Kommunale Wählergemeinschaften in Deutschland. Bereicherung oder Gefahr für die Demokratie?


Hausarbeit, 2014

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Politischer Handlungsrahmen
2.1 Begriffsdefinition und Abgrenzung
2.1.1 Parteien
2.1.2 Bürgerbewegungen
2.1.3 Bürgerinitiativen
2.1.4 Wählergruppen
2.1.5 Wählervereinigungen
2.1.6 Wählergemeinschaften
2.2 Institutionelle Rahmenbedingungen
2.3 Gleichheit
2.4 Freiheit
2.5 Öffentlichkeit
2.6 Politische Kultur
2.7 Struktur
2.8 Ausblick

3 Möglichkeiten der Akteure
3.1 Methoden
3.2 Legitimation

4 Motive, Ziele und Inhalte
4.1 Motive und Politische Ziele
4.2 Inhalte - Programme und Umsetzung
4.3 Wirksamkeit der Programme

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Gesetze

Gerichtsurteile

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1 Einleitung

Deutschlands politisches System wird als Parteiendemokratie bezeichnet. In der deutschen Kommunalpolitik gestalten jedoch nicht allein die Parteien die Politik. Zwar sind sie vor Ort die überwiegende politische Kraft, aber nicht konkurrenzlos oder gar monopolistisch.

Die Kommunalwahlen in Brandenburg am 24. Mai 2014 sind von einem intensiven Wahlkampf und eben nicht nur durch bekannte Parteien geprägt gewesen. Verschiedenste Akteure, Wählergemeinschaften, Wählervereinigungen, Wähler- gruppen sowie Einzelkandidaten haben sich auf kommunaler Ebene den Wählerinnen und Wählern mit Plakaten, Flyern und Programmen zur Wahl gestellt. Im Landkreis Barnim waren z. B. neben den Parteien sechs Wählergruppen und zwei Listenvereinigungen wählbar.1 Sie haben damit, nicht zum ersten Mal, ihren Anspruch auf eine beständige Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess geltend gemacht. Nur eine Listenvereinigung, die „Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler“, kandidiert neben zehn Parteien und drei Einzelbewerbern bei den am 14. September 2014 stattfindenden Landtagswahlen in Brandenburg.2 Es stellt sich daher - insbesondere für kommunalpolitisch engagierte Bürger - die Frage, welche politischen Ziele diese Gruppen gerade auf kommunaler Ebene verfolgen. Wie gelingt es Ihnen, auf der untersten Selbstverwaltungsebene neben den auf Bundes- und Landesebene etablierten Parteien, durchaus erfolgreich an Kommunalwahlen teilzunehmen? Welche Motive verbinden die Mitglieder? Was macht sie für die Wählerinnen und Wähler vor Ort attraktiv? Inwieweit stärken sie den Pluralismus unserer parlamentarischen Demokratie? Oder stellen sie eine Schwächung unserer Demokratie dar und sind deshalb eine Gefahr für die Stabilität unseres parlamentarischen Systems?

Anhand empirischer Untersuchungen exemplarischer Beispiele kommunaler Wählergemeinschaften sollen die aufgeworfenen Fragen erörtert und im Rahmen einer politologischen Analyse untersucht werden.

Die Analyse bezieht sich auf die Form, die Prozesse und die Inhalte der Politik der Wählergemeinschaften. Dabei wird im Kapitel 2 „Politischer Handlungsrahmen“ die Form der Politik (polity) geklärt. In diesem Kapitel werden auch die wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen für Wählergemeinschaften dargestellt, da die verfassungsrechtliche Stellung und gesetzliche Grundlage für Wählergemeinschaften nicht ohne weiteres erkennbar ist. In Kapitel 3 „Möglichkeiten der Akteure“ wird auf die Prozesse der Politik (politics) und in Kapitel 4 „Motive, Ziele und Inhalte“ werden die politischen Gestaltungsmaßnahmen (policy) analysiert.

