Die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen


Diploma Thesis, 2009

149 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Themeneingrenzung
1.3 Vorgehensweise

2. Definition und Ziele von Mindestlöhnen

3. Ausgangspunkt der deutschen Mindestlohndebatte
3.1 Brüchiges Tarifsystem
3.2 Wachsender Niedriglohnsektor
3.3 Liberalisierung und Globalisierung des Arbeitsmarktes

4. Internationale Verbreitung von Mindestlöhnen
4.1 Bestehende Regelungen in Deutschland
4.2 Der heimliche gesetzliche Mindestlohn in Deutschland
4.3 Mindestlöhne international
4.3.1 Gesetzliche Mindestlöhne
4.3.2 Tarifvertragliche Mindestlöhne

5. Aktuelle Debatte in Deutschland – ein Überblick
5.1 Pro Mindestlohn
5.1.1 Die Befürworter eines Mindestlohnes
5.1.2 Die Argumente
5.2 Contra Mindestlohn
5.2.1 Die Gegner eines Mindestlohnes
5.2.2 Die Argumente
5.3 Angemessene Höhe eines Mindestlohnes
5.4 Ausgestaltung eines Mindestlohnes
5.5 Alternativen zum Mindestlohn
5.5.1 Alternative Modelle zum Mindestlohn
5.5.2 Alternative Modelle in der Debatte

6. Schlussfolgerung

7. Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen – die Theorie
7.1 Methodische Hinweise
7.2 Statisch-partialanalytische Betrachtung
7.2.1 Die neoklassische Lehrbuchdarstellung
7.2.2 Das neoklassische Zweisektorenmodell
7.2.3 Mindestlöhne und Monopson
7.2.4 Effizienzlohntheorie und Suchmodelle
7.3 Dynamische Totalmodelle
7.4 Kritik an den Modellen
7.5 Schlussfolgerung der theoretischen Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen

8. Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen – die Empirie
8.1 Methodische Hinweise
8.2 Internationale Rahmenbedingungen
8.2.1 Industrielle Beziehungen und Sozialstaat
8.2.2 Mindestlohnausgestaltung
8.3 Beschäftigungswirkung international – ein Überblick
8.4 Situation in ausgewählten Ländern
8.4.1 Frankreich
8.4.1.1 Ausgestaltung des Mindestlohnes
8.4.1.2 Beschäftigungswirkung des SMIC
8.4.2 Großbritannien
8.4.2.1 Ausgestaltung des Mindestlohnes
8.4.2.2 Beschäftigungswirkung des NMW
8.5 Schlussfolgerung: Lehren für Deutschland
8.6 Beschäftigungswirkung in Deutschland
8.6.1 Umgesetzte tarifvertragliche Mindestlöhne
8.6.1.1 Baumindestlohn
8.6.1.2 Postmindestlohn
8.6.2 Der gesetzliche Mindestlohn
8.6.2.1 Simulationsstudien
8.6.2.2 Befragungsergebnisse
8.7 Kritik an den Untersuchungen
8.8 Schlussfolgerung der empirischen Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen

9. Schlussbetrachtung
9.1 Zusammenfassung
9.2 Schlussbemerkung

Anhang
Die Card/Krueger-Studie

Abbildungsverzeichnis Anhang

Abbildungen im Anhang

Tabellenverzeichnis Anhang

Tabellen im Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anteil der Beschäftigten im Niedriglohnsektor, nach Bruttostundenlöhnen

Abbildung 2: Gesetzliche Mindestlöhne pro Stunde 2009 - in Euro -

Abbildung 3: Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit Mindestlöhnen in %

Abbildung 4: Die neoklassische Lehrbuchdarstellung

Abbildung 5: Mindestlohn im Zweisektorenmodell, bei homogener Arbeit

Abbildung 6: Mindestlohn und Monopson

Abbildung 7: Veränderung der Trainingsinvestitionen

Abbildung 8: Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen – die Theorie

Abbildung 9: Beschäftigungsverluste durch einen Mindestlohn

Abbildung 10: Arbeitsplatzabbau bei Einführung eines Mindestlohnes

Abbildung 11: Beschäftigungsentwicklung bei einem Mindestlohn von 7,50 €/Stunde

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Unterste Tarifvergütungen in Deutschland

Tabelle 2: Der relative Wert des gesetzlichen Mindestlohnes

Tabelle 3: Gewerkschaftlicher Organisationsgrad und Tarifverträge

Tabelle 4: Typische Argumente pro und contra Mindestlohn

Tabelle 5: Mindestlohnbeschäftigte nach Branchen

Tabelle 6: Alternative Modelle zum Mindestlohn

Tabelle 7: Zusammenfassung von neueren Untersuchungen nach Ländern

Tabelle 8: Kumulierte Beschäftigungsverluste in einzelnen Segmenten des Arbeitsmarktes

Tabelle 9: Ausgleichsreaktionen der Betriebe bei einem Mindestlohn von 7,50 €/Stunde

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Niedriglohnbeschäftigung in Deutschland hat in den vergangenen Jahren durch die Erosion des Tarifsystems zugenommen. Daher wird kaum eine andere wirtschaftspolitische Debatte aktuell so emotional und kontrovers diskutiert wie die Frage, ob Deutschland einen flächendeckenden Mindestlohn benötigt oder nicht. Das Thema Mindestlohn war ein zentraler Schwerpunkt des Bundestagswahlkampfes 2009. Nach einer Umfrage aus dem Oktober 2008 befürworten 80 % der Bundesbürger einen Mindestlohn in Deutschland.[1] Unabhängig davon, welches konkrete Ziel mit der Einführung von Mindestlöhnen verfolgt wird, kristallisiert sich die Beschäftigungswirkung dieses arbeitsmarktpolitischen Eingriffes als die entscheidende Frage in dieser Debatte heraus. Würde die Einführung von Mindestlöhnen zu einer Erhöhung der Arbeitslosigkeit führen oder nicht? Diese Fragestellung entzweit die Gewerkschaften und die politischen Parteien. In jeder dieser gesellschaftlichen Gruppen gibt es Befürworter und Gegner von Mindestlöhnen, abhängig davon, ob die Position vertreten wird, dass ein Mindestlohn Arbeitsplätze schafft oder vernichtet. Lediglich die Arbeitgeberverbände sind gegen jede Form des gesetzlichen Mindestlohnes. Die Wissenschaft hat sich bereits über Jahrzehnte hinweg mit der Frage der Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen auseinandergesetzt. Nachdem Stigler 1946 in seinem Aufsatz „The economics of minimum legislation“ die neoklassische Standardargumentation über die negative Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen entwickelt hatte, war der wissenschaftliche Standpunkt bis in die frühen 1990er Jahre eindeutig: Mindestlöhne vernichten Arbeitsplätze![2] Trotz dieser eindeutigen Aussage haben Mindestlöhne in dem vergangenen Jahrzehnt eine Renaissance erlebt. Nicht unbeteiligt an dieser Entwicklung waren Studien Mitte der 1990er Jahre, die die negativen Auswirkungen von Mindestlöhnen auf den Arbeitsmarkt in Frage gestellt haben. Mittlerweile besitzen 20 von 27 Ländern der Europäischen Union (EU) einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.[3] Und auch in Deutschland ist diese Entwicklung festzustellen. Die Partei Die Linke fordert in ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2009 einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von bis zu 10 €, die SPD hält sich mit 7,50 € an die Forderungen der Gewerkschaften ver.di und des DGB.[4] Die wissenschaftliche Kontroverse über den Einfluss von Mindestlöhnen auf die Beschäftigung ist neu entbrannt. In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von Studien erschienen, die den Einfluss von Mindestlöhnen auf den Arbeitsmarkt untersucht haben – mit Ergebnissen, die widersprüchlicher nicht sein könnten.[5] Die Frage nach der Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen ist offener als je zuvor.

1.2 Zielsetzung und Themeneingrenzung

Die vorliegende Arbeit widmet sich der Fragestellung, wie die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen einzuschätzen ist. Zum einen wird ein Überblick über den internationalen Stand der Forschung gegeben, zum anderen wird die aktuelle Debatte in Deutschland aufgegriffen und die Wirkung von Mindestlöhnen auf den deutschen Arbeitsmarkt untersucht. Dabei wird die Beschäftigungswirkung der Mindestlöhne sowohl theoretisch als auch empirisch dargestellt. Das Ziel dieser Arbeit ist, einen Überblick über die Grundproblematik der Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen zu geben und einen Beitrag zur Versachlichung der aktuellen Diskussion in Deutschland zu leisten.

Die enorme Komplexität des Themas Mindestlohn bedarf einer sinnvollen Eingrenzung. Wenn eine Regierung sich zur Einführung von Mindestlöhnen entscheidet, betrifft dies die gesamte Volkswirtschaft mit all ihren Teilbereichen. Nicht nur die Löhne der Mindestlohnempfänger verändern sich, Mindestlöhne besitzen umfangreiche Wirkungen auf die Lohnstruktur aller Beschäftigten. Im Rahmen einer Mindestlohneinführung kommt es zu umfangreichen Auswirkungen auf die Einnahmen- und Ausgabensituation der öffentlichen Haushalte.[6] Insbesondere dann, wenn sich durch die Einführung von Mindestlöhnen die Zahl der Arbeitslosen verändern sollte. Dies hätte Auswirkungen auf die Individualsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge, auf die Unternehmenssteuern sowie auf die Ausgaben für Lohnersatzleistungen, Grundsicherung und aktive Arbeitsmarktpolitik. Darüber hinaus wären Auswirkungen auf die Arbeitskosten und damit ebenfalls Auswirkungen auf die Schwarzarbeit und das allgemeine Preisniveau zu erwarten.[7] Diese kurze Aufzählung ließe sich beliebig fortführen. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen und klammert die dadurch entstehenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen aus.

1.3 Vorgehensweise

In Abstimmung mit den Betreuern wurde folgende Gliederung festgelegt:

Im Anschluss an die Einleitung wird im 2. Abschnitt der Begriff Mindestlohn definiert und mögliche Ziele seiner Einführung thematisiert. Der 3. Abschnitt verdeutlicht die Rahmenbedingungen, die zu der aktuellen Diskussion um die Einführung eines Mindestlohnes in Deutschland geführt haben. Die internationale Verbreitung von Mindestlöhnen steht im 4. Abschnitt im Vordergrund. Zuerst wird auf die zurzeit bestehenden Branchenmindestlöhne in Deutschland eingegangen, bevor der „heimliche“ gesetzliche Mindestlohn in Deutschland betrachtet wird. Im Anschluss werden die international eingeführten Mindestlöhne fokussiert. Der 5.Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die deutsche Debatte hinsichtlich der Einführung von Mindestlöhnen. Es werden Befürworter und Gegner einer Mindestlohneinführung in Deutschland vorgestellt sowie deren wichtigste Argumente angeführt. Des Weiteren werden zwei Kernelemente eines möglichen gesetzlichen Mindestlohnes thematisiert: die Fragen nach der konkreten Mindestlohnhöhe sowie nach dessen faktischer Ausgestaltung. Weiter werden einige alternative Modelle zum Mindestlohn präsentiert. Der 6. Abschnitt wird eine kurze Schlussfolgerung der ersten fünf Abschnitte ziehen. Ausgehend von der deutschen Debatte, in der die Beschäftigungswirkung das Kernelement der Argumentation ist, wird im 7. Abschnitt die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen theoretisch untersucht. Abschnitt 7.2 behandelt dabei statisch-partialanalytische Modelle, Abschnitt 7.3 geht auf dynamische Totalmodelle ein. Abgeschlossen wird der Abschnitt mit einer kritischen Würdigung der Modelle. Der 8. Abschnitt untersucht die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen aus empirischer Sicht. Einen Überblick über den internationalen Forschungsstand vermittelt Abschnitt 8.3. Im Anschluss betrachtet Abschnitt 8.4 die konkrete Umsetzung sowie Beschäftigungswirkung des gesetzlichen Mindestlohnes in den Beispielländern Frankreich und Großbritannien. Nachdem in Abschnitt 8.5 Schlussfolgerungen der internationalen Empirie für Deutschland herausgearbeitet wurden, behandelt Abschnitt 8.6 die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen in Deutschland. Dabei werden die bisherigen Erfahrungen mit umgesetzten tarifvertraglichen Mindestlöhnen sowie die mögliche Beschäftigungswirkung eines gesetzlichen Mindestlohnes unterschieden. Abgeschlossen wird dieser Abschnitt mit einer kritischen Würdigung der Studien. Der 9. Abschnitt wird die Ergebnisse kurz zusammenfassen und eine Schlussfolgerung ziehen.

