Die paritätische Doppelresidenz als Betreuungsmodell in Folge elterlicher Trennung

Eine kindzentrierte Betrachtung


Master's Thesis, 2014

109 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Abstract

2 Das Kind im Fokus der Betreuung – Eine Einführung

3 Terminologie
3.1 Das Domizil- oder Residenzmodell
3.2 Die paritätische Doppelresidenz (Wechselmodell)
3.3 Das Nestmodell
3.4 Der Kindeswohlbegriff

4 Psychologische Grundlagen
4.1 Scheidungsfolgen für Kinder
4.2 Aspekte der Bindungstheorie
4.3 Bedürfnisorientierung nach Brazelton/Greenspan
4.4 Theoretische Schlussfolgerungen für die Forschungsfrage

5 Rechtlicher Exkurs
5.1 Fakten und Zahlen zu Sorgerechts- und Umgangsverfahren
5.2 Kinderrechte
5.2.1 Internationale Normen
5.2.2 Europäische Normen
5.2.3 Deutsche Normen
5.3 Theoretische Schlussfolgerungen für die Forschungsfrage

6 Eigene Forschung
6.1 Interviews mit Kindern
6.1.1 Zugang
6.1.2 Methodik
6.1.3 Ethische Fragen
6.2 Durchführung der Interviews
6.2.1 Sarah
6.2.2 Nicole und Marie
6.2.3 Elisabeth
6.2.4 Dana und Lukas
6.3 Datenanalyse
6.4 Reflexion des Forschungsprozesses

7 Zusammenfassung der Ergebnisse und kritische Betrachtung

8 Ausblick

9 Literaturverzeichnis

A 1 Einverständniserklärung
A 2 Zeichnungen
A 3 Gesetzestexte
A 4 Eidesstattliche Erklärung zur Masterarbeit

1 Abstract

This master‘s thesis tries to answer the question, if the so called “joint physical custody” could appear as the standard solution for children and parents in case of divorce. First, some specific terms are clarified to close in on this topic. Afterwards psychological basics are in the focus of discussion. It gets obvious, that decisions could not be made in a generalized way, because every family is individual and that is what the form of contact should also be like. In a next step facts and figures about custody in Germany and also an overview of children’s rights on an international and national level are presented. In any case the child has the right to maintain personal relations and direct contact with both parents. Generally the child must be enabled to participate in the individual arrangement process to meet its best interest. Attached to that, an own research in form of narrative interviews in combination with thematic drawings is introduced to the reader.

The shared parenting appeared to be an alternative in lawsuits concerning custody and right of contact and access. But it cannot be used as standard in such cases because there are too many inner-family aspects to consider.

2 Das Kind im Fokus der Betreuung – Eine Einführung

Kinder sind unsere Zukunft. Dieser Satz ist häufig zu hören, wenn politische Debatten über Familie und Jugend geführt werden. Dennoch ist er unvollständig. Die Belange der Kinder sind nicht nur Zukunftsmusik, sie sind Gegenwart. Das Leben in ihrer Familie, Streit zwischen ihren Eltern, Versöhnungsversuche und letztendlich doch die endgültige Trennung verbunden mit einem völlig neuen Leben ist ihr Alltag, ihre Realität. Und auch wenn Eltern die Verantwortung für ihre Kinder mit der Loslösung vom Partner nicht abgeben, sondern vielmehr bewusster wahrnehmen sollten als je zuvor, überlagert die eigene Gefühlswelt häufig diese ihnen obliegende Pflicht. Somit liegt es dann in der Entscheidungsgewalt von Richtern und Richterinnen mit der Hilfe von fachkundigen Sachverständigen und den zugrunde liegenden Gesetzestexten, das weitere Leben der Kinder maßgeblich zu gestalten.

In Zahlen ausgedrückt waren im Jahr 2011 rund 148.200 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen (vgl. Statistisches Bundesamt 2013: 50). Eine Sorgerechtserklärung wurde für 135.000 von ihnen abgegeben (vgl. Statistisches Bundesamt 2012: 7). Selbst ungeachtet der Familien, deren Trennung nicht statistisch erfasst wird, betrifft die offizielle Regelung des Sorgerechts und künftigen Aufenthalts eine Vielzahl von Kindern. Aufgrund der bedeutungsschweren Thematik und den genannten Zahlen beleuchtet diese Arbeit eine Möglichkeit, der Pflicht zur Sorge und der Regelung des Aufenthalts für die eigenen Kinder infolge einer Trennung nachzukommen. Die paritätische Doppelresidenz, also die zeitlich annähernd gleiche Betreuung des Nachwuchses von beiden Eltern, findet zunehmend Einzug in die Gerichtssäle und Köpfe der Eltern. Somit stellt sich für diese Arbeit die Forschungsfrage, ob dieses Betreuungsmodell als gerichtlicher Standard für Beschlüsse in Sorgerechtsfällen geeignet erscheint und ob dessen Anwendung an Voraussetzungen geknüpft sein sollte. Dabei helfen soll die Konkretisierung des Kindeswohlbegriffs, welcher zwar in aller Munde ist aber dennoch einer einheitlichen Definition entbehrt.

Zum besseren Verständnis der Arbeit werden zunächst die wichtigsten Arbeitsbegriffe näher erläutert. Anschließend folgt die Darlegung der psychologischen Grundlagen anhand von Fachliteratur, welche für eine Annäherung an die Forschungsfrage notwendig erscheinen. Das fünfte Kapitel setzt sich sodann mit den rechtlichen Aspekten und Rahmenbedingungen auseinander. Neben der Präsentation von Zahlen und Fakten zu Sorgerechts- und Umgangsverfahren werden auch aus den existierenden Kinder betreffenden Rechten Schlussfolgerungen für die zur Debatte stehende Forschungsfrage gezogen.

Nach dieser theoretischen Skizzierung des Themas folgt die Darstellung einer eigenen Feldstudie, welche sich an den Aspekten qualitativer Sozialforschung orientiert. Genauer handelt es sich dabei um narrative Interviews in Kombination mit thematischen Zeichnungen. Interviewt werden minderjährige Kinder, welche über einen langen Zeitraum paritätisch von ihren Eltern betreut wurden oder noch immer werden. Die Berichte und Zeichnungen der Kinder erlauben einen Einblick in ihre Lebenswelt und Erfahrungen mit dem Modell. Nach erfolgter Reflexion des Forschungsprozesses werden die theoretischen Erkenntnisse zusammen mit dem Datenmaterial kritisch betrachtet und hinsichtlich der Forschungsfrage interpretiert.

Alle Ausführungen unterstehen dabei dem Bestreben, die tatsächlichen Interessenschwerpunkte, Bedürfnisse und Rechte des einzelnen Kindes zu erkennen und in den Mittelpunkt zu stellen.

3 Terminologie

Da sich die Arbeit mit der paritätischen Doppelresidenz auseinandersetzt, werden an dieser Stelle zunächst die in Deutschland gängigen Formen, Kinder nach der elterlichen Trennung oder Scheidung zu betreuen, erläutert. Das Residenzmodell, die paritätische Doppelresidenz und das Nestmodell sind diejenigen Betreuungsvarianten, welche in der Literatur besonders hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die betroffenen Kinder diskutiert werden. Dabei wird aktuell vermehrt das Doppelresidenzmodell kommentiert, wobei stark verhärtete Fronten festzustellen sind. In diesem Kapitel sollen zunächst sachdienliche Fakten zusammengetragen werden. Entsprechende Schlussfolgerungen finden sodann am Ende der folgenden Kapitel im Hinblick auf die gestellte Forschungsfrage ihren Platz.

Ebenso verhält es sich mit dem Begriff des Kindeswohls. Da eine eindeutige Definition bis heute nicht existent ist, werden diejenigen Aspekte erörtert, welche auf allgemeine Zustimmung der Professionen stoßen und die auch bei gerichtlichen Entscheidungen geprüft werden.

3.1 Das Domizil- oder Residenzmodell

Diese Form der Betreuung gilt gesellschaftlich und gerichtlich als der Normalfall infolge einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Das gemeinsame Kind hat seinen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum des Elternteils, der es überwiegend betreut. Der andere Elternteil wird je nach vereinbarter Umgangsregelung besucht (vgl. Verband alleinerziehender Mütter und Väter 2014: 2). Es wird diesbezüglich von dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ gesprochen und von Besuchskontakten bei dem nicht betreuenden Elternteil oder auch Nichtresidenzelternteil (vgl. Eschweiler 2006: 305).

