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Rechtsstellung des Stiefkinds



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free