Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen

Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit


Bachelorarbeit, 2012

50 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der sexuelle Missbrauch von Kindern - Eine Einführung
2.1. Missbrauch im Wandel der Zeit
2.2. Sexuelle Misshandlung/ sexueller Missbrauch - Definition
2.3. Rechtlicher Überblick - sexueller Missbrauch
2.4. Prävalenz und statistische Daten
2.5. Sexuelle Präferenzstörung Pädophilie - Exkurs
2.6. Formen des Missbrauchs
2.6.1. Missbrauch im Abhängigkeitsverhältnis der Eltern-Kind- Beziehung

3. Sexueller Missbrauch durch Frauen
3.1. Frauen als Täterinnen - Täterprofile & Ursachen
3.2. Hintergrundwissen über Täterinnen im familiären Kontext
3.2.1. Hintergrundwissen über Täterinnen des sexuellen Missbrauchs
3.2.2. Täterinnen im familiären Kontext

4. Das Kind als Opfer des sexuellen Missbrauchs durch Frauen
4.1. Opferstrukturen
4.2. Folgen des sexuellen Missbrauchs
4.3. Bewältigungsstrategien aus Sicht der Opfer
4.4. Das „Nicht-Wahrnehmen“ des sexuellen Missbrauchs

5. Interventionsmöglichkeiten und Bewältigungsstrategien aus Sicht der Sozialen Arbeit
5.1. Mögliche Interventionsmöglichkeiten
5.1.1. Gesetzliche Interventionsmöglichkeiten - Aufgaben des Jugendamts
5.1.2. Verdachtsabklärung des sexuellen Missbrauchs und deren Erschwernisse
5.2. Sexueller Missbrauch durch Frauen - Präventionsarbeit

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “

- Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit -

1. Einleitung

Einige werden vielleicht die Initiative „Klicksafe.de“ kennen, welche von der Europäi- schen Union initiiert und gefördert wird. In einem für den Fernsehmarkt produzierten Werbespot klingeln mehrere Personen an der Türe eines Einfamilienhauses. Zunächst Rechtsradikale, dann ein Commander aus einem Ego-Shooter. Sie möchten alle zu Klaus. Die Mutter von Klaus macht die Tür auf und zeigt ihnen den Weg. Plötzlich steht die kleine Anna neben der Mutter und ein Mann erscheint in der Tür. Dieser fragt Anna, ob sie mal einen richtigen Hasen sehen möchte. Abschließend wird die Aufschrift „Im wirklichen Leben würden sie ihre Kinder schützen, dann machen sie es doch auch im Internet“ eingeblendet. Der Grund, warum ich den Werbespot an dieser Stelle erwäh- ne, ist ein anderer als der Präventionsgedanke. Mich interessiert das Bild des Mannes, der die kleine Anna mitnimmt, um ihr einen Hasen zu zeigen. Es handelt sich nämlich um das gesellschaftliche Bild eines Täters, der Kinder sexuell missbraucht. Leicht kor- pulent, Glatze, Trenchcoat, Brille, Herrenhandtasche und womöglich alleinstehend. Spannenderweise ist gerade dieses Bild weit verbreitetet in unserem gesellschaftlichen Denken. So sieht er aus; der nette Onkel von nebenan. Schaut man sich Filme aus jüngster oder vergangener Zeit an, die diese Thematik aufnehmen, mündet das Bild in die gleiche Richtung. Das gesellschaftliche Bild des klassischen Sexualstraftäters. An dieser Stelle muss ich zugeben, dass sich mein eigenes Bild vom beschriebenen zu Beginn dieser Arbeit nicht sonderlich unterschied. Bewusst bleibe ich bei meiner Be- schreibung bei der männlichen Form, weil auch dies zu dem gesellschaftlichen Bild dazugehört. „Frauen missbrauchen keine Kinder!“, dies ist auch eine gesellschaftlich verankerte Meinung. Auch für mich war dieser Gedanke neu. Das klassische gesell- schaftliche Bild eines Sexualstraftäters definiert sich nicht über äußerliche Merkmale, sondern durch die Tatsache, dass es sich um einen Mann handelt.

