Christopher Street Day (Hamburg). Eine Analyse unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit


Dossier / Travail, 2014

27 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung. 3

Der Christopher Street Day. 4
Der CSD Hamburg 2014. 5

Das Versammlungsrecht. 7

Bedeutung des Rechtsstatus des CSD Hamburg. 12
Der Rechtsstatus als Versammlung. 12
Die Veranstalter. 12
Die Teilnehmer 13
Die öffentliche Sicherheit. 14
Alternativer Rechtsstatus. 15
Die Veranstalter. 17
Die Teilnehmer 20
Die öffentliche Sicherheit 20

Zusammenfassung 21

Fazit. 22

Literaturverzeichnis 26

Einleitung

Dieser Praktikumsbericht bezieht sich auf das Praxismodul 2014 unter Betreuung von Prof. Dr. G. Schaal. Das 6-wöchige Praktikum wurde bei der Institution Polizei Hamburg absolviert. Die Hospitation begann am 28.07.2014 und endete am 05.09.2014. Dabei wurden 4 Wochen am Polizei Kommissariat 14 (PK14) Region Mitte 1 verbracht. Unterbrochen wurden diese 4 Wochen durch jeweils eintägige Hospitationen im Bereich des Wasserschutzes (WSPK2) am 03.08.2014 und des Landeskriminalamtes (LKA 111) am 22.08.2014. Anschließend wurde das Praktikum an der Polizei Akademie (AK3) am 05.09.2014 planmäßig beendet. Während meines Praktikums wurde mir die Gelegenheit geboten am Einsatz zum Christopher Street Day (CSD) am 02.08.2014, welchem der Zuständigkeit des PK14 unterstand, teilzuhaben.

In dieser Arbeit analysiere ich den Versammlungsstatus des CSD auf Grundlage des Versammlungsrechts, stelle den alternativen Rechtsstatus vor und behandle die einhergehenden Rechten und Pflichten des Veranstalters und der Teilnehmer sowie die Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit, in diesem Fall, die Arbeit der Behörde für Inneres und Sport. Die Fragestellung die hinter diesem Aufbau steht, lautet:

„Ist der Christopher Street Day als Versammlung heutzutage in Deutschland noch gerechtfertigt?“

Zunächst werde ich den Christopher Street Day vorstellen und eine eventuelle Entwicklung seit den 60er Jahren aufzeigen. Anschließend stelle ich das Versammlungsrecht in Deutschland vor und versuche eine Subsumtion. Des Weiteren stelle ich einen alternativen Rechtsstatus für den CSD vor und arbeite die Rechten und Pflichten jeweils heraus. Weiterhin zeige ich die einhergehende Bedeutung für die Arbeit der Polizeibeamten der Stadt Hamburg auf. Abschließenden gebe ich ein persönliches Fazit zum Rechtsstatus des CSD.

DiesDiese Arbeit hat nicht zur Absicht eine Aussage zur sexuellen Ausrichtung zu präferieren bzw. zu diskriminieren. Es geht lediglich um die Frage, ob der CSD heutzutage in Deutschland als Versammlung gelten sollte.

