Die Micro-Richtlinie zur Rechnungslegung in Kleinstkapitalgesellschaften und ihre Umsetzung in Deutschland und Großbritannien

Richtlinie 2012/6/EU


Thèse de Bachelor, 2014

38 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Union - Gesetzgebung im Hinblick auf 2012/6/EU
2.1 Legitimation und Gesetzgebungsprozess
2.2 Europäische Harmonisierung der Rechnungslegung
2.3 Die Richtlinie 2012/6/EU

3. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
3.1 Die Umsetzung am Beispiel von Deutschland
3.2 Die Umsetzung am Beispiel von Großbritannien
3.3 Kritische Würdigung der neuen Gesetze

4. Ausblick

5. Fazit

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und anderer

Rechnungslegungsnormen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1Beispielhafte Bilanz nach Richtlinie 2012/6/EU

Abb. 2 Beispielhaftes GuV- Schema

Abb. 3 Minimalgliederung einer Bilanz nach MicroBilG

Abb. 4 GuV-Gliederung nach MicroBilG

Abb. 5 Gliederungsschema Bilanz und GuV Großbritannien

1. Einleitung

In Deutschland und Großbritannien gelten zusammen etwa 1,7 Millionen Unternehmen als Klein- oder Kleinstunternehmen, die in der Form einer Kapital- oder Personengesellschaft organisiert sind.1 Obwohl diese Unternehmen nur einen Bruchteil der wirtschaftlichen Leistung ihres Landes erbringen, müssen sie abgesehen von einigen Erleichterungen, trotzdem dieselben Rechnungslegungsvorschriften befolgen wie mittlere oder große Unternehmen.2 Diese Vorschriften verursachen oft einen hohen bürokratischen Aufwand, der gerade für kleine Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellt, zumal gerade diese oftmals nur im Inland tätig sind und sich das öffentliche Interesse in Grenzen hält.

Der europäische Rat hat deswegen Äbetont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands - insbesondere aufgrund ihrer Auswirkungen für KMU - eine wichtige Maßnahme ist, um die Wirtschaft Europas anzukurbeln“3.

Aufgrund dieser Überlegungen hat die EU die Richtlinie 2012/6/EU, die sog. MicroRichtlinie4 erarbeitet, welche nun erstmals gerade für die Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen mit sich bringen soll, die sich vor allem im Hinblick auf die Rechnungslegung der Jahresabschlüsse sowie auf deren Offenlegung und Publikation auswirkt.5

Obwohl die Richtlinie gemäß der getroffenen Vereinbarungen nicht zwingend in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, haben sich einige dennoch dazu entschieden, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen und somit ihre Unternehmen zu entlasten.6

Der Vorgang der Umsetzung, die dadurch entstandenen Vorteile, aber auch die resultierenden Komplikationen sollen im Rahmen dieser Arbeit dargestellt werden.

Zunächst soll anhand der Geschichte und der Entwicklung der Europäischen Union die Legitimation zum Erlass von Richtlinien dargestellt und der Prozess der Gesetzgebung kurz erläutert werden.

Darauf aufbauend werden im weiteren Verlauf die bisherigen Bemühungen, Erfolge und Misserfolge zur Harmonisierung der Rechnungslegung in Europa aufgezeigt.

Der Kern dieser Arbeit befasst sich dann hauptsächlich mit der Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU sowie den darin enthaltenen europäischen Vorgaben in nationales Recht. Der Fokus liegt hierbei auf den Mitgliedsstaaten Deutschland und Großbritannien. Hierbei sollen neben dem Vorgehen zur Umsetzung der einzelnen

Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene, besonders die resultierenden Gesetzesänderungen dargestellt und bewertet werden.

Angesichts der primären Zielsetzung der EU - der Entlastung von Kleinstunternehmen7 - wird im weiteren Verlauf auf den tatsächlichen Praxisnutzen eingegangen, der durch die neu eingeführten Gesetze erreicht werden soll. Zu diesem Zweck werden die aktuellen Meinungen der Fachwelt betrachtet und als kritische Würdigung in diese Arbeit aufgenommen.

