Die persönliche Freiheit und die UVS


Tesis Doctoral / Disertación, 2001

115 Páginas, Calificación: Gut


Extracto


I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Erster Teil: Die Grundbegriffe und die Entstehung des Grundrechts auf
persönliche Freiheit im Überblick

1. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit als Grundrecht,
Menschenrecht und verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
2. Die Entwicklung der Grundrechte im Überblick
2.1. Allgemeines zur Entwicklung der Grundrechte
2.2. Der Beginn der positivrechtlichen Garantien
2.3. Die Entwicklung der Positivierung des Grundrechts auf
persönliche Freiheit in Österreich
2.4. Die Entwicklung auf der internationalen Ebene

Zweiter Teil: Die Regelungen betreffend das Grundrecht auf persönliche Freiheit und ihre Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof und den EGMR
1. Zu den Rechtsquellen des Grundrechts auf persönliche Freiheit und ihrem Verhältnis
2. Der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit
2.1. Der persönliche Schutzbereich
2.2. Der sachliche Schutzbereich
2.2.1. Die Einschränkung auf die körperliche Bewegungsfreiheit
2.2.2. Die Einschränkung auf den Freiheitsentzug
3. Der Gesetzesvorbehalt und das Verhältnismäßigkeitsprinzip
4. Die für die UVS relevanten Möglichkeiten eines Freiheitsentzuges
4.1. Allgemeines
4.2. Der Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde auf Grund eines Straferkenntnisses
4.3. Der Freiheitsentzug bei Verdacht einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Straftat 31
4.3.1. Die Regelungen im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 32
4.3.2. Die Regelungen in Art 5 EMRK
4.3.3. Die einfachgesetzlichen Regelungen
4.3.3.1. Die Verwahrungshaft nach § 177 Abs 1 StPO und die Fälle des § 175 StPO
4.3.3.2. Die Ermächtigungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz
4.4. Der Freiheitsentzug bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung
4.4.1. Die Regelungen im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
4.4.2. Die einfachgesetzlichen Regelungen
4.4.2.1. Der Freiheitsentzug nach § 35 Verwaltungsstrafgesetz
4.4.2.2. Die Beispiele besonderer gesetzlicher Ermächtigung
4.5. Der Freiheitsentzug als Beugemittel
4.6. Der Freiheitsentzug auf Grund einer gefährlichen Krankheit
4.6.1. Die Regelungen im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
4.6.2. Die Regelung in Art 5 EMRK
4.6.3. Die einfachgesetzlichen Regelungen zur Verhinderung einer
Ansteckungsgefahr
4.6.4. Die einfachgesetzlichen Regelungen zur Verhinderung einer
Selbst- oder Fremdgefährdung von psychisch kranken Menschen
4.6.4.1. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung ohne Verlangen
4.6.4.2. Die Verfahrensschritte bei einer Unterbringung ohne Verlangen
4.6.4.3. Die Vorführung und Verbringung nach § 9 Abs 1 UbG
4.6.4.4. Die Vorführung nach § 46 Abs 1 SPG
4.6.4.5. Die Verbringung nach § 9 Abs 2 UbG und § 46 Abs 2 SPG
4.6.4.6. Die Zuständigkeit der UVS
4.7. Der Freiheitsentzug zur Sicherung einer Ausweisung oder einer Auslieferung
4.7.1. Die Regelungen im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
4.7.2. Die Regelung in Art 5 EMRK
4.7.3. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Fremdengesetzes
5. Die Informationsrechte des Festgenommenen oder Angehaltenen
6. Der Anspruch auf eine Haftentschädigung
7. Der Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person
7.1. Die verfassungsrechtlichen Regelungen
7.2. Die einfachgesetzlichen Regelungen

Dritter Teil: Die Rechtsprechung betreffend das Grundrecht auf persönliche Freiheit
1. Behördliche Maßnahmen, die nicht in das Grundrecht auf persönliche
Freiheit eingreifen

2. Behördliche Maßnahmen, die in das Grundrecht auf persönliche
Freiheit eingreifen
2.1. Die Festnahme
2.2. Die Anhaltung

