Die SED-Opferrenten nach § 17a StrRehaG als ausreichende Entschädigung für DDR-Häftlinge?

Eine kritische Würdigung


Diplomarbeit, 2009

67 Seiten, Note: 9,0 (von 10)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemdarstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Begriffliche Erläuterungen

3 Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen zur Entschädigung für das Unrecht der SED-Diktatur
3.1 Soziale Situation der Opfer des SED-Regimes
3.2 Notwendigkeit von Entschädigungsleistungen
3.3 Abriss über die Entwicklung der SED-Unrechtsbereinigungs- gesetze bis zur aktuellen Fassung

4 § 17a StrRehaG - Besondere Zuwendung für Haftopfer
4.1 Zuständigkeit
4.2 Anspruchsvoraussetzungen
4.2.1 Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage
4.2.2 Rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung
4.3 Antragsverfahren und Höhe der Zuwendung
4.4 Probleme in der Behördenpraxis

5 Entschädigungsleistung nach § 17a StrRehaG als Wiedergut- machung für das Unrecht der SED-Diktatur
5.1 Wiedergutmachung als Ziel der besonderen Zuwendung
5.2 Prinzip der Entschädigung
5.3 Ausschluss wegen Unwürdigkeit
5.3.1 Grauzone zwischen Opfer und Täter
5.3.1.1 Besondere Zuwendung für Inoffizielle Mitarbeiter des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes
5.3.1.2 Besondere Zuwendung für einen Schwer- verbrecher

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

1 Einleitung

„Die Geschichte, von der wir reden, qualmt noch.“1

Rainer Eppelmann, 1993

Dieses bezeichnende Zitat von Rainer Eppelmann zielt in seinem Kern auf die kontroverse Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ab und verdeutlicht in diesem Zusammenhang die andauernde Brisanz der Aufarbeitungsthematik.

Es ist eine Tatsache, dass die Auseinandersetzung mit der DDR- Vergangenheit noch immer nicht abgeschlossen ist. Vor allem heute, 20 Jahre nach der friedlichen Revolution, ist das Thema Aufarbeitung ak- tueller denn je. Jüngstes Zeugnis ist die im August 2007 eingeführte Regelung zur Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer. Mit dieser Vorschrift sollte ein entscheidender Schritt ge- gangen werden, um dieses dunkle Kapitel der deutschen Geschichte abzuschließen und somit endgültig den Rechtsfrieden zwischen den Tätern und den Opfern des SED-Regimes herzustellen.

1.1 Problemdarstellung und Zielsetzung

Die Einführung der, im allgemeinen Sprachgebrauch als Opferrente be- zeichneten, besonderen Zuwendung für Haftopfer wurde vor allem von den Betroffenen und deren Verbänden nachdrücklich gefordert. Nun, zwei Jahre nach ihrer Einführung, gibt sie Anlass zu zahlreichen Dis- kussionen und scharfen Kritiken. Nicht nur der praktische Umgang mit dieser Vorschrift birgt Probleme. Auch die Debatte um die Gewährung der Opferrente an Inoffizielle Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit und an einen mehrfach verurteilten Verbrecher spaltet die Meinungen der Politiker, Juristen und Sachverständigen.

Inwiefern die besondere Zuwendung für Haftopfer eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung für die Betroffenen darstellt, wird im Rahmen dieser Arbeit, unter Berücksichtigung ausgewählter Krite- rien, untersucht. Dabei werden die Ausführungen gelegentlich durch Fakten und Zahlen des Bundeslandes Thüringen exemplarisch veran- schaulicht.

