Organisationsformen der Arbeit im Gefängnis


Seminararbeit, 2004

30 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung
1. Das Hauptziel des Strafvollzugs
2. Was ist Arbeit?
3. Resozialisierung der Strafgefangenen

II. Die Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Sachsen – Anhalt

III. Ausbildung in Justizvollzugsanstalten
1. Schulische Ausbildung der Strafgefangenen
2. Berufsausbildung der Strafgefangenen

IV. Organisation der Arbeits- und Betriebsabläufe in den JVA`s
1. Arbeit der Strafgefangenen in Hausbetrieben
2. Arbeit der Strafgefangenen in Regie- oder Eigenbetrieben
3. Arbeit der Strafgefangenen für Unternehmerbetriebe
4. Arbeit der Strafgefangenen in Eigenbetrieben in privatwirtschaftlicher Form
5. Arbeitstherapeutische Maßnahmen
6. Arbeit der Strafgefangenen in einem freien Beschäftigungsverhältnis

V. Das EU – Projekt „E – Lis“

VI. Überblick über die Situation arbeitender Gefangener in der JVA Bruchsal 15
1. Behandlungsvollzug aus der Sicht von Strafgefangenen .
2. Arbeitszeiten in der JVA Bruchsal
3. Arbeitsorganisation in der JVA Bruchsal
4. Arbeits- und Ausbildungsmaßnahmen in der JVA Bruchsal
5. Betriebsrat
6. Arbeitsbedingungen in der JVA Bruchsal
7. Eigenbetriebe in der JVA Bruchsal
8. Unternehmerbetriebe in der JVA Bruchsal

VII. Übersicht über die Arbeit von Strafgefangenen und die Arbeitsorganisation In der JVA Volkstedt
1. Eigenbetriebe, Hausarbeiter und Arbeitszeiten in der JVA Volkstedt
2. Maßnahme zur Entlassungsvorbereitung in der JVA Volkstedt
3. Unternehmerbetriebe in der JVA Volkstedt
4. Verdienstmöglichkeiten und Arbeitsmoral in der JVA Volkstedt

VIII. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

1. Das Hauptziel des Strafvollzugs

Das Strafvollzugsgesetz wurde am 16.März 1976 vom Deutschen Bun-destag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.[1] Dieses Gesetz trat am 01.Januar 1977 in Kraft. Für den Bereich der beruflichen Resoziali-sierung wesentliche Bestimmungen erhielten am 01.Januar 1980 entspre-chende Rechtskraft.

Darin wird als Hauptziel des Strafvollzuges die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen genannt. Insbesondere arbeits- und berufspädagogische Maßnahmen sollen der Realisierung dieses Zie-les dienen.[2]

Gem. § 37 Abs. 1 StVollzG dienen arbeitstherapeutische Beschäftigun-gen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder aber zu erhalten.

Die Arbeit im Strafvollzug ist eine wichtige Behandlungsmaßnahme[3] zur Verwirklichung des Vollzugsziels. Sie dient in erster Linie der berufli-chen und sozialen Integration der Strafgefangenen.[4] Das Strafvollzugs-gesetz legt daher in § 41 StVollzG iVm. Art. 11 Abs. 3 GG ausdrücklich eine Arbeitspflicht für Strafgefangene fest.[5] Dies im übrigen im Gegen-satz zu den Untersuchungsgefangenen.

Das Strafvollzugsgesetz räumt den Faktoren Beruf und Arbeit im Reso-zialisierungsprozess von Strafgefangenen eine entscheidende Stellung ein.[6] Die Arbeit steht eindeutig im Dienste der sozialen Ertüchtigung des Strafgefangenen.[7] Bei der Arbeit soll es sich um eine wirtschaftlich ergie-bige Arbeit handeln.[8]

2. Was ist Arbeit?

Um einen Überblick über die Organisationsformen der Arbeit von Strafgefangenen zu gewinnen, sollte man sich zuerst der Frage widmen, was eigentlich Arbeit ist.

Zunächst einmal lässt sich Arbeit als „jegliche planvolle Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Verbesserung der Lebensbedin-gungen“ definieren, und dann als „Grundbedingung menschlichen Le-bens und als Fundament aller Kulturleistungen“[9] charakterisieren.

Max Weber charakterisierte im Jahre 1904 in seinem monumentalen Werk „Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus“, wie Arbeit immer positiver als Daseinserfüllung, arbeitserfülltes Dasein selbst als „innerweltliche Akese“[10] betrachtet und empfunden wird.[11]

Arbeit und Lebensbedingungen bedingen und fördern sich dement-sprechend gegenseitig. Gerade für Strafgefangene, welche wegen des zunehmenden Mangels an Personal immer häufiger und länger in den Gefängniszellen eingeschlossen werden, ist der Weg zum und die Betäti-gung am Arbeitsplatz oftmals die einzige Möglichkeit, soziales Verhalten im direkten Kontakt mit anderen Menschen zu üben.

