Islamische Menschenrechte zwischen Universalismus und Relativismus. Ein gordischer Knoten?


Trabajo Escrito, 2014

25 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition von Menschenrechten

3. Universalismus – Einer für Alle, Alle für Einen?
3.1 Der Menschenrechtsuniversalismus in Grundzügen
3.2 Begründung des Universalismus
3.3 Kritik am Universalismus

4. Relativismus – Nur kontextbezogene Menschenrechte?
4.1 Der Menschenrechtsrelativismus in Grundzügen
4.2 Begründung des Relativismus
4.3 Kritik am Relativismus

5. Innerislamische Menschenrechtskonzeptionen

6. Theoretische Einbettung in den islamischen Kontext

7. Abschlussbetrachtung

8. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 setzte sich ein Veränderungsprozess in Gang, der die Menschenrechtspolitik auf globaler und nationaler Ebene nachhaltig prägte. Unter dem Eindruck zweier Weltkriege wurden über die Vereinten Nationen (VN) die Basis für eine weltweit gültige Menschenrechtskonzeption geschaffen. Zwar wurden Menschenrechte schon weit vorher als gültig betrachtet – so beispielsweise in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung: „We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights“.[1] Zusammen mit der Charta der VN von 1945 wurde durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte[2] jedoch der Startschuss für eine Verbreitung dieser Rechte gegeben, der vorangehende Ansätze deutlich übertraf.[3] In den nachfolgenden Jahrzehnten wurden Menschenrechte auf globaler Ebene genauer definiert, weitere Erklärungen wurden abgegeben, Verträge wurden geschlossen, Sanktionsmechanismen wurden geschaffen und der Menschenrechtsbegriff erfuhr langfristig einen enormen Bedeutungsaufschwung in der internationalen Politik.[4] Diese Entwicklungen wurden und werden von medialen Prozessen begleitet, in denen Menschenrechtsverletzungen weltweit aufgedeckt werden und die Kritik daran innerhalb kürzester Zeit über staatliche Grenzen hinweg Verbreitung finden kann.[5] Gestützt wird diese Anprangerung der Verletzungen von global agierenden NGOs („Non-governmental Organizations“) wie Amnesty International.[6] Es scheint – zumindest in der westlichen Hemisphäre – außer Frage zu stehen, dass die Menschenrechte unabhängig von Ort, Zeit, Trägern der Rechte und dessen Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen oder Staatsgebilden Gültigkeit beanspruchen können. Die bereits geschilderte breite Beteiligung an Bestrebungen zum Schutz dieser Rechte auf globaler Ebene könnte als Indiz für diese Universalität gelten.[7] Ein genauerer Blick aus empirischer Warte offenbart jedoch, dass die Bewertung von Menschenrechten auf internationaler Ebene deutlich komplexer ist. Die universalistische Konzeption sieht sich einer enormen Heterogenität entgegengestellt: Sie muss sich die Zustimmung verschiedener staatlicher Vertreter, Kulturen, Religionen, Zweckgemeinschaften und Individuen erarbeiten.[8] Angesichts dieser Vielfalt erscheint ein Universalismus der Menschenrechte utopisch und es stellt sich die Frage, worauf dieser begründet sein könnte. Unter anderem auf diese Einwände stützt sich eine zweite Denkschule – der Relativismus. Nach relativistischer Auffassung gibt es keine universellen Menschenrechte. Vielmehr hängen diese immer von den Umständen ab, in denen sie entstehen. Menschenrechte sind demnach von einem Bezugsobjekt wie der Kultur geprägt. Besonders von Vertretern des Islam wird immer wieder Kritik an der universalistischen Auffassung laut. Gleichzeitig jedoch wurden o.g. Bemühungen der VN auch von islamisch geprägten Staaten gestützt. Der Islam befindet sich somit in einem Spannungsfeld zwischen Universalismus und Relativismus, das in vorliegender Arbeit näher behandelt werden soll. Nach einer Definition des Menschenrechtsbegriffs werden dabei zunächst die beiden Ansätze näher vorgestellt. Dabei wird ihre potenzielle Gültigkeit begründet, aber auch ihre Prämissen problematisiert. Anschließend soll aufgezeigt werden, welche Menschenrechtskonzeptionen im Islam vertreten werden. Dabei wird sich zeigen, warum es problematisch ist, von einer Menschenrechtskonzeption innerhalb des Islam zu sprechen. In einem letzten Schritt werden die vorangehenden Kapitel verbunden, indem die beiden Theorien hinsichtlich ihrer Erklärungskraft für islamische Konzeptionen verglichen und somit einem empirischen Test unterzogen werden. Zentrale Frage der vorliegenden Arbeit ist es, ob der Relativismus oder der Universalismus besser zur Erklärung der islamischen Menschenrechtskonzeptionen geeignet ist.[9] In einem Fazit wird abschließend festgestellt, dass Relativismus und Universalismus keine zwei gänzlich voneinander trennbaren Pole darstellen und deshalb hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Islam nach einigen Kriterien differenziert werden sollten.

