Die EWG/EU-Beitrittsbestrebungen der Türkei und die Armenierfrage


Bachelorarbeit, 2013

67 Seiten, Note: 11


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ausgangslage
2. 1 Der türkische Nationalismus und die Minderheitenpolitik in der Türkei nach dem 1. Weltkrieg

3. Die EWG/EU-Beitrittsbestrebungen der Türkei
3.1 Das Ankara-Abkommen
3.2 Die Beitrittsverhandlungen während der Rezession
3.3 Die EG stellt neue Beitrittsanforderungen an die Türkei
3.4 Die Vollendung der Zollunion
3.5 Der Beginn der Beitrittsverhandlungen

4. Die armenische Frage und die türkischen EU- Beitrittsbestrebungen
4.1 Auswirkungen des Konfliktes um Berg- Karabach
4.2 Die Kopenhagener Kriterien
4.3 Die Resolutionsproblematik
4.4 Die Fortschrittsberichte der EU-Kommission zur Türkei

5. Zusammenfassung

Bibliographie

1. Einleitung

Der türkische EU-Beitritt wird in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem Beginn der Verhandlungen kontrovers diskutiert. Die Türkei versucht seit 1963, in die Europäische Staatengemeinschaft einzutreten. Bisher ist es ihr allerdings nur gelungen, von der EU als Beitrittskandidat eingestuft zu werden und Beitrittsverhandlungen mit ihr zu eröffnen. Im Rahmen der Beitrittsgespräche zwischen der Türkei und der EU sollte eigentlich am 26.06.2013 das Kapitel der „Regionalpolitik“ eingeleitet werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden bereits 13 von 35 sogenannten Kapiteln in den EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei eröffnet.1 Eine Reihe von Bereichen wurde dabei jedoch aufgrund des schwierigen Verhältnisses der Türkei zu Zypern ausgeklammert. In Anbetracht der Ereignisse im Jahr 2013 in der Türkei ist es somit fraglich, ob das Kapitel „Regionalpolitik“ überhaupt eröffnet werden wird. Die Beitrittsverhandlungen stehen somit wieder im Fokus der Medien und der europäischen Tagespolitik. Die AKP-Regierung unter Premierminister Erdo an sieht sich der Kritik ausgesetzt, freie Meinungsäußerung und das Recht auf Demonstration mit autoritären Mitteln zu unterdrücken. Die erfolgreiche Weiterführung der Beitrittsgespräche ist daher keinesfalls gesichert. Die Frage, ob es der Türkei und der EU unter diesen Gesichtspunkten gelingen wird, in naher Zukunft weitere Beitrittskapitel zu eröffnen und auch abzuschließen, ist keinesfalls geklärt.

Ein weiteres, unabgeschlossenes Thema hinsichtlich freier Meinungsäußerung, Menschenrechte und Minderheitenpolitik ist die armenische Frage, deren öffentliche Diskussion in der Türkei weiterhin verboten ist. Ursprung der armenische Frage sind dabei die von den Jungtürken durchgeführten Deportationen und Massaker zwischen 1915- 1917 im Osmanischen Reich, bei denen bis zu 1, 5 Mio. Armenier ums Leben gekommen sind.2 Am 24. April 2015 jähren sich Ereignisse des Jahres 1915 zum 100. Mal. Bis heute weigert sich die Türkei als Rechtsnachfolgerin des Osmanischen Reiches, Verantwortung für diese Geschehnisse zu übernehmen. Die ungleiche Behandlung von christlichen Minderheiten in der

Türkei geht scheinbar mit der Leugnung beziehungsweise mit der Verharmlosung der Ereignisse einher. Die ethno-kulturelle Diversität der Türkei wird von der offiziellen Sicht der homogenen türkischen Nation verdrängt. Obwohl die christlichen Minderheiten durch den Lausanner Friedensvertrag anerkannt worden sind, werden nicht-muslimische Minderheiten in der Türkei fortlaufend diskriminiert und sind vom Begriff der „türkischen Gesellschaft" nicht erfasst.3. Der Artikel 301 des türkischen Strafgesetzbuches, der die „Herabsetzung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei“ unter Verbot stellt, wird in der Gegenwart dazu benutzt, eine wahrheitsorientierte Debatte über die armenische Frage in der Türkei zu verhindern.4

Das Europaparlament hat in verschiedenen Resolutionen den Genozid an den Armeniern anerkannt. Die erste Resolution vom 18.06.1987 („Zur politischen Lösung der armenischen Frage“) ist für den Gegenstand dieser Bachelorarbeit besonders interessant. Die Resolution erhebt die Anerkennung der historischen Ereignisse zu einer der Grundvoraussetzungen für die Aufnahme der Türkei in die EG.5 Außerdem bekräftigte das Europaparlament mit einer großen Mehrheit in einer Resolution am 28 September 2005 die Forderung, dass die Türkei den Völkermord anerkennen müsse, bevor sie der EU beitreten könne.6 Neben dem europäischen Parlament haben auch nationale Parlamente seit 1965 Resolutionen, Beschlüsse oder Gesetze verabschiedet, in denen der Genozid an den Armeniern entsprechend der UNO-Völkermordskonvention von 1948 anerkannt wird.7

