Gezwungenermaßen. Fürsorge und Beratung in der Sozialpädagogischen Familienhilfe


Dossier / Travail, 2011

22 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. BEGRIFFSKLÄRUNG
2.1 ALLGEMEINE BERATUNG
2.2 PSYCHOSOZIALE BERATUNG
2.3 HILFE UND FÜRSORGE

3. SYSTEMISCHE ANSÄTZE UND HERANGEHENSWEISEN
3.1 EINIGE SYSTEMISCHE HALTUNGEN UND GRUNDANNAHMEN
3.1.1 Konstruktion sozialer Wirklichkeiten
3.1.2 Probleme
3.1.3 System - Intervention, Verstörung und Anregung
3.1.4 Hypothesen
3.1.5 Kontextabh ä ngigkeit und Auftragskl ä rung
3.1.6 Ziel-, Lösungs-, und Ressourcenorientierung

4. ZWANG UND WIDERSTAND
4.1 HERAUSFORDERUNGEN UND CHANCEN VON ZWANGSKONTEXTEN
4.2 WIDERSTAND ALS SCHUTZ DER AUTONOMIE DER KLIENTEN

5. SYSTEMISCHE INTERVENTIONEN UND VORGEHENSWEISEN
5.1 ANERKENNUNG UND WERTSCHÄTZUNG
5.2 UMDEUTUNG UND REFRAMING
5.3 KONVERSATION ÜBER KONSEQUENZEN
5.4 ZIRKULÄRE FRAGEN

6. FAZIT

7. LITERATURVERZEICHNIS

1. Einleitung

Professionelle Helfer stehen allzu oft vor dem Problem, dass sie, aufgrund des eigenen (rechtlichen) Auftrages - oder dem Dritter - Hilfe in Lebenskontexten anbieten und leisten sollen, die von dem betroffenen Klientel oft nicht als solche angesehen und angenommen wird. Dies ist meist dann der Fall, wenn gesellschaftliche Erwartungen und Konventionen nicht oder nur unzureichend von bestimmten Individuen und Gruppen erfüllt werden, so dass eine ‚Störung’ auf einer bestimmten Ebene des gesellschaftlichen Gefüges vorhanden oder erwartbar ist und die Betroffenen keine ausreichende Motivation mitbringen, den geltenden ‚Standards’ wieder zu entsprechen. Zumeist stellen dann nicht die Adressaten professionel- ler Hilfen die Problemdiagnose, sondern öffentliche Institutionen des Wohlfahrts-, Gesund- heits- oder Rechtssystem. Sie definieren auch, mit welchen personellen und finanziellen Mit- tel eine Problemlösung für das Klientel zu erwirken ist. Das Klientel sieht sich somit gezwun- gen, bestimmte Angebote von professionellen Helfern anzunehmen, um bestimmten, recht- lich verankerten Sanktionen zu entgehen oder andere für sie essentielle Leistungen wieder oder weiter zu erhalten.

Für den Kontext der Jugendhilfe bedeutet dies, dass Eltern, die die Bedürfnisse ihre Kinder nicht in dem Maße befriedigen können, wie es der gesellschaftliche Konsens verlangt, mit dem Verlust des Grundrechtes1 der elterlichen Sorge zu rechnen haben. Damit ist die öffent- liche Jugendhilfe, vertreten durch die Jugendämter, dazu legitimiert, in bestimmten Situatio- nen Macht und Druck auf Eltern und Familien auszuüben, die die Lebenskontexte dieser so beeinflussen sollen, dass sich die Entwicklungsräume und -bedingungen der betroffenen Kinder und Jugendlichen nachhaltig verbessern. Die Adressaten professioneller Hilfen verfü- gen hingegen oft über andere Anliegen und so scheint deren Zustimmung eine bestimmte Art von ‚Hilfe’ anzunehmen erstmals ein formaler Akt der Beschwichtigung Dritter und weni- ger ein Anzeichen von Motivation zu sein, etwas an den eigenen Lebensbedingungen und Verhaltensweisen zu verändern.