Als ich mein integriertes praktisches Studiensemester im Sozialen Dienst - Jugendamt absolvierte, kam mir ein Fall in die Hände, in dem eine Mutter ihren Sohn über mehrere Jahre sexuell missbrauchte. Diese Tatsache brachte zunächst mein Bild des klassi- schen Sexualstraftäters erheblich ins Wanken. Ich konnte mir nicht ansatzweise vor- stellen, dass auch Frauen Täterinnen sein können. Da ich diese Thematik sehr span- nend finde und mehr darüber wissen wollte, nahm ich dies zum Anlass, meine Ab- schlussarbeit zu dem Thema

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “

- Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit - zu verfassen.

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “

- Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit -

Die nachfolgende Arbeit stützt sich auf vier Säulen bzw. Thesen, die ich in den einzelnen Kapiteln zunächst nacheinander erläutern werde, um sie anschließend widerlegen oder verifizieren zu können.

Zunächst werde ich mit einem allgemeinen Teil beginnen und einen Überblick über den sexuellen Missbrauch geben. In diesem Teil der Arbeit ist die zentrale These „Auch Frauen missbrauchen Kinder sexuell“. Dieser Teil der Arbeit trägt den Titel „Der sexuelle Missbrauch von Kindern - Eine Einführung“.

Nach diesem Teil der Arbeit wird ein spezieller Teil folgen, der sich genauer mit den Täterinnen befasst. Hier werden familiäre Kontexte und Täterstrukturen ein Thema sein. In diesem Teil werde ich der These nachgehen „Nur Frauen, die selbst Opfer eines sexuellen Missbrauchs werden, werden auch Täterinnen“.

Der dritte Teil beschäftigt sich vordergründig mit den Opfern des sexuellen Missbrauchs durch Frauen. Hier werden u.a. die Opferstrukturen und die Folgen des sexuellen Missbrauchs hinterfragt. Außerdem werde ich der These „Frauen missbrauchen vorzugsweise Jungen“ nachgehen.

Der vierte und letzte Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit den Interventionsmöglichkeiten der Sozialen Arbeit. Hier werde ich auf die gesetzlichen Interventionsmöglichkeiten des Jugendamtes im Rahmen einer Kindeswohlgefährdung eingehen, um auch die erschwerten Umstände bei einer Verdachtsabklärung deutlich machen zu können. Außerdem wird die Präventionsarbeit ein Thema dieses Abschnittes sein. Im Zuge dessen ist die These dieses Abschnitts „Es gibt für Frauen als Täterinnen und speziell für deren Opfer keine spezialisierten Anlaufstellen“.

2. Der sexuelle Missbrauch von Kindern - Eine Einführung

In diesem allgemeingehaltenen Teil der Arbeit wird zunächst ein Überblick über den sexuellen Missbrauch an Kindern gegeben. Eine Geschlechtsspezifizierung wird in diesem Teil dennoch nicht stattfinden.

Zur Einfindung in dieses Thema wird zunächst die Geschichte des sexuellen Missbrauchs beleuchtet. Hierbei wird es, von der Antike bis zu den heutigen Gesetzgebungen des Kindesschutzes, einen Überblick über das Bewusstsein des sexuellen Missbrauchs im Wandel der Zeit geben. Anschließend wird eine kurze Begriffserklärung mit Definitionsversuch folgen, bevor der rechtliche Rahmen des sexuellen Missbrauchs beleuchtet wird. Der psychologische und ethnische Aspekt wird in diesem Teil der Arbeit ausgeklammert, weil er sich nicht auf die These bezieht.

Die These, die diesem allgemeingehaltenen Teil zukommt, ist die Behauptung „Auch Frauen missbrauchen Kinder sexuell“.

