Demokratisches Europa? Politikwissenschaftliche Ansätze zur Überwindung des Demokratiedefizits der EU und ihre Realisierungschancen


Diplomarbeit, 2000

129 Seiten, Note: 2


Leseprobe


INHALT DER ARBEIT

1 Einleitung: Europas unselbstverständliche Demokratie

2 Politik, Europäisierung und Demokratie

3 Die Demokratiedefizite der Europäischen Union - Ein Mehrebenensystem mit vielen Defiziten
3.1 Ungenügende demokratische Legitimation durch Mitgliedsstaaten (internationale Dimension)
3.2 Direkte Legitimation der EU-Organe (supranationale Dimension)
3.3 Undurchsichtige Komitologie und europäische Technokratie (infranationale Dimension)
3.4 Die strukturellen Defizite europäischer Demokratie
3.5 Entwertung der nationalstaatlichen Demokratie

4 Die neuartige Herausforderung der europäischen Demokratiedefizite
4.1 EU als internationale Organisation?
4.2 EU als Regimebündel?
4.3 EU als Konföderation?
4.4 EU als föderativer Staat?
4.5 Die EU als Mehrebenen-Politiksystem sui generis
4.5.1 Ablehnung eines europäischen Mehrheits-Parlamentarismus
4.5.2 Ablehnung des Rückzugs auf nationale Autonomie

5 Aktuelle Reformansätze der Politikwissenschaft
5.1 Reformbeiträge im Rahmen repräsentativer Demokratie
5.1.1 Ansatzpunkt gouvernementale Repräsentation
5.1.2 Ansatzpunkt parlamentarische Repräsentation
5.1.3 Ansatzpunkt assoziative Repräsentation
5.2 Reformansätze im Rahmen direkter Demokratie
5.2.1 Europaweite Volksentscheide
5.2.2 Indirekte europäische Volksinitiative
5.2.3 Freiwillige Referenden
5.2.4 Zwingendes Referendum
5.2.5 Direktdemokratische Vetos
5.2.6 Direktwahl der Kommission
5.2.7 Abwahlpetition
5.3 Reformansätze im Bereich bürgerlicher Rechte
5.4 Konstitutionalisierung zur Demokratisierung

6 Realisierungschancen demokratischer Reformansätze

7 Fazit und Ausblick: Nach Nizza bleibt die Skepsis

LITERATURVERZEICHNIS

1 Einleitung: Europas unselbstverständliche Demokratie

Die EU muss also die Defizite nationalstaatlicher Politik auffangen. Sie muss noch stärker (demokratisch) politisiert werden. Allenfalls der EU kann es gelingen, entfesselte Marktmacht zu domestizieren und Solidarität zu organisieren. Die Demokratie braucht Europa – weil nationale Politik das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gewährleisten kann.

- Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung vom 10.3.2000

Demokratie sei die Macht des Volkes über das Volk, so ist der einschlägigen Argumentation Giovanni Sartoris zu entnehmen (vgl. Sartori 1997: 40). Und Demokratie scheint nicht ersetzbar zu sein. Sie ist für die Machtausübung in unserer Zeit zum ersatzlosen Programm geworden. Alles muss „demokratisch“ sein. Fast könnte man glauben, die Delegation von Macht und die Kontrolle ihrer Ausübung sei nun unter dem Postulat der Demokratie zu einer Selbstverständlichkeit avanciert. Fast könnte man den Fehler machen und sich im sicheren Reich der Volksherrschaft wähnen.

In der Bundesrepublik Deutschland wurden die politischen Entscheidungsträger demokratischen Prinzipien verpflichtet, nachdem die Episoden eines Kaisers von Gottes Gnaden oder eines Erlösers der krisengeschüttelten Volksmassen (Kershaw) durch den Tod von Millionen und allgemeines Elend zu einem gewissen „Sättigungsgrad“ bezüglich unkontrollierter autokratischer Herrschaft geführt hatten. Eine westliche Demokratie wurde etabliert, zunehmend zeichnete sie sich als repräsentative aus (vgl. Hesse/Ellwein 1997: 129ff.). Das Grundgesetz sah allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen vor, begründete die Gewaltenteilung, ordnete Entscheidungs-kompetenzen, garantierte Grundrechte und Freiheiten, etc.

Herrschaft in diesem politischen System wurde auf der Basis des Grundgesetzes nur unter der Kontrolle von Verfassungsorganen und unter stetiger Berücksichtigung der Volksvertreter, die aber über die Wahlen nach genannten Grundsätzen zu ihrem Amt kamen, ausgeübt – so dass die Macht vom Volk delegiert und die Rechenschaft der Herrschaft stets mit Bezug auf das Volk dargelegt wurde. In einem solchen System am Volke vorbei zu regieren, hätte bedeutet, die errungene Macht spätestens in den nächsten Wahlen aufs Spiel zu setzen.

Die Bundesrepublik befindet sich jedoch in keinem Vakuum: Sie hat sich mit vielen der umliegenden (auf ihre Weise ebenfalls demokratischen) Staaten zusammengetan, hat sich abgegrenzt von der anderen Seite des eisernen Vorhangs, der einst durch den europäischen Kontinent lief, und hat in diesem Geiste ein Projekt der Integration demokratischer Staaten mitbegründet. Die Dynamik dieses Projektes zog immer mehr der umliegenden Staaten an und band sie enger zusammen. Politische Entscheidungen und Herrschaft wurden zunehmend im Rahmen der Gemeinschaft, später der Europäischen Union, ausgeübt. Heute ist eine fruchtbare Regierungslehre der Bundesrepublik ohne Berücksichtigung der Union zwecklos, denn die Autonomie der Mitgliedsstaaten schwindet durch wachsende Europäisierung zusehends.

Die vorliegende Arbeit setzt an diesem Punkte an: Die Europäisierung der öffentlichen Aufgaben, die politische Integration (im Sog des gemeinsamen europäischen Marktes) und der wachsende Einfluss „Brüssels“ auf jeden einzelnen Bürger von Cork, Schwedt, Palermo, Växjö oder Salamanca bedeutet für die Frage nach demokratischer Wahl und Kontrolle von Herrschaft ein Problem (Kapitel 2: Politik, Europäisierung und Demokratie). Wenn immer mehr Entscheidungen außerhalb des nationalen Rahmens getroffen werden, in ihm jedoch trotzdem gültig sind, muss die Frage nach der demokratischen Legitimität der Entscheidungen fallen – wenn weiterhin gelten soll, dass die Demokratie als Herrschaftsmodus unersetzbar ist.

Entgegen der Auffassung, die in der Europäischen Union problemlos „eine doppelte demokratische Legitimation [...] und eine doppelte Legitimationsbasis“ (Kluth 1995: 109) gewährleistet sieht und dafür sehr formale Gründe nennt, ist als Reaktion auf die stetige Ausweitung europäischer Kompetenzen die These vom Demokratiedefizit immer deutlicher zu vernehmen. Es stellt sich heraus, dass mannigfaltige Autoren der Politikwissenschaft derlei Mängel an der Demokratie in Zeiten der europäischen Integration anprangern – ohne allerdings auf die gleichen Probleme Bezug zu nehmen. Daher scheint es dem Autor angebracht, eine möglichst umfangreiche Übersicht über die Demokratiedefizit-Kritik verfügbar zu machen (Kapitel 3: Die Demokratiedefizite der Union). Die Defizite werden dabei in fünf Bezugsrahmen eingeteilt, um der Vielfältigkeit der Materie angemessen zu begegnen – und schließlich auch der Natur des politischen Systems EU (Kapitel 4: Die neuartige Herausforderung des europäischen Demokratiedefizits). Unter Berücksichtigung der Frage, was die EU in ihrem Wesen auszeichnet (und was sie alles nicht darstellt) wird der Blick auf die Neuartigkeit der Union und ihre Konstitution als politisches Mehrebenensystem gelenkt. Ein solches System ist kein Staat sondern ein sehr komplexes eigenartiges Gebilde – und wenn wir demokratische Defizite diagnostizieren, so scheinen gewisse Ansätze, diese zu überwinden, gerade deshalb fragwürdig zu sein.

Diese Annäherung an das Forschungsobjekt erlaubt es dann, eine Diskussion der politischen Wissenschaft weiter zu strukturieren. Denn auch in Bezug auf die Lösungsansätze für die attestierten Defizite der EU wird der Versuch einer Ordnung unternommen, wobei die möglichen Reformprojekte in Aspekte repräsentativer Demokratie, direkter Demokratie, bürgerrechtlicher Demokratie oder einer Verfassung für die EU eingeteilt werden (Kapitel 5: Aktuelle Reformansätze der Politikwissenschaft).

So kann ein Überblick über Mittel gewonnen werden, mit denen die viele der heute auf diesem Felde aktiven Politologen eine Reform der EU für möglich halten, die zur Garantie demokratischer Herrschaft und zur Demokratisierung des politischen Mehrebenensystems führen sollen. Aber theoretisch schlüssige Ansätze treten oft in Konflikt mit der politischen Realität. Dass eine diagnostizierte Sachlogik nicht immer auch zu politischen Entscheidungen führt, die eine angemessene Lösung auf die gestellte Problematik zur Folge haben, ist keine unbekannte These. Sie erhärtet sich im Zusammenhang mit Schlagwörtern wie „Ökosteuer“, „Arbeitsmarkt“ oder „Einwanderung“. Deshalb lautet die wichtige Frage zum Abschluss: Gibt es Realisierungschancen für die vorgeschlagenen Reformansätze der Politikwissenschaft, wenn wir die tatsächliche Entscheidungs- und Akteurskonstellation in der EU im Auge behalten (Kapitel 6: Realisierungschancen der Reformansätze).