2. Definition und Ziele von Mindestlöhnen

Unter einem Mindestlohn wird eine gesetzlich definierte oder kollektivvertraglich festgelegte Lohnuntergrenze für unselbstständige Arbeit verstanden.[8] Grundlegend kann zwischen tarifvertraglichen und gesetzlichen Mindestlöhnen unterschieden werden. Gesetzlich festgelegte Mindestlöhne gelten in der Regel flächendeckend in allen Branchen und für alle Arbeitnehmer und stellen eine absolute Untergrenze der Entlohnung dar. In der Regel werden die Mindestlohnsätze z.B. nach Alter oder Qualifikationsgrad differenziert. Insbesondere Jugendliche unterliegen oft reduzierten Lohnsätzen. Tarifvertragliche Mindestlöhne sehen im Gegensatz zu den gesetzlichen Mindestlöhnen unterschiedliche Regelungen beispielsweise nach Branchen oder Region vor. Im Rahmen von Tarifverträgen werden für bestimmte Geltungsbereiche (wie Land, Branche, Betriebe oder einzelne Berufsgruppen) Mindestlöhne definiert. Unterhalb dieses festgesetzten Lohnniveaus darf kein Arbeitnehmer beschäftigt werden.[9] Die Lohnsätze sind je nach Geltungsbereich unterschiedlich und können auf die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden.

Die Ziele, die mit der Einführung von Mindestlöhnen – oder mit der Forderung nach ihrer Implementierung – verfolgt werden, sind umfangreich. Ein Mindestlohn kann die Verhinderung von ethnischen Diskriminierungen zum Ziel haben, auch kann er als ein vertrauenserweckendes einwanderungspolitisches Signal dienen. Zum anderen kann ein Mindestlohn als Anregung zur Erhöhung der Suchaktivitäten für Arbeitslose sowie als ein Instrument zur Verringerung der Lohnspreizung im unteren Einkommensniveau begründet sein. Er kann ebenfalls zur Begrenzung von fiskalischen Risiken, z.B. bei Kombilohnmodellen, eingeführt werden (Vgl. Abschnitt 5.5, S. 34). In Deutschland stehen insbesondere zwei Ziele im Mittelpunkt der Diskussion. Erstens soll der Mindestlohn einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ein Arbeitseinkommen sichern, das zumindest dem soziokulturellen Existenzminimum entspricht. Ein Mindestlohn soll Armut trotz Vollzeitarbeit vermeiden. Zweitens soll die wachsende fiskalische Belastung der öffentlichen Haushalte begrenzt werden, wenn der Staat durch immer niedrigere Marktlöhne im untersten Entgeltsegment gezwungen ist, die Löhne durch das Arbeitslosengeld II aufzustocken.[10] Insbesondere die Gewerkschaften in Deutschland fordern die Einführung von Mindestlöhnen mit der Begründung, Armutslöhne zu verhindern.[11]

3. Ausgangspunkt der deutschen Mindestlohndebatte

In Deutschland existiert kein gesetzlicher branchenübergreifender Mindestlohn. Und über viele Jahre hat es auch keine Forderungen nach dessen Einführung gegeben. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergründen der wieder aufgekommenen Mindestlohndiskussion.

3.1 Brüchiges Tarifsystem

In Deutschland war es über Jahrzehnte hinweg unstrittig, dass die zentralen Arbeits- und Einkommensbedingungen autonom und unmittelbar durch die Tarifparteien festgelegt werden sollten. Ein staatlicher Eingriff in die Tarifautonomie wurde sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Gewerkschaften strikt abgelehnt. Die Tarifverträge, die die Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden abschließen, galten als ein wirksames Äquivalent für einen gesetzlichen Mindestlohn, um niedrige oder unangemessene Löhne zu verhindern. Tarifverträge gelten für eine Branche oder Teile davon, entweder für einzelne Regionen oder bundesweit (sog. Flächentarifvertrag). Darüber hinaus existieren Haustarifverträge, die Gewerkschaften mit einzelnen Unternehmen abschließen können. In den Verträgen werden entsprechend den Tätigkeitsanforderungen Lohn- und Gehaltsgruppen definiert und diesen konkrete Löhne und Gehälter zugeordnet. Diese Lohn- und Gehaltstabellen definieren den tariflichen Mindeststandard.[12] Ein wesentliches Argument für die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland ist die zurückgehende Prägekraft des Tarifsystems. Die Tarifbindung der Beschäftigten ist im Zeitraum von 1998 bis 2006 in Westdeutschland von 76 % auf 65 % und im Osten von 63 auf 54 % zurückgegangen.[13] Die Tarifbindung, bezogen auf die Unternehmen, lag im Jahr 2004 im Westen bei 43 % und im Osten bei 23 %. Gründe für diese Entwicklung sind der Bedeutungsgewinn von Unternehmen, deren Struktur eher nicht mit der Tarifbindung einhergeht (z.B. kleinere, private Dienstleistungsunternehmen). Zudem haben Unternehmen ein steigendes Interesse an flexibleren und firmenbezogenen Tarifregelungen.[14] Darüber hinaus wurden viele Beschäftigungsbereiche in Ostdeutschland tarifpolitisch nicht erreicht und in einigen Branchen gelingt es den Gewerkschaften nicht mehr, auslaufende Tarifverträge zu verlängern. In Deutschland existiert demnach kein flächendeckendes Netz von tariflichen Mindeststandards zur Einkommensfestsetzung mehr.[15] Die Schwäche der Gewerkschaften zeigt sich auch in Tarifverträgen, die ein existenzsicherndes Lohnniveau durch eigene Arbeit nicht mehr gewährleisten (vgl. Tabelle 1). Um diesen Tatbestand zu beseitigen, wird die Einführung von Mindestlöhnen gefordert.

Tabelle 1: Unterste Tarifvergütungen in Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Ochel 2008a. S. 21. Stand: 31.12.2006

3.2 Wachsender Niedriglohnsektor

Wie im vorherigen Abschnitt dargestellt, werden nicht nur im tariffreien Raum, sondern auch in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen so niedrige Löhne gezahlt, dass die Existenzsicherung durch Arbeit nicht mehr gewährleistet ist. Diese Situation soll durch die Einführung existenzsichernder Mindestlöhne beseitigt werden.[16] Die Studien, die sich mit dem Niedriglohnsektor in Deutschland befassen, sind nicht ohne weiteres miteinander zu vergleichen.[17] Erstens liegt keine allgemein anerkannte Definition des Begriffs Niedrigeinkommen vor, zweitens werden unterschiedliche Datensätze in den Studien verwendet und drittens werden verschieden regionale Abgrenzungen verwendet (Gesamtdeutschland, Ost- bzw. Westdeutschland).[18] Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen zeigen jedoch sowohl in der Entwicklung als auch in der Struktur des Niedriglohnsektors vergleichbare Ergebnisse.[19] Wird die international übliche Schwelle von zwei Dritteln des Bruttomedianstundenlohnes (OECD-Standard) betrachtet, so lag die Niedriglohnschwelle in Deutschland 2006 bei 9,13 €.[20] Dieser Wert wird von ca. 22,6 % der abhängig Beschäftigten unterschritten. In Westdeutschland fallen 19 % der Beschäftigten unter diese Grenze, im Osten 41,1 %. Absolut sind im Westen 4,68 Millionen und im Osten 1,91 Millionen Menschen im Niedriglohnsektor tätig.[21] Abbildung 1 zeigt die Entwicklung im Zeitablauf. Der Anteil der Niedriglohnbeschäftigten ist seit Mitte der 1990er Jahre kontinuierlich gestiegen, unabhängig welcher Schwellenwert als Abgrenzung des Niedriglohnsektors verwendet wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Anteil der Beschäftigten im Niedriglohnsektor, nach Bruttostundenlöhnen

Quelle: Brenke/Eichhorst 2006, S. 198.

Gemessen an den Nettostundenlöhnen zählt ein deutlich geringerer Teil der Arbeitnehmer in Deutschland zum Niedriglohnsektor. Dies liegt u.a. darin begründet, dass bei den 2003 eingeführten Mini-Jobs aus Sicht der Arbeitnehmer brutto = netto gilt. Nach Nettolöhnen würden in Deutschland etwa 15 % der Beschäftigten unter die Niedriglohnschwelle von zwei Dritteln des Medianstundenlohnes fallen. Ein Anstieg des Niedriglohnsektors ist auch mit dieser Abgrenzung festzustellen, jedoch im geringeren Ausmaß.[22] Insbesondere sind Frauen und Personen unter 25 Jahre von Niedriglöhnen betroffen; über 70 % der im Niedriglohnsektor Beschäftigten besitzen eine abgeschlossene Berufsausbildung. Mit steigender Betriebsgröße sinken die Niedriglohnanteile erheblich. Bei Betrachtung der Wirtschaftszweige sind insbesondere die Vollzeitbeschäftigten in der Landwirtschaft und in den haushalts- und unternehmensnahen Dienstleistungen von Niedriglöhnen betroffen. Nach Berufen differenziert erhalten FriseurInnen, KörperpflegerInnen und FloristInnen am häufigsten Löhne unter der Niedriglohnschwelle.[23] Gründe für den Anstieg des Niedriglohnsektors sind u.a. der Strukturwandel der Gesamtbeschäftigung von der sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung hin zu der nur teilweise sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung (Mini-, Midi-, Ein-Euro-Jobs) im Rahmen der Arbeitsmarktreformen der Bundesregierung. In diesem Zusammenhang ist die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten seit 1995 um zwei Millionen zurückgegangen.[24] Auch die Privatisierung zuvor öffentlich organisierter Bereiche in Verbindung mit der zurückgehenden Tarifbindung der Arbeitnehmer (vgl. Anschnitt 3.1) sind als Gründe für den steigenden Niedriglohnsektor anzuführen.[25]

3.3 Liberalisierung und Globalisierung des Arbeitsmarktes

Ein weiteres politisches Projekt, von dem Druck auf das deutsche Lohnniveau ausgeht, ist die Europäisierung und Liberalisierung des Arbeitsmarktes.[26] Die Entsendung von Arbeitnehmern durch Dienstleistungsfirmen aus den mittel- und osteuropäischen Mitgliedsländern der EU im Rahmen der Liberalisierung des Dienstleistungssektors hat die Forderungen nach Mindestlöhnen unterstützt. Deutsche Unternehmen und Arbeitnehmer sind, wenn ausländische Arbeitskräfte nach den Konditionen ihres Heimatlandes bezahlt werden, in einigen Teilbereichen der Wirtschaft nicht mehr konkurrenzfähig. Die Konkurrenz aus dem Ausland soll durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes, an den ausländische Dienstleistungsanbieter aufgrund der EU-Entsenderichtlinie ebenfalls gebunden sind, verringert werden.[27] Darüber hinaus kommt es durch die Globalisierung zu Anpassungsprozessen, die sich auf dem Arbeitsmarkt für Niedrigqualifizierte durch die Auslagerung von Arbeitsplätzen über Direktinvestitionen bemerkbar machen.[28] Deutschland wird international von immer mehr Niedriglohnkonkurrenz unter Druck gesetzt. Durch den Fall des Eisernen Vorhanges sind 28 % der Weltbevölkerung neu auf den Weltarbeitsmarkt eingetreten und durch Indiens Hinwendung zur Marktwirtschaft kommen noch einmal 17 % hinzu. Beide Prozesse haben die hoch bezahlten deutschen Arbeitnehmer unter starken Wettbewerbsdruck gesetzt und zur Verlangsamung des Lohnanstieges der deutschen Arbeitskräfte geführt. Unter anderm aus diesem Grund ist die bereinigte Lohnquote[29] seit den 1980er Jahren in Deutschland deutlich gesunken (siehe Abb. Anhang 1, S. 118).[30]

4. Internationale Verbreitung von Mindestlöhnen

Der nachfolgende Abschnitt gibt eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen der bestehenden Mindestlohnregelungen in Deutschland und stellt anschließend die internationale Verbreitung von Mindestlöhnen dar.