3. Der Freiheitsentzug und das Verhältnismäßigkeitsprinzip
3.1. Der alkoholisierte Beschwerdeführer

4. Die Verstöße gegen das Gebot der schonenden Behandlung und der Achtung der Menschenwürde
4.1. Die Überstellung eines halbnackten Beschwerdeführers auf das Kommissariat
4.2. Der Beschwerdeführer, der an den Haaren gezerrt und geschlagen wurde
5. Die Festnahmen im Dienste der Strafjustiz nach § 177 Abs 1 Z 1 iVm
§ 175 Abs 1 Z 1 StPO
5.1. Die handgreifliche Beschwerdeführerin
5.2. Der gefährliche Beruf eines Taxilenkers
5.3. Der „Tränengasfall“
5.4. Der vermutete Autodiebstahl
5.5. Die Sicherheitsorgane als „Kasperlen“ und die „Dachteln“
6. Die Festnahmen nach § 35 Verwaltungsstrafgesetz
6.1. Der „Schreier“ im Sozialamt
6.2. Die Festnahme, die die Sicherheitsorgane ihrer Meinung nach gar nicht durchführten
6.3. Der deutsche Staatsbürger mit einem italienischen Wohnsitz
6.4. Der deutsche Autoraser, der die Kaution nicht bezahlte
6.5. Die Sicherheitsorgane und ihr Misstrauen gegenüber der Visa-Karte
6.6. Die Kurdenversammlung
6.7. Der ausfällige Beschwerdeführer
6.8. Das unsportliche Sicherheitsorgan
7. Die Anhaltung nach einer rechtmäßigen Festnahme
7.1. Die handgreifliche Beschwerdeführerin
7.2. Der gefährliche Beruf eines Taxilenkers
7.3. Die gefährliche Verkehrskontrolle
7.4. Der vergessliche Beschwerdeführer
7.5. Die Kurdenversammlung
7.6. Der ausfällige Beschwerdeführer
7.7. Der Vorschlaghammer als „unverzichtbares“ Werkzeug der Sicherheitsorgane
8. Der Freiheitsentzug im Zusammenhang mit psychisch kranken Menschen
8.1. Die Einlieferung in eine Anstalt ohne eine § 8 UbG-Bescheinigung
8.2. Die Anstaltseinlieferung trotz der fehlenden materiellen Unterbringungs- voraussetzungen
8.3. Die Entscheidungen zur Reichweite der Unterbringung
9. Die Schubhaftfälle
9.1. Die rechtsgrundlose Anordnung einer Schubhaft
9.2. Die Schubhaft und der gesetzliche Richter
9.3. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Schubhaftdauer
9.4. Die Schubhaft und das gelindeste Mittel nach § 66 Abs 1 Fremdengesetz
9.5. Die nicht fristgerechte Entscheidung des UVS über die Fortsetzung der Schubhaft

Vierter Teil: Der Rechtsschutz
1. Das Haftprüfungsverfahren
1.1. Die Regelungen im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
1.1.1. Die Erfordernisse einer unabhängigen Behörde im Sinne des Art 6 PersFrG
1.2. Die Regelungen in der EMRK
1.3. Die einfachgesetzlichen Haftprüfungsverfahren
2. Der Freiheitsentzug auf Grund eines richterlichen Befehles
2.1. Die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof

3. Der Freiheitsentzug ohne einen richterlichen Befehl
3.1. Die Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate
3.1.1. Die Organisation und das Verfahren vor den UVS
3.1.2. Die Rechtsstellung der UVS und ihrer Mitglieder
3.1.3. Die Aufgaben der UVS
3.1.3.1. Die Maßnahmebeschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG und nach
§ 88 SPG sowie die Beschwerde nach § 72 Fremdengesetz
3.1.3.1.1. Die gesetzlichen Regelungen des Verfahrens
3.1.3.1.2. Die Beschwerdefrist und die Entscheidungsfrist
3.1.3.1.3. Die örtliche Zuständigkeit der UVS
3.1.3.1.4. Die Form und der Inhalt einer Beschwerde
3.1.3.1.5. Wer entscheidet bei den UVS über die Beschwerden
3.1.3.1.6. Einige Gründe, die eine Beschwerde unzulässig machen und zur
Zurückweisung führen
3.1.3.1.7. Das Vorenthalten einer Sachentscheidung
3.1.3.1.8. Die Prüfung einer zulässigen Beschwerde durch die UVS, die öffentliche
mündliche Verhandlung und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
3.1.3.1.9. Die Entscheidung der UVS über eine Beschwerde
3.1.3.1.10. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor den UVS
3.1.3.1.11. Der Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der UVS über die
Beschwerden
3.2. Die Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof
3.2.1. Die Voraussetzungen für ihre Erhebung
3.2.2. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
3.3. Die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
3.3.1. Die Voraussetzungen für ihre Erhebung
3.3.2. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
3.3.3. Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen den beiden
öffentlich-rechtlichen Gerichtshöfen
3.3.4. Die Fälle, über die der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat
3.4. Der Rechtszug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Anhang