Für die Analyse erfolgt eine Literatur- und Quellenrecherche mit anschließender Literaturstudie, um ein möglichst breites Bild relevanter empirischen Untersuchung kommunaler Wählergemeinschaften zur Fragestellung zu erhalten. Die theoretischen Erkenntnisse resultieren größtenteils aus der vorhandenen Fachliteratur zum Thema, sowie bedeutsamer Gesetzestexte. Im fachliterarischen Bereich werden im Wesentlichen die Publikationen von Thomas Möller „Die kommunalen Wähler- gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland“ aus dem Jahr 1985, Martin Morlok, Thomas Poguntke, Jens Walther (Hrsg.) „Politik an den Parteien vorbei“ aus dem Jahr 2012 sowie Ingo Naumann „Wählergemeinschaften in einer Parteiendemokratie“ ebenfalls aus dem Jahr 2012 genutzt.

Unter dem Thema „Kommunale Wählergemeinschaften in Deutschland - Bereicherung oder Gefahr für unsere Demokratie“, wird sich die vorliegende wissenschaftliche Arbeit einer Beantwortung der aufgeworfenen Fragen widmen und sich mit den demokratischen Potentialen der Wählergemeinschaften auseinander- setzen.

Da Bürger in ihrer Kommune in verschiedenen Formen politisch aktiv werden können, wurde in Kapitel 2 eine Abgrenzung zwischen Wählergemeinschaften und möglichen anderen politischen Organisationsformen vorgenommen.

Im Rahmen dieser Arbeit soll weder geklärt werden, ob Wählergemeinschaften eine Partei sind, noch soll ihre zweifelsfrei transnationale Bedeutung betrachtet werden. Ebenso bleibt die Bedeutung von Einzelbewerbern und Kreistagslisten in dieser Arbeit außen vor und es soll kein Abgleich mit rechtsextremen Tendenzen kommunaler Wählergemeinschaften erfolgen.

Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Arbeit gelten für beide Geschlechter.

2 Politischer Handlungsrahmen

Fraglich ist, welche institutionellen Rahmenbedingungen für KWG gelten, welchen demokratischen Prinzipien sie unterliegen, welche politische Kultur sie pflegen und in welcher Struktur sie sich bewegen. Eine Abgrenzung zu anderen politischen Organisationen im kommunalen Bereich soll den maßgeblichen Handlungsrahmen für KWG deutlicher herausheben.

2.1 Begriffsdefinition und Abgrenzung

Bei der Vielzahl auf kommunaler Ebene in Erscheinung tretender politischer Gruppierungen ist fraglich, was Wählergemeinschaften eigentlich sind und was nicht. Auf den ersten Blick ist das Erscheinungsbild von Wählergemeinschaften sehr vielfältig. Daher gibt es keine eindeutige und allgemeingültige Definition für Wähler- gemeinschaften.3

Neben den Parteien gibt es im Bereich kommunaler bürgerschaftlicher Beteiligung nicht nur Wählergemeinschaften. Auch Bürgerbewegungen, Bürgerinitiativen, Wählergruppen und Wählervereinigungen existieren als Variationen.4

Teilweise geben sich diese individuelle Bezeichnungen wie z. B. „Bündnis Schorfheide“ oder „Wahlinitiative SenIoren im Landkreis Barnim“.

Wählergemeinschaften können daher notgedrungen rein negativ von anderen politischen Gruppierungen abgegrenzt werden.5

2.1.1 Parteien

Parteien sind entgegen den Wählervereinigungen bereits im Grundgesetz in Artikel 21 erwähnt:6

„(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“7

Absatz 3 im selben Artikel des Grundgesetzes verweist auf ein gesondertes Bundesgesetz8, das Parteiengesetz9.