4.1 Bestehende Regelungen in Deutschland

Wie bereits festgehalten gibt es in Deutschland keinen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen existieren verschiedene Formen branchenbezogener tarifvertraglicher Mindestlöhne. Die in Tarifverträgen vereinbarten Löhne sind Mindestvergütungen, die nicht unterschritten werden dürfen. Diese Vergütungen gelten für die Mitglieder der Gewerkschaften sowie des jeweiligen Arbeitgeberverbandes bzw. des Unternehmens, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen haben keinen Anspruch auf die Tarifvergütung. Die Tariflöhne der untersten Vergütungsgruppe bilden die tariflichen Mindestlöhne. Wie in Abschnitt 3.1 dargestellt, können die tariflichen Vergütungen keinesfalls als ein sicherer Schutz gegen Niedriglöhne angesehen werden. Tariflöhne können von Bundes- bzw. Länderarbeitsministern auf Antrag einer Tarifpartei nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) ist die Zustimmung des aus Spitzenvertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen besetzten Tarifausschusses sowie ein „öffentliches Interesse“ an der AVE (z.B. die Verhinderung von sozial unfairen Wettbewerbsvorteilen). Darüber hinaus müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Durch die AVE erlangen die Tarifverträge ebenfalls Gültigkeit für alle nicht tarifgebundenen Beschäftigten des Geltungsbereiches. Am 01. Januar 2008 waren von den rund 69.000 gültigen Tarifverträgen in Deutschland 454 für allgemeinverbindlich erklärt.[31] Erfasst waren 570.000 Beschäftigte, insbesondere in der Gebäudereinigungsbranche sowie im Wach-, Hotel- und Friseurgewerbe. Tarifliche Mindestlöhne können ebenfalls nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieses Gesetz schreibt vor, dass die Rechtsnormen eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages auch für solche Arbeitsverhältnisse gelten, die zwischen einem ausländischen Unternehmen und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.[32] Im Unterschied zu dem TVG benötigt der Bundesarbeitsminister in den Branchen, in denen das AEntG gilt, keine Zustimmung der Tarifparteien für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Das AEntG greift nur, wenn die Tarifverträge einer Branche komplett entweder durch einen bundesweiten Vertrag oder flächendeckende regionale Verträge erfasst werden. Diese Voraussetzung ist häufig nicht gegeben.[33] Bisher gilt ein Mindestlohn nach dem AEntG für das Baugewerbe (inkl. Baunebengewerbe, also Maler- und Lackiererhandwerk, sowie Elektro- und Dachdeckerhandwerk) und die Briefdienstleistungen. Der Mindestlohn in der Gebäudereinigung ist seit dem 01. Oktober 2009 außer Kraft, da der Tarifvertrag, auf dem der Mindestlohn beruhte, ausgelaufen ist. Mit dem Inkrafttreten des neu gefassten AEntG am 24. April 2009 können die gesetzlichen Verfahren zur Festsetzung tarifvertraglicher Mindestlöhne in den Branchen: Altenpflege und ambulante Krankenpflege, Sicherheitsdienstleistungen, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildung, Wäschereidienstleistungen und Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken eingeleitet werden (siehe Tab. Anhang 1, S. 122).[34] Während das AEntG nur in Branchen mit einer Tarifbindung von über 50 % angewendet werden kann, soll durch die Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) von 1952 auch in Branchen mit unter 50 % Tarifbindung Flächendeckung verankert werden.[35] Das MiArbG ist am 28. April 2009 in Kraft getreten. Ein Hauptausschuss prüft, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestlöhne festgesetzt werden müssen. Die Bundesregierung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss dazu Vorschläge unterbreiten. Für Wirtschaftszweige, in denen Mindestlöhne geschaffen werden sollen, wird ein Fachausschuss errichtet, der dann die konkrete Höhe der Mindestlöhne festlegt. Die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestlöhne werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig rechtsverbindlich gemacht. Die Modernisierung des MiArbG stellt die Grundlage dar, dort Mindestlöhne zu etablieren, wo Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften einen ausreichenden Schutz der Beschäftigten alleine nicht sicherstellen können.[36]

4.2 Der heimliche gesetzliche Mindestlohn in Deutschland

Die Diskussion über eine mögliche Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland übersieht häufig, dass ein Mindestlohn in Deutschland bereits existiert – ohne dass dieser bisher besonders zur Geltung gekommen ist. Genau genommen gibt es sogar mehrere Normen, die als ein gesetzlicher Mindestlohn verstanden werden können.[37] Bereits durch den deutschen Sozialstaat, der auf dem Grundsatz der Lohnersatzleistung basiert, wird eine Art gesetzlicher Mindestlohn begründet. Das staatliche Geld fließt, wenn man nicht arbeitet, und versiegt in dem Umfang, wie man arbeitet. Niemand muss für weniger Geld arbeiten, als der Staat bereitstellen würde, wenn man es nicht tut.[38] Durch die Grundsicherung ist ein soziokulturelles Existenzminimum begründet, sodass Hartz IV [39] bereits als ein implizierter gesetzlicher Mindestlohn angesehen werden kann. Wird die Höhe anhand des nach Hartz IV bestimmten Regelsatzes plus die Kosten für die Unterkunft und unter Ausschöpfung aller Freibeträge[40] ermittelt, so ergibt sich ein monatlicher Netto-Bedarf eines alleinstehenden erwerbstätigen Hartz-IV-Empfängers von 987 €, was brutto und bei einer 38,5-Stunden-Woche einem Stundenlohn von 8,14 € entspricht.[41] Eine weitere Norm, die als ein bereits existenter gesetzlicher Mindestlohn angesehen werden kann, ist die Pfändungsfreigrenze. Das Einkommen eines Erwerbstätigen darf bei nicht ausreichend bedienten Schulden erst ab einer Grenze von 989,99 € netto verpfändet werden. Wird die Unterschreitung dieser Grenze nicht nur für den Pfändungsfall als existenzbedrohend angesehen, sondern auch für den Fall der Erwerbsarbeit, so entspricht dies umgerechnet einem Bruttostundenlohn von 8,19 €[42]. Ein anderer Vorschlag setzt den Mindestlohn in das Verhältnis zum allgemeinen deutschen Lohngefüge. In Anlehnung an die internationale Armutsforschung kann die Armutslohnschwelle als 50 % des Brutto-Durchschnittslohnes[43] definiert werden. Wird diese Schwelle zugrunde gelegt, so müsste ein Mindestlohn die Höhe von 10,00 € pro Stunde besitzen.[44] Eine weitere verbindliche, in Deutschland 1965 ratifizierte Norm ist die Europäische Sozialcharta des Europarates. In Artikel 4 schreibt die Charta vor, „das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern“[45]. Als Schwellenwert hat der Europarat die Höhe von 60 % des Netto-Durchschnitteinkommens definiert[46] ; dieser läge in Deutschland bei netto 7,79 € in der Stunde, was brutto einem Stundenlohn von 12 € entspricht.[47] Aufgrund des existierenden Niedriglohnsektors in Deutschland (siehe Abschnitt 3.2, S. 7) hat der Europarat bereits wegen Verstößen gegen Artikel 4 dieser Charta an die Bundesrepublik appelliert.[48]

4.3 Mindestlöhne international

Ein gesetzlicher Mindestlohn gehört in den meisten europäischen Ländern zu den selbstverständlichen Instrumenten zur Regulierung des Arbeitsmarktes und auch außerhalb Europas haben sich die universellen Lohnuntergrenzen in vielen Industriestaaten durchgesetzt.[49] Differenziert in gesetzliche und tarifvertragliche Mindestlöhne gibt dieser Abschnitt eine Übersicht über die internationale Verbreitung von Mindestlohnregelungen.

4.3.1 Gesetzliche Mindestlöhne

Die ersten Bestrebungen, in Europa einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen, gehen bis in das vorletzte Jahrhundert zurück. Bereits 1894 gab es erste Pläne zur Implementierung eines Mindestlohnes in den Niederlanden.[50] Im selben Jahr wurde in Neuseeland der erste gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Grund der Einführung war u.a., die entstehenden Arbeitskonflikte zu verringern. 1908 folgte Großbritannien als das erste europäische Land, das gesetzliche Mindestlohnbestimmungen festlegte. Als erster US-Bundesstaat führte Massachusetts 1912 Mindestlohnbestimmungen ein. Diese frühen Mindestlohnregelungen galten ursprünglich nur für bestimmte Branchen oder Berufsgruppen und konnten daher nicht als gesetzliche Mindestlöhne angesehen werden. Als erstes Land führten die USA 1938 eine nationale Mindestlohngesetzgebung ein. Mittlerweile verfügen die meisten der OECD-Staaten – darunter die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan und Südkorea – sowie zahlreiche Entwicklungsländer über gesetzliche Mindestlöhne.[51] In Europa verfügen nach den Beitritten Bulgariens und Rumäniens zur EU 20 der 27 Mitgliedsstaaten über einen gesetzlichen Mindestlohn.[52] Erst zur Jahrtausendwende haben Großbritannien (1999) und Irland (2000) einen gesetzlichen Mindestlohn eingeführt.[53] Abbildung 2, S. 16 gibt einen Überblick über die zum 01. August 2009 geltenden gesetzlichen Mindestlöhne in Europa und in den USA. Insgesamt lassen sich drei Gruppen unterscheiden. Die höchsten Mindestlöhne sind in einer Gruppe westeuropäischer Staaten, mit Werten zwischen 7,00 € und 9,00 € pro Stunde, angesiedelt. Der höchste Mindestlohn existiert in Luxemburg mit 9,73 €. In der zweiten Gruppe, mit Mindestlöhnen zwischen 2,00 € und 4,00 €, finden sich insbesondere südeuropäische Länder. Die dritte Gruppe umfasst ausschließlich Länder aus Mittel- und Osteuropa mit Mindestlöhnen von weniger als 2,00 €. Der geringste Mindestlohn wird zurzeit mit 0,71 € pro Stunde in Bulgarien gezahlt. Die USA bewegen sich mit einem Mindestlohnniveau von 4,45 € deutlich unterhalb der europäischen Spitzengruppe. Allerdings besitzen ca. die Hälfte der US-Bundesstaaten landesspezifische Regelungen, die oberhalb des staatlichen Mindestlohnes liegen. Bei den Nicht-Euro-Staaten (u.a. Großbritannien und die USA) sind zudem die Wechselkursschwankungen zu beachten.[54]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gesetzliche Mindestlöhne pro Stunde 2009 - in Euro* - Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten *Umrechnung in Euro zum Referenzkurs des Jahresdurchschnitts 2008.