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “

- Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit -

Darauf aufbauend wird die aktuelle „Polizeiliche Kriminalstatistik“ (PKS) aus dem Berichtsjahr 2011 von großer Bedeutung sein. Bevor ich mit Formen des Missbrauchs, die nicht ausschließlich sexueller Natur sind, (in Abhängigkeitsverhältnissen der ElternKind-Beziehung) diesen Teil meiner Arbeit abschließen werde, möchte ich einen kleinen Exkurs einlegen, der sich mit der Präferenzstörung Pädophilie, besonders mit dem neurobiologischen Aspekt, auseinandersetzt.

2.1 Missbrauch im Wandel der Zeit

Zwar hört es sich in unserem gegenwärtigen Bewusstsein eher abstoßend an, aber in der Antike sowie in weiteren früheren Überlieferungen waren sexuelle Handlungen mit Kindern gesellschaftlich akzeptiert. Beispielsweise waren in der Antike in streng regle- mentierten Zusammenhängen sexuelle Beziehungen zwischen Jungen und Männern erlaubt. Abgesehen auch von der Tatsache, dass es gerade in der Antike möglich war, Jungen bzw. Sklavenjungen für sexuelle Handlungen zu mieten. In diesem Zusam- menhang ist in der einschlägigen Fachliteratur von „Knabenliebe“1 die Rede. Wichtig an dieser Stelle sind die Voraussetzungen, für solch eine sexuelle Beziehung. In Grie- chenland setzte diese Art von Beziehung die geistige Unterlegenheit der Jungen und eine einseitige Liebesbegehrung der Männer voraus. Der Geschlechtsverkehr mit Jun- gen wurde meist mit teuren Geschenken erkauft. Bordelle in denen junge Männer ar- beiteten waren in der Antike keine Seltenheit.2

„ Im Griechenland jener Zeit gab es auch Gesetze gegen Kindesmi ß brauch(!), teilweise wurden sexuelle Kontakte mit Kindern sogar streng bestraft. Dies war nötig, da auch viele kleine Jungen der >>griechischen Knabenliebe<< zum Opfer fielen. “ 3 Nicht nur in Griechenland, sondern auch in Rom, wurden junge Männer vordergründig als Sexualobjekte missbraucht. Erst Kaiser Domitian (römischer Kaiser von 81 bis 96 n.Chr.) verbot beispielsweise die Kastration von Kindern, die für Bordelle vorgesehen waren, und stellte dies unter Strafe.4

Auch in den Zeiten des Mittelalters gab es keine veränderte Situation. Die häufigsten Übergriffe richteten sich von Seiten der Männer oftmals gegen junge, schmächtige Männer bzw. Jungen. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Problematik zu- nehmend erkannt. So wurde 1548 in England ein Gesetz zum Schutz von Jungen ver- „ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “ - Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit - abschiedet.

Aus dem Venedig der Renaissancezeit ist bekannt, dass sich zum Schutz vor dem Verkehr mit Jungen Prostituierte, mit freiem Oberkörper anbieten mussten. Dies sollte den sexuellen Handlungen mit Kindern, gerade mit Jungen, entgegenwirken. Während des 18. sowie des 19. Jahrhunderts mussten mehrere Familien gerade in Europa Schlafplätze an Außenstehende vermieten. Viele Menschen sahen in der Schlafplatzvermietung eine Strategie, um ihrer Geldnot entgegenzuwirken. Meist schliefen die Untermieter mit den Kindern in einem Bett. Übergriffe waren dabei keine Seltenheit.