A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

E i n l e i t u n g

Ich schreibe meine Dissertation im Bereich des öffentlichen Rechts, da mir dieses Fach bereits in meinem Diplomstudium an mein Herz gewachsen ist. Erklären lässt sich die Liebe zu dieser Ma-terie damit, dass jeder Mensch unterschiedliche Interessen hat. Außerdem musste ich mich bei meiner früheren Tätigkeit in einem Gemeindeamt täglich mit den beinahe uferlosen Bereichen des öffentlichen Rechts auseinander setzen, was eine gewisse Nahebeziehung mit sich bringt.

Zudem bin ich der Meinung, dass gerade der grundrechtliche Bereich im täglichen Leben nicht immer in entsprechender Form gewürdigt, sondern manchmal sogar etwas stiefmütterlich be-handelt wird.

Im ersten Teil meiner Arbeit beschreibe ich die Grundbegriffe und stelle die Entstehung des Grundrechts auf persönliche Freiheit überblicksmäßig dar.

Der zweite Teil enthält die Regelungen betreffend das Grundrecht auf persönliche Freiheit und ihre Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der dritte Teil beinhaltet die Rechtsprechung betreffend das Grundrecht auf persönliche Freiheit.

Im vierten Teil befasse ich mich mit dem Rechtsschutz, der dem Einzelnen bei einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit zur Verfügung steht.

Es stellt für mich eine Herausforderung dar, meine Kenntnisse gerade auf diesem Gebiet zu ver-tiefen und möchte mich von ganzen Herzen bei Herrn Professor Dr. Pernthaler, bei Herrn Professor Dr. Weber, bei Frau Professor Dr. Rath-Kathrein und bei Frau Dr. Gamper für die freundliche Aufnahme und für die nicht selbstverständliche Hilfsbereitschaft bedanken. Danken möchte ich auch Frau Schmutzer, die mit ihrer freundlichen Art ebenfalls einen recht erheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass ich mich auf diesem Institut immer sehr wohl gefühlt und dieses Institut sehr gerne besucht habe.

Danke!

Erster Teil: Die Grundbegriffe und die Entstehung des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Überblick

1. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit als Grundrecht, Menschenrecht und ver-fassungsgesetzlich gewährleistetes Recht

Da der Staat für die Menschen da ist und nicht die Menschen für den Staat, besteht eine wesent-liche Aufgabe des Staates darin, seinen Rechtsunterworfenen ein Zusammenleben in Freiheit, Gleichheit und Würde zu gewährleisten. Diese Aufgabe erfordert, dass der Staat den Grund- und Menschenrechten eine Priorität einräumt und sie entsprechend würdigt.

Die Grund- und Menschenrechte sind die Legitimationsgrundlage eines demokratischen Ver-fassungsstaates, der ein Menschenrechtsstaat und ein Grundrechtsstaat ist, da er die Menschen-

rechte rechtlich verbindlich anerkennt, die Verfahren zur wirksamen Durchsetzung bereitstellt und sich damit selbst in seiner Macht begrenzt[1].

Das Zusammenspiel der Grundrechte mit dem demokratischen Prinzip ergibt sich vor allem aus der Präambel der EMRK, die die Konventionsrechte als die „Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt“ bezeichnet. Die Aufrechterhaltung der Grundfreiheiten beruht danach im Wesentlichen auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime und auf einer gemein-samen Auffassung und Achtung der Menschenrechte[2].

