Die gesellschaftliche Verantwortung multinationaler Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und internationale Arbeitsstandards


Hausarbeit, 2014

31 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Internationale Institutionen
2.1. Die Internationale Arbeitsorganisation
2.2. Die Welthandelsorganisation
2.3. Die Vereinten Nationen

3. Internationales Recht
3.1. US-Amerikanische Gesetze - Alien Tort Statute
3.2. Der Fall Nestlé

4. Die gesellschaftliche Verantwortung multinationaler Unternehmen

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Noch nie wurde so viel Handel, Politik und Kommunikation über Ländergrenzen hinweg betrieben, wie in der heutigen Zeit. Seit den 80 er Jahren haben vor allem die reichen Länder dafür gesorgt, dass überall auf der Welt Hindernisse für den Handel beseitigt wurden (Zölle, Einfuhrverbote). So haben die Öffnung der Märkte, fallende Transportkosten und neue Technologien dafür gesorgt, dass es sich für große Konzerne lohnt, weltweit zu produzieren und zu verkaufen. Viele Unternehmen suchen im Ausland vor allem neue Absatzmärkte und günstige Produktionsstandorte, oft in Ländern mit niedrigeren Löhnen oder schwächeren Umweltgesetzen. Wenngleich zahlreiche Länder und deren Beschäftigte vom Welthandel profitieren, so arbeiten doch erschreckend viele Menschen unter menschenunwürdigen Produktionsbedingungen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder auf Menschenrechtsverletzungen und unakzeptable Arbeitsbedingungen hin, unter denen viele Konsumgüterprodukte, wie z.B. Textilien und Bekleidung, Sportartikel oder Spielwaren, in Schwellen- und Entwicklungsländern gefertigt werden. International tätige Unternehmen geraten daher wegen umstrittener Produktionsbedingungen verstärkt in die Schlagzeilen. Dem Schweizer Nahrungsmittelkonzern Nestlé (Kit Kat, Smarties, After Eight) wird beispielsweise vorgeworfen, Kakao weiter zu verarbeiten, der von so genannten Kindersklaven geerntet wurde.

Da diese Missstände nicht durch Alleingänge einzelner Staaten gelöst werden können, versucht die Politik darauf zu reagieren, indem sie Entscheidungen in größeren Gruppen von Ländern abstimmt, wie der Europäischen Union (EU), der Welthandelsorganisation (WTO) oder den Vereinten Nationen (UNO).

Politik und Recht sind weiterhin tendenziell an die Grenzen eines Landes gebunden während vor allem die Wirtschaft hochgradig globalisiert ist. Dadurch reduzieren sich die Handlungsmöglichkeiten nationalstaatlicher Regierungen, multinational tätige Unternehmen zu kontrollieren und zu justieren. Dies führt zu einem Regulierungsdefizit. Lange Zeit folgte man der Auffassung, dass es nicht möglich ist, international agierende Unternehmen juristisch zu belangen, da sie nichtstaatliche Akteure sind und das internationale Recht für den Umgang der Nationalstaaten untereinander konzipiert ist. Auf nationaler Ebene ist jedoch zu beobachten, dass sich die Situation verändert. Es häufen sich Fälle, in denen multinationale Unternehmen auf Grund von Menschenrechtsverletzungen von verschiedenen Gerichten zur Rechtschaffenheit gezogen wurden. So wurde beispielweise Nestlé wegen Zwangsarbeit von Kindern, unter dem “Alien Tort Statute”, von einem US-Gericht angeklagt.