Aufzeichnungen aus dem Jahr 1909 belegen, dass damals viele Bedienstete, Kinder- mädchen und Hausangestellte sexuelle Handlungen an den Kindern vornahmen. Wenn Kinder im Zuge dessen von solchen Darstellungen oder anderen Geschehnissen der sexuellen Handlungen an ihnen erzählten, wurde stets an ihrer Glaubwürdigkeit gezweifelt.5

„ Mit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte sich gleichzeitig eine lebhafte Diskussionüber die kindliche Glaubwürdigkeit in den sogenannten Sittlichkeitsprozessen. Meist wurde den kindlichen Aussagen wenig Wahrheitsgehalt zugesprochen. “ 6

Über die Zeit des Nationalsozialismus ist bzgl. der Sexualstrafen am Minderjährigen wenig bekannt. Allerdings ist aus den Dokumenten ersichtlich, dass Sexualstraftäter als minderwertige Menschen klassifiziert wurden. Sie wurden kastriert und als „Perver- se und sexuell Unangepasste“7 betitelt. Die Opfer wurden zu dieser Zeit als schwach- sinnig und seelisch gestört angesehen. In den 1950er und 1960er Jahren wurde der Missbrauch an Kindern weitgehend auch in der Öffentlichkeit thematisiert. Vordergrund bei dieser Diskussion war immer noch die Glaubwürdigkeit der Opfer. Die Motive der Täter standen hierbei größtenteils im Hintergrund. Mitte der 1960er Jahre zeigten schon Untersuchungen und polizeiliche Kriminalstatistiken, dass ein nicht zu kleiner Teil der Opfer, Jungen waren.

Die 1970er Jahre waren geprägt durch Diskussionen, die aus einer anderen Ecke zum Tragen kamen. Es gab mehrere Forderungen verschiedener Organisationen, die die Entkriminalisierung der Pädophilie forderten. Sie appellierten, pädophile Beziehungen zwischen Männern und Jungen als gewaltfrei anzusehen.

In den 1980er Jahre kam die Diskussion auch weit über wissenschaftliche Kreise hin- aus zum Gespräch. Zunächst wurden aber meist sexuelle Gewalten an Mädchen the- „ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “ - Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit - matisiert. Nach dem Mauerfall und der Wiedervereinigung zu Beginn der 1990er Jahre fanden auch Männer im Zuge von Beratungsangeboten den Mut, sich als Opfer von sexueller Gewalt zu öffnen.8

Seit der Weimarer Republik hat sich zum Thema Kindesschutz in Deutschland (ausgenommen die Zeit des Nationalsozialismus 1933 - 1945) einiges gewandelt:

− 1919: Kinderrechte werden in die Weimarer Verfassung aufgenommen
− 1924: Gründung des Völkerbundes: Children‘s Charter.
− 1933-1945: Missbrauch und Instrumentalisierung des Kinderschutzes für die Ideologien des NS-Regimes
− 1953: Gründung des Deutschen Kinderschutzbundes
− 1959: Erklärung der Vereinten Nationen zum Thema Rechte der Kinder
− 1973: Abschaffung des Züchtigungsrechts an Schulen
− 1976: Gründung des ersten Kinderschutzzentrums in Berlin
− 1994: Gründung der DGgKV (Deutsche Gesellschaft gegen Kindesmisshand- lung und Vernachlässigung)
− 2000: Gesetzliche Grundlagen (Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erzie- hung) werden in der Bundesrepublik geschaffen
− 2005: Einführung des § 8a SGB VIII; Kinderschutzauftrag bei Kindeswohlge- fährdung
− 2008: Fusion der DGgKV mit dem Bundesverein zur Prävention von sexuellem Missbrauch zur DgfPi (Deutsche Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung und -vernachlässigung)9

2.2 Sexuelle Misshandlung/ sexueller Missbrauch - Definition

Zu diesem Thema existieren viele Definitionen, die meist das Machtgefälle zwischen Täter und Opfer gesondert darstellen. Eine allgemeine Definition zu finden, ist nahezu unmöglich. Es gibt gerade im Bereich des sexuellen Missbrauchs viele verschiedenen Anwendungsbereiche sowie -zusammenhänge. Gerade in Bereichen der Forschung, im Rahmen des klinischen Handelns, der Normen und Gesetze, existieren verschiede- ne Ziele, die unterschiedlich geprägt sind. Damit gibt es viele Definitionen, die für ihren „ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “ - Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit - Bereich gelten, aber nicht allumfassend für die Komplexität des Themas stehen kön- nen.10

„ Eine für alle Anwendungszusammenhänge gültige Definition gibt es nicht und kann es u.E. nicht geben “ 11

Dieser Meinung schließe ich mich in Teilen an. Dennoch möchte ich zwei Definitionen aufzeigen, die versuchen, den sexuellen Missbrauch zu konkretisieren. Die erste Definition ist schon älter und stammt aus dem Jahre 1993. Die Zweite hingegen ist hochaktuell und wurde von der Geschäftsstelle des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs (UBSKM) der Bundesregierung formuliert.