Die Grundrechte und die Demokratie sichern die Rechte der Menschen in einem Staat. Beide Er-scheinungen stützen und ergänzen sich und können durchaus in manchen Situationen in ein Spannungsverhältnis treten, da die Grundrechte nicht immer mit dem Gemeinwohl im demokra-tischen Prozess übereinstimmen müssen[3].

Grund- und Menschenrechte sind
- fundamentale Rechtspositionen des Einzelnen, die durch
- das Verfassungsrecht oder das Völkerrecht mit
- einer gewissen Unverbrüchlichkeit ausgestattet und
- in einem rechtlichen Verfahren durchsetzbar sind[4].

Menschenrechte sind angeborene Rechte eines Menschen. Sie gehören zum Wesen eines Men-schen und sind mit seiner Person untrennbar verbunden. Sie ergeben sich aus dem Naturrecht oder aus dem Völkerrecht. Sie werden auch als Jedermannsrechte bezeichnet, da sie dem Einzel-nen unabhängig von seiner jeweiligen Staatszugehörigkeit zustehen[5].

Grundrechte sind verfassungsrechtlich garantierte staatliche Rechte. Sie werden oft als Staatsbür-gerrechte nur den eigenen Staatsbürgern gewährt. Zu den Staatsbürgerrechten gehören insbeson-

dere die politischen Grundrechte, wie das Wahlrecht des Bürgers und der Gleichheitsgrundsatz, der die Gleichbehandlung der Menschen gewährleistet. Sie können Jedermannsrechte sein, wenn sie der Staat jedem Menschen, unabhängig von seiner jeweiligen Staatsbürgerschaft gewährt[6].

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 144 Abs 1 B-VG) sind alle subjektiven Rech-te, die eine Verfassungsnorm (Art 44 B-VG) garantiert. Dazu gehören die Rechte im StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und in der EMRK sowie die im B-VG oder in den ande- ren BVG garantierten Grundrechte, wie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Rich-ter nach Art 83 Abs 2 B-VG oder das Recht auf Datenschutz nach § 1 Datenschutzgesetz.

Die Begriffe „Grundrechte“ und „Menschenrechte“ sind im materiellen Sinn und jener der „ver-fassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte“ im formellen Sinn zu verstehen.

Diese Begriffe fallen weitgehend zusammen, sind aber nicht völlig deckungsgleich. Manche sub-jektive Rechte können durch eine verfassungsgesetzliche Norm eingeräumt sein, ohne dass es ein Grundrecht im Sinne eines unverzichtbaren Rechtsanspruches ist. So ist es zweifelhaft, ob das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der österreichischen Staatsbürgerinnen freiwillig

Dienst im Bundesheer als Soldatinnen zu leisten und diesen Dienst auch wieder zu beenden (Art 9a Abs 4 B-VG) im inhaltlichen Sinn ein Grundrecht ist. Andererseits sind etwa die Menschen-

rechte der UN-Menschenrechtspakte völkerrechtlich garantierte Rechte, die aber innerstaatlich nicht im Rang eines Verfassungsgesetzes in Geltung stehen und daher keine verfassungsgesetz-lich gewährleisteten Rechte im Sinne des Art 144 Abs 1 B-VG sind[7].

Das Grundrecht auf persönliche Freiheit fällt unter alle drei Kategorien; es ist ein Menschen-recht, ein Grundrecht und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.

2. Die Entwicklung der Grundrechte im Überblick

2.1. Allgemeines zur Entwicklung der Grundrechte

Bei den älteren Freiheitsbegriffen, die uns im Laufe der geschichtlichen Entwicklung begegnen, darf in keiner Weise vom heutigen Verständnis ausgegangen werden. Während unser heutiges Grundrecht auf persönliche Freiheit einen Schutz vor einer gesetzwidrigen Festnahme und vor einer gesetzwidrigen Anhaltung bietet, hatten diese älteren Freiheitsbegriffe eine umfassendere Bedeutung. So wurde noch in der klassischen „Freiheit und Eigentum“ – Formel der deutschen Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts die Freiheit der Person im Sinne einer ganzheitlichen in-dividuellen Freiheitssphäre verstanden[8][9].

