Das Schutzschirmverfahren nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)


Bachelorarbeit, 2014

62 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2 Grundlagen des Insolvenzrechts
2.1 Wesen des Insolvenzrechty
2.2 Insolvenzgründe
2.2.1 Zahlungsunfähigkeit
2.2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.2.3 Überschuldung
2.3 Insolvenzverwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter

3 ESUG - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
3.1 Grundlagen
3.2 Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG
3.2.1 Insolvenzeröffnungsverfahren
3.2.1.1 Anforderungen an den Eigenantrag des Schuldners
3.2.1.2 Vorläufiger Gläubigerausschuss und Wahl des Insolvenzverwalters
3.2.1.3 Abweisung mangels Insolvenzmasse
3.2.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren
3.3 Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
3.3.1 Eigenverwaltung
3.3.2 Schutzschirmverfahren
3.3.3 Bescheinigung, § 270b Abs. 1 S. 3 InsO
3.4 Sachwalter in der Praxis
3.4.1 Aufgaben und Pflichten des Sachwalters
3.4.2 Befugnisse des vorläufigen Sachwalters
3.4.2.1 Kassenführungsrecht
3.4.2.2 Zustimmungsvorbehalt und Widerspruchsrecht
3.4.2.3 Begründung von Masseverbindlichkeiten

4 Anfechtungsrisiken im Schutzschirmverfahren
4.1 Grundsatz, § 129 InsO
4.2 Deckungsanfechtung
4.2.1 Kongruente Deckung, § 130 InsO
4.2.2 Inkongruente Deckung, § 131 InsO
4.3 Vorsätzliche Benachteiligung, § 133 InsO
4.4 Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO
4.5 Weitere Anfechtungsgründe von Rechtshandlungen
4.5.1 Mit denen Masseverbindlichkeiten begründet wurden
4.5.2 Mit denen keine Masseverbindlichkeiten begründet wurden
4.5.3 Mit denen Altverbindlichkeiten befriedigt wurden

5 Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers
5.1 Haftung bei Zahlungen an Dritte, § 64 S. 1 GmbHG
5.2 Haftung bei Zahlungen an Gesellschafter, § 64 S. 3 GmbHG
5.3 Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
5.4 Weitere strafrechtliche Konsequenzen
5.4.1 Betrug, § 263 StGB
5.4.2 Bankrott, § 283 StGB
5.4.3 Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

6 Kritische Würdigung
6.1 Kritische Würdigung der Änderung der Insolvenzordnung durch das ESUG
6.2 Kritische Würdigung des vorläufigen Sachwalters
6.3 Kritische Würdigung der Anfechtungsrisiken
6.4 Kritische Würdigung der Haftungsrisiken

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

In der aktuellen Auflage der Insolvenzordnung (InsO), welche zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, ist durch § 1 InsO das oberste Verfahrensziel, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Mit der Neueinführung dieser InsO wird jedoch auch erkennbar, dass der Gesetzgeber nun auch die Sanierung notleidender Unternehmen vorsieht, anstatt diese zu liquidieren.[1] Es sollte ein Grundstein für den Erhalt der Unternehmen gelegt werden, da­mit sie wieder wettbewerbsfähig werden, bzw. es weiterhin bleiben. Als Vorbild galt das erfolgsversprechende amerikanische Insolvenzrecht nach Chapter 11, da die dortigen Sa­nierungen sehr erfolgreich verlaufen und eine zweite Chance für ein Unternehmen als ein gängiges Verfahren angesehen wird. Allerdings konnte dieser Erfolg nach Deutschland nicht übertragen werden, sodass wieder ein Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers geboten war. Es folgte die Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sa­nierung von Unternehmen (ESUG) und mit ihr neue Instrumente, die mit ihrer Umsetzung in der Praxis zu einer neuen Insolvenzkultur in Deutschland führen sollten.[2] >

Dem Unternehmen stehen für die Sanierung folgende Instrumente zur Verfügung:[3]

- übertragende Sanierung
- Insolvenzplanverfahren sowie
- eigenverwaltetes Insolvenzverfahren insbesondere das „neue“ Schutzschirmver­fahren.