Genauso wichtig wie die Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen und ist es, solche Verbrechen von vornherein zu verhindern. Viele multinationale Unternehmen lassen auch in Regionen mit schwachen und korrupte Regierungen produzieren. Nur wenige Regierungen sind allerdings nicht im Stande Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden. Deshalb stellt sich die Frage, ob Unternehmen mehr Verantwortung bei der Wahrung von Menschenrechten entlang ihrer Wertschöpfungsketten übernehmen müssen. Jenseits von Politik und Recht gibt es seit vielen Jahren mehrere Versuche, multinationale Unternehmen durch kollektive Selbstverpflichtungen zu mehr gesellschaftlicher Verantwortung zu bewegen. Diese Selbstverpflichtungen bestehen aus den verschiedensten Regelwerken und Standards sowie Code of Conducts, Leitlinien oder Verhaltenskodizes. Da sie zwar Verhaltensregeln für Unternehmen darstellen, aber weniger streng bindend sind wie beispielsweise konkrete Gesetzte (Hard Law), werden diese Maßnahmen auch oft als „Soft Law“ bezeichnet.

Die zentralen Fragestellungen dieser Arbeit lauten dementsprechend, ob Institutionen auf internationaler Ebene in der Lage sind, soziale und menschenwürdige Rahmenbedingungen effektiv in den Weltmarkt einzubinden, welche Rolle nationale Gerichte am Beispiel von den USA dabei spielen und welchen Beitrag multinationale Unternehmen u.a. im Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen leisten können.

Um diese Fragestellungen im Laufe dieser Hausarbeit beantworten zu können, werden zunächst einmal die internationalen Organisationen vorgestellt, die die Grundsteine für Normen und deren Einhaltung bilden: die internationale Arbeitsorganisation, die Vereinten Nationen und die Welthandelsorganisation. Dabei werden die erwähnten Organisationen hinsichtlich ihrer Maßnahmen und Effektivität vorgestellt. Besonders bei der WTO wird auf Machtstellung und Haltung zu Sozialstandards eingegangen. Weiterführend wird die Sozialklausel als ein möglicher effektiver Lösungsansatz dargelegt. Sie zeigt vor allem die enorme Bedeutung eines Zusammenspiels zwischen den einzelnen Organisationen, vor allem aber zwischen der ILO und der Welthandelsorganisation.

Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Rolle von Rechtsprechungen auf nationaler Ebene am Beispiel von den USA. An dieser Stelle wird in erster Linie auf den „Alien Tort Statute (ATS)“ der USA eingegangen, nach dem Unternehmen wegen der Verletzung von Menschenrechten zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden können, selbst wenn kein territorialer Zusammenhang der Klage zu den USA besteht.

Zuletzt wird ebenfalls auf die gesellschaftliche Verantwortung von multinationalen Unternehmen eingegangen.

2. Internationale Institutionen

2.1. Die Internationale Arbeitsorganisation

Die Internationale Arbeitsorganisation, in englischer Bezeichnung „International Labour Organisation“; ILO, bildet einen Teil der Vereinten Nationen. Mit der Gründung im Jahre 1919 ist sie die älteste Einrichtung der UN (Reichert 2002: 7). Ihr Ziel definiert sie in der „Sicherung des Weltfriedens durch eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen“ (ILO 2014). Auf Grund von weltweit anerkannten Arbeits- und Sozialstandards soll verhindert werden, dass sich einzelne Unternehmen durch die Vernachlässigung von Arbeitnehmerrechten und Arbeitsbedingungen Vorteile im internationalen Handel verschaffen (ILO 2014). Somit ist das oberste Ziel die Erhaltung des Weltfriedens durch weltweit faire Arbeitsbedingungen und gerechte soziale Strukturen. Die Internationale Arbeitsorganisation steht vor der Aufgabe, zum einen Mindeststandards des Arbeits- und Sozialwesens zu erarbeiten und diese auf der anderen Seite auch durchzusetzen. Um bei der Ausarbeitung und Ausführung von Normen eine möglichst objektive Sichtweise zu wahren, besitzt die ILO als einzige Organisation der UN eine „tripartite Struktur“ (Schmidt 2005: 208). In ihr sind nicht nur Repräsentanten der Regierungen, welche der ILO angehören, vertreten, sondern auch Interessenvertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das Verhältnis beträgt je ein Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter zu zwei Regierungsvertretern. Die Festlegung und Umsetzung der von der Internationalen Arbeitskonferenz beschlossenen Normen geschieht durch zwei verschiedene Arten von Bestimmungen (Reichert 2002: 7). Die Übereinkommen sind völkerrechtlich verbindlich. Die individuell bestehenden nationalen Gesetze müssen gegebenenfalls an diese angepasst werden. Jeder Mitgliedsstaat verpflichtet sich, mit dem Beitritt zur ILO, regelmäßig Berichte über den Fortschritt zur Umsetzung der Übereinkommen einzureichen. Zusätzlich haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Berichte zu kommentieren. Sie üben somit eine Kontrollfunktion aus. Die Empfehlungen hingegen sind nicht verbindlich. Vielmehr handelt es sich hierbei, wie auch durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt, um Hinweise zur Umsetzung von Übereinkommen.