Die ersten Gedanken zur Idee der Menschenrechte finden sich bei den Philosophen der griechi-schen Antike, die sich aber als bloße Theorien nicht durchsetzen konnten. So ist von Alkibiades

(450 bis 404 v. Chr.) der Satz überliefert, dass „Gott alle Menschen frei geschaffen habe“[10].

Im Mittelalter bestand das Bestreben, die Macht des Herrschers zu binden und zu beschränken, was durch ein gegenseitiges System von Treue und Schutz zwischen dem Herrscher und den Ab-hängigen erfolgte. Da der mittelalterliche Mensch ein Standeswesen war, dessen Rang und Recht sich über seinen Platz in der Gesellschaftsordnung richteten, sicherte der Fürst den Ständen und nicht dem Individuum einen Schutz vor Willkür und die Beachtung und Bewahrung der altherge-

brachten Rechte, Freiheiten und Privilegien zu. Ein Widerstandsrecht gegen den Herrscher, der einseitig gegen die Vereinbarung verstößt, war ein wichtiges Bestandteil. Die Stände verpflichte-

ten sich ihrerseits zu einem bedingten Gehorsam. Die Stände vertraten zwar hauptsächlich ihre eigenen Interessen, doch kam die Ausübung dieser Rechte der Allgemeinheit zu Gute, wodurch auch der Einzelne profitierte. Eine Zusicherung und Gewährleistung individueller Rechte gab es nicht[11].

Die Idee überkommener Rechte, die vom Herrscher zu achten waren, führten zu den ständischen Freiheitsbriefen. Diese Rechtsverbriefungen sind weniger wegen der Freiheitsgewährung bedeu-tend, sondern deshalb, da es erstmals zu verbrieften Garantien der Herrscher kam[12].

Der berühmteste Freiheitsbrief ist die Magna Charta Libertatum. Sie stammt aus dem Jahre 1215 und fällt in die Regierungszeit vom „glücklosen König Johann ohne Land“, der wenig erfolg-reich regierte und fast alle englischen Festlandbesitzungen an Frankreich verloren hat. Diese „große Urkunde der Freiheiten“ gewährte den englischen Ständen gewisse Privilegien und Frei-heiten[13] und sicherte ihnen ein Pairsgericht zu[14], wonach eine Person nur von den Angehörigen des gleichen Standes gerichtet werden konnte.

Es kann im Mittelalter also nicht von Grundrechten im heutigen Verständnis gesprochen wer-den. Vielmehr handelte es sich um Privilegien und kooperative Rechte[15].

Ideengeschichtlich entwickelte im Mittelalter der Scholastiker Thomas von Aquin (1224/1225-1274) ein umfassendes theologisch-politisches Rechtssystem[16]. Er sah den Staat als societas per-fecta und stellte ihm die Kirche, ihrerseits societas perfecta, an die Seite und ordnete die eine vollkommene Gemeinschaft dem natürlichen, die andere dem übernatürlichen Bereich zu.

Er bejahte unter dem Eindruck der aristotelischen und der stoischen Philosophie die religiöse Ge- wissensfreiheit für alle. Die Freiheit, sich für Gott zu entscheiden, bestand aber nur in dem von der Kirche gesetzten Rahmen. Für Heiden und für Abtrünnige galt der Satz: „Außerhalb der Kir-che gibt es kein Heil“, was sich aber nicht nur auf das Jenseits bezog. Ketzer hatten im Mittelal-ter kein Recht auf Leben und auf Eigentum[17].

Für Aquin war der Mensch, da er mit Vernunft und Fähigkeit ausgestattet ist, als einziges Lebe-wesen Person, womit die Grundlage für die Entstehung subjektiver Rechte gelegt war[18].

In der Neuzeit haben die Naturrechtslehren und ihre Vertragstheorien sehr zur Entwicklung des freiheitlichen Verfassungsstaates beigetragen. Die naturrechtliche Betrachtungsweise wandelte sich. Die religiöse Begründung des Naturrechts trat in den Hindergrund und die Vernunftbega-

bung der Person in den Vordergrund. Der vorstaatliche Charakter des Naturrechts wurde betont und dem politischen Zugriff des übermächtigen Staates entzogen[19].