Die Unternehmensfortführung ist dabei für das ESUG und seinen Instrumenten eine we­sentliche Voraussetzung und ein direkter Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren, mit welcher das Unternehmen aufgelöst werden würde.[4]

Wie bereits erwähnt, bleibt trotz der neuen Sanierungsmöglichkeit durch die Einführung des ESUG weiterhin das oberste Gebot bestehen, dass die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden sollen. Hierzu dient vor allem auch das Anfechtungsrecht der InsO, mithilfe dessen die Möglichkeit besteht, die Insolvenzmasse in den Zustand zurückzuver­setzen, welcher bestanden hätte, wenn eine für andere Gläubiger benachteiligende

Rechtshandlung nicht erfolgt wäre. Dem Insolvenz- bzw. Sachwalter werden durch die §§ 129 ff. InsO eine Reihe von Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite gestellt, die dem Wohle aller Gläubiger nützen und nicht einen allein bevorzugen.[5]

Vor bzw. in der Phase der Unternehmenssanierung können Fehler seitens des GmbH- Geschäftsführers auftreten. Dabei kommen eine Reihe strafrechtliche sowie haftungs­rechtliche Tatbestände in Betracht, die weitreichende Konsequenzen für den Geschäfts­führer selbst mit sich bringen. Allen voran gilt die Insolvenzverschleppung als häufigster Tatbestand in der Unternehmenskrise. Der Geschäftsführer haftet dann höchst selbst. Aber auch in Zeiten vor der Unternehmenskrise kann der Geschäftsführer in Regress ge­nommen werden, wenn durch ihn das Unternehmensvermögen beeinträchtigt wird und es auf ein schuldhaftes Handeln dessen zurückzuführen ist.[6]

Das Schutzschirmverfahren wird mittlerweile von vielen Unternehmen und der Öffent­lichkeit anerkannt und zur Unternehmenssanierung vermehrt angewandt, so auch u. a. der Verlag Suhrkamp, der Fernsehgerätehersteller Loewe, der Maschinenbauer Centrotherm oder die Immobilienfirma IVG Immobilien[7], wenngleich auch festgehalten werden muss, dass dieses Verfahren fast ausschließlich eher von größeren Unternehmen genutzt wird.[8]

Das Schutzschirmverfahren als besonderes Instrument der Eigenverwaltung hat in dieser Thesis einen zentralen Stellenwert und es wird in der weiteren Analyse regelmäßig Bezug auf dieses Instrument genommen.

1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Eigenverwaltung und insbesondere das Schutzschirmverfahren vor dem Hintergrund der Anfechtungsrisiken und der Haftung des GmbH-Geschäftsführers zu beleuchten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist diese Thesis in vier Kernelemente gegliedert. Zunächst werden die Grundlagen des Insolvenzrechts er­örtert. Es werden kurz die Phasen der Unternehmenskrise dargestellt, die die letztlich ein Handeln des Unternehmens erforderlich werden lassen. Weiter folgt die Definition bzw. Abgrenzung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen Sachwalter.

Für den Einstieg in die Thematik werden die Kernelemente des ESUG mitsamt der Än­derungen durch den Gesetzgeber im Bezug zur alten Insolvenzordnung erörtert. Insbe­sondere liegt der Schwerpunkt hier auf der Eigenverwaltung sowie dem Schutzschirm­verfahren als besonderes Instrument der InsO. Da diese beiden Instrumente sehr eng mit­einander verknüpft sind, ist eine Vorstellung beider erforderlich, um den Gesamtkontext zu verdeutlichen. Neben den gesetzlichen Normen soll die Wichtigkeit dieser Neuerun­gen dargestellt werden. Zudem wird der Sachwalter als wichtige Figur in der Sanierung mitsamt seiner Aufgaben und Pflichten, sowie seiner Befugnisse vorgestellt.

Bezugnehmend auf das Schutzschirmverfahren kommt es in der Praxis immer wieder zu Anfechtungsgründen, die zum Schutz der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter respektive dem Sachwalter geltend gemacht werden können. Die wichtigsten Anfech­tungsgründe werden konkret dargestellt. Hierbei relevant sind neben der Deckungs­anfechtung unter anderem auch Handlungen, die sich gegen den Gesellschafter richten. Aber nicht nur Anfechtungen sind in der Insolvenz von großer Bedeutung. Auch Fehler des GmbH-Geschäftsführers können weitreichende Konsequenzen für ihn und das Unter­nehmen aufweisen. Hier werden Straftaten wie die Insolvenzverschleppung oder aber die Veruntreuung von Arbeitsentgelten sowie weitere strafrechtliche Konsequenzen näher beleuchtet.