2. Definition von Menschenrechten

Um eine unreflektierte Verwendung des Begriffs in den nachfolgenden Kapiteln zu vermeiden, soll zunächst definiert werden, was unter Menschenrechten zu verstehen ist. Fritzsche identifiziert hierzu zehn Merkmale, die sich weitgehend mit den Beschlüssen der VN wie der AEMR decken.[10] Zunächst sind Menschenrechte angeboren und unverlierbar (1.). Man erhält sie schlichtweg aufgrund des Menschseins und sie können nicht mehr abgesprochen werden. Damit geht einher, dass sie vorstaatlich sind (2.). Der Staat ist also nicht die Quelle dieser Rechte, sondern soll sie lediglich umsetzen und schützen. Aufgrund o.g. Angeborenheit stehen Menschen rechte tatsächlich allen Menschen zu und grenzen sich somit von Sonderrechten ab (3.). Weiterhin haben sie einen universellen Geltungsanspruch (4.) und gründen damit auf einen kontextunabhängigen Kern. Die weiteren Kapitel dieser Arbeit werden verdeutlichen, dass hierin einer der schwierigen Punkte liegt. Neben ihrer allgemeinen Geltung zielen Menschenrechte jedoch auch auf das Individuum ab, der Einzelne wird der Gemeinschaft oder dem politischen System vorgeordnet, um seine Rechte zu schützen (5.). Dies ist nur möglich, wenn das Individuum aufgrund seiner Moral die Rechte anderer Subjekte ebenfalls anerkennt (6.). Da eine vollkommene Anerkennung in der praktischen Umsetzung jedoch kaum möglich sein wird, ist eine Verrechtlichung der Menschenrechte nötig (7.). Diese wird begleitet von Sanktionsmechanismen, legitimierter Machtausübung des Staates, Grundrechten mit Vorrang vor anderem Recht, Völkerrechten etc. Weiterhin gilt das Prinzip der Fundamentalität, wonach Menschenrechte nur grundlegende Lebensbereiche betreffen, weil diese zum Schutz der Menschenwürde dienen (8.). Dieser Schutz ist nur dann gänzlich umsetzbar, wenn die Rechte immer in ihrer Gesamtheit und im Plural angewandt werden, d.h. die Menschenrechtsgenerationen dürfen nicht in Konkurrenz zueinander stehen und dem reziproken Einfluss der Rechte muss Rechnung getragen werden. Daher bezeichnet man die Menschenrechte als unteilbar und interdependent (9.). Als letztes Merkmal führt Fritzsche an, dass Menschenrechte mit Kritik am mangelnden Schutz der Menschenwürde und dem Ziel, diese Umstände zu ändern, einhergehen (10.). So einleuchtend diese Definition – insbesondere in westlicher Lesart – klingen mag, sie ist in einigen Punkten höchst umstritten. Im Folgenden soll diese Definition dennoch als Startpunkt dienen, der verdeutlicht, dass ein Teil o.g. Merkmale durch das islamische und das relativistische Gedankengebäude in Frage gestellt werden. Das Verwenden einer westlich geprägten Definition ist also vor allem deshalb sinnvoll, weil diese eine bessere Gegenüberstellung zu islamischen Positionen ermöglichen kann.[11] Dass im Folgenden dabei häufig von den Menschenrechten im Sinne eines Gesamtkatalogs die Rede ist, darf dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass damit mehrere Rechtskategorien[12] und konkrete Rechte mit unterschiedlicher Konsensfähigkeit gemeint sind.

3. Universalismus – Einer für Alle, Alle für Einen?

Nachdem die Problematik der Anwendung und Begründung von Menschenrechten auf internationaler Ebene eingangs skizziert wurde, sollen die o.g. Theorieschulen nun detaillierter beleuchtet werden. Hierbei ist es zweckmäßig, pro Ansatz in drei Schritten vorzugehen. In einem ersten Schritt sollen die grundsätzlichen Annahmen des Ansatzes präsentiert werden. Zweitens wird verdeutlicht, welche Argumente für den jeweiligen Theoriestrang sprechen und welchen Quellen die Menschenrechtskonzeption entspringt. Schritt drei soll die Theorie abschließend kritisch hinterfragen und ihre Nachteile darstellen.