Aufgrund der eben aufgeführten Tatsachen sollen in der vorliegenden Arbeit folgende Fragen erörtert werden:

Inwieweit hat die armenische Frage in der Türkei die Beitrittsverhandlungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union beeinflusst? Wie laufen die Beitrittsverhandlungen ab? Welche Kriterien müssen von Beitrittskandidaten erfüllt werden? Wie wirken sich diese Kriterien auf die türkische Innenpolitik in Sachen Minderheiten, Meinungsfreiheit und der armenischen Frage aus? Wie reagiert die Türkei auf Resolutionen, in denen der Völkermord an den Armeniern verurteilt wird? Welche Auswirkungen haben Resolutionen und Gesetzesbeschlüsse von Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Beitrittsgespräche zwischen der Türkei und der EU? Sind diese Auswirkungen überhaupt feststellbar und messbar? Da seit 2005 mit der Türkei offizielle Beitrittsverhandlungen geführt und seitdem jährlich Fortschrittsberichte von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, sollen diese Fortschrittsberichte in der vorliegenden Arbeit unter den Gesichtspunkten der Fragestellung, inwieweit die armenische Frage und die damit einhergehende Minderheitenpolitik in der Türkei die Beitrittsverhandlungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union beeinflusst hat, untersucht werden.

1.1 Forschungsstand:

Die vorliegende Arbeit wurde im Wesentlichen unter der Berücksichtigung der englisch- und deutschsprachigen Literatur verfasst. Die armenische Frage und der Völkermord an den Armeniern ist weitläufig erforscht und zudem interdisziplinär wissenschaftlich untersucht worden. Im Laufe der Zeit sind zwei miteinander konkurrierende Historiographien entstanden, die sich mit diesem Thema befassen. Die offizielle türkische verharmlost und leugnet teilweise die Ereignisse.8 Im Gegensatz dazu besteht die armenische auf die Anerkennung des Völkermordes.9 Zudem setzen sich westliche Historiker mehrheitlich für die Anerkennung der Vertreibung und Ermordung als Völkermord ein.

Mit dem Themenkomplex der armenischen Frage und dem Völkermord an den Armeniern haben sich insbesondere Taner Akçam, Tessa Hoffmann und Claus Leggewie intensiv beschäftigt.

Das Werk „Armenien und der Völkermord. Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung“ von Akçam beschäftigt sich im mit der Vorgeschichte der armenischen Frage, dem Ablauf des Völkermordes an den Armeniern und den Istanbuler Prozessen, die Akçam als Vorläufer der Nürnberger Prozesse betrachtet. Tessa Hoffmann beschäftigt sich im deutschsprachigen Raum mit den Themenkomplexen der armenischen Frage, dem Land Armenien und der Situationen der armenischen Minderheit in der Türkei. Claus Leggewie weist in seinem Buch „Der Kampf um die europäische Erinnerung“ auf die Zusammenhänge des türkischen Nationalismus und Leugnung des Völkermordes hin und beschreibt die Auswirkungen jener auf die türkisch/europäischen Beziehungen. Die Literatur, die für diese Arbeit genutzt wurde, unterstützt die These, dass es einen Völkermord an den Armeniern gegeben hat.

Der Verlauf der Beziehungen zwischen der Türkei und der EG ist auch breit erforscht worden. Im Wesentlichen konzentriert sich die Forschung in diesem Punkt auf die Frage, welche Probleme bei den Verhandlungen aufgetreten sind und welchen wirtschaftlichen Herausforderungen sich die Türkei stellen musste. Das Buch „Die Europäische Gemeinschaft und die Türkei“ von Heinz Kramer bildete eine Hauptgrundlagen, um den Beziehungsverlauf bis in die 1980er Jahre zu skizzieren. In diesem Zusammenhang ist auch das Werk „Turkish Accession to the EU. Satisfying the Copenhagen criteria“ von Eric Faucompret und Jozef Konings zu erwähnen. Sie beschreiben detailliert, welche Kriterien die Türkei für einen EU- Beitritt zu erfüllen habe. Des Weiteren war die Dissertation von Metin Aksoy „Die Entwicklung der türkischen Außenpolitik auf den Beitrittsprozess der Türkei zur EU“ geeignet, um sich die außenpolitische Komponente des EU-Beitritts zu vergegenwärtigen.