Wie genau die zeitliche Regelung, also die Anzahl und Dauer der Besuche aussehen, ist unterschiedlich. Sie reicht von dem sogenannten „Normalumgang“ bis hin zum „großzügigen Umgang“. Unter der Bezeichnung Normalumgang wird der Besuch bei dem Nichtresidenzelternteil für zwei Tage an jedem zweiten Wochenende verstanden. Hinzu kommt die Hälfte der Schulferien. Bei einem großzügigen Umgang handelt es sich ebenfalls um die Hälfte der Ferien und um jedes zweite Wochenende, allerdings wird von 2,5 Tagen ausgegangen, also zumeist bereits von Freitagmittag bis Sonntagabend. Zudem ist ein Besuch für einen Nachmittag in der Woche vorgesehen. Betrachtet man diese Zeiten prozentual, so ergibt sich bei der Durchführung des Normalumgangs ein Verhältnis von 23 % zu 77 %. Das Kind hält sich ungefähr ein Viertel der Zeit bei seinem Besuchselternteil auf. Bezogen auf die großzügige Umgangsregelung verändert sich der Prozentsatz auf 31 % zu 69 %. In diesem Fall verbringt das Kind ca. ein Drittel der Zeit zusammen mit dem Nichtresidenzelternteil. (vgl. Sünderhauf 2013c: 73f)

3.2 Die paritätische Doppelresidenz (Wechselmodell)

Die hier als paritätische Doppelresidenz betitelte Form der Betreuung ist in der Literatur unter diversen anderen Bezeichnungen zu finden. So tauchen beispielsweise die Benennungen Pendelmodell, Paritätmodell, Co-Elternschaft oder symmetrisches Wohnarrangement auf. Gängig ist auch der Begriff des Wechselmodells, welcher in dieser Arbeit ebenfalls Verwendung findet.

Da sowohl bei der Anwendung des Residenzmodells, als auch bei der paritätischen Doppelresidenz zwischen zwei Haushalten in einer gewissen Regelmäßigkeit gewechselt wird, sollen an dieser Stelle weitere Kriterien zur Abgrenzung genannt werden. Die Sozialwissenschaft nennt hierfür drei relevante Aspekte: Zeit, Zuhausesein und elterliche Verantwortung.

Hinsichtlich der Zeit wird von einem annähernd hälftigen Aufenthalt bei beiden Eltern ausgegangen. Der Bundesgerichtshof stellt hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Entscheidungen darauf ab, ob es sich um eine ungefähr hälftige Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben handelt, wenn von einem Wechselmodell ausgegangen werden soll. Die Frage nach dem Betreuungsmodell sei zwar nicht allein anhand der zeitlichen Komponente zu beurteilen, nichtsdestotrotz hätte diese eine indizielle Bedeutung (BGH XII ZR 161/04 – Urteil vom 28. Februar 2007 – S. 7 und 8). Sünderhauf geht hingegen davon aus, dass der Mindestanteil bei dem weniger betreuenden Elternteil 30% betragen muss (vgl. 2013a: 291). Sie stellt damit fest, dass sich hier der Prozentsatz der Regelung des „großzügigen Umgangs“ mit dem der paritätischen Doppelresidenz überschneiden kann. Die zeitlichen Absprachen allein definieren damit zumeist noch nicht eindeutig, ob es sich um eine Wechsel- oder Residenzmodellregelung handelt. Wesentlich für das Leben des Wechselmodells gemäß der sozialwissenschaftlichen Definition ist die Erfahrung von alltäglichen Situationen mit beiden Eltern. Während der Besuchselternteil im Residenzmodell zumeist die Zeit am Wochenende oder in den Ferien mit seinem Kind verbringt und lediglich der Nachmittag an einem Tag der Woche, besteht im Fall der Doppelresidenz die Möglichkeit, auch die Wochenarbeitstage gemeinsam zu erleben. Hier kommt es allerdings auf die individuelle Ausgestaltung des Wechselmodells an, denn bei einer 70/30%igen Aufteilung, muss auch hier nicht zwangsläufig mehr sogenannte Alltagszeit inbegriffen sein. Zu prüfen wäre auch, was genau unter Alltag eigentlich verstanden werden kann, denn auch an Wochenenden können prinzipiell alltägliche Erledigungen getätigt oder Hausaufgaben gemacht werden.

Der zweite Definitionspunkt „Zuhausesein“ zielt darauf ab, dass nicht zwischen Hauptbezugsperson und Besuchselternteil unterschieden wird. Ebenso gibt es nicht ein Zuhause und ein „Besuchsquartier“ (vgl. ebd.) Beide Elternhäuser sind als gleich wichtig zu erachten.

Die elterliche Verantwortung stellt den dritten Punkt der Doppelresidenz dar. Auch nach der Trennung der Eltern und somit in der Regel der damit einhergehenden Beendigung der Paarbeziehung haben Mutter wie Vater die gleiche Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder. Es existiert nicht ein Elternteil, der die alleinige Entscheidungsbefugnis inne hat und einen, der praktisch gesehen keine Regelungen bezüglich des Kindes trifft. Alltägliche Angelegenheiten als auch Grundsatzentscheidungen werden gemeinsam und im Idealfall mit dem Kind zusammen beratschlagt oder aber gleichwertig verteilt. Die elterliche Verantwortung meint zudem das Agieren auf Augenhöhe ohne ein fühlbares Machtgefälle. (vgl. ebd.)

3.3 Das Nestmodell

Eine dritte, in Deutschland eher selten praktizierte Variante für das gemeinsame Kind nach der Trennung oder Scheidung zu sorgen, ist das Nestmodell. Hier verbleibt das Kind in der Regel in dem ihm vertrauten Wohnraum und wird dort abwechselnd von seinen Eltern betreut. Auch hier wird von einer hälftigen Betreuung des Kindes durch seine Eltern ausgegangen (vgl. Fichtner / Salzgeber 2006: 278). In der Literatur wird das Nestmodell auch als eine Unterform des Wechselmodells angesehen (vgl. Sünderhauf 2013a: 290).

Bei dieser Betreuungsform sind es somit die Eltern, welche den Wechsel vornehmen. Sollten die Eltern ein späteres Wechselmodell in Betracht ziehen, bietet das Nestmodell als Übergangslösung die Möglichkeit, sich einen kleinen Eindruck von dem Erleben des Wechselns zwischen zwei Wohnungen zu verschaffen. Die Beratungsbroschüre des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter weist darauf hin, dass das Modell in seiner Funktion des Übergangs von den Eltern als Möglichkeit genutzt werden könnte, „eine außergerichtliche Konfliktbeilegung durch Beratung, Mediation oder Therapie anzustreben“ (2014: 10).

Eine langfristige Einigung auf das Nestmodell erscheint dann sinnvoll, wenn die Eltern die entsprechenden ökonomischen Möglichkeiten mitbringen. Denn neben dem Zuhause des Kindes, ist für Mutter und Vater langfristig je eine weitere Wohnung zu finanzieren. Andererseits kann in diesem Fall die eigene Wohnung kleiner ausfallen, da kein zusätzlicher Wohnraum für den Aufenthalt der Kinder einplant werden muss (vgl. De Man 2013: 25).

Zudem müssen sie mit der Vorstellung, zusammen mit dem ehemaligen Partner den gleichen Lebensraum zu teilen, umgehen können. Eine weitere Möglichkeit ist nicht das Leben in eigenen Zweitwohnungen, sondern, falls vorhanden, bei den neuen Lebenspartnern, sofern bezüglich dieser Partnerschaft von einer gewissen Dauerhaftigkeit ausgegangen werden kann. (vgl. ebd.: 10f)

3.4 Der Kindeswohlbegriff

Je nach Autor und Literatur finden sich unterschiedliche Betitelungen für den rechtlichen Begriff des Kindeswohls. So wird von einem unbestimmten Rechtsbegriff, einer Generalklausel oder auch einem Zentralbegriff gesprochen (vgl. Balloff 2004: 65). Da es an einer eindeutigen Definition des Begriffes mangelt, kommt es im Einzelfall stets auf die Auslegung durch das juristische Personal an.

Trotz der Ermangelung einer allgemeingültigen Definition kommt das „Konzept“ des Kindeswohls in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen und auch international, vorangetrieben durch die Popularisierung der Rechte von Kindern, vor (vgl. Sax 2009: 38). Es kann keinem einzelnen Rechtsgebiet zugeordnet werden, da beispielsweise Verbindungen zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht und dem Familienrecht existieren. Zudem sind viele Fragen auch verfassungsrechtlicher Natur. Im Zusammenhang dieser Arbeit wird aber ein Augenmerk auf den kinder- und familienrechtlichen Kontext gelegt, während die Verwendung des Begriffes im Kinder- und Jugendhilferecht nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Um die Bedeutung des Kindeswohls im Sinne der Kinderrechte für das familienrechtliche Verfahren besser einsehen zu können, sei zunächst eine kurze Einführung in die entsprechende Konvention und ihre für das Kindeswohl relevanten Artikel geboten. Eine Vertiefung dieses Überblicks findet sich sodann in Kapitel fünf der Arbeit wieder.