Der Christopher Street Day

Der Christopher Street Day (CSD) wurde 1969 als Widerstandsbewegung gegen staatliche Diskriminierung und Ausgrenzung von Lesben, Schwulen, Trans- und Bisexuellen in den USA geschaffen. Das maßgebliche Ereignis war der sogenannte „Stonewall-Aufstand“. In den 60er Jahren führte die New Yorker Polizei (NYPD) regelmäßig Razzien, teilweise mit Gewalt, in bekannten Schwulenbars durch. Allein die Anwesenheit in einer solchen Bar genügte schon, um angeklagt oder öffentlich bloßgestellt zu werden. Am 28. Juni 1969 führte die New Yorker Polizei wiederholt eine Razzia im Stonewall Inn, einer Bar mit homosexuellen Zielpublikum, durch. „Die Gäste lehnten sich gewaltsam gegen die Beleidigungen und willkürlichen Diskriminierung auf.“ [1] In Folge dieser Razzia kam es zu tagelangen Straßenschlachten zwischen Homosexuellen und des NYPD. Zum ersten Jahrestag wurde zum Gedenken das Christopher Street Liberation Day Committee gegründet. Seitdem wird in New York jährlich mit einem Straßenumzug an den ersten Aufstand der Homosexuellen erinnert. Mit der Zeit wuchs daraus ein internationaler Widerstand gegen die Unterdrückung bzw. die Diskriminierung von der sogenannten LGBT-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual and Trans). Der Name Christopher Street Liberation Day resultiert dabei aus der Tatsache, dass die Polizeiwillkür 1969 in der Christopher Street im Stadtviertel Greenwich Village stattgefunden hat. In Hamburg, Berlin und anderen deutschen Großstädten findet der CSD unter diesem Namen seit 1979 jährlich statt. In Berlin waren es schätzungsweise 400 Menschen, die zum Teil vermummt, aus Angst vor öffentlicher Ächtung, am ersten CSD in Deutschland unter dem Motto „Stolz aufs Schwulsein“ teilgenommen haben. IN den 90er Jahren nach der Wende explodierten die Besucherzahlen des CSDs. Heute zählen Berlin, Köln und Hamburg über eine Million Menschen, die den CSD besuchen und daran teilnehmen. Im Vergleich zu den späten 70er Jahren hat der Mut zur selbst Inszenierung drastisch zugenommen. So kann das Kostüm heutzutage nicht schräg genug sein. Der CSD 2002 in Köln brachte mit 1,2 Millionen Menschen mehr Besucher auf die Straße als der Rosenmontagsumzug.

AuchAuch die Politik nimmt den CSD ernst. So übernahmen einige hochrangige Politiker die Schirmherrschaft über den Christopher Street Day, wie bspw. 2001 der Erste Bürgermeister Hamburgs Ortwin Runde. Andere Politiker wie der Bundesaußenminister a.D. und ehemaliger Vizekanzler Joschka Fischer [2] oder die Bundesministerin a.D. Renate Künast[3] nehmen als prominente Gäste an der Parade teil.

Der CSD Hamburg 2014

Der 34. CSD in Hamburg unter dem Motto „GRENZENLOS STOLZ STATT AUSGEGRENZT“ fand vom 25. Juli bis 3. August 2014 statt. Die sogenannte „Pride Week“ fing dabei am 25. Juli mit der „Pride Night“, einer Eröffnungsparty auf beiden Ebenen des Mojo Clubs, an und endete mit dem Straßenfest rund um die Binnenalster am 03. August. Die eigentliche Demonstration wurde am 02. August mit 49 Trucks, Pkws und Fuß- sowie Motorradgruppen, beginnend in der Lange Reihe und endend auf der Lombardsbrücke, öffentlichkeitswirksam durch die Innenstadt Hamburgs durchgeführt. Unter der Schirmherrschaft von Olivia Jones begrüßte die sogenannte Parade 150.000 Besucher und insgesamt 15.000 Teilnehmer.[4] Auch in diesem Jahr wurde die Versammlung durch Politiker wie der Hamburger Senatorin für Justiz und Gleichstellung, Jana Schiedek, unterstützt. [5]

Der Veranstalter Hamburg Pride e.V. fordert erneut die rechtliche Gleichstellung der LGBT-Gemeinschaft, wies jedoch darauf hin, dass rechtliche Gleichstellung nur ein Schritt zur vollkommen gesellschaftlichen Akzeptanz ist. Weiterhin wollte der Veranstalter solidarische Unterstützung für andere Länder, wie Russland oder Uganda, ausdrücken und auf die dort zum Teil vorherrschenden gravierenden rechtlichen Einschränkungen für die LGBT-Gemeinschaft hinweisen.

