Fundament der Demokratie. Das Wahlrecht auf der zentralen staatlichen Ebene in Deutschland seit 1871


Trabajo Escrito, 2013

20 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung: Thema, Methode und These

2 Begriffsklärung: Wahlrecht und Wahlsysteme

3 Unter geeinter Flagge: Wahlrecht im Kaiserreich 1871-1918
3.1 Die Geburtstunde des allgemeinen Wahlrechts: Das Frankfurter Paulskirchenparlament 1848/49
3.2 Auf dem Weg zur Deutschen Einheit: Wahlrecht im Norddeutschen Bund 1866-1870
3.3 Ungleichzeitige Teildemokratisierung: Wahlrecht im Deutschen Kaiserreich 1871 -1918

4 Auftakt zur Katastrophe: Wahlrecht in der Weimarer Republik 1918-1933

5 Scheinparlamentarismus im Führerstaat: Wahlrecht im Nationalsozialismus 1933-1945

6 Echte und scheinbare Demokratie: Wahlrecht in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg (seit 1945)
6.1 Zettel falten: Wahlrecht in der DDR (1949-1990)
6.2 Stabile Regierungen und wehrhafte Demokratie: Wahlrecht in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg (seit1945)

7 Vergleich und Resümee

8 Literatur- und Quellenverzeichnis

1 Einleitung: Thema, Methode und These

Das allgemeine Wahlrecht ist eine der großen historischen Errungenschaften des 19. Jh. und gehört zu den Grundpfeilern der parlamentarischen Demokratie, in der wir heute leben. Die Wahrnehmung des Wahlrechts ist eine der Selbstverständlichkeiten der politischen Partizipation der Bundesbürger, jedoch gerät häufig in Vergessenheit, dass dieses Wahlrecht hart erkämpft werden musste. Der Kampf um das allgemeine Wahlrecht in Deutschland begann vor etwa 200 Jahren und fand erst mit den ersten freien gesamtdeutschen Wahlen 1990 ein Ende.

Diese Hausarbeit beschäftigt sich in Form eines epocheübergreifenden Vergleichs mit der Entwicklung des Wahlrechts in Deutschland seit 1871. Nach der Einleitung werde ich zunächst die wichtigsten Begriffe klären und dann im Hauptteil die spezifischen Charakteristika des Wahlrechts und analog der Verfassungsentwicklung der entscheidenden Epochen (Kaiserreich, Weimarer Republik, Deutschland nach 1945) beschreiben, wobei die Betrachtungs- ebene zentral ist, d.h. ich beziehe mich hier auf Deutschland als Nationalstaat.1 Zur Bearbeitung des Themas habe ich mir folgende Fragen gestellt, die mich durch die Arbeit leiten sollen: Wie hat sich das Wahlrecht in Deutschland seit 1871 entwickelt? Welche historischen Besonderheiten hatte das Wahlrecht in den einzelnen historischen Perioden? Welche Kontinuitäten können festgestellt werden und welche Brüche hat es gegeben? Welche Gemeinsamkeiten haben die einzelnen historischen Phasen im Bezug auf das Wahlrecht und was sind die wesentlichen Unterschiede? Aus der Vorlektüre zu dieser Arbeit habe ich für meine thematische Orientierung folgende Thesen entwickelt:

1. In Deutschland hat die Geschichte des Wahlrechts eine enge Korrelation zur Entwicklung demokratischer Verfassungen. Beide Prozesse sind historisch nicht nur parallel, sondern auch synergetisch verlaufen: eine demokratische Verfassung fußt auf dem allgemeinen und freien Wahlrecht, gleichzeitig legitimieren allgemeine und freie Wahlen den demokratischen Charakter einer Verfassung.
2. Die Entwicklung des Wahlrechts verlief in Deutschland synchron mit der Parlamentarisierung2 und Demokratisierung3, die mit den ersten freien gesamtdeutschen Wahlen 1990 abgeschlossen wurden.

Im Resümee werde ich das Wahlrecht der drei Epochen vergleichen, die Validität meiner Thesen prüfen und die Bedeutung des Wahlrechts für die Parlamentarisierung und Demokratisierung Deutschlands herausarbeiten.

2 Begriffsklärung: Wahlrecht und Wahlsysteme

Das „Wahlrecht“ beschreibt das Recht einer Person bzw. einer Bevölkerungsgruppe, an einer Wahl teilzunehmen. In Deutschland ist das allgemeine und freie Wahlrecht nicht nur ein Grundrecht der Bürger, sondern zugleich auch ein Grundpfeiler der Demokratie.

Es wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht ist das Recht zu wählen, das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.