Die UN-Kinderrechtskonvention stellt ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen dar. Es handelt sich dabei um die größte Sammlung von Menschenrechten, die derzeit existiert. Sie besteht aus 54 Artikeln und drei Zusatzprotokollen und wurde mittlerweile von allen Staaten der Welt, ausgenommen Somalia und der USA, ratifiziert (vgl. Maywald / Skutta 2010: 11). Der Kindeswohlgrundsatz bildet mit dem Artikel 3 Absatz 1 eine der vier Grundprinzipien der Konvention und dient damit als Interpretationsgrundlage für sämtliche sonstigen kinderrechtlichen Betrachtungen. Die anderen drei Allgemeinen Prinzipien sind das Diskriminierungsverbot des Artikels 2, das grundlegende Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung des Kindes des Artikels 6 und das Recht auf Partizipation des Artikels 12, wonach jedem Kind in allen es betreffenden Angelegenheiten mittelbar oder unmittelbar Gehör zu verschaffen ist. Diese vier können nur gemeinsam und nie losgelöst voneinander betrachtet werden. Der kindeswohlrelevante Artikel 3 Abs. 1 der Konvention lautet:

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorranging zu berücksichtigen ist.“ (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK)

Der aus dem englischen „best interest of the child“ übersetze Begriff des Kindeswohls stammt ursprünglich aus der rechtlich nicht verbindlichen Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 1959 (vgl. Sax 2009: 40). Auch hier wurde das Kindeswohl bereits als übergeordneter Gesichtspunkt benannt, allerdings lediglich bezogen auf die Gesetzgebung, nicht aber auf alle Kinder betreffenden Entscheidungen.

Mit der neuen UN-Kinderrechtskonvention von 1989 wurde die Tragweite des Kindeswohlvorrangs über die Gesetzgebung hinausgehend vergrößert. So muss nicht nur von einem einzelnen Kind, sondern es kann auch von Kindern als Gruppe ausgegangen werden. Zudem sind auch Entscheidungen von staatlichen, privaten oder freien und gemeinnützigen Institutionen betroffen. Der Vorrang des Kindeswohls findet somit materiell, als auch verfahrensrechtliche Berücksichtigung. Nicht nur die Kinder- und Jugendhilfe, auch der Bildungs- und Gesundheitsbereich, die Verkehrsplanung oder das Baurecht können davon betroffen sein (vgl. Maywald / Skutta 2010: 15).

Im deutschen Grundgesetz findet sich eine Verwendung des Begriffs des Kindeswohls nicht wieder. Hier geht Artikel 6 Abs. 2 GG lediglich von dem Recht und der Pflicht der Eltern aus, ihre Kinder zu erziehen und zu pflegen. Sie haben somit die Erziehungsverantwortung, welche ihnen vorrangig obliegt (vgl. Höynck / Haug 2012: 24). Da Kinder gemäß eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aber ebenfalls Grundrechtsträger mit anerkannten Persönlichkeitsrechten sind, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen ihnen und ihren Eltern. So hat ein jedes Kind Anspruch auf Schutz durch das staatliche Wächteramt, sollten seine Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen und somit sein Wohl gefährden (vgl. Oelkers / Gaßmöller 2013: 267). Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich eine häufige Anwendung des Kindeswohlbegriffes, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zur elterlichen Sorge und diejenigen zur Kindeswohlgefährdung. Sax spricht in dem Zusammenhang von der sogenannten „Eingriffsfunktion“ des Kindeswohlgrundsatzes und meint damit die Möglichkeit der Intervention bei einer Gefährdung des Kindes (vgl. 2009: 46f).

Mit dem Werk „Jenseits des Kindeswohls“ kam es in den 1970er Jahren zu einem Perspektivwechsel. Die Autoren bezogen sich auf die Thematik der Unterbringung eines Kindes und verweisen in ihrem Werk auf die Verwendung der am wenigsten schädlichen Alternative, anstatt vom Wohle des Kindes zu sprechen. „Bei der Unterbringung sollte von den vorhandenen Möglichkeiten diejenige gewählt werden, die Wachstum und Entwicklung des Kindes am wenigsten beeinträchtigt“ (Goldstein et al. 1979: 49). Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass alle Entscheidungen in Familien betreffenden Verfahren für das jeweilige Kind mit Risiken verbunden sind. Die heutige Literatur verweist aber bereits darauf, dass dieser Definition der Bezug zu den Rechten und Bedürfnissen der Kinder fehlt. Eine Möglichkeit der Verbesserung der Umstände wird ebenfalls nicht in Betracht gezogen (vgl. Maywald 2009: 17).

Ein weiterer wesentlicher Punkt bezüglich des Kindeswohls ist der darin enthaltene Anteil des Willens eines Kindes. Dieser sei grundsätzlich „schon deshalb zu berücksichtigen, weil eine familiengerichtliche Entscheidung maßgebenden Einfluss auf das künftige Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft“ (BeckOK BGB/Barbara Veit BGB § 1666 Rn. 6-6.2). Der Anspruch aus Art. 12 der Konvention, die Kinder ihre Meinung äußern und an allen sie betreffenden Entscheidungen partizipieren zu lassen, muss gerade bei einer Kindeswohlprüfung stand halten. Voraussetzung für die Partizipation sind unter anderem Freiwilligkeit, Zugang zu relevanten Informationen, angemessene Berücksichtigung von Alter und Reife und der Sicherstellung, dass betreffende Kind mit dem Einbezug emotional nicht zu überfordern (vgl. Sax 2009: 48).

Unter dem Einfluss der Inhalte aus der Konvention hat Maywald eine inhaltliche Ausformulierung des Begriffes vorgenommen. Sein Anspruch war es dabei, gleichzeitig Flexibilität wie auch Trennschärfe Anwendung finden zu lassen, um dem individuellen Fall zu genügen (vgl. Maywald 2009: 19). Vier elementare Bestandteile einer Definition wurden demnach wie folgt formuliert:

1. „Orientierung an den Grundrechten aller Kinder als normative, beinahe universell anerkannte Bezugspunkte für das, was jedem Kind zusteht, auch wenn es unvermeidbar ist, dass die in den Kinderrechten enthaltenen Versprechen nur näherungsweise eingelöst werden (können);
2. Orientierung an den Grundbedürfnissen von Kindern als empirische Beschreibung dessen, was für eine normale kindliche Entwicklung im Sinne anerkannter Standards unabdingbar ist;
3. Gebot der Abwägung als Ausdruck der Erkenntnis, dass Kinder betreffende Entscheidungen prinzipiell mit Risiken behaftet sind und daher versucht werden muss, die für das Kind jeweils günstige Handlungsalternative zu wählen;
4. Prozessorientierung als Hinweis auf die Tatsache, dass Kinder betreffende Entscheidungen aufgrund ihrer starken Kontextabhängigkeit einer laufenden Überprüfung und gegebenenfalls Revision bedürfen." (ebd.)

Maywald schlägt dementsprechend die folgende Arbeitsdefinition vor: „Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt“ (ebd.)

Um im praktischen Verfahren dem Kindeswohlvorrang zu entsprechen, wird hier in zwei Arbeitsschritte unterteilt. Als erstes werden die Auswirkungen einer zu treffenden Entscheidung für das jeweilige Kind in positiver wie auch in negativer Hinsicht beleuchtet. Hierfür kommt es zu einer Befragung von Fachleuten, damit eine möglichst objektive Betrachtung stattfinden kann. Auch die Kinder selbst oder ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter sind dabei zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt sollen die hinsichtlich des Kindeswohls vollzogenen Erwägungen auf ihre Vorrangigkeit hin untersucht werden. Dabei ist erwähnenswert, dass die kindlichen Interessen nicht zwangsläufig höher zu bewerten sind, als andere. Eine Einzelfallbetrachtung ist in jedem Fall notwendig. Insgesamt muss das Prinzip des Kindeswohlvorrangs aber stets vollständig, also mit dem Vollzug beider Arbeitsschritte, beachtet werden. Ansonsten gilt das jeweilige Verfahren als anfechtbar (vgl. ebd.: 20).

Zusammenfassend fokussiert sich die Achtung des Kindeswohls somit in einer Abwägung verschiedener Interessen, wobei das individuelle Kind mit seinen Rechten und Bedürfnissen zentraler Bezugspunkt bleibt. Voraussetzung hierfür ist stets das Herausfiltern des kindlichen Interesses. Was tatsächlich im Interesse des Kindes ist und sich von einer paternalistischen Entscheidung durch Erwachsene abhebt, ist im Einzelfall und besonders durch einen aktiven Einbezug des betroffenen Kindes als Träger eigener Rechte herauszufinden.

