Zum Jahresende 2000 erhielten in Deutschland 2,68 Millionen Personen Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 24 Milliarden Euro, wie das Statistische Landesamt mitteilte. Zwar ging die absolute Empfängerzahl im dritten Jahr in Folge zurück, insgesamt verzeichnete das Statistische Bundesamt einen Rückgang um 4,5 Prozentpunkte, doch angesichts der weltweit schlechten Konjunktur bleibt die Lage vermutlich angespannt.1 Auch das Bundesland Baden-Württemberg, das bei einer Sozialhilfequote von 2,0 Prozent eine Vorbildfunktion einnimmt, wird im Sozialhilfebereich weiterhin enorme Anstrengungen unternehmen müssen. 2 An diesem Punkt knüpft die vorliegende Arbeit an. Vorgestellt werden die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts, Sozialhilfeempfänger, insbesondere langzeitarbeitslose Hilfesuchende, unmittelbar (wieder) in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Zu Beginn dieser Arbeit erwartet den Leser ein knapper Überblick über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“, bevor weiter in die Tiefe vorgedrungen wird und Einzelmaßnahmen ausführlich Beachtung finden. Die Lesbarkeit und die Orientierung über die gesamte Thematik wird durch Schaubilder unterstützt. Einen Ausblick gibt vorliegende Arbeit auch über die Kürzung der Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung, da dieses Sanktionsinstrument zweifelsfrei zu den Maßnahmen zählt, die das Sozialamt in Anspruch nehmen kann, um den Hilfesuchenden in die richtigen „Bahnen“ zu lenken.
Inhaltsverzeichnis
I Grundsätzliches über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“
II Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Überblick und ihre Rangfolge
III Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Einzelnen
1. Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG
1.1. Grundsätzliches
1.2. Nichtgemeinnützige und nichtzusätzliche Arbeitsverträge nach § 19 Abs. 1 BSHG
1.3. Gemeinsame und zusätzliche Arbeiten nach § 19 abs. 2 BSHG
1.3.1. Grundsätzliches
1.3.2. Alternative 1
1.3.3. Alternative 2
1.3.4. Voraussetzungen
1.3.5. Umfang der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten
1.3.6. Beispiele für gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten
1.3.7. Mangel der Voraussetzung der Zusätzlichkeit
1.3.8. Gegenwärtige Praxis der Arbeitshilfe
1.3.9. Kooperationspflicht und Gesamtplan nach § 19 Abs. 4 BSHG
1.3.9.1. Grundsätzliches
1.3.9.2. Kooperationspflicht nach § 19 Abs. 4 Satz. 1
1.3.9.3. Gesamtplan
1.3.9.3.1. Grundsätzliches
1.3.9.3.2. Definition und Ziele
1.3.9.3.3. Mindestinhalt eines Gesamtplans
1.3.10. Form der Anordnung zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten und verwaltungsrechtliche Anforderungen
1.3.11. Durchsetzung/Rechtsschutz
2. Besondere Arbeitsgelegenheiten nach § 20 BSHG
2.1. Grundsätzliches
2.2. Arbeitsgewöhnung nach § 20 Abs. 1 Alt. 1 BSHG
2.3. Prüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 BSHG
2.4. Kooperationspflicht und Gesamtplan
2.5. Status der Hilfesuchenden
IV Verweigerung zumutbarer Arbeit oder zumutbarer Arbeitsgelegenheit
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts, um insbesondere langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger effektiv in den regulären Arbeitsmarkt zu (re-)integrieren. Dabei wird analysiert, wie durch spezifische Instrumente des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Eigenverantwortung gestärkt und Beschäftigung gefördert werden kann.
- Rechtliche Grundlagen der "Hilfe zur Arbeit" gemäß § 18-20 BSHG.
- Differenzierung zwischen regulärer Vermittlung und speziellen Arbeitsgelegenheiten.
- Die Bedeutung der Kooperationspflicht und der Gesamtplanung.
- Sanktionsmechanismen bei Arbeitsverweigerung.