1.2 Aufbau der Arbeit

Anschließend an das erste Kapitel, in dem die Problemdarstellung die- ser Arbeit bereits einleitend dargestellt wurde, folgt das zweite Kapitel, welches die Erläuterungen grundlegender Begrifflichkeiten beinhaltet. Im dritten Kapitel wird die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen zur Entschädigung für das SED-Unrecht dargestellt. Ziel dieses Kapitels ist es, ein Grundverständnis für die in dieser Arbeit thematisierte Proble- matik herzustellen. Dazu werden zunächst die Hintergründe beleuchtet, um anschließend die Notwendigkeit von entsprechenden Entschädi- gungsleistungen zu erörtern. Auf dieser Grundlage wird dann die Ent- wicklung der so genannten SED-Unrechtsbereinigungsgesetze zusam- menfassend dargestellt. Im darauf folgenden Kapitel erfolgt zunächst eine Interpretation der Rechtsvorschrift § 17a StrRehaG und eine um- fassende Erläuterung zu deren Anwendung. Im fünften Kapitel wird konkret die Leistung nach § 17a StrRehaG mit dem Problem der Wie- dergutmachung und Entschädigung für das Unrecht der SED-Diktatur in Verbindung gebracht. Dabei wird untersucht, inwiefern die Opferrente die Grundprinzipien von Wiedergutmachung und Entschädigung erfüllt und worin eventuelle Kritikpunkte liegen. Darüber hinaus wird auf die Ausschlussregelung wegen Unwürdigkeit eingegangen. In diesem Zu- sammenhang wird auch die immerzu bestehende Problematik der Grauzone zwischen Opfer und Täter thematisiert. Anhand ausgewählter Beispiele wird erörtert, ob eine Gewährung der Leistung sowohl an In- offizielle Mitarbeiter der des ehemaligen Ministeriums für Staatssicher- heit als auch an Straftäter gerechtfertigt ist. Im abschließenden Kapitel wird die Frage nach der ausreichenden Entschädigung für Opfer des SED-Regimes durch die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG noch einmal zusammenfassend beantwortet.

2 Begriffliche Erläuterungen

Vorab werden einige Begrifflichkeiten erläutert und inhaltlich dargestellt, die für das Verständnis der weiteren Arbeit bedeutend sind.

Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) wurde im Jahr 1946 durch die Zwangsvereinigung von SPD und KPD gebildet.2 Mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 wurde die SED offiziell zur Staatspartei proklamiert.3 Im Rahmen der friedlichen Revolution im Jahr 1989 musste die Partei ihren Führungsanspruch schließlich aufgeben.4

Vor allem im ersten Teil der Arbeit wird schwerpunktmäßig das Unrecht der SED-Diktatur thematisiert. Welche Ausmaße die Unrechtstaten der SED-Justiz tatsächlich annahmen, wird im nachfolgenden Kapitel erör- tert.

Häufig wird im Zusammenhang mit dem SED-Unrecht der Begriff des Opfers verwendet. Als Opfer sind in diesem Sinne Personen, Gruppen und Organisationen zu sehen, die durch eine Unrechtsmaßnahme in Form eines strafrechtswidrigen Tuns oder Unterlassens, einer rechtsstaats- oder verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung oder unter Verfolgung nicht anerkannter Zwecke oder durch sonstiges strafwürdiges Verhalten gefährdet, beschädigt oder zerstört wurden.5 Der im Titel dieser Arbeit verwendete Begriff DDR-Häftling ist folglich auch in die Personengruppe der Opfer einzuordnen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Rehabilitierungsgesetzen der Begriff Opfer nicht explizit definiert wird. Vielmehr wird im Gesetz von Betroffenen, Berechtigten und Antragstellern gesprochen. Dem soll vor allem im zweiten Teil dieser Arbeit gefolgt werden.

Sofern im weiteren Verlauf dieser Arbeit der Begriff Entschädigungsleistung verwendet wird, ist in erster Linie der finanzielle Ausgleich für einen erlittenen Schaden, bei dem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich ist, gemeint.6

Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Thematik der Entschä- digungsleistungen für erlittenes Unrecht durch die SED-Herrschaft häu- fig auch der Begriff der Rehabilitierung verwendet. Im Allgemeinen wird unter Rehabilitierung die Wiederherstellung des öffentlichen Ansehens verstanden.

Eine entsprechende Legaldefinition erfolgt im § 1 Abs. 1 StrRehaG. Demnach meint der Begriff Rehabilitierung die Erklärung der Rechts- staatswidrigkeit einer Gerichtsentscheidung und ihre Aufhebung.7 Folglich werden in einem Rehabilitierungsverfahren sowohl rechts- staatswidrige strafrechtliche Maßnahmen der SED-Justiz als auch an- dere eben solche Entscheidungen über Freiheitsentzüge überprüft und gegebenenfalls anschließend aufgehoben. Dadurch wird nicht nur die Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister, sondern auch die Rückgabe oder Entschädigung eingezogener Vermö- genswerte und die Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten ermög- licht. Darüber hinaus begründet die Rehabilitierung zugleich Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen.8