In BIn Bezug auf die Demonstration am 02. August 2014 formulierte der Verein folgende Forderungen:

1. Wir fordern die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.
2. Bis zur Öffnung der Ehe fordern wir die rechtliche Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
3. Wir fordern das volle Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare sowie den gleichberechtigten Zugang zur Reproduktionsmedizin.
4. Wir fordern die Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes um das Merkmal "sexuelle Identität".
5. Wir fordern die Entschädigung und bundesweite Rehabilitierung der nach § 175 verurteilten Homosexuellen und die Aufhebung der entsprechenden Urteile.
6. Wir fordern die umfassende Reform des Transsexuellengesetzes.
7. Wir fordern die Aufhebung des Blut- und Organspendeverbotes für homosexuelle Männer.
8. Wir fordern die weltweite Einhaltung der Menschenrechte für Homo-, Bi-, Inter- und Transsexuelle.
9. Wir fordern die Umsetzung des vom Europaparlament beschlossenen Lunacek-Berichtes zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität.
10. Wir fordern sogenannte Hassverbrechen im Strafrecht zu verankern und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Homo- und Transphobie zu ergreifen.
11. Wir fordern ein kontinuierliches Engagement des Hamburger Senats zur Aufklärung über gleichgeschlechtliche Lebensweisen und sexuelle Vielfalt an Hamburger Schulen sowie die Ausweitung der Lehrpläne auf die Geschichte von LGBTI.
12. Wir fordern den Hamburger Senat auf, die Mittel der Jugendarbeit für LGBTI nicht zu kürzen, sondern sie den tatsächlichen Erfordernissen anzupassen.
13. Wir fordern den Hamburger Senat auf, die Mittel für die HIV-Prävention und der sie tragenden Projekte nicht zu kürzen und sie den tatsächlichen Erfordernissen anzupassen.
14. Wir fordern die aktive Förderung der Aufarbeitung der LGBTI-Geschichte, insbesondere der Homosexuellen-Verfolgung, durch Stadt, Land und Bund.
15. Wir fordern, dass das Hamburgische Seniorenmitwirkungsgesetz so novelliert wird, dass die Mitwirkung älterer Lesben und Schwulen im Landesseniorenbeirat gesichert ist.
16. Wir fordern die Berücksichtigung der LGBTI-Community bei der Besetzung des NDR-Rundfunkrates sowie in der Arbeit des Medienrats der Landesmedienanstalt Hamburg und Schleswig-Holstein.[6]

Das Versammlungsrecht

„Was das freie Versammlungs- und Vereinigungsrecht zu bedeuten hat und wie wichtig es für die Freiheit ist, weiß ja jedes Kind und ist nicht nötig, viel davon zu sagen.“ (Theodor Mommsen, Die Grundrechte des deutschen Volkes, 1849)

Das Zitat von Mommsen soll in diesem Kontext darauf hinweisen, dass im Folgenden keine detaillierte Ausarbeitung der deutschen Verfassung erfolgt, sondern lediglich die besondere Bedeutung der Freiheitsrechte kurz herausgestellt wird, um im weiteren Verlauf auf einer gemeinsamen Basis der Erkenntnis aufzubauen.

DeutschDeutschland, ein Staat, der an fünf Prinzipien gebunden ist: Republik, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat und Rechtsstaat. Das Prinzip des Rechtsstaats bedingt negative und positive Abwehrrechte des Bürgers, wobei negative Rechte den Schutz vor dem Staat bzw. seiner nicht Einmischung in die individuelle Lebensführung und positive Rechte, das Recht auf bestimmte Leistungen vom Staat, wie die Wohlfahrt, meinen. Das Prinzip der Demokratie besagt, dass alle Macht vom Volk ausgeht. Die Macht des Volks wird in einer Demokratie durch verschiedene Partizipationsformen, die die Beteiligung der Bürger am politischen Geschehen sicherstellen, manifestiert. Anhand dieser beiden genannten Prinzipien lässt sich erkennen, dass die Freiheitlich-demokratische-Grundordnung (Abk. FdGO), die eine rechtstaatliche Herrschaftsordnung ohne Willkür und Gewalt auf Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes auf dem Prinzip der Mehrheit, Freiheit und Gleichheit darstellt, unablässig für den deutschen Staat ist. Hierzu gehört im Einzelnen vor allem die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung und die Achtung der Menschenrechte[7], welche sich in den Grundrechten ausdrückt. Die Grundrechte sind die wesentliche Leitlinie des Grundgesetzes und legen das gesellschaftliche Miteinander fest. Zu den Grundrechten gehört auch das Versammlungsrecht Art. 8 GG:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. [8]

Es handelt sich bei dem Versammlungsrecht, um die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe und ist ein Regulativ zur Bekämpfung von Politikverdrossenheit und Ohnmacht des Volkes vor dem Staat.