„ Unter sexueller Kindesmi ß handlung (!) versteht man die Beteiligung noch nicht ausge- reifter Kinder und Jugendlicher an sexuellen Handlungen, denen sie noch nicht ver- antwortlich zustimmen können, da sie sie in ihrer Tragweite noch nicht erfassen. “ 12

„ Unter sexuellem Missbrauch versteht man jede sexuelle Handlung, die durch Erwach- sene oder Jugendliche an, mit, oder/und vor einem Kind vorgenommen wird. Der Täter bzw. die Täterin nutzt die körperliche, psychische, kognitive und sprachliche Unterle- genheit des Kindes aus, um ihre oder seine Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu be- friedigen. “ 13

Die zwei obenstehenden Definitionen sind die, meiner Meinung nach, prägnantesten. Außerdem gilt der Begriff des Kindesmissbrauchs als umstritten. Denn mit dem Begriff des Missbrauchs suggeriert man einen sexuellen Gebrauch von Kindern. Es gibt noch andere Begriffsversuche, wie „sexuelle/sexualisierte Gewalt“ oder „sexueller Missbrauch“. Aber an dieser Stelle sei gesagt, dass die Gewalt nicht zwangsläufig sexueller Natur sein muss, sondern vielmehr benutzt werden kann, um sexuelle Ziele zu erreichen. Ebenso kann auch Missbrauch ohne körperlichen Kontakt stattfinden, beispielweise bei exhibitionistischen Handlungen. Meistens geschieht aber Missbrauch in der Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses.14

2.3 Rechtlicher Überblick - sexueller Missbrauch im Gesetz

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “ - Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit - Sexuelle Straftaten an Kindern fallen in der Bundesrepublik unter den dreizehnten Arti- kel des StGB (Strafgesetzbuch). Laut Gesetz sind dies Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Hier sollte man kurz darstellen, was der Gesetzgeber mit sexueller Gewalt meint. Jugendliche oder Erwachsene üben sexuelle Gewalt aus, wenn sie ihre Überlegenheit, sei es geistig oder körperlich, ausnutzen sowie das Ausnutzen darauf bedacht ist, die sexuellen Bedürfnisse des Erwachsenen oder Jugendlichen zu befrie- digen. Das StGB definiert sexuelle Gewalt, nahezu anlog zur UBSKM.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Personen die noch Kinder, somit unter 14 Jahren, sind, nicht sexuell selbstbestimmt sind. Folglich sind alle sexuellen Handlun- gen, egal durch wen (Erwachsener, Kind oder Jugendlicher) an Kindern Straftaten nach dem StGB. Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind generell durch den § 177 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) geschützt. Wichtig an dieser Stelle ist, dass Jugendliche ab 14 bis 16 Jahren vom Gesetzgeber eine gewisse Eigenverantwor- tung in Bezug auf ihre sexuelle Selbstbestimmung zugesprochen bekommen.