Aufgrund der zeitlichen Spanne zwischen dem Beschluss und der tatsächlichen Umsetzung der Richtlinie, soll ein Ausblick auf die aktuellen und geplanten Vorhaben in Europa hinsichtlich unserer Fragestellung vorgenommen und im Fazit abschließend die wichtigsten Aspekte und Ergebnisse dieser Arbeit zusammengetragen werden.

2. Die Europäische Union - Gesetzgebung im Hinblick auf 2012/6/EU

2.1 Legitimation und Gesetzgebungsprozess

Die Legitimation der Europäischen Union im Hinblick auf die aktuellen Gesetzgebungskompetenzen geht auf das Jahr 1957 zurück. Zu dieser Zeit wurde die damalige EWG - die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - durch die Länder Deutschland, Frankeich, Italien und Benelux gegründet.8 Die Schaffung eines ÄGemeinsamen Marktes“9 welche der Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Personen dienen soll, wurde damals zum Ziel in Europa erklärt.10 In diesem Kontext beschloss die EWG im Laufe der Zeit eine Reihe von Richtlinien zur Koordinierung und Harmonisierung der Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften, auf welche nachfolgend noch genauer eingegangen wird. Über mehrere Zwischenstationen hinweg entwickelte sich die EWG weiter und vergrößerte sich durch die Aufnahme weiterer Mitgliedländer und Schaffung größerer Kompetenzen zur heutigen Europäischen Union.11 Die wohl wichtigsten Schritte auf diesem Weg waren der Maastrichter Vertrag von 1993 aufgrund dessen die Europäische Union als Dachverband gegründet wurde und dem die Verträge über die Gründung der verschiedenen Gemeinschaften zugeordnet worden sind. Diese Konstellation wurde auch als das Drei-Säulen-Modell bezeichnet, da die Europäische Gemeinschaft, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen jeweils als eine Säule dienten und die neue EU tragen sollten.12 Reformiert wurde dieses Modell durch den Vertrag von Lissabon 2009, welcher die alten Strukturen auflöste und durch die Europäische Union mit eigener Rechtspersönlichkeit13 als Nachfolger ersetzt; seither gelten der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als neue Rechtsgrundlage.14

Ihre gesetzgeberische Legitimation erfährt die Union durch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung bzw. hinsichtlich der Ausübung durch das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.15 Dies hat zur Folge, dass die EU nur innerhalb bestimmter Grenzen tätig werden darf, die von den Mitgliedsländern festgelegt werden, indem sie bestimmte Recht bzw. das Recht zur Gesetzgebung in bestimmten Bereichen an die Union abtritt. Diese Zuständigkeiten sind im AEUV in den Artikel 3 bis 6 festgelegt. Festzuhalten ist hierbei, dass sobald die Rechte einmal abgetreten sind, die EU die alleinige Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich besitzt und sich die nationale Rechtsprechung hiernach richten muss.16

In Bezug auf die Rechtsquellen und Rechtsakte unterscheidet die Union zwei Bereiche. Im primären Recht sind die Grundrechte der EU sowie deren Gründungsverträge und gewohnheitsrechtlichen Rechtssätze festgehalten, worauf auch das sog. Sekundärrecht aufbaut, welches die von der EU erlassenen Rechtsakte enthält.17 Hierbei unterscheidet man, besonders in Bezug auf deren Verbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten, zwischen Verordnungen und Beschlüssen, welche für jedermann verbindlich sind und in etwa mit nationalen Gesetzes gleichgestellt sind, sowie Richtlinien, die sich ausschließlich an die Mitgliedsstaaten richten.18 Diese enthalten zwar verbindliche Zielsetzungen, lassen allerdings offen, wie diese erreicht werden können, folglich muss der nationale Gesetzgeber tätig werden und die Richtlinien durch Gesetze umsetzen.19 Somit entsteht im nationalen Vergleich ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht, welcher auf die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Länder zurückgeht.20

