Haftung eines Stromversorgers für Überspannungsschäden


Seminararbeit, 2014

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung: Was ist ein Überspannungsschaden?

2. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.05.2013, Aktenzeichen: 11 U 145/12
2.1. Verfahrensgang
2.2. Das zugrundeliegende Urteil vom 20.06.2012 des Landgerichts Bielefeld, Aktenzeichen 8 O 19/12
2.2.1. Der zugrundeliegende Sachverhalt
2.2.2. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bielefeld
2.3. Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Hamm
2.3.1. Der erste Beschluss des OLG Hamm in dem Verfahren 11 U 145/12
2.3.2. Der zweite Beschluss des OLG Hamm in dem Verfahren 11 U 145/12

3. Die Haftung des Stromversorgers
3.1. Zivilrechtliche Ansprüche
3.1.1. Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB bezogen auf den Beschluss des OLG Hamm
3.1.1.1. Die Wartungspflicht der Netzbetreiber als Beispiel einer Hauptpflicht
3.1.1.2. Die Aufklärungspflicht der Netzbetreiber als Beispiel einer Nebenpflicht
3.1.2. Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bezogen auf den Beschluss des OLG Hamm
3.1.3. Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung
3.2. Energierechtliche Ansprüche
3.2.1. Schadenersatz gemäß § 32 EnWG
3.2.2. Haftung gemäß § 18 NAV

4. Fazit – Die Haftung des Stromversorgers bei Überspannungsschäden

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

1. Einführung: Was ist ein Überspannungsschaden?

Der Mensch ist abhängig vom Strom, ob im Alltag oder im Berufsleben. Doch durch Strom können auch erhebliche Schäden entstehen, unter anderem durch Überspannung.

Eine Überspannung liegt vor, wenn die vorliegende Spannung größer als die eigentliche Versorgungsspannung ist.1 Der Grenzwert der Netzspannung wird dabei kurzzeitig überschritten. Durch diese Überspannung können elektronische Geräte oder Bauteile beschädigt werden.2

Ausgelöst wird die Überspannung durch vorrübergehende, starke Spannungsstöße. Weitere mögliche Ursachen sind Netzspannungs-schwankungen, statische Aufladungen, Blitzeinschläge, Kurzschlüsse, defekte Netzteile oder Schaltvorgänge.3

Damit eine Überspannung keine größeren Schäden anrichten kann, gibt es diverse Geräteschutz-Produkte, welche zwischen dem Stromversorger und dem Gerät eingesetzt werden. Diese Geräte bewirken, dass die überschüssige Spannung zur Erde abgeleitet wird und die Geräte vor einer Beschädigung oder gar einer völligen Zerstörung geschützt werden.4

Fraglich bei einer Beschädigung von elektronischen Geräten durch Überspannung ist, wer für den Schaden haftet. Kann dem Netzbetreiber eine Haftung zugesprochen werden? Mit dieser Frage setzte sich unter anderem das Oberlandesgericht Hamm auseinander. Die Rechtsauffassung des OLG Hamm wird im Folgenden dargestellt und analysiert. Es wird zudem dargestellt, wann ein Schadenersatzanspruch gegen den Stromnetzbetreiber, beziehungsweise eine Haftung des Stromnetzbetreibers im Allgemeinen besteht, dies wird jeweils auf den Beschluss des OLG Hamm reflektiert und es wird kurz dargestellt wie die jüngste Auffassung des Bundesgerichtshofes zu der Thematik Haftung bei Überspannungsschäden ist.

2. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.05.2013, Aktenzeichen: 11 U 145/12

2.1. Verfahrensgang

Die Kläger erhoben vor dem Landgericht Bielefeld Klage. Es wurden Ansprüche aus einer Stromversorgungsstörung begehrt. Mit dem Urteil vom 20.06.2012, Aktenzeichen: 8 O 19/12 hielt das Gericht die Klage für unbegründet und sprach den Klägern keine Ansprüche zu.5

Die Kläger legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die streitgegenständliche Angelegenheit wurde an das OLG Hamm weitergeleitet. Das OLG Hamm wies die Ansprüche mit den Beschlüssen vom 13.03.2013 und vom 08.05.2013 ebenfalls ab.6

2.2. Das zugrundeliegende Urteil vom 20.06.2012 des Landgerichts Bielefeld, Aktenzeichen 8 O 19/12

Im Folgenden wird der Sachverhalt der streitgegenständlichen Angelegenheit und die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bielefeld dargestellt. Das Oberlandesgericht Hamm verweist in seinen Beschlüssen jeweils auf den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des vorausgegangenen Urteils.7

2.2.1. Der zugrundeliegende Sachverhalt

Auf dem Grundstück der Kläger ereignete sich am 22.09.2011 eine Stromversorgungsstörung. Die Beklagte in dem Rechtsstreit ist ein lokaler Stromnetzbetreiber. 8