Hier hat der Gesetzgeber aber eine Besonderheit einfließen lassen. Denn Jugendliche unterstehen einem besonderen Schutz, wenn sie in Abhängigkeitsverhältnissen ste- hen. Mit Abhängigkeitsverhältnissen sind beispielsweise Personen gemeint, die mit den Jugendlichen durch Schule, Sport, Kirche, Familie, Ausbildung oder am Arbeits- platz eine Beziehung haben und wenn dadurch ein Ober- und Unterordnungsverhältnis entsteht.15

Ein wichtiger Punkt an dieser Stelle ist, wie ich finde, die Erwähnung der aktuellen Ver- jährungsfristen. Der Gesetzgeber hat eine Änderung zur besseren Strafverfolgung am 30.06.2013 erlassen. Somit gilt im Strafrecht, dass die Schwere einer Straftat in der Regel das Maß ist, um eine Straftat länger ahnden zu können. Im Bereich des sexuellen Missbrauchs an Kinder liegt dieser Bereich, bzw. die Verjährungsfrist, zwischen fünf und 30 Jahren. Mit der Beendigung der Tat beginnt die Verjährungsfrist. Bei besonders schwerwiegenden Sexualstraftaten ruht sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Erst danach beginnt die Verjährungsfrist.

Im Zivilrecht gibt es durch die neue Gesetzgebung eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Hierbei kann man Schadensersatzansprüche geltend machen, beispielsweise wegen vorsätzlicher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder vorsätzlicher Verletzung der Rechtsgüter Gesundheit, Körper, Leben und Freiheit.16

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “ - Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit -

2.4 Prävalenz und statistische Daten

Der Bericht der „Polizeilichen Kriminalstatistik 2012“ (PKS) bezieht sich auf alle Fall- zahlen aus dem Jahr 2011 (der Bericht 2013 für das Jahr 2012 lag zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Arbeit noch nicht vor). Dort werden alle Straftaten im Bundesgebiet statistisch festgehalten. Dazu sollte aber erwähnt sein, dass es sich hierbei nur um Straftaten handelt, die auch zur Anzeige gebracht wurden. In vielen Fachbüchern und anderen Quellen ist immer wieder die Rede von einer Dunkelziffer. Es handelt sich hierbei um keine Zahl, die in diesem Zusammenhang genannt werden kann, trotzdem sollte man sie im Hinterkopf behalten. Es gibt die unterschiedlichsten und auch indivi- duellsten Gründe der Opfer, warum sie ihre Täter nicht anzeigen. Diese werde ich aber unter diesem Punkt nicht weiter vertiefen, weil sie vom Themenschwerpunkt dieses Kapitels abweichen würde.

Bei der Darstellung der Statistik werde ich mich lediglich auf den dreizehnten Abschnitt (§176 bis einschließlich §181g StGB) des Strafgesetzbuches beziehen. Hierbei handelt es sich um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Im Berichtsjahr 2011 gab es insgesamt 47.078 bekanntgewordene Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Darunter fallen:

− Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§§ 177/178 StGB) − sonstige sexuelle Nötigung
− sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB)
− sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176,176a,176b StGB)
− exhibitionistische Handlungen und Erregungen öffentlichen Ärgernisses − Besitz/ Verschaffung von Kinderpornographie (§184b StGB)

Die Bereiche, die an dieser Stelle für meine weitere Ausführung relevant sind, sind die §§ 174 bis 176b StGB. Es handelt sich hierbei um:

− sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB)
− sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
− schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
− sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)

Die Anzahl der bekanntgewordenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bei Kindern (Person unter 14 Jahren) lag, laut der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), bei insgesamt 13.120.

„ Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen “

- Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit -

Allein Straftaten nach §§ 176, 176a, 176b StGB erhöhten sich zum Vergleich zu 2010 um fast 5% auf 12.444.17

Die These dieses Kapitels, dass es keine Frauen gibt, die Kinder missbrauchen, muss widerlegt werden. Der „Polizeiliche Kriminalbericht“ hat eindeutig dargestellt, dass 5% aller Straftäten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, von Frauen verübt wurden. Dies ist zwar, verglichen mit dem männlichen Anteil, relativ gering, dennoch ist der sexuelle Missbrauch keine reine Männerdomäne.