In aller Regel wird Arbeit drinnen wie draußen zunächst ihren etymologi-schen Wurzeln entsprechend eher als mühselige Pflicht angesehen. Aber durch die Gewöhnung an berufliches Tätigsein wird dann, zumal wenn die Aufgabenbewältigung zu befriedigenden Ergebnissen führt, das er-freuliche Potenzial erfahrbar. Die Bewältigung der Arbeit kann nämlich, eine entsprechende Entlohnung vorausgesetzt, helfen, materielle Wünsche zu befriedigen und ebenso für eine innere Befriedigung sor-gen.[12] Die Auseinandersetzung mit gestellten Aufgaben kann dem Leben Sinn und ebenso eine zeitliche Struktur geben. Aus der Erfüllung von Leistungsvorhaben kann ein erhebliches Selbstwertgefühl entwachsen.

Außerdem findet durch Arbeit auch im Strafvollzug eine Erweiterung des sozialen Umfeldes statt, was zu einer immer stärker werdenden Anbin-dung an Gesellschaftsziele und –leistungen führt. Insbesondere dann, wenn Rückkopplungseffekte hinsichtlich der Zuweisung von sozialer Re-putation auftreten.

Arbeit ist ein sicheres Mittel, Selbstbestätigung und das Gefühl eines er-füllten Lebens zu erlangen. Und wenn ein aufgabenorientiertes Tätigsein ein Ersatz für notwendige, aber nicht ausreichend erlebte Familienbezie-hungen ist, bietet das soziale Kraftfeld, in welchem Arbeit stattfindet, die wichtigste, vielleicht sogar die einzigste Möglichkeit, Selbstwert-, Freiheits-, sowie andere daseinsbereichernde Empfindungen zu bilden und zu schützen.[13]

In Anlehnung an den Text im Art. 12 GG kann man die Arbeitspflicht der Strafgefangenen durchaus als Zwangsarbeit bezeichnen. Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, diese Bezeichnung sei als verfehlt und vollzugsfeindlich mit der Folge zu beanstanden[14], dass mit der Verwendung des Begriffs Zwangsarbeit als resozialisie-rungs- und vollzugsfeindlich sich charakterisierende Schriften von Straf-gefangenen fernzuhalten, ihnen nicht auszuhändigen seien.[15]

In der Strafvollzugsliteratur wird die Arbeitspflicht des § 41 StVollzG gemeinhin als Behandlungsmaßnahme bezeichnet.[16] Ebenfalls sieht das Gesetz die Arbeitspflicht als Behandlungsmaßnahme.[17]

Durch Gefängnisarbeit sollen Strafgefangene daran gewöhnt werden, re-gelmäßig zu arbeiten und lernen, arbeiten zu lieben. Dies kann aber nicht jede Art der Arbeit bei jedem tun, auch wenn sie an sich noch so gut sein mag. So wird ein Landmann nie Gefallen an der Schneiderei finden, oder aber der Schuhmacher nie Maurer werden wollen. Die Fähigkeiten, Fer-tigkeiten und Neigungen des Strafgefangenen sollen bei der Auswahl der Arbeit berücksichtigt werden.[18]

Allein dieser Aspekt verlangt eine sorgfältige Auswahl der Arbeit und ei-ne große Verschiedenheit in der Anstalt. Des weiteren ist zu beachten, dass eintönige Fabrikarbeit nicht leicht zur Arbeitsfreude erziehen wird.[19]

3. Resozialisierung der Strafgefangenen

Das alleinige Ziel des Strafvollzuges ist die Resozialisierung des Verur-teilten.[20] Sie gilt als solches als oberste Richtschnur für die Gestaltung des Strafvollzuges im allgemeinen und im einzelnen.[21]

Der Begriff der Resozialisierung ist missverständlich und schillernd.[22] Resozialisierung meint die vom Strafvollzug oder von anderen Kontroll-organisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem konflikt-freien Leben nach seiner Entlassung.[23]

Der Gesetzestext hingegen ist weitaus präziser und enger. Der Strafge-fangene soll spätestens zum Tage seiner Entlassung befähigt worden sein, ein straffreies Leben in sozialer Verantwortlichkeit zu führen. Diese Aufgabe und gleichzeitig auch das Ziel des Strafvollzuges ist geregelt in § 2 StVollzG.[24]

Im Mittelpunkt des täglichen Lebens hinter Gittern steht die Arbeit. Sie gilt mit Recht als unentbehrlich, sie ist ein, wenn nicht sogar das ent-scheidende Mittel zur Resozialisierung, sie allein macht das Leben le-benswert.[25] Die Bedeutung, welche der Gesetzgeber den Faktoren beruf-liche Bildung und Arbeit im Resozialisierungsprozeß beimisst, wird da-ran deutlich, dass die in der Reform des Strafvollzugsgesetzes enthal-tenen Therapieelemente sich ausschließlich auf die Bereiche Arbeit und berufliche Bildung beziehen.[26]

[...]