Will die EU gesetzgeberisch tätig werden, wirken hierbei drei Organe zusammen, wobei die Europäische Kommission das sog. Initiativrecht hat, was meint, dass sie das alleinige Recht zum Einbringen der Gesetzesentwürfe besitzt. Der fertige Entwurf kommt anschließend zur ersten Lesung vor das Europäische Parlament. Dieses berät über den Entwurf und leitet diesen, gegebenenfalls mit Änderungsvorschlägen, an den Rat weiter. Hat dieser keine Kritikpunkte und billigt diesen, gilt das Gesetz als erlassen.21

Für den Fall, dass der Entwurf abgelehnt wird, muss sich der Rat äußern, indem er eine Stellungnahme ausfertigt und den Entwurf zurück an das Parlament leitet. Nach erneuter Beratung kann dieses das Gesetz dann annehmen, ablehnen oder gegebenenfalls nochmals überarbeiten und zur zweiten Lesung an den Rat übermitteln. Sollte der Entwurf auch in dieser Lesung nicht beschlossen werden, wird der sog. Vermittlungsausschuss tätig, welcher zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rates und des Parlaments besteht und überdies Vertreter der Kommission als Beobachter anwesend sind. Kommt es innerhalb der Frist von sechs Wochen zur Einigung, können der Rat und das Parlament in der dritten Lesung nochmals darüber abstimmen. Wenn beide Organe zustimmen gilt das Gesetz als erlassen, anderenfalls gilt das Gesetz als gescheitert.22

2.2 Europäische Harmonisierung der Rechnungslegung

Auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, spezieller des Art. 54 Abs. 3 EGV, erarbeitete die damalige EWG im Zeitraum von 1965 bis 1978 die 4. EG Richtlinie zur Koordinierung und Harmonisierung der Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften.23 Bis dato war diese in jedem Mitgliedsstaat durch nationale Gesetze geregelt, was die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen insbesondere der Bilanzen und Gewinnrechnungen über die Landesgrenzen hinaus erschwerte.24 Des Weiteren waren Unternehmen bisher nur dann zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet, wenn sie unter die Regulierungen das Publizitätsgesetz fielen, allerdings waren die Schwellenwerte derart hoch, dass wohl der überwiegende Teil der Unternehmen diese kaum überschritten haben.25

Ziel der Richtlinie war die ÄKoordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen“26.

Insbesondere die Aktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung rückten in den Mittelpunkt der Richtlinie, da durch die oft grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten und die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung der Gesellschaften einen Schutz der Gläubiger unerlässlich machten. Ziel war es, durch die Richtlinie gleiche rechtliche Rahmenbedingungen für alle im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu schaffen.27

Mit deren Einführung war die Rechnungslegung hinsichtlich des Jahresabschlusses keine Landessache mehr, stattdessen war nun die EU die maßgebliche Instanz.28

Die Inhalte waren weitrechend: Konkrete Änderungen gab es im Jahresabschluss, welcher Äein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln“29 sollte, sowie in der Einführung einheitlicher Gliederungsschemate und Bewertungsmethoden. Überdies gab es Neuerungen beim Umfang des Lageberichtes und des Anhanges, bei welchen ein Mindestmaß der anzugebenden Informationen festgelegt wurde. Außerdem wurden die Vorgaben zur Offenlegung der Jahresabschlüsse überarbeitet und hinsichtlich der Prüfungspflicht teilweise erweitert und ergänzt.30

Von dieser Vielzahl an Änderungen waren allerdings mehr als 40 davon als Wahlrechte der Mitgliedsstaaten deklariert, weshalb diese nicht zwingend umzusetzen waren. Zwar war dies als Bedingung der Mitgliedsstaaten gestellt worden, stand in der Folge allerdings einer Harmonisierung eher entgegen, wodurch diese Bestrebungen eine gute Basis darstellten, allerdings kaum als Lösung anzusehen waren.31