Abgerundet wird diese Thesis mit einer detaillierten kritischen Würdigung der Erkennt­nisse im Zusammenhang mit dem Schutzschirmverfahren und einem Fazit.

2 Grundlagen des Insolvenzrechts

2.1 Wesen des Insolvenzrechts

Das Insolvenzrecht kommt dann zum Einsatz, wenn ein Unternehmen in Not gerät und ohne weiteres nicht eigenständig in der Lage ist, diese Krise zu bewältigen. Eine Krise stellt die Existenzfähigkeit eines Unternehmens in Frage und erzwingt dadurch einen Handlungsbedarf, der Krise entgegenzusteuern. Insolvenzrechtlich gesehen tritt eine Krise dann ein, wenn ein Insolvenzeröffnungsgrund nach §§ 17 - 19 InsO[9] gegeben ist.[10]

Mit der Einführung der neuen InsO wurde die 1877 im Deutschen Reich entstandene und für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) geltende Konkursordnung und Vergleichs­ordnung einerseits und die Gesamtvollstreckungsverordnung der Deutschen Demokrati­schen Republik (DDR) andererseits abgelöst und das Insolvenzrecht grundlegend neu überarbeitet.[11] Der Gesetzgeber reformierte das deutsche Insolvenzrecht, um nun flächen­deckend in der Bundesrepublik Deutschland ein konformes und für alle gleich geltendes Insolvenzrecht zu ermöglichen.[12]

Nun ist es gemäß § 1 InsO nicht mehr nur Ziel, alle Gläubiger eines Schuldners zu be­friedigen, sondern nach § 1 Satz 2 InsO dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen und sich damit zu sanieren, anstatt das Unter­nehmen zu liquidieren. Der Schuldner soll also die Möglichkeit erhalten, sich mit dem Unternehmen weiter am Markt zu halten, anstatt es aufzulösen.[13] In Zeiten vor der InsO kannte das Gesetz nur die Liquidierung des Unternehmens. Durch die Novellierung der InsO wendete sich die Einstellung des Insolvenzrechts, da es nun bedeutender wurde, das Unternehmen mit allen Mitteln des deutschen Insolvenzrechts zu erhalten. Im Insolvenz­recht ist ein derartiger Wandel kaum zu übertreffen.[14]

Das Insolvenzrecht dient zum einen der Fixierung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Auflistung aller Gläubiger mit ihren Forderungen. Zum anderen sol­len so viele Gläubiger wie möglich mit dem noch verbleibenden Vermögen des Schuld­ners befriedigt werden.[15] „Das Insolvenzrecht greift, sobald sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offenbart“[16], welche in § 17 InsO definiert ist.

Weitere Ziele der Reform waren:[17]

- Erhöhung der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse
- Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit
- Stärkung der Gläubigerautonomie
- Gleichwertigkeit der Verwertungsalternativen
- Möglichkeit des wirtschaftlichen Neuanfangs für den Schuldner
- Entstigmatisierung der Insolvenz
- Förderung der außergerichtlichen Sanierung.

2.2 Insolvenzgründe

2.2.1 Zahlungsunfähigkeit

Nach § 17 InsO bedeutet Zahlungsunfähigkeit, dass der Schuldner aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten seinen Verpflichtungen zur Zahlung der fälligen Verbindlich­keiten nicht nachkommen kann. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Eröff­nungsgrund zum Insolvenzverfahren.[18]

Hat ein Schuldner seine Zahlungen eingestellt, kann von einer Zahlungsunfähigkeit aus­gegangen werden und es entsteht eine Liquiditätslücke.[19] Auch ist dies anzunehmen, wenn der Schuldner kurzfristig nicht in der Lage ist, die benötigten Mittel zur Befriedi­gung der Verbindlichkeiten zu beschaffen. In der allgemeinen Rechtsprechung wird als Kurzfristigkeit drei Wochen für angemessen erachtet. Der Status der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ändert sich auch dann nicht, wenn er einzelne Beträge begleicht, im ge­samten jedoch die Zahlung eingestellt hat.[20]

Indizien, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, sind u.a.:[21]

- rückständige Lohn- und Gehaltszahlungen,
- rückständige Sozialversicherungsleistungen und Steuern,
- rückständige Kreditraten,
- nicht ausdrücklich genehmigte Kontoüberziehungen,
- rückständige Miet- und Leasingraten,
- Überziehung von Lieferantenkrediten.