Giovanni Sartori warnt zum Abschluss seiner Demokratietheorie vor der Ausblendung der Anwendbarkeit theoretischer Empfehlungen. Es ist dies letztlich eine zentrale Frage, die die Politikwissenschaft nicht beim theoretischen Diskurs über angemessene Demokratisierungsstrategien vergessen sollte: Besteht eine Chance, diese Reformansätze tatsächlich ins politische System einfließen zu lassen? Wird dies nicht nur von den Autoren, sondern auch von denjenigen beabsichtigt, in deren Macht es steht, die Institutionen und Prozeduren zu reformieren?

2 Politik, Europäisierung und Demokratie

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist die Europäische Union (EU) zu einem sehr bedeutungsvollen politischen System gereift. Der Ursprung dieser Union liegt in der streng zweckgebundenen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Der 1951 unterzeichnete Pariser Vertrag stellt den Grundstein der heutigen EU dar. Durch die Unterzeichnung einigten sich die Vertragspartner über die Delegation gewisser Politikbereiche auf ein supranationales politisches Organ, die Hohe Behörde für Kohle und Stahl (vgl. Hix 1999: 26). In den darauffolgenden Jahrzehnten haben immer mehr europäische Staaten in intergouvernementaler Zusammenarbeit immer weitergehende politische Kompetenzen an gemeinsame europäische Organe übergeben. Durch diesen Prozess hat sich bis zum Ende des 20. Jahrhunderts die EU etabliert.[1]

Heute ist die EU zu einem bedeutungsvollen Begriff avanciert. Derzeit 15 Staaten haben sich in dieser Union zusammengetan. Die EU besitzt erhebliche Kompetenzen in Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung. Sie verfügt über eine Vielzahl supranationaler Institutionen.

Diente die EGKS noch sehr spezifisch eingegrenzten Zwecken, so nimmt das politische System EU Entscheidungen in grundsätzlich allen Politikfeldern vor[2] (vgl. Schmidt 1999b). Diese inzwischen bei der EU verankerten Entscheidungskompetenzen führen dazu, dass erhebliche Bereiche des öffentlichen Lebens nicht mehr in den Einzelstaaten reguliert werden, sondern auf der supranationalen europäischen Ebene.

Hiermit ist also realistischerweise davon auszugehen, dass eine Vielzahl der nationalen Gesetze und Verordnungen auf europäische Entscheidungen zurückzuführen sind. Beispielsweise werden über 80 Prozent der Regeln für den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Kapital im Gebiet der Union europäisch festgelegt (Hix 1999: 3). Zwar mag die EU in ihren Aktivitäten am deutlichsten in der Wirtschaftspolitik in Erscheinung treten, aber: „Der Arm der „vergemeinschafteten“ oder „europäisierten“ Politik [...] [hat mittlerweile, T.F.] die meisten Politikfelder zumindest berührt, und manche davon hält er fest im Griff“ (Schmidt 1999: 7). Auf diesem Trend basierte auch die Jacques Delors zugerechnete Erwartung, bis Ende der 90er Jahre würde ca. 80 % aller sozialen Regulierung auf Brüssel zurückzuführen sein (vgl. Weiler 1999: 349). „Längst sind […] zahlreiche Kompetenzen auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen und weite Bereiche der nationalen Rechtsetzung sind »fremdbestimmt«“ (Heyde 2000: 15f.) durch Europarecht.

Es zeigt sich, dass die europäische Ebene im politischen Mehrebenensystem eine dominierende Stellung beansprucht. Der EG-Vetrag verfügte „von Anfang an über ein eigenes Rechtsdurchsetzungssystem“ (Scharpf 1999: 55).

Zunächst sind die Legislativakte der EU automatisch unmittelbar wirkendes Recht in den Mitgliedsstaaten, sie gelten direkt und begründen subjektive Rechte (vgl. Joerges 1996: 78). Sowohl die Verordnungen als auch die Richtlinien, die in der EU verabschiedet werden, müssen zu nationalem Recht werden.[3] Es handelt sich um die Direktwirkungsdoktrin. Sie bestimmt das europäische Recht als ein für alle Staaten verbindliches und somit für alle Bürger der Mitgliedsstaaten wirksames Recht. Diese Doktrin ist im Rahmen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab 1963 praktisch relevant geworden.

Zwar gibt es im europäischen Vertragsgefüge keinen Passus, der, wie beispielsweise Artikel 31 GG der Bundesrepublik Deutschland[4], einen Vorrang von europäischen über nationale Gesetzesakte ausdrücken würde. Doch hat auch hier eine Doktrin des Europäischen Gerichtshofs ihre Wirkung auf die faktischen Verhältnisse entfaltet. Deswegen kann heute ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor den nationalen Rechtsakten festgestellt werden, sofern die EU in diesen Gebieten über die entsprechenden Kompetenzen verfügt (vgl. Scharpf 1999: 56). Sobald die EU sich zur Wahrnehmung ihrer Kompetenzen entschieden hat, ist es den nationalen Legislativen nicht mehr möglich, die so entstandenen Normen zu überwinden.

Die im Rahmen der EU erarbeiteten Vertragswerke als Primärrecht sowie die im politischen Verfahren der EU beschlossenen Verordnungen und Richtlinien haben somit bindende Wirkung für alle Mitgliedsstaaten.

Wie bereits angedeutet wurde, konnte diese Doppeldoktrin als Kombination von Direktwirkung und Vorrang des EU-Rechts erst über die Rechtsprechung des EuGH etabliert werden. Seine Entscheidungen besitzen höchste Geltungskraft und durch die am EuGH formulierten Urteile werden Rechtsstreitigkeiten letztinstanzlich beigelegt (vgl. im Folgenden Hix 1999: 113ff.). Die Institution EuGH ist von nationalen Gerichten „nach einigem Widerstreben“ (Joerges 1996: 80) zumindest als praktische Präzedenzinstanz akzeptiert worden, wodurch ihre Rechtsprechung verbindlich geworden ist.[5] Die in Artikel 234 (Ex Artikel 177) EGV vorgesehene Vorabentscheidung des EuGH ist zu einem akzeptierten Modus geworden, und wie in ihm bestimmt, rufen die nationalen Gerichte in einer großen Anzahl von Verfahren die europäische Instanz an. „Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in strittigen Fragen haben zugleich eine rechtsetzende Funktion“ (Thiel 1998: 108). Das Rechtssystem der Europäischen Union mit der direkten Wirkung und dem Vorrang des EU-Rechts sowie der bindenden richterlichen Instanz EuGH greift folgerichtig in die nationalen Gesetzesordnungen ein und wirkt sich bestimmend auf diese aus.

Die EU greift, mit diesen Instrumenten ausgerüstet, durch ihre Politik massiv in die vormals selbstbestimmten Bereiche der nationalstaatlichen Souveränität ein. Deutlich sichtbar wird dies am Beispiel des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, der als Antwort auf schwindende nationalstaatliche Regulierungsmöglichkeiten eine Chance zur wirtschaftlichen Ordnungspolitik darstellen soll. „European integration is […] a reaction to the process of globalization and its most advanced expression” (Castells 1998: 338). Diese Reaktion beweise, so Castells weiter, „that the global economy is […] a regionalized structure in which old national institutions and new supranational entitities still play a major role in organizing economic competition” (Castells 1998: 338). Im Rahmen des EWG-Vertrags hat sich eine strikte Wettbewerbspolitik etabliert. Ein europäisches Regelwerk für den gemeinsamen Wirtschaftsraum verpflichtet alle Mitgliedsstaaten zur Einhaltung. So sind staatliche Monopole z.B. im Telekommunikations- oder Energieversorgungssektor verboten, staatliche Subventionen an Industriebetriebe unter schärfste Kontrolle gestellt und harte Vorkehrungen gegen marktbeherrschende Kartelle im Regelwerk der Union aufgenommen worden. Verstöße gegen die europäischen Wettbewerbsregeln werden von der Kommission überprüft, verfolgt und mit Strafen gegen die Beteiligten geahndet.

Auch bietet eine grenzüberschreitende, europaweite Regulierung der Wirtschaft Möglichkeiten, adäquatere Umweltpolitik zu betreiben, als dies in engeren Grenzen der Fall wäre. Die EU sorgt im Rahmen ihrer Ordnungspolitik für Umweltstandards, die für alle 15 Mitgliedsstaaten gelten und stets verpflichtend sind. Es handelt sich bei diesen um wirtschaftsbezogene Mindeststandards. Mit Maßnahmen wie der Umweltverträglichkeitsprüfung oder Produktionsbeschränkungen greift die EU direkt in den Bereich der vormals einzelstaatlich zu regelnden Materie ein. Auch der Verbraucherschutz stellt einen Bereich dar, in dem die EU bedeutende eigene Zeichen setzt. Es geht in diesem Rahmen darum, dass die Konsumenten aller Mitgliedsstaaten von einem hohen Schutzniveau profitieren können. Dies hat auch Schadensersatzansprüche zur Folge, die europaweit definiert werden und somit ins einzelstaatliche Rechtsgefüge eingreifen.

