Das Europäische Gemeinschaftsrecht besteht aus dem Primärrecht in Form der Gründungsverträge und dem Sekundärrecht in Form von Verordnungen, Rechtsetzungsverfahren in der EG Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen3. Das Zustandekommen dieses Sekundärrechts soll in dieser Arbeit beschrieben werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Europäischen Gemeinschaften
3 Rechtsetzung in der EG
3.1 Arten von Rechtsakten in der EG
3.1.1 Verordnungen und Richtlinie
3.1.2 Entscheidungen
3.1.3 Empfehlungen und Stellungnahmen
3.2.1 Das Anhörungsverfahren
3.2.2 Verfahren der Zusammenarbeit
3.2.3 Verfahren der Mitentscheidung
3.2.4 Das Zustimmungsverfahren
3.2.5 Das einfache Verfahren
3.2.6 Die Verfahren zum Erlass von Durchführungsbestimmungen
4 Ausblick auf die Zukunft des Rechtsetzungsverfahrens
Anhang
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Organe der Europäischen Union
Abbildung 2: Verfahren der Rechtsetzung
Abbildung 3: Das Mitentscheidungsverfahren
1 Einleitung
Die politische Willensbildung von Staaten erfolgt gemeinhin in den jeweiligen Parlamenten. Hier werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, die dazu beitragen, die Organe der Exekutive mit den erforderlichen Mitteln zur Um- setzung des Willens der Legislative, den Vertretern des Volkes, auszustatten. Das Rechtsetzungsverfahren in der EG beschreibt diesen Prozess der Wil- lensbildung in Form des Erlassens von Rechtsakten auf der europäischen Ebene.
Zuvor sei angemerkt, dass die Struktur der EG eine klassische Gewaltentei- lung nicht vorsieht. Vielmehr ist sie darauf ausgerichtet, alle beteiligten Orga- ne ihrer Bedeutung entsprechend in das Rechtsetzungsverfahren zu integrie- ren1.
Als Rechtsgrundlage für die institutionelle und prozesstechnische Ausgestaltung der Willensbildung dient der EG-Vertrag.
Zum Begriff der Europäischen Gemeinschaft sei angemerkt, dass es korrekt Europäische Gemeinschaften lauten müsste. Gemäß einem Beschluss des Parlaments unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist Europäische Gemeinschaft die offizielle Sammelbezeichnung für die Euro- päischen Gemeinschaften, die aus der Europäischen Gemeinschaft, der Eu- ropäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bestehen2.
2 Die Europäischen Gemeinschaften
Das Europäische Gemeinschaftsrecht besteht aus dem Primärrecht in Form der Gründungsverträge und dem Sekundärrecht in Form von Verordnungen,
Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen3. Das Zu- standekommen dieses Sekundärrechts soll in dieser Arbeit beschrieben wer- den.
Das Primärrecht bildet die Grundlage für das Sekundärrecht. Das Rechtset- zungsverfahren wird von den Organen der EG durchgeführt. Die Organe sind der Rat, die Kommission, das Europäische Parlament, der Rechnungshof und der Europäische Gerichtshof4. Bei diesem ist das Recht der EG einklag- bar5.
Beratend stehen den Organen der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Seite.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die Organe der Europäischen Union6
3 Rechtsetzung in der EG
3.1 Arten von Rechtsakten in der EG
Die Organe der EG erlassen förmliche Rechtsakte. Dabei kann es sich um
-Verordnungen
-Richtlinien
-Entscheidungen
-Empfehlungen und
-Stellungnahmen handeln.
Abhängig von der Art und dem Inhalt des Rechtsaktes werden unterschiedlich ausgeprägte Verfahren der Rechtsetzung angewendet7.
3.1.1 Verordnungen und Richtlinie
Bei Verordnungen und Richtlinien handelt es sich um die stärkste Form von Rechtsakten hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit8.
Eine Verordnung ist aus Sicht der Mitgliedsstaaten wie ein innerstaatliches Gesetz zu sehen. Sie ist allgemein und unmittelbar gültig und regelt, wie ein Gesetz, alle den behandelten Sachverhalt betreffenden Fälle (Artikel 249 EG-Vertrag).
Eine Richtlinie (Artikel 249 EG-Vertrag) ist an eine Auswahl von Mitgliedsstaaten gerichtet. Sie definiert ein Ziel welches in einer festgesetzten Frist erreicht werden muss. Die Maßnahmen zur Zielerreichung liegen dabei in der Verantwortung der betroffenen Mitgliedsstaaten. Konkret definiert die Richtlinie ein Ziel und einen Rahmen, die von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten mit lokalen Rechtsakten umgesetzt werden9.
3.1.2 Entscheidungen
Eine Entscheidung regelt den Einzelfall. Sie ist wiederum verbindlich in einer festgesetzten Frist von allen zu befolgen, die als Adressaten definiert sind. Die Adressaten einer Entscheidung können Einzelpersonen und Mitglieds- staaten sein10.