Wie hoch die Liquiditätslücke sein darf, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2005 definiert:

„Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von

Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke dem­nächst mehr als 10 % erreichen wird.“[22]

Dieser Rechtsprechung nach, ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn es ihm nicht mög­lich ist, binnen drei Wochen „90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen“[23].

2.2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

§ 18 InsO gibt dem Schuldner die Möglichkeit, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag einzureichen. Dabei bezieht sich die drohende Zahlungsunfähig­keit auf eine Prognose[24], die mittels einer „Finanz- bzw. Liquiditätsplanung“[25] zu ermit­teln ist. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn sich durch die Finanz- bzw. Liquiditätsplanung vorhersagen lässt, dass Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht mehr bedient werden können.[26] Die drohende Zahlungsunfähigkeit be­schäftigt sich mit einer Zukunftsprognose. Hier kommt es auf die voraussichtliche Zah­lungsunfähigkeit an. Dabei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zu prüfen ist, ob die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit größer ist, als dass sie nicht eintritt. So soll vermieden werden, dass es zu Unsicherheiten in der Bewer­tung künftiger Einnahmen und Ausgaben kommt.[27]

2.2.3 Überschuldung

§ 19 InsO ist ausschließlich „bei juristischen Personen und bei beschränkt haftenden Ge­sellschaften des Handelsrechts“[28] ein Grund, einen Insolvenzantrag zu stellen. Durch das FMStG[29] hat die Bundesregierung festgelegt[30], dass die Überschuldung vorliegt, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten durch das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht mehr zu decken sind.[31] Eine Prüfung auf Überschuldung bedarf einer vorab zu erstellen­den Überschuldungsbilanz, die, anders als die Jahresbilanz, die tatsächlichen Werte in dem Unternehmen des Schuldners durch die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden dokumentiert. Übersteigen die Schulden das Vermögen, wird von einer Über­schuldung gesprochen.[32]

2.3 Insolvenzverwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist „derjenige, der während des Insolvenzverfahrens das vom Schuldner entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt“[33]. Nach § 56 Abs. 1 InsO ist eine taugliche und unabhängige Person durch das Insolvenzgericht zu berufen, welche die Insolvenzmasse des Unternehmens verwaltet und verwertet.[34] Die Insolvenz­masse ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und während des Verfahrens erlangt. Der Insolvenz­verwalter ist darauf bedacht, das Insolvenzverfahren so zügig wie möglich abzuschließen. Dabei kann das Ziel entweder die Sanierung oder die Liquidierung der Gesellschaft sein, wobei eine Sanierung oftmals eine Teilliquidierung erfordert. Es ist manchmal durchaus notwendig, dass ein Insolvenzverwalter mittel- oder langfristig, u.U. sogar über Jahre, in dem insolventen Unternehmen eingesetzt bleiben muss, wenn dieses seit der Übernahme durch den Insolvenzverwalter rentabler wirtschaftet und die Veräußerung später erfolgen soll.[35]

Vom Insolvenzverwalter abzugrenzen ist der vorläufige Insolvenzverwalter. Während der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzt wird, kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt werden.[36] Das Insolvenzgericht kann, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dessen Aufgabe es ist, nach dem Insolvenzantrag des Schuldners zum Wohl der Gläubiger eine negative Veränderung der Unternehmenssitua­tion zu verhindern. So soll der vorläufige Insolvenzverwalter die „künftige Insolvenz­masse .. sichern und .. erhalten“[37].

Die Position des vorläufigen Insolvenzverwalters gibt es seit der Insolvenzrechtsreform vom 01.01.1999. In der Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung entsprach diese Po­sition dem Sequester[38], ein „vom Staat eingesetzter Zwangsverwalter“[39]. Es werden zwei Arten des vorläufigen Insolvenzverwalters unterschieden:

- starker vorläufiger Insolvenzverwalter, §22, Abs. 1 InsO
- schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, § 22, Abs. 2 InsO.