Da Richtern und Sachverständigen häufig eine veraltete und wenig psychologisch fundierte Auslegung des Kindeswohls hinsichtlich seiner Bedürfnisse vorgeworfen wird, soll im Folgenden ein Blick auf die externen und innerpsychischen Vorgänge geworfen werden, welche regelmäßig infolge einer Scheidung bei Kindern zu erwarten sind.

4 Psychologische Grundlagen

Um sich den Grundlagen anzunähern, welche für eine Entscheidungsfindung im Nachtrennungsprozess notwendig erscheinen, seien in diesem Kapitel zunächst überblickartig die Scheidungsfolgen für Kinder anhand aktueller Fachliteratur präsentiert. Daran schließen relevante Aspekte der Bindungstheorie und das von Brazelton und Greenspan dargestellte Konzept der Bedürfnisorientierung an. Mithilfe dieser Erkenntnisse werden sodann erste Schlussfolgerungen für die ausgewählte Forschungsfrage gezogen.

An dieser Stelle der Arbeit werden damit zunächst die vermuteten Bedürfnisse der Kinder betrachtet. Die ihnen zustehenden Rechte finden im nächsten Kapitel als Basis einer qualifizierten Wahl der Betreuungsform explizit Erwähnung.

4.1 Scheidungsfolgen für Kinder

Die Scheidungsfolgenforschung hat in den letzten Jahren unterschiedliche Perspektiven hinsichtlich der Auswirkungen auf betroffene Kinder dargeboten. Dabei wird einerseits von einer Scheidung als meist sehr belastendes Erlebnis für Kinder gesprochen, welches sie in ihrem Verhalten, in den schulischen Leistungen, gesellschaftlichen Beziehungen, wie auch dem psychischen Wohlbefinden und ihrem Selbstkonzept negativ beeinflusst (vgl. Walper / Bröning 2008: 578). Andererseits wurden auch gegenteilige Stimmen laut: „Manche Scheidungskinder sind sozial kompetenter und weniger sozial auffällig als Kinder aus Zweielternfamilien“ (Hötker-Ponath 2008: 5). „Sie werden nicht selten zu ungewöhnlich verantwortungsbewussten, belastbaren und zielstrebigen jungen Erwachsenen“ (Walper 2010: 11). Es kann festgehalten werden, dass keine Homogenität bezüglich der Scheidungsfolgen bei Kindern existiert. Vielmehr müssen die familiären Bedingungen vor der Scheidung, die Umstände der Trennung, sowie die den Kindern zur Verfügung stehenden Bewältigungsressourcen als Ganzes betrachtet werden, um die differentiellen Entwicklungsverläufe nachvollziehen zu können (vgl. Walper / Fichtner 2011: 91).

Insgesamt lässt sich die Überwindung einer stark defizitären Perspektive durch den Wechsel von dem sogenannten „Krisenmodell“, hin zum „Reorganisationsmodell“ erkennen (vgl. Walper 2002: 26). Es wird deutlich, dass sich die Familie als System nicht auflöst, sondern wandelt und umstrukturiert (vgl. Schmidt-Denter 2001: 293). Verschiedene Langzeitstudien zeigen auf, welche Faktoren bei diesem Wandel eine Rolle spielen. Die Virginia Longitudinal Study of Divorce and Remarriage erkannte die besondere Bedeutung der Beziehungen und Interaktionen innerhalb der Familie. Genauer stellte die Kölner Längsschnittstudie heraus, dass insbesondere „ungelöste Partnerschaftsprobleme der Eltern, Beeinträchtigungen des elterlichen Erziehungsstils und ein vom Kind als negativ erlebte Beziehung zum getrennt lebenden Vater als zentrale Risikofaktoren für den Entwicklungsverlauf der Kinder“ eingestuft werden können (Walper 2002: 27).

Bei den im Folgenden dargestellten Auswirkungen einer Scheidung handelt es sich zunächst um externe Geschehnisse, welche das Kind regelmäßig erlebt und die es beeinflussen.

Trennungsfolgen können in primäre, also sich unmittelbar aus der Scheidung ergebende, und sekundäre, d. h. nicht zwingende aber meist typisch für eine elterliche Trennung, unterschieden werden. Unter Primärfolgen einer Trennung wird beispielsweise der Verlust eines Elternteils, der ökonomische Abstieg des alleinerziehenden Elternteils und seiner Kinder, die Belastung der Kinder durch Konflikte zwischen den Eltern und die psychische Verfassung des alleinerziehenden Elternteils verstanden (vgl. Sünderhauf 2013c: 218f). Bezüglich der finanziellen Not haben Studien aus Amerika gezeigt, dass 50% der Probleme eines Nachscheidungskindes mit den ökonomischen Schwierigkeiten der alleinerziehenden Mutter einhergehen (vgl. Walper 2010: 11).

Als Sekundärfolgen zählen ein sich durch die Scheidung ergebener Umzug und damit der Verlust des Wohnumfeldes und ein Wechsel der Schule, der Verlust weiterer Beziehungen und die Gründung einer Zweitfamilie (vgl. Sünderhauf 2013c: 219). Es sei hinzuzufügen, dass sich diese von Sünderhauf genannten Aspekte nicht immer zwingend ergeben auch nicht per se als negativ eingestuft werden müssen. So kann beispielsweise die mit der Gründung einer Zweitfamilie einhergehende Geburt von Halbgeschwistern ebenso eine Bereicherung für das Scheidungskind darstellen.

Diesen als Stressoren bezeichneten kindlichen Belastungen können verschiedene Ressourcen entgegengestellt werden, welche helfen können, die Trennung und Scheidung der Eltern ohne psychische Beeinträchtigung zu überstehen. Dazu zählen eine enge Eltern-Kind-Beziehung, innerpersonale Ressourcen und Faktoren und letztlich externe Ressourcen. Eine enge Eltern-Kind Beziehung meint unter anderem die durch beide Eltern erbrachte emotionale Bindung zu ihnen, eine erzieherische Begleitung, das Vorleben eines positiven Rollenbildes wie auch die finanzielle Versorgung. Mit innerpersonalen Ressourcen ist besonders der kindliche Charakter gemeint. Resilienz, Ausgestaltung der Persönlichkeit und das Temperament des Kindes, wie auch sein Alter und Reifegrad, sind hinzuzuzählen. Das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes und die Beziehungen zu anderen Bezugspersonen sind als externe Ressourcen zu verstehen. (vgl. ebd.: 225).

Weiterhin ist es entscheidend, dass sich die Eltern der aus der Scheidung entstehenden Folgen für ihre Kinder bewusst sind. Verdrängen oder bestreiten sie die direkten und indirekten damit einhergehenden Probleme, so erscheint dies als besonders bedrohlich (vgl. Hötker-Ponath 2008: 3).

Ein besonderes Augenmerk sollte, wie bereits erwähnt, auf die Beziehung zwischen den Eltern gelegt werden, da diese auch als Indikator dafür zu sehen ist, wie gut die Kinder die Trennung verkraften. Ist die Atmosphäre zwischen Mutter und Vater konfliktgeladen, so geht dies mit einer starken Belastung für die Kinder einher (vgl. Walper / Fichtner 2011: 91f). Dabei muss bedacht werden, dass Konflikte nicht per se als negativ zu verstehen sind. Sie kommen in allen zwischenmenschlichen Beziehungen vor, dienen der Vermittlung von Sichtweisen und regen eventuell notwendige Veränderungen innerhalb einer Beziehung an. Werden sie erfolgreich ausgetragen, so kann dies der Beziehung Stabilität verleihen und dem Wohlbefinden der Parteien dienen (vgl. ebd.: 93). Davon können demnach auch die Kinder hinsichtlich eigener Konfliktfähigkeit profitieren. Ein weiterer Grund dafür, Streitigkeiten nicht vor den Kindern zu verheimlichen, besteht in der drohenden Gefahr, sie mit der Trennung der Eltern sonst besonders schwer zu treffen. Wenn sie keinen Grund für die Scheidung erkennen können und diese auch nicht haben kommen sehen, leiden sie häufig auch noch im Erwachsenenalter unter den Folgen (vgl. Walper 2010: 10). Findet der Trennungsprozess ohne Hochkonflikthaftigkeit statt, sind also keine langjährigen, hartnäckigen und vor Gericht allinstanzlich ausgetragenen Streitigkeiten zu verzeichnen, so haben sich die meisten Kinder nach zwei bis drei Jahren psychisch wieder erholt und finden sich in den neuen familiären Strukturen zurecht (vgl. ebd.)