Bislang existiert keine wissenschaftliche Veröffentlichung, die sich mit der armenischen Frage und deren Auswirkungen auf die Beitrittsbestrebungen der Türkei befasst. Die Tatsache, dass die armenische Frage bis in die 1980er Jahre keine Auswirkungen auf die türkischen EU-Beitrittsverhandlungen hatte, ist dem Umstand geschuldet, dass der Völkermord an den Armeniern davor nicht thematisiert wurde. Weder die Literatur, noch die Verträge die ab 1963 bis Ende der 1970er Jahre geschlossen wurden dokumentieren mögliche Beeinflussung. Dies wurde auch von Miran Dabag, Herausgeber der „Zeitschrift für Genozidforschung“ (Bochum) und Hilda Tchoboian, Vorsitzende der „European Armenian Federation for Justice and Democracy“ (Brüssel) bestätigt, mit denen im Rahmen der vorliegenden Arbeit Kontakt aufgenommen wurde. Interessant ist auch, dass sich das Zentrum für Türkeistudien in Essen in keiner ihrer Veröffentlichungen mit der armenischen Frage und deren Auswirkungen auf die türkischen EWG/EG- Beitrittsbestrebungen beschäftigt hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Literatur sich mit der Hauptfragestellung dieser Bachelorarbeit bislang kaum beschäftigt hat, werden im Verlauf der Arbeit insbesondere die Verträge untersucht, die zwischen der Türkei und der EG/EU geschlossen wurden und die Resolutionen analysiert, die das Europaparlament und der Deutsche Bundestag zu der armenischen Frage verabschiedet haben.

2. Ausgangslage

Armenien liegt auf dem Hochplateau zwischen Kaukasus, Taurus und Antitaurus und war bis 1916 vorwiegend von Armeniern bewohnt.10 Die Armenier waren eines von vielen Völkern des multiethnischen und multireligiösen Osmanischen Reiches. Das konstitutive Element des Staates war die Heterogenität der Bevölkerung. Darunter litt die politische Selbstbestimmung der Armenier als mehrheitlich christliches Volk. Bis ins 19. Jahrhundert hinein unterschied das Osmanische Reich nur zwischen zwei Gruppen: Muslime und Nicht-Muslime. Die ethnische Zugehörigkeit war bis dahin kein wichtiges Unterscheidungsmerkmal. Die rechtliche Grundlage des Osmanischen Reiches bildete das islamische Recht. Christen und Juden waren nach islamischer Auffassung „Dhimma“, das heißt Schutzbefohlene, da sie den Offenbarungsreligionen angehören. Die Nicht-Muslime des Osmanischen Reiches wurden geduldet, solange sie sich der muslimischen Herrschaft unterwarfen und den ihnen auferlegten Status anerkannten.11 Das Osmanische Reich bildete ein System innerhalb dessen die übrigen Offenbarungsreligionen - Christen- und Judentum - „Millets“ (Religionsgemeinschaften) darstellten. Bei den christlichen Millets wurde zudem nach Konfessionen unterschieden. Die Gültigkeit des islamischen Rechts hielt bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts an.12 Christen und Juden mussten die vom islamischen Recht vorgeschriebene Kopfsteuer, die so genannte Cizye, an die osmanischen Sultane entrichten. Dafür wurde ihnen religiöse Autonomie gewährt, die auch zivilrechtliche Autonomie in Sachen Heirat, Scheidung, Erbschaft, Vormundschaft und Erziehung innerhalb der Religionsgemeinschaft umfasste.13 Über die Jahrhunderte hinweg erfuhren die nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften alltägliche Diskriminierungen, die durch Erlasse legitimiert wurden. Diese beriefen sich nicht mehr auf das islamische Recht, konnten sich jedoch auf Dauer durchsetzen. Seit dem Krimkrieg, der von 1853 bis 1856 andauerte, verschlechterte sich die Lage der Armenier im osmanischen Vielvölkerstaat kontinuierlich. Zurückkehrende osmanische Truppen überfielen armenische Dörfer und es folgten Aufstände in den betroffenen Provinzen. Die europäischen Großmächte begannen daraufhin, eine Verbesserung der Lage der Armenier zu fordern. Die Reformgesetze, die von der Hohen Pforte verabschiedet wurden, (1839, 1856, 1864) blieben nur auf dem Papier gültig. Der Tanzimat-Erlass14 sollte allen Untertanen Gleichstellung und Sicherheit des Lebens und des Besitzes zusichern. Innerhalb der osmanischen Eliten verbreitete sich langsam die Auffassung, dass das Millet-System nicht mehr zu halten sei, da das Prinzip veraltet sei und sich eher destabilisierend auf die Zukunft des Osmanischen Reiches auswirken würde. Die Reformen wirkten nur begrenzt und stießen vor allem bei der muslimischen Bevölkerung auf Ablehnung.15 Die Folgen waren heftige Ausschreitungen und Proteste. Darüber hinaus wurde die osmanische Konstitution von 1876 durch die Auflösung des Parlaments im Februar 1878 faktisch außer Kraft gesetzt.16 Die konsequente Weiterführung und Ausarbeitung der Reformen wurde somit verhindert. Die fehlende Gleichbehandlung der Nicht-Muslime und die daraus resultierende Unterdrückung und Erniedrigung war eines der Hauptprobleme des Osmanischen Reiches im 19. Jahrhundert. Die europäischen Mächte mischten sich zunehmend in die inneren Angelegenheiten des Reiches ein. Offiziell hieß es, dass die Rechte der christlichen Bevölkerungsgruppen gestärkt werden sollten. Inoffiziell ging es um die Ausbreitung von Einflusssphären und Gebietsgewinnung bei einem möglichen Zusammenbruch des Osmanischen Reiches.17