Problematisch war hierbei auch, das kleine, oft eigentümergeführte Betriebe mit den große Kapitalgesellschaften gleichgestellt waren, wobei bei diesen das öffentliche Interesse sowie die gesellschaftliche Bedeutung ungleich höher ist. Dies führte zu einer erheblichen Belastung von kleineren Kapitalgesellschaften deren Aufwand hinsichtlich der Rechnungslegung oft nicht im Verhältnis zum Nutzen gegenüber den Gläubigern stand32. Zwar waren solche Erleichterungen von der EWG von Beginn an vorgesehen, wurden aber bisher kaum umgesetzt.33

In erster Folge führte dies zu einer vermehrten Verschiebung bzw. Änderung der Rechtsformen in den Mitgliedsstaaten hin zu Personengesellschaften mit einer Kapitalgesellschaft als unbeschränkt haftenden Gesellschafter; in Deutschland beispielsweise hin zur GmbH& Co KG.34 Diese Gesellschaftsformen unterlagen weiterhin nur den Vorschriften, die für alle Kaufleute galten und boten somit den Vorteil einer vereinfachten Rechnungslegung und Offenlegung gegenüber den neuen, strengeren Auflagen der 4. EG Richtlinie; wenn sie größenbedingt nicht unter das Publizitätsgesetz fielen, entfiel eine Offenlegung sogar komplett.35 Um dem entgegenzuwirken wurde die sog. Kapitalgesellschaften und Co. Richtlinie von 1990 beschlossen, welche diese mit in den Einflussbereich der 4. EG Richtlinie einschloss.

Da die EWG aber mittlerweile die Problematik hinsichtlich der kleineren, mittelständischen Unternehmen bemerkte, wurde zeitgleich die Richtlinie 90/604/EWG verabschiedet. In dieser sog. Mittelstandsrichtlinie sollten eben diese Erleichterungen erfahren, indem der Umfang von Anhang und Lagebericht unter bestimmten Umständen reduziert werden könnte. Konkret sollten solche Informationen entfallen dürfen, die der Gesetzgeber als weniger wichtig erachtet.37

Hinsichtlich der Harmonisierung der Rechnungslegung wurden neben einigen branchenspezifischen zusätzlich drei allgemein bedeutende Richtlinien erlassen, die Fair-Value-Richtlinie in 2001, die Modernisierungs-Richtlinie in 2003 und die Abänderungsrichtlinie in 2006.38 Diese sollten bestehende Differenzen bei Bewertungsmethoden und in der Rechnungslegung allgemein beseitigen, was beispielsweise in Deutschland zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz führte, welchts seit der damaligen Umsetzung der 4. EG Richtlinie in nationales Recht im Jahr 1985 darstellte.39

Im Jahr 2007 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft eine Mitteilung in der sie erstmals konkrete Vorschläge bezüglich der Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen machte. Sie betonte, dass Ädie Qualität der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung durch harmonisierte Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften erheblich verbessert [werden würde, allerdings] bringen die bestehenden Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinien doch bürokratischen Aufwand mit sich, der namentlich von kleinen und mittleren Unternehmen als unnötig schwerfällig kritisiert wird“40.

Wie in diesem Schreiben auch deutlich wird, versucht die Kommission künftig durch verschiedene Maßnahmen die KMUs zu entlasten, um die Wirtschaft in Europa voranzubringen und das Wachstum nicht zu behindern. Als mögliche Lösungen gab es verschiedene Alternativen, wie etwa eine Abwandlung des IFRS, welche auf kleine und mittlere Gesellschaften zugeschnitten ist. Allerdings wird nach Aussage der Kommission deutlich, dass dieser Ansatz noch nicht ausreicht, um wirkliche Erleichterungen hervorzubringen.41

