Soziale Arbeit mit Gefangenen: Einzelfallhilfe zur Entlassungsvorbereitung


Term Paper, 2004

32 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Institution Justizvollzugsanstalt
2.1 Die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel

3. Definition Entlassungsvorbereitung

4. Konkrete Hilfen zur Entlassungsvorbereitung
4.1 Beschaffung von wichtigen Dokumenten
4.2 Wohnungssuche
4.3 Arbeitsamt
4.4 Sozialamt
4.5 Anlaufstelle für Straffällige Cura e.V.
4.6 Diakonische Heime in Kästdorf e.V.
4.7 Kontoeröffnung
4.8 Schufa-Auskunft

5. Kurze Gesamtdarstellung der Klienten in meiner Projektzeit
5.1. Intensive Falldarstellung

6. Fazit

7. Literatur

Analyse des Projektes „Einzelfallhilfe zur Entlassungsvorbereitung JVA Wolfenbüttel“

1. Einleitung

Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit ist es für Vorbestrafte außerordentlich schwer geworden, eine Erwerbstätigkeit zu erhalten. Ein bedeutender Faktor ist nicht allein die derzeitige Arbeitslosensituation, sondern dass das „Merkmal“ des Vorbestraftseins in gewisser Weise chancenlos macht.[1] Äußerst beschwerlich ist es, eine Wohnung zu mieten, welches allerdings nicht an „Wohnungsknappheit“ liegt, da gegenwärtig eher zahlreiche Wohnungen leer stehen. Hierzu kommt weiterhin die Tatsache, dass die meisten Straffälligen keine positive Schufa-Auskunft erhalten, wobei diese durchweg, selbst bei privaten Vermietungen, gefordert wurden. Bei einigen Vermietern ist es zudem die Regel, eine sog. „Wohlgefallensklausel“ vom vorherigen Vermieter unterschreiben zu lassen. Diese Abfrage bezieht sich zumeist auf die pünktliche Zahlung, sowie auf sonstige Auffälligkeiten.

Die oben genannten Faktoren erschweren einem Straffälligen die Entlassungsvorbereitung immens, welches wiederum die Resozialisierung desjenigen wiederum behindert und somit die Rückfallquote erhöht. Resultierend daraus ergibt sich die sorgfältig geplante und notwendige Entlassungsvorbereitung. Auch sollte diese eine Art „Notfallplan“ bzw. einen „Plan B“ enthalten, falls das erhoffte Ergebnis, beispielsweise die Wohnungsanmietung, ausbleibt.

Der Vorteil für die Gefangenen aus den ehrenamtlichen Betreuungsverhältnissen lässt sich wie folgt darstellen:

- Die Begegnungen zu freien Helfern durchbrechen die anstaltsspezifischen Kommunikationsstrukturen (Knastjargon etc.); sie können das Selbstwertgefühl des Straffälligen steigern und bauen somit vollzugsspezifische Schädigungen ab;
- Besucher von außerhalb konkretisieren schon durch ihre Anwesenheit, durch die Art, wie sie sich geben und durch das, was sie von der Außenwelt berichten, eine Zukunftsperspektive eigenverantwortlichen Lebens;
- In der Gefängniskultur erworbene oder mitgebrachte Normen werden an den Kontakten zu Außenstehenden überprüft und auf ihren Realtitätsbezug hin abgeschätzt.[2]

Besonders, dass in der Gefängniskultur erworbene Normen und Kommunikationsstrukturen auf ihren Realitätsbezug hin überprüft werden, konnte ich besonders bei meinem letzten Klienten feststellen, welches in der Falldarstellung näher beschrieben wird.

Die Institution Justizvollzugsanstalt wird allgemein unter Punkt 2 kurz dargestellt. Die JVA Wolfenbüttel findet näher kurz Beschreibung unter Punkt 2.1. Diese Beschreibung wird eher allgemein und kurz gefasst, da der schriftliche Schwerpunkt in der Entlassungsvorbereitung liegt.

Große Bedeutung wird in der schriftlichen Analyse auf die „konkreten Hilfen zur Entlassungsvorbereitung“, sowie auf die Definition Entlassungsvorbereitung gelegt, welches als wichtiger methodischer Leitfaden gesehen werden kann. Wichtig zu erwähnen scheint, dass in den einzelnen Gesprächskontakten gemeinsam erarbeitete Ergebnisse und weitere Planungen schriftlich festgehalten wurden. Weitere Vorgehensweisen wurden mit dem Klienten geplant, sowie dem Klienten konkrete Aufgaben bis zum nächsten Gesprächstermin zuteil wurden, die jedoch nicht von mir allein bestimmt worden sind, sondern die sich im Gespräch mit dem Klienten ergaben. Der Klient ist ergo immer mit Aufgaben, bzw. Verbindlichkeiten aus dem Gespräch herausgegangen. Diese bezogen sich nicht beständig auf die direkte Entlassungsvorbereitung, sondern bisweilen ebenfalls auf die psychische Situation. Beispielsweise sollte der Klient darauf achten, welche Dinge ihm besonders Freude bereiten, oder sich nach verschiedenartig aufgezeigten Wegen der Entlassung, Gedanken über den persönlichen Verlauf der Entlassung machen.