Auf dem Grundstück der Kläger sind Niederspannungskabel der Beklagten verlegt, diese wurden offenbar bei einer Horizontalbohrung, welche vor etwa 20 Jahren durchgeführt wurde, unbemerkt beschädigt. Infolge dieser Beschädigung kam es zu einer Nullleiterunterbrechung und einem Kurzschluss. Dieser wiederum führte zu Beschädigungen an diversen elektronischen Geräten der Kläger.9

Die Kläger verständigten eine Drittfirma, welche den Überspannungsschaden an den elektronischen Geräten feststellte. Daraufhin wurde die Beklagte informiert. Die Beklagte beauftragte eine weitere Drittfirma zur Ermittlung der Schadensursache. Zu diesem Zweck wurde das Erdreich auf dem Grundstück der Kläger am 23.09.2011 freigelegt und ein Austausch der Versorgungsleitung vorgenommen. Den Klägern ist hierbei ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.507,70 € entstanden.10

In dem Rechtsstreit ist unstreitig, dass die Beklagte keine vorsorglichen Kontrollen des Niederspannungskabels auf Beschädigungen durchführt. Zudem ist unstreitig, dass die Beklagte die Kläger nicht aufklärte, dass keine Kontrollen stattfinden werden, solange es keinen Anlass dazu gäbe. Darüber hinaus informierte die Beklagte die Kläger nicht, dass es aus unterschiedlichen Gründen zu Spannungsstörungen und damit verbunden zu Überspannungsschäden an den elektronischen Geräten kommen kann. Es fand ebenfalls keine Aufklärung hinsichtlich Überspannungsschutzmaßnahmen statt. Auf der Internetseite der Beklagten ist eine Auflistung bezüglich möglicher Schäden durch Überspannung und Überspannungsschutzmaßnahmen zu finden. Die Kläger hatten vor dem Vorfall am 22.09.2011 und auch bis zur mündlichen Verhandlung keine Überspannungsschutzmaßnahmen getroffen.11

2.2.2. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bielefeld

Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein gesetzliches Anschlussnutzungsverhältnis gemäß §§ 3 Abs. 2 NAV, 18 Abs. 1 EnWG. Aus diesem Anschlussnutzungsverhältnis ergeben sich Haupt- und Nebenleistungspflichten und Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, welche von der Beklagten zu erfüllen sind. Im vorliegenden Fall könnte eine Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht kommen, eine Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Frage. Nebenpflichten sind gesetzlich nicht pauschal bestimmt, beinhalten jedoch Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, welche von den Vertragsparteien wahrgenommen werden müssen.12

Anzunehmen ist im vorliegenden Fall nach Meinung des Richters eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Die Kläger könnten von der Beklagten nicht ausreichend über Überspannungsschäden aufgeklärt worden sein.13 Die Aufklärungspflicht ist eine wichtige Schutzpflicht und verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die jeweils andere Vertragspartei über Umstände aufzuklären, die zu einer Beschädigung von Rechtsgütern führen könnten. Eine Aufklärung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes nach Treu und Glauben vorzunehmen.14

Im vorliegenden Fall würde eine Aufklärungspflicht entfallen, wenn die Kläger aufgrund ihrer Lebenserfahrung hätten wissen müssen, dass es aufgrund eines beschädigten Stromkabels zu Überspannungsschäden und daraus folgend zu schweren Beschädigungen elektronischer Geräte kommen kann. Das Landgericht Bielefeld geht zunächst davon aus, dass die Kläger, welche durchschnittliche Stromverbraucher sind, ein solches Wissen nicht besitzen. Zudem nimmt das Landgericht aufgrund der Hinweise auf der Internetseite der Beklagten an, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass ein durchschnittlicher Anschlussbesitzer nicht die erforderlichen Kenntnisse besitzt. Letztendlich kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Schaden auch bei einem Alternativverhalten der Beklagten eingetreten wäre.15

Daher urteilte das Landgericht Bielefeld, dass ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ausscheidet, denn dieser setzt voraus, dass eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadeneintritt besteht. Dass sich die Kläger nach einer Aufklärung der Beklagten anders verhalten hätten, basiert lediglich auf Vermutungen.16

Nach Auffassung des Gerichtes ist es sogar eher unwahrscheinlich, dass sich die Kläger anders verhalten hätten. Eine Installation von Überspannungsschutzmaßnahmen wäre schließlich sofort mit Kosten verbunden gewesen. Ohne eine Installation bestand von Anfang an das Risiko von Schäden durch einen Überspannungsschaden. Auch hierbei würden Kosten entstehen, allerdings erst zu einem von vornherein nicht absehbaren Zeitpunkt. Zudem lässt das Verhalten der Kläger nach Eintritt des Schadenfalls vermuten, dass auch nach einer Aufklärung keine Maßnahmen zum Schutz vor Überspannungsschäden durch die Kläger ergriffen worden wären. Dann selbst nach dem Schadenfall wurden keine Schutzmaßnahmen von den Klägern getroffen. Nach dem Ermessen des Gerichts wäre demnach selbst nach einer umfangreichen Aufklärung durch die Beklagte kein anderes Verhalten der Kläger absehbar gewesen.17