Sultan Abdülhamid II. (1876-1909) zeigte kein großes Interesse an Reformen in den armenischen Provinzen und so wirkte sich die Auflösung des Parlaments negativ auf den Reformprozess aus. Die von den europäischen Mächten unterstützten Unabhängigkeitsforderungen der Balkanländer ließen viele Armenier hoffen, mithilfe der westlichen Länder mehr Autonomie zu erlangen oder sogar einen eigenen Staat gründen zu können.18 Armenische Intellektuelle versuchten, durch die Zusammenarbeit mit europäischen Organisationen der Forderung nach nationalstaatlicher Souveränität näher zu kommen. Armenische Studenten, die in Europa studierten, ließen sich vom Nationalismus Europas inspirieren und gründeten Komitees und armenische Organisationen.19 Zudem eröffneten Missionare und Agenten westlicher Mächte Schulen im Osmanischen Reich, in denen vorwiegend christliche Schüler unterrichtet wurden. In diesen Einrichtungen wurde versucht, den Schülern nationale und freiheitliche Gedanken zu vermitteln.20 Diese Faktoren stärkten das Verlangen vieler Armenier nach mehr politischer Autonomie. Nach dem Russisch-Osmanischen Krieg (1877-1878) kam es aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in den armenischen Provinzen vermehrt zu kurdischen Raubüberfällen. Der armenische Patriarch von Konstantinopel, Nerses II. Varjapetian, wurde daraufhin von der armenisch- osmanischen Nationalversammlung dazu ermächtigt, den russischen Großfürsten Nikolaus in San Stefano darum zu bitten, sich für die Durchsetzung von lokaler Autonomie in den armenischen Provinzen des osmanischen Reiches einzusetzen.21

Der Artikel 16 des Vertrages von Stefano, der den Armeniern mehr Sicherheit und Autonomie gewähren sollte, wurde von der Hohen Pforte zunächst nicht angenommen. Stattdessen versprach sie, umgehend Reformen in den armenischen Provinzen umzusetzen. Diese sollten den Artikel 16 überflüssig machen und außerdem die Bevölkerung vor den Überfällen von Kurden und Tscherkessen schützen. Letztlich unterzeichnete das Osmanische Reich nach dem Russisch-Türkischen Krieg (1877-1878) den Berliner Vertrag von 1878. Dieser enthielt eine modifizierte Fassung des Paragraphen 16 des Vertrages von San Stefano. So versicherte das Osmanische Reich folgendes:

„ Die Hohe Pforte ü bernimmt die Verpflichtung, ohne weiteren Verzug die durch lokale Bed ü rfnisse in den von den Armeniern bewohnten Provinzen erforderlichen Verbesserungen und Reformen ins Werk zu setzen und den Armeniern Sicherheit vor Kurden und Tscherkessen zu garantieren. Sie wird die in dieser Richtung getanen Schritte in bestimmten Zeitabschnitten ü berwachen lassen. “ 22

Die armenische Frage wurde somit endgültig internationalisiert. Für Sultan Abdülhamid II. waren die Reformen, die nun von den europäischen Mächten beobachtet werden sollten, ein innen- sowie außenpolitischer Rückschlag.23

England entsandte Militärkonsuln um die Reformen in den armenischen Provinzen zu überwachen. Unter dem vermeintlichen Schutz der englischen Militärkonsuln vermehrten sich die armenischen Autonomiebestrebungen. Armenische Befreiungsbewegungen verteilten Flugblätter und organisierten sich im Untergrund.24 Diese Unternehmungen führten zu Verhaftungen und Verfolgungen durch osmanische Behörden, wodurch es zu weiteren Protesten und Unruhen kam.

Die innen- und außenpolitischen Probleme des Reiches hatte Abdülhamid II. nicht lösen können. Nachdem der Versuch gescheitert war, die Religionsgemeinschaften des Reiches auf eine Linie zu bringen, die armenische Frage internationalisiert worden war und somit auch die Souveränität des Sultans infrage stellte, reagierte dieser mit drastischen Mitteln auf die armenischen Befreiungsbewegungen.