Johannes Althusius (1557-1638) betrachtete die Menschen „als niemandes Gewalt Untertan“. Ei-ne Ausnahme bestehe dann, wenn sich die Menschen der Herrschaft durch einen freiwilligen Akt unterwürfen. Die Freiheiten wurden durch ein Widerstandsrecht geschützt[20].

Der Niederländer Hugo Grotius (1538-1645) entwickelte in seiner Lehre natürliche und unent-

ziehbare Rechte des Menschen, die mit dessen Vernunftbegabung verbunden seien[21].

Samuel Pufendorf (1632-1694) betrachtete den Mensch als sittlich freies Wesen und als Träger menschlicher Würde. Statt eines Widerstandsrechtes sah er nur ein Auswanderungsrecht vor. Das Naturrecht binde den Herrscher moralisch und juristisch[22].

John Milton (1608-1674) forderte das Selbstbestimmungsrecht des Menschen, die Religions- und Gewissensfreiheit, die Rede- und Pressefreiheit sowie die Abschaffung der Bücherzensur[23].

John Locke (1632-1704) entwickelte in seinen „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ eine Theorie „über den wahren Ursprung, die Reichweite und den Zweck einer staatlichen Regie-rung.“ Seine Staatstheorie, die unter anderem den Zustand der Freiheit über die eigene Person und Besitz zu verfügen und den Zustand der Gleichheit als zentrale, als von Gott gegebene Rech-te postuliert, geht von einem vorstaatlichen Naturzustand aus.

Durch die Idee vom Naturzustand und Naturrecht versucht er eine stichhaltige Argumentation für eine demokratisch kontrollierte, konstitutionelle Monarchie zu liefern.

Der vorstaatliche Naturzustand stellt das Zusammenleben der Menschen nach den natürlichen Gesetzen dar. Er wird als Ausgangsbasis seiner Staatsphilosophie konstruiert, um die politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung abzuleiten.

Der Naturzustand ist ein Zustand der Gleichheit ohne gottgegebene weltliche Autorität, in dem alle Menschen von Natur aus die gleichen Rechte haben. Dieser Zustand der Gleichheit ist eben-so ein Zustand der Freiheit, in dem die Menschen die Freiheit über die eigene Person und ihren Besitz haben; es ist aber kein Zustand der Zügellosigkeit, denn die Menschen haben nicht die Freiheit sich oder andere Menschen zu vernichten, da alle Geschöpfe Gottes sind und das dem Gesetz der Natur, der Vernunft, widersprechen würde. Die Menschen sind ein Eigentum Gottes und haben deshalb nicht das Recht, sich oder andere zu zerstören; sie haben eine Selbsterhal-tungspflicht. Eine Ausnahme ist die Bestrafung von Verbrechern, was aber nur der Wiedergut- machung und der Abschreckung dient.

Neben dem Recht auf Freiheit und Leben haben die Menschen im Naturzustand ein Recht auf Besitz, was Locke aus dem Selbsterhaltungsprinzip ableitet[24].

Die Lehre vom Gesellschaftsvertrag wurde von den Naturrechtlern in den unterschiedlichsten Ausformungen vertreten. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass sich die ursprünglich freien und gleichen Menschen in einem ersten und eigentlichen Gesellschaftsvertrag zu einer Gesell-schaft zusammenschließen. Diese Gesellschaft schließt dann einen zweiten Vertrag, den Herr-schaftsvertrag, der dem Souverän die Herrschaftsmacht zur treuhänderischen Verwaltung über-trägt. Der Herrscher war an den Vertrag gebunden, das Volk hatte ein Widerstandsrecht[25].

2.2. Der Beginn der positivrechtlichen Garantien

Die Petition of Rights entstand im Jahre 1628 in England und schützte den Einzelnen vor allem vor einer willkürlichen Verhaftung[26].

Die Habeas-Corpus-Akte entstand im Jahre 1679 in England. Sie ließ Verhaftungen nur auf Grund eines richterlichen Entscheides zu[27].