Zudem verneint das Gericht ebenfalls einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Zum einen fehlt es an einer unerlaubten Handlung der Beklagten als Stromnetzbetreiber und zum anderen an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.18

Eine leistungsbezogene Pflichtverletzung kann der Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Bielefeld auch nicht aus dem Energiewirtschaftsgesetz zugesprochen werden. In § 11 EnWG ist zwar festgelegt, dass Stromversorger verpflichtet sind, die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Notwendigkeit des Energieversorgungsnetzes durch Wartungen und Kontrollen zu gewährleisten. Dies steht allerdings unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Eben an dieser Zumutbarkeit fehlt es in dem vorliegenden Fall. Die Beschädigung des Niederspannungskabels wäre nur durch eine regelmäßige, vorsorgliche und nicht anlassbezogene Wartung aufgefallen. Bei einer solchen Wartung hätte das gesamte Erdreich ohne einen Anlass freigelegt und kontrolliert werden müssen. Nach der Kontrolle hätte die Ausgangsbeschaffenheit des Erdreiches durch die Beklagte wiederhergestellt werden müssen. Diese Prozedur wäre mit hohen Kosten für die Beklagte verbunden und nicht wirtschaftlich gewesen. Ein Schadenersatzanspruch besteht daher nicht.19

2.3. Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung der Kläger in zwei Schritten zurück. Der erste Beschluss des Oberlandesgerichtes wurde am 13.03.2013 erlassen und der Zweite am 08.05.2013.20

2.3.1. Der erste Beschluss des OLG Hamm in dem Verfahren 11 U 145/12

Der erste Beschluss stellt lediglich eine Absicht des Senats dar, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Nach Erlass des Beschlusses räumte das OLG Hamm den Parteien eine weitere dreiwöchige Frist zur Stellungnahme bezüglich der neu hervorgebrachten Tatsachen ein.21

Die Kläger rügten die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vor allem bezogen auf das Ablehnen der Wartungs- und Kontrollpflicht seitens der Beklagten. Das Landgericht hätte den Umfang des Vertragsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten nicht erkannt. Zudem würde eine Kontrolle des erdverlegten Niederspannungskabels durch das Freilegen des Erdreiches keineswegs unwirtschaftlich. Eine Freilegung wäre nach Ansicht der Kläger zudem nicht nötig gewesen, eine Kontrolle wäre auch durch eine Messung möglich gewesen. Auch die Vermutung, dass die Kläger selbst nach einer Aufklärung hinsichtlich von möglichen Überspannungsschäden keine Schutzmaßnahmen ergriffen hätten, wird gerügt.22

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und bringt vor, dass eine Messung als Kontrolle nur gebietsweise vorgenommen werden kann und somit ebenfalls einen hohen wirtschaftlichen Aufwand verursacht. Ein Defekt sei zudem nur dann nachweisbar, wenn der Schadenseintritt kurz bevor steht.23

Das Oberlandesgerichts Hamm unterstützt die Ansicht des Landgerichtes Bielefeld hinsichtlich der Erwägung, dass aufgrund von § 11 Abs. 1 EnWG keine vorsorglichen Kontrollen und Wartungen durchgeführt werden müssen, solange es keinen Anlass hierfür gibt und diese nicht wirtschaftlich zumutbar sind. Auch der Aspekt, dass eine Kontrolle des erdverlegten Kabels durch Messungen möglich gewesen wäre, ändert hieran nichts. Zudem haben die Kläger diesen Aspekt nicht hinreichend dargelegt.24

Das Landgericht Bielefeld hat auch hinsichtlich des Nichtbestehens von Schadenersatzansprüchen wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht richtig geurteilt. Auch dem Oberlandesgericht Hamm fehlt es hierbei an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt. Auch den Erwägungen, dass die Kläger selbst bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine Schutzmaßnahmen getroffen hätten, werden durch das Oberlandesgericht zugestimmt. Es wird ebenfalls auf das Verhalten der Kläger nach dem Schadeneintritt verwiesen.25

2.3.2. Der zweite Beschluss des OLG Hamm in dem Verfahren 11 U 145/12

Mit dem zweiten Beschluss wird die Berufung der Kläger endgültig zurückgewiesen. Es wird vollumfänglich auf den Beschluss vom 13.03.2013 verwiesen.26