3.1 Der Menschenrechtsuniversalismus in Grundzügen

Nach universalistischer Menschenrechtsauffassung beanspruchen Menschenrechte kontextunabhängige oder globale Gültigkeit. Es wird von unteilbaren Rechten ausgegangen, die jedem Menschen nur aufgrund seines Menschseins zustehen. Sie sind daher nicht an bestimmte politische Systeme, Kulturen, Religionen, Rassen, materielle Verhältnisse, Geschlechter, Sprachen oder an die Herkunft gebunden.[13] Diese Auffassung kommt u.a. in den ersten Artikeln der AEMR deutlich zum Tragen. Die Heterogenität der Menschheit wird dabei nicht geleugnet, es wird lediglich davon ausgegangen, dass es einige Gemeinsamkeiten aller Menschen gibt. Dazu gehören beispielsweise Bedürfnisse wie die Nahrungsaufnahme, Schlaf oder körperliche Unversehrtheit. Aus diesen fundamentalen Bedürfnissen werden ebenso fundamentale Rechte oder global gültige Normen abgeleitet. Diese stehen dann für eine gemeinsame Basis, den „overlapping consensus“[14] oder den „kleinsten gemeinsamen Nenner“.[15] Zweifelsohne ist die universalistische Denkart – insbesondere in der westlichen Welt – stark vertreten. Ihre Prägekraft wird besonders deutlich, wenn man die Entwicklungen des Menschenrechtsschutzes auf Ebene der VN betrachtet.[16] In ihrer Präambel wird die AEMR „als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal“ bezeichnet.[17] Da sie als Basis für weitere Menschenrechtsschutzbestrebungen genommen wurde, zeigte sich ihre Bedeutung erst im Laufe der folgenden Jahrzehnte. Die AEMR entfaltete sich zum Bezugspunkt für andere Menschenrechtserklärungen, wurde über die Menschenrechtspakte in großen Teilen rechtlich bindend und hat die Zahl der Unterstützerstaaten deutlich erhöht. Bobbio bewertet die AEMR folgendermaßen: „Erst nach der Erklärung der UNO können wir historisch gesehen sicher sein, daß die Menschheit einige Werte teilt, und endlich die Überzeugung hegen, daß diese Werte in der Tat universell sind“.[18] Bobbio steht damit nicht allein. In den oben geschilderten Grundzügen erfährt der Universalismus in der Literatur breite Unterstützung.[19] Häufig werden Menschenrechte nicht mehr ohne ihn gedacht und er erscheint selbstverständlich, was auch in der Deklaration der relativistischen Gegenposition als menschenrechtsverachtend begründet sein mag.

3.2 Begründung des Universalismus

Durch die Weiterentwicklung des Menschenrechtsgedankens auf internationaler Ebene kann in diesem Sinne durchaus von einer empirischen Begründung des Universalismus ausgegangen werden. Aus welchen Gründen könnten diese internationalen Bemühungen aber zu Stande gekommen sein? Worauf basiert die Ansicht, dass jeder Mensch gewisse Kernrechte hat? Die populärste Antwort ist anthropologischer Natur. Demnach haben alle Menschen gewisse Bedürfnisse gemeinsam, die Rechte zu deren Schutz erstrebenswert erscheinen lassen (s.o.). Es existieren unveränderliche Bezugspunkte wie die Existenz zweier Geschlechter, biologische Bedürfnisse oder die Hilflosigkeit von Kindern.[20] Vor diesem Hintergrund macht es tatsächlich Sinn, von Menschen rechten zu sprechen, der Begriff ist seiner Bedeutung nach bereits universell.[21] Es ist neben der Bedürfnisbefriedigung weiterhin pragmatisch, von allgemein gültigen Menschenrechten auszugehen, weil viele Staaten analoge negative Erfahrungen gemacht haben und Ereignisse aufgrund der Globalisierung einen erweiterten Wirkungskreis entwickeln.[22] Aus historischer Perspektive erschien es für die meisten Staaten erstrebenswert, weitere „Akte der Barbarei“[23] wie den Zweiten Weltkrieg zu vermeiden. In Deutschland spielte dabei insbesondere die ausufernde Machtfülle des Staates im Dritten Reich eine Rolle, die zur Einschränkung individueller Rechte führte. In der AEMR werden Menschenrechte daher als angeboren und als Ergebnis historischer Prozesse beschrieben. Zu Beginn ihrer Entstehungsgeschichte oder vielfach in islamischen Kreisen können diese Ansprüche auch als gottgegeben angesehen werden.[24] Diese Sicht wird u.a. in der eingangs erwähnten amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 deutlich.[25] Ab 1789 schließlich fand die Idee des „Naturrechts“ als Ursprung der Rechte zunehmende Unterstützung. Solche philosophischen Begründungsansätze traten dabei nicht nur im westlichen Kulturkreis auf, sondern zivilisationsübergreifend.[26] Neben anthropologischen, pragmatischen, historischen und theologischen Begründungsversuchen werden universelle Rechte zudem moralisch (z.B. aufgrund der Menschenwürde) und juristisch gestützt. Nach der juristischen Begründungsvariante (oder dem