Dem Insolvenzrecht nach, tritt der starke vorläufige Insolvenzverwalter auf, wenn das Gericht gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt. Somit erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und hat die Aufgaben:

1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, § 22 Abs. 1 Nr. 1 InsO
2. das Unternehmen des Schuldners fortzuführen
3. zu prüfen, ob die Kosten des Verfahrens durch das Vermögen des Schuldners ge­deckt werden können.

Anders als beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter werden die Pflichten des schwa­chen vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht festgelegt, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird.[40]

Durch den § 22 Abs. 3 InsO wird gesetzlich geregelt, dass der vorläufige Insolvenzver­walter grundsätzlich alle Geschäftsräume für Untersuchungen betreten darf und dass der Schuldner ihn in seinen Ermittlungen unterstützen muss, indem er ihm alle benötigen Informationen übermittelt und die Geschäftsbücher überlässt.

3 ESUG - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

3.1 Grundlagen

Seit der Restrukturierung des deutschen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 kam es immer wieder vor, dass Unternehmen den Firmensitz kurzfristig nach England verlegten, um in den Genuss der Sanierung nach englischem Recht zu gelangen, da diese einfacher und attraktiver erschien. Wenngleich es sich hierbei nur um Einzelfälle handelte, war dies für den Gesetzgeber Anlass genug, die inländische Insolvenzordnung reizvoller zu gestalten, sodass solche Abwanderungen zukünftig vermieden werden können.[41] So führte der Ge­setzgeber das ESUG ein, welches weitestgehend zum 01.03.2012[42] in Kraft getreten ist.[43]

In der bisherigen InsO war der Verlauf und der Ausgang eines Insolvenzverfahrens für Gläubiger und Schuldner zugleich kaum kalkulierbar gewesen, vor allem, da es kein Wahlrecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters gab. Oftmals war vorab nicht ausrei­chend klar gewesen, ob ein Insolvenzverfahren Erfolg haben kann. Des Weiteren gab es keine Möglichkeit des Dept-Equity-Swap[44] in Deutschland. Auch war die Dauer des In­solvenzverfahrens kaum bestimmbar, da einzelne Gläubiger, teilweise für einen sehr lan­gen Zeitraum, den Insolvenzplan blockierten und so das gesamte Verfahren verzögern konnten. Bereits in der InsO vor dem ESUG gab es das Mittel der Eigenverwaltung.[45] Jedoch waren die Insolvenzgerichte sehr zaghaft in der Genehmigung solcher Insol­venzanträge. Selbst bei Schuldnern, die bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellten und deren Gläubiger überzeugt waren, dass das Insolvenz­verfahren positiv abschließen würde, zögerten die Insolvenzgerichte bei der Zustimmung. Es gab keine Gewissheit, dass das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung genehmigen würde.[46]

Aus diesen Defiziten resultierte, dass Geschäftsführer viel zu lange mit der Antragsstel­lung warteten, da sie nicht sicher waren, wie sie idealerweise vorzugehen hatten. Gleich­falls wurde i. d. R. erst ein Insolvenzantrag gestellt, wenn bereits das gesamte Vermögen des Schuldners aufgebraucht und somit eine Sanierung des Unternehmens faktisch nicht mehr möglich war.[47]

Ziele des ESUG sind die Erleichterung der Unternehmenssanierung in der außergericht­lichen Sanierung und der Erhalt der Arbeitsplätze. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen frühzeitig eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen und melden, sodass durch Sanierungsmaßnahmen diese Unternehmen gerettet werden und weiter fort­bestehen können. Dieser Anreiz soll durch die Vereinfachung des Insolvenzplanverfah­rens und der Gleichstellung der Gläubiger gesetzt werden. Zudem will der Gesetzgeber mit der Erleichterung die Abwanderung in das Europäische Ausland, allen voran Groß­britannien, vermeiden und das deutsche Insolvenzrecht attraktiver gestalten.[48]

3.2 Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG

3.2.1 Insolvenzeröffnungsverfahren

3.2.1.1 Anforderungen an den Eigenantrag des Schuldners

Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist es erforderlich, dass nach § 13 Abs. 1 InsO ein schriftlicher Antrag eingereicht wird. Neben diesem Antrag müssen bei einer Fortführung des Betriebes folgende Punkte angegeben werden:[49]

1. die höchsten Forderungen
2. die höchsten gesicherten Forderungen
3. die Forderungen der Finanzverwaltung
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung

Diese Angaben sind erforderlich, wenn er die Eigenverwaltung beantragt, die Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt[50] oder beantragt wurde, einen vorläufigen Gläubigeraus­schuss einzusetzen, § 13 Abs. 1 S. 5 InsO. Zusätzlich ist der Schuldner nach § 13 Abs. 1 S. 5 InsO verpflichtet, Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durch­schnittlichen Arbeitnehmerzahl des letzten Geschäftsjahres zu machen.