3 Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen zur Entschädigung für das Unrecht der SED-Diktatur

Im weiteren Verlauf der Arbeit wird zunächst auf die soziale Situation der Opfer des SED-Regimes Bezug genommen, um die Ausmaße des durch die SED-Diktatur verübten Unrechts zu verdeutlichen und an- schließend die direkten und indirekten Folgen für die Betroffenen dar- zustellen. Dabei wird exemplarisch auf die Ergebnisse einer Unter- suchung des Jenaer Zentrums für empirische Sozial-& Kulturforschung, das im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit einen Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen erstellte, eingegangen. Es wird darauf hin- gewiesen, dass nur einige Aspekte des SED-Unrechts betrachtet wer- den, da die Fülle und Vielfältigkeit der an den Betroffenen verübten Un- rechtstaten kaum erfassbar ist. Anschließend wird die Notwendigkeit von Leistungen zur Entschädigung des SED-Unrechts erörtert. Es wird verdeutlicht, worin sowohl das Bewusstsein als auch der Grundgedanke solcher Entschädigungsleistungen besteht. Ferner wird die Entwicklung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze zusammenfassend dargestellt.

3.1 Soziale Situation der Opfer des SED-Regimes

Nachdem bereits im vorangegangenen Kapitel eine abstrakte Definition des Begriffs Opfer im Zusammenhang mit dem Unrecht des SEDRegimes erfolgte, wird nachfolgend konkret auf die Betroffenen und die verübten Unrechtstaten der SED Bezug genommen.

Betrachtet man die soziale Herkunft derer, die eine politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst eine rechtsstaats- und verfassungswidrige Entscheidung9 erlitten, wird erkennbar, dass der Großteil von ihnen aus normalen Lebensverhältnissen stammte.

Häufig wurden vor allem Arbeiter, aber auch Hoch- und Fachschulab- solventen zum Ziel des staatlichen Repressionsapparates. Aus den Befragungen, die dem Forschungsbericht zu Grunde liegen, ergibt sich, dass viele Betroffene bereits im Jugendalter mit dem politischen System in Konflikt gerieten.10

Verallgemeinernd lässt sich aussagen, dass sich das durch die SEDFührung verübte Unrecht überwiegend gegen Personen richtete, die durch jegliches widerständiges oder auflehnendes Verhalten gegen das damalige politische System negativ auffielen.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass das durch die SED verübte Staats- unrecht äußerst vielgestaltig war. Allenfalls bestand es in der Verlet- zung der Menschenwürde, vorwiegend durch gezielte Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und berufliches Fortkommen. Das Unrecht der SED-Diktatur war sowohl durch poli- tische Verfolgungen, als auch durch Behördenwillkür und rechts- staatswidrige, strafrechtliche Verurteilungen gekennzeichnet. Die viel- fältigen Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen wurden von der SED-Führung hauptsächlich als Reaktion auf Protest, Widerstand und Rebellion, aber auch zur präventiven Abschreckung und Einschüchte- rung eingesetzt.11 Ziel dieser Maßnahmen war nicht nur die Bekämp- fung von individueller Unabhängigkeit, Widerstand und Opposition, sondern auch Erziehung, Überzeugung oder Zurückgewinnung poten- tieller Gegner.12

So wurden beispielsweise in der SED-Diktatur die Wehrdienstent- ziehung und die Wehrdienstverweigerung strafrechtlich verurteilt. Wei- tere so genannte Katalogtaten, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die DDR-Justiz führten, nennt § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG unter den Buchstaben a) bis i). Dazu gehören unter anderem Hochverrat und Spionage, Staatsfeindliche Hetze, Ungesetzliche Verbindungsaufnah- me oder Ungesetzlicher Grenzübertritt.13

Ferner stellte vor allem die politische Verfolgung eine wesentliche Un- rechtstat des SED-Regimes dar. Die Vielfältigkeit dieser Verfolgungs- maßnahmen ist kaum erfassbar. Sie reichten von diversen Kriminali- sierungskampagnen, über so genannte Zersetzungsmaßnahmen, die unter permanenter Androhung des Einsatzes strafrechtlicher Mittel er- folgten, bis hin zu Zwangsarbeit in Arbeitslagern oder Zwangseinwei- sungen in Psychiatrien.14 Neben Berufsverboten oder Ausschlüssen aus Berufsverbänden15 waren auch massive Eingriffe in das berufliche Fortkommen der Betroffenen nicht selten.