3.1.3 Empfehlungen und Stellungnahmen
Empfehlungen und Stellungnahmen bilden die schwächste Form von Rechtsakten in der EG. Sie richten sich wiederum an Einzelpersonen oder Mitgliedsstaaten, besitzen aber keine Verbindlichkeit. Ihre Wirkung beruht auf der natürlichen Autorität der Organe der EG11.
3.2 Arten von Rechtsetzungsverfahren
Abhängig vom zu erlassenden Rechtsakt finden verschiedene Verfahren der Rechtsetzung Anwendung:
-Anhörungsverfahren
-Verfahren der Zusammenarbeit
-Verfahren der Mitentscheidung
-Zustimmungsverfahren
für den Erlass von Verordnungen und Richtlinien.
-Beratungsverfahren
-Verwaltungsverfahren
-Regelungsverfahren
für den Erlass von Bestimmungen, welche die Form und Mittel der Durchführung beschlossener Rechtsakte regeln.
Für Rechtsakte in Form von Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen steht das vereinfachte Verfahren zur Verfügung12.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Verfahren der Rechtsetzung13
3.2.1 Das Anhörungsverfahren
Das Anhörungsverfahren gliedert sich in die Phasen der Vorschlagsentste- hung, der Anhörung, der Entscheidung und schließlich der Publikation des Rechtsaktes.
Entstehung des Vorschlags
Der erste Entwurf eines Vorschlags wird von der Europäischen Kommission erarbeitet. Dies übernimmt eine für das Thema des Rechtsaktes verantwortliche Dienststelle der Kommission. Nur die Kommission hat das Recht, Rechtsakte vorzuschlagen (Initiativrecht).
Sie erarbeitet ein Papier, das den betreffenden Sachverhalt formal und inhaltlich detailliert regelt.
Um bereits in dieser Phase sicherzustellen, dass die Erfolgsaussichten durch später im Verfahren beteiligte Institutionen so groß wie möglich sind, berät sich die den Vorschlag erstellende Stelle mit Fachleuten und Experten aus den Mitgliedsstaaten. So wird gewährleistet, dass der entstandene Vorschlag inhaltlich und formal hohen Anforderungen genügt und politisch die Unterstützung der Mitgliedsstaaten hat14, da nationale Fachleute in der Regel die spezifische Auffassung ihrer Heimatländer vertreten werden.
Sobald die Dienststelle den Vorschlag an die Kommission übergeben hat, berät diese das Papier und beschließt den Vorschlag mit einfacher Mehrheit.
Phase der Anhörung
Nachdem der Vorschlag von der Kommission beschlossen wurde, wird er inklusive einer detaillierten Herleitung der Entscheidung an den Rat gesen- det.
Bevor dieser den Vorschlag berät und ggf. beschließt, bedarf es weiterer Beratungen durch andere Institutionen.
Unabhängig von der im Vorschlag behandelten Sache wird das Europäische Parlament gehört. Das Vorschlagspapier geht an den Parlamentspräsidenten und dieser leitet es an einen zuständigen Ausschuss weiter. Der Ausschuss stellt seinen Standpunkt dem Parlament vor, welches die Beratungsergeb- nisse diskutiert und als Stellungnahme zu dem vorliegenden Vorschlag beschließt.
[...]
1 Das Rechtsetzungsverfahren in der EG, in: http://www.europa.eu.int/eur- lex/de/about/abc/abc_21.html, 2003
2 Die Europäische Union - Rechtsordnung, Politik, Kultur, in: http://ig.cs.tu-berlin.de/w98/1332l564/005/ sowie Anhang 1: Beschluss des EP Rechtsetzungsverfahren in der EG
3 Koenig, Merksätze für das Europarecht, Marburg 1999
4 Schwab, Denis-Christian, Die Organe der Europäischen Union, in: http://www.hausarbeiten.de/rd/faecher/hausarbeit/bwd/20992.html, 2002
5 ebenda
6 entnommen aus www.niedersachsen.de Rechtsetzungsverfahren in der EG
7 Das Rechtsetzungsverfahren in der EG, in: http://www.europa.eu.int/eur- lex/de/about/abc/abc_21.html, 2003
8 ebenda
9 Koenig, Merksätze für das Europarecht, Marburg 1999 Rechtsetzungsverfahren in der EG
10 ebenda sowie Das Rechtsetzungsverfahren in der EG, in: http://www.europa.eu.int/eur- lex/de/about/abc/abc_21.html , 2003
11 ebenda Rechtsetzungsverfahren in der EG
12 Das Rechtsetzungsverfahren in der EG, in: http://www.europa.eu.int/eur- lex/de/about/abc/abc_21.html , 2003
13 Koenig, Merksätze für das Europarecht, Marburg 1999 Rechtsetzungsverfahren in der EG
14 Harrison, David, Die Neuordnung Europas: Rechtsetzung und Politikgestaltung in einer erweiterten EU, 2000 Rechtsetzungsverfahren in der EG
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