In der Falldarstellung findet die Reflexion dessen direkt Berücksichtigung. Dabei finden Elemente Erklärung, die mir im Besonderen aufgefallen sind oder die mich innerlich bewegt haben, d.h. nicht der Gesamtverlauf. Wobei zuvor die einzelnen Fälle in ihrem Gesamtverlauf kurz dargestellt sind.

Im Fazit findet eine kritische politische Anmerkung, sowie eine allgemeine Reflexion des Projektes Einzelfallhilfe statt. Eine Auswertung dessen findet in Ideen zur Weiterführung des Projektes, sowie allgemeinen zum Thema „Resozialisierung“ statt.

2. Die Institution Justizvollzugsanstalt

Der Strafvollzug ist seit dem 1. Januar 1977 durch das Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelt. Als Vollzugsziel nach § 2 StVollzG bestimmt das Gesetz, dass Strafgefangene im Vollzug zukünftig auf ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten vorbereitet werden sollen. Der Vollzug beabsichtigt aber auch den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das Leben im Strafvollzug soll nach § 3 StVollzG den „allgemeinen Lebensverhältnissen“ soweit wie möglich angeglichen werden. Ziel ist es, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.[3]

Hierbei hat das in § 2 Satz 1 StVollzG Resozialisierungsgebot Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu näher ausgeführt, dass, nicht nur der Strafgefangene einen „Anspruch auf Resozialisierung“ nach Artikel 1 des Grundgesetzes (Recht auf Menschenwürde) hat, sondern auch unsere Gesellschaft ein eigenes „unmittelbares Interesse“ habe zu ihrem Schutz, dass Strafgefangene nicht wieder rückfällig werden und seine Mitbürger oder die Gesellschaft schädigen.[4] BVerfGE 35, 202 (236)

Resozialisierung bedeutet übersetzt: „Rückgliederung in das soziale Gefüge". Der Wortgebrauch „Resozialisierung“ ist ein umstrittener Begriff für die "Wiedereingliederung" von Haftentlassenen in das gesellschaftliche Leben. Man setzt dabei voraus, dass sie vor ihrer Haft "sozialisiert" waren. Viele Menschen werden jedoch straffällig, weil sie nicht sozialisiert sind oder niemals waren, das heißt, weil sie in einer Umwelt außerhalb der geltenden Normen der Gesellschaft aufgewachsen sind.[5]

1987 wurde das Resozialisierungsgebot mit ähnlicher Begründung in die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates aufgenommen.

Leider werden die „gesetzlich vorgegebenen Resozialisierungsbemühungen“ in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Gefahr der Sicherheitsinteressen der Gesellschaft bzw. der Allgemeinheit gewertet.

Die Abkehr vom Resozialisierungsvollzug und eine Rückkehr zum Verwahrvollzug, der nicht die Verhaltensänderung bis hin zu gesetzeskonformen Verhalten zum Mittelpunkt hat, sondern bei der Verwahrung Mittelpunkt „Vergeltung und Sühne“ steht, würde zu einer dramatischen Sicherheitsgefährdung der Allgemeinheit nach der Entlassung des Strafgefangenen führen. Nach einer Verwahrung verfällt der Täter zwangsläufig in seine alten Verhaltensmuster, die ihn zuvor in die Kriminalität geführt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass in einem Verwahrvollzug diese Verhaltensweisen noch eher ausgebaut werden, und somit erst recht zu einer Sicherheitsgefährdung führen würden. Neue Straftaten und neues Leid von Opfern wären nach einer Verwahrung vorprogrammiert.