Die Kolleginnen und Kollegen, die im Rahmen von Sozialpädagogischer Familienhilfe in die- sen Zwangskontexten arbeiten, werden einige der im Folgenden genannten Schwierigkeiten aus ihrer praktischen Arbeit nur all zu gut kennen. Wie können Familien erreicht werden, die Zusammenarbeit mit professionellen Helfern in erster Linie als Kontrolle wahrnehmen? Wie lassen sich Klienten zur Erreichung von Zielen motivieren, die scheinbar (noch) nicht deren eigene sind? Welche Möglichkeiten gibt es, sich den Widerstand der Adressaten zu nutzen zu machen? Diese oder ähnliche Fragen und einige weitere mehr könnten den Fachkräften der Sozialpädagogischen Familienhilfe in der ein oder anderen beruflichen Situation schon begegnet sein.

Im Rahmen dieser Hausarbeit werde ich verschiedene Aspekte von psychosozialer Beratung in Zwangskontexten und dem Umgang mit sogenannten ‚unmotivierten’ Klienten näher be- trachten. Dabei beziehe ich mich auf Ansätze, Methoden und Haltungen der systemischen Beratung.

Nach einer definitorischen Auseinandersetzung mit dem Beratungsbegriff werde ich zunächst näher auf systemische Grundhaltungen und Ansätze eingehen. In Punkt 4 folgt dann eine Auseinandersetzung mit dem mit den Phänomenen Zwang und Widerstand. In Punkt 5 der Arbeit werde ich schließlich verschiedene Intervention aus der systemischen Beratung für die Arbeit in Zwangskontexten zusammentragen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit habe ich im folgenden Text überwiegend die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.

2. Begriffsklärung

2.1 Allgemeine Beratung

Der alltagssprachliche Gebrauch von Beratung und die Bandbreite an Arbeitsfeldern, in denen der Beratungsbegriff schon in der Berufsbezeichnung integriert ist (denken wir zum Beispiel an die Finanzberater), erweckt zu nächst den Eindruck, als sei jedes Gespräch in dem Informationen vermittelt, Hilfe- und Dienstleistungen angeboten werden Bestandteile von Beratung. Tatsächlich sind Laien- und professionelle Beratung differenziert von einander zu betrachten und zu unterscheiden. Für ein besseres Verständnis von Beratung für helfende Berufe im psychologischen, pädagogischen und sozialen Bereich sollen im folgenden allgemein gehaltene Definitionen von Beratung zusammen gestellt werden.

In der in Literatur wird professioneller Beratung häufig als interaktiver Prozess zwischen Be- ratenden und dem Ratsuchenden beschrieben, die in eine Beziehung zu einander treten. Im Rahmen der Hausarbeit greife ich hierbei auf die folgenden beiden Definitionen zurück. Hruschka (1969, S. 15 in Brem-Gräßer 1993, S. 12) bezeichnet Beratung als ein Interaktions- prozess, „ der durch eine spezifische psychologische Situation eines der beiden Partner den ersten An- sto ß erh ä lt und eine spezifische Zielsetzung hat, n ä mlich in gemeinsamen Bemühungen beider Interaktionspartner das Problem des Ratsuchenden zu lösen.

Gegenstand dieser Prozesse sind fast immer Schwierigkeiten der Lebens- oder Weltbew ä lti gung im weitesten Sinne, d.h. Auseinandersetzung eines Menschen mit den Gegebenheiten der sozialen und physikalischen Umwelt. “

Hinsichtlich des Funktionalen Ablaufs geht es dabei um Problemlösungen und um Verhaltens- ä nderungen; denn eine Problemlösung im Kontext mit Beratung ist nicht eine Frage intellektuel- ler Einsicht allein, sondern auch des Überwindens von Blockierungen verschiedenster Art sowie des Gelingens einer sachad ä quaten Umstrukturierung. Art und Vollst ä ndigkeit der Problemlö- sung sind entscheidend dafür, da ß die Verhaltens ä nderungen, die zum Vollzug der Lösung ge- hören, vor sich gehen können.