Nach erneuter Beratung beschließt der Senat des Oberlandesgerichts Hamm, dass sich aus § 11 EnWG keine Pflicht zur vorsorglichen und nicht anlassbezogenen Kontrolle und Wartung ergibt. Die Frage, welchen Kostenaufwand die Beklagte zur Wartung des erdverlegten Niederspannungskabels der Kläger betreibt, ist daher ebenfalls irrelevant.27

Nicht anlassbezogene Kontrollen und Wartungen würden einen derart hohen Kostenaufwand mit sich bringen, dass die Beklagte ohne eine starke Erhöhung der Strompreise keinen Gewinn mehr erzielen kann. Dies gilt auch für die regelmäßigen Messungen, welche in kurzen Abständen durchgeführt werden müssten. Eine wirtschaftliche Zumutbarkeit gemäß § 11 Abs. 1 EnWG liegt daher nicht vor.28

Die Beklagte sei auch nicht zu einer derart weitreichenden Aufklärung verpflichtet gewesen sein, als dass sie die Kläger über jegliche Schutzmaßnahmen informieren müsste. Zudem fehlt es dem Senat noch immer an der Kausalität zwischen Verletzung der Aufklärungspflicht und Schadeneintritt.29

3. Die Haftung des Stromversorgers

Ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer unregelmäßigen Stromversorgung, darunter fallend die Überspannung oder Stromunterbrechungen, besteht lediglich gegen den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß § 3 Nr. 2 EnWG, nicht gegen dem Stromlieferant, soweit die unregelmäßige Stromversorgung auf technische Probleme basiert. Der Stromlieferant haftet nur dann, wenn er ebenfalls der Netzbetreiber ist, gegen welchen sich der Anspruch richtet.30 Eine Haftung des Netzbetreibers kann aus zivilrechtlichen und energierechtlichen Gesichtspunkten bestehen, wobei ein zivilrechtlicher Anspruch meist in Verbindung mit einer energierechtlichen Vorschrift besteht.

3.1. Zivilrechtliche Ansprüche

Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen stehen die Schadenersatzansprüche aus § 280 BGB und § 823 BGB im Vordergrund. Bezogen auf die Entscheidungen des Landgericht Bielefeld und des Oberlandesgericht Hamm beruhen die Schadenersatzansprüche auf ein gesetzliches Anschlussnutzungsverhältnis gemäß §§ 3 Abs. 2 NAV, 18 Abs. 1 EnWG, welches zwischen den Parteien besteht.31 Schadenersatzansprüche können auch auf einem Energieliefervertrag basieren. Dieser Vertrag ist wie ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zu sehen, dementsprechend sind zusätzlich die Vorschriften des Kaufvertragsrechts anzuwenden.32 Ein Anspruch auf Ersatzleistungen besteht darüber hinaus aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.33

[...]


1 IT Wissen, Überspannung, unter URL 1.

2 Hugo Brennenstuhl GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Überspannungsschutz durch

Überspannungsschutzgeräte von Brennenstuhl / Geräteschutz, unter URL 2.

3 IT Wissen, Überspannung, unter URL 1.

4 Hugo Brennenstuhl GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Überspannungsschutz durch

Überspannungsschutzgeräte von Brennenstuhl / Geräteschutz, unter URL 2.

5 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

6 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openJur 2013, 29127; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

7 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openJur 2013, 29127; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

8 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

9 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

10 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

11 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

12 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

13 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

14 Dr. iur. Musielak, Hans – Joachim, Dr. iur. Hau, Wolfgang, Grundkurs BGB (2013), S.81

15 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

16 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

17 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

18 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

19 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

20 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openjur 2013, 29127., OLG Hamm Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

21 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openjur 2013, 29127.

22 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openjur 2013, 29127.

23 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openjur 2013, 29127.

24 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openjur 2013, 29127.

25 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013, openjur 2013, 29127.

26 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

27 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

28 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

29 Vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, IR 2013, 179.

30 Dr. Kotz, Christian Gerd, Überspannungsschäden – Schadenersatzanspruch gegenüber Netzbetreiber?, unter URL 3.

31 Vgl.: LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2012, openJur 2013, 27930.

32 Koenig, Christian / Kühling Jürgen / Rasbach Winfried, Energierecht (2013), S. 192.

33 Vgl.: BGH, Urteil vom 25.02.2014, DB 2014, 892.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Haftung eines Stromversorgers für Überspannungsschäden
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
25
Katalognummer
V285157
ISBN (eBook)
9783656854852
ISBN (Buch)
9783656854869
Dateigröße
421 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftung, Überspannung, Stromversorger, Energierecht, § 32 EnwG, § 18 NAV, Schadenersatz
Arbeit zitieren
Susanne Lange (Autor:in), 2014, Haftung eines Stromversorgers für Überspannungsschäden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285157

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