Eine Wahl ist eine Methode zur Bildung von Körperschaften oder zur Bestimmung von Führungspersonal.4 Wenn repräsentative Organe gebildet werden sollen, ist das allgemeine Wahlrecht dafür die Voraussetzung. In diesem Fall ist die Wahl eine demokratische Methode.5

Eine Wahl ist … allgemein, wenn grundsätzlich alle Staatsbürger wählen dürfen und keine Bevölkerungsgruppen davon ausgeschlossen sind. Bestimmte Einschränkungen (Staatsbürgerschaft, Wahlalter, Besitz der Bürgerrechte) widersprechen dem Grundsatz der Allgemeinheit einer Wahl nicht. gleich, wenn alle Wähler die gleiche Anzahl an Stimmen und alle abgegebenen Stimmen denselben Zählwert haben. direkt, wenn die Wähler ohne Zwischenstufen (Wahlmänner) die Zusammensetzung eines Repräsentativorgans bestimmen. geheim, wenn die Wähler ihre Stimme unbeobachtet und unbeeinflusst abgeben können (z.B. in einer Wahlkabine).

Das „Wahlsystem“ beschreibt den Modus, durch den die Wählerstimmen in Mandate übertragen werden.6 Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl.

Eine „Mehrheitswahl“ vergibt die Mandate nach der relativen Mehrheit der Stimmen an den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Das bedeutet, dass die Stimmen an unterlegene Kandidaten keine Berücksichtigung bei der Sitzverteilung finden und somit leicht ein Missverhältnis zwischen abgegeben Stimmen für eine Partei und den tatsächlichen Mandaten dieser Partei entstehen kann.7 Die „Verhältniswahl“ versucht dem entgegenzuwirken, indem sie die Mandate proportional zu den abgegebenen Stimmen verteilt.

Heute wird in Deutschland nach einer Mischform zwischen diesen beiden Wahlsystemen, der personalisierten Verhältniswahl, gewählt.

3 Unter geeinter Flagge: Wahlrecht im Kaiserreich 1871-1918

Die Geschichte des Wahlrechts in Deutschland begann vor 200 Jahren, als die ersten deutschen Einzelstaaten8 im Zuge der Bundesakte von 1815 Verfassungen einführten, die aber nicht immer durch demokratische Wahlen zustande kamen. Dennoch hatte auch in Deutschland die Epoche des Konstitutionalismus begonnen, die 1848 ihrem ersten Höhepunkt zustrebte. Die Einführung parlamentarischer Systeme in Frankreich und England und die Märzrevolution in Deutschland waren die Katalysatoren in diesem Prozess.

3.1 Die Geburtstunde des allgemeinen Wahlrechts in Deutschland: Das Frankfurter Paulskirchenparlament 1848/49

Am 18. Mai 1848 trat in der Frankfurter Paulskirche das erste gesamtdeutsche Parlament zusammen. Diesem historischen Ereignis war ein langes Ringen um die Einführung einer Verfassung im Deutschen Bund vorangegangen. Beeinflusst durch die europäischen Entwicklungen entstanden in den deutschen Staaten politische Bewegungen, die die Staatsform der absolutistischen Monarchie abschaffen und das nationale politische System modernisieren wollten.

Ende März 1848 hatte das sogenannte Vorparlament die Wahl zur „Deutschen Verfassungsgebenden Nationalversammlung“ nach dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht und nach dem Prinzip der Mehrheitswahl angekündigt. Diese Wahl fand von Mitte April bis Mitte Mai 1848 statt und gilt als die erste demokratische Parlamentswahl in Deutschland.

Das Wahlrecht hatte Einschränkungen und war nach heute gültigem Recht nicht vollständig demokratisch: nur volljährige (25 Jahre) und selbständige Männer durften wählen, wenn sie nicht von Armenunterstützung lebten und nicht vorbestraft waren (85% der Männer). Frauen hatten kein Wahlrecht. Es war zudem eine indirekte Wahl, die auch nicht überall geheim stattfand. Das Paulskirchenparlament erarbeitete eine Verfassung für eine konstitutionelle Erbmonarchie und ein Wahlgesetz. Die im März 1849 verabschiedete Verfassung stand auf vier Grundpfeilern, die noch heute Bestand haben: die Grundrechte, die Gewaltenteilung, die Rechtsstaatlichkeit und das allgemeine Wahlrecht in gleicher, geheimer und direkter Abstimmung.

Das Paulskirchenparlament scheiterte schließlich an der Weigerung des preußischen Königs, die Kaiserwürde für die konstitutionelle Monarchie anzunehmen.9 Dennoch ist es als erstes frei gewähltes Parlament ein Meilenstein der Geschichte der Demokratie in Deutschland. Die Verfassung trat zwar nie in Kraft, wurde aber dennoch zur Blaupause für die Verfassungen der Weimarer, der Bonner und heute der Berliner Republik.