Für Dietrich (1982, S. 2 ff.) ist Beratung

„ in ihrem Kern jene Form einer interventiven und pr ä ventiven helfenden Beziehung, in der ein Berater mittels sprachlicher Kommunikation und auf der Grundlage anregender und stützender Methoden innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes versucht, bei einem desorientier ten, inad ä quat belasteten oder entlasteten Klienten einen auf kognitiv-emotionale Einsicht fun dierten aktiven Lernproze ß in Gang zu bringen, in dessen Verlauf eine Selbsthilfebereitschaft, seine Selbsterneuerungsf ä higkeit und seine Handlungskompetenz verbessert werden können. “ „ Dies alles impliziert, da ß die Modifizierbarkeit des Klienten (und bestimmte Aspekte seiner Le benswelt) grunds ä tzlich gegeben sein mu ß und da ß der beraterischen Hilfe und Förderung nicht Widerst ä nde von einem Ausma ß entgegentreten, die erst auf der Grundlage einer lang wierigen Widerstandsbearbeitung aufgelöst werden können. “

Sowohl Dietrich wie auch Hruschka definieren einen erweiterten Beratungsbegriff, der über das bloße Geben von Informationen an den Ratsuchenden hinausreicht. Beide Autoren le- gen ihren Schwerpunkt auf die Ausgestaltung der Beratung in Form eines kommunikativen Prozesses. Beratung soll bei beiden Autoren auf Verhaltensänderungen abzielen, damit die Belastungen und Probleme entweder verringert, gelöst oder die Ratsuchenden souveräner in ihrem Milieu agieren können. Beide Definitionen beinhalten auch eine Mitwirkung des Ratsu- chenden, bei Hruschka in Form gemeinsamer Bemühungen bei Dietrich in Form eines modi- fizierbaren Klienten mit nicht allzu großen Widerständen. Für den Beratungsbegriff im pro- fessionellen Sinne lassen sich bei der Betrachtung der aufgeführten Definitionen nun folgen- de Rückschlüsse ziehen:

1.) Voraussetzung für Beratung ist ein Anliegen des Ratsuchenden an einen Bera- ter.
2.) Gegenstand professioneller Beratung sind Schwierigkeiten bei der Lebens- und Weltbewältigung, in der Auseinandersetzung mit der sozialen und der physi- kalischen Umwelt, sowie inadäquate Belastungen und Desorientierung der Ratsu- chenden.
3.) Beratung ist ein interaktiver kooperativer Prozess. Ratsuchender und Berater suchen gemeinsam nach adäquaten Lösungen für den Ratsuchenden.
4.) Beratung bedarf der Mitwirkung des Ratsuchenden, um dessen Handlungskompe- tenzen zu erweitern.
5.) Beratung zielt nicht nur auf kognitives und emotionales Verständnis, sondern auch auf Verhaltensänderungen ab.
6.) Ergebnisse von Beratungen sind nicht vorhersehbar. Weder das Verhalten des Ratsuchenden noch dessen Umwelt kann vom Helfer gelenkt werden. Anregungen und Veränderungsimpulse erfolgen durch Kommunikation. Der Ratsuchende ent- scheidet selbst, was er umsetzen kann und möchte.
7.) Der Erfolg eines Beratungsprozessen ist auch abhängig von der Umwelt. Wi- derstände bei der Gestaltung eines erfolgreichen Beratungsprozesses sind häufig auch das Ergebnis der (sozialen) Umwelt der Ratsuchenden. Der Kontext sollte des- halb nicht unbeachtet bleiben.