Die im Jahr 1891 ins Leben gerufene „Hamidische Kavallerie“, die mehrheitlich aus Kurden bestand, wurde 1894 von oberster Stelle beauftragt, die armenische Bevölkerung zu terrorisieren und zu verschrecken. In Samsun begannen die ersten Unternehmungen, die dazu führten, dass tausende Armenier getötet und hunderte Dörfer geplündert wurden. In Anlehnung an die anti-osmanischen Freiheitskämpfe auf dem Balkan propagierten armenische Parteien und Geheimbünde die Bewaffnung und Selbstverteidigung der Westarmenier.25 Da die Balkanländer an der Peripherie des Osmanischen Reiches lagen, fiel es diesen leichter, sich vom Reich loszulösen. Die armenischen Freiheitsbewegungen agierten im Innern Kleinasiens und konnten leichter und mit Anwendung größerer Gewalt unterdrückt werden, in Folge derer bis zu 300.000 Armenier ums Leben kamen.26

Im Jahr 1908 wurde Sultan Abdülhamid II. von der ttihatve Terakki27 dazu gezwungen, das 1878 aufgelöste Parlament wieder einzuberufen. Die ttihat ve Terakki (auch Jungtürken28 genannt) wurde somit ab 1908 tragende politische Kraft. 29 Gleichzeitig war die ttihatve Terakki auch Regierungspartei während des Völkermordes an den Armeniern. Die Partei setzte sich anfangs für die Integration aller Religionsgemeinschaften des Osmanischen Reiches ein. Zudem propagierte sie jedoch die Vorstellung, dass die Türken als Muslime die herrschende Nation (Millet-I Hakime) des Reiches seien, die das natürliche Recht besäße, über Nicht-Muslime zu herrschen.30 Dabei war z. B. den Bewohnern Anatoliens, die von den Jungtürken nun als „Türken“ bezeichnet wurden, über Jahrhunderte nicht bewusst, dass sie Türken waren. Ihnen war lediglich bewusst, dass sie als Volksgruppe türkisch sprachen.31 Die Jungtürken waren eine türkisch-nationalistische Bewegung, die mit dem Voranschreiten der osmanischen Gebietsverluste immer radikaler in ihrem Nationalismus wurden.32 Sie sahen sich hinsichtlich ihrer Nationalidentität bedroht und wurden fortan von einer ständigen Angst um das Schicksal des Osmanischen Reiches geprägt. Die Jungtürken bestätigten, dass den Minderheiten des Reiches Ungerechtigkeiten widerfahren seien; die Forderungen nach Autonomie wiesen sie jedoch zurück.33 Außerdem waren viele Jungtürken der Meinung, dass die Forderungen der christlichen Völker und die Ambitionen der Großmächte die territoriale und nationale Existenz der türkischen Nation und des Osmanischen Reiches gefährden würden.34 Auch die Jungtürken duldeten die armenischen Autonomiebestrebungen nicht und so stellte Ahmet Riza, einer der Gründer der jungtürkischen Bewegung, fest: „Autonomie ist Vaterlandsverrat und bedeutet Separatismus.“35 Der politische Beistand, den die armenische Daschnaken- Partei den Jungtürken bei der Wiedereinberufung des Parlaments geleistet hatte, spielte schon bald keine Rolle mehr. Je mehr der Nationalismus unter den osmanischen Christen Verbreitung fand und das Reich durch diese Unabhängigkeitsbestrebungen ins Wanken geriet, desto energischer arbeiteten die Jungtürken an der Verbreitung des türkischen Nationalismus.

Der verlorene Balkankrieg (1912) und die dadurch entstandenen Verluste der Kerngebiete des Reiches auf dem Balkan waren ein weiterer Schock für die politische Elite. Die Jungtürken nutzten die Gelegenheit und erlangten durch einen Staatsstreich endgültig die politische Macht. Es folgte eine Ein- Parteien-Diktatur, die dafür verantwortlich war, dass das Osmanische Reich in den Ersten Weltkrieg eintrat.36 Die osmanische Dynastie regierte nominell weiter, die eigentlichen Richtlinien bestimmten aber nun die Jungtürken unter der Führung der Offiziere Enver Pascha, Talaat Pascha und Deschmal Pascha.37