Wie aus dem Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer des SED- Regimes in Thüringen hervorgeht, äußerte sich dies nicht zuletzt in der Nichtzulassung zur Erweiterten Oberschule, zum Abitur, oder zum Stu- dium. Auch berufliche Benachteiligungen, wie beispielsweise die Ver- setzung in einen Beruf mit ungleichwertigem, geringer qualifiziertem Tä- tigkeitsbereich waren oftmals die Folge politischer Verfolgung.16

Darüber hinaus gelten auch Verwaltungsentscheidungen behördlicher Stellen der ehemaligen DDR als Unrecht, wenn diese Entscheidungen einschneidend gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechts- sicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und der poli- tischen Verfolgung gedient haben.17 Darunter sind exemplarisch die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR und das Reiseverbot zu zählen18

Ebenso vielgestaltig wie die Verfolgungs- und Unterdrückungsmaß- nahmen waren, war auch das Leid der einzelnen Betroffenen und die daraus resultierenden Folgen für die Opfer des SED-Unrechts. Diese reichten von gesundheitlichen und psychischen Schäden zu damaliger Zeit, über entsprechende Folgeschäden, bis hin zu erlittenen Vermö- gensverlusten und einer schlechten materiellen Lage in der heutigen Zeit.

Dementsprechend leiden beispielsweise viele der ehemaligen politi- schen Häftlinge noch immer sowohl körperlich als auch seelisch unter den Folgen der erlittenen Haft oder der Behandlung durch die DDR- Behörden.19

Laut Forschungsbericht ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der ehemaligen politisch Inhaftierten in Thüringen auch gegenwärtig noch an gesundheitlichen Folgeschäden leidet, die größtenteils auf die man- gelhaften Haftumstände und die unzumutbaren Arbeitsbedingungen zu- rückzuführen sind.20 Durch die, nach heutiger Rechtslage rechtsstaats- widrigen, strafrechtlichen Verurteilungen erlebten die ehemaligen Häft- linge eine förmliche Stigmatisierung, die sich nicht zuletzt auch auf die gesellschaftliche Stellung der ehemaligen politisch Verfolgten auswirk- te.

Aus den Erkenntnissen des Forschungsberichts ergibt sich, dass der Großteil der von politischer Verfolgung Betroffenen auch fortan in ein- fachen Verhältnissen verblieb, da eine akademische Weiterentwicklung oder ein beruflicher Aufstieg durch das Eingreifen der staatlichen Or- gane unmöglich wurde.21 Infolgedessen gestaltet sich die materielle La- ge für die heute noch Berufstätigen verhältnismäßig schwierig. Ihr Be- rufsleben ist geprägt durch ein niedriges Einkommen und den häufigen Verlust des Arbeitsplatzes, vor allem in den letzten Jahren, so dass sie vielfach auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.22 Die prekären Einkommensverhältnisse und die häufigen Lücken im Versicherungs- verlauf wirken sich zudem auch nachteilig auf die Leistungen der Ren- tenversicherung aus, so dass davon auszugehen ist, dass sich die ma- terielle Lage der Betroffenen auch im Rentenalter nicht verbessert.

3.2 Notwendigkeit von Entschädigungsleistungen

Die vorangegangenen Ausführungen zur sozialen Lage der Opfer und die Darstellung des Ausmaßes von SED-Unrecht verdeutlichen, dass entsprechende Regelungen mit Entschädigungscharakter nahezu uner- lässlich sind.

Als Nachfolgestaat der DDR trägt die Bundesrepublik Deutschland die alleinige Verantwortung für den Umgang mit dieser Vergangenheit.23 Der Art. 17 des Einigungsvertrages forderte einst die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zur Rehabilitierung der Opfer von politischem Unrecht der DDR. Durch die Maßgabe des Art. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages hat die Deutsche Bundesrepublik gleichzeitig die Pflicht übernommen, eine angemessene Entschädigungsregelung für die Betroffenen zu schaffen.24 Somit wird die Notwendigkeit von Entschädigungsleistungen eigens im Rahmen der Aufarbeitung der deutschen Geschichte gesehen.