3.2 Auf dem Weg zur Deutschen Einheit: Wahlrecht im Norddeutschen Bund 1866-1871

Nach dem Ende des Paulskirchenparlaments brachen heftige Kämpfe zwischen revolutionären und reaktionären Kräften aus, aber das Saatkorn der Einheit, Demokratie und freien Wahlen war gelegt und keimte unaufhaltsam fort. Ein erster Schritt zur Nationalstaatlichkeit war die Gründung des Norddeutschen Bundes 1866.10 Im April 1867 beschloss dessen Reichstag die Verfassung des Norddeutschen Bundes, der wegen des Zögerns der süddeutschen Staaten und der Bedenken Frankreichs gegen eine deutsche Einheit ein provisorischer föderalistischer Bundesstaat11 und Vorläufer eines Nationalstaates wurde. Der prägendste Akteur dieser Epoche war der konservative preußische Ministerpräsident und spätere Reichskanzler Otto von Bismarck. Dass er auf das liberale Wahlrecht der Paulskirchenverfassung von 1849 zurückgriff, zeugt von seinem politischen Instinkt und Kalkül, konnte er sich doch so für seine Pläne zur Deutschen Einheit die Unterstützung der anderen politischen Lager (Linke und Liberale) sichern, obwohl er eine Parlamentarisierung des Bundes ablehnte.12 Bismarck ging davon aus, dass weite Teile der ärmeren ländlichen Bevölkerung eher konservativ wählen und somit eine zu starke Position der städtischen liberalen Parteien verhindern würden.13 Tatsächlich gingen die Konservativen (mit den Liberalen) auch als Sieger aus der Reichstagswahl 1867 hervor. Im Bund galt verfassungsgemäß das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht. Die genauen Bestimmungen waren im Wahlgesetz von 1869 festgelegt.14 Grundsätzlich sollte die Wahl geheim sein, aber es wurden lange keine Maßnahmen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses ergriffen.

Wählbar war, wer das aktive Wahlrecht hatte, d.h. alle Männer ab 25 Jahren.15 Es galt das Prinzip der Mehrheitswahl mit Stichwahl. Bei Kandidatur in mehreren Wahlkreisen durfte nur ein Mandat angenommen und bei Übernahme eines Regierungsamts musste das Mandat aufgegeben werden.

Das allgemeine Männerwahlrecht war im Europa Mitte des 19. Jh. noch eine Ausnahme, aber es war den Herrschenden nicht vom Volk oder von der politischen Opposition abgerungen worden, sondern von den Eliten („von oben“) zur Sicherung der Eigeninteressen verordnet worden.

Das neue Wahlgesetz fand auf zentraler Ebene erst für die Reichstagswahl 1871 Anwendung, die aber bereits in die Epoche des Deutschen Kaiserreiches fällt.

3.3 Ungleichzeitige Teildemokratisierung: Wahlrecht im Deutschen Kaiserreich 1871 -1918

Die Gründung des Kaiserreiches 1871 wird häufig als „Revolution von oben“ beschrieben: Preußen mit seinem Ministerpräsidenten Otto von Bismarck stärkte 1866 im Verfassungskonflikt die Exekutive gegenüber dem Parlament und schaltete 1866 Österreich als Machtfaktor in der deutschen Frage sowie 1871 Frankreich als Vetomacht gegen die deutsche Einheit aus.16

Ende 1870 traten weitere süddeutsche Staaten dem Norddeutschen Bund bei, und am 01. Januar 1871 trat die „Verfassung des Deutschen Bundes, genannt Deutsches Reich“, in Kraft.17 Deutschland war nun ein Kaiserreich. Gleichzeitig war ein Ziel der Paulskirche erreicht worden: die nationale Einheit der Deutschen. Eine Parlamentarisierung blieb weiterhin ein Traum, da sie gegen die alten Eliten Preußens nicht durchzusetzen gewesen wäre.

Das Kaiserreich war eine nationalstaatliche konstitutionelle Monarchie mit Gewaltenteilung, Rechtssicherheit und föderalistischen Elementen, aber auch mit einer starken Stellung des Kaisers, der im Gegensatz zum Parlament über weitreichende Befugnisse verfügte. Das Volk sollte wie im Norddeutschen Bund den Reichstag als Volksvertretung wählen, hinzu kam als zweite zentrale Instanz der Bundesrat, der aus den Mitgliedern der Landesregierungen gebildet wurde. Die Legislaturperiode des Reichstages wurde zunächst auf 3 Jahre festgelegt, im Jahre 1888 auf 5 Jahre erweitert.18

Am 3. März 1871 fand die Wahl zum ersten gesamtdeutschen Reichstag statt, der im April 1871 eine erneuerte Verfassung verabschiedete. Diese „Bismarck’sche Reichsverfassung“ enthielt keinen Katalog der Grundrechte mehr, behielt aber das allgemeine und gleiche Wahlrecht bei, wie es 1849 in der Paulskirchenverfassung vorgesehen und im Norddeutschen Bund bereits eingeführt worden war. Jeder unbescholtene, nicht vorbestrafte deutsche Mann über 25 Jahre mit Wohnsitz im Kaiserreich konnte in die Wahllisten eingetragen werden und somit an der Wahl teilnehmen.19 Damit hatten die Deutschen mehr demokratische Rechte als die meisten anderen Europäer.

