Die folgenden Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Erwerb von Wohnungseigentum vom Bauträger und dort mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Kaum eine Regelung im Bauträgervertrag hat derart weitereichende Folgen wie die Vereinbarung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die weithin unproblematische Abnahme des Sondereigentums ist nicht Gegenstand dieser Erörterung.
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