Ein weiterer, exemplarischer Politikbereich, in dem die EU durch ihr Wirken den Mitgliedsstaaten erhebliche Vorgaben macht, ist die Umverteilungspolitik, die unter dem Motto der wirtschaftlichen wie sozialen Kohäsion ausgeübt wird. Über Mittel wie die drei Europäischen Strukturfonds und den Kohäsionsfonds betreibt die EU in ausschlaggebendem Maße Redistributionspolitik. Um die wirtschaftlichen wie sozialen Disparitäten, die sich zwischen einzelnen Gegenden der 15 Mitgliedsstaaten zeigen, im Sinne einer gemeinschaftlichen Strukturpolitik zu mildern, verteilt die EU Finanzmittel, die von den Mitgliedsstaaten eingezahlt werden, zu Gunsten einer Förderung der am stärksten benachteiligten Regionen um.

Letztlich zeigt auch der Agrarsektor den Stellenwert der EU-Ebene. „Der gemeinsame Agrarmarkt ist die am weitesten entwickelte und durchstrukturierte Politik der Europäischen Gemeinschaft“ (Rieger 1996: 401). Im Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) haben sich die Mitgliedsstaaten auf gemeinsame Ziele verpflichtet. Die EU hat einen einheitlich organisierten Agrarmarkt installiert, in dem ein gemeinsames Preissystem gilt und der nach Möglichkeit Schutz gegen Importe bieten soll, die außerhalb der Grenzen der EU produziert werden, hier aber Konkurrenzprodukte haben.

An allen diesen Beispielen wird ersichtlich, dass die EU, wenn sie sich eines Politikfelds annimmt und dazu berechtigt ist, Regeln erlässt, die jedes einzelne Mitglied betreffen. Somit sind die Regeln für den gemeinsamen Markt, für Verbraucherschutz, Umweltschutz, Regionalpolitik, die Agrarwirtschaft, etc. im Rahmen der Mitgliedsstaaten geltendes Recht und treffen auch unmittelbar die nationalen demoi.

Naturgemäß ist auch die Währungsunion, der nächste Schritt der gemeinsamen Wirtschaftsordnung, ein deutliches Zeichen, dass Entscheidungen und damit Souveränität von der nationalstaatlichen Ebene ab- und auf die europäische Ebene wandert. Mit der Aufgabe einer autonomen Fiskalpolitik verzichten die Mitgliedsstaaten, die dem Abkommen zur Währungsunion beigetreten sind, auf wichtige Mechanismen, um innerhalb der eigenen Staatsgrenzen auf Zinsniveau, Wirtschaftswachstum oder Arbeitsmarkt Einfluss zu nehmen. Sie delegieren durch die Annahme einer gemeinsamen Währung die Geldmarktpolitik an die Europäische Zentralbank (EZB), die wiederum auf europäischer Ebene verankert ist. Jedoch muss dringend hervorgehoben werden, dass einige Mitgliedsstaaten diesen Schritt noch nicht eingehen möchten. So haben Großbritanniens und Schwedens Regierung bislang keinen Beitritt zur Gemeinschaftswährung in Angriff genommen. Besonders die Ablehnung des Euro durch die dänischen Wähler im September 2000 zeigt, dass die Europäisierung keine unabwendbare und in allen Bereichen gleich starke Tatsache ist[6].

Nicht eine umfassende und genaue Darstellung der Abwanderung nationalstaatlicher Souveränität zu Gunsten der europäischen Entscheidungsebene soll hier erarbeitet werden, und deshalb dienen die genannten Beispiele nur zur Illustration. Kurzgefasst: „EU policies cover virtually all areas of public policy” (Hix 1999: 3). Sie wirken sich direkt auf alle Mitgliedsstaaten und somit auch unmittelbar auf alle Bürger derselben aus. Es ist deshalb festzustellen, dass mehr und mehr Entscheidungsmacht von der staatlichen auf die europäische Ebene verlagert wird. Dies zieht jedoch aus demokratietheoretischer Sicht erhebliche Probleme nach sich, denn „mit welchen guten, zustimmungsfähigen Gründen lässt sich rechtfertigen, dass die Europäische Union Rechtssetzungsmacht über mehr als 360 Millionen Bürger ausübt“ (Kielmannsegg 1996: 47)?

Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die anderen 14 Mitgliedsstaaten der EU eine Demokratie. Zwar bedeutet dieser Begriff noch bei weitem keine Kongruenz der Staatsverfassungen, aber letztlich sind es doch immer die Staatsbürger, die den alleinberechtigen Ursprung aller Staatsgewalt darstellen (vgl. M.Schmidt 2000: 22f.). In jedem einzelnen Mitgliedsstaat der EU gilt der Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 (2) GG) – wenn auch in anderer Form oder als ungeschriebener Grundsatz. Die politische Herrschaft in diesen Staaten ist daher stets dem demos (Volk) oder den von ihm gewählten Repräsentanten verantwortlich (vgl. Schmidt 1996: 1035f.). Es hat sich mithin die Demokratie als einzige Herrschaftsform für diesen Bereich durchgesetzt. Politische Entscheidungen werden in diesen Ländern im Rahmen demokratischer Verfahren getroffen, so dass die Gesetze und Herrschaftsakte ihre Legitimation letztlich aus dem Staatsvolk beziehen. Demokratie ist als Modus der Herrschaft „ohne Konkurrenz und ohne Alternative“ (Weidenfeld 1996: 9).

Die Aufgabe staatlicher Souveränität zu Gunsten der EU allerdings stellt gerade aus diesem Grund ein erhebliches Problem dar. „Die demokratische Ordnung hat sich bisher im staatlichen Rahmen realisiert“ (Weidenfeld 1996: 10). Nun aber werden immer neue Verantwortungsbereiche aus diesem Rahmen entfernt. Die Staaten unterwerfen sich einem anderen Entscheidungsrahmen und verlieren in großen Teilen ihrer einstmals eigenverantwortlichen Politikbereiche zusehends an Autonomie. Die Ergebnisse der EU-Politik „mögen zwar als zweckmäßig und nützlich gewertet werden, es handelt sich aber eindeutig und offenkundig für den Bürger nicht mehr um verantwortliche Politik“ (Jachtenfuchs/Kohler-Koch 1996: 33). „Das Kriterium demokratischer und kontrollierter Herrschaft erfordert aber, dass [...] die Entscheidungsverantwortlichkeiten offengelegt und damit sanktionierbar gemacht werden können“ (Jachtenfuchs/Kohler-Koch 1996:32f.). Die Volksherrschaft im Rahmen der staatlichen Einheiten kann nicht genügen, damit weiterhin von einer Herrschaft des demos die Rede sein kann – wird sie doch zunehmend der europäischen Ebene unterworfen.

Somit stellt sich die Frage nach der demokratischen Qualität der Europäischen Union. Denn wenn Herrschaft demokratisch ausgeübt werden soll, dann ist es dringend notwendig, dass auch das so einflussreiche übergeordnete politische System demokratischen Grundsätzen entsprechend funktioniert. Im Umkehrschluss: Eine nicht demokratisch legitimierte EU bedeutet für die durch sie zu einem erheblichen Teil bestimmten Bürger in den Mitgliedsstaaten einen konsequenten Verlust an Demokratie.

Durch den Vertrag über die EU ist von den Vertragspartnern ein Bekenntnis zum Grundsatz der Demokratie abgelegt worden.[7] Somit wurde die EU darauf ausgerichtet, „Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe zu stärken“ (Präambel des EU-Vertrags). Auch ist es ein notwendiges Kriterium für alle Beitrittskandidaten zur EU, dass diese Staaten sich demokratisch verfasst haben.

In diesem Licht stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die EU sich demokratisch legitimieren kann. Gerade nach Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte, speziell aber nach Annahme des Maastrichter Vertrages, ist jedoch unter dem Schlagwort vom „Demokratiedefizit“ vielseitig Kritik an den volksherrschaftlichen Qualitäten des politischen Systems EU geübt worden.

3 Die Demokratiedefizite der Europäischen Union - Ein Mehrebenensystem mit vielen Defiziten

Wenn im Zusammenhang mit der Europäischen Union ein „Demokratiedefizit“ attestiert wird, dann geht es um den zentralen Sachverhalt der Legitimität der politischen Entscheidungen und deshalb auch des politischen Systems. Markus Jachtenfuchs hat die Frage nach europäischer Demokratie folgendermaßen zusammengefasst:

„Dieses Problem ist nicht „nur“ ein demokratietheoretisches, sondern ebenso eines der praktischen Politik, denn wenn allgemeinverbindliche Entscheidungen nicht als auf demokratische Art und Weise zustande gekommen angesehen werden, werden sie auch nicht als legitim erachtet (Jachtenfuchs 1999: 266).“

Es liegt nach den im vorigen Kapitel zusammengefassten Bilanz des europäischen Einigungsprozesses nahe, die EU kritisch auf ihre demokratische Qualität hin zu untersuchen. Dies ist nicht nur geboten, weil es in der Präambel des EU-Vertrages ein Bekenntnis zum Grundsatz der Demokratie gibt. Denn die stets zunehmende Regulierungskompetenz der europäischen Institutionen macht die Fragestellung notwendig, ob diese zu Lasten der Selbstbestimmung der Bürger geht.

Die oft festgestellte Widersprüchlichkeit – „wenn die Europäische Union ein Staat wäre, so wäre sie wegen des mangelnden demokratischen Gehalts ihrer Verfassung nicht dazu qualifiziert, Mitglied der Europäischen Union zu werden“ (Offe 1996:145) – gilt es zu untersuchen. Dies führt uns zur These vom Demokratiedefizit. Hierbei allerdings handelt es sich um eine Mehrzahl von Ansätzen, die sich kritisch mit dem demokratischen Gehalt des europäischen Politiksystems beschäftigen.

Im Folgenden soll der Versuch unternommen werden, das Demokratiedefizit nicht als singuläres Phänomen darzustellen. Vielmehr zielen wir auf eine systematische Darlegung der verschiedenen Aspekte mangelhafter Demokratie innerhalb der EU, d.h. auf der supranationalen wie nationalstaatlichen Ebene. Dabei soll zunächst weitgehend eine Unterscheidung angewendet werden, wie sie Weiler (1999: 270ff.) vorschlägt: Betrachtet wird das politische System in seinen intergouvernementalen („international“), „supranationalen“ und „infranationalen“ Dimensionen. Dies erlaubt es, die Demokratiedefizit- Kritik nach folgenden Ansatzpunkten zu unterscheiden:

a) Indirekte demokratische Legitimation der EUüber die „Herren der Verträge“ (international);
b) demokratische Qualität der zentralen Institutionen der EU, hier v.a. das Europäische Parlament und die Kommission (supranational);
c) Transparenz, Rechenschaftspflicht und Bürokratisierung der EU-Administration sowie Komitologie (infranational);
Ferner wird die Frage nach der Möglichkeit demokratischen Regierens in der EU aus Sicht der
d) „These des strukturellen Demokratiedefizits der Union“ (Schmidt 2000: 430) betrachtet und
e) letztlich nicht allein mit Blick auf das europäische Regierungssystem gestellt, sondern in seiner Rückwirkung auf die bis dato demokratisch verfassten Mitgliedsstaaten.

Durch diese detaillierte Betrachtung multipler Demokratiedefizite sollen die

Ansatzpunkte möglichst umfassend dargestellt werden. Die Unterteilung soll dabei helfen, dem Anspruch gerecht zu werden, ein vielschichtiges und komplexes Politiksystem in der Wahrnehmung nicht übermäßig verkürzt zu observieren. Es ist zu vermuten, dass „the Euro-polity in its present, provisional configuration is not a democracy“ (Schmitter 2000b:2) – aber gerade deswegen wird eine nicht pauschale Betrachtung erforderlich.[8] Wie sonst könnte es zu Versuchen kommen, die europäische Union wesensgerecht mit demokratischer Legitimität auszustatten.

3.1 Ungenügende demokratische Legitimation durch Mitgliedsstaaten (internationale Dimension)

Die EU gründet sich auf Verträge, die zwischen den Regierungen ihrer Mitgliedsstaaten ausgehandelt wurden. „Wie eine Verfassung den Staat konstituiert, konstituieren [...] die Verträge [Pariser Vertrag zur EGKS von 1951; Verträge von Rom über EURATOM und EWG 1957; Einheitliche Europäische Akte von 1986; EU-Vertrag von Maastricht 1992; Vertrag von Amsterdam 1997, T.F.] die Union“ (Grimm 1999).

Die Wurzeln der EU liegen also in einzelnen Verträgen aus den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Hierbei ist die intergouvernementale Dimension dieser Verträge hervorzuheben. Sie wurden zwischen Einzelstaaten nach außenpolitischer Logik und auf dem Wege der Diplomatie ausgehandelt und vereinbart.[9] „The signing of treaties and their subsequent reform are the result of careful bargaining and agreement between every member government“ (Hix 1999: 26). Ursprünglich zielten die Vertragsstaaten dabei auf die gemeinsame Regelung von wirtschaftspolitischen, aber thematisch eng gefassten, Teilbereichen. Diese sollten, wenn sie gemeinsam koordiniert wurden, für alle Seiten befriedigend geregelt werden. Dies gilt für die EGKS: Sie „sollte für Kohle und Stahl einen gemeinsamen Markt schaffen und damit eine gemeinsame Kontrolle, Planung und Verwertung dieser Grundstoffe und deren Produkte ermöglichen“ (Weidenfeld 1992: 14). Auch die Römischen Verträge zielten auf inhaltlich begrenzte Regelung wirtschaftlicher Fragen über gemeinsame Koordination durch die Vertragspartner, sei es im Rahmen einer Zollunion (EWG) oder der Atompolitik (EURATOM) (vgl. Weidenfeld 1992: 16f.). Diese institutionalisierten Teilbereiche gemeinsamer Politik wurden durch internationale Verträge konstituiert und somit „europäisiert.“ Die politischen Richtlinien- und Legislativrechte lagen seit der ersten Stunde beim Ministerrat (Rat) (vgl. Weidenfeld 1992: 14). Dieser, „bestehend aus den nationalen Fachministern, ist als Legislative (zugleich mit Exekutivbefugnissen) das eigentliche Machtzentrum der institutionellen Ordnung der EU“ (Ziltener 1999: 26).

Zusammengefasst: Die EU basiert auf zwischenstaatlichen Verträgen, die durch Regierungen der Mitgliedsstaaten geschlossen wurden. Sie ist daher eine Sammlung intergouvernemental koordinierter Politikbereiche. Gemeinsame Zielvorstellungen und Vertragsmodifikationen werden zwischen den Regierungen im Europäischen Rat[10] ausgehandelt. Die Legislative im Rahmen der geltenden Verträge übernimmt der Rat. Für die Frage nach Demokratie tut sich bis zu diesem Punkt noch kein Problem auf: Die ursprünglichen Verträge begründen internationale Regime[11]. Diese wurden von den staatlichen Regierungen geschaffen und dann auch in ihrem Wirken bestimmt.

Allerdings führt der europäische Integrationsprozess durch sein Fortschreiten zu Konstellationen, in denen demokratische Legitimität zweifelhaft wird. Grundsätzlich gilt, dass die Exekutiven der Einzelstaaten, wenn sie internationale Verträge schließen, hierzu vom Volk oder seinen Vertretern ermächtigt sind. Auch müssen die Verträge von der nationalen Legislative in innerstaatliches Recht umgesetzt oder ratifiziert werden, um Geltung zu erhalten. Betrachten wir die europäische Integration, so sind starke Zweifel angebracht, ob diese Form indirekter Legitimation genügend ist. Dafür gibt es folgende Gründe: I) Im Rahmen der EU wandern ständig größere Kompetenzen aus dem innerstaatlichen Regelungsbereich in einen supranationalen ab, werden von dort aus verbindlich geregelt und II) verschwinden so nach Wegfall des Einstimmigkeitsprinzips im Ministerrat aus der Entscheidungskompetenz der Einzelstaaten. III) Gleichzeitig ist wirkungsvolle Kontrolle durch die nationalen Parlamente in dieser Konstellation unwahrscheinlich.

I) Die Gründer der EGKS gingen davon aus, „dass sich durch die Integration einzelner Sektoren ein gewisser sachlogischer Druck zur Übertragung immer weiterer Funktionen ergibt, bis sich schließlich eine umfassende Union erreichen lässt“ (Weidenfeld 1992: 15). Dies war der Beginn des europäischen Integrationsprozesses, der mit den Vertrag von Maastricht seinen vorläufigen Höhepunkt erreichte. Aus einer Montanunion ist in 41 Jahren die EU gewachsen, die stark gebündelte Entscheidungskompetenzen besitzt „in areas as varied as infrastructure, technology, research, education, environment, regional development, immigration, justice and police“ (Castells 1998: 337). Die EU ist zu einem politischen System gereift und nicht bloß eine Ansammelung zwischenstaatlicher Regime geblieben (vgl. Ziltener 1999: 28).

„Die dies ausmachenden Elemente können unter den Begriff der Supranationalität gefasst werden: die Selbständigkeit, die Unmittelbarkeit und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht, die Existenz handlungsfähiger politischer Akteure, die Erhebung und Verwendung von finanziellen Mitteln, insbesondere Steuermitteln, und Ansätze zu Interessenvermittlungsstrukturen und damit zu einem eigenständigen Legitimationsmodus“ (Ziltener 1999: 28).

Ein eigenständiger Legitimationsmodus wird in dieser weitgehend politischen Union notwendig, weil die Mitgliedsstaaten ihre Hoheitsrechte an supranationale Institutionen übertragen (vgl. Jachtenfuchs 1999: 270). Hier ist vor allem die Europäische Kommission mit ihrem agenda setting hervorzuheben. Sie bereitet politische Entscheidungen unabhängig von der nationalen Politik vor und nimmt so erheblichen Einfluss auf den Rat. Die Europäisierung der öffentlichen Aufgaben ist weit vorangeschritten und hat eine Abhängigkeit der nationalstaatlichen Politik von der EU-Ebene erzeugt. Mit immer weiteren Institutionen hat sich die EU etabliert. Dort werden politische Entscheidungen vorbereitet und verabschiedet. EU-Sekundärrecht ist heute ohne Ratifikation in den Einzelstaaten wirksam, und die immer neue Rechtschöpfung des EuGH liegt fernab jeder Kontrolle durch die Volksverteter der Mitgliedsstaaten (vgl. Abromeit 1998: 5). Die europäische Politik, zunehmend eigenbestimmt, wirkt ebenso wie das EU-Recht auf Politik und Recht in den Mitgliedsstaaten (vgl. Schmidt 1999b: 5) – und dies bindend.