Sind die Konflikte aber besonders stark und werden sie von den Eltern destruktiv ausgetragen, ist dies so belastend für die betroffenen Kinder, dass ihre Beendigung durch eine Trennung zu einer Entlastung führen kann (vgl. Walper / Fichtner 2011: 96). Bestehen die Konflikte auch nach der Trennung noch weiter und werden sie dabei womöglich noch offen ausgeführt, so sind hier erhebliche Belastungen für ihre Kinder zu erwarten. Retroperspektivstudien haben diesbezüglich gezeigt, dass sich die Entwicklung und Reaktionen von Kindern entsprechend dazu verhält, wie stark sie in die elterlichen Konflikte einbezogen waren (vgl. ebd.: 98). Die Verwicklung in Loyalitätskonflikte, der Missbrauch der Kinder als Bündnispartner und der Einbezug in nicht altersentsprechende Gespräche führt zu einer Überforderung und Mehrfachbelastung des Kindes (vgl. Balloff 2004: 48). Die Folgen können externalisierend wie auch internalisierend sein, also in Form von Aggression oder auch Angst, Rückzug und Depressivität auftreten (vgl. Walper / Fichtner 2011: 96f). Langfristig ist ein Einfluss auf die eigene Einstellung zur Ehe und eine mindere Qualität der eigenen Partnerschaft nachgewiesen.

Des Weiteren ist von altersspezifischen Folgen auszugehen. Je nachdem in welcher Entwicklungsphase sich die Kinder befinden und welche Bewältigungsressourcen ihnen zur Verfügung stehen, haben elterliche Konflikte unterschiedliche Auswirkungen (vgl. ebd.: 97). Kleinkinder zeigen häufig ein ängstlich-verunsichertes Verhalten, während Vorschulkinder durch ihr stark egozentriertes Weltbild meist mit Schuldgefühlen zu kämpfen haben und besonders anhänglich sind. Kinder im Grundschulalter versuchen häufig, die Konflikte der Eltern zu lösen und stellen sich hinter den Bedürfnissen der Eltern zurück. Bei ihnen ist die Wahrscheinlichkeit der Verwicklung in Loyalitätskonflikte besonders hoch. Im Jugendalter kommt es häufig zur Ablehnung eines Elternteils (vgl. ebd.)

In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob die Belastung für Kinder durch die Konflikte der Eltern höher ist als mangelnde Kontakte zu einem Elternteil. Dies stellt sogleich eine relevante Frage hinsichtlich des zu wählenden Betreuungsmodells dar. Bereits die Abwägung zwischen Kontakthäufigkeit und Unterhaltszahlung wird unterschiedlich bewertet. Während einige Autoren sich dafür aussprechen, dass die Zahlung des Unterhalts und die Erziehungsqualität entscheidender für das Kindeswohl ist als die Häufigkeit des Zusammenseins oder ein gänzlicher Verlust des Elternteils, vertreten wieder andere eine gegenteilige Auffassung (vgl. Walper 2010: 11; Sünderhauf 2013c: 239).

Um sich diesem Diskurs fachlich weiter annähern zu können, soll zunächst die Bedeutung von innerfamiliären Bindungen eine nähere Betrachtung finden.

4.2 Aspekte der Bindungstheorie

Wie bereits erwähnt wurde, sind Interaktionen und Beziehungen innerhalb der Familie charakteristisch dafür, welche Auswirkungen eine Scheidung auf die betroffenen Kinder hat. In der Forschung dominiert die Bindungstheorie seit mehreren Jahrzehnten dieses Feld, wobei der Psychoanalytiker John Bowlby als ihr Begründer gilt. „In ihrem Zentrum stehen besondere Formen der Sozialbeziehungen, die sich durch emotionale Sicherheit und Vertrautheit auszeichnen und mit nur wenigen Personen entstehen“ (Ahnert / Spangler 2014: 404). Bindungsbeziehungen zielen auf Nähe und somit auf den Schutz der Nachkommen ab. Ob und wie eine Betreuungsperson auf kindliche Bedürfnisse reagiert, ist dabei entscheidend für die Qualität einer Bindung (vgl. ebd.: 405). Die Bedeutung einer sicheren Bindung wird sodann deutlich, wenn sich ihre Auswirkung auf das zukünftige soziale Verhalten, die Entwicklung der Persönlichkeit und die Gestaltung der eigenen Beziehung im Erwachsenenalter vor Augen geführt wird (vgl. ebd.)

Kurz gefasst entsteht Bindung durch „Interaktionserfahrungen mit einer bevorzugten Person“, der Bindungsperson (ebd.: 407). Eine sichere Bindung wird im Gegensatz zu einer unsicheren Bindung als eine Beziehung definiert, welche sich stabilisierend auf die Gefühlswelt eines Kindes auswirkt und ihm dadurch ermöglicht, seine Umwelt ohne Furcht zu erkunden.

Der Aufbau von Bindungen vollzieht sich in vier Phasen. Während der Phase unspezifischer sozialer Reaktionen, welche vom Zeitpunkt der Geburt bis ca. zur Mitte des zweiten Lebensmonats anhält, werden die Signale des Kindes noch ohne Unterschied an die Umwelt gerichtet. Erst durch die stetige Interaktion mit den Bezugspersonen lernt es zwischen Menschen zu unterscheiden (vgl. Walter 2013: 180). Ab etwa der Mitte des zweiten Lebensmonates beginnt die „personenunterscheidende Ansprechbarkeit“ (ebd.) Die Signale des Säuglings werden gerichtet an die Bindungsperson ausgesandt. Damit einhergehend steigert sich die kognitive Fähigkeit, eine Person trotz ihrer Abwesenheit zu erinnern. Die dritte Phase des aktiven und initiierten zielkorrigierenden Bindungsverhaltens bezieht sich auf etwa den sechsten oder siebenten Lebensmonat. Wenn der Säugling aktiv die Nähe zur Bindungsfigur einfordern kann, gilt die Bindung als aufgebaut. In einer letzten Phase, die der zielkorrigierenden Partnerschaft, welche mit steigendem Spracherwerb einhergeht, beginnt das Kind die Absichten der Bindungsfigur zu verstehen und sich in diese hineinzuversetzen (ebd.)

Bisher wurde davon ausgegangen, dass die Fähigkeit der Mutter, Signale des Kindes wahrzunehmen, richtig zu interpretieren und angemessen wie auch prompt darauf zu reagieren, zum Großteil der Bindungssicherheit beiträgt (vgl. Ahnert / Spangler 2014: 409). Diese Erklärung der Bindungsqualität durch die Sensitivität der Mutter scheint mittlerweile aber durch andere, signifikante Faktoren ergänzt werden zu müssen. Bisher größtenteils unbeachtete Aspekte der Betreuung und des Umfeldes des Kindes tragen zum Aufbau einer Beziehung ebenfalls maßgeblich bei (vgl. ebd.: 410). So stellte eine Studie heraus, dass beispielsweise die Familiengröße einen Einfluss darauf hat, wie stark sich die Sensitivität der Mutter auf die Bindungssicherheit des Kindes auswirkt. Je größer das Netzwerk der Familie, desto geringer der mütterliche Einfluss (vgl. ebd.)

Hinsichtlich des in dem Kontext der Arbeit interessanten Unterschiedes zwischen der Mutter-Kind-Bindung und der Vater-Kind-Bindung ist das Folgende festzustellen. Die Besonderheit der Bindung zwischen einer Mutter und ihrem Kind ist die bereits herausgestellte Funktion, durch adäquate Reaktion Sicherheit zu vermitteln und kindlichen Stress zu mindern. Die Bindung zwischen einem Vater und seinem Kind bildet sich besonders in Situationen der Anregung und Beschäftigung, durch Stimulation der Motorik, heraus. Ebenfalls wird in Verbindung mit dem Vater auf Bestrebungen des Kindes nach Autonomie und Partizipation, wie auch die Entwicklung eines Erkundungsdrangs und Neugier, verwiesen (vgl. ebd.: 413). Unterliegt die Familie aber einer Veränderung, ist beispielsweise der Vater alleinerziehend, so kann dieser ebenfalls auf das der Mutter-Kind-Bindung zugeschriebene Muster der Stressreduktion und Sicherheitsgebung Bezug nehmen.

„Insgesamt darf man wohl davon ausgehen, dass die Betreuungsmuster von Müttern und Vätern gemeinsam die Grundlage von Beziehungserfahrungen reflektieren, die für eine normale Sozialentwicklung des Kindes in unserer Kultur gebraucht werden“ (ebd.: 414).