Die Resozialisierung des Täters ist nach der Überzeugung des Bundes eher Kriminalprävention. Nach § 2 Satz 2 des StVollzG hat die Vollzugsbehörde stets bei ihren Resozialisierungsbemühungen sorgfältig auf den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu achten. Jede aus Resozialisierungsgründen Öffnung des Vollzugs hin zur übrigen Gesellschaft z.B. Verlegung in den Offenen Vollzug, Vollzugslockerungen wie Urlaub oder Ausgang, wird unter die Bedingung vom Gesetzgeber gestellt, dass keine Gefahr des Missbrauchs neuer Straftaten oder durch Flucht besteht. Damit die Vollzugsbehörden eine richtige Prognoseentscheidung treffen, haben diese über den gesetzlichen Rahmen hinaus Leitlinien erhalten. Die Landesjustizverwaltungen haben dazu detaillierte, bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen, wodurch die Prüfung nach einheitlichen Kriterien von Lockerungs-, Urlaubs-, und Verlegsentscheidungen in den offenen Vollzug erfolgt.[6]

Nach dem Strafvollzugsgesetz erfüllt der Strafvollzug eine soziale Aufgabe. Die Gefangenen werden aktiv mit einbezogen in die Bemühungen, sie in die Gesellschaft (wieder-) einzugliedern, dass sie sozial und eigenverantwortlich in ihr leben können. Gefangene, die bereit sind, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuarbeiten werden besonders nachhaltig gefördert. Die nicht mitarbeitsbereiten Gefangenen erhalten dagegen nur die Grundversorgung, die das Strafvollzugsgesetz vorsieht.[7]

In Niedersachsen gibt es 41 verschiedene Einrichtungen des Justizvollzuges (19 Hauptanstalten und 22 auswärtige Abteilungen). 2001 befanden sich in den Anstalten durchschnittlich täglich 6.565 Gefangene, darunter rund 1.239 Untersuchungsgefangene. Von diesen Haftplätzen entfallen etwa dreiviertel auf Anstalten und Abteilungen des geschlossenen Vollzugs und ein Viertel auf Einrichtungen des offenen Vollzugs. Notwendig ist die Differenzierung nach Geschlecht und Alter, weil hierdurch unterschiedliche Sicherungs- und Behandlungsbedürfnissen entstehen. So soll beispielsweise der Jugendstrafvollzug durch eine erzieherische Ausgestaltung, die jungen Menschen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben in Gemeinschaft ohne Straftaten zu führen. Das Land Niedersachsen hat zwei Jugendanstalten, wobei 25% dieser Plätze für den offenen Vollzug eingerichtet sind. Nach Angaben des Niedersächsischen Justizministeriums dürften diese 25% der höchste Landesanteil im ganzen Bundesgebiet sein.[8]

2.1 Die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel

Die JVA Wolfenbüttel ist eines der ältesten Vollzugsanstalten in Deutschland. Der erste Gebäudeteil wurde vermutlich 1506 als Bastionsanlage errichtet. Wann die ersten Häftlinge hier in Verwahrung genommen wurden, lässt sich nicht mehr belegen. Unterlagen dokumentieren dies erst ab 1820. Heute stehen auf dem 42.000 qm großen Gelände vier Unterkunftshäuser, zwei Verwaltungsgebäude, ein Wirtschaftsbereich und zwei Werkhallen. Die JVA hat einen Durchlauf von rund 1000 Häftlingen pro Jahr. Die zwei Außenstellen der JVA Wolfenbüttel sind in Goslar und in Königslutter. In Königslutter gibt es 33 Plätze, in Goslar 40 Plätze.

Da die JVA Wolfenbüttel, wie viele deutsche Vollzugsanstalten auch, seit Jahren überbelegt ist, dürfen die Inhaftierten „vorübergehend“ zusammengelegt werden. Auf 374 Insassen ist die Anstalt ausgerichtet, derzeit sind es allerdings 486. Als Dieter Münzebrock (Anstaltsleiter) 1988 als stellvertretender Anstaltsleiter in Wolfenbüttel begann- hielten sich die Anzahl der Gefangenen und die Plätze die Waage. Nach Ende des Kalten Krieges und der Öffnung der Grenzen änderte sich dies schlagartig. Die „Kulturflucht“ von immer mehr Osteuropäern, die in Deutschland straffällig werden, sorgt seitdem für ständigen Nachschub, laut Münzebrock. Weitere Ursachen sieht Dieter Münzebrock in der Verschärfung des Gewalt- und Sexualstrafrechts, sowie sich die Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung erschwert haben.[9]

3. Definition Entlassungsvorbereitung

Eine gute vorbereitete Entlassung ist die Voraussetzung für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Im weiteren Sinne ist die Vorbereitung auf die Entlassung auf die gesamte Haftzeit zu erarbeiten, denn mit der Entlassungsvorbereitung darf nicht erst kurz vor der Entlassung begonnen werden. Allerdings hängt es vom einzelnen Fall ab, wann die konkreten Vorbereitungen beginnen müssen. Die Rolle des Sozialarbeiters beinhaltet den Gefangenen anzuhalten, seine Entlassung vorzubereiten, sowie helfend einzugreifen und im Prozess zu unterstützen.[10] Die allgemeine Betreuung sollte als „Hilfe zur Selbsthilfe“ verstanden werden.[11]

Die Hilfs- und Unterstützungstätigkeit bezieht einerseits auf die psychische Situation des Gefangenen, sowie auf die wirtschaftliche Situation.