Die Verfassungsrechtliche Stellung von Parteien wird im Paragraphen 1 „Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien“ eindeutig beschrieben:10

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.11

Für Wählergemeinschaften fehlt eine solch eindeutige Beschreibung ihrer verfassungsrechtlichen Stellung ebenso wie eine gesetzliche Legaldefinition.12 13

2.1.2 Bürgerbewegungen

In der Regel sind mit Bürgerbewegungen oppositionelle Bewegungen gemeint, die sich Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre in der ehemaligen DDR bildeten. Bewegungen oder Initiativen in heutiger Zeit, die in ihrer Namensgebung die Bezeichnung Bürgerbewegung tragen, haben mit den Bürgerbewegungen in der ehemaligen DDR nichts gemein. Unabhängig von der Namensgebung sind sie den Bürgerinitiativen zuzuordnen.14

2.1.3 Bürgerinitiativen

Bürgerinitiativen werden von Wiesendahl „als spontan ins Leben gerufene, relativ kurzlebige, thematisch punktuelle, räumlich begrenzte und locker organisierte Zusammenschlüsse Betroffener“15 beschrieben. Bürgerinitiativen sind demnach Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, die mit einer bestimmten Entwicklung nicht einverstanden sind.16

Ihr Ziel ist es, von außen auf politische Gremien und Verwaltungen einzuwirken und damit die Entwicklung einer Entscheidung zu beeinflussen. Sie lösen sich in der Regel auf, wenn das angestrebte Ziel erreicht ist. Mit Ihren Aktivitäten beeinflussen sie den politischen Willensbildungsprozess als extern Beteiligte.17

2.1.4 Wählergruppen

Wählergruppen kommen ausschließlich auf kommunaler Ebene vor. Ihre Existenz ist nicht auf Dauer angelegt. Sie finden sich zum Zweck der Teilnahme an Kommunalwahlen zusammen und lösen sich nach Ablauf der betreffenden Wahl wieder auf. Sie verfügen über keine Organisationsformen.18

Es könnte sich dabei um „temporäre Wahlbündnisse“19 handeln, die das Ziel verfolgen, breitere Wählerschichten anzusprechen.

Wählergruppen verfügen somit über gegensätzliche Merkmale wie Wählergemeinschaften. Sie sind daher nicht unter eine Allgemeindefinition von Wählergemeinschaften zu fassen, sondern sind als separate Organisationsform neben Parteien und Wählergemeinschaften zu betrachten.20

2.1.5 Wählervereinigungen

Eine Legaldefinition für den Begriff Wählervereinigung gibt es nicht. Wählervereinigungen und Wählergemeinschaften beschreiben unter Anwendung einer Allgemeindefinition für Wählergemeinschaften ein und dasselbe. Es handelt sich demnach nur um eine andere Bezeichnung für Wählergemeinschaften ohne dass merkmalsbezogene Unterschiede vorliegen.21

2.1.6 Wählergemeinschaften

Das Phänomen der Wählergemeinschaften hat seine Wurzeln und seinen politischen Schwerpunkt in der Kommunalpolitik. Auf Grund dieser Tatsache können Wählergemeinschaften nicht den politischen Parteien zugeordnet werden.22 Da sich Handlungsfelder von Bürgerinitiativen und Wählergemeinschaften überschneiden können und beide den Anspruch erheben, am politischen Willensbildungsprozess mitwirken zu wollen, ist der wesentliche Unterschied herauszustellen. Während Bürgerinitiativen von außen auf den Willensbildungsprozess einwirken, wollen Wählergemeinschaften durch eigene Beteiligung mitwirken. Das schließt die Teilnahme an Wahlen und die Entsendung von Mandatsträgern ein.23

„Kommunale Wählergemeinschaften betonen traditionell ihre Sach- und Bürgernähe.“24 Sie sind um politischen Einfluss bemüht und kandidieren in Konkurrenz zu den Parteien um politische Wahlämter und Mandate in den Volksvertretungen.25 Einen gleichbleibenden Personenkreis gibt es in Wählergemeinschaften selten, da Mitglieder durch Fluktuation ausscheiden. Doch bleibt ein beständiger Personenkreis erhalten, da sie in der Regel bestrebt sind, neue Mitglieder zu gewinnen.26 Definition:

„Wählergemeinschaften sind politische Vereinigungen mit dem Ziel, sich durch Aufstellung von Bewerbern an Wahlen in Gemeinden und Ländern zu beteiligen, auf die politische Entwicklung einund im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Ihren politischen Schwerpunkt haben Wählergemeinschaften auf der kommunalen Ebene.