Durch Entschädigungsleistungen sollen zunächst die materiellen Fol- gen der Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen der SED- Herrschaft gelindert werden25, indem mit geeigneten Maßnahmen bei- spielsweise die finanzielle Situation von wirtschaftlich bedürftigen Op- fern verbessert werden soll. Des Weiteren sollen nicht nur entstandene Vermögensnachteile, sondern auch Benachteiligungen in der Renten- versicherung entschädigt werden. Darüber hinaus ist eine entsprechen- de Entschädigung ebenso bei rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Verurteilungen durch das SED-Regime als notwendig anzuerkennen.

Die Erforderlichkeit von Entschädigungsleistungen besteht allerdings nicht nur auf materieller Basis, sondern beruht durchaus auch auf moralischer Ebene. Durch entsprechende Entschädigungsleistungen soll vor allem eine persönliche Würdigung der Betroffenen für ihren Widerstand gegen die SED-Diktatur und das dadurch erlittene Schicksal erfolgen. Nach der Auffassung des Gesetzgebers ist es das Anliegen der Demokratie, den Einsatz und das Handeln dieser Menschen für eine rechtsstaatliche und freiheitliche Ordnung unter den Bedingungen der Diktatur angemessen und sichtbar zu würdigen.26

Ziel von Entschädigungsleistungen sollte demnach sein, den Opfern der SED-Diktatur eine späte Genugtuung zu geben, ihren Einsatz für De- mokratie und Freiheit zu würdigen und erlittenes Unrecht zu entschädi- gen.27

Im Zuge der Diskussion um die Notwendigkeit von entsprechenden Leistungen mit Entschädigungscharakter, stellte sich ebenfalls die Fra- ge, in welchem Rahmen die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts möglich ist.

Hinsichtlich dessen stellt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der SED-Opferentschädigungsleistungen auf das Soziale Entschädigungs- recht ab. Dieser Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Leiden der Betroffenen nicht zwischen den Opfern des SED- Unrechtsgeschehens und den NS-Verfolgten unterschieden werden kann. Folglich können auch die Entschädigungsregelungen für Opfer des SED-Unrechts nicht großzügiger gestaltet sein, als die des NS- Unrechts.28

Ferner ist auch auf das Problem der Opfereingrenzung einzugehen. Es ist äußerst fraglich, inwiefern das Leid der Betroffenen katalogisiert werden kann, so dass, bei aller Individualität des erlittenen Unrechts, eine gerechtere Opferentschädigung erfolgen kann. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber konsequenterweise eine Vielzahl von entsprechenden Regelungen getroffen, um das vielgestaltige Unrecht der SED- Herrschaft bestmöglich und angemessen zu würdigen und zu entschä- digen.

3.3 Abriss über die Entwicklung der SED-Unrechtsbereinigungsge- setze bis zur aktuellen Fassung

Wie bereits erwähnt, hat es sich der Gesetzgeber, im Zuge der Aufar- beitung der deutschen Vergangenheit, zur Aufgabe gemacht, das an den Opfern der SED-Diktatur verübte Unrecht angemessen zu ent- schädigen. Im Folgenden wird dargestellt, welche Entwicklungen die gesetzlichen Grundlagen zur Entschädigung für das Unrecht der SED- Diktatur bis zur gegenwärtig geltenden Fassung durchlaufen haben. Dabei beginnt die chronologische Darstellung zum Zeitpunkt der Wie- dervereinigung Deutschlands, um umfangreiche und nicht themen- relevante Ausschweifungen zu vermeiden. Im weiteren Verlauf werden die Unterschiede bezüglich der Voraussetzungen zwischen dem Straf- rechtlichen, dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruflichen Rehabili- tierungsgesetz aufgezeigt und somit ein Überblick über das noch immer komplexe System der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze geschaffen.

Rückblickend lässt sich erkennen, dass bereits zur Zeit der Wiederver- einigung der beiden deutschen Staaten die Grundlagen für die heutigen SED-Unrechtsbereinigungsgesetze gelegt wurden. So wurde zunächst durch Art. 17 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 festgelegt, dass eine grundsätzliche Entschädigungsverpflichtung gegenüber den Opfern politisch motivierter Strafverfolgungen besteht, die nähere Aus- gestaltung der entsprechenden Rehabilitierungsgesetze aber dem spä- teren Gesetzgeber überlassen wird.29