Neben dem Eigenantrag des Schuldners sind auch die Gläubiger berechtigt, einen Antrag auf Insolvenz zu stellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gläubiger beweisen kann, dass er eine offene Forderung gegenüber dem Schuldner besitzt und ein Insolvenzgrund seitens des Schuldners vorliegt. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Beweislast durch den Gläubiger, dass dieser nicht mutwillig einen Insolvenzantrag stellt, wenn eigentlich kein Grund vorliegt.[51]

3.2.1.2 Vorläufiger Gläubigerausschuss und Wahl des Insolvenzverwalters

Der vorläufige Gläubigerausschuss soll den Gläubigern schon im Eröffnungsverfahren die Möglichkeit zur Mitsprache am geplanten Insolvenzverfahren geben, wenn es darum geht, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, oder die Eigenverwaltung anzu­ordnen und einen Sachwalter zu benennen, welcher als Beobachter, aber auch als Berater das Schutzschirmverfahren, § 270b InsO, begleitet.[52] Dazu hat der Gesetzgeber die Kons­tellation des vorläufigen Gläubigerausschusses in § 67 Abs. 2 InsO bestimmt. So sollen in diesem Ausschuss die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein.[53] Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nach § 49 ff. InsO jene Gläubi­ger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstre­ckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, z. B. durch ein Pfandrecht oder auf­grund einer Grundschuld.[54] Zusätzlich lässt der Gesetzgeber gemäß § 67 Abs. 3 InsO auch außenstehende Personen zu, die keine Gläubiger des Schuldners sind. Damit kann bewirkt werden, dass der Gläubigerausschuss durch entsprechende Fachkompetenz aufgewertet wird.[55]

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat nach § 56a InsO das Recht, sich an der Wahl des Insolvenzverwalters zu beteiligen und das Anforderungsprofil eines geeigneten Insol­venzverwalters mitzubestimmen. Die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, als jenen durch den Gläubigerausschuss einvernehmlich gewählt, darf das Gericht nur in Erwägung ziehen, wenn dieser absolut nicht für diese Tätigkeit geeignet ist, weil ihm z. B. fachliche Kompetenzen fehlen.

Den gewählten Insolvenzverwalter hat der vorläufige Gläubigerausschuss in dessen ge­schäftsführenden Tätigkeiten zu unterstützen und zu überwachen. Weiterhin deckt der

Aufgabenbereich des Gläubigerausschusses nach § 69 Satz 2 InsO die Einsicht der Ge­schäftsbücher und die Prüfung des Geldverkehrs, sowie die Unterrichtung des Geschäfts­ganges ab.

Bei Rechtshandlungen, die der Insolvenzverwalter vornehmen möchte, hat dieser gemäß § 160 Abs. 1 InsO immer die Erlaubnis des vorläufigen Gläubigerausschusses einzuholen, wenn dieser existiert. Gibt es keinen, ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu beschaffen. Ist ein Rechtsgeschäft durch den Insolvenzverwalter ohne die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgt, bleibt die Wirksamkeit dieses Rechtsge­schäftes bestehen und es haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 InsO bei einer Pflichtverletzung als ordentlicher Verwalter.[56]

3.2.1.3 Abweisung mangels Insolvenzmasse

Ein wesentlicher Grund, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen besteht für die Insolvenzgerichte, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Diese sind durch den § 54 InsO definiert. So gilt es für den Schuldner, zumindest die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Vergütung sowie Auslagen des vorläufigen Insolvenz­verwalters, des Insolvenzverwalters und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu bedienen. Unter Umständen kann es zu einem Massekostenvorschuss durch den Gläubi­ger kommen, wenn ein Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht decken kann. Dies kann v. a. dann vorkommen, wenn der Gläubiger sich gute Chancen auf eine erfolg­reiche Sanierung errechnet.[57]