Dass eine sichere Bindung als Schutzfaktor dienen und dabei helfen kann, ein kritisches Lebensereignis wie das einer Scheidung optimaler zu bewältigen, soll an dieser Stelle ebenfalls angemerkt werden (vgl. Walter 2013: 183). Die mit einer sicheren Bindung einhergehende, höhere Widerstandsfähigkeit bei emotionalen Belastungen zeigt sich zum Beispiel in erweiterten Bewältigungsmöglichkeiten wie dem eigenständigen Bitten um Hilfe (vgl. Brisch 2013: 185). Gleichzeitig kann der Verlust einer für das Kind wichtigen Bindungsfigur dieses emotional stark verunsichern, Stress auslösen und „je nach Verlauf der Ereignisse sein Vertrauen in den Bestand und die Verlässlichkeit enger persönlicher Beziehungen grundlegend erschüttern“ (Walter 2013: 183). Davon sind besonders die noch bestehenden engen emotionalen Beziehungen betroffen. Ein häufig vorzufindendes Phänomen ist ein stark klammerndes Verhalten des Kindes, welches die Verlustängste zu verarbeiten versucht. Kumulieren mehrere kritische Lebensereignisse, besteht vermehrt die Gefahr der Wandlung eines sicheren Bindungsmusters in eines mit unsicherer Bindungsqualität, wie beispielsweise ein unsicher-ambivalentes oder unsicher-vermeidendes Bindungsmuster (vgl. ebd.)

Bezogen auf das deutsche Recht sei erwähnt, dass dort durchaus auch mit den Begriffen „Beziehungen“ und „Bindungen“ gearbeitet wird. Da diese auch als Kriterien der Auslegung bei Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs dienen, muss die Definition der Begriffe allgemeinhin gleich und bekannt sein. Enge persönliche Beziehungen unterscheiden sich dahingehend von Bindungen, als dass mehrere Bereiche der Erziehungsfähigkeit angesprochen werden können, während sich Beziehungen, welche gleichwohl als Bindungen zu betrachten sind, auf den genannten Sicherheitsaspekt und den der Stressregulation beziehen (vgl. ebd.) Eine Bindung ist somit eine besonders schützenswerte und Schutz bietende Form der Beziehung.

4.3 Bedürfnisorientierung nach Brazelton/Greenspan

Vor den beiden hier zu behandelnden Autoren hat zunächst Abraham Maslow ein Motivationsmodell erstellt. Es bestimmt über die Zeitspanne des Lebens eines Menschen hinweg verschiedene existenzielle Bedürfnisse. Die Grundlage des Modells ist die Ansicht, dass Bedürfnisse unterschiedlich gewichtet sind. Erst wenn ein „niederes“ Bedürfnis ausreichend befriedigt wurde, findet ein ranghöheres Zuwendung (vgl. Krapp / Hascher 2014: 239). Trotz hoher Plausibilität und häufiger Zitation dieses hierarchischen Modells, weist es auch deutliche Schwächen auf und ist im aktuellen wissenschaftlichen Diskurs kaum noch vorzufinden, weshalb auch in dieser Arbeit nicht näher darauf eingegangen wird. Ein Grund hierfür ist die Unklarheit bestimmter Begriffe. Es fehlt an eindeutigen Definitionen und damit einhergehend der Validität dieser Theorie (vgl. ebd.: 240). Auch unter kinderrechtlichen Aspekten hält das Modell nicht stand, da von einer unterschiedlichen Gewichtung der Bedürfnisse ausgegangen wird (vgl. Maywald 2009: 18). Zudem wird die Zuweisung der Wichtigkeit von Erwachsenen vorgenommen und nicht am individuellen Kind selbst orientiert.

Nach der Bedürfnispyramide von Maslow haben der Kinderarzt Thomas Berry Brazelton und der Kinderpsychiater Stanley I. Greenspan sieben Grundbedürfnisse von Kindern aufgelistet. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse gilt als Voraussetzung für eine gute kindliche Entwicklung(vgl. Dimpker et al. 2012: 7). Sie werden nachfolgend vorgestellt.

Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen beschreibt die Relevanz der Betreuung der Kinder durch einfühlsame und fürsorgliche Bezugspersonen. Dies kann eine Person allein sein, aber auch zwei oder drei. Das Kind soll sich von diesen Erwachsenen angenommen und zu ihnen zugehörig fühlen. Durch eine liebevolle und sichere Beziehung wird es dem Kind ermöglicht, Gefühle zu verbalisieren, eigene Wünsche zu erkennen und Beziehungen zu Peers und anderen Erwachsenen zu gestalten. Zudem gelten emotionale Erfahrungen wie der Austausch von Gefühlen als Voraussetzung für die Entwicklung kognitiver, kreativer und moralischer Fähigkeiten (vgl. ebd.)

Ein weiteres wichtiges Bedürfnis ist jenes nach körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit. Hier steht die entsprechende gesundheitliche Fürsorge im Vordergrund. Die Sicherung von gesunder Ernährung, Bewegung, Ruhe und medizinische Vorsorge ist zu gewährleisten. Wie auch durch das Gesetz manifestiert, sind körperliche und seelische Strafen verboten. Ein jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Darin wird deutlich, dass solcherlei Maßregelungen für das Kind akut und nachhaltig schädlich sind, insbesondere dann, wenn sie von ihren Schutzbefohlenen verübt werden (vgl. ebd.)

Zudem haben Kinder das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen. Die Einzigartigkeit des Kindes ist zu schätzen und angemessen zu fördern. Die Missachtung der dem Kind innewohnenden Temperamente, Gefühle, Fähigkeiten und Begabungen kann zu Beeinträchtigungen in seiner Entwicklung führen. Darum zählt es zu einem Grundbedürfnis des Kindes, dass ihm seinen Eigenschaften entsprechende Erfahrungen ermöglicht werden. Dies dient seiner körperlichen, seelischen und geistigen Förderung (vgl. ebd.: 8).

Auch das Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen, also entsprechend der jeweiligen Entwicklungsstufe des Kindes, ist zu achten. Der Erwerb von Intelligenz, Moral, seelischer Gesundheit und geistiger Leistungsfähigkeit erfolgt stufenweise und bedarf zu der jeweiligen Zeit ein entsprechendes Erfahrungsangebot. Dabei ist das Tempo des Kindes der Maßstab des Angebots. Dementsprechend sollten Kinder nicht zu viel gefördert oder Aufgaben von Erwachsenen zugemutet bekommen, wenn diese nicht ihrem Entwicklungstand entsprechen. Dazu zählt insbesondere die Übernahme von Verantwortung, welche eigentlich der erwachsenen Person obliegt. Gleichzeitig sind dem Kind gewisse Erfahrungen auch zuzutrauen, sie dürfen nicht übermäßig behütet werden. Innerhalb einer geschützten Umgebung dürfen Kinder ihre Fähigkeiten durchaus selbstständig testen und aus ihrem eigenen Erfahrungsspektrum lernen (vgl. ebd.)

Ein weiteres Bedürfnis ist das nach Grenzen und Strukturen. Logische Begrenzungen und Regeln, welche für das Kind einen sinnvollen Rahmen bilden, sind wichtig. Dabei ist zu beachten, dass diese fürsorglich und im Interesse des Kindes gesetzt werde. Mitnichten geht es um die simple Ausnutzung des Machtverhältnisses zwischen Erwachsenem und Kind. Angst und Strafe sind für die Sichtbarkeit von Grenzen nicht notwendig. Das Kind will dem Grunde nach den Menschen, die es liebt, gefallen. Notwendige Grenzen, die beispielsweise der Sicherheit des Kindes dienen, können mit Geduld schrittweise vermittelt werden. Ein mit logischen Grenzen gesetzte, verlässliche Umgebung bietet dem Kind ein Gefühl von Sicherheit. Diese Grenzen sind dem Alter des Kindes entsprechend flexibel zu gestalten (vgl. ebd.)

Das Bedürfnis nach stabilen und unterstützenden Gemeinschaften entwickelt sich parallel mit dem zunehmenden Alter des Kindes. Peers werden sodann immer wichtiger für die Entwicklung des Selbstwertes und der Persönlichkeit. Soziale Kontakte sind daher von den Eltern zu unterstützen. Sie sind der Grundstein für das Lernen sozialer Verantwortung, Selbsteinschätzung und anderer sozialer Fähigkeiten (vgl. ebd.: 9).

Schließlich widmet sich das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft für die Menschheit dem Grundsatz, dass das Wohl des einzelnen Kindes mit dem Wohl aller Kinder zusammenhängt. Die Zukunftssicherung in Form von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zeigt die Verantwortung, welcher jeder Erwachsene gegenüber der nächsten Generation innehat (vgl. ebd.)