Der Art. 8 GG gewährt jedem deutschen Staatsbürger das Recht sich zu versammeln und seine freie Meinung zum Ausdruck zu bringen. Dies muss jedoch friedlich und ohne Waffen stattfinden. Damit geht Art. 8 GG Hand in Hand mit der Meinungsfreiheit Art. 5, 1 GG und der Religionsfreiheit Art. 4, 1 GG. Insgesamt nimmt Art. 8 GG einen enormen Stellenwert in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht ein, da es das Prinzip der Demokratie und das Prinzip der Freiheit mitunter widerspiegelt.

"Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten" (BVerfGE 69, 315 ff.)

Das vorangegangene Zitat des BVerfG betont die besondere Stellung des Versammlungsrechts in unserem politischen Gemeinwesen. Dabei sind folgende Punkte besonders herauszustellen:

· Die Versammlungsfreiheit ist ein unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens.
· Die Versammlungsfreiheit ist ein Abwehrrecht, das vor allem Minderheiten zugutekommt.
· Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck der Volksouveränität und ist ein Zeichen für die Mündigkeit und für die Unabhängigkeit sowie für die Freiheit eines jeden selbstbewussten Bürgers.[9]

Nicht-Deutsche und Staatenlose können sich – neben Art. 11 Abs. 1 EMRK bzw. §1 VersammlG – auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG berufen. [10] Der Prozess der europäischen Integration hat in dies zur versammlungsrechtlichen Gleichstellung von Deutschen und EU-Ausländern geführt.[11]


[1] Planet Wissen, Simone Klein , Stand vom 16.04.2014

[2] Kölner Stadt-Anzeiger: Europride hat Maßstäbe gesetzt, online unter: http://www.ksta.de/koeln/europride-hat-massstaebe-gesetzt,15187530,14402026.html (abgerufen am 08.09.2014).

[3] Renate Künast: Renate Künast beim Berliner CSD, online unter: http://www.renate-kuenast.de/archiv/in-berlin/csd/ (abgerufen am 08.09.2014).

[4] Hamburg Pride e.V. Pressemitteilung (02.08.2014): Besucherrekord beim 34. HAMBURG PRIDE

[5] Hamburg.de: CSD Hamburg, online unter: http://www.hamburg.de/csd/ (abgerufen am 08.09.2014).

[6] Hamburg Pride: Forderungen, online unter: http://www.hamburg-pride.de/forderungen/ (abgerufen am 08.09.2014)

[7] BVerfGE 2, 1-12 – SRP-Verbot

[8] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist.

[9] Rodorf – Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis: Versammlungsfreiheit, online unter: http://www.rodorf.de/04_staatsr/gr_09.htm (abgerufen am 08.09.2014)

[10] Höfling, in: Sachs, GG, Art. 8 Rn. 46.

[11] Dreier, Art. 8 Rn. 28.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Christopher Street Day (Hamburg). Eine Analyse unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit
Université
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg  (WiSo)
Cours
Praktikum bei der Polizei Hamburg
Auteur
Année
2014
Pages
27
N° de catalogue
V285879
ISBN (ebook)
9783656861843
ISBN (Livre)
9783656861850
Taille d'un fichier
633 KB
Langue
allemand
Mots clés
CSD, Christopher Street Day, Hamburg, Versammlungsrecht, Art. 8 GG, Polizei Hamburg, LGBT, Versammlungsfreiheit, Wolf, Merker, HSU, Helmut-Schmidt Universität, Prof. Dr. G. Schaal
Citation du texte
Wolf Merker (Auteur), 2014, Christopher Street Day (Hamburg). Eine Analyse unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285879

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