Derzeit existieren 189 Übereinkommen (ILO 2014), von welchen 8 eine besondere Bedeutung haben. Es handelt sich um die sogenannten Kernarbeitsnormen. Diese stellen die grundlegenden Prinzipien der Internationalen Arbeitskonferenz wie auch die Basis für menschenwürdige Arbeitsbedingungen dar. Viele internationale Organisationen und Abkommen beziehen sich ganz oder zumindest teilweise auf diese 4 Ziele (Schmidt 2005: 90):

1. Vereinigungsfreiheit und Recht auf kollektive Tarifverhandlungen (Konventionen 87 und 98), welche im Kern die Forderung nach einer freien Organisation von Arbeitnehmern in z.B. Gewerkschaften darstellt.
2. Gleiche Entlohnung und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz (Konventionen 100 und 111)
3. Beseitigung von Zwangsarbeit (Konventionen 29 und 105) sowie
4. Verbot und Beseitigung der Kinderarbeit (nach Konvention 138 und 182).

Während für alle Konventionen (=Übereinkommen) die Möglichkeit besteht, gegen Verletzungen in Mitgliedsstaaten Beschwerde einzureichen, ist der Geltungsbereich der Kernarbeitsnormen weitaus größer. Sämtliche Staaten, unabhängig vom Status der Mitgliedschaft, sind angehalten die Normen einzuhalten. In beiden Fällen bestehen spezielle Klageverfahren, welche bei Bedarf angewendet werden. Hierbei werden jedoch die Grenzen des ILO-Ansatzes sichtbar: Die Sanktionsmöglichkeiten der Organisation sind begrenzt. Die schärfste Zwangsmaßnahme ist die Veröffentlichung des betreffenden Falles. Das verdeutlicht den mangelnden Einfluss solcher Organisationen. Aufgrund dieser Einschätzung wird gefordert, die Internationale Arbeitsorganisation mit der WTO zu verbinden (Reichert 2002: 7).

Gleichwohl sich die ILO vorwiegend an Staaten wendet, sind diese jedoch nicht die einzigen, welche die Situation der Beschäftigten und das soziale Umfeld verbessern können. Auch Unternehmen, insbesondere die länderübergreifenden Konzerne, können die Lebensumstände der Menschen beeinflussen. Arbeitsplatzumfeld, Lohnniveau sowie Qualität der zur Verfügung gestellten Unterkünfte haben große Bedeutung hinsichtlich der Lebensqualität von Arbeitnehmern. In den 70er Jahren wurde in der UNO eine Diskussion um Regeln für multinationale Unternehmen geführt, aus welcher die ILO für ihren Zuständigkeitsbereich, der Arbeits- und Sozialpolitik, die sogenannte dreigliedrige Grundsatzerklärung erarbeitete. Diese wurde vom Verwaltungsrat 1977 verabschiedet und nur im Jahr 2006 leicht überarbeitet (DGB 2007: 23). Sie ist rechtlich nicht verpflichtend, obwohl die aufgestellten Grundsatzerklärungen von allen Konzernen als selbstverständlich angesehen werden sollen. Das Ziel ist die Förderung der von Unternehmen ausgehenden positiven Effekte bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Aspekte. Dieses soll mithilfe folgender Punkte erreicht werden:

1. Unternehmen sollen Ihren Mitarbeitern eine langfristige und sichere Beschäftigung bieten. Willkürlichen Entlassungen soll somit entgegengewirkt werden.
2. Zudem sollten ausreichende Vorkehrungen für den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln getroffen werden, sodass der Arbeitsschutz gewährleistet ist. Gleichzeitig soll mindestens so viel Lohn an die Arbeiter ausgezahlt werden, dass diese mindestens die Grundbedürfnisse ihrer Familie und die eigenen befriedigen können.
3. Letztlich haben Unternehmen auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter ausgebildet werden und auch die Möglichkeit haben, sich an lokalen Ausbildungsprogrammen, zum Beispiel von Regierungen, zu beteiligen.
4. Es ist selbstverständlich, dass auch hier die Kernarbeitsnormen Anwendung finden. Somit darf von Unternehmen beispielsweise die Gewerkschaftsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Es muss aber noch einmal betont werden, dass die Anwendung auf freiwilliger Basis erfolgen soll und daher keinerlei Beschwerdemechanismen vorgesehen sind, wenngleich mit der Veröffentlichung moralischer Druck ausgeübt werden könnte (DGB 2007: 20-22).

2.2. Die Welthandelsorganisation

Eine weitere sehr einflussreiche internationale Organisation ist die Welthandelsorganisation (engl.: World Trade Organisation WTO). Diese Organisation wurde 1994 gegründet, und hat es sich zum Ziel gesetzt u.a. den Freihandel auszubauen, die Märkte für ausländische Produkte zu öffnen sowie einen allgemein höheren Lebensstandard für all ihre Mitglieder zu erreichen. Die WTO zählt bis heute 159 Mitglieder, davon sind ca. zweidrittel Entwicklungsländer. Sie profitieren vor allem von den Vergünstigungen, die die WTO-Mitgliedsländer sich untereinander einräumen.

Eine besondere Bedeutung hat das Streitschlichtungsverfahren der WTO. Es verschafft ihnen Sanktionsmacht, und gilt bis auf wenige Ausnahmen, für das gesamte WTO-Recht. Damit sind Entscheide, die von der eigenen institutionellen Streitschlichtungsbehörde getroffen werden, für alle Mitglieder, vor allem aber für die Verliererpartei, verbindlich. Anders als andere Organisationen verfügt die internationale Handelsorganisation somit über eine äußerst wirksame Verfahrensweise, um ihre Regeln und Ziele zu erreichen. Bisherige Entscheiden halfen jedoch nicht, Menschen- und Arbeitsstandards in Form einer WTO-Beschwerde durchzusetzen. Das liegt vor allem auch daran, dass die Einhaltung von Sozialstandards, kein Bestandteil ihres Regelwerks sind. Bestandteil hingegen sind zumindest die Verbote von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, und Diskriminierung sowie das Recht auf freie Kollektivverhandlungen.

Obwohl bereits seit Gründung der WTO darüber diskutiert wird, Produktionsmethoden und ihre Auswirkung auf die Gesundheit und das Wohl der Menschen, zu berücksichtigen, sind bis heute lediglich Ausführungen über die physische Eigenschaften eines Produktes ein fester Bestandteil im WTO-Regelwerk. Wie ein Produkt beschaffen ist und aus welchen Materialien es besteht, findet daher mehr Beachtung, als die Art und Weise, wie das Produkt tatsächlich hergestellt wurde. Soziale Standards sind trotz unzähliger Diskussionen auf den WTO Ministerkonferenzen bis heute kein Kriterium für den Handel und finden in den WTO Entscheidungsgremien auch weiterhin kaum Beachtung. Die WTO verweist stattdessen auf ihr Regelwerk, dass unterschiedliche Herstellungs- und Verarbeitungskosten der Produkte keine Ungleichbehandlung für den Handel erlauben würde (Humanrights 2014).