2.2 Psychosoziale Beratung

Beim Studium diverser Beratungshandbücher und -lexika konnte ich bislang keine Definition von Psychosozialer Beratung finden, die sich von jenen, die auf eine Umschreibung allgemeiner Beratung abzielen unterscheiden. Lediglich im Magazin der Evangelischen Fachhochschule „ Kreuz & Quer “ (Oktober 2009, S. 7) konnte ich eine Definition psychosozialer Beratung finden. Die Autoren des Magazins beschreiben diese „ als personenbezogene Dienstleistung (...), die interdisziplin ä r und wissenschaftsbasiert ange boten wird. Das Ziel einer Beratung ist erreicht, wenn die Beratenen Entscheidungen und Prob lemlösungswege gefunden haben, die sie bewusst und eigenverantwortlich umsetzen können. Hierzu gehört zentral, dass Selbsthilfepotentiale und soziale Ressourcen im lebensweltlichen Kontext erschlossen werden können. “

In dieser Definition wird Psychosoziale Beratung als interdisziplinäre Dienstleistung für Rat- suchende beschrieben, die dann enden soll, wenn die Beratenen Entscheidungen und Prob- lemlösungen bewusst umsetzen können. Im Gegensatz zu den Definitionen von Hruschka scheint der Erfolg Psychosozialer Beratung (nach dieser Definition) nicht in der konkreten Verhaltensänderung zu liegen, sondern mehr in der Befähigung der Ratsuchenden, ein be- stimmtes Problem zu lösen oder eine Entscheidung zu treffen. Unklar ist jedoch, ob das Ziel auch dann erreicht wird, wenn die Adressaten psychosozialer Beratung zwar kognitiv und emotional zu Verhaltensänderungen und Entscheidungen in der Lage sind, sich dies jedoch nicht auf der Handlungsebene der Adressaten wiederspiegelt. Denn in vielen Handlungsfeldern psychosozialer Arbeit, wie bspw. in der Jugendhilfe oder in der Beschäftigungsförderung, bedarf es operationalisierbarer Erfolge im Hilfeprozess um Sanktionen oder Konsequenzen entgegenzuwirken. So reicht z.B. das bloße Wissen der Eltern über das kindliche Recht auf eine gewaltfreie Erziehung für eine Herabstufung des Gefährdungsrisikos des Kindes alleine nicht aus, wenn die Eltern nicht auch durch eine fortan gewaltfreie Erziehung, eine Verhaltensänderung aufzeigen.

Bei beiden Beratungsbegriffen gilt es der Frage nachzugehen, ob diese im Sinne der aufge- führten Definitionen auch geeignet sind, um einen Prozess der Zusammenarbeit zwischen Klient und Adressat innerhalb eines Zwangskontextes zu beschreiben. Auf diese Frage wer- de ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eingehen. Im Folgenden werde ich die beiden Beratungsbegriffe ‚Psychosoziale Beratung’ und ‚Beratung’ synonym verwenden.

2.3 Hilfe und Fürsorge

Wie Bereits bei der Definition der verschiedenen Beratungsbegriffe deutlich wurde, scheint ein wesentliches Moment der Beratung das Gemeinsame zu sein; Ein Prozess, der sowohl der Mitwirkung des Ratsuchenden, wie auch des Beratenden bedarf, um Ressourcen zu er- schließen und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung abzubauen. In einigen Handlungsfeldern Sozialer Arbeit, insbesondere im Arbeitsfeld der Sozialpädago- gischen Familienhilfe, würde man eine derartige Zusammenarbeit zwischen Berater und Kli- ent vermutlich eher als idealtypisch ansehen, denn als überwiegenden Standard. Häufiger finden sich professionelle Helfer in der Familienhilfe in Arbeitskontexten, in denen die Anlie- gen der Klienten weit von denen der gesellschaftlichen Rechtsordnung, in diesem Fall vertre- ten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes, auseinanderklaffen. In der Jugendhilfe wird dieses Spannungsverhältnis vor allem in Kontexten von Kindeswohlgefähr- dung offensichtlich. Den Eltern gelingt es häufig nicht (mehr), die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren, sodass über kurz oder lang Entwicklungs- beeinträchtigungen, Traumatisierung, etc. der Kinder von den Fachkräften erwartet und als wahrscheinlich angenommen werden, sofern diese nicht bereits vorhanden sind.