Nach dem Kriegseintritt kündigte die jungtürkische Führung in Istanbul einige internationale Abkommen auf.38 Sie sahen durch die Verträge ihre Souveränität eingeschränkt und nutzten die unübersichtliche Lage der Zeit, um sich von diesen loszulösen. Die „Demütigungen“, die das Reich aufgrund der armenischen Frage und der daraus entstandenen internationalen Einmischung in innenpolitische Belange „erleiden“ musste, brachten die armenische Bevölkerung vollends in Gefahr. Taner Akçam schreibt: „Die ttihat ve Terakki betrachtete den Versuch der Armenier, in einem Moment der Schwäche des Reiches mit Hilfe anderer Staaten Reformen zu erzwingen, statt diese als innenpolitische Frage zu behandeln, als „Verrat“ und „Undankbarkeit“. Die jungtürkischen Politiker nahmen den Krieg zum Anlass, die Armenier für diese Haltung zu „bestrafen“.39 Für die jungtürkische Führungsschicht schien der Erhalt des Reiches mit den separierenden christlichen Bevölkerungsteilen nicht mehr möglich.40 Infolgedessen ordnete Innenminister Talaat Pascha die Deportation der Armenier aus den Kriegsgebieten an. Ziel waren Umsiedlungslager in der syrischen und mesopotamischen Wüste. In Istanbul wurden am 24.04.1915 Armenier aus der intellektuellen Elite verhaftet und deportiert. Die meisten von ihnen jedoch wurden getötet. Überall in Türkisch-Armenien, aber auch im sonstigen Kleinasien, wurden die männlichen Jugendlichen und Erwachsenen systematisch ausfindig gemacht und meist noch vor den Dörfern getötet.41 Die Frauen, Kinder, Alten und Schwachen zwang man anschließend, in riesigen Trecks Richtung Süden zu ziehen. Die Ereignisse in den Jahren 1915-1917werden als Völkermord an den Armeniern beschrieben, bei denen bis zu 1,5 Millionen42 Menschen ums Leben gekommen sind.43

2.1 Der türkische Nationalismus und die Minderheitenpolitik in der Türkei nach dem 1. Weltkrieg

Die Herausbildung einer einheitlichen türkischen Nationalität und die damit verbundenen Bemühungen um die Schwächung abweichender ethnischer Gruppierungen stand seit der Errichtung des türkischen Nationalstaates in den 1920er Jahren im Zentrum der türkischen Innenpolitik.44 Der Aufruf zur Bewahrung, zum Schutz und zur Förderung der eigenständigen kulturellen Identität von Minderheiten wurde in der Geschichte der türkischen Republik vielfach bestraft.45 Die Versuche der Jungtürken, die armenische Frage gewaltsam zu lösen, stehen dafür exemplarisch.

Nahezu alle muslimischen Ethnien der Türkei beteiligten sich am Befreiungskrieg in den Jahren 1918 bis 1923. Bei der Staatsgründung wurden sie unabhängig von ihren ethnischen und/oder religiösen Besonderheiten als staatstragende Völker anerkannt und gleichgestellt.46 Selbst die türkische Verfassung aus dem Jahr 1921 basierte auf diesem Grundverständnis und hob keine ethnische Identität besonders hervor.47 Erst nach der Erlangung der inneren sowie äußeren Souveränität entwickelte sich wieder eine offensichtliche Bevorzugung der türkischen Identität und die Verleugnung der Existenz anderer Völker.48 Nicht-Muslime und Muslime waren von der „Türkisierung der Gesellschaft“ unterschiedlich betroffen. Nicht-Muslime wurden ausgrenzt und die nicht türkischen Muslime galt es zu assimilieren.49

Der türkische Nationalismus wurde entscheidend durch Mustafa Kemal Atatürk geprägt, der die von den Jungtürken begonnene Hervorhebung der türkischen Identität fortsetzte. Atatürk regierte von 1923, dem Gründungsjahr der türkischen Republik, bis zu seinem Tod 1938.50 Unter seiner Regierung wurde die sozial-religiöse Ordnung außer Kraft gesetzt, die das Osmanische Reich mehr als 600 Jahre geprägt hatte.51 Obwohl Atatürk die radikale Trennung von Staat und Religion durchsetzte, nutzte er den Islam um Brücken zwischen den muslimischen Bevölkerungen der Türkei zu schlagen. Der islamische Glaube bildete für die Vordenker des türkischen Nationalismus das „kulturelle Band“ zwischen den muslimischen Ethnien der Türkei. Gleichzeitig war dieses Band nicht von der - eigentlich antireligiösen und säkularen - kemalistischen Politik betroffen. Mithilfe des sunnitischen Islams sollte die anatolische Bevölkerung homogenisiert werden.52 Die Vorstellung einer homogenen sunnitisch-türkischen Bevölkerung wurde auch vom Lausanner Vertrag von 1923 gefördert. Der Vertrag beinhaltete in Sektion III Aussagen zum Schutz der "nicht-muslimischen Minderheiten" in der Türkei, die die Ausgrenzung und Diskriminierung von Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet verhindern sollten. Jedoch trat das Gegenteil ein, da die nicht-muslimischen Minderheiten der muslimischen Mehrheit gegenübergestellt wurden, ohne deren ethnische Heterogenität zu beachten.