Obwohl es zwingend notwendig wäre die Fachkompetenz der ILO mit den juristischen Zwangsmittel der Welthandelsorganisation zu kombinieren, besteht die WTO bisher auf einer strikte Trennung der Aufgabenteilung zwischen ihr und der ILO. Sie betrachtet die Zuständigkeit für die Kernarbeitsnormen als ausschließliche Angelegenheit der ILO und will diese entsprechend auch nicht zum bindenden Inhalt von Handelsabkommen machen, z.B. in Form einer Sozialklausel.

Für eine Sozialklausel setzt sich vor allem die nationale und internationale Gewerkschaftsbewegung ein. Sie fordern standhaft die Aufnahme einer Sozialklausel in die WTO-Verträge. Auf diese Weise könnte die Gewährung von Handelsvorteilen von der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der ILO abhängig gemacht werden, die die Grundlage der Sozialklausel bilden sollen. Des Weiteren könnte hier dann das Streitschlichtungsverfahren Anwendung finden, da Verstöße gegen die Sozialklausel als Bestandteil in den WTO-Verträgen auch einen unmittelbaren Verstoß gegen das WTO- Recht darstellen würde. Auf diese Weise könnten Sanktionen verhängt werden, und die Beachtung der Mindeststandards würden endlich auch schwerwiegende Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen bzw. Land bedeuten. Gegen eine Sozialklausel widersetzen sich aber vor allem die Entwicklungsländer (Humanrights 2011). Dabei soll es gerade ihnen helfen, ihren Arbeitern ein menschenwürdigeres Leben und Arbeiten zu ermöglichen. Aber die Entwicklungsländer sehen in erster Linie ihren Verlust der Kostenvorteile, die ihnen durch höhere Löhne und ausgebaute Sozialrechte verloren gehen würden. Außerdem bezeichnen sie die Forderung der Industriestaaten nach sozialen Mindeststandards als versteckten Protektionismus. Es würde den Industriestaaten nur einen Vorwand liefern, ihre Märkte vor unliebsamer Konkurrenz der Entwicklungsländer abzuschotten, z.B. nach Verstoß gegen die Sozialklausel. Um diesen Vorwurf des Protektionismus entgegen zu wirken, und sicherzustellen, dass diese Klausel in WTO-Verträgen nicht zur Abschottung der Märkte führt, stellte der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB) folgendes Modell vor (DGB Bildungswerk 2007: 31). Zunächst soll ein Ausschuss aus WTO und ILO gegründet werden, der in erster Linie die Entwicklungsländer dabei unterstützen soll, die Kernarbeitsnormen der ILO einzuhalten z.B. durch technische Hilfsmittel und Beratung. Wenn bei einem WTO Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Sozialklausel festgestellt wird, soll es zunächst aktiv dabei unterstützt werden, die sozialen Missstände zu entschärfen und zu verbessern. Dafür wird eine Übergangsfrist von 2 Jahren eingeräumt. Erst wenn diese Frist ergebnislos bleibt und es weiterhin zu schwerwiegenden Verstößen kommt, sollen Sanktionen greifen, z.B. in Form von erheblichen Strafzahlungen für das ganze Land oder nur für einzelne Produkte des jeweiligen Landes. Eine weitere Form der Strafe könnte das Entziehen von Handelsvorteilen wie z.B. Zollvergünstigungen sein.

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Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die gesellschaftliche Verantwortung multinationaler Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und internationale Arbeitsstandards
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,1
Autor
Jahr
2014
Seiten
31
Katalognummer
V283482
ISBN (eBook)
9783656832362
ISBN (Buch)
9783656830122
Dateigröße
741 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Arbeitsstandards, ILO, WTO, multinationale Unternehmen, internationales Recht
Arbeit zitieren
Andrea Koop (Autor:in), 2014, Die gesellschaftliche Verantwortung multinationaler Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und internationale Arbeitsstandards, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283482

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