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schulten 2009, S. 151. Stand: 01.08.2009

Die Unterschiede in der Mindestlohnhöhe sind zum einen auf das deutliche Lohngefälle zwischen den europäischen Staaten sowie auf die unterschiedlichen Niveaus der Lebenshaltungskosten der einzelnen Länder zurückzuführen (hierzu, Abb. Anhang 2, S. 119). Wird die relative Höhe der nationalen Mindestlöhne betrachtet, also die Höhe der Mindestlöhne im Verhältnis zum nationalen Durchschnitts- oder Medianlohn, so fallen ebenfalls deutliche Differenzen auf.[55] Die unterschiedlichen nationalen Mindestlöhne weisen eine Schwankungsbreite von 30 % bis 50 % der Durchschnittslöhne auf (vgl. Tabelle 2). Frankreich und Malta verfügen mit um die 50 % über den höchsten relativen Mindestlohn. Bei den meisten Ländern liegt der gesetzliche Mindestlohn hingegen bei unter 40 % der Durchschnittslöhne, die USA erreichen eine Mindestlohnhöhe von 24 % des nationalen Durchschnittslohnes. Gemessen am Medianlohn fallen die Werte durchgehend etwas höher aus. Die Niveauunterschiede zwischen den Staaten bleiben identisch.[56]

Tabelle 2: Der relative Wert des gesetzlichen Mindestlohnes

-Stand: 2007 oder letzter verfügbarer Wert-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schulten 2009, S. 151.

Wird die Entwicklung der gesetzlichen Mindestlöhne zwischen den Jahren 2000 und 2008 betrachtet, so stiegen diese bei den 20 EU-Mitgliedsstaaten – bereinigt um die Verbraucherpreise – um real 4,4 % an. Dabei verzeichneten die alten EU-Staaten aus West- und Südeuropa ein Wachstum der Mindestlöhne von durchschnittlich 1,3 %. Großbritanniens Mindestlohn verbuchte mit real 3,5 % die höchste Zuwachsrate, die niedrigste Zuwachsrate lag in den Niederlanden mit 0,2 % vor. Die Mindestlöhne in den neuen EU-Mitgliedsstaaten aus Mittel- und Osteuropa wuchsen durchschnittlich um real 7 %; den Spitzenwert erreicht Rumänien mit 19,8 % Zuwachs seit 2000. Insgesamt stiegen die gesetzlichen Mindestlöhne deutlich schneller als die Durchschnittslöhne und haben damit das relative Mindestlohnniveau angehoben. Der starke Anstieg der Verbraucherpreise hat diese Entwicklung im Jahr 2008 verlangsamt; insgesamt ging das Niveau der gesetzlichen Mindestlöhne in Europa um 0,2 % zurück. 2007 und 2008 wurde der gesetzliche Mindestlohn in den USA erstmals seit der Jahrtausendwende erhöht. Die kräftigen Zuwächse dieser beiden Jahre konnten die realen Wertverluste der Vorjahre kompensieren, sodass das relative Niveau des Mindestlohnes den Stand von 2000 wieder erreicht hat.[57]

Unabhängig von der konkreten Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes muss beachtet werden, inwiefern dieser überhaupt bindend wirkt. Abbildung 3 zeigt den Anteil der Vollzeitbeschäftigten, die den jeweiligen nationalen Mindestlohn beziehen.

Abbildung 3: Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit Mindestlöhnen in % -Stand: 2005 oder letzter verfügbarer Wert-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an Kalina/Weinkopf 2006, S. 6.

Hierbei sind die Anzahl der vom Mindestlohn betroffenen Personen sowie die Existenz unterschiedlicher Abstufungen und Differenzierungen (z.B. nach Regionen, Branchen oder Alter) des Mindestlohnes von Bedeutung. Sind von einem Mindestlohn nur relativ wenige Personen betroffen, so sind auch nur geringe Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation zu erwarten.[58] Die höchste Bindungswirkung besitzt der Mindestlohn in Frankreich, wo 16,8 % der Vollzeitbeschäftigten vom gesetzlichen Mindestlohn betroffen sind. In Großbritannien und den USA betrifft der Mindestlohn weniger als 2 % der Vollzeitbeschäftigten.

Die konkrete Entwicklung des Mindestlohnniveaus ist stets das Ergebnis politischer Auseinandersetzungen zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebern, auch wenn letztendlich der Staat die konkrete Höhe des Mindestlohnes festsetzt. International lassen sich vier Typen von Mindestlohnanpassung unterscheiden:[59]

1. ein rein politisches Verfahren, bei dem die nationale Regierung vollkommen eigenmächtig – ohne Diskussionsforen – über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet (z.B. noch von den USA praktiziert)[60].
2. ein institutionalisiertes Konsultationsverfahren, bei dem Arbeitgeber und Gewerkschaften an der Entwicklung des Mindestlohnes beteiligt werden und gegenüber der Regierung Empfehlungen aussprechen (z. B. die Low Pay Commission in Großbritannien, vgl. Abschnitt 8.4.2, S. 78).
3. Der nationale Mindestlohn wird zwischen den Dachverbänden der Gewerkschaften und der Arbeitgeber verhandelt. Der Staat überführt die Ergebnisse anschließend in Gesetzesform. Kommt keine Einigung zustande, setzt der Staat die Mindestlohnhöhe fest (bspw. in Griechenland und Belgien).
4. eine Indexierung der Mindestlöhne, wonach das jeweilige Mindestlohnniveau automatisch an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst wird (aktuell u.a. in Frankreich, vgl. Anschnitt 8.4.1, S. 75).

Eine ausführlichere Zuordnung von Ländern zu diesen vier Typen befindet sich im Anhang (vgl. Tab. Anhang 2, S. 115). Auf weitere Unterschiede in der Mindestlohnausgestaltung wird in Abschnitt 8.2.2, S. 69 eingegangen.

4.3.2 Tarifvertragliche Mindestlöhne

In der EU verfügen insgesamt sieben Länder über keinen nationalen gesetzlichen Mindestlohn. Zu den Ländern, die ausschließlich tarifvertragliche Mindestlohnregelungen besitzen, gehören neben Deutschland (vgl. Abschnitt 4.1, S. 11), Österreich[61], Italien sowie die skandinavischen Länder Schweden, Norwegen, Dänemark und Finnland. Nimmt man Deutschland aus der Betrachtung heraus, so weisen diese Länder gewisse Gemeinsamkeiten auf. Der Zentralisierungsgrad der Lohnverhandlungen ist überwiegend hoch und darüber hinaus werden 70 % bis 98 % der Arbeitsentgelte durch Tarifvereinbarung bestimmt (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3: Gewerkschaftlicher Organisationsgrad und Tarifverträge

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Ochel 2008a, S. 22. Stand: 2004.

Die tarifvertraglichen Mindestlöhne werden aufgrund der hohen Tarifbindung weitgehend sichergestellt.[62] Diese Länder verfügen darüber hinaus über funktionale Äquivalente, die indirekt eine hohe Tarifbindung und ein funktionierendes System einer tarifvertraglichen Mindestlohnsicherung absichern. In den skandinavischen Ländern ist das sog. Gent-System (Gewerkschaften verwalten die Arbeitslosenversicherung) für einen hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrad und eine hohe Tarifbindung der Arbeitnehmer verantwortlich. In Österreich stellt eine Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber in der Wirtschaftskammer eine fast flächendeckende Tarifbindung sicher. Italien besitzt eine aus der Verfassung abgeleitete Lohngarantie, wonach alle Arbeitgeber die tarifvertraglichen Mindestlöhne einhalten müssen. Etwas anders stellt sich die Situation in Deutschland dar. Im Gegensatz zu den sechs anderen europäischen Staaten ohne gesetzlichen Mindestlohn sind die Äquivalente, die das Kollektivvertragssystem stützen, unter Druck geraten. Die Tarifbindung ist in den vergangenen Jahren stetig zurückgegangen, sodass der Anteil der durch Tarifverträge abgesicherten Beschäftigten immer weiter abnimmt. Zudem werden in Tarifverträgen Löhne festgeschrieben, die ein existenzsicherndes Einkommen nicht mehr gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1, S. 6).[63] Die immer größeren Schwächen dieser Äquivalente haben in Deutschland zu einer intensiven Diskussion über die Einführung von flächendeckenden gesetzlichen Mindestlöhnen geführt, deren Grundzüge der folgende Abschnitt erläutert.

5. Aktuelle Debatte in Deutschland – ein Überblick

Die aktuelle Auseinandersetzung um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland wird von den Befürwortern und den Gegnern eines gesetzlichen Mindestlohnes geprägt. Die wichtigsten Eckpunkte dieser Debatte werden in diesem Abschnitt in gebotener Kürze dargestellt.

5.1 Pro Mindestlohn

5.1.1 Die Befürworter eines Mindestlohnes

Die Gewerkschaften plädieren in der großen Mehrheit für Mindestlöhne. Lediglich bei der konkreten Ausgestaltung existieren unterschiedliche Positionen. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben die Initiative Mindestlohn09 gestartet, in der ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 7,50 € pro Stunde gefordert wird, der schrittweise auf 9 € angehoben werden soll. Die Kampagne thematisiert insbesondere das sinkende Einkommensniveau und die wachsende Zahl arbeitender Menschen, die trotz Vollzeitarbeit keinen existenzsichernden Lohn erhalten.[64] Eine ähnliche Aktion hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit dem Titel „Kein Lohn unter 7,50“ gestartet.[65] Im Gegensatz zu diesen Gewerkschaften fordern die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar Umwelt (IG Bau) branchenspezifische tarifvertragliche Lösungen. Ein gesetzlicher Mindestlohn über alle Branchen wird von der IG BCE mit der Begründung abgelehnt, er passe nicht zum deutschen System branchenweiter Tarifverträge.[66] Die IG Bau spricht sich gegen einen gesetzlichen Mindestlohn mit den Bedenken aus, dass dieser einen sehr niedrigen Lohnstandard festlegen würde, und befürchtet ein Abrutschen der darüberliegenden Löhne.[67] Bei den politischen Parteien sind insbesondere Die Linke sowie die SPD an einer Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes interessierst. Die Linke fordert – mit Hinweis auf zunehmende Hungerlöhne – einen gesetzlichen Mindestlohn von 10,00 €, der – nach französischem Vorbild – jährlich mit den Lebenshaltungskosten wachsen soll.[68] Mit der gleichen Begründung plädiert die SPD für 7,50 € und die Einführung einer Mindestlohnkommission nach englischem Vorbild, die für die Festlegung der Mindestlohnhöhe verantwortlich ist.[69] Die Grünen fordern ebenfalls einen gesetzlichen Mindestlohn mit dem Hinweis, dass jeder Mensch von seiner Arbeit leben müsse. Auf eine konkrete Höhe wollen sich die Grünen nicht festlegen.[70]

5.1.2 Die Argumente

Bereits in den vorangegangenen Abschnitten ist auf einige Argumente der Befürworter eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland eingegangen worden. Dieser Abschnitt fasst die Hauptargumente noch einmal zusammen.[71]