Um die Homogenisierung der Bevölkerung der Türkei auch ideologisch zu gewährleisten, deklarierte Atatürk die Kurden zu „Bergtürken“ und sprach ihnen somit ihre eigene Ethnie ab.53 Im Gegensatz zur größtenteils unfreiwilligen Assimilation der Kurden und der damit einhergehenden Verleumdung des kurdischen Volkes wurden die nicht-muslimischen Minderheiten durch den Friedensvertrag von Lausanne als türkische Staatsbürger mit Minderheitenstatus offiziell anerkannt. Durch diesen Status wurden Minderheiten in der Türkei „als „außerhalb“ der türkischen Nation und als dieser nicht zugehörig definiert.“54 Bis heute provoziert die Inanspruchnahme des Minderheitenstatus in der türkischen Gesellschaft soziale Ablehnung. In den Anfängen der 1930er Jahre wurden die „Gesellschaft für türkische Sprache“ und die „Gesellschaft für Türkische Geschichte“ gegründet.55 Schon bald entwickelte sich in diesen Gesellschaften eine „türkische Geschichtstheorie“ die die türkische Rasse als Herrenrasse glorifizierte.56 Das anfänglich territoriale und staatsbürgerliche Konzept der türkischen Nation wurde so von der ethnischen Vorstellung des „Türkentums“ immer weiter verdrängt.

In den 1930er Jahren kam es zum Verbot der Anwendung nicht-türkischer Sprachen in verschiedenen Bereichen des alltäglichen Lebens. Des Weiteren folgten Verbote für die Nutzung nicht-türkischer Personennamen und Nachnamen mit Bezug auf Ethnien und Nationen sowie Änderungen von Ortsnamen nicht-türkischen Ursprungs.57 Die Betonung der türkischen Identität führte zu einer zunehmenden Verleumdung der Existenz anderer Völker und Ethnien auf türkischem Staatsboden. Nicht-Muslime wurden nach der Republikgründung zunehmend als Hindernis für die Umsetzung des Nationalkonzeptes betrachtet. Insbesondere Armenier und Griechen wurden aufgrund ihres starken ökonomischen Einflusses als Bedrohung wahrgenommen.58 Um die wirtschaftliche Stellung der Armenier und Griechen zu schwächen, wurden im Mai 1941 alle männlichen Nicht-Muslime im Alter zwischen 22 und 45 Jahren zum Wehrdienst einberufen.59 Viele verloren durch ihre dadurch begründete Abwesenheit ihren Arbeitsplatz. Zwischen 1928 und 1929 wurde es der armenischen Bevölkerung in der Stadt Sivas untersagt, in andere Städte zu reisen.60 Des Weiteren wurden Nicht-Muslime aus Anatolien nach Istanbul umgesiedelt, in der Hoffnung, dass diese von dort aus weiter ins Ausland ziehen würden.61 Das Beamtengesetz Nr.788 vom 18. März 1926 machte die türkische Ethnie zur Bedingung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern.62 Das Gesetz war bis 1965 in Kraft. Da im Jahr 1923 ausländische Firmen noch bis zu 90% nicht- muslimische Bürger beschäftigten, wurden Unternehmen dazu gezwungen, 75% türkisches Personal einzustellen.63 Im Jahr 1924 wurden die Lizenzen von 460 griechischen und 960 armenischen Anwälten aufgehoben und allen nicht-muslimischen Arbeitern der türkischen Bahn gekündigt.64

[...]


1 http://www.tagesschau.de/ausland/eu-betritt-tuerkei100.html (25.06.2013)

2 Vgl. Hofman, 1993 u. Akçam, 2004

3 Goltz, 2006 S.175

4 Vgl. Leggewie, 2001 S. 103 ff.

5 Vgl. Akçam, 2004b

6 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei, P6_TA(2005)0350),2005, Artikel 5.

7 Unter anderem USA (Repräsentantenhaus 1975), Russland (Staatsduma 1995) Griechenland (1996), Frankreich (1998/2001), Schweden (2000), Italien (2000) Kanada (2004) Die deutsche Resolution aus dem Jahr 2005 verurteilt die Ereignisse, benutzt jedoch nicht den Begriff des Völkermordes.

8 Die staatlichen Einrichtungen der Türkei „Gesellschaft für türkische Sprache“ und die „Gesellschaft für Türkische Geschichte“ setzen sich bis heute dafür ein die Völkermordsvorwürfe zu entkräften.

9 Vgl. Ohandjanian, Artem (1989): Armenien. Der Verschwiegene Völkermord. Wien; Köln; Gratz

10 Ohandjanian, 1989 S.17.

11 Akçam, 2004 S. 19.

12 A. a. O. S. 20.

13 Ebd.

14 Tan m t: Neuordnung, Anordnung

15 Akçam, 2004 S.22.

16 Ohandjanian, 1989 S.20.

17 Akçam, 2004 S. 20.

18 Ohandjanian, 1989 S.20.

19 „Nach dem Vorbild russischer agrarrevolutionärer Parteien gründeten sich 1885 die Armenakan-Partei in Wan, 1887 die Hntschaken-Partei in Genf und die Daschnaken-Partei in Tbilissi“, Hoffmann, 1987 in: Armenien, Völkermord - Vertreibung -Exil, S. 8.