Anhand dieser relevanten Bedürfnisse eines jeden Kindes und den weiteren genannten psychologischen Grundlagen wird nun ein Rückschluss auf die entsprechende Forschungsfrage gezogen.

4.4 Theoretische Schlussfolgerungen für die Forschungsfrage

Ob die paritätische Doppelresidenz als gerichtlicher Standard für Beschlüsse in Sorgerechtsfällen geeignet erscheint und ob dessen Anwendung an Voraussetzungen geknüpft sein sollte, wird an dieser Stelle erstmals anhand theoretischer Erkenntnisse beurteilt. Entsprechend dem Kapitel liegen dabei vorrangig psychologische und bedürfnisorientierte Aspekte zugrunde. Zusätzlich wird sich an diskursrelevanten Gesichtspunkten der einschlägigen Literatur orientiert.

Es gilt als überholt, dass Kleinkinder lediglich zu einem Menschen in ihrem frühen Leben eine Beziehung aufbauen können. Je mehr deutlich wurde, dass Babys durchaus in der Lage dazu sind, Beziehungen mit mehreren Personen einzugehen und diese auch zu unterscheiden, trat die Betrachtung der Triade zwischen Vater, Mutter und Kind zunehmend in den Fokus analytischer Studien (vgl. Datler / Wininger 2014: 373). Dies führte zu dem Konsens, Mutter und Vater leisten gerade durch ihre erzieherischen Diversität gemeinsam einen wertvollen Beitrag zur normativen kindlichen Entwicklung. Demnach könnte davon ausgegangen werden, dass eine gleichmäßige Betreuung durch beide Elternteile auch nach einer Trennung generell am wohltuendsten für ein Kind zu sein scheint und die paritätische Doppelresidenz als Standardmodell geeignet ist. Aufgrund der multiplen sich ergebenden Veränderungen, welche mit einer Scheidung der Eltern einhergehen, ist diese Pauschalität jedoch deplatziert.

Anhand der Ergebnisse aus der Bindungstheorie wurde deutlich, dass bereits vorhandene Bindungen so gut es nur möglich erscheint, dem Kind zu erhalten sind. Eine sichere Bindung bietet dem Kind Stabilität und Schutz, lässt es kritischen Lebensereignissen widerstandsfähiger gegenüberstehen. Da Bindungen zwar nicht nur zu einer Person, gleichzeitig aber auch nicht zu vielen aufgebaut werden, sollte der Erhalt des Kontaktes zu diesen Personen vorranginge Beachtung finden. Demnach gilt es festzustellen, zu wem ein Kind eine solche schützenswerte Form der Beziehung eingegangen ist. Hierfür erscheint die bisher gelebte Struktur der Trennungsfamilie maßgeblich. Konnte das Kind beispielsweise mit Mutter und Vater Interaktionserfahrungen sammeln? Ist der Aufbau der Bindung bereits abgeschlossen? Wie bereits erwähnt, gilt eine Bindung erst dann als aufgebaut, wenn der Säugling aktiv die Nähe zur Bindungsperson einfordern kann. Es wird sich dabei auf etwa den sechsten oder siebten Lebensmonat bezogen. Da sich jedes Kind aber in seinem eigenen Tempo entwickelt, muss hier eine Einzelfallbetrachtung stattfinden. Denkbar wäre beispielsweise die aus der Psychologie bekannte Methode der „Fremden Situation“, welche verdeutlicht, ob ein Kind an eine Bezugsperson bereits sicher gebunden ist oder nicht. War der Vater als Beispiel ab der zweiten Lebenswoche seines Neugeborenen wieder Vollzeit arbeiten und trennen sich die Eltern ein halbes Jahr später, wäre die abrupte Einführung eines Wechselmodells mit einer hälftigen Betreuung fraglich. Insbesondere, da die Mutter dann die primäre Bindungsperson darstellen und sich die plötzlich fehlende Zeit verunsichernd auf die Beziehung zwischen Mutter und Kind auswirken dürfte. Die größtmögliche emotionale Sicherheit des Kindes sollte entsprechend der psychologischen Forschung der Maßstab sein. Gleichzeitig muss dem Baby Gelegenheit gegeben werden, weiterhin die übliche Zeit zusammen mit dem Vater zu verbringen und diese je nach Entwicklungsstand und Bedürfnis des Kindes auszudehnen, um den Bindungsaufbau zu fördern. Ein starres Residenzmodell und ein Kontakt zum Vater alle zwei Wochenenden überzeugen hier ebenfalls nicht. Beständige und liebevolle Beziehungen sind eines seiner Grundbedürfnisse. Unzner argumentiert diesbezüglich wie folgt: „die tatsächliche Bedeutung des Vaters für das jeweilige Kind hängt mehr von der Qualität seines Engagements und der Qualität der Interaktion ab als von der Dauer des Zusammenseins mit dem Kind“ (2006: 276). Dies erscheint logisch, muss jedoch auch einer altersspezifischen Betrachtung standhalten. Für den sechs Monate alten Säugling sind zu große Zeitabstände aufgrund seines Erinnerungsvermögens hinsichtlich des Bindungsaufbaus zum Vater nachteilig.

Dieses Beispiel sollte lediglich dazu dienen, die Notwendigkeit der individuellen Betrachtung jeder Familie zu verdeutlichen. Und auch wenn ein Wandel im Vaterschaftsbild stattgefunden hat und viele Väter sich aktiver im Leben ihrer Kinder einbringen wollen, muss sich für die akute Posttrennungssituation dennoch an der Realität der Familie und den Bedürfnissen des Kindes orientiert werden (vgl. Schier / Proske 2010: 13). In Deutschland sorgt die Mutter als Hauptbezugsperson noch immer die überwiegende Zeit für das gemeinsame Kind. Der Vater bringt sich zwar in der Regel zu Beginn weniger in die Säuglingspflege ein, stellt später aber trotzdem eine wichtige Bezugsperson dar (vgl. Unzner 2006: 276). Da Konstanz in der Versorgung und Zuwendung für die gesunde Entwicklung des Säuglings essentiell ist, brauchen diese ein eindeutiges Zuhause (vgl. ebd.: 277). Ein Wechsel von einer Wohnung in eine andere, ist ihnen in diesem Lebensabschnitt schlicht nicht zuzumuten.

Es sei erwähnt, dass es häufig die beruflichen und gesetzlichen Zwänge sind, wie beispielsweise die negativen finanziellen Auswirkungen bei väterlicher Elternzeitnahme über die üblichen zwei Monate hinaus, welche den geringen Pflegeeinsatz in den frühen Monaten bedingen. Eine Veränderung dieser Umstände ist im Sinne einer gleichmäßigen Betreuung unbedingt wünschens- und förderungswert.

Auch ein zwei- und dreijähriges Kind gilt als sehr empfindlich für Trennungen. Ihm sollten darum häufige Besuche des Elternteils zukommen, bei dem es nicht wohnt (vgl. ebd.) Dies wurde in einer Studie bezüglich der Bindungsorganisation eines Kindes zu seinen Eltern deutlich. Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr, welche nicht bei ihrer Mutter lebten und von ihrem Vater besucht worden sind, sondern bei diesem übernachteten, hatten seltener sichere Bindungen zu ihrer Mutter. „Die wiederholten Trennungen und der Wechsel der Betreuungsperson bedeuteten für das Kind stressvolle Erfahrungen“ (ebd.) Als Folge wurde die Beziehung zur Hauptbezugsperson zerrüttet.

Hat das Kind das vierte oder fünfte Lebensjahr erreicht, sind Trennungen für sie leichter auszuhalten. Übernachtungen werden demnach mit der Zeit immer sinnvoller, sofern Bindungen vorhanden sind (vgl. ebd.) Mit zunehmendem Alter muss sich zwingend auch an den Wünschen des betroffenen Kindes orientiert werden. Hierfür muss aber sichergestellt werden, dass es seinen Willen ohne die Verwicklung in Loyalitätskonflikte äußer kann. Dies könnte beispielsweise durch die Einschaltung eines Verfahrensbeistandes gelingen. Das Recht auf Partizipation wird im nächsten Kapitel detaillierter dargestellt.

Ist von einem Familienbild auszugehen, in dem sich beide Elternteile tatsächlich gleichwertig für ihre Kinder verantwortlich fühlen und entsprechend als emotional verfügbarer Ansprechpartner für sie greifbar sind, so ist eine Aufteilung im Sinne eines Wechselmodells durchaus in Erwägung zu ziehen, wenn das Kind das entsprechende Alter erreicht hat. Unzner verweist darauf, dass in dem Fall trotzdem ein zu häufiges Wechseln zu vermeiden ist (vgl. ebd.) So hatten einer Studie zufolge Kinder die zweimal in der Woche wechselten mehr mit Störungen des Sozialverhaltens zu kämpfen, als solche die nur einmal gewechselt sind. Letztere hatten wiederum nicht mehr Störungen, als solche, die ein Residenzmodell lebten (vgl. ebd.)