Sie sind erkennbar organisiert, bestehen aus einem Personenkreis der fluktuierend über Wahlen hinaus erhalten bleibt und damit auf Dauer angelegt ist.“27

2.2 Institutionelle Rahmenbedingungen

Eine eindeutige gesetzliche Grundlage, so wie bei den Parteien28, gibt es für Wählergemeinschaften nicht. Weder verfassungsrechtlich im Grundgesetz noch in einem Gesetz, vergleichbar dem Parteiengesetz sind sie erwähnt.29 Ihre verfassungsrechtliche Stellung können Wählervereinigungen allerdings aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Grundgesetz) sowie dem Vereinsgesetz ableiten.30

Hierzu heißt es im Grundgesetz Artikel 9 Abs. 1:

„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“31

Weiterhin heißt es im Vereinsgesetz Paragraph 2 Abs. 1:

„(1) Verein […] ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“32

Dies ermöglicht ihnen an der Gestaltung der Staatswillensbildung mitzuwirken.33

Wählergemeinschaften, deren Zweck es ist, durch die Bildung einer Vereinigung politische Ziele zu verfolgen, werden demnach als politische Vereinigungen vom Grundgesetz erfasst.34

Indiz dafür, dass der Gesetzgeber den Wählergemeinschaften nicht die gleiche Bedeutung wie den Parteien als Bestandteil des politischen Systems einräumt, ist das Fehlen einer klaren gesetzlichen Definition und ihrer verfassungsrechtlichen Stellung.35 Während für Wählergemeinschaften auf Bundesebene eine Beteiligung nicht möglich ist, können sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nur in sieben Bundesländern an Landtagswahlen sowie an den Europawahlen beteiligen. Um dennoch in weiteren Bundesländern an Landtagswahlen teilnehmen zu können, erfolgte seitens einiger Wählergemeinschaften die Gründung von Parteien.36 Eine Teilnahme auf kommunaler Ebene ist an jeder Wahl möglich.37

Wenn die Teilnehmer am demokratischen Wettbewerb das Recht der Chancengleichheit genießen, funktioniert der politische Prozess und gewährleistet die Legitimation staatlicher Macht.38

Eine Beteiligung für Wählergemeinschaften an Kommunalwahlen war nicht immer selbstverständlich. Artikel 28 des Grundgesetzes regelt die Garantie auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere durch Wahlen.39

Doch erst seit 1960 durch Urteile des Bundesverfassungsgerichtes40 war eine chancengleiche Teilnahme für Wählergemeinschaften an Kommunalwahlen gewährleistet sowie die Aufstellung von Reservelisten für nicht parteigebundene Kandidaten möglich. Bis dahin hatten in einigen Bundesländern Kommunalwahlgesetze41 ausschließlich politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes als Wahlvorschlagsträger definiert.42

2.3 Gleichheit

Grundregeln der Wettbewerbsdemokratie müssen für alle Wettbewerber gelten. So sind politische Parteien und andere politische Vereinigungen hinsichtlich ihrer Gründung und Organisationsstruktur grundsätzlich frei. Jedoch sind innerorganisatorische Grundsätze demokratischer Willensbildung zu gewährleisten. Für den Bürger muss erkennbar sein, welche Personen, welche Inhalte und welches Geld sich hinter einer politische Hilfsorganisation des Volkes verbirgt.43

[...]


1 Vgl. http://www.wahlen.brandenburg.de/sixcms/detail.php/633823 [Abruf: 2014-08-17]

2 Vgl. http://www.wahlen.brandenburg.de/sixcms/detail.php/661106 [Abruf: 2014-08-17]

3 Naumann, Ingo, Wählergemeinschaften in einer Parteiendemokratie, Wiesbaden 2012, S. 33.

4 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 33.