Die Mindestlohnbefürworter wollen durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes insbesondere die Einkommenssituation von Geringverdienern verbessern; ein existenzsicherndes Einkommen bei Vollzeitarbeit muss sichergestellt sein. Es wird darauf verwiesen, dass in Deutschland mittlerweile 6,6 Millionen Menschen im Niedriglohnbereich arbeiten (vgl. Abschnitt 3.2, S. 7). Nach einer Studie des Institut Arbeit und Technik (IAT) aus dem Jahr 2004 würden bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 € pro Stunde rund 4,9 Millionen Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden.[72] Nach dieser Untersuchung würden die Arbeitnehmerbruttolöhne – unter Voraussetzung, dass die Einführung des Mindestlohnes beschäftigungsneutral verliefe – um 12 Milliarden € steigen. Damit wäre mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 4,2 Milliarden € bei den Sozialversicherungen zu rechnen.[73] Im Auftrag von ver.di ermittelt Klaus Bartsch bei einem Mindestlohn in Höhe von 7,50 € und einer schnellen Erhöhung auf 9,00 € einen Anstieg des Nettoreallohnes um 1,8 %. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Fokussierung auf den Niedriglohnsektor, einhergehend mit der hohen Konsumquote dieses Personenkreises, mit einem „Konsumschock“ zu rechen wäre. Der reale private Konsum würde um 0,7 % ansteigen, als Folgeeffekt wäre darüber hinaus mit einer Steigerung der Anlageinvestitionen im Unternehmenssektor zu rechnen. Beide Entwicklungen – so die Studie – würden die Binnennachfrage sowie das reale BIP erheblich erhöhen.[74] Die Mindestlohnbefürworter argumentieren darüber hinaus, dass ein Mindestlohn eine Gegenwarts- und Zukunftssicherheit vermitteln würde, da den Arbeitnehmern für eine Vollzeittätigkeit ein Lohn zugesichert wäre, der bei jeder Arbeit und auf Dauer gewährt sei. In der Folge könnte die Bereitschaft zur Bildung und Familiengründung ansteigen. Auf der anderen Seite – so die Mindestlohnbefürworter – wäre der Arbeitgeber in seiner Existenz vor Billig-Konkurrenz geschützt, da diese die Löhne nicht unter das Mindestlohnniveau senken könnten. Durch diese Sicherheit könne der Mindestlohn dazu beitragen, die Ausbildungs- und Investitionsbereitschaft der Unternehmer zu erhöhen. Zudem – so ein Hauptargument – würde der gesetzliche Mindestlohn dafür sorgen, dass die vom Steuerzahler aufzubringenden Sozialleistungen zur Vermeidung von Armut geringer ausfallen und die öffentlichen Kassen dadurch geschont werden könnten. Das IAT verweist auf die mittlerweile 1,3 Millionen Aufstocker[75], die zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen Leistungen der Grundsicherung beziehen. Dies stellt in den Augen der Mindestlohnbefürworter eine staatliche Subventionierung der Niedriglöhne dar. Ohne eine gesetzlich fixierte Lohnuntergrenze würde daher die Gefahr bestehen, dass Unternehmen diese „Ausfallbürgschaft“ des Staates ausnutzen, um die Löhne weiter zu senken.[76] Aus diesem Grund lehnen die Mindestlohnbefürworter auch jegliches Kombilohnmodell ab.[77] Es wird die Gefahr gesehen, dass durch das Wegbrechen großer Teile der privaten Nachfrage – aufgrund einer weiter anhaltenden Lohnreduktion - eine gesamtwirtschaftliche Destabilisierung eintreten könne, welche nur durch einen Mindestlohn verhindert werden könne – so die Befürworter. Weiter wird argumentiert, dass der gesetzliche Mindestlohn eine soziale Destabilisierung aufgrund von Einkommensarmut vermindern könne. Soziale Ausgrenzung, die zu weniger Investitionsbereitschaft in Ausbildung, Qualifizierung und Familiengründung oder letztlich zu Kriminalität führen könnte, würde verringert werden.[78] Ein weiterer positiver Effekt, den sich die Mindestlohnbefürworter erhoffen, ist die Verringerung von Einkommensungleichheiten zwischen demografischen Gruppen und insbesondere zwischen Männern und Frauen. Auch wird das Argument angeführt, dass der Mindestlohn einen positiven Beitrag zum europäischen Integrationsprozess leisten könne, wenn durch die Sicherung des nationalen Tarifsystems vor Außenseiterkonkurrenz die Zahl der Verlierer der Globalisierung vermindert werden würde.[79] Die in der neoklassischen Lehrbuchtheorie befürchteten Beschäftigungsverluste werden mit dem Verweis auf die Vielzahl ausländischer Mindestlöhne und die Erfahrungen in Großbritannien angezweifelt. Grundsätzlich gehen die Befürworter von Mindestlöhnen von einer neutralen Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen aus.[80] Einige sehen leicht negative Auswirkungen speziell bei Jugendlichen[81], andere gehen von deutlich positiven Effekten auf die Beschäftigung aus, insbesondere mit dem Hinweis auf Großbritannien (vgl. hierzu Abschnitt 8.4.2, S. 78).[82] Speziell die Gewerkschaften verweisen auf das große öffentliche Interesse am Thema Mindestlohn; 72 % der Bundesbürger befürworten das Wahlkampfthema „Gesetzlicher Mindestlohn“ bei der Bundestagswahl 2009.[83] Die Gewerkschaften sehen den Mindestlohn als ein Instrument zur Stärkung der Tarifautonomie. Oberhalb der Mindestlöhne könne sich die Tarifautonomie frei entfalten; zudem wirke ein Mindestlohn in Bereichen, in denen die Gewerkschaften zu schwach sind, um höhere Löhne durchzusetzen.[84]

5.2 Contra Mindestlohn

5.2.1 Die Gegner eines Mindestlohnes

Ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland wird vom Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) abgelehnt. Ähnlich wie ver.di und der DGB pro Mindestlohn hat der BDA eine Kampagne gegen den Mindestlohn gestartet. Darin plädiert der BDA für die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie. Die Festlegung dieser Mindestarbeitsbedingungen sollte den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben. Im Vordergrund der Argumentation stehen die befürchteten massiven Arbeitsplatzverluste. Mit einer Mindestlohneinführung bestünde die Gefahr, dass Arbeitslose oder gering Qualifizierte die berufliche Perspektive verlieren, da deren Arbeitsplätze, aufgrund der geringen Produktivität, die höheren Löhne nicht verkraften könnten.[85] Bei den politischen Parteien sind die CDU/CSU sowie die FDP strikt gegen Mindestlöhne. Die CDU/CSU befürwortet die Tarifautonomie und lehnt jede Form staatlicher Lohnfindung ab. In Bereichen, wo keine Tarifbindung vorhanden ist, könnte das Mindestarbeitsbedingungsgesetz eingreifen. Sittenwidrige Löhne sollen gesetzlich verboten werden. Ein Mindesteinkommen soll aus der Kombination fairer Löhne und staatlicher Lohnzuschüsse (sog. Kombilöhne) gewährleistet sein.[86] Die FDP fordert, dass die Tarifautonomie vor staatlichen Eingriffen geschützt werden müsse. Die Löhne müssten, gerade im Mittelstand, flexibel ausgelegt sein. Es wird mehr Mitbestimmung bei den Betrieben und Mitarbeitern vor Ort gefordert. Zur Sicherung des Unternehmens und von Arbeitsplätzen müsste auch von tarifvertraglichen Regelungen abgewichen werden dürfen. Ein sog. Bürgergeld, d.h. die Zusammenfassung aller steuerfinanzierten Transferleistungen, soll an die Stelle eines gesetzlichen Mindestlohnes treten.[87] In einem gemeinsamen Aufruf haben sich die Präsidenten und Direktoren der Wirtschaftsforschungsinstitute gegen die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland ausgesprochen.[88] Die Wirtschaftsforschungsinstitute befürchten aufgrund der staatlichen Lohnfestsetzung durch Mindestlöhne erhebliche Arbeitsplatzverluste.[89] Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung lehnt Mindestlöhne ab; stattdessen befürwortet er ein in das Arbeitslosengeld II integriertes Kombilohnmodell (hierzu Abschnitt 5.5.1, S. 34).[90]