Hinsichtlich der Entfernung zwischen den Wohnorten ist zu hinterfragen, ob es als Belastung oder beispielsweise als aufregend empfunden wird, allein mit dem Zug zum anderen Elternteil zu reisen. Das Alter des Kindes und sein Temperament sind dabei ebenfalls zu bedenkende Variablen. Ob das Kind entsprechend seiner Entwicklungsstufe mit der Verantwortung überfordert wird oder es als eine bereichernde Erfahrung im Sinne seiner Grundbedürfnisse gesehen werden kann, muss entsprechend beurteilt werden.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Alter des Kindes maßgeblich seine momentanen Bedürfnisse bestimmt. So benötigt ein Kleinkind in aller Regel ein festes Zuhause und häufigen wie regelmäßigen Kontakt mit dem Elternteil, bei welchem es nicht wohnt. Aus Sicht der psychologischen Grundlagen, insbesondere der Bindungstheorie, sollte die Doppelresidenz somit kein gerichtlicher Standard sein, vielmehr gilt es das Betreuungsmodell individuell zu wählen und flexibel anzupassen.

Das zu wählende Betreuungsmodell muss auch hinsichtlich vorhandener Elternkonflikte kritisch betrachtet werden. Wie bereits erwähnt wurde, ist regelmäßiger Kontakt des (Klein-) Kindes zu dem Elternteil, bei dem es nicht vorwiegend lebt, essentiell zum weiteren Aufbau oder dem Erhalt der Bindungsbeziehung. Fraglich ist, wie es sich mit dieser Notwendigkeit unter dem Aspekt einer konfliktreichen Elternbeziehung verhält. Denn die Konfliktstärke ist einer der bedeutendsten Indikatoren dafür, wie gut das Kind die Scheidung der Eltern verkraftet. Die Scheidungsfolgenforschung wie auch die Bedürfnisse eines Kindes nach Sicherheit und psychischer wie physischer Unversehrtheit verdeutlichen die Wichtigkeit der Vermeidung destruktiver Elternkonflikte. Grundsätzlich stehen Kontakt und Konflikt in der Literatur zumeist nebeneinander. Bei Erhalt des Kontaktes und Reduzierung der Konflikte der Eltern ist davon auszugehen, dass das Kind die Trennung ohne langanhaltende psychische Belastungen übersteht.

Eine amerikanische Studie stellte in Bezug auf jüngere Kinder fest, dass eine gute Bindung zwischen einem Kind und seinem Vater mehr von der vorhandene Konfliktstärke zwischen den Eltern abhängt, als von dem Anteil der gemeinsam verbrachten Zeit. So konnten Kinder im zweiten Lebensjahr trotz regelmäßiger Besuche mit Übernachtung nur selten eine sichere Bindung zum Vater aufbauen (vgl. Kindler 2013: 197).

„Obwohl bei getrennt lebenden Elternteilen ein Mindestmaß an Kontakt und gemeinsamen Routinen sicher notwendig ist, um eine Beziehung oder weitergehend eine Bindung aufbauen zu können, spricht die Befundlage derzeit bei jüngeren Kinder dafür, dass im Hinblick auf eine positive Bindung des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil die Befriedigung des Elternkonflikts wichtiger ist als die tatsächliche Umgangsregelung“ (ebd.: 197f).

Je älter die Kinder werden, desto mehr haben gemeinsame Erfahrungen, verbrachter Alltag, Übernachtungen und der Einbezug des Willens des Kindes in die Kontaktregelung Einfluss auf die Bindungsqualität (vgl. ebd.: 198).

Erzwingen lässt sich eine gute Beziehung gegen den Willen des Kindes allerdings nicht. Problematisch ist die Situation besonders dann, wenn ein Kind im Kontext elterlicher Konflikte den Kontakt zu einer Bindungsperson selbstständig abbrechen möchte. Dahinter sehen Beteiligte in familiengerichtlichen Verfahren oftmals einen induzierten Kindeswillen, also eine zielgerichtete Einflussnahme durch den anderen Elternteil. Dies ist zwar eine mögliche Erklärung, dennoch müssen auch andere Begründungen in Betracht gezogen werden. Denn einer Analyse zufolge lassen sich viele Kinder eben nicht durch den Einfluss von Mutter oder Vater in ihrem Willen leiten (vgl. ebd.) Die „bedingte Bindungsstrategie“ ist beispielsweise ein Konzept, bei dem das Kind versucht das Wohlwollen des hauptsächlich betreuenden Elternteils nicht auch noch zu verlieren und sich dadurch möglichst viel emotionale Stabilität zu erhalten (vgl. ebd.) Fraglich ist aber, warum das Kind in diesem Fall es überhaupt als drohende Gefahr wahrnimmt, es könne durch den Kontakt zum einen, den anderen Elternteil verlieren. Auch kann es aber den qualvollen Versuch des Kindes darstellen, den endlosen Streitigkeiten aufgrund eigener abnehmender Belastungsfähigkeit endgültig aus dem Weg zu gehen.

Weiterhin wird unter den Autoren diskutiert, inwieweit das Betreuungskonzept Folgen für das Konfliktniveau der Eltern und damit für das kindliche Wohlbefinden hat. So argumentiert Sünderhauf, im Residenzmodell würde im Gegensatz zum Wechselmodell vermehrt um die Betreuungszeiten gestritten. Ihrer Ansicht nach vermehren sich die Konflikte im Residenzmodell selbst dann, wenn die Eltern ursprünglich eine gütliche Einigung fokussiert haben (vgl. Kutter 2014: 35). Hingegen bringt die zeitlich annähernd gleiche Aufteilung der Betreuung durch die paritätische Doppelresidenz Gerechtigkeit für das Empfinden der Eltern, da sich niemand als Gewinner oder Verlierer fühlt (vgl. ebd.)

Verschiedene ausländische Studien bringen hierzu unterschiedliche Ergebnisse zu Tage. Einerseits wird von weniger Konflikten und gerichtlichen Verfahren bei der Wahl des Wechselmodells gesprochen, wobei argumentiert werden kann, dass es vermutlich von vornherein eher die Eltern mit guten Kooperationsfähigkeiten sind, welche sich für dieses Modell entscheiden (vgl. Kostka 2006: 273). Andere Studien berichten zwar von erhöhter Kommunikation, aber auch von entsprechend gesteigerten Konflikten. Des Weiteren blieb die Konflikthaftigkeit während der Trennung unabhängig von dem vereinbarten Betreuungsmodell auch zukünftig auf gleichem Niveau (vgl. ebd.) Es bleibt festzuhalten, dass es Kindern bei hohem elterlichen Konfliktniveau in jedem Betreuungsmodell schlechter geht als bei geringer Konflikthaftigkeit; dies gilt auch für das Leben in einem „intakten“ Elternhaus (vgl. Sünderhauf 2013b: 238).

[...]

Excerpt out of 109 pages

Details

Title
Die paritätische Doppelresidenz als Betreuungsmodell in Folge elterlicher Trennung
Subtitle
Eine kindzentrierte Betrachtung
College
Free University of Berlin  (Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie)
Course
Kinderrechte / Children's Rights
Grade
1,7
Author
Year
2014
Pages
109
Catalog Number
V283972
ISBN (eBook)
9783656835752
ISBN (Book)
9783656835769
File size
1203 KB
Language
German
Keywords
Kinderrechte, Wechselmodell, paritätisch, paritätische Doppelresidenz, Doppelresidenz, Nestmodell, Residenzmodell, Kindeswohl, Kindeswohlbegriff, Scheidungsfolgen, Scheidung, Trennung, Folgen, Bindungstheorie, Resilienz, Brazelton, Greenspan, Bedürfnisorientierung, Kinderrechtsansatz, Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, Rechtsstreit, Internationale Normen, Europäische Normen, Deutsche Normen, Interviews, Thematische Zeichnung, Methodik, Ethik, Forschung, Zugang, Reflexion, Datenanalyse, qualitative Sozialforschung, qualitative Inhaltsanalyse
Quote paper
B. A. Sabrina Seiffert (Author), 2014, Die paritätische Doppelresidenz als Betreuungsmodell in Folge elterlicher Trennung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283972

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Title: Die paritätische Doppelresidenz als Betreuungsmodell in Folge elterlicher Trennung



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