Dementsprechend entstanden fortan etliche Bestimmungen zur Reha- bilitierung, diverse Regelungen im Kassationsrecht der DDR sowie ver- schiedene neue Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes. Im Ergebnis bestand eine schier unüberschaubare Menge an entsprechenden Vor- schriften, die letzten Endes eine einheitliche Lösung als unerlässlich scheinen ließ.30

Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht am 4. November 1992 wurde eine solche Vereinheitlichung der rechtli- chen Normen erreicht. Den Art. 1 des 1. SED-Unrechtsbereinigungs- gesetzes bildet das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Bei- trittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG), wel- ches sowohl das Kassationsrecht als auch das Rehabilitierungsgesetz der DDR ablöst.31

Durch das 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz sollte vorrangig den von DDR-Unrechtsmaßnahmen am schwersten Betroffenen ein erster Ausgleich für das erlittene Unrecht gewährt werden.32

Da in dem 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz nur Aspekte der straf- rechtlichen Rehabilitierung aufgenommen wurden, wurde ein weiteres Gesetz, welches sich mit den Regelungen zum Ausgleich von Verwal- tungsunrecht und beruflichen Benachteiligungen befasste, immer not- wendiger.33

Mit dem Inkrafttreten des so genannten Zweiten Gesetzes zur Bereini- gung von SED-Unrecht, am 1. Juli 1994, wurde das 1. SED-Unrechts- bereinigungsgesetz bezüglich dieser Aspekte ergänzt. Der Art. 1 des

2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes beinhaltet das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Bei- trittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungs- rechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG). Auf der Grundlage die- ses Gesetzes bestanden fortan ebenso Rehabilitierungsmöglichkeiten für Opfer des Verwaltungsunrechts.34

Den Art. 2 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes bildet das Ge- setz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politi- scher Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG).35

Bereits kurz nach Inkrafttreten des 2. SED-Unrechtsbereinigungsge- setzes wurde zunehmend ersichtlich, dass weitere Nachbesserungen erforderlich waren, um die Situation der Opfer der SED-Diktatur fort- schreitend verbessern zu können. Mit den Gesetzen zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfol- gung in der ehemaligen DDR vom 1. Juli 1997 und vom 17. Dezember 1999 sowie vom 22. Dezember 2003 erfolgten nunmehr einzelne Ände- rungen und Nachbesserungen der bestehenden Vorschriften.36

Anlass für die wiederholten Änderungsgesetze war stets der drohende Ablauf der festgelegten Fristen zur Bearbeitung der Rehabilitierungsan- träge, die jeweils nur auf zwei Jahre, bei der letzten Novellierung schließlich auf vier Jahre angelegt waren. Darüber hinaus erfolgten Nachbesserungen hinsichtlich der Erhöhung finanzieller Leistungen sowohl im Strafrechtlichen als auch im Beruflichen Rehabilitierungsge- setz.37

Trotz dieser mehrmaligen Gesetzesnachbesserungen bestand Einigkeit, sowohl in der Politik als auch unter den Betroffenen, dass sich die bisherigen Regelungen zum Ausgleich des erlittenen SED-Unrechts immer noch als unzureichend darstellten.38

Mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Bereinigung von SED- Unrecht wurde bereits im Jahr 2003 eine angemessene finanzielle Wie- dergutmachung für das erlittene Schicksal der Opfer politischer Verfol- gung in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR in Form einer monatlichen Rentenzahlung gefordert.39

Es folgten weitere Gesetzesentwürfe, bis die teilweise ungleichen An- sichten bezüglich der inhaltlichen Gestaltung eines solchen 3. SED- Unrechtsbereinigungsgesetzes vereinheitlicht werden konnten. Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitie- rungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, am 29. August 2007, wurde § 17a des Strafrechtli- chen Rehabilitierungsgesetzes eingeführt, der den Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR, unter Erfüllung bestimmter Voraus- setzungen, eine monatliche besondere Zuwendung gewähren soll. Des Weiteren wurde beschlossen, dass die Fristen zur Bearbeitung von Re- habilitierungsanträgen im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz um einen Zeitraum von vier Jahren bis zum 31. Dezember 2007 verlängert wurden.40 Diese Verlängerung der Fristen bezüglich der Bearbeitung in den ein- zelnen Rehabilitierungsgesetzen geht mit der Verlängerung der Aufbe- wahrungsfristen von Lohnunterlagen von DDR-Betrieben einher. Da ak- tuell noch nicht alle Versicherungskonten für Versicherte mit Versi- cherungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geklärt sind, wurde die- se Frist bis zum 31. Dezember 2011 erneut verlängert. Im Rahmen der Kontenklärung werden des Öfteren die auf politische Verfolgung hin- deutenden Versicherungsverläufe durch die Rentenversicherungsträger erkannt und folglich potentielle Antragsteller auf ihre eventuellen Ans- prüche auf einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich aufmerksam gemacht.41