[...]


[1] Präambel der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776.

[2] Kurz: AEMR.

[3] Diese herausregende Bedeutung betont auch Bobbio 1998, 9f.

[4] Liedhegener/Werkner 2010, 13.

[5] Zu Details dieser Entwicklung siehe Fritzsche 2009, 24-39; Müller/Schneider/Thony 2002, 31-38.; Weiß 2002, 39-69.

[6] Siehe dazu folgendes Werk zur Entwicklung der AEMR: Alefsen/Amnesty International (Hg.) 1998.

[7] Zu der völkerrechtlichen Universalisierung der Menschenrechte siehe Kühnhardt 1991, 86-104.

[8] Ziel wäre demnach die Erreichung des Rawlsschen „overlapping consensus“ (siehe bspw. Rawls 1971).

[9] Damit ist es Anspruch der Arbeit, allgemeingültige Aussagen hinsichtlich dieser Beziehung zu treffen. Aus diesem Grund werden nicht nur einzelne Staaten oder Rechte betrachtet.

[10] Fritzsche 2009, 15-20.

[11] Wenn im Folgenden also von Menschenrechten oder „westlichen“ Menschenrechtskonzeptionen die Rede ist, sind damit die vorliegende Definition nach Fritzsche bzw. die Vorstellungen in der AEMR gemeint.

[12] Konkret sind damit Abwehr-, Teilnahme- und Teilhaberechte gemeint. Nach der Unterscheidung der VN gibt es bürgerliche/politische Rechte, soziale/wirtschaftliche/kulturelle Rechte und Solidarrechte (Fritzsche 2009, 22). Zu eine Auflistung der konkreten Rechte sei auf die AEMR verwiesen.

[13] Siehe bspw. Sturma 2000, 39.

[14] Rawls 1971. Zu einer Definition siehe auch Subotić 2005, 10.

[15] Beitz 2009, 74-77.

[16] Fritzsche 2009, 52-64.

[17] Dieses Ideal zeigt sich auch darin, dass die Erklärung nicht rechtsverbindlich war.

[18] Bobbio 1998, 10.

[19] So beispielsweise Alefsen/Amnesty International 1998; Bielefeldt 1998; Fritzsche 2009; Weiß 2002, 68f.

[20] Barua 1994, 26f.

[21] Lohmann 2009; Anmerkung: Damit stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, im Rahmen des Kulturrelativismus von Menschenrechten zu sprechen. Angebrachter wäre möglicherweise der Begriff „Gruppenrechte“.

[22] Bielefeldt 1998, 38.

[23] So der Wortlaut in der Präambel der AEMR.

[24] Krämer 1999, 148f.

[25] In der Präambel heißt es: „We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights“.

[26] Petersohn 1999, 158f.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Islamische Menschenrechte zwischen Universalismus und Relativismus. Ein gordischer Knoten?
Universidad
Technical University of Darmstadt  (Politikwissenschaft)
Curso
Menschenrechte und Demokratie
Calificación
1,3
Autor
Año
2014
Páginas
25
No. de catálogo
V282181
ISBN (Ebook)
9783656766261
ISBN (Libro)
9783656766278
Tamaño de fichero
568 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
islamische, menschenrechte, universalismus, relativismus, knoten
Citar trabajo
Dennis Giebeler (Autor), 2014, Islamische Menschenrechte zwischen Universalismus und Relativismus. Ein gordischer Knoten?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282181

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Islamische Menschenrechte zwischen Universalismus und Relativismus. Ein gordischer Knoten?



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona