Ungewollte Kinderlosigkeit. Möglichkeiten und Grenzen der Leihmutterschaft


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2014

22 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ungewollte Kinderlosigkeit
2.1 Unfruchtbarkeit bei Mann und Frau
2.2 Mögliche Umgangsweisen mit einem unerfüllten Kinderwunsch

3. Möglichkeiten und Grenzen der Leihmutterschaft
3.1 Formen der Leihmutterschaft
3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland
3.2.1 Rechtfertigung einer restriktiven deutschen Haltung
3.2.2 Grundlagen gesetzlicher Bestimmungen zur Elternschaft
3.2.3 Drohende Sanktionierungen und Geldbußen
3.3 Rechtslagen im Ausland
3.4 Reproduktionstourismus
3.5 Leihmutterschaft - ein länderübergreifender Vergleich
3.5.1 Leihmutterschaft in Deutschland
3.5.2 Leihmutterschaft in Indien

4. Diskussion

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Zahl kinderloser Frauen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen.1 Nunmehr zählt Deutschland mit 1,4 Kindern je Frau zu den Ländern mit dem niedrigsten Geburtenniveau der Welt.2 Diese Entwicklung in Deutschland wirft Fragen auf. Wünschen sich immer mehr Paare aus finanziellen oder ähnlichen Gesichtspunkten keine Kinder mehr?3 Oder tritt vermehrt der Fall einer unfreiwilligen Kinderlosigkeit ein?

Tatsächlich ist die Zahl der dauerhaft kinderlos gebliebenen Paare in den letzten Jahren gestiegen und liegt derzeit etwa bei 15%. Natürlich sollte darunter jedoch berücksichtigt werden, dass sich nicht alle kinderlosen Paare generell Kinder wünschen. Deshalb ist der Anteil jener, welche ungewollt kinderlos verbleiben mit 5 bis 10% deutlich niedriger.4

Angesichts der derzeitigen demographischen Entwicklungen in Deutschland, fördern Politik und Gesellschaft die Inanspruchnahme fortpflanzungsmedizinischer Behandlungen durch eine 50%-ige Kostenerstattung der Krankenkassen.5 So werden deutschlandweit jährlich mehr als 40.000 Paare reproduktionsmedizinisch behandelt.6

Letztlich sind in Deutschland jedoch nicht alle Formen der Kinderwunschbehandlung erlaubt. So bleibt etwa die Leihmutterschaft durch Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) unter Berücksichtigung ethischer, sittlicher und moralischer Beweggründe verboten.7

Insgesamt betrachtet, wurden bezüglich der Durchführung von Leihmutterschaften weltweit unterschiedliche rechtliche Grundlagen geschaffen. Während sich einige Länder gegen die Leihmutterschaft aussprechen, bieten Kliniken in Russland oder Indien die Dienste ihrer Leihmütter sogar kommerziell an.8

Vor diesem Hintergrund ist die zentrale Fragestellung dieser Arbeit, wie die zunehmende Abwanderung ungewollt kinderloser Paare ins liberale Ausland zu bewerten ist.9 Denn wenn sich die rechtlichen Gegebenheiten bei leihmutterschaftstouristischen Fällen überschneiden, folgen häufig Konfliktsituationen.10 Ein guter Ansatzpunkt scheint deshalb die Annahme Helms, dass „in Zukunft [vielleicht] die Vielfalt der international vorhandenen Lösungsmodelle stärker berücksichtigt werden“ müsste.11

Im Folgenden sollen in Kapitel zwei theoretische Grundlagen zum Thema ungewollte Kinderlosigkeit geschaffen werden, während in den weiteren Ausführungen des Kapitels drei das Hauptaugenmerk auf die Leihmutterschaft im In- und Ausland gelegt wird. Darunter soll vor allem auf die unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten eingegangen werden und generell ein Einblick in die komplexen Sachverhalte der Leihmutterschaft geschaffen werden. Vor dem Fazit in Kapitel fünf werden in Kapitel vier die Vor- und Nachteile der Leihmutterschaft abgewogen.

2. Ungewollte Kinderlosigkeit

2.1 Unfruchtbarkeit bei Mann und Frau

Gemäß einer Definition der Weltgesundheitsorganisation ist ein ungewollt kinderloses Paar von Unfruchtbarkeit betroffen, sofern nach ein bis zwei Jahren regelmäßigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Wunsch eine Schwangerschaft ausbleibt.12

In der Medizin wird Unfruchtbarkeit vor allem durch die Fachtermini Sterilität und Infertilität beschrieben. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Sterilität. Primäre Sterilität besteht dann, wenn eine Frau noch nie schwanger geworden ist bzw. der Mann bisher noch kein Kind gezeugt hat. Demgegenüber steht die sekundäre Sterilität. Diese betrifft Frauen, welche bereits schwanger geworden sind, bei denen nun aber keine zweite Schwangerschaft mehr eintritt. In diesem Fall sollte als mögliche Ursache die mit dem Alter abnehmende Fertilität der Frau berücksichtigt werden.13

Der Begriff der Infertilität hingegen bezieht sich ausschließlich auf Frauen. Infertile Frauen sind grundsätzlich nicht steril, da sie durchaus schwanger werden können. Es ist ihnen jedoch nicht möglich, das Kind lebensfähig zur Welt zu bringen.14

Zum Ausdruck der Unfruchtbarkeit oder einer eingeschränkten Fertilität werden die Begriffe Infertilität und Sterilität häufig synonym verwendet.15

Gewöhnlich ist für die männliche Fertilitätsstörung eine verminderte Spermienqualität verantwortlich. Sind Frauen unfruchtbar, wird oftmals eine Störung der Ovulation oder des Menstruationszyklusses diagnostiziert.16 Es wird angenommen, dass die Kinderlosigkeit jeweils zu etwa 30 bis 40%-iger Wahrscheinlichkeit auf den Mann bzw. die Frau zurückzuführen ist. In den übrigen Fällen wären entweder beide Partner gleichzeitig Grund für den unerfüllten Kinderwunsch oder die genaue Ursache bliebe ungeklärt.17 Hierzu finden sich jedoch in der Fachliteratur differente Aussagen. So behauptet Ludwig in dem Werk Reproduktionsmedizin entgegen der vorigen Annahmen, dass zu etwa 80% „bedeutende Ursachen bei beiden Partnern und nur selten eine alleinige Ursache auf Seiten der Frau oder des Mannes“ vorliegt.18

Innerhalb beider Betrachtungsweisen liegt die Ursache in etwa gleichverteilt bei Mann und Frau. Trotzdem beginnt erst seit kurzem der Mann in der Kinderwunschbehandlung verstärkt berücksichtigt zu werden. So sind Frauen bis heute in die reproduktionsmedizinische Behandlung deutlich stärker eingebunden als Männer.19

2.2 Mögliche Umgangsweisen mit einem unerfüllten Kinderwunsch

Den Aussagen Almuts zufolge bestanden im Jahr 2010 in Deutschland zwischen 0,5 bis 1,5 Millionen unerfüllte Kinderwünsche.20 Häufig suchen Frauen zunächst Rat bei ihrer Gynäkologin, sofern sich über einen längeren Zeitraum keine Schwangerschaft einstellt. Kinderwunschbehandlungen setzen auf diesem Wege zumeist in der Reproduktionsmedizin an.21

Nach langanhaltenden Misserfolgen und der letztlichen Zuwendung nach Hilfe von außen, neigen die Paare dazu, die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Schwangerschaft durch Fruchtbarkeitsbehandlungen zu hoch einzuschätzen.22 Deshalb ist es wichtig, dass sich die Betroffenen vor Beginn der Therapie über Erfolgsaussichten, sowie mögliche Risiken aufklären lassen.23 Zudem empfiehlt es sich für das Paar vor Behandlungsbeginn einen gewissen maximalen Behandlungszeitraum gedanklich festzumachen, um zu verhindern in einem Teufelskreis zwischen immer wiederkehrender Hoffnung und Enttäuschung zu münden.24

Tatsächlich kann nur jedem zweiten Paar durch reproduktionsmedizinische Eingriffe der ersehnte Wunsch vom Kind erfüllt werden.25 Dafür müssen die Wunscheltern oft jahrelange Behandlungen mit immer neuen Therapieversuchen auf sich nehmen ohne Gewissheit irgendwann Erfolg zu haben.26 Sie richten alle Hoffnung und Energie auf die Kinderwunschbehandlung und stellen sich dabei auf eine Zukunft mit Kind ein. Gegebenenfalls muss ein Paar jedoch auch verstehen lernen, dass es ein Leben ohne eigenes Kind führen muss.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, sich während der Behandlung neben dem Kind andere Perspektiven für die Zukunft offen zu halten. Da dies oft nicht geschieht, geraten kinderlos gebliebene Wunscheltern oftmals in eine Sinnkrise.27 Fällt die Verarbeitung sehr schwer, ist in manchen Fällen sogar Betreuung durch einen Psychotherapeuten ratsam.28 Daneben haben betroffene Paare auch die Möglichkeit Selbsthilfegruppen zu besuchen. Hier können sie sich mit anderen Personen austauschen, welche dieselben oder ähnliche Erfahrungen gesammelt haben.29

Bleibt der Wunsch vom eigenen Kind selbst nach fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen unerfüllt, muss nicht zwangsläufig folgen, dass diese Paare künftig ohne Kind leben müssen. Es bestehen dann für die Wunscheltern immer noch Alternativen, wie eine Adoption, die Aufnahme eines Pflegekindes und bei Sterilität des Mannes bzw. Infertilität der Frau eine Samen- oder Eizellspende.30 Darüber hinaus wäre die Beauftragung einer Leihmutter denkbar. Welche Möglichkeiten und Grenzen die Leihmutterschaft als mögliche Form der Kinderwunschbehandlung ungewollt kinderlosen Paaren bietet, soll im Folgenden näher erörtert werden.

3. Möglichkeiten und Grenzen der Leihmutterschaft

3.1 Formen der Leihmutterschaft

Der zweite Abschnitt des Adoptionsvermittlungsgesetzes beschäftigt sich mit der Ersatzmutterschaft. Darunter wird die Leih- bzw. Ersatzmutter in §13 a Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) folgendermaßen definiert:

„Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.“31

Unterschieden werden zwei Arten der Leihmutterschaft. Bei der traditionellen Form der Leihmutterschaft wird eine Insemination der Leihmutter mit dem Sperma des Wunschvaters vorgenommen. Demzufolge ist hier die genetische und gebärende Mutter die Leihmutter.32 In diesem Zusammenhang ist auch von einer Ersatzmutterschaft die Rede.33 Ähnliche Gegebenheiten finden sich bereits im Alten Testament. Demnach schickt die unfruchtbare Sarah ihren Ehemann Abraham zur Magd Hagar, damit diese gemeinsam ein Kind zeugen.34

Daneben gibt es die gestationale Form der Leihmutterschaft, bei der genetische und biologische Mutter auseinanderfallen. In die Gebärmutter der Leihmutter wird dann mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) ein Embryo mit der genetischen Erbinformation der Wunscheltern eingesetzt.35 Unter diesen Umständen spricht man auch von einer Leih-36 oder Tragemutterschaft.37 Obwohl also innerhalb der Leih- und Tragemutterschaft generell ein Unterschied besteht, werden die Begriffe wie beispielsweise auch im deutschen Embryonenschutzgesetz meist synonym verwendet.38

3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland

3.2.1 Rechtfertigung einer restriktiven deutschen Haltung

In Deutschland ist die Leihmutterschaft durch Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und Embryonenschutzgesetzes aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen verboten.39 Angesichts der Tatsache, dass bei der Entstehung eines Kindes auf dem Wege der Leihmutterschaft mindestens drei Elternteile - Wunschmutter, Wunschvater und Leihmutter - beteiligt sind, handelt es sich um keine normale Familienkonstellation.40 Unter derartigen Umständen können sehr schnell ungewöhnliche Konfliktsituationen entstehen, deren Lösung schwer ist.

So gab es bereits Fälle, in denen die Wunscheltern nicht bereit waren, das von der Leihmutter geborene behinderte Kind anzunehmen. Andere Vorfälle sind bekannt, in denen die Leihmutter während der Schwangerschaft eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut hatte. Daraufhin war sie entgegen der Vereinbarung nicht mehr bereit, das Kind nach der Geburt an die Wunscheltern zu übergeben.41

Der Embryo, wie auch die Austragende bauen im Mutterleib eine Beziehung auf, welche als schützenswert erachtet wird.42 Im Zentrum der Überlegung eines Verbots steht deshalb vor allem das Interesse am Wohl des Kindes und der Leihmutter. Auch der Gedanke des deutschen Gesetzgebers einer womöglich erschwerten Identitätsfindung des Kindes scheint nachvollziehbar.43 Zum anderen soll die Leihmutter vor Ausbeutung geschützt werden44 und mit dem Verbot der Leihmutterschaft einer Kommerzialisierung des Kinderkriegens im Sinne des Kinderhandels vorgebeugt werden.45

3.2.2 Grundlagen gesetzlicher Bestimmungen zur Elternschaft

Um das Verbot der Leihmutterschaft auch weitestgehend durchsetzen zu können, hat sich die deutsche Gesetzgebung gegen eine in genetische und gebärende gespaltene Mutterschaft entschieden.46 Nach §1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Mutter eines Kindes lediglich jene Frau, die das Kind geboren hat. Auf Grundlage dieses Gesetzes wird das Kind anstelle der Wunschmutter endgültig der Leihmutter zugeordnet.47 Die Gesetzgebung sieht dabei bewusst keine Anfechtungsregelungen bezüglich der Mutterschaft vor, sodass für die Wunschmutter momentan keine Möglichkeit besteht, als rechtliche Mutter anerkannt zu werden.48 Um im Nachhinein eine rechtliche Anerkennung der Elternschaft zu erlangen, steht ihr bislang einzig die Möglichkeit einer Adoption frei.

Die Durchsetzung einer Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters ist hingegen vom familienrechtlichen Status der Leihmutter abhängig. Ist die Leihmutter verheiratet, sieht §1592 Nr.1 BGB ihren Ehemann als Vater des im Wege der Leihmutterschaft geborenen Kindes vor. Dem genetischen Vater steht es dann aber frei dagegen vorzugehen und die Anerkennung der Vaterschaft anzufechten. Im Falle einer unverheirateten Leihmutter kann der Wunschvater gemäß §1592 Nr.2 in Verbindung mit §1595 (1) BGB mit ihrem Einverständnis die Vaterschaft des Kindes anerkennen.49 Die Erklärung zur Anerkennung einer Vaterschaft muss öffentlich durch einen Notar, Amtsgericht, Jugendamt oder Standesamt beurkundet werden.50

3.2.3 Drohende Sanktionierungen und Geldbußen

Anhand dieser gesetzlichen Regelungen und drohender Sanktionierung gelang es, die Leihmutterschaft im Inland weitestgehend zu unterbinden.51 Explizit wird im Embryonenschutzgesetz §1 Nr.7 darauf hingewiesen, dass die medizinische Assistenz um eine Leihmutterschaft herbeizuführen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen […], eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.“52

Daneben ahndet das Adoptionsvermittlungsgesetz gemäß §13 c in Verbindung mit §14 b (1) die Vermittlung von Leihmüttern an kinderlose Paare mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die gesetzlichen Bestimmungen nach §1 (3) Nr.2 ESchG nehmen jedoch die Leihmutter als auch die Wunscheltern aus der Bestrafung heraus.53

Einerseits zeigt der Gesetzgeber damit besonderes Verständnis für die materielle Notlage der Leihmutter und andererseits für die psychosoziale Last einer langwierigen unfreiwilligen Kinderlosigkeit der Wunscheltern.54 Unter Strafe stehen in Deutschland also vor allem vermittelnde oder für Leihmutterschaft werbende Personen sowie mittels IVF oder Embryonentransfer geleistete Hilfestellungen dritter.55

3.3 Rechtslagen im Ausland

Regelungen bezüglich des Umgangs mit der Leihmutterschaft fallen im internationalen Vergleich sehr unterschiedlich aus.56 Die Bandbreite reicht von einem offenen Umgang mit der Leihmutterschaft über fehlende gesetzliche Bestimmungen bis hin zu einem strikten Verbot.57 Einer restriktiven Haltung folgt neben Deutschland unter anderem auch Frankreich, Italien, die Schweiz,58 Dänemark, Österreich, Norwegen, Schweden59 und Portugal. Im Gegensatz dazu stehen beispielsweise die Niederlande, England, Griechenland, Indien, Russland und andere post-sowjetische Rechtsordnungen der Leihmutterschaft liberal gegenüber.60 Im Kern einer Liberalisierung der Leihmutterschaft steht nach Engels die „besondere Wertschätzung des Wunsches nach einem Kind“, in diesem Sinne also eine gewisse „Fortpflanzungsautonomie“ und das „Recht auf Fortpflanzung“.61

Bei einem generell eher offenen Umgang mit der Leihmutterschaft, sehen diese Länder jedoch unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Leihmutterschaften und der Anerkennung der Wunscheltern als rechtliche Eltern vor. Zumindest um die Stellung als Eltern im Rechtssinne zu erlangen, bedarf es oftmals eines gerichtlichen Beschlusses. Dafür muss meist wenigstens die Wunschmutter oder der Wunschvater mit dem Kind genetisch verwandt sein.62 Es gibt aber auch Ausnahmen. In der Ukraine beispielsweise geht die Zugehörigkeit direkt mit der Geburt des Kindes an die Wunscheltern über.63

Bezüglich der rechtlichen Strukturen zum Thema Leihmutterschaft nehmen die USA und Belgien eine Sonderstellung ein. Bei der Frage eines Verbots oder einer Legalisierung der Leihmutterschaft bleibt die Position Belgiens unklar, da gesetzliche Bestimmungen über deren Zulässigkeit fehlen. In Amerika ist die Gesetzesstruktur bezüglich der Leihmutterschaft hingegen sehr heterogen. Mehrheitlich ist sie in den einzelnen Staaten erlaubt. Nur in wenigen Staaten wie New York, District of Columbia oder Michigan herrscht ein striktes Verbot. Dennoch gelten auch unter den Staaten, in denen die Leihmutterschaft erlaubt ist verschiedene „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ sowie „abstammungsrechtliche Konsequenzen“.64

[...]


1 Vgl. Statistisches Bundesamt (2012)

2 Vgl. Statistisches Bundesamt (2013)

3 Vgl. Robert Koch Institut (2004)

4 Vgl. Diel (2014), S.30f.

5 Vgl. Robert Koch Institut (2004)

6 Vgl. Schuh (2013), S.38

7 Vgl. Seehafer (2005), S.253

8 Vgl. Depenbusch, Schultze-Mosgau (2013), S.298f.

9 Vgl. Duden (2014), S.164

10 Vgl. Depenbusch, Schultze-Mosgau (2013), S.299f.

11 Helms (2013), S.119

12 Vgl. Robert Koch Institut (2004)

13 Vgl. Pschyrembel (2013), S.1992

14 Vgl. ebd., S.1000

15 Vgl. Ludwig et al. (2013), S.2

16 Vgl. Bokelmann, Bokelmann (2003), S.6

17 Vgl. BZgA (2012)

18 Ludwig et al. (2013), S.2f.

19 Vgl. ebd., S.2

20 Vgl. Almut (2010), S.104

21 Vgl. Fränznick, Wieners (2001), S.90

22 Vgl. BZgA (2013)

23 Vgl. ebd.

24 Vgl. Fränznick, Wieners (2001), S.102

25 Vgl. BZgA (2013)

26 Vgl. Fränznick, Wieners (2001), S.107

27 Vgl. Fränznick, Wieners (2001), S.56f.

28 Vgl. BZgA (2012)

29 Vgl. Fränznick, Wieners (2001), S.154

30 Vgl. Almut (2010), S.107

31 Bundesamt für Justiz (2014)

32 Vgl. Depenbusch, Schultze-Mosgau (2013), S.298

33 Vgl. Diel (2014) S.15

34 Vgl. Bokelmann, Bokelmann (2003), S.13

35 Vgl. Depenbusch, Schultze-Mosgau (2013) S.298

36 Vgl. Diel (2013), S.15

37 Vgl. Engel (2014), S.539

38 Vgl. Diel (2014), S.15

39 Vgl. Seehafer (2005), S.253

40 Vgl. Depenbusch, Schultze-Mosgau (2013), S.300

41 Vgl. Helms (2013), S.115

42 Vgl. Engel (2014), S.556

43 Vgl. Helms (2013), S.114

44 Vgl. Duden (2014), S.164

45 Vgl. Engel (2014), S.541

46 Vgl. Diel (2014), S.46

47 Vgl. Helms (2013), S.115

48 Vgl. Köster (2013), S.2

49 Vgl. Helms (2013), S.115

50 Vgl. Seehafer (2005), S.253

51 Vgl. Engel (2014), S.541

52 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2014a)

53 Vgl. Engel (2014), S. 541

54 Vgl. Schöps (1999), S.11

55 Vgl. Helms (2013), S.115

56 Vgl. Engel (2014), S.540

57 Vgl. Depenbusch, Schultze-Mosgau (2013), S.298

58 Vgl. Engel (2014), S.541

59 Vgl. Seehafer (2005), S.253

60 Vgl. Helms (2013), S.115ff.

61 Engel (2014), S.542

62 Vgl. Helms (2013), S.119

63 Vgl. Duden (2014), S.165

64 Vgl. Helms (2013), S.116f.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Ungewollte Kinderlosigkeit. Möglichkeiten und Grenzen der Leihmutterschaft
Université
University of Bayreuth
Note
2,3
Auteur
Année
2014
Pages
22
N° de catalogue
V285249
ISBN (ebook)
9783656854890
ISBN (Livre)
9783656854906
Taille d'un fichier
447 KB
Langue
allemand
Mots clés
ungewollte, kinderlosigkeit, möglichkeiten, grenzen, leihmutterschaft
Citation du texte
Sarah Lipp (Auteur), 2014, Ungewollte Kinderlosigkeit. Möglichkeiten und Grenzen der Leihmutterschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285249

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