2.5 Sexuelle Präferenzstörung Pädophilie - Exkurs

Tatsächlich gibt es im Bereich der Pädophilie bei Frauen vergleichsweise wenig bis gar keine Literatur. Da in diesem allgemein gehaltenen Teil der Arbeit aber auf den sexuellen Missbrauch beider Geschlechter eingegangen wird, wird auch dieser Exkurs so gestaltet werden. Vordergründig wird hier dennoch von männlicher Pädophilie die Rede sein. Dennoch ist der Transfer zu dem weiblichen Geschlecht möglich, aber mehr eine Vermutung als eine empirisch belegte Realität.

Bei Pädophilie handelt es sich laut ICD-10 um eine Störung der Sexualpräferenz. Die- se fällt unter den Abschnitt F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Hier heißt es:

„ Dieser Abschnitt enthält eine Reihe von klinisch wichtige, meist länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern. Sie sind Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Men- schen. Einige dieser Zustandsbilder und Verhaltensmuster entstehen als Folge konsti- tutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung, während andere erst später im Leben erworben werden. ( … ) Sie verkör- pern gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhal- tensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche des Verhal- tens und der psychologischen Funktionen. “ 18

Pädophilie fällt somit unter diesen Bereich der Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Speziell ist hiervon im F65.4. die Rede:

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- Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit -

„ Sexuelle Präferenz für Kinder, Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Ge- schlechts, die sich meist in der Vorpubertät oder in einem früheren Stadium der Puber- tät befinden. “ 19

Vordergründig ist also festzuhalten, dass Pädophilie eine Krankheit bzw. ein Krank- heitsbild ist, bei dem der Betroffene eine übermäßige Erregung an Kindern oder vorpu- bertären jungen Menschen spürt. Da Kinder, wie oben erwähnt, laut Gesetz geschützt werden, machen sich Menschen mit pädophilen Neigungen, sobald sie diese ausleben, automatisch strafbar.

Bilder bzw. Personen, die Menschen sexuell anziehend finden, gehen in unserem Ge- hirn gleiche Wege wie bei Menschen mit einer pädophilen Neigung. Reize, die das Auge aufnimmt gehen über Nervenimpulse zu dem Hypothalamus. Wenn der Reiz se- xuelle Erregung hervorgerufen wird, wird das Hormon Oxytocin ausgeschüttet. Diese Erregung wird als positiv oder negativ eingestuft und aktiviert das Belohnungssystem des Gehirns. Eine Region namens „anteriore cinguläre Cortex“20. Dieses Areal des Gehirns ist bei Menschen mit pädophilen Neigungen aktiver als bei anderen Men- schen. Warum das so ist oder wie es dazu kommt, ist aus neurobiologischer Sicht völ- lig unklar.21

Wichtig ist mir an dieser Stelle, dass man Pädophilie nicht gleich mit pädosexueller Gewalt oder pädosexuellen Verhalten setzen soll. In den Medien sowie der Gesell- schaft wird dies oft gleichgesetzt. Doch laut dem Präventionsprojekt der Berliner Chari- té „Kein Täter werden“22 wurde bei empirischen Studien gezeigt, dass gerade einmal die Hälfte der justizbekannten Täter pädophil seien. Das zeigt an dieser Stelle, dass man die Krankheit nicht pauschalisieren oder mit pädosexuellen Verhalten gleichset- zen kann.23

Den detaillierten Unterschied werde ich dennoch erläutern. Pädophilie stammt aus dem Griechischen und bedeutet übersetzt Kinderliebe. Hierbei spielt lediglich die Neigung als solches eine Rolle. Wenn sich Erwachsene zu Kindern hingezogen fühlen, dann spricht die Sexualmedizin von Pädophilie. Diese geht davon aus, dass man mindes- tens 16 Jahre alt sein muss, um als pädophil diagnostiziert zu werden. Im Gegenzug hierzu steht die pädosexuelle Gewalt bzw. pädosexuelles Verhalten. Der