„… Man kann infolgedessen von einer Teildemokratisierung Deutschlands im 19. Jahrhundert oder, bezogen auf die Gesamtdauer des Kaiserreiches, von einer ungleichzeitigen Demokratisierung sprechen: Das Wahlrecht wurde vergleichsweise früh, das Regierungssystem im engeren Sinn spät demokratisiert …“20

[...]


1 In dieser Arbeit geht es um das Wahlrecht im engeren Sinne, d.h. um die Berechtigung zu wählen und die Methoden der Auswertung der Wahl. Nicht berücksichtigt sind z.B. die Wahlkreiseinteilung, Bestimmung der Kandidaten und die einzelnen Wahlverläufe.

2 „Parlamentarisierung“ beschreibt den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zu einem System, in dem die Regierung von einem Parlament abhängig ist. s. Arsenschek 2003 , S. 17.

3 „Demokratisierung“ meint den Prozess des Abbaus der „Herrschaft von oben“ und der Stärkung der Mitbestimmungsrechte des Volkes.

4 Andere Methoden sind die Erbfolge, Beförderung, Ernennung etc.

5 s. Nohlen 2000, S. 21 ff.

6 s. ebenda, S. 53.

7 Großbritannien ist ein prominentes Beispiel für die relative Mehrheitswahl.

8 Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation war 1806 aufgelöst worden.

9 1849 führte Preußen das Drei-Klassen-Wahlrecht ein (galt bis 1918), das im starken Kontrast zum Wahlrecht für das gesamte Reich stand. Siehe dazu Kühne 1994.

10 Der Bund war zunächst ein Militärbündnis der deutschen Staaten nördlich des Mains. Mit der Wahl zum Konstituierenden Reichstag erhielt er einen zunehmend politischen Charakter.

11 Es handelte sich hier um die sogenannte „Kleindeutsche Lösung“, die Österreich ausschloss.

12 Im preußischen Verfassungskonflikt von 1866 hatte Bismarck durchgesetzt, dass im Falle des Konflikts zwischen Parlament und König dem Monarchen die letzte Entscheidung zustand und die Regierung somit nicht vom Vertrauen des Parlaments abhängig war. So konnte er die ungewollte Parlamentarisierung des Bundes und später des Kaiserreiches verhindern.

13 s. Halder 2006, S. 9 und Jesse 1985, S. 51.

14 Zuvor hatten die Einzelstaaten weitestgehend gleich lautende Wahlgesetze nach dem Vorbild des Wahlrechts von 1849 geschaffen, um den konstituierenden Reichstag wählen zu können.

15 Eine Ausnahme bildeten aktive Soldaten, die nicht wählen durften, aber wählbar waren.

16 Eine hier nicht besprochene Zwischenetappe zur Deutschen Einheit war das sog. Zollparlament (1868-1870), das die süddeutschen Länder enger an den Norddeutschen Bund binden sollte. Wirtschaftlich ist diese Anbindung durchaus gelungen, politisch jedoch scheiterte sie.

17 Es handelte sich um die leicht geänderte Verfassung des Norddeutschen Bundes. s. Halder, S. 8. Wie der Norddeutsche Bund war auch das Kaiserreich ein föderalistischer Bundesstaat unter preußischer Hegemonie. s. Vogel, Nohlen & Schultze 1971, S. 95.

18 s. Halder 2006, S. 17.

19 1871 waren noch 11% der Männer vom Wahlrecht ausgeschlossen, 1912 waren es nur noch 6%. Das lag an besser geführten Wählerlisten und an geänderten Kriterien.

20 Auswärtiges Amt 2007, S. 32.

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Fundament der Demokratie. Das Wahlrecht auf der zentralen staatlichen Ebene in Deutschland seit 1871
Universidad
University of Hagen  (Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften)
Curso
Modul GE: Geschichte von Herrschaft, Staat und Politik
Calificación
1,7
Autor
Año
2013
Páginas
20
No. de catálogo
V282329
ISBN (Ebook)
9783656819271
ISBN (Libro)
9783656819264
Tamaño de fichero
579 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wahlrecht, Deutschland, 1871, DDR, Drittes Reich, Weimarer Republik
Citar trabajo
Regina Pahling (Autor), 2013, Fundament der Demokratie. Das Wahlrecht auf der zentralen staatlichen Ebene in Deutschland seit 1871, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282329

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