Je weiterreichender die Kompetenzen der EU-Ebene werden und je autonomer sich innerhalb ihres Institutionengefüges politische Prozesse abspielen können, die letztlich für jeden einzelnen Bürger der Union verbindliche Resultate erzielen, desto mehr verliert jedoch die indirekte demokratische Legitimation an Wirkung. Denn über den Weg der Außenpolitik sind Politikbereiche aus dem nationalstaatlichen Raum auf die europäische Ebene abgegeben worden, wirken jedoch heute auf die innenpolitischen Verhältnisse zurück. „Angesichts der enormen Politikproduktion auf der Basis bestehender Verträge erweist sich der Hinweis auf die Ratifikation der Gründungsverträge und der späteren Vertragsänderungen durch die nationalen Parlamente als unzureichend: Die „Legitimationskette“ ist zu lang“ (Jachtenfuchs 1999: 270). Ist die indirekte Legitimation – nämlich: die Behauptung einer demokratischen Legitimation der EU über die ihrerseits demokratisch legitimierten nationalen Regierungen - bereits vor diesem Hintergrund zweifelhaft, so führt sie nach den Modifikationen im Entscheidungsmodus des Ministerrates zur Feststellung eines eindeutigen demokratischer Defizites.

II) Die EU ist heute mehr als begrenzte Koordination im Rahmen internationaler Verträge. In ihr wird, wie erwähnt, bindendes Recht gesetzt. Ihr primäres Legislativorgan ist der Rat, besetzt aus Vertretern der nationalen Exekutiven. Der Rat ist das intergouvernmentale Herzstück der Union. Seine Entscheidungskompetenz konnte bis zur Ratifikation der Einheitlichen Europäischen Akte indirekt demokratisch legitimiert werden.

Seit 1986 haben sich die Verhältnisse grundlegend verändert, denn das Einstimmigkeitsprinzip bei Entscheidungen im Ministerrat ist teilweise durch das Prinzip qualifizierter Mehrheiten ersetzt worden. Der Preis für effizientere Entscheidungsverfahren war allerdings der weitere Verlust demokratischer Legitimität qua Mitgliedsstaaten. Wenn nun in weiten Teilen der Politikbereiche, die von der EU verbindlich bestimmt werden, Entscheidungen fallen, so genügt die qualifizierte Mehrheit der Stimmen im Rat.[12] Dies führt zur Möglichkeit der Überstimmung einzelner Regierungen,ergo: zur Überstimmung von Mitgliedsstaaten. Nichtsdestoweniger gelten so entstandene Rechtsakte in allen Mitgliedsstaaten, unberücksichtigt des Abstimmungsverhaltens der Regierung. Mit erheblichen Folgen für die Legitimität: „In those countries whose governments had been outvoted in the Council the latter’s decision would be flatly illegitimate“ (Abromeit 1998: 5).

Das systematische Problem an diesem Entscheidungsmodus liegt dann im Potential der Fremdbestimmung, das dem Grundsatz der Volkssouveränität zuwider läuft. Eine Entscheidung, der die eigene, demokratisch legitimierte, Regierung nicht zugestimmt hat, ist nicht Ausdruck der Selbstbestimmung durch den demos. Und dennoch sind solche Entscheidungen im Rahmen der EU möglich und dann verpflichtend. Die Kongruenz von Herrschenden und Beherrschten wird problematisch (vgl. Jachtenfuchs 1999: 265), das Prinzip der Volkssouveränität entwertet. Die Legitimationskette ist insofern „außerordentlich lang, intransparent und oft brüchig“ (Schmidt 2000: 431).

III) Einen weiteren Bruch registrieren wir mit Blick auf die Möglichkeit nationaler Parlamente, die Ergebnisse der intergouvernementalen Prozesse und der aus ihnen hervorgehenden vergemeinschafteten, supranationalen Politikentscheidungen zu kontrollieren.

„Council decisions are usually more or less precarious compromises based on complicated package-deals. Governing majorities in national parliaments are put under some pressure not to wilfully destroy those precious achievements of negotiative art; to withhold their consent would be a downright snub to their own government” (Abromeit 1998: 5).

Es scheint heute schlechterdings unrealistisch, dass durch parlamentarische Entscheidungen der Prozess der zunehmenden Europäisierung öffentlicher Aufgaben gestoppt werden kann. Die Chancen zum Veto oder Ausstieg aus der EU gelten als verschwindend (Schmidt 2000: 431). „Da die EU [...] das Stadium einer beliebig rückrufbaren Zusammenarbeit souveräner Staaten hinter sich gelassen hat und die Exit-Option somit nicht mehr existiert, geht es [...] um ein Grundproblem politischer Herrschaft“ (Jachtenfuchs 1999: 265). Letzteres ist eben in der Notwendigkeit demokratischer Legitimation zu sehen.

Zwischen den staatlichen Exekutiven werden die Grundverträge der EU, ihre Reformen und ähnliche richtungweisende Entscheidungen beschlossen. Doch hat die Außenpolitik dabei immer weitere Politikbereiche an eine zunehmend institutionalisierte EU überwiesen. Diese besitzt mit dem Ministerrat eine Legislative, die aus staatlichen Exekutivmitgliedern zusammengesetzt ist. Zunehmend werden die Prozesse der Politiksteuerung und des agenda settings jedoch an eigenständige Institutionen delegiert. In diesem Prozess ist zunächst auf die indirekte demokratische Legitimität aufgebaut worden. Doch je weniger die nationalstaatlichen Volksvertreter/Legislativen über ihre Innenpolitik und Gesetzesordnung eigenständig entscheiden können (siehe I) und je größer die Gefahr einer Übergehung der nationalen Interessen im Ministerrat ist (siehe II), desto größer werden die Mängel an der Demokratie auf supra- wie innerstaatlicher Ebene.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum deutschen Beitrittsgesetz in die EU verteidigt nach Gustavsson (1998) ein ebensolches demokratisches Defizit. Das Urteil argumentierte, die von den Regierungen ausgehandelten Verträge und die darauf aufbauende supranationale EU seien stets noch der bundesrepublikanischen Demokratie und deren Grundgesetz untergeordnet und reversibel. Die somit postulierte demokratische Legitimation der EU als juristische Argumentation lässt allerdings Spielraum für Zweifel an der tatsächlichen demokratischen Qualität der EU.

Es ist zu beachten: „Economically, socially and environmentally, the member states are closely bound up with one another. […] Must we not consider the possibility that a partial withdrawal from the Community would be so costly […] that such a possibility is de facto excluded?” (Gustavsson 1998: 74) Die Argumentation, durch die formale Möglichkeit, die EU wieder zu verlassen, sei ausreichend gewährleistet, dass die EU demokratischer Kontrolle unterliegt, verliert in diesem Licht ihre Plausibilität. Der Verlust von Hoheitsrechten und die Bündelung von Kompetenzen im zwischenstaatlichen/ suprastaatlichen Raum hinterlassen innerhalb der Mitgliedstaaten ein Manko an Demokratie. Unter Berücksichtigung der unter (I) und (II) erwähnten Punkte wirkt eine demokratische Legitimation durch die formale Möglichkeit der Reversion nicht überzeugend. Gustavsson argumentiert empirisch: „On no occasion and in no setting […] has any national decision been made to close the borders of a member state to Community law” (1998: 75).

Die Europäisierung politischer Entscheidung auf dem Weg der Außenpolitik und der Politik suprastaatlichen Institutionen führt zur Notwendigkeit anderer Legitimationsmodi. Die indirekte Legitimationskette ist mangelhaft, das politische System EU längst bestimmend. „Es wird deshalb schwerlich gelingen, die Demokratie »fortzuschreiben«, wenn nicht transnationale Äquivalente für nationalstaatliche Prozeduren der Sicherung von Legitimität und Effektivität der Politik entstehen“ (Offe 1996: 146). Somit soll der Blick auf die direkte Legitimation der suprastaatlichen EU-Ebene gelenkt werden.

3.2 Direkte Legitimation der EU-Organe (supranationale Dimension)

Die EU ist heute ein politisches System, das einen eigenen Anspruch nach politischer Legitimität anmeldet (vgl. Beetham/Lord 1998: 31f.). „It is no longer sufficient to argue that its legitimacy can be a wholly derivative one that follows the principle that an international body is legitimate if recognised by states whose domestic political systems are themselves legitimate” (Beetham/Lord 1998: 32). Dieser Anspruch auf eine eigene, direkte Legitimation der EU eröffnet den Blick auf eine Reihe von Mängeln, die auf der suprastaatlichen Ebene festgestellt werden können. In einer exponierten Stellung der politikwissenschaftlichen wie –praktischen Diskussion steht dabei vor allem das Europäische Parlament (EP) (I). Dieses Parlament wird in Abwesenheit politischer Strukturen gewählt, die einen europäischen Willensbildungsprozess erst ermöglichen würden (II). Sodann ist die Rolle der Exekutive in Abwesenheit einer Opposition, also eines binären Schemas zu betrachten (III).

(I) Das EP steht oft im Mittelpunkt der Erörterungen über den Demokratiegrad der EU. Die Tatsache, dass das EP sich ebenso wie nationale Parlamente aus direkt gewählten Mitgliedern zusammensetzt, lädt zur Analogie ein: Die Realität auf EU-Ebene wird direkt am Anspruch nationaler politischer Systeme gemessen. Hier steht dann der Parlamentarismus im Vordergrund.

An der Institution EP fällt zunächst ihre – verglichen mit nationalen Parlamenten – beschränkte Regelungsgewalt auf (vgl. Schmidt 2000: 430). Die gewählten Repräsentanten der europäischen Bürgerschaft sind in ihrem Einfluss nicht mit nationalen Legislativen vergleichbar. „The European Parliament is not part of a valid parliamentary regime because it lacks certain rights and effective control“ (Greven 2000: 37).

Im Gegensatz zu den meisten Parlamenten in Westeuropa hat das EP nur sehr geringen Stellenwert bei der Bestellung der Exekutive (vgl. Lord 1998: 60). Der in Art. 214 (2) EG-Vertrag festgelegte Prozess besagt, dass der von den Regierungen der Einzelstaaten ernannte Kommissionspräsident und die von ihm vorgeschlagene Kommission sich zwei Zustimmungsvoten im EP stellen müssen. Dies ist ein historischer Fortschritt für den Stellenwert des EP (vgl. Wessels/Diederichs 1999: 142). Gleichzeitig kann jedoch noch lange nicht von einer Macht über die Regierungsbildung gesprochen werden (vgl. Lord 1998: 23ff.). Das EP selbst kann die Kommission nicht auswählen, der Europäische Rat ist für diese grundlegende Aufgabe verantwortlich. Und auch im Falle einer Zustimmung des EP gilt: Die Kommission hat nicht den Stellenwert einer Exekutive, sondern ist in ihren Tätigkeiten unter der Kontrolle des Rats[13]. Dies zeugt davon, „dass die Interessen der Mitgliedsstaaten im wesentlichen die Politik der EG bestimmen und über das Gemeinschaftsinteresse, verkörpert vor allem durch die Kommission und das Europäische Parlament, dominieren“ (Engel 1992: 278).

Die relative Schwäche des Europäischen Parlaments zeigt sich auch bei der formalen Möglichkeit des Misstrauensvotums gegen die Kommission[14]: Nur die komplette Kommission kann aus dem Amt enthoben werden, und auch dies nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des EP (Art. 198 (ex 144) EG-Vertrag). Diese Mehrheit zu erreichen, erscheint schwierig. Und die Abwahl der Kommission ist eine sehr unwahrscheinliche Option für das EP, würde die Drastik des Misstrauens gegen die komplette Kommission doch zu erheblichen Konsequenzen für den gesamten EU-Integrationsprozess führen (vgl. Lord 1998: 60). „A parliamentary dismissal could easily degenerate into farce“ (Lord 1998: 60) – weil es nach wie vor in der Macht der Mitgliedsstaaten läge, die neue Kommission zu ernennen.[15]

Eine weitere Kernaufgabe staatlicher Parlamente bleibt dem EP versagt: Es hat keine volle Budgethoheit. Die Finanzmittel der EU werden durch Vereinbarungen der Regierungen der Mitgliedsstaaten aufgebracht. „This leaves only limited room for the EP to change budget lines” (Lord 1998: 62). Die Einflussnahme auf die Exekutive durch die Verweigerung von Finanzmitteln ist somit in nur sehr engem Rahmen eine Option des EP.

Das EP hat im Laufe seiner Existenz im Machtkampf zwischen den Institutionen der EU deutlich an Gewicht zugelegt und ist neben dem Ministerrat zu einem zweiten Legislativorgan avanciert[16]. „In a relatively short period of time legislative politics in the EU has evolved into something that would be familiar to observers of two-chamber parliaments in other democratic political systems” (Hix 1999: 98). Jedoch ist die größere Rolle im Gesetzgebungsprozess nur um einen hohen Preis zu erkaufen gewesen: Das Parlament agiert oftmals vielmehr als geschlossene große Koalition denn als Repräsentant der sozialen Interessen. Als integrierter Teil des EU-Systems muss es eine sehr geschlossene Position gegenüber den anderen Organen beibehalten, und in diesem Zuge weist die Wiedergabe sozialer Interessen durch die Repräsentanten erhebliche Mängel auf (vgl. Lambert/Hoskyns 2000: 112ff.).

II) Nicht nur wegen der beschränkten Funktionen des EP wird die Bezeichnung der “Scheinparlamentarisierung” (Offe 1998: 116) verwendet. Auch die mangelnde Chance der EU-Bürger, auf die EU-Politik Einfluss zu nehmen, lässt diese Rede zu. „When policy areas are transferred to Europe, there will be a per se weakening effect on diffuse and fragmented national interests, deriving from the greater difficulty they will experience in organizing themselves at the transnational level compared to, say, a more compact body of large manufacturers” (Weiler 1999: 267). Diese mangelnde Aufnahme von Interessen, die nicht durch mächtige Lobby-Organisationen vertreten werden, stellt einen deutlichen Mangel am europäischen Politikprozess dar. Die Gründe hierfür sind in der fehlenden europäischen Willensbildung und Entscheidungsfindung zu suchen. Es fehlt ein System von intermediären Institutionen, die auf die europäische Ebene ausgerichtet sind, seien es Parteien oder Verbände (vgl. Schmidt 2000: 433).

Dem Anspruch eines parlamentarischen Systems, wonach die Bürger über Wahlen zur Volksvertretung Einfluss auf die Politikinhalte und Entscheidungen nehmen können, wird der europäische Prozess nicht gerecht. Besonders wichtig ist hierfür die Absenz europäischer Parteien (vgl. Kielmansegg 1996: 53), über die abgrenzbare europapolitische Alternativen gewählt werden könnten[17]. Selbst eine Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen nationalen Parteien, deren Eliten über gemeinsame Netzwerke ihre europapolitischen Bestrebungen koordinieren, (vgl. Ladrech 1999) kann nicht zu einer verbesserten europäischen Willensbildung im Sinne demokratischer Grundsätze führen[18]. Denn die Wahlen zum EP bleiben „stubbornly national“ (Lambert/Hoskyns: 114). Europawahlen finden in den Mitgliedsstaaten an unterschiedlichen Tagen nach unterschiedlichen Wahlrechtsgrundsätzen statt. In ihnen treten dieselben Parteien an, die auf nationaler Ebene um die Stimmen der Bürger kämpfen. Die Agendas der Parteien werden von nationalen Sachverhalten dominiert. “Whether it is the Right or the Left that is dominant, the new Parliament, with its ever more complex patchwork of parties and indistinct and overlapping alliances, is hardly likely to excite new interest among the public. It will remain a confusing institution” (Helm 1999). Die Wahlen zum EP sind damit bestenfalls Zwischenwahlen für die nationalstaatlichen Parteien und keine Möglichkeit, europäische Politikinhalte zu bestimmen (vgl. Weiler 1999: 266; Greven 2000: 37).[19] Die wichtigsten Entscheidungen auf europäischer Ebene finden ohne öffentliche Diskussion statt und liegen dann außerhalb des „public domain“ (Lambert/Hoskyns 2000: 113).

Ein Anzeichen der demokratischen Schwächen im politischen System der EU ist in den vergangenen Jahren in diesem Kontext besonders stark betont worden: Die geringe Wahlbeteiligung. Sie stand spätestens mit der Europawahl 1999 in besonderem Rampenlicht, als EU-weit 49,4 Prozent der Stimmberechtigten ihr Recht nutzten (vgl. Europarl 1999). Dabei war dies nur die Bestätigung eines Trends, der seit der ersten Europawahl 1979 ungebrochen anhielt.[20] Der seit Einführung der Wahlen zum EP beobachtete Tendenz zur Zweitrangigkeit dieser Wahlen erhärtet sich immer weiter (vgl. Hix 1998: 31ff.). Am Beispiel der jüngsten Wahlen 1999 ist analysiert worden, dass sich kein europäische Vereinheitlichungstendenz auffinden lässt. „But the elections to the European Parliament remain not only ‚second-order’ elections, but also ‚irresponsible’ elections, since they only change a weak representative legislature, not the EU’s powerful but obscure executive“ (Guyomarch 2000: 172).

III) Aus I) und II) hat sich zusammengefasst ergeben, dass das Parlament in einigen Kernbereichen (verglichen mit nationalstaatlichen Parlamenten) ein schwaches Organ ist. Es ist die einzige direkt gewählte Institution der EU, doch sein Stellenwert im interinstitutionellen Gefüge reflektiert eben dies nicht. Ohne wirkliche europäische Parteien und Verbände ist ein europäischer Willensbildungsprozess bislang nicht existent. Die Legitimation durch Wahlbeteiligung ist niedrig und weiter rückläufig.

Diese Mängel aber haben weitere Folgen für die Demokratie der supranationalen Bereiche der EU. Hier gilt die Aufmerksamkeit der Kommission, die als supranationale Zentrale der EU beschrieben werden kann. Sie ist neben dem Rat Teil der EU-Exekutive. Die Kommission verfolgt die Ziele der Gemeinschaft, verwaltet die gemeinsamen Politiken und überwacht die Mitgliedsstaaten in ihrer Umsetzung des EU-Rechts (vgl. Christiansen 1998: 106). Gehen wir mit Hix davon aus, dass politische Führung normalerweise über den Wettbewerb um Wählerstimmen legitimiert wird, (1999: 45) dann zeichnet sich hier ein weiteres Problem der EU-Demokratie ab. Die Kommissare werden nicht im Zusammenhang mit den europäischen Parlamentswahlen ausgewählt, sondern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten „ernannt“. Ein politischer Zusammenhang zwischen den, ohnehin nicht in genuin europäischen Parteien, vertretenen Parlamentsabgeordneten und dem Präsidenten der Kommission besteht nicht. „No one who votes in the European elections has a strong sense at all of affecting critical policy choices at the European level and certainly not of confirming or rejecting the European governance“ (Weiler 1999: 266).

Die Europäische Kommission ist heute Vertreterin der Gemeinschaftsinteressen, mit erheblichen Kompetenzen und der Möglichkeit, die Agenda des Legislativprozesses zu bestimmen. Doch diese Funktion führt die Kommission nicht unter dem Druck eines Wettbewerbs mit einer Opposition aus (vgl. Kohler-Koch 1999). Ihre Besetzung kommt auf wenig transparente Weise zustande. So kann auf der supranationalen Ebene, wenn der Vergleich zu nationalstaatlichen parlamentarischen Systemen ein weiteres Mal angewendet wird, nur das Fehlen des „binären Schemas“ (Schmidt 2000: 430), also des Wettbewerbs zwischen Regierung und Opposition, attestiert werden.

3.3 Undurchsichtige Komitologie und europäische Technokratie (infranationale Dimension)

Die doppelte Exekutive der EU, bestehend aus Ministerrat und Kommission, unterläuft in ihrem exponierten Stellenwert wichtige Grundsätze der normativen Ansprüche westlicher Demokratien. Die Kommission vereint als „Hüterin der Verträge“ und Initiatorin der Gesetzgebung Exekutiv- und Legislativfunktionen. Ähnliches trifft auf den Ministerrat zu. „Mit der bemerkenswerten Entdifferenzierung von Legislativ- und Exekutivkompetenzen [...] ist aber zugleich auch eine Dynamik in Gang gekommen, die in die Richtung der Begründung eines neuen technokratischen Herrschaftsgebildes weist“ (Bach 1999: 36).

Die europäische Exekutive und Administration ist in der Lage, durch ihre ständig wachsenden Regelungskompetenzen im Sinne der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen eine erhebliche Zahl von Verordnungen und Richtlinien vorbei an allen gewählten nationalstaatlichen Legislativorganen zu beschließen (vgl. Bach 1999: 161). Hierfür bietet das EP, wie oben beschrieben, keine ausreichende Kompensation. Somit führen die Arrangements des EU-Systems dazu, dass eine Anzahl von Organen der Exekutive und Bürokratie eine große Bandbreite an Aufgaben erfüllen, die zuvor unter der Kontrolle von demokratischen Institutionen bearbeitet wurden (vgl. Nentwich/Weale 1998: 10). Vor allem die Institutionen im supranationalen europäischen Kern gewinnen ständig weiter an politischem Entscheidungsspielraum, der zu Lasten aller von den Bürgern gewählten Repräsentanten ausgeschöpft wird (vgl. Offe 2000: 73). Hier sind der EuGH und die Kommission im Mittelpunkt.

Diese Organe sind schon auf Grund ihrer Zusammensetzung demokratisch fragwürdig: Die Wahl der Funktionsträger, d.h. der Richter am EuGH oder der Kommissare, geschieht in undurchsichtigen Aushandelungsprozessen zwischen den Vertretern der Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat (vgl. Schmidt 2000: 431). So verselbständigt sich in der europäischen Politik zunehmend eine ganze Anzahl von Organen, die keine demokratische, sondern eine Legitimation qua Expertise beanspruchen. Ein gutes Beispiel stellt die Europäische Zentralbank (EZB) dar: Ihr Spitzenpersonal wird über einen Aushandlungsprozess zwischen den nationalen Regierungen selektiert. Demokratische Kontrolle schwindet dann, und die Wirtschaftspolitik wird zunehmend zu einer rein technischen Angelegenheit. „Here, the solution is simple, for economic policy can be conducted by ‚experts’ working within the monetary union’s central institutions“ (Lintner 2000: 128). Eine politische Entscheidung anhand demokratischer Grundsätze ist in vielen Bereichen der EU nicht angestrebt, die beiden Grundsätze der Effizienz und Demokratie aus der Prämisse zum Vertrag über die EU treten in Konflikt.

Generell tendiert die Politik auf der supranationalen EU-Ebene dazu, Entscheidungen auf Arbeitsgruppen und Komitees zu delegieren. Hierdurch werden Politiknetzwerke gegründet, in denen Entscheidungen weitab vom demos im Geheimen auf unverständliche Art getroffen werden, ohne dass es eine Rechenschaftspflicht der beteiligten Akteure gäbe (vgl. Schmitter 2000a). „Whilst these trends exist at the national level, the EU nevertheless represents an extreme case with some 85 percent of all decisions de facto decided in working groups“ (Nentwich/Weale 1998: 10).

Der infranationale Aspekt dieser Problematik entsteht durch die Fusion in der europäischen Verwaltung. Nicht alleine europäische Beamte sind in diesem politischen Prozess tätig, sondern sie verhandeln im Rahmen dieser fusionierten Verwaltung mit Vertretern der nationalstaatlichen Administration, mit Regierungen, mit Wirtschaftsvertretern und anderen NGOs (vgl. Wessels 1996: 84). Wichtige Entscheidungen werden an Institutionen delegiert, die keine direkte Verantwortung gegenüber den europäischen Wählern oder den Wählern in den Mitgliedsstaaten tragen. Aus demokratischer Sicht verschärft sich die Problematik, weil es für die Vorgehensweise in solchen Organen keine transparenten Regeln gibt (vgl. Majone 1998: 21f.; vgl. Majone 2000). „The proliferation of committees, working groups, and agencies shows how urgent is the need for a single set of rules explaining the procedures to be followed in each case” (Majone 2000).

Der Komitologie[21] ist in Bezug auf die EU verstärkte Aufmerksamkeit geschenkt worden. Unter diesem Schlagwort ist die Entwicklung gefasst worden, dass in Komitees nationale Experten im Auftrag des Ministerrates die Tätigkeiten der Kommission bei der Durchführung der gefassten Beschlüsse begleiten (vgl. Hillenbrand 2000: 407.; vgl. Tsinisizelis/Chryssochoou 1998: 90). Inzwischen befassen sich mehrere hundert Komitees auf der Basis großer Autonomie mit der Umsetzung der Entscheidungen des Ministerrates. (vgl. Eriksen 2000: 60). „The process itself is notoriously prolix, extremely divergent when one moves from one policy area to another and in part kept secret. “Comitology” is an apt neologism – a phenomenon which requires its very own science which no single person has mastered” (Weiler 1999: 268). Den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht kann damit nicht genüge getan werden.

Wenn fundamentale Entscheidungen an undurchsichtigen Organe auf europäischer Ebene übergehen, dann fällt noch ein weiteres Defizit umso stärker ins Auge: Die mangelnde Chancengleichheit bei der Beteiligung. Die Netzwerke privilegieren durch ihre Zusammensetzung bestimmte Interessengruppen und vernachlässigen somit andere (vgl. Weiler 1999: 278). Auch wenn die Komitees nach der Logik kommunikativen Handelns vorgehen: „The problem of democratic legitimacy prevails as they are linked to unequal chances of participation“ (Eriksen: 61).

3.4 Die strukturellen Defizite europäischer Demokratie

Während die oben genannten Punkte größtenteils die Organisation des politischen Systems der EU kritisieren, verschärfen manche Beobachter die Kritik noch grundlegender. Für sie ist Demokratie „eine höchst voraussetzungsvolle und komplexe normative Institution“ (Jachtenfuchs 1999: 271). Diese Standpunkte können als „These des strukturellen Demokratiedefizits“ (Schmidt 2000: 430) oder als „substantielle Kritik“ (Grande 1996: 345) zusammengefasst werden. Die demokratischen Qualitäten der EU sind danach mangelhaft, weil es ein Inkongruenzproblem gibt (I), weil die Politik sich zunehmend von den Subjekten entfernt (II), weil es an einer europäischen Öffentlichkeit (III), einer europäischen Kommunikation (IV) und somit an einem europäischen demos mangelt (V).

[...]


[1] Europäisierung stellt eine Diagnose dar, die keineswegs allgemeine Anerkennung genießt. So gehen Makro-Analysen der politischen Strukturen von einer relativ niedrigen Europäisierung aus. Aber: „Studies at the policy level signal a more consistent impact” (Radelli 2000: 26). Die Beobachtung der policy -Ebene hat zur Kenntnisnahme einer erheblichen Europäisierung geführt, die Rückwirkungen auf staatliche Institutionen zeigt. Die Europäisierung der policies mündet in Transformationen der staatlichen Ebene.

[2] Es muss allerdings stets deutlich hervorgehoben werden, dass nur in dem Maße europäische Entscheidungen fallen oder Recht durch die EU gesetzt wird, wie die Kompetenzen dies zulassen – dies bedeutet, dass die EU doch in vielen Politikfeldern nur sehr eingeschränkt tätig sein kann.

[3] Verordnungen sind hierbei nach Artikel 249 (Ex 189) EGV allgemeingültig, während Richtlinien bezüglich ihres Zieles verbindlich sind, aber bei der Wahl der Form und Mittel zur Erreichung desselben den nationalen Legislativen Spielraum lassen.

[4] „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ (Art. 31 GG)

[5] Mit der Ablehnung einer Entscheidung zur Bananenmarktordnung der EU hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es den Europäischen Gerichtshof als generell bindende Instanz anerkennt. „Damit ist ein für die EU gefährlicher Konflikt zwischen Karlsruhe und Luxemburg entschärft. [...] Das Bundesverfassungsgericht kehrte klar zu seiner im Jahr 1986 verkündeten Linie zurück, wonach es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht im allgemeinen zu Gunsten Luxemburgs nicht mehr ausübt“ (Kerscher 2000).

[6] „The rejection appeared to contain an ominous warning to European leaders that they may have raced ahead of their electorates in adopting the euro, pressing for the intensified political cooperation needed to support the currency and talking of European federalism. The phrase “democratic deficit” is now heard often in discussion of Europe” (Cohen 2000) Es muss also differenziert werden: In gewissen Bereichen wird der Europäisierung durchaus effektiv entgegen getreten.

[7] vgl. Präambel der Konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union

[8] So fordert auch Schuppert eine Abkehr von einer eindimensionalen Betrachtung der europäischen Legitimationshierachie (Stichwort: Parlamentarisierung) hin zum problemangemessenen Legitimationsniveau, womit grundsätzlich eine Betrachtung der EU in ihren eigenen spezifischen Strukturen und Merkmalen zu initiieren wäre (2000: 72ff.).

[9] Es ist besonders die Rolle der staatlichen Exekutiven in der Außenpolitik zu beachten. „Die Außenpolitik [ist, T.F.] nach wie vor vielfach eine Domäne der Exekutive und somit ein Politikbereich, der den maßgeblichen Akteuren einen erheblichen Handlungsspielraum eröffnet“ (Schmidt 1995: 85).

[10] Für das Verständnis der EU ist es wichtig, den Europäischen Rat und den Rat begrifflich zu trennen: Allzu oft werden hier die Begriffe vertauscht, was zu erheblichen Missverständnissen führen kann (siehe Spiegel vom 20.11.00: Hier wird über eine Veränderung des Entscheidungsmodus im Europäischen Rat geschrieben, obgleich die Verhandlungen sich auf den Rat bezogen; Auch die Süddeutsche Zeitung vergreift sich, als sie über die Stimmgewichtung im Rat schreibt: „Nach wie vor gibt es jedoch Differenzen über die künftige Machtverteilung im Europäischen Rat“ (Fried 2000a)). Der Europäische Rat ist die prägendste Institution der EU, steht aber oberhalb der vertraglich festgelegten Beziehungen von Parlament und Rat. Er erfüllt drei Grundfunktionen: „als konstitutioneller Architekt, als Leitliniengeber und als oberstes Entscheidungsgremium“ (Wessels 1999: 341). Der Europäische Rat setzt sich aus den höchsten Entscheidungsträgern der Mitgliedsstaaten, ihren Außenministern, dem Kommissionspräsidenten und einem weiteren Kommissionsmitglied zusammen. Dagegen ist der Rat (der Europäischen Union) ein Organ der EG/EU mit allgemeiner Entscheidungsgewalt, das jedoch die nationalen Interessen in der Gemeinschaft vertritt. Der Rat vollzieht seine Willensbildung auf drei Ebenen: Arbeitsgruppen nationaler Beamter, Ausschuss der ständigen Vertreter und Rat der jeweils zuständigen Ressortminister (vgl. Wessels 1999: 343). Anstatt vom Rat kann aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung je nach Politikfeld auch von den Ministerräten gesprochen werden.

[11] „Ein Gefüge von Prinzipien, Normen, Regeln und Entscheidungsstrukturen, die auf der Basis freiwilliger Vereinbarung staatlicher – teils auch nichtstaatlicher – Akteure zur Handlungsleitung und –beschränkung in der internationalen Politik in abgegrenzten Politikfeldern dienen“ (Schmidt 1995: 444f.).

[12] Zum Entscheidungsverfahren im Rat vgl. Hix 1999: 68ff.

[13] Die Exekutive der Europäischen Union ist nicht nur in der Kommission zu finden. Vielmehr stellt sie in Verbindung mit dem Rat eine „dual-executive“ (Hix 1999: 21) dar.

[14] Die Untersuchung des Missmanagements der Kommission Anfang 1999 hat gezeigt, dass das EP inzwischen eine nicht zu vernachlässigenden Kontrollfunktion gewonnen hat. Allerdings kann auch eine in diesem Rahmen vorgenommene Fallstudie nicht darüber hinweg täuschen, dass zur Verbesserung der accountability der Kommission noch einige Erweiterungen der Befugnisse des EP notwendig sind (vgl. Muntean 2000).

[15] Jedoch muss in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass das EP unter Androhung des Misstrauensvotums im Frühjahr 1999 durchaus an Stärke gewonnen hat. Es kam zwar zu keiner Abwahl der damaligen Kommission unter Präsident Santer, doch wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung als Konzession erzwungen. Mit diesem wurde die Kommission zu ihrem Rücktritt gebracht. Dieser „Rücktritt der EU-Kommission hat das Europäische Parlament gestärkt“ (Oldag 1999). „The driving force in the resignation was the European Parliament. Now it has emerged as an important new political actor in Europe” (Rauch 1999). Westlake ist der Auffassung, dass allein die Einleitung des Misstrauensvotums das ausschlaggebende Mittel ist, um die Kommission in ihrem Vorgehen zu kontrollieren (1994).

[16] Einen Überblick über den Stellenwert des EP nach dem Amsterdamer Vertrag gibt Wessels (1999: 339f.): Es ist zu beachten, dass entgegen populärer Einschätzungen v.a. die Politikgestaltungsfunktion des EP nicht zu unterschätzen ist und das EP bei legislativen oder quasi-legislativen Entscheidungen durchaus einen erheblichen Kompetenzzuwachs verzeichnen konnte. Bei Betrachtung der Systemgestaltungsfunktion und der Interaktionsfunktion des EP allerdings ist auch seiner Analyse nach kein Sprung zu erkennen.

[17] Trotz der aktuellen Rolle der europäischen Parteien werden jedoch Prognosen aufgestellt, die von einer steten Integrationsdynamik ausgehen und damit verbunden die feste Überzeugung vertreten, dass den europäischen Parteien ein erheblicher Bedeutungszuwachs unmittelbar bevorsteht (vgl. Jansen 1999: 408). Fraglich muss jedoch sein, ob die angenommene Dynamik tatsächlich zwangsläufig ist, da doch die Verhältnisse, durch die sie hervorgerufen würde, zunächst der Reform bedürfen. Ob dies jedoch unter den gegebenen Verhältnissen realistisch ist, wird später zu prüfen sein (siehe Kapitel 6).

[18] Zwar treffen sich die Parteiführungen im Rahmen der europäischen Parteigruppierungen, um vor wichtigen Entscheidungen gemeinsame Standpunkte herzustellen. Doch bezüglich der allgemeinen Politik außerhalb großer Reformprozesse und EU-Ratssitzungen spielen die europäischen Parteien nur eine sehr geringe Rolle (vgl. Wessels 1999: 338).

[19] Die Wahlen wurden in der Berichterstattung als nationale Zwischenwahlen angesehen.„Die Deutschen haben ihren Stimmzettel zum Denkzettel umgemünzt und der Regierung Schröder eine saftige Ohrfeige verpaßt. [...] Strahlender Sieger sind die Unionsparteien, die ihre Wähler erfolgreich mit innenpolitischen Parolen gegen Rot-Grün mobilisiert haben“ (Adolph 1999) Das deutsche Europawahlergenis kommentieren die New York Times: „The center-right Christian-Democrats advanced to 48 percent [...] as voter registered their unhappiness with a stagnant economy and Mr. Schroder’s failure to have an effect on high employment. […] Neither the Parliament’s greater prominence nor the arrival of the common currency, the euro, had convinced people that voting in Euro-wide polls is important“ (Cohen 1999).

[20] 1979 hatten insgesamt 63 Prozent der Wahlberechtigten gestimmt. Bereits 1984 sank die Beteiligung um zwei Zähler. Der größte Rückgang war allerdings zwischen 1994 (56,8 Prozent) und 1999 zu verzeichnen. Die Wahlbeteiligung 1999 wurde noch durch die Tatsache erhöht, dass es in mehreren EU-Mitgliedsländern eine Wahlpflicht gibt (vgl. Lambert/Hoskyns 2000: 114).

[21] „Laut EG-Vertrag ist in der Regel die Europäische Kommission für die Durchführung der vom Rat der EU gefassten Beschlüsse zuständig (Art. 202 EGV). Der Rat läßt dies von Ausschüssen nationaler Experten überwachen, die je nach Empfindlichkeit des betreffenden Sektors die die Exekutivarbeit der Kommission entweder beratend, mitverwaltend oder regelnd begleitend“ (Hildenbrand 2000: 407).

Ende der Leseprobe aus 129 Seiten

Details

Titel
Demokratisches Europa? Politikwissenschaftliche Ansätze zur Überwindung des Demokratiedefizits der EU und ihre Realisierungschancen
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Diplomprüfung
Note
2
Autor
Jahr
2000
Seiten
129
Katalognummer
V2858
ISBN (eBook)
9783638117333
ISBN (Buch)
9783638957212
Dateigröße
822 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EU, Demokratie, Demokratiedefizit, Europa
Arbeit zitieren
Tim Farin (Autor:in), 2000, Demokratisches Europa? Politikwissenschaftliche Ansätze zur Überwindung des Demokratiedefizits der EU und ihre Realisierungschancen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2858

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