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Unterschied hierbei ist, dass der Betroffene sich sexuell und erotisch zu Kindern vor- pubertären Alters angezogen fühlt. Mit Kindern vorpubertären Alters sind alle Kinder gemeint, die noch keinerlei Geschlechtsreifung durchlaufen haben und einen kindli- chen Körperbau aufweisen. Zur Pädosexualität gibt es unterschiedliche Meinungen von Forschern. Einige glauben, dass es sich bei Pädosexualität um eine Sexualform, wie beispielsweise Homo- und Heterosexualität handeln könnte, andere glauben an eine psychische Störung.24

Die wenige Literatur die es über pädophile Frauen gibt, ist meist aus den 1990er Jah- ren. So sieht auch Rossilhol nach Bange & Enders keinen verhaltenstechnischen Un- terschied zwischen pädophilen Männern und pädophilen Frauen. Die Herangehens- weise an die Opfer sei nahezu ähnlich. So konstruieren Frauen wie Männer Miss- brauchssituationen, die mit der Zeit sehr routiniert ablaufen. Ebenso haben pädophile Täter(innen) meist mehrere Opfer und kommen aus meist pflegerischen oder pädago- gischen Berufen.25

Die weibliche neurobiologische Sicht ist dahingehend nicht beschrieben. Daher ist es nicht möglich, eine angemessen Aussage darüber zu treffen. Es besteht lediglich die Vermutung, dass sie von der männlichen nicht zu unterscheiden ist.

Dieser Exkurs wurde eingelegt, um eine Sensibilität zu wecken, die Täterinnen nicht zu generalisieren. Auch wenn im weiteren Verlauf dieser Arbeit dahingehend keine täterinnenspezifischen Unterschiede mehr aufzeigen werden.

2.6 Formen des Missbrauchs

In diesem Abschnitt werde ich einen kleinen Überblick über die verschiedenen Formen des Missbrauchs geben. Hierbei möchte ich vorwegnehmen, dass ich mich in diesem Teil vordergründig mit dem inzestuösen Missbrauch befassen werde. Nach einer kur- zen Darstellung verschiedenen Missbrauchsformen in der Eltern-Kind Beziehung, die sich nicht ausschließlich auf sexuellen Missbrauch, sondern vielmehr auf die psychi- sche Ebene beziehen, werde ich den inzestuös sexuellen Missbrauch in Eltern-Kind- Beziehung darlegen.

[...]


1 Bange & Enders. (1995): Auch Indianer kennen Schmerz, S. 13.

2 vgl. ebd., S. 12f.

3 ebd., S. 13.

4 vgl. ebd.

5 vgl. ebd., S. 13-15.

6 ebd., S. 15.

7 ebd.

8 vgl. ebd., S. 15f.

9 vgl. Herrmann (2012): Geschichte des Kindesschutzes, S. 7-8.

10 vgl. Julius & Boehme. (1997): Sexuelle Gewalt gegen Jungen, S. 26.

11 vgl. ebd.

12 Teegen. (1993): Sexuelle Kindesmißhandlung durch Frauen, S. 329.

13 UBSKM (2013)

14 vgl. ebd.

15 vgl. Opferinformation der Polizei-Beratung (2012)

16 vgl. UBSKM (2013)

17 vgl. PKS (2011)

18 ICD-10 (2013)

19 ebd.

20 Badenschier (2013): Pädophilie: Neurobiologie einer außergewöhnlichen Neigung.

21 vgl. ebd.

22 ebd.

23 vgl. ebd.

24 vgl. Beratungsstelle „Gegen-Missbrauch e.V.“ (2012)

25 vgl. Rossilhol (2005): Sexuelle Gewalt gegen Jungen, S. 19f.

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen
Untertitel
Täterinnen, Opfer und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht der Sozialen Arbeit
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
50
Katalognummer
V284845
ISBN (eBook)
9783656844808
ISBN (Buch)
9783656844815
Dateigröße
2544 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sexueller, missbrauch, kindern, frauen, täterinnen, opfer, interventionsmöglichkeiten, sicht, sozialen, arbeit
Arbeit zitieren
Sascha Krüger (Autor:in), 2012, Sexueller Missbrauch an Kindern durch Frauen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284845

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