5.2.2 Die Argumente

Das Hauptargument der Mindestlohngegner sind die befürchteten Arbeitsplatzverluste durch die Implementierung eines gesetzlichen Mindestlohnes. Mindestlöhne – so die Kritiker – ignorieren Gesetze, Preise und Bedingungen des Marktes, lassen die Arbeitskosten steigen und führen zu Rationalisierungen in den Betrieben. Arbeitsplätze, besonders für gering Qualifizierte, werden durch Maschinen ersetzt oder wandern ins Ausland ab.[91] In ihrem gemeinsamen Aufruf befürchten die deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute erhebliche Arbeitsplatzverluste im Westen und Arbeitsplatzverluste in „erschütternden Ausmaßen“ im Osten.[92] Ein Mindestlohn von 7,50 € die Stunde würde – so die Wirtschaftsforschungsinstitute – zu einer Erhöhung der Löhne von einem Viertel der Beschäftigten im Osten und einem Zehntel der Beschäftigten im Westen führen. Dass durch einen Mindestlohn die untersten Lohngruppen in Form von Lohnzuwächsen profitieren würden, bestreiten die Mindestlohngegner nicht. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) geht von einer Steigerung der Lohnsumme von einem Drittel im Niedriglohnbereich aus, wenn ein gesetzlicher Mindestlohn von 7,50 € eingeführt werden würde. Im Gegensatz zu den Befürwortern befürchten die Kritiker allerdings einen Dominoeffekt, da die Arbeitnehmer, die mehr als den Mindestlohn erhalten, versuchen würden, den alten Lohnabstand wieder herzustellen. Die notwendigen Lohnerhöhungen könnten im erheblichen Umfang neue Arbeitslosigkeit erzeugen. Durch die teilweise Überwälzung der höheren Arbeitskosten sind zudem steigende Preise zu erwarten, mit negativen Auswirkungen auf die Nachfrage.[93] Darüber hinaus wird befürchtet, dass durch steigende Arbeitskosten die Wettbewerbsposition Deutschlands im internationalen Vergleich weiter geschwächt würde. Deutschland verfügt bereits heute über die dritthöchsten Arbeitskosten pro Stunde weltweit.[94] Die Gegner einer Mindestlohneinführung bezweifeln weiter, dass ein Mindestlohn in der Lage wäre, die Kaufkraft einer Volkswirtschaft zu stärken. Eine Lohnerhöhung infolge von Mindestlöhnen würde die Kaufkraft lediglich anders verteilen. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz behalten, würden zwar mehr Einkommen erhalten; die Unternehmer, die diesen zahlen müssten, und die Verbraucher, die von Preiserhöhungen betroffen wären, würden hingegen weniger kaufen.[95] Ebenfalls wird auf die Gefahr hingewiesen, dass ein Mindestlohn zu einem Anstieg der Schattenwirtschaft beitragen könne; geschätzt wird dieser Anstieg auf ca. 3 Mrd. € bis 6 Mrd. €.[96] Ebenfalls wird angemerkt, dass ein Mindestlohn in erster Linie zulasten von Kleinstbetrieben gehen würde; bis zu ein Viertel der Beschäftigten müssten Lohnerhöhungen erhalten. Dies bedeutet einen Wettbewerbsvorteil für Großunternehmen, da diese kaum vom Mindestlohn betroffen wären.[97] Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) befürchtet durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes negative fiskalische Effekte. Höhere Einnahmen bei der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Sozialversicherung infolge eines Anstiegs der Lohnsumme stehen negative Effekte durch die gesunkene Unternehmenssteuer – infolge gestiegener Personalkosten – gegenüber. Aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit und den damit erhöhten Ausgaben für ALG I und ALG II rechnet das RWI mit einem negativen fiskalischen Effekt von 9 Mrd. €.[98] Der BDA verweist darauf, dass auch die Zahl der 1,3 Millionen Aufstocker unsoziale Arbeitsbedingungen nicht ohne weiteres rechtfertigen könne. Zwei Drittel der Aufstocker sind Minijobber und Teilzeitkräfte, mehr als 70 % leben in Mehrpersonenhaushalten. Auch ein Mindestlohn von über 7,50 € würde nicht ausreichen, um keinen Anspruch mehr auf ein ergänzendes ALG II zu haben. Lediglich 3 % der alleinstehenden ALG-II-Empfänger gehen überhaupt einer Vollzeitbeschäftigung nach; nur bei ihnen könne auf ein zu niedriges Grundgehalt geschlossen werden – so der BDA.[99] Auch wird auf die Situation von größeren Haushalten mit einem Alleinverdiener hingewiesen. Bei ihnen – so die Argumentation – würde ein Mindestlohn wirkungslos bleiben. Der ALG-II-Satz liegt bei einem 4-Personenhaushalt mit zwei Kindern bei ca. 1600 €; dies wäre bei einer 38-Stundenwoche ein Nettolohn von 10 € pro Stunde, deutlich mehr als die geforderten 7,50 €.[100] Auch das Argument der Mindestlohnbefürworter, dass Mindestlöhne Armut effektiv vermeiden können, bezweifeln die Kritiker. Armut ist in Deutschland in erster Linie eine Folge von Arbeitslosigkeit – die Armutsquote von Arbeitslosen liegt bei 40,9 %. Ein Mindestlohn würde die Arbeitsmarktchancen von gering Qualifizierten und Arbeitslosen, deren Produktivität unterhalb des Mindestlohnes liegt, weiter reduzieren. Zudem wird darauf verwiesen, dass Armut im Haushaltskontext gesehen werden müsse. Viele Niedriglohnempfänger sind nicht arm, weil ein anderes Haushaltsmitglied über weiteres Einkommen verfügt. Umgekehrt können Personen mit einem Einkommen oberhalb des Mindestlohnes in Armut geraten, z.B. wegen Nichterwerbsfähigkeit des Partners oder wegen Kindern. Mindestlöhne als ein sozialpolitisches Instrument werden grundsätzlich abgelehnt, da weder Arbeitslose, Nichterwerbsfähige oder Personen, die erst durch den Haushaltskontext arm sind, berücksichtigt werden.[101] Auch die Wirtschaftsforschungsinstitute lehnen den Mindestlohn mit Hinblick auf dessen sozialpolitische Ineffizienz ab. Das Arbeitslosengeld II gewährleiste bereits eine Grundsicherung und definiere einen impliziten Mindestlohn. Weiter sehen die Institute eine Gefahr für die Tarifautonomie, insbesondere für die darin verankerte negative Koalitionsfreiheit. Die negative Koalitionsfreiheit bedeutet, dass Arbeitgeber frei entscheiden können, ob sie einem Arbeitgeberverband fernbleiben wollen oder nicht. Insbesondere dieser negativen Koalitionsfreiheit sei es zu verdanken – so die Wirtschaftsforschungsinstitute – dass Deutschland durch moderate Lohnabschlüsse wieder international wettbewerbsfähig geworden ist. Weiter wird die Reaktivierung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes kritisiert. Regelungen, die bisher nur für einen kleinen Teil der Branche gelten, könnten nun der gesamten Branche aufgezwungen werden. Dadurch wäre ein staatliches Lohndiktat möglich.[102] Ein weiterer Kritikpunkt ist der offene Gegensatz, in dem ein Mindestlohn zu der Reformpolitik der letzten Jahre steht. Grundprinzip der Agenda 2010[103] ist es, Arbeitslose in Beschäftigung zu bringen. Auch, wenn hierfür eine niedrig entlohnte Beschäftigung aufgenommen werden muss. Laut BDA ist dies bisher 700.000 Langzeitarbeitslosen gelungen.[104] Der Verweis von Mindestlohnbefürwortern auf die internationale Verbreitung von Mindestlöhnen und deren positive Auswirkungen in anderen Ländern – insbesondere in Großbritannien – wird mit Hinweis auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich abgelehnt. Speziell die angelsächsischen Länder seien nicht mit Deutschland zu vergleichen. Wenn überhaupt könne nur Frankreich – mit seinen ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen – als Vergleich herangezogen werden. Die doppelt so hohe Jugendarbeitslosigkeit und ständig aufflammende Unruhen sollten eine Warnung für Deutschland sein, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen.[105] Tabelle 4 stellt abschließend noch einmal einige Argumente für und gegen den Mindestlohn einander gegenüber.

Tabelle 4: Typische Argumente pro und contra Mindestlohn

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Meyer et al. 2007, S. 8.

5.3 Angemessene Höhe eines Mindestlohnes

Genauso kontrovers wie die Frage, ob ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden sollte, wird die potenzielle Höhe eines möglichen gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland diskutiert. Bereits in Abschnitt 4.2 wurden einige mögliche Mindestlohnhöhen angesprochen; doch wirklich relevant ist in der aktuellen Debatte nur die Orientierung an der Grundsicherung. Der von den Gewerkschaften und der SPD geforderte gesetzliche Mindestlohn von 7,50 € brutto in der Stunde ist die aktuell am häufigsten diskutierte Mindestlohnhöhe in Deutschland. Im internationalen Vergleich bieten sich drei Kennzahlen an, um zu beurteilen, ob diese Höhe angemessen erscheint:[106]

- der Anteil der Mindestlohnbezieher an den Vollzeitbeschäftigten;
- die Relation der Mindestlöhne zum Durchschnittslohn (der sog. Kaitz-Index[107] );
- die Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Lohnsumme infolge der Mindestlohneinführung.

Absolut betrachtet, orientiert sich die Forderung von 7,50 € an dem Mindestlohnniveau vergleichbarer westeuropäischer Staaten. Frankreich (8,82 €) und die Niederlande (8,58 €) liegen etwas über dem vorgeschlagenen Niveau, Großbritannien (7,20 €) leicht drunter (vgl. Abbildung 2, S. 16). Wird der Anteil der Mindestlohnbezieher an den Vollzeitbeschäftigten als Indikator angewandt, so würden bei einem Mindestlohn von 7,50 € derzeit ca. 9,3 % der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland diesen Mindestlohn erhalten.[108] Mit diesem Wert läge Deutschland im oberen Drittel in Europa. Völlig anders stellt sich die Situation in Großbritannien und den Niederlanden dar; dort sind weniger als 2 % der Beschäftigten von dem Mindestlohn betroffen (vgl. Abbildung 3, S. 18). Ein weiterer Anhaltspunkt für die Frage, ob ein Mindestlohn von 7,50 € angemessen wäre, ist die Relation von Mindestlohn zu Durchschnittslohn. Hier läge Deutschland mit knapp 50 % ebenfalls in der europäischen Spitzengruppe, auf ähnlichem Niveau wie Frankreich. In Großbritannien und den Niederlanden ist der Kaitz-Index mit unter 40 % deutlich geringer (vgl. Tabelle 2, S. 17). Ein dritter Indikator ist die Steigerung der Lohnsumme durch die Mindestlohneinführung. Ein gesetzlicher Mindestlohn von 7,50 € würde die Lohnsumme in Deutschland, nach Berechnung des IAT, um ca. 1,3 % erhöhen.[109] Das DIW schätzt den Anstieg der Lohnsumme auf 1 %.[110] In Großbritannien – als einzigem zur Verfügung stehenden Vergleichsland – ist die Lohnsumme im Rahmen der Mindestlohneinführung 1999 um 0,5 % gestiegen. Ein Wert, der deutlich unter dem deutschen Wert liegt. Würde Deutschland diesen Indikator als Orientierungsmaßstab nehmen, müsste ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 6 € festgelegt werden.[111] Eine weitere diskutierte Höhe wäre ein Mindestlohn im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums. Ein Mindestlohn in dieser Höhe würde eine Grundsicherung darstellen und gleichzeitig keine Massenentlassungen zur Folge haben, so die Befürworter.[112] Wird als Berechnungsgrundlage das ALG II für einen Alleinstehenden plus die Leistungen für Unterkunft und Heizung herangezogen, ergibt sich ein Mindestlohn zwischen 4,07 € und 5,12 €.[113] Anders als in Abschnitt 4.2 werden die Freibeträge nach Sozialgesetzbuch II, § 11 und § 30 in dieser Rechnung nicht berücksichtigt. Gegen einen Mindestlohn in dieser Größenordnung sprechen jedoch gewichtige politisch-ökonomische Gründe. Die Politik würde höchstwahrscheinlich mit dem Vorwurf konfrontiert, Hungerlöhne als Mindestlohn durchsetzen zu wollen.[114] Tabelle 5 zeigt, welche Branchen von einem Mindestlohn in Höhe von 7,50 €/Stunde am stärksten betroffen wären.

Tabelle 5: Mindestlohnbeschäftigte nach Branchen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung Kalina/Weinkopf 2007, S. 3.