[1] Vgl. Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr.28, Bonn, 20.03.1976.

[2] Cyprian, Ziele, Bedingungen und Wirkungen beruflicher Sozilisation im Strafvollzug, in: MittAB 1/77, S. 75.

[3] Zum Begriff ausführlich Seebode, Strafvollzug I, S. 87ff; ferner Böhm, Strafvollzug, S.166f.

[4] Arbeit als Bestandteil des Behandlungsvollzuges: Seebode, in: FS für Stree/Wessels, S.410; siehe Jehle, ZfStrVo 1994, S.260; Kerner, in: Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, § 14, RndNr. 20.

[5] OLG Hamm, NJW 1992, S.1338.

[6] Cyprian, Ziele, Bedingungen und Wirkungen beruflicher Sozilisation im Strafvollzug, in: MittAB 1/77, S. 76.

[7] Blau, Arbeit im Gefängnis, in: Rollmann (Hg.), Strafvollzug in Deutschland, S.75.

[8] Calliess, Müller-Dietz; StVollzG – Kommentar, § 37 RndNr.3ff; Bertram, StrafVollzG – Kommentar, § 37, RndNr.2ff.

[9] Höffe, Lexikon der Ethik, „Arbeit“.

[10] Unter Berufung auf Weber hat Calliess das Strafvollzugskonzept wie folgt gedeutet: „Arbeit als `Grundlage` des Vollzuges ist die säkularisierte Konsequenz jenes auch die ersten Zuchthäuser bestimmenden Konzeptes lutherisch-calvinistischer Ethik, welche den Sozialisationsprozess nicht mehr in klösterlicher Weltflucht, sondern in `innerweltlicher Askese` , als in Beruf und Arbeit sich vollziehenden Geschehens begriffen hatte.“ (Calliess, Arbeit und ..., S. 141).

[11] Leder, Arbeitsentgelt im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland, S. 9.

[12] Koch, Gefangenenarbeit und Resozialisierung, S.5.

[13] „Arbeit hinter Gittern – lohnt sich das?“, in: Der Lichtblick v. 17.12.1999.

[14] OLG Hamm, NJW 1992, S.1338.

[15] Seebode, Strafvollzug I, S.87.

[16] Böhm, Strafvollzug, 3.Aufl. 2003, S.167; Höflich/Schriever, Vollzugsrecht,, 3.Aufl., 2003, S.47; krit z.Bsp. Kerner, in: Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 4.Aufl., 1992, S.449.

[17] Vgl. § 7 Abs. 2 Nr.4 StVollzG u. § 37 Abs. 2 StVollzG.

[18] Preusker, Zur Situation der Gefängnisarbeit, ZfStrVo 1988, S.92ff; Böhm, Strafvollzug, S.170.

[19] Mittermaier, Gefängniskunde, S. 89.

[20] Ausführlich hierzu Bemmann, Strafverteidiger 1988, S. 549f. Auf die Kontroverse um die Zulässigkeit einer nach der Tatschuld des Gefangenen differenzierende Gestaltung der Freiheitsstrafe wird hier nicht näher eingegangen, vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 7.Aufl., 1998, § 2 RndNr. 20ff; Seebode, Strafvollzug I, S. 87ff; ferner Böhm, Strafvollzug, S.166f.

[21] Kemter, Schulden und Schuldenregulierung der Gefangenen in sächsischen Justizvollzugsanstalten, S.23.

[22] Näher zur Klärung des Begriffes Cornel, in: Cornel/Maelicke/Sonnen, Hg., Hb der Resozialisierung, 1995, S.13ff.

[23] Lexikon der Soziologie, „Resozialisierung“.

[24] Seebode, Strafvollzug I, S.99f; vgl auch § 2 Satz 1 StVollzG.

[25] Mittermaier, Gefängniskunde, S. 87.

[26] Vgl. § 37 I StVollzG.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Organisationsformen der Arbeit im Gefängnis
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Rechtswissenschaftliches Seminar "Arbeit im Gefängnis"
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
30
Katalognummer
V28416
ISBN (eBook)
9783638302029
ISBN (Buch)
9783640381654
Dateigröße
538 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine überdurchschnittliche schriftliche Ausarbeitung, welche aufgrund des mündlichen Referats mit "nur" 11 Punkten bewertet wurde. Diese Arbeit zeichnet sich durch ein hohes Grad an Engagement und einer sehr praxisnahene Recherche aus.
Schlagworte
Organisationsformen, Arbeit, Gefängnis, Rechtswissenschaftliches, Seminar, Arbeit, Gefängnis
Arbeit zitieren
Stephan Schulz (Autor:in), 2004, Organisationsformen der Arbeit im Gefängnis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28416

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