Aufgabe und Inhalt des Prüfunsgberichts nach § 321 HGB


Trabajo Escrito, 2004

20 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Abgrenzung der Themenstellung

2 Grundlagen des Prüfungsberichts
2.1 Einordnung innerhalb des Prüfungsprozesses
2.2 Gesetzliche Grundlagen des Prüfungsberichts
2.3 Berufsständische Grundlagen des Prüfungsberichts

3 Aufgaben des Prüfungsberichts
3.1 Die Informationsfunktion
3.2 Die Unterstützungsfunktion
3.3 Die Nachweisfunktion

4 Allgemeine Berichtsgrundsätze
4.1 Der Grundsatz der Unparteilichkeit
4.2 Der Grundsatz der Vollständigkeit
4.3 Der Grundsatz der Wahrheit
4.4 Der Grundsatz der Klarheit

5 Inhalte des Prüfungsberichts
5.1 Die Gliederungsempfehlung des IDW
5.2 Der Prüfungsauftrag
5.3 Grundsätzliche Feststellungen
5.4 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
5.5 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
5.6 Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem
5.7 Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags
5.8 Der Bestätigungsvermerk

6 Ausblick

Quellenverzeichnis

1 Abgrenzung der Themenstellung

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann mit Recht die These aufgestellt werden, der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer sei ins Gerede gekommen und befinde sich aktuell in einer schweren Vertrauenskrise.

Maßgeblich zur öffentlichen Kritik an den Wirtschaftsprüfern beigetragen haben spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche mit sich anschließenden Insolvenzen in den USA und Europa. So stellte der Zusammenbruch des Telekommunikationsunternehmens WorldCom die größte Firmenpleite in den USA dar, die ihre Ursache darin hatte, dass durch Falschbuchungen in einer Höhe von 3,85 Milliarden US-Dollar versucht wurde, entsprechende Verluste zu verschleiern. Die offensichtlichen Falschbuchungen wurden von den zuständigen Abschlussprüfern entweder nicht erkannt oder wurden zumindest nicht beanstandet.

Als bis dato größter Bilanzbetrug innerhalb Europas ist der Fall des italienischen Unternehmens der Milch- und Nahrungsmittelindustrie Parmalat anzusehen. Obwohl der Quartalsbericht zum 30.09.2003 noch einen Bestand an liquiden Mitteln in Höhe von 4,2 Milliarden EURO aufwies konnte nur kurze Zeit später eine Anleihe über 150 Millionen EURO nicht mehr bedient werden.

Aber auch zahlreiche Skandale innerhalb Deutschlands haben ihren Beitrag zum angeschlagenen Ruf der Wirtschaftsprüfer geleistet. Beispielhaft sei an dieser Stelle der Fall des Telematik-Anbieters ComRoad angeführt, bei dem von den in 2001 bilanzierten Umsätzen in Höhe von 93,6 Millionen EUR nur 1,6% real getätigt wurden; die verbleibenden Umsätze wurden lediglich vorgetäuscht. Weitere – öffentlich stark beachtete und diskutierte – Bilanzskandale sind mit den Namen „Bankgesellschaft Berlin“ und „Flow Tex“ verbunden. In allen Fällen sahen sich die beauftragen Wirtschaftsprüfer dem Vorwurf ausgesetzt, fingierte Umsätze und Erträge nicht entdeckt bzw. vorhandene Risiken bewusst ignoriert zu haben.

Im Nachlauf solcher Unternehmenszusammenbrüche sehen sich die Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Regressansprüchen in teilweise existenzgefährdender Höhe ausgesetzt. Große Bedeutung in derartigen Fällen kann dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zukommen, dessen nationale gesetzliche Regelung sich in § 321 HGB befindet. Nach herrschender Auffassung stellt dieser Prüfungsbericht auch einen Rechenschaftsbericht des Wirtschaftsprüfers über seine Tätigkeit dar und „… ist ein urkundlicher Nachweis darüber, ob und wie die Verpflichtungen aus dem Prüfungsauftrag erfüllt worden sind; (…)“ (v. Wysocki, 1988, 305).

Vor diesem Hintergrund soll im weiteren Verlauf der Arbeit – nach Legung der Grundlagen zum Prüfungsbericht - auf die Aufgabe und Inhalt eines Prüfungsberichts nach § 321 HGB eingegangen werden.

