Die Rolle des Rechtsanwalts im Zivilprozess


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2014

18 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Berufsbild des Rechtsanwalts

C. Die Stellung des Rechtsanwalts
I. Anwaltsprozess
II. Parteiprozess
III. Anwaltszwang
IV. Postulationsfähigkeit
V. Rolle im Zivilprozess

D. Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts

E. Europäischer Rechtsanwalt in Deutschland

F. Rechtsberatung

G. Der Rechtsanwalt im Zwiespalt der Interessen

H. Fazit

Literaturverzeichnis

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Rolle des Rechtsanwalts in einem Zivilprozess. Aufgrund des großen Umfangs dieser Thematik und deren Bezügen zu vielen anderen Arbeiten beschränkt sich die folgende Arbeit auf einige wenige Facetten. Im Verlauf dieser Arbeit wird der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet und beinhaltet sowohl die Rechtsanwältinnen als auch die Rechtsanwälte.

A. Einführung

„Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten […] vertreten zu lassen“ (§ 3 Abs. 3 BRAO). In dieser Norm sind zwei wichtige Gegenstände geregelt. Zum einen das Recht eines jeden Bürgers auf anwaltliche Beratung und Vertretung, zum anderen das Recht auf freie Anwaltswahl. Fraglich war lange Zeit, ob das Vertretungsrecht auch verfassungsrechtlich verankert ist im Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Vertretungsrecht in Art. 103 Abs. 1 nicht gewährleistet wird, sondern lediglich ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht .1 Häufig ist man als juristischer Laie in einem Prozess überfordert und auf einen Rechtsanwalt angewiesen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar verpflichtet anwaltlich vertreten zu werden.2 Der Rechtsanwalt spielt somit eine wichtige Rolle in einem Prozess.

B. Berufsbild des Rechtsanwalts

Die Aufgaben und die Stellung eines Rechtsanwalts im Prozess sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt.3 Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO. Wobei die Unabhängigkeit hier sich nicht auf alle Bereich des Lebens bezieht. eine Parteizugehörigkeit steht ebenfalls im Einklang mit der Unabhängigkeit des Anwalts.4 Man verfolgt mit der Unabhängigkeit in erster Linie die Weisungsfreiheit vom Staat.5 Durch die Stellung als „Organ der Rechtspflege“ darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass dem Rechtsanwalt irgendwelche Aufsichtsrechte zustehen.6 Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus (§ 2 Abs. 1 BRAO) und seine Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 Abs. 2 BRAO). Beim Berufsbild des Rechtsanwalts handelt es sich nicht um ein Gewerbe, daher besteht für die Rechtsanwälte eine Einschränkung der Werbemöglichkeit. Der Rechtsanwalt steht auf einer Ebene mit dem Richter, denn ein Anwalt kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO).7

Im Zivilverfahrensrecht hat der Rechtsanwalt zwei Stellungen. Einmal ist er ein Organ der Rechtspflege und andererseits aber auch als Interessensvertreter seines Mandanten tätig.8 Einem möglichen Konflikt in der Doppelrolle kann man nicht von der Hand weisen und wird auch akzeptiert. Gemäß § 3 BRAO wird festgehalten, dass der Rechtsanwalt das Recht hat, als „berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten aufzutreten“. Eine Einschränkung dieses Recht ist nur durch ein Bundesgesetz möglich (§ 3 Abs. 2 BRAO). Es steht im zu in Rechtsangelegenheiten vor allen Gerichten, Behörden oder Schiedsgerichten aufzutreten (§ 3 Abs. 2 BRAO). Hiermit wir eine Abdeckung aller Rechtsbereiche erreicht. Zusammenfassen lässt sich also sagen, dass es dem Anwalt zusteht als berufener und unabhängiger Berater, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinem Mandanten umfassend beizustehen.9 Der Anwalt hat des Weiteren auch die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen und das Gericht vor aber soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr eines möglichen Rechtsverlustes bewahren.

Der Anwalt hat des Weiteren durch Beratung unnötige Prozesse zu verhindern oder durch gute Vorbereitung und Verhandlungsführung die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern. Durch gute Anwälte kann somit die Justiz entlastet und ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Justiz geleistet werden.

In der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sind weitere wichtige Grundprinzipien des Anwalts für einen Prozess verankert. Zu erwähnen ist zum Beispiel die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts (§ 2 BORA).Die Vergütung der Rechtsanwälte erfolgt nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) befinden sich die gesetzlich festgeschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten.

Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten besteht ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§ 675 BGB).11 Bei der Erstellung eines Gutachtens oder einer Rechtsauskunft über Einzelfragen kann ein Werkvertrag gegeben sein. Ein Kontrahierungszwang besteht grundsätzlich nicht, ausgenommen ist die Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 48 BRAO.12 Vertragspartner des Mandanten können sein: der einzelne Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsgesellschaft oder die Sozietät. Die Rechtsanwälte können sich in unterschiedlichen Rechtsformen zusammenschließen (Sozietäten).

Neben der BGB-Gesellschaft wird häufig auch die Partnerschaftsgesellschaft in Betracht gezogen.13

Ein Rechtsanwalt bedarf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BRAO. Die Zulassung darf gemäß § 6 Abs. 3 nur nach den abschließend aufgezählten Gründen in § 7 BRAO verweigert werden.14 Die Zulassung wird rechtskräftig mit der Aushändigung einer ausgestellten Urkunde von der Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 1 BRAO). Diese erlaubt dem Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ tätig zu werden (§ 12 Abs. 4 BRAO). Ein zugelassener Rechtsanwalt kann vor jedem Gericht auftreten mit Ausnahme des BGH, dafür bedarf es einer Zulassung gemäß § 78 Abs. 1 BRAO.15

I. Anwaltsprozess

Einem Rechtsanwalt kommt im Zivilprozess eine bedeutende Rolle zu.16 Häufig können Prozesse ohne a nwaltlichen Beistand gar nicht durchgeführt werden oder führen bei Fehlen eines Anwalts zur Prozessniederlage. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und vor dem BGH durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.17 Vor eben diesen Gerichten besteht also ein Anwaltszwang.18 In Familiensachen herrscht grundsätzlich ein Anwaltszwang unabhängig, vor welches Gericht man tritt.19 Nach § 78 Abs. 1 ZPO spricht man vom Anwaltsprozess. Erscheint eine Partei ohne einen von ihr beauftragten Anwalt, so ergeht ein Versäumnisurteil zulasten der Partei ohne Anwalt, auch wenn diese persönlich erscheint.20 Unter dem Anwaltszwang wird noch einmal unterschieden in den einfachen Anwaltszwang und dem qualifizierten Anwaltszwang.21 Der einfache

[...]


1 BVerfG 31, 297, 31 306.

2 z.B. durch den Anwaltszwang, welcher regelmäßig einen Anwalt vor dem LG, OLG, BGH vorschreibt.

3 Lüke, Zivilprozessrecht-Erkenntnisverfahren/Zwangsvollstreckung, S. 84. Beispielsweise wird gemäß § 46 BRAO ein Syndikusanwalt anerkannt und

4 Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, S. 58.

5 Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, S. 61.

6 Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, S. 61.

7 Schellhammer, ZPO, S. 617; Musielak, Grundkurs ZPO, S. 13.

8 Marius Breucker, Anwaltsrecht II, S. 40.

9 BVerfG 113, 29 (48).Fehlentscheidungen zulasten des Mandanten zu bewahren.10 Vor allem

10 BVerfG 76, 171 (192).

11 Grunsky, Zivilprozessrecht, S. 15.

12 Grunsky, Zivilprozessrecht, S. 15.

13 Lüke, Zivilprozessrecht-Erkenntnisverfahren/Zwangsvollstreckung, S. 85.C. Die Stellung des Rechtsanwalts

14 Musielak, Grundkurs ZPO, S. 13 f..

15 BVerfG NJW 2002, S. 3765; BGH JZ 2002,944 Einschränkung ist verfassungsgemäß.

16 Lüke, Zivilprozessrecht-Erkenntnisverfahren/Zwangsvollstreckung, S. 83

17 Grunsky, Zivilprozessrecht, S. 13.

18 Hartmann, ZPO Beckscher Kurzkommentar, S. 199 f..

19 Adolphsen, Zivilprozessrecht, S. 56.

20 Grunsky, Zivilprozessrecht, S. 13.

21 Vollkommer, Zöllner ZPO Kommentar, S. 328.

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Details

Titel
Die Rolle des Rechtsanwalts im Zivilprozess
Autor
Jahr
2014
Seiten
18
Katalognummer
V282163
ISBN (eBook)
9783656767978
ISBN (Buch)
9783656767961
Dateigröße
729 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rolle, rechtsanwalts, zivilprozess
Arbeit zitieren
Yassine Isiki (Autor:in), 2014, Die Rolle des Rechtsanwalts im Zivilprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282163

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