Dass das Bistum Limburg auch heute noch für so manche Schlagzeile sorgt, zeigt sich nicht zuletzt in der breiten öffentlichen Diskussion um ihren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst. Für Historiker ist das Bistum Limburg aber noch aus einem weiteren Grund von Interesse. Dort wurde im Jahr 1035 das Limburger Hofrecht erlassen, welches das Zusammenleben der Menschen regeln sollte. In direkter räumlicher und zeitlicher Nähe entstand ein Jahrzehnt zuvor das Wormser Hofrecht unter Bischof Burchard von Worms. Diese beiden Hofrechte werden stets als erste in der Reihe der kirchlichen Hof- und Dienstrechte genannt. Nichtsdestotrotz sind beide weit weniger Gegenstand historischer Forschung als man annehmen könnte. In den letzten Jahren hat sich das Interesse der Forschung anlässlich der vor 1000 Jahren beginnenden Amtszeit Bischof Burchards (1000-1025) auf diesen und sein Werk verschoben und es sind einige Texte und Bücher zum Thema erschienen, freilich keines so detailliert wie das Werk von Heinrich Gottfried Gengler aus dem Jahr 1859. Demgegenüber kann die Forschungslage zum Limburger Hofrecht getrost als homöopathisch bezeichnet werden. Wieso aber besteht diese Kluft zwischen der Anerkennung der Wichtigkeit beider Werke einerseits und der trotzdem eher dünnen Forschungslage andererseits? Eine Frage, die hier nicht abschließend geklärt werden kann und auch nicht soll, die aber trotzdem ihre Berechtigung hat. Vielmehr geht es dieser Arbeit darum, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen. Dazu soll in einem ersten Schritt das Wormser Hofrecht intensiv untersucht werden und in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, beide Hofrechte miteinander zu vergleichen und Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszufiltern. Dieser zweite Teil der Arbeit soll die Frage beantworten, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit darstellt. Gewisse Überschneidungen zwischen den zwei Teilen der Arbeit können nicht vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 1) Das Wormser Hofrecht
- a) Die Ausgangslage
- b) Geltungsbereich des Hofrechts
- c) Aufbau der familia
- d) Inhalt des Lex familia
- e) Kapitel 30 (Mord)
- 2) Vergleich des Wormser mit dem Limburger Hofrecht
- a) Gemeinsamkeiten
- b) Unterschiede
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtshistorischen Bedeutung des Wormser Hofrechts und des Limburger Hofrechts. Sie analysiert das Wormser Hofrecht im Detail und untersucht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Rechtstexten. Darüber hinaus beleuchtet die Arbeit die Stellung des Wormser Hofrechts im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit.
- Die Ausgangslage des Wormser Hofrechts und die Herrschaft Bischof Burchards
- Der Geltungsbereich des Wormser Hofrechts und die Definition der ‚familia‘
- Der Vergleich des Wormser Hofrechts mit dem Limburger Hofrecht
- Die Bedeutung beider Hofrechte für die Rechtsgeschichte des Hochmittelalters
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Die Einleitung stellt die beiden Hofrechte von Worms und Limburg als wichtige Rechtsquellen des Hochmittelalters vor. Sie beleuchtet die Forschungslage zu beiden Werken und begründet die Notwendigkeit einer vergleichenden Untersuchung.
1) Das Wormser Hofrecht
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Entstehung und dem Inhalt des Wormser Hofrechts. Er analysiert die historische Situation in Worms unter Bischof Burchard und erläutert den Geltungsbereich des Rechts. Darüber hinaus wird der Aufbau der ‚familia‘ und der Inhalt des Lex familiae untersucht. Der Abschnitt endet mit einer Analyse von Kapitel 30 des Hofrechts, das sich mit Mord befasst.
2) Vergleich des Wormser mit dem Limburger Hofrecht
Dieser Abschnitt vergleicht die beiden Hofrechte in Bezug auf ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Er analysiert, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit darstellt.
Schlüsselwörter
Wormser Hofrecht, Limburger Hofrecht, Bischof Burchard, Rechtsgeschichte, Hochmittelalter, ‚familia‘, Rechtssystem, Vergleichende Rechtswissenschaft, Strafrecht, Mord, Rechtsquellen
- Quote paper
- Alexander Ringwald (Author), 2014, Rache kennt das Strafrecht nicht. Ein Vergleich des Wormser und Limburger Hofrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282613