Bei der praktischen Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfol- gung in der ehemaligen DDR hat sich gezeigt, dass vor allem bei der Anwendung des § 17a StrRehaG erhebliche Schwierigkeiten auftra- ten.42 Auf diese Probleme wird im Kapitel 3.4. konkret Bezug genom- men. Auf Grund dieser in der Behördenpraxis auftretenden Schwierig- keiten wird in der Politik bereits ein entsprechender Entwurf eines Ge- setzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes43 diskutiert, der auf die Behebung der einzelnen Probleme abzielt.

Nach aktueller Rechtslage ist eine wesentliche Unterscheidung zwischen den jeweiligen Rehabilitierungsgesetzen, zum einen hinsichtlich des beeinträchtigten Rechtsguts, zum anderen nach der zu Grunde liegenden Maßnahme, zu treffen.44

Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wird eine strafrechtli- che Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsge- biet für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit diese in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ergangen ist und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ord- nung unvereinbar ist.45 Die wesentlichsten sozialen Ausgleichsleistun- gen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind die Kapitalent- schädigung und die Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 und § 17a StrRehaG sowie eine Unterstützungsleistung bei be- sonderer wirtschaftlicher Beeinträchtigung gemäß § 18 StrRehaG.46

[...]


1 www.bayern.landtag.de/cps/rde/xchg/www/x/-/www1/32_3753.htm; vom 09.11.2009 1

2 www.chronikderwende.de/lexikon/glossar/glossar_jsp/key=sed.html; vom 13.11.2009

3 Malycha, S. 31

4 www.chronikderwende.de/lexikon/glossar/glossar_jsp/key=sed.html; vom 13.11.2009

5 Blümmel, S. 32

6 Guckes, S. 11

7 Guckes, S. 13

8 Merkblatt des BMJ, Strafrechtliche Rehabilitierung, S. 4

9 Blümmel, S. 306

10 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 78 f.

11 Weinke, S. 21

12 Weinke, S. 26

13 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 29

14 Weinke, S. 22, 23, 24

15 Weinke, S. 24

16 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 32 f.

17 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 30

18 Weinke, S. 22, 24

19 BTDrucks. 16/4404, S. 2

20 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 94 f.

21 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 82

22 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 92

23 Guckes, S. 17

24 Guckes, S. 22

25 BTDrucks. 16/4167, S. 1

26 BTDrucks. 16/4167, S. 1

27 BTDrucks. 16/4167, S. 1

28 BTDrucks. 12/1608, S. 33

29 Guckes, S. 61

30 Guckes, S. 63

31 Tappert, S. 85 f.

32 BTDrucks. 12/1608, S. 2

33 Guckes, S. 65

34 Tappert, S. 144

35 Tappert, S. 188

36 BTDrucks. 16/4167, S. 1

37 Guckes, S. 68

38 BTDrucks. 16/4409, S. 1

39 BTDrucks. 15/1235, S. 1

40 BGBl. I 2007, 2118

41 BTDrucks. 16/4167, S. 2 f.

42 BTDrucks. 16/7721, S.1

43 BRDrucks. 407/08

44 Guckes, S. 83

45 Guckes, S. 81

46 Forschungsbericht zur sozialen Lage der Opfer, S. 17

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Die SED-Opferrenten nach § 17a StrRehaG als ausreichende Entschädigung für DDR-Häftlinge?
Untertitel
Eine kritische Würdigung
Hochschule
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein
Note
9,0 (von 10)
Autor
Jahr
2009
Seiten
67
Katalognummer
V286045
ISBN (eBook)
9783656862642
ISBN (Buch)
9783656862659
Dateigröße
4920 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Opferrente, § 17a StrRehaG, SED-Opferrenten, SED, SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
Arbeit zitieren
Denise Weise (Autor:in), 2009, Die SED-Opferrenten nach § 17a StrRehaG als ausreichende Entschädigung für DDR-Häftlinge?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286045

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