5.4 Ausgestaltung eines Mindestlohnes

Neben der Frage, ob überhaupt bzw. wenn ja in welcher Höhe ein Mindestlohn in Deutschland eingeführt werden sollte, findet ebenfalls eine Auseinandersetzung über die konkrete Ausgestaltung eines eventuellen gesetzlichen Mindestlohnes statt. Im Vordergrund steht die Problematik, ob ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn oder ein branchenbezogener tarifvertraglicher Mindestlohn die bessere Wahl für Deutschland wäre und welche Differenzierungen ein eingeführter Mindestlohn aufweisen müsste. Für tarifvertragliche Mindestlöhne und die Ausweitung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) spricht sich eine Studie des Deutschen Institutes für kleine- und mittlere Unternehmen (DIKMU) aus. Ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn hätte eine erhebliche Erhöhung der Personalkosten in Ostdeutschland zur Folge. Es wäre zu befürchten, dass Kunden und Unternehmen in grenznahen Gebieten ins Ausland abwandern. Würde ein Mindestlohn nach Lebenshaltungskosten differenziert werden, wären hingegen die Hochlohnstandorte im Westen benachteiligt.[115] Ein nicht differenzierter gesamtdeutscher Mindestlohn wäre speziell für klein- und mittelständische Betriebe im Osten kaum zu verkraften. Ein einheitlicher Mindestlohn erscheint daher nicht sinnvoll; insofern wird eine Unterscheidung nach Branchen im Rahmen von tarifvertraglichen Mindestlohnregelungen nach dem AEntG empfohlen.[116] Gegen eine Differenzierung nach Branchen nach dem AEntG sprechen sich hingegen verschiedene Institutionen aus. Das Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit (IZA) befürchtet folgendes Szenario: Wenn die unterste Tarifgruppe in einer Branche allgemeinverbindlich erklärt werden würde, könnte den Tarifparteien dieses Sektors die Möglichkeit eröffnet werden, ohne Eingriffsmöglichkeiten für die Arbeitgeber einen Mindestlohn durchzusetzen und eine schnelle Anhebung zu erwirken. Ein gesetzlicher Mindestlohn in Rahmen der Grundsicherung wäre – auch wenn das IZA einen Mindestlohn grundsätzlich ablehnt – eine sinnvollere Alternative.[117] Das IAT befürchtet, dass ein nach Branchen oder Regionen differenzierter Mindestlohn zu Unübersichtlichkeiten bezüglich der Umsetzung führen würde. Trotzdem hält das IAT eine Differenzierung nach Ost- und Westdeutschland angesichts des starken Lohngefälles für sinnvoll.[118] Aufgrund der nachlassenden Tarifbindung erachtet das IAT einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland für unabdingbar, um sittenwidrige Löhne zu verhindern. Es wird vorgeschlagen, Auszubildende von einem Mindestlohn auszunehmen, Personen unter 21 Jahren sollten niedrigere Sätze erhalten. Damit soll erreicht werden, dass Qualifizierungsanstrengungen durch einen gesetzlichen Mindestlohn nicht behindert werden.[119] Auch der fragile, bürokratische Charakter der tarifvertraglichen Mindestlöhne, der zu unvermeidbaren Regelungslücken führt, wird kritisiert. Sämtliche EU-Staaten mit einem gesetzlichen Mindestlohn haben sich daher für branchenübergreifende Mindestlöhne entschieden.[120] Des Weiteren wird ebenfalls die Kombination von branchenbezogenen, tarifvertraglichen und gesetzlich einheitlichen Mindestlöhnen diskutiert. Der Vorteil eines gesetzlichen Mindestlohnes ist, dass durch ihn auch die Löhne im tariffreien Raum nach unten abgesichert werden könnten. In tarifgebundenen Branchen könnte er durch tarifliche Mindestlöhne ergänzt werden.[121] Für diese Lösung plädiert auch das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK). Um eine verbindliche Lohnuntergrenze im Niedriglohnsektor zu gewährleisten, bedarf es eines gesetzlichen branchenübergreifenden Mindestlohnes. Oberhalb dieses gesetzlichen Mindestlohnes sollten durch tarifvertragliche Mindestlöhne die wirtschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Wirtschaftszweigen berücksichtigt werden.[122] Die deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute RWI und DWI lehnen zwar Mindestlöhne grundsätzlich ab, trotzdem sprechen sie Empfehlungen bezüglich einer möglichen Ausgestaltung aus. Das DIW sieht bei einem Mindestlohn die Notwendigkeit einer Differenzierung, um zu große Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden. Diese Differenzierung wäre am einfachsten mit tarifvertraglichen branchenbezogenen Mindestlöhnen zu realisieren. Allerdings wird darauf verwiesen, dass ein großer Teil der Niedriglöhne in Branchen existiert, in denen kein Tarifvertrag besteht. Aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit wäre darüber hinaus auch eine Differenzierung nach Alter sinnvoll.[123] Jugendliche sollten einen niedrigeren Mindestlohn beziehen als Ältere. Ebenfalls wäre aufgrund der Lohndifferenz zwischen Ost und West eine Unterscheidung nach Regionen sinnvoll. Eine Unterscheidung nach Qualifizierung und Betriebsgröße wäre ebenfalls zu prüfen. Doch verweist das DIW darauf, dass jede Differenzierung zu erhöhter Komplexität führe und kaum zu überwachen wäre. Eine einfache Lösung stelle ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn dar. Dieser müsste jedoch so niedrig angesetzt werden, um einen zu großen Arbeitsplatzabbau zu vermeiden, dass – so das DIW – auch gleich auf ihn verzichtet werden könnte.[124] Im Falle einer Mindestlohneinführung sieht das RWI in der Ausweitung des ArbEntG die schlechteste Alternative. Die unterschiedlich hohen Mindestlöhne in den einzelnen Branchen hätten negative gesamtwirtschaftliche Allokationsverzerrungen zur Folge. Wenn überhaupt – so das RWI – sollte ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe der Grundsicherung von ca. 5 € einführt werden.[125] Der Sachverständigenrat lehnt branchenbezogene Mindestlöhne nach dem ArbEntG noch vehementer ab als einen gesetzlichen Mindestlohn. Bei einer Ausweitung des ArbEntG würden in den Tarifverhandlungen implizit auch die Lohnkosten und Beschäftigungschancen der nicht tariflich organisierten Unternehmen und Arbeitnehmer mitbestimmt werden. Dies würde nach Meinung des Sachverständigenrates einen beträchtlichen Eingriff in die negative Vertragsfreiheit darstellen. Weiter würde die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften insbesondere in Branchen mit geringer Tarifbindung steigen. Dadurch sieht der Sachverständigenrat erhebliche Gefahren für das Beschäftigungspotenzial in den Niedriglohnsektoren.[126]

5.5 Alternativen zum Mindestlohn

Der Mindestlohn stellt nicht das einzig diskutierte staatliche Instrument zur Einkommenssicherung und Beschäftigungsförderung im Niedriglohnbereich dar. Dieser Abschnitt soll einen knappen Überblick über vier Modelle geben, die als Alternativen zu einem gesetzlichen Mindestlohn diskutiert werden. Das Kombilohnmodell des Sachverständigenrates, das „Bofinger-Modell“, die „aktivierende Sozialhilfe“ des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung und das „Modell für existenzsichernde Beschäftigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Modelle setzten alle auf ein Kombilohnelement zur Aufstockung von niedrigen Einkommen am ersten Arbeitsmarkt[127] durch staatliche Transfers.[128] Kombilohnmodelle existieren in Deutschland seit Längerem und wurden im Zug der jüngsten Arbeitsmarktreformen ausgeweitet. Sie haben zum Ziel, durch eine einkommensabhängige Lohnsubvention geringe Erwerbseinkommen zu ergänzen und die finanziellen Anreize zur Arbeitsaufnahme einer gering entlohnten Tätigkeit zu verbessern.[129] Ein Beispiel für diese spezielle Form der Lohnsubvention stellen die Mini-Jobs dar, die vollkommen oder teilweise von den Sozialbeiträgen befreit sind.[130]

5.5.1 Alternative Modelle zum Mindestlohn

Kombilohnmodell des Sachverständigenrates

Der Vorschlag des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) greift Reformvorschläge auf, die durch die Hartz-Gesetze nur in verwässerter Form umgesetzt worden sind, und verknüpft sie mit einer Reform der Subventionierung der geringfügigen Beschäftigung.[131] Der Vorschlag hat zum Ziel, durch Verbesserung der finanziellen Arbeitsanreize eine nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern.[132] Der Vorschlag besteht aus drei Modulen:[133]

- Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle beim ALG II. Dies bedeutet Vollanrechnung von Einkommen bis zu 200 € auf das ALG II (Transferentzugsrate in diesem Bereich 100 %). Im Gegenzug verbleibt Einkommen zwischen 200 € und 800 € zu größtem Teil bei den Leistungsempfängern.
- Absenkung des Regelsatzes für erwerbsfähige Leistungsempfänger um 30 %. Im Gegenzug Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zwischen 200 € und 800 €. Von jedem hinzuverdienten Euro können 50 Cent (statt wie bisher 20 Cent) behalten werden. Bei Vollzeitbeschäftigung in einer jedem Arbeitswilligen garantierten Arbeitsgelegenheit wird der Regelsatz wieder auf das frühere Niveau aufgestockt.
- Absenkung der Minijobgrenze von 400 € auf 200 €. Gleichzeitig soll die Gleitzone ausgeweitet werden (Midijobs), in der bereits jetzt ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge gelten.

Das Kombilohn-Modell der „aktivierenden Sozialhilfe“ des ifo Instituts

Das Modell hat zum Ziel, durch die stärkere Spreizung der Löhne im Niedriglohnbereich mehr Beschäftigung zu ermöglichen und diese durch staatliche Lohnzuschüsse individuell und sozial akzeptabel zu machen.[134] Das Modell der aktivierenden Sozialhilfe des ifo Institutes umfasst im Kern folgende drei Elemente:[135]

- Zur Senkung der Lohnansprüche und zur Schaffung neuer Stellen wird eine deutliche Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei den Sozialleistungen vorgeschlagen. Darüber hinaus soll eine Bezuschussung des selbst verdienten Einkommens in einem Eingangsbereich (bei Löhnen unter 200 € pro Monat) eingeführt werden; in diesem Zusammenhang werden zudem die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung vom Staat übernommen.
- Um fiskalische Mehrkosten zu vermeiden, wird eine Absenkung der bisherigen Regelleistungen des ALG II für Personen vorgenommen, die kein Einkommen aus einer regulären Beschäftigung erzielen und deren beitragsbezogene Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung ausgelaufen sind.
- Zur Existenzsicherung von Personen, die keine Stelle in der Privatwirtschaft finden, soll ein Beschäftigungsangebot im kommunalen Bereich eingeführt werden, das ein Einkommen in Höhe des derzeitigen ALG II sichern soll.

Das „Bofinger-Modell“

Dieser Reformvorschlag hat zum Ziel, die Lohnsubventionen auf die Integration der Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt zu konzentrieren.[136] Er besteht aus einer Subventionierung der Sozialbeiträge im Niedriglohnbereich bei gleichzeitiger Abschaffung der Förderung geringfügiger Beschäftigung.[137] Das Bofinger-Modell umfasst folgende Elemente:[138]

Ein am ALG II-Anspruch orientiertes abgabenfreies Mindesteinkommen bei Vollzeitbeschäftigung von 750 € für Singles und 1300 € für Paare. Dies soll durch eine bedarfsorientierte Steuergutschrift umgesetzt werden. Weiter ein Abbau von Anreizen in Richtung atypischer Erwerbsformen, insbesondere der bestehenden Subventionen von Mini-Jobs. Durch die Streichung des befristeten Zuschlags beim Übergang von ALG I zu ALG II sowie modifizierten Hinzuverdienstmöglichkeiten soll der Anreiz für Grundsicherungsempfänger erhöht werden, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Darüber hinaus soll ein Mindestlohn in Höhe von 4,50 € vermeiden, dass jeder noch so geringe Verdienst vom Staat aufgestockt wird. Die Einführung von Pflichtpraktika, die stärkere Nutzung von Gutscheinen bei Lohnsubventionen sowie das Einfordern von mehr Eigenverantwortung sollen die Voraussetzungen für ein konsequentes Fordern darstellen. Sozialpolitisch motivierte Beschäftigungsformen sollen für Langzeitarbeitslose erprobt werden. Ein spezifisches Merkmal dieses Vorschlags besteht darin, dass die Einkommensanrechnung haushaltsbezogen erfolgt, obwohl der Anspruch aus dem Sozialversicherungszuschuss individuell entsteht.[139]

Das „Modell für existenzsichernde Beschäftigung“ des BMWi

Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erarbeitete Modell will einen Weg aufzeigen, die Langzeitarbeitslosigkeit deutlich zu reduzieren.[140] Das Modell stellt eine Weiterentwicklung verschiedener Modelle, u.a. des IZA-„Workfare“-Ansatzes[141] und des Modells der aktivierenden Sozialhilfe des ifo Instituts, dar.[142] Es beinhaltet folgende Grundzüge:[143]

- Das sozio-kulturelle Existenzminimum, das durch die Leistungen des ALG II garantiert ist, soll in voller Höhe erhalten bleiben. Der befristete Zuschlag von ALG I zu ALG II soll entfallen, ebenso der für Familien als nicht hilfreich angesehene Kinderzuschlag.

[...]


[1] Vgl. infratest dimap 2008.

[2] Vgl. Bosch/Weinkopf 2006, S. 23-25.

[3] Vgl. Schulten 2009, S. 151.

[4] Vgl. die Wahlprogramme der Parteien: Die Linke 2009, S. 9; SPD 2009, S. 32 und Ver.di 2008, S. 2.

[5] Einen Überblick über diese Studien geben u.a. Neumark/Wascher 2007.

[6] Vgl. hierzu die Untersuchungen von u.a.: Bachmann et al. 2007 S. 23-39 oder Kalina/Weinkopf 2008, S. 3-5.

[7] Vgl. hierzu die Ausführungen von Schneider 2008, S. 31-33.

[8] Vgl. Ragacs 2003, S. 4.

[9] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2007, S. 16-17.

[10] Vgl. Rürup 2008, S. 5.

[11] Vgl. Ver.di 2008, S. 8.

[12] Vgl. Bispnick/Schäfer 2006, S. 269-271.

[13] Vgl. Ochel 2008a, S. 19.

[14] Vgl. George 2007, S. 78.

[15] Vgl. Bispnick/Schäfer 2006, S. 269-271.

[16] Vgl. Ochel 2008a, S. 20.

[17] Die Begriffe Untersuchung und Studie werden im Folgenden synonym verwendet.