2 Grundlagen zum Prüfungsbericht

2.1 Einordnung innerhalb des Prüfungsprozesses

Betrachtet man die Jahresabschlussprüfung als Prozess, steht zu Beginn regelmäßig die Beauftragung des Abschlussprüfers durch das zu prüfende Unternehmen und die sich anschließende Auftragsannahme durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft.

Der sich anschließenden Prüfungsplanung folgt die Prüfungsdurchführung, die schließlich zur Gewinnung von Prüfungsergebnissen führt. Zu den Prüfungsergebnissen gelangt der Abschlussprüfer, indem er hinsichtlich eines bestimmten Prüfungsgegenstandes Feststellungen getroffen hat und aus dem Vergleich dieser Feststellungen mit bestehenden, und allgemein als gültig angesehenen Normen zu einem Urteil über diesen Prüfungsgegenstand kommt. Über dieses Urteil seiner Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in der Regel aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber schriftlich zu berichten (vgl. IDW WP-Handbuch 2000, Bd. I, Abschnitt Q, Tz. 1).

Bei Pflichtprüfungen ergibt sich die verpflichtende schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers aus § 321 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 316 Abs. 1 HGB. Die Erstellung des Prüfungsberichts schließt also den Prozess der Jahresabschlussprüfung ab. Erst mit Vorlage eines unterzeichneten Abschlussberichtes ist die Jahresabschlussprüfung im rechtlichen Sinne beendet und folglich kann bei prüfungspflichtigen Gesellschaften erst nach diesem Zeitpunkt eine Feststellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden. Bei der Frage, ob ein Prüfungsbericht vorliegt oder nicht ist einzig auf den materiellen Inhalt des Schriftstücks abzustellen. Nicht relevant für die Annahme eines Prüfungsberichts ist die äußere Form oder eine etwaige fehlende, abweichende oder falsche Bezeichnung des Dokuments (vgl. Hense/Poullie in Beck Bil-Komm. § 321 Rz. 1).

2.2 Gesetzliche Grundlagen des Prüfungsberichts

Die gesetzliche Grundlage über die Jahresabschlussprüfung ist im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) im Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnittes gelegt und umfasst die Paragrafen 316 bis 324 HGB. Der Prüfungsbericht selber findet seine gesetzliche Normierung im § 321 HGB.

Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 wurden die Vorschriften über den Prüfungsbericht neu gefasst. Obwohl sich in materieller Hinsicht keine wesentlichen Änderungen zur bis dahin geltenden Fassung und angewandten Praxis ergeben haben, wurden durch das KonTraG erstmals ein bestimmter Mindestumfang und eine Mindestgliederung für den Prüfungsbericht festgelegt (vgl. Morck in Koller/Roth/Morck, HGB, § 321 Rz. 1).

Zu einer erneuten Änderung von § 321 HGB und damit der Vorschriften über den Prüfungsbericht kam es 2002 durch das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz – TransPuG).

Die Darstellung der jeweiligen Rechtsänderungen erfolgt im weiteren Verlauf dieser Arbeit im Rahmen der Darstellung der Berichtsinhalte an der jeweils geänderten Stelle.

2.3 Berufsständische Grundlagen des Prüfungsberichts

Wie auf internationaler Ebene haben die wirtschaftsprüfenden Unternehmen auch in Deutschland Standes- und Fachorganisationen gebildet. In Deutschland sind hier vor allem die Wirtschaftsprüferkammer und das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) zu nennen. Während es sich bei der Wirtschaftsprüferkammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die vor allem mit der Berufsaufsicht beschäftigt ist, stellt das IDW eine private Fachorganisation des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer dar.

[...]

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Aufgabe und Inhalt des Prüfunsgberichts nach § 321 HGB
Universidad
University of Applied Sciences Hamburg  (Fachbereich Wirtschaft)
Calificación
2,0
Autor
Año
2004
Páginas
20
No. de catálogo
V28180
ISBN (Ebook)
9783638300346
ISBN (Libro)
9783638760478
Tamaño de fichero
481 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Aufgabe, Inhalt, Prüfunsgberichts
Citar trabajo
Christian Strobel (Autor), 2004, Aufgabe und Inhalt des Prüfunsgberichts nach § 321 HGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28180

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