Eine anderen Möglichkeit besteht in der Einführung einer neuen Größenklasse für Kleinstunternehmen, wobei die genauen Schwellenwerte noch nicht genau feststanden; Angedacht waren Werte von ca. zehn Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, einer Bilanzsumme unter 500.000 € und einem Jahresumsatz unter 1.000.000 €. Zusätzlich wolle man die Fristen für die Einstufung in eine größere Klasse flexibler gestalten, wodurch ein Unternehmen welches die Schwellenwerte überschreitet, sich zuerst wirtschaftlich festigen könne, bevor es zusätzliche Auflagen hinsichtlich des Jahresabschlusses erfüllen muss. Hierbei wurde angedacht, die Frist von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen, sowie die Frist zur Herabstufung in eine geringere Größenklasse auf ein Jahr zu verringern.42 Die dritte Erleichterung läge in der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht, da hier ohne nennenswerte negative Auswirkungen beträchtliche Einsparungsmöglichkeiten vorhanden wären. Genauer haben oft Kleinstunternehmen einen eingeschränkten Kreis externer Interessenten, weswegen die Offenlegung des Jahresabschluss von vermindertem Interesse ist. Die wenigen Stakeholder - wie etwa Fremdkapitalgeber oder Zulieferer - könnten direkt mit dem Unternehmen in Kontakt treten, da im Normalfall sowieso zusätzliche Angaben verlangt werden, die über die Angaben der externen Rechnungslegung hinausgingen.43

Die Mitteilung der Kommission mit einer Aufforderung an die Fachwelt eine Stellungnahme abzugeben hat zu Ä129 Stellungnahmen geführt, von denen sich rund 80% in der Frage positiv geäußert haben“44. Hierbei befanden besonders die Unternehmen und die Regierung den Vorstoß als sehr positiv, die Abschlussprüfer hingegen waren mit ihrer Zustimmung ehr zurückhaltend.45 Des Weiteren fand der Vorschlag auch beim Wirtschafts- und Sozialausschuss große Zustimmung, der darüber hinaus anstieß, der Ausschluss der Kleinstunternehmen aus der 4. EG Richtlinie solle direkt - nicht nach eigenem Ermessen der Mitgliedsstaaten - in den Mitgliedsländern Anwendung finden.46 Allerdings scheiterte der Antrag in dieser Form zunächst am Europäischen Parlament, mit der Begründung, dass ein Mindestmaß an die Rechnungslegung und die Transparenz auch für Kleinstunternehmen zu stellen ist und somit besser auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollte.47 Der Rat griff diese Punkte in einer erneuten Lesung auf und stellte seinen Standpunkt vor, der allerdings vom ursprünglichen Vorschlag nur wenig übrig ließ; konkret sah dieser vor, die Kleinstunternehmen zwar nicht aus dem Geltungsbereich der 4. EG Richtlinie auszunehmen, allerdings den Regierungen der Länder die Möglichkeit zu geben entsprechende Erleichterungen zu schaffen, wie etwa eine vereinfachte GuV und Bilanz aufzustellen, welche nur die notwendigsten Informationen enthält, außerdem sollten diese nicht veröffentlicht werden müssen, sondern lediglich bei einer Stelle hinterlegt werden können.48 Im Gegenzug wurden die Schwellenwerte allerdings nochmals deutlich herabgesetzt - Bilanzsumme nur 250.000 € und Umsatzerlöse nur 500.000 € - um zu verhindern, dass der Großteil kleinen Unternehmen unter diese Regelung fällt.49

[...]