5 Morlok, Martin/Poguntke, Thomas/Walther, Jens, Freie Wähler und Kommunale Wähler- gemeinschaften aus parteiwissenschaftlicher Perspektive, in: Morlok, Martin/Poguntke, Thomas/Walther, Jens (Hrsg.), Politik an den Parteien vorbei, Baden-Baden 2012, S. 10.

6 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 19.

7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Vom 23.05.1949 (BGBl. I S. 1) in der Neufassung vom 11.07.2012 (BGBl. I. S. 1478), Art. 21 Abs. 1.

8 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 19.

9 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz): Vom 31.01.1994 (BGBl. I S. 149) in der Neufassung vom 23.08.2011 (BGBl. I. S. 1748).

10 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 19.

11 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz): Vom 31.01.1994 (BGBl. I S. 149) in der Neufassung vom 23.08.2011 (BGBl. I. S. 1748), § 1 Abs. 1 u. 2.

12 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 20.

13 Siehe Kapitel 2.2

14 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 36.

15 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 34; Vgl. Wiesendahl, Elmar, Bürgerinitiativen, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.), Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 39.

16 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 34.

17 Vgl. ebenda, S. 35.

18 Vgl. Ebenda, S. 55f.

19 Morlok, Martin/Poguntke, Thomas/Walther, Jens, a.a.O., S. 10

20 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 56.

21 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 56f.

22 Vgl. ebenda, S. 40.

23 Vgl. ebenda, S. 46.

24 Morlok, Martin/Poguntke, Thomas/Walther, Jens, a.a.O., S. 18.

25 Vgl. ebenda, S. 14.

26 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 53.

27 Vgl. ebenda, S. 54.

28 Siehe Kapitel 2.1.1

29 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 20.

30 Vgl. ebenda.

31 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Vom 23.05.1949, Art. 9 Abs. 1.

32 Vereinsgesetz (Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts): Vom 05.08.1964 (BGBl. I S. 593) in der Neufassung vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198), § 2 Abs. 1.

33 Gerlach, Irene, Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 2010, S. 57.

34 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 21.

35 Vgl. ebenda, S. 65.

36 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 66f.

37 Vgl. ebenda, S. 73.

38 Merten, Heike, Institutionelle Rahmenbedingungen Kommunaler Wählergemeinschaften - Der Einfluss der Parteien, in: Morlok, Martin/Poguntke, Thomas/Walther, Jens (Hrsg.), Politik an den Parteien vorbei, Baden-Baden 2012, S. 101.

39 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 22.

40 Vgl. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 12. Juli 1960, Az.: 2 BvR 373/60, 442/60 und Urteil vom 2. November 1960, Az.: BvR 504/60; Vgl. Naumann, Ingo, a.a.O., S. 22.

41 Vgl. Saarländisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz: Vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101), § 25 Abs. 2 Satz 1 und Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen: Vom 21. Juni 1960 (GVBl. S. 187), § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 29 Satz 2 und 3; Vgl. Naumann, Ingo, a.a.O., S. 23.

42 Naumann, Ingo, a.a.O., S. 22f.

43 Merten, Heike, a.a.O., S. 98.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Kommunale Wählergemeinschaften in Deutschland. Bereicherung oder Gefahr für die Demokratie?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (Fernstudieninstitut)
Veranstaltung
Politik und Verwaltung
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
28
Katalognummer
V284132
ISBN (eBook)
9783656836278
ISBN (Buch)
9783656836285
Dateigröße
494 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Einleitung und Fazit korrespondieren. Die Arbeit ist mit Gewinn zu lesen. Der Verfasser grenzt sich aktiv von verwandten Fragestellungen ab und deutet an, wie das Thema weiter bearbeitet werden könnte.
Schlagworte
Kommunale, Wählergemeinschaften, Politik, Demokratie, Deutschland, Freie Wähler
Arbeit zitieren
Maik Berendt (Autor:in), 2014, Kommunale Wählergemeinschaften in Deutschland. Bereicherung oder Gefahr für die Demokratie?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284132

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