20 Ohandjanian, 1989 S. 21.

21 A. a. O S. 24.

22 Ohandjanian, 1989, S.26.

23 Akçam, 2004 S. 24.

24 Ohandjanian, 1989 S. 28.

25 Hoffmann, 1987 in: Armenien, Völkermord - Vertreibung -Exil, S. 8.

26 Hoffmann, 1987 in: Armenien, Völkermord - Vertreibung -Exil, S. 8.

27 Verein für Einheit und Fortschritt.

28 Türkisch: Genc Türkler.

29 Akçam, 2004 S. 27.

30 A. a. O. S. 28.

31 Schweitzer, 2008 S. 71.

32 Nach der Revolution von 1908 proklamierte Österreich-Ungarn die Annexion von BosnienHerzegowina, Bulgarien erklärte die Unabhängigkeit, Kreta vereinigte sich mit Griechenland und im Jahr 1911 kam es zur Besetzung Tripolis durch Italien

33 Akçam, 2004 S. 31.

34 Ebd.

35 Amhet Riza, zit. nach E. E. Ramsaur, die Jungtürken und die Revolution von 1908 Istanbul 1982, S. 112 (In Akçam, 2004 S.31 Anmerkung 43).

36 A. a. O S. 39.

37 Schweitzer, 2008 S. 74.

38 Hierzu gehören die Verträge von Paris (1856) und Berlin (1878) sowie die Deklaration von London (1871).

39 Akçam, 2004 S. 47.

40 Akçam, 2004 S. 39.

41 A. a. O S. 51.

42 Aktenstück 1916-10-04-DE-002 von Radowitz vom 4. Oktober 1916. In: Wolfgang Gust (Hg.): Der Völkermord an den Armeniern 1915/16. Dokumente aus dem Politischen Archiv des deutschen Auswärtigen AmtesS.519

43 Zum Themenkomplex der „armenische Frage“ und dem Genozid an den Armeniern sind folgende Autor/innen und Schriften zu erwähnen: Akçam, Taner (2004): Armenien und der Völkermord. Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung. Ohandjanian, Artem (1989): Armenien. Der Verschwiegene Völkermord. Lewy, Guenter (2005): The Armenian Massacres in Ottoman Turkey. A Disputed Genocide Suny, Ronald Grigor (2002): The Holocaust before the Holocaust: Reflections on the ArmenianGenocide. In: der Völkermord an den Armeniern und die Shoah. Uras, Esat (1988): The Armenians in History and the Armenian Question. Der Völkermord an den Armeniern 1915/16. Dokumente aus dem Politischen Archiv des deutschen Auswärtigen Amtes (2005): Hg.: Gust, Wolfgang. Deutsche Nationalbibliographie. Akçam, Taner (2004b): Die türkische Leugnung des Völkermordes an den Armeniern im europäischen Kontext in: Portraits of Hope: The Armenians. Pictures of Lives from all over the world. Ed. von Voss. Hoffmann (1987): in: Armenien, Völkermord - Vertreibung -Exil.

44 Akpinarli/Scherzberg, 2013 S. 34.

45 Ebd. S.34.

46 A. a. O. S. 36.

47 Ebd.

48 A. a. O. S. 37.

49 A. a. O. S. 79.

50 Schweizer, 2008 S. 33.

51 Schweizer, 2008 S. 33.

52 Gündüz, 2012 S. 95.

53 Http://www.kurdica.com/News-sid-Bergtuerken-808.html (25.09.2012)

54 Gündüz, 2012 S. 106.

55 A. a. O. S. 107.

56 Akpinarli/Scherzberg, 2013 S. 79.

57 Akpinarli/Scherzberg, 2013 S.81.

58 Ebd.

59 A. a. O. S. 85.

60 Ebd.

61 A. a. O. S. 86.

62 Akpinarli/Scherzberg, 2013 S. 88.

63 A. a. O. S. 89.

64 Akpinarli/Scherzberg, 2013 S. 89.

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Die EWG/EU-Beitrittsbestrebungen der Türkei und die Armenierfrage
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Fachbereich Geschichte und Kulturwissenschaften)
Note
11
Autor
Jahr
2013
Seiten
67
Katalognummer
V284765
ISBN (eBook)
9783656844471
ISBN (Buch)
9783656844488
Dateigröße
627 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Armenien, Türkei, EU-Beitritt, Minderheitenpolitik, Völkermord, Europa
Arbeit zitieren
Adrian Schein (Autor:in), 2013, Die EWG/EU-Beitrittsbestrebungen der Türkei und die Armenierfrage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284765

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