[18] Vgl. George 2007, S. 81.

[19] Ausführlich zu der Messproblematik und den einzelnen Studien u.a. Bispinck/Schäfer 2006, S. 278-289.

[20] Datengrundlage ist das sozio-ökonomische Panel des DIW (SOEP), inkl. Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern. Ausgeklammert sind Kategorien von Beschäftigten, für die sich keine sinnvollen Stundenlöhne berechnen lassen (z.B. Rentner, Schüler, Studenten, Praktikanten usw.).

[21] Vgl. Kalina/Weinkopf 2008, S. 3.

[22] Vgl. Brenke/Eichhorst 2006, S. 201.

[23] Ausführlich in Bosch/Weinkopf 2006, S. 9-16.

[24] Vgl. Schäfer 2007, S. 13-15.

[25] Vgl. Bosch/Weinkopf 2006, S. 17-18.

[26] Vgl. George 2007, S. 7.

[27] Vgl. Ochel 2008a, S. 19-20.

[28] Vgl. Bauer/Schmidt 2007, S. 1-4.

[29] Die bereinigte Lohnquote gibt den Anteil der Arbeitnehmerentgelte am Volkseinkommen an.

[30] Vgl. Sinn 2007, S. 23.

[31] Vgl. Ochel 2008a, S. 20.

[32] Vgl. Bispnick/Schulten 2008, S. 152.

[33] Vgl. Ochel 2008a, S. 20.

[34] Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 2009.

[35] Vgl. Ochel 2008a, S. 20.

[36] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2009.

[37] Vgl. Bispnick/Schäfer 2006, S. 293.

[38] Vgl. Sinn 2008, S. 58.

[39] Zu weiterführenden Informationen über Hartz IV: http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-alg-ii-2/

[40] Nach Sozialgesetzbuch II, §11 und §30, sind für einen erwerbstätigen Hartz-IV-Empfänger bestimmte Freibeträge definiert, die nicht auf die Transferleistungen angerechnet werden.

[41] Vgl. Bispnick/Schulten 2008, S. 157.

[42] Details zur Berechnung, vgl. Schäfer 2007, S. 22.

[43] Zur Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit diesem Messkonzept für Armut, vgl. Volkert et al. 2003, S. 35-37 sowie S. 77-102.

[44] Vgl. Bispnick/Schulten 2008, S. 157.

[45] Vgl. Europarat, 2009.

[46] Vgl. u.a. Bundeszentrale für politische Bildung 2006.

[47] Vgl. Bispnick/Schulten 2008, S. 157.

[48] Vgl. Council of Europe, 2007, S. 12.

[49] Derzeit stehen drei internationale Datenbanken für Mindestlöhne zur Verfügung: Die ILO Minimum Wage Database unter: http://www.ilo.org/travaildatabase/servlet/minimumwages. Die EUROSTAT Minimum Wage Database unter: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/search_database. Die OECD Minimum Wage Database ist Online noch nicht verfügbar.

[50] Vgl. Meyer et al. 2007, S. 5.

[51] Vgl. Schulten 2006, S. 14.

[52] Vgl. hierzu die WSI-Mindestlohndatenbank, unter: http://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestlohndatenbank.pdf

[53] Vgl. Meyer et al. 2007, S. 6.

[54] Schulten 2009, S. 150-152.

[55] Die Ermittlung dieser Durchschnitts- oder Medianbruttolöhne ist problematisch, da sie auf nationalen, nichtharmonisierten Quellen beruhen, vgl. Schulten 2009, S. 152.

[56] Vgl. ebd., S. 152-153.

[57] Vgl. Schulten 2009, S. 153-154.

[58] Vgl. Ragacs 2003, S. 6.

[59] Vgl. Schulten 2006, S. 16-18.

[60] US-Präsident Obama hat in seinem Wahlprogramm angekündigt, eine automatische Indexierung des gesetzlichen Mindestlohns an die Inflationsrate einführen zu wollen (vgl. Obama/Biden 2008, S. 56).

[61] Österreich hat am 01.01.2009 einen Mindestlohn von 1000 € Brutto im Monat eingeführt. Dieser basiert auf einer Lohnfestsetzung durch Branchenkollektivverträge. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein gesetzlicher Mindestlohn keine Alternative zu diesem Modell darstellt (vgl. ÖGB 2009).

[62] Vgl. Ochel 2008a, S. 20-21.

[63] Vgl. Schulten 2006, S. 18-20.

[64] Siehe http://www.mindestlohn09.de

[65] Siehe http://www.mindestlohn.de

[66] Vgl. Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie 2009.

[67] Vgl. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt 2009.

[68] Vgl. Die Linke 2009, S. 9.

[69] Vgl. SPD 2009, S. 32.

[70] Vgl. Die Grünen 2009, S. 12

[71] Unter: http://www.initiative-mindestlohn.de/mitmachen/kampagnen_material/argumente_illustriert.pdf

werden die Argumente der Mindestlohngegner kritisiert.

[72] Im Jahr 2006 ist diese Zahl auf 5,5 Millionen gestiegen, vgl. Kalina/Weinkopf 2007, S. 1.

[73] Vgl. Kalina/Weinkopf 2006, S. 1.

[74] Vgl. Bartsch 2007, S. 22-23.

[75] Vgl. Dietz/Müller/Trappmann 2009, S. 1.

[76] Vgl. Kalina/Weinkopf 2006, S. 8; Schäfer 2007, S. 25.

[77] Vgl. Initiative Mindestlohn 2007, S. 9.

[78] Vgl. Schäfer 2007, S. 18-19.

[79] Vgl. Bosch 2007, S. 425-428.

[80] Vgl. Ver.di 2008, S. 4.

[81] Vgl. Bosch 2007, S. 426.

[82] Vgl. Bartsch 2006, S. 23-24; Kalina/Weinkopf 2006, S. 2.

[83] Vgl. infratest dimap 2008.

[84] Vgl. Initiative Mindestlohn 2007, S. 10.

[85] Siehe http://www.mindestlohn-macht-arbeitslos.de

[86] Vgl. CDU 2009, S. 20.

[87] Vgl. FDP 2009, S. 10-12.

[88] Folgende Wirtschaftsinstitute haben sich an diesem Aufruf beteiligt: DIW, HWWI, ifo-Institut, ifw, iw, iwh, IZA und das RWI Essen.

[89] Vgl. DIW 2008.

[90] Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2008, S. 265-266.

[91] Vgl. BDA 2008, S. 2.

[92] Vgl. DIW 2008, S. 2.

[93] Vgl. ebd., S. 1-3.

[94] Vgl. Raddatz/Wolf 2007, S. 13-15.

[95] Vgl. Sinn 2007, S. 59.

[96] Vgl. Schneider 2008, S. 32.

[97] Vgl. Brenke/Eichhorst 2007, S. 122-123.

[98] Vgl. Bachmann et al. 2007, S. 38-39.

[99] Vgl. BDA 2008, S. 3-4.

[100] Vgl. Steiner 2007, S. 20.

[101] Vgl. Raddatz/Wolf 2007, S. 9-10.

[102] Vgl. DIW 2008, S. 2.

[103] Die Agenda 2010 stellt ein Konzept zur Reform des deutschen Sozialsystems und Arbeitsmarkts dar, welches zwischen 2003 und 2005 von der Bundesregierung überwiegend umgesetzt wurde. Ausführlich zur Agenda 2010: http://archiv.bundesregierung.de/artikel/81/557981/attachment/557980_0.pdf

[104] Vgl. BDA 2008, S. 7.

[105] Vgl. Sinn 2007, S. 59-60.

[106] Vgl. Kalina/Weinkopf 2006, S. 5-8.

[107] Bei dem Rückgriff auf den Kaitz-Index ist zu beachten, dass dessen Nenner (Durchschnittslohn) auch von anderen Angebots- und Nachfrageeffekten, wie etwa dem Konjunkturverlauf, abhängig ist. Bei unterschiedlichen Lohnsetzungssystemen gibt der Kaitz-Index eher die Lohnstruktur als das relative Verhältnis des Mindest- zum Durchschnittslohn an (vgl. Ragacs 2003, S. 8).

[108] Vgl. Kalina/Weinkopf 2007, S. 1-3.

[109] Vgl. Kalina/Weinkopf 2006, S. 6.

[110] Vgl. Brenke/Eichhorst 2007, S. 122.

[111] Vgl. Kalina/Weinkopf 2006, S. 7.

[112] Vgl. Eichhorst 2006, S. 17-18.

[113] Details zur Berechnung vgl. Rürup 2008, S. 5-6.

[114] Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006a, S. 404.

[115] In Zwickau würden die Personalkosten um bis zu 87 % ansteigen; München wäre hingegen von einem Mindestlohn kaum betroffen, da die gezahlten Löhne oftmals über 7,50 € liegen (vgl. Meyer et al. 2007, S. 53).

[116] Vgl. Meyer et al. 2007, S. 52-54.

[117] Vgl. Eichhorst 2006, S. 17-18.

[118] Das Lohnniveau im Osten hatte im Jahr 2004 66,8 % des westdeutschen Niveaus erreicht (vgl. Kalina/Weinkopf 2008, S. 2).

[119] Vgl. Bosch/Kalina/Weinkopf 2006, S. 4-11.

[120] Vgl. Bispinck/Schulten 2008, S. 154.

[121] Vgl. Ochel 2008a, S. 23.

[122] Vgl. Aust et. al 2007, S. 11-12.

[123] Die Erwerbslosigkeit belief sich im Jahr 2006 bei Personen unter 25 Jahren auf 10,9 %, bei Personen ab 25 Jahren auf 6,2 % (vgl. Brenke/Eichhorst 2007, S. 130).

[124] Vgl. Brenke/Eichhorst 2007, S. 131.

[125] Vgl. Bauer/Schmidt 2007, S. 8.

[126] Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006a, S. 407.

[127] Bezeichnung für den "normalen" Arbeitsmarkt, auf dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse bestehen, die im Unterschied zum zweiten Arbeitsmarkt ohne Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zustande gekommen sind, vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 2009.

[128] Zur Theorie des Kombilohnes vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006c, S. 31-47.

[129] Zur unterschiedlichen Ausgestaltung von Kombilöhnen vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006c, S. 58-80.

[130] Vgl. Steiner 2007, S. 1.

[131] Ausführlich zu diesem Vorschlag vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006b.

[132] Vgl. Steiner 2007, S. 13.

[133] Vgl. zu der Ausführung Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2006b, S. 388.

[134] Ausführlich zu diesem Modell vgl. Sinn et al. 2006.

[135] Die Ausführung lehnt sich an die Darstellung in Sinn et al. 2006, S. 8-9 an.

[136] Ausführlich zu diesem Modell vgl. Bofinger/Dietz/Genders/Walwei 2006.

[137] Vgl. Steiner 2007, S. 14.

[138] Die Ausführung lehnt sich an die Darstellung in Bofinger/Dietz/Genders/Walwei 2006 S. 113 an.

[139] Vgl. Steiner 2007, S. 14.

[140] Ausführlich zu diesem Modell: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2007a.

[141] Vgl. Bonin/Schneider 2006.

[142] Vgl. Sinn et al. 2006.

[143] Zu den Ausführungen vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2007a, S. 4.

Excerpt out of 149 pages

Details

Title
Die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen
College
University of Kassel
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
149
Catalog Number
V283013
ISBN (eBook)
9783656826354
ISBN (Book)
9783656826378
File size
1265 KB
Language
German
Keywords
Mindestlohn, Beschäftigung, Mindestlöhne, Beschäftigungswirkung
Quote paper
Christian Wagner (Author), 2009, Die Beschäftigungswirkung von Mindestlöhnen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283013

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