Wird ein Fehlen der nötigen Insolvenzmasse für die Befriedigung des § 54 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellt, hat das Insolvenzgericht das Verfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen.[58]

3.2.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird durch den Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO eröffnet. Dadurch geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des in den §§ 35 - 37 InsO beschrie­benen Vermögens des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, gemäß § 80 Abs. 1

InsO. Auch wenn dem Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht entzogen wurde, bleibt er der Eigentümer und darf weiterhin Rechtsgeschäfte tätigen.[59]

Zudem macht sich der Schuldner nach § 136 StGB[60] strafbar, wenn er in einem laufenden Insolvenzverfahren eine Sache aus der Insolvenzmasse zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht. Das Verfü­gungsverbot gilt nicht bei Anwendung der Eigenverwaltung, da in dieser charakteristisch der Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht behält.[61]

3.3 Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

3.3.1 Eigenverwaltung

Mit der Einführung des ESUG soll vor allem die Eigenverwaltung, die bereits in der neuen InsO im Jahre 1999 eingeführt wurde, weiter gestärkt und zu einem nützlichen Hilfsmittel zur Unternehmenssanierung ausgebaut werden. Um die Eigenverwaltung reiz­voller zu gestalten, wurden zum einen die Gläubigerrechte in der Eigenverwaltung ver­stärkt und zum anderen das Schutzschirmverfahren eingeführt. Im Fokus der Stärkung der Eigenverwaltung bleibt weiterhin das Ziel, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befrie­digen, gemäß § 1 Satz 1 InsO.[62]

Die Eigenverwaltung nach § 270 ff. InsO ermöglicht dem Schuldner, sein Unternehmen eigenmächtig und ohne einen Insolvenzverwalter weiter zu führen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn der Schuldner über spezielles Fachwissen verfügt, welches für den Unternehmenserhalt essentiell ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Insol­venzverwalter dieses nicht besitzt. Neben dem Einbringen der Kenntnisse des Schuldners hat sich der „Gesetzgeber ... bei der Einführung des Rechtsinstituts der Eigenverwaltung [auch] davon leiten lassen, dass ... die Einarbeitungszeit eines Verwalters vermieden werde, die Kosten des Verfahrens gesenkt werden könnten und sich der Anreiz für eine rechtzeitige Insolvenzantragsstellung erhöhe“[63]. Der Schuldner behält in der Eigenver­waltung die Verfügungsbefugnis, ist aber einem Sachwalter unterstellt, dessen Aufgabe es ist, den Schuldner zu überwachen.[64]

[...]


[1] Vgl. Diss. Lixfeld, S. (2010), S. 1.

[2] Vgl. Vgl. Harant, I. (2013), S. 1.

[3] Hohberger, S., et al. (2014), S. 328.

Vgl. Hohberger, S., et al. (2014), S. 328.

[5] Vgl. Thole, Ch. (2010), S. 5 ff..

[6] Vgl. Jula, R., et al. (2010), S. 154 ff..

[7] Vgl. Handelsblatt, Schöner Scheitern, Abruf: 31.08.2014.

[8] Vgl. Perspektive Mittelstand, Zwei Jahre Schutzschirmverfahren - eine Bilanz, Abruf: 27.09.2014.

[9] Insolvenzeröffnungsgründe nach §§ 17 - 19 InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, siehe Kapitel 2.2 dieser Thesis.

[10] Vgl. Kaufmann, S. (2011), S. 12.

[11] Vgl. Becker, Ch. (2009), S. 21, Rn. 51.

[12] Vgl. Dobler, T. (2002), S. 11.

[13] Vgl. Dumser, K., et. al. (2010), S. 205, Rn. 7 ff..

[14] Vgl. Vallender, NZI 2010, 838, 840.

[15] Vgl. Keller, U. (2006), S. 2 ff..

[16] Keller, U. (2006), S. 3.

[17] Dobler, T. (2002), S. 11.

[18] Vgl. Zimmermann, W. (2012), S. 11, Rn. 44.

[19] Vgl. Häger, M., et al. (2005), S. 18.

[20] Vgl. Crone, A., et al. (2014), S. 19 ff..