Auszug aus dem Buch
1.3.3. Alternative 2
Die Hilfesuchenden befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis und erhalten für ihren Arbeitseinsatz vom SHT die HLU zuzüglich einer geringen Mehraufwandsentschädigung von zur Zeit etwa 0,77 € bis 1,53 € pro Stunde. Die Höhe der Entschädigung muss sich an den durch Arbeitsaufnahme tatsächlich entstandenen Mehrbedarf richten, der sich aus Ernährung, Kleidung, Wäsche, Körperreinigung und Fahrtkosten zur Arbeitsstätte ergibt. Der ausgezahlte Gesamtbetrag sollte insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu einem normalen Lohn städtischer Arbeiter stehen, da bereits die Fahrtkosten zumindest den Minimalsatz von 0,77 € übersteigen. Die Besonderheit dieser Variante liegt darin, dass die HLU zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung Sozialhilfe ist und deshalb nicht gepfändet werden kann.
Allerdings erwirbt der Hilfesuchende gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG keinerlei Ansprüche von der Kranken- und Rentenversicherung. Obwohl die Arbeitslosenversicherung nicht explizit im Gesetzestext ausgeschlossen ist, hat der Betroffene keine Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, da er nicht beitragspflichtig i.S.d. § 24 SGB III ist, d.h. nicht gegen Entgelt beschäftigt ist. Dagegen sind Unfallversicherungsansprüche gem. § 8 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB VII nicht ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Kapitel
I Grundsätzliches über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“: Darstellung der gesetzlichen Verpflichtung des Hilfesuchenden zur Aufnahme zumutbarer Arbeit sowie der allgemeinen Nachranggrundsätze der Sozialhilfe.
II Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Überblick und ihre Rangfolge: Erläuterung der gesetzlichen Priorisierung zwischen regulärer Arbeit auf dem freien Markt und durch den Träger geschaffenen Arbeitsgelegenheiten.
III Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Einzelnen: Detaillierte Analyse der §§ 19 und 20 BSHG, inklusive der Voraussetzungen, Pflichten und der rechtlichen Einordnung der verschiedenen Beschäftigungsformen.
IV Verweigerung zumutbarer Arbeit oder zumutbarer Arbeitsgelegenheit: Erörterung der Konsequenzen bei Ablehnung von Arbeitsangeboten, insbesondere hinsichtlich der Kürzung der Sozialhilfeleistungen.
Schlüsselwörter
Sozialhilfe, Bundessozialhilfegesetz, BSHG, Hilfe zur Arbeit, Arbeitsgelegenheiten, Langzeitarbeitslosigkeit, Sozialamt, Gesamtplan, Kooperationspflicht, Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit, Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsgewöhnung, Sanktionen, Arbeitsverweigerung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktische Umsetzung der "Hilfe zur Arbeit" gemäß BSHG zur Aktivierung von Sozialhilfeempfängern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, den Anforderungen an die Zusätzlichkeit von Arbeiten und den Pflichten zur Gesamtplanung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Möglichkeiten und Grenzen des Sozialamts aufzuzeigen, wie hilfesuchende Personen durch pädagogisch-therapeutische Ansätze wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten (BSHG), Kommentarliteratur und einschlägigen Gerichtsurteilen der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden detailliert die verschiedenen Varianten der Arbeitsgelegenheiten nach §§ 19 und 20 BSHG, die Anforderungen an den Gesamtplan und die rechtliche Form der Anordnung untersucht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Sozialhilfe, Arbeitsgelegenheiten, Langzeitarbeitslosigkeit, Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Worin unterscheidet sich die "Alternative 1" von der "Alternative 2" bei Arbeitsgelegenheiten?
Alternative 1 begründet in der Regel ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis mit ortüblichem Tariflohn, während Alternative 2 ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis mit Mehraufwandsentschädigung darstellt.
Warum ist die Erstellung eines "Gesamtplans" so wichtig?
Der Gesamtplan dient der individuellen Bestandsaufnahme und der gezielten Erfolgskontrolle, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen passgenau auf die Fähigkeiten des Hilfesuchenden abgestimmt sind und nicht rechtswidrig erfolgen.
- Quote paper
- Uwe Zschommler (Author), 2002, Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts bei langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28520