Das Habeas-Corpus-Prinzip, das einen Freiheitsentzug an einen richterlichen Befehl bindet, war ein Meilenstein in der geschichtlichen Entwicklung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und ist bis heute maßgeblich geblieben[28].

Die Virginia Bill of Rights aus dem Jahre 1776 war die erste moderne Grundrechtspositivie-rung. Sie verkündete im Abschnitt 1, dass alle Menschen von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig sind und bestimmte angeborene Rechte besitzen, welche sie ihrer Nachkommen-schaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit[29].

Sie enthielt im Wesentlichen ein Privilegierungsverbot, grundlegende Anordnungen über die Ge-währung des fair trial, die Betonung der Religionsfreiheit verbunden mit dem Toleranzgebot[30].

Der Abschnitt 8 handelte von schweren oder kriminellen Anklagen und bestimmte unter ande-rem, dass niemand seiner Freiheit beraubt werden kann, außer durch ein Landesgesetz oder durch ein Urteil von seinesgleichen[31].

Der Abschnitt 10 bestimmte, dass allgemeine Vollmachten, durch die ein Beamter oder ein Beauftragter ermächtigt wird, verdächtige Plätze zu durchsuchen, ohne dass eine begangene Tat erwiesen ist, oder einer oder mehrere Personen, die nicht benannt sind, oder solche, deren Verge-hen nicht durch Beweisstücke genau beschrieben ist oder offensichtlich zutage liegt, festzuneh-men, kränkend und bedrückend sind und nicht genehmigt werden sollen[32].

Die Virginia Bill of Rights diente als Vorbild für viele andere Rechteerklärungen in den anderen amerikanischen Staaten, wie beispielsweise für die Pennsylvania Bill of Rights.

Da die Grundrechte in den amerikanischen Erklärungen als konstituierende Prinzipien der Staats-ordnung und als grundlegende Richtlinien für das gesamte staatliche Handeln galten, waren die Erklärungen richtungsweisend für die Herausbildung des Verfassungsvorranges der Grundrechte vor dem einfachen Gesetz und des gerichtlichen Schutzes der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte durch das richterliche Prüfungsrecht[33].

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 ist die wichtigste Grundlage zur endgültigen Ausformung der Grundrechte.

Unter der Rücksichtnahme auf das streng katholische französische Volk wurde „in Gegenwart und unter dem Schutze Gottes“ erklärt, dass die Menschen gleich und frei geboren seien, die Freiheit ihre Grenzen nur in jener des anderen finde, das Eigentum unverletzlich und ein heiliges Recht sei und es die Aufgabe jedes politischen Systems sei, diese Rechte zu schützen[34].

Nach Art 7 konnte jeder Mensch nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die das Gesetz vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangen gehalten werden[35].

Die französische Erklärung ging von einer Staatsbürgergesellschaft aus, die noch gar nicht

tatsächlich existierte und die sich erst nach der Zerstörung des Feudalsystems, das durch eine Privilegierung des Adels und des hohen Klerus gekennzeichnet war, verwirklichen ließ.

Während die Grundrechte in den amerikanischen Rechteerklärungen unmittelbare rechtliche Wirkungen hatten und als objektiv geltendes Recht wirksam bei Gericht einklagbar waren, waren die Rechte in der französischen Erklärung programmatische Sätze, die als reines Naturrecht ohne Institutionalisierung als Postulat angesehen und nicht wirksam durchgesetzt werden konnten.

2.3. Die Entwicklung der Positivierung des Grundrechts auf persönliche Freiheit in Österreich

Seit der Pillersdorffschen Verfassung, benannt nach dem damaligen Innenminister, die mit dem Allerhöchsten Patent am 25. April 1848 vom Kaiser erlassen wurde, gibt es eine Proklamation der Gewährleistung der persönlichen Freiheit für alle Staatsbürger. Sie verpflichtete zur „gesetz-lichen Form“ der Verhaftung und zur Zuweisung eines Verhafteten an „seinen Richter“ binnen

24 Stunden. § 25 garantierte den ordentlichen Richter[36].

Der nie wirksam gewordene Kremsierer Entwurf des Konstituierenden Reichstages vom März 1849