[21] Crone, A., et al. (2014), S. 20.

[22] BGH vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04.

[23] Crone, A., et al. (2014), S. 20.

[24] Vgl. Zimmermann, W. (2012), S. 11, Rn. 46.

[25] Crone, A., et al. (2014), S. 28.

[26] Vgl. Häger, M., et al. (2005), S. 24.

[27] Vgl. Obermüller, M., et al. (2003), S. 44, Rn. 92.

[28] Gogger, M. (2005), S. 7.

[29] FMStG vom 17.10.2008, BGBl. I 2008, S. 1982.

[30] Vgl. Crone, A., et al. (2014), S. 28.

[31] Vgl. Zimmermann, W. (2012), S. 12, Rn. 47.

[32] Vgl. Crone, A., et al. (2014), S. 28.

[33] Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Insolvenzverwalter, Abruf: 19.06.2014.

[34] Vgl. Schulz, D., et al. (2012), S. 140 ff..

[35] Vgl. Schulz, D., et al. (2012), S. 140 ff..

[36] Vgl. Becker, Ch. (2009), S. 99, Rn. 316.

[37] Keller, U. (2006), S. 219.

[38] Vgl. Schulz, D., et al. (2012), S. 76.

[39] Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Sequester, Abruf: 19.06.2014.

[40] Vgl. Keller, U. (2006), S. 219 ff..

[41] Vgl. BR-Drs. 127/11, S. 1 ff..

[42] Vgl. Art. 10 ESUG, BGBl. 1 2011, 2591.

[43] Mit Ausnahme der Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 4), des Rechtspflegergesetzes (Art. 5) und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 8) sowie dem Gesetz über die Insolvenzstatistik (Art. 7), welche zum 01.01.2013 in Kraft traten, vgl. Art. 10 ESUG, BGBl. 1 2011, 2591.

[44] Nach § 225a Abs. 2 InsO bedeutet ein Debt-Equity-Swap, dass die Forderung eines Gläubigers in An­teils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt wird.

[45] Siehe Kapitel 3.3.1.

[46] Vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 1 ff..

[47] Vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 1 ff..

[48] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, Wachstum, Bildung, Zusammenhalt, 2009, S. 18.

[49] § 13 Abs. 1 InsO.

[50] Nach § 22a Abs. 1 InsO ist zwingend ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn im letzten Geschäftsjahr mindestens zwei von drei Merkmalen erfüllt wurden: 1. mindestens 4.840.000 € Bilanz­summe nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB; 2. mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstich­tag; 3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Mitarbeiter.

[51] Vgl. Foerste, U. (2008), S. 46, Rn. 88 ff..

[52] Vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 24.

[53] Vgl. Breuer, W. (2011), S. 50, Rn. 144.

[54] Vgl. Meller-Hannich in: Jaeger Insolvenzordnung: §§ 174-216 (2010), S. 246, Rn. 8.

[55] Vgl. Sicklinger, S. (2009), S. 81.

[56] Vgl. Breuer, W. (2011), S. 50, Rn. 144.

[57] Vgl. Waza, Th., et al. (2012), S. 108, Rn. 241 ff..

[58] Vgl. Paulus, Ch. (2007), S. 134.

[59] Vgl. Waza, Th., et al. (2012), S. 110, Rn. 262 ff..

[60] Der § 136 StGB nutzt die Bezeichnung „Beschlagnahme“, welches synonym für die Entziehung der Verfügungsbefugnis verwendet wird, vgl. hierzu Keller (2006), S. 302, Rn. 820 ff..

[61] Vgl. Breuer, W. (2011), S. 115, Rn. 291.

[62] Vgl. Hirte, H., et al. (2012), S. 53.

[63] Buchalik, NZI 2000, 294, 295.

[64] Vgl. Bork, R. (2012), S. 242, Rn. 399.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Das Schutzschirmverfahren nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (FOM Hochschule für Oekonomie & Management)
Veranstaltung
Insolvenzrecht
Note
2,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
62
Katalognummer
V284312
ISBN (eBook)
9783656840459
ISBN (Buch)
9783656840466
Dateigröße
636 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schutzschirmverfahren, gesetz, erleichterung, sanierung, unternehmen, esug
Arbeit zitieren
Pascal Bolz (Autor:in), 2014, Das Schutzschirmverfahren nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284312

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