Je näher der Entlassungstag rückt, umso ambivalenter können die Emotionen des Gefangenen sein, von „Angst vor der neuen Selbständigkeit oder vor erneutem Scheitern“ bis zum „extremen Optimismus oder übertriebenen Hoffnungen“. Themen wie, Umgang mit Geld, mit dem anderen Geschlecht, Verhältnis zum Alkohol oder anderen Substanzen, Verschweigen oder Zugeben, dass man im „Knast“ war, können relevant und bedeutend sein. Desgleichen sind Angehörige mit in die Entlassungsvorbereitung einzubeziehen, beispielsweise Gespräche mit Ehefrau oder Verlobte, um Verständnis für eventuelle Beschwerlichkeiten nach der Haft zu erarbeiten. Beschaffung von Unterkunft, Arbeitsplatz oder Erhalt von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Entlassungsbekleidung, Arbeits- und Ausweispapiere sind wichtige Voraussetzungen für die Entlassung.[12]

Die Entlassungssituation wird leider immer schwieriger: Steigende Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot bei den Haftentlassenen und ihre ansteigende Verschuldung sind Probleme, die sicherlich auch dazu beitragen, dass kurz nach der Entlassung die Rückfallgefährdung am größten ist. Notwendig ist daher eine durchgängige Betreuung, die bereits während der Entlassungsvorbereitung beginnt und den entlassenen Straffälligen dann lebenspraktische Hilfen vermittelt.

In Niedersachsen sind dazu von der Justizverwaltung folgende Maßnahmen und Projekte ausgebaut worden:

1. Anlaufstellen
2. Betreutes Wohnen
3. Beschäftigungsprojekte
4. Resozialisierungsprojekte[13]

[...]


[1] Vgl. Salman, Marieluise (Hrsg.): Soziale Arbeit mit Straffälligen. Beiträge aus Theorie und Praxis. Frankfurt am Main 2.Aufl. 1986. S. 83

[2] Vgl. Salman, Marieluise (Hrsg.) : Soziale Arbeit mit Straffälligen. Beiträge aus Theorie und Praxis. Frankfurt am Main 2. Auflage 1986, S.118

[3] Vgl. Niedersächsisches Justizministerium (Hrsg.): Justiz verstehen. Gerichtsbarkeiten, Strafvollzug. 2.Aufl. Hannover 2002. S. 34

[4] Vgl.BVerfGE 35, 202 (236)

[5] Vgl. Lexikon Sociologicus. Unter: www.sociologicus.de/lexikon/lex_soz/o_r/resozial.htm 05.07.1999

[6] Vgl. Landtag Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.): Unterrichtung durch die Landesregierung. Bericht über die Gestaltung des Strafvollzugs. Drucksache 3/2046. 27.04.2001

[7] Vgl. Niedersächsisches Justizministerium (Hrsg.): Justiz verstehen. Gerichtsbarkeiten, Strafvollzug. 2.Aufl. Hannover 2002. S. 34 f.

[8] Ebenda

[9] Vgl. Katy Schmidt – Goslarsche Zeitung (Hrsg.): Nie wieder Knast. Goslar 19.06.2004 , S.16

[10] Vgl. Schwind, D., Blau, G.: Strafvollzug in der Praxis. Eine Einführung in die Probleme und Realitäten des Strafvollzuges und der Entlassenenhilfe. Berlin 1976. S.159

[11] Vgl. Kaiser, G., Kerner, H.-J., Schöch, H.: Strafvollzug. Ein Studienbuch. Heidelberg 3. Aufl. 1983

[12] Vgl. Schwind, D., Blau, G.: Strafvollzug in der Praxis. Eine Einführung in die Probleme und Realitäten des Strafvollzuges und der Entlassenenhilfe. Berlin 1976. S.159

[13] Vgl. Niedersächsisches Justizministerium (Hrsg.): Justiz verstehen. Gerichtsbarkeiten, Strafvollzug. Hannover 2.Aufl. 2002. S. 40 f

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Soziale Arbeit mit Gefangenen: Einzelfallhilfe zur Entlassungsvorbereitung
College
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel
Author
Year
2004
Pages
32
Catalog Number
V28446
ISBN (eBook)
9783638302234
File size
564 KB
Language
German
Keywords
Soziale, Arbeit, Gefangenen, Einzelfallhilfe, Entlassungsvorbereitung
Quote paper
Janine Hieke (Author), 2004, Soziale Arbeit mit Gefangenen: Einzelfallhilfe zur Entlassungsvorbereitung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28446

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