1 Vgl. Bundesrat (2012), S. 15; Department for Business Innovation & Skills (2013)., S. 5.

2 Erwägungsgründe des Standpunktes (EU) Nr. 12/2011 (2011), S. 1

3 Kommission der europäischen Gemeinschaften (2007).

4 Im weiteren Verlauf steht Micro-Richtlinie synonym für die Richtlinie 2012/6/EU

5 Vgl. Richtlinie 2012/6/EU (2012).

6 Vgl. Lanfermann, G. (2012), Betriebsberater 19/2012, S. 1209 f.

7 Kommission der europäischen Gemeinschaften (2007).

8 Vgl. Hemmer, K. et al. (2013), Europarecht, S.2.

9 Vgl. Hemmer, K. et al. (2013), Europarecht, S.2.

10 Vgl. Hemmer, K. et al. (2013), Europarecht, S.2 f.

11 Vgl. Generaldirektion für Kommunikation der Europäischen Kommission (2014).

12 Vgl. Hemmer, K. et al. (2013), Europarecht, S.1 f.

13 Vgl. Art. 47 EUV.

14 Vgl. Hemmer, K. et al. (2013), Europarecht, S.1 f.

15 Vgl. Art. 5 EUV.

16 Vgl. Art. 5 EUV.

17 Vgl. Hofmann, R. (2012), S. 3.

18 Vgl. Detterbeck, S. (2011), S.268 ff.

19 Vgl. Detterbeck, S. (2011), S.268 ff.

20 Vgl. Czysz, A. (2014).

21 Vgl. Grupp, C. (2012).

22 Vgl. Grupp, C. (2012).

23 Vgl. Titel der 4. EG Richtlinie (1978).

24 Vgl. Theile, C. (2013), Jahresabschluss der Klein-und Kleinstkapitalgesellschaften, S. 6.

25 Vgl. Publizitätsgesetz (1969), Art. 1.

26 Erwägungsgründe der 4. EG Richtlinie (1978).

27 Vgl. Theile, C. (2013), Jahresabschluss der Klein-und Kleinstkapitalgesellschaften, S. 5.

28 Vgl. Theile, C. (2013), ÄErleichterungen bei der Bilanzierung durch das MicroBilG“ in BBK 3/2013, S.108.

29 Erwägungsgründe der 4. EG Richtlinie (1978).

30 Vgl. Theile, C. (2013), Jahresabschluss der Klein-und Kleinstkapitalgesellschaften, S. 5.

31 Vgl. Baetge, J. et al. (2011), S.26 f.

36

32 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2009), S.3 f.

33 Vgl. Erwägungsgründe der 4. EG Richtlinie.

34 Vgl. Baetge, J. et al. (2011), S.27.

35 Vgl. Theile, C. (2013), Jahresabschluss der Klein-und Kleinstkapitalgesellschaften, S. 6.

36 Erwägungsgrund der Richtlinie 90/605/EWG (1990).

37 Vgl. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/604/EWG (1990).

38 Vgl. Richtlinien 2001/65/EG; 2003/51/EG; 2006/46/EG.

39 Vgl. Baetge, J. et al. (2011), S.28.

40 Kommission der europäischen Gemeinschaft (2007), S. 8.

41 Kommission der europäischen Gemeinschaft (2007), S. 8.

42 Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaft (2007), S. 18.

43 Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaft (2007), S. 19.

44 Theile, C. (2013), Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften, S.10.

45 Vgl. Theile, C. (2013), Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften, S.10.

46 Vgl. 2009/C 317/11 (2009), S.70

47 Vgl. 2010/C 349 (2010), S.111 f.

48 Vgl. 2011/C 337 (2011), S. 2 f.

49 Vgl. 2011/C 337 (2011), S. 1 f.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Die Micro-Richtlinie zur Rechnungslegung in Kleinstkapitalgesellschaften und ihre Umsetzung in Deutschland und Großbritannien
Sous-titre
Richtlinie 2012/6/EU
Auteur
Année
2014
Pages
38
N° de catalogue
V282561
ISBN (ebook)
9783656817628
ISBN (Livre)
9783656817635
Taille d'un fichier
971 KB
Langue
allemand
Mots clés
micro-richtlinie, rechnungslegung, kleinstkapitalgesellschaften, umsetzung, deutschland, großbritannien, richtlinie
Citation du texte
Kai Ziegler (Auteur), 2014, Die Micro-Richtlinie zur Rechnungslegung in Kleinstkapitalgesellschaften und ihre Umsetzung in Deutschland und Großbritannien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282561

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