Die Ursachen, weshalb Eltern nicht adäquat auf die Bedürfnisse ihre Kinder reagieren sind vielzählig und können sowohl mit negativen Erfahrungen, starken Belastungen und Traumatisierung in der eigenen Biografie der Eltern zusammen hängen, aber auch an den sozioökonomischen Rahmenbedingungen, sowie dem sozialen Umfeld.

Die selbsterlernten Problem- und Konfliktlösungsstrategien der Eltern bei der Erziehung der Kinder sind oft unpassend und belasten die Kinder. Signale der Kinder werden so übersehen und übergangen.

Nach Konfrontation der Eltern mit den wahrgenommen Problem und einer unverändert mangelnden Problemeinsicht durch die Eltern, bleibt den KollegInnen des Jugendamtes häufig nur noch der Aufbau eines Drohszenarios mit dem Akt der Herausnahme der Kinder aus der Familie, sollten sich die Eltern weigern, einen Erziehungshilfe anzunehmen. In diesem Fall konstituiert sich die Zusammenarbeit von Helfer und Familie nicht im Lichte der Freiwilligkeit aufgrund eines eigenen Anliegens durch die Klienten, sondern durch das Anliegen Dritter bei der Ausübung ihres gesellschaftlichen Auftrages.

Ludewig (2009, S. 113) nennt diese Form der Zusammenarbeit mit Eltern Fürsorge und trifft dabei folgende Unterscheidungen zum Begriff der Hilfe:

Professionelle soziale Versorgung: Grundarten

Hilfe Fürsorge

1. Das Problem wird von den Betroffe- nen selbst festgestellt
2. Diese entwickeln ein Anliegen und suchen nach Hilfe.
3. Die Form der Versorgung resultiert aus dem Anliegen.
4. Die Hilfestellung richtet sich nach dem mit den Betroffenen frei ausge- handelten „Auftrag“.

1. Das Problem wird von Dritten, z.B. sozialen Instanzen, ermittelt.
2. Ihr Anliegen wird an Fachleute dele- giert.
3. Die Form der Versorgung resultiert aus dem Anliegen.
4. Die Fürsorge wird gewährt nach Maß- gabe der sozialen Instanzen, das heißt der „Auftraggeber“.

Abbildung aus Ludewig 2009, S.113

Ludewigs Unterscheidungen zwischen Hilfe und Fürsorge scheint mir deshalb angezeigt, weil der Begriff der Fürsorge auch den Akt der Bevormundung beinhaltet, als ein Eingriff in die Autonomie des anderen. Wichtiger ist es meiner Ansicht nach, dass sich die Sozialpäda- gogischen Familienhelfer dieser Art des Bevormundens bewusst sind und dabei nicht ver- gessen, die eigenen Anliegen der Klienten Stück für Stück herauszuarbeiten, um diese auch als Ressource für die Klienten nutzbar machen zu können. Die von Ludwig vorgeschlagene Unterscheidung ermöglicht es zudem, bei „ aller Komplexit ä t der professionellen Ma ß nahmen im psychosozialen Bereich eine angemessen klare Semantik “ (Ludewig 2009, S. 116) durch- zuhalten.

[...]


1 Art. 6 GG: (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Gezwungenermaßen. Fürsorge und Beratung in der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Université
Protestant University of Applied Sciences Darmstadt
Note
1,3
Auteur
Année
2011
Pages
22
N° de catalogue
V283717
ISBN (ebook)
9783656834892
ISBN (Livre)
9783656834908
Taille d'un fichier
1541 KB
Langue
allemand
Mots clés
Arbeit mit Widerständen, Arbeit im Zwangskontext, Sozialpädagogische Familienhilfe, Systemische Beratung, Fürsorge und Hilfe
Citation du texte
Ingo Hettler (Auteur), 2011, Gezwungenermaßen. Fürsorge und Beratung in der Sozialpädagogischen Familienhilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283717

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Gezwungenermaßen. Fürsorge und Beratung in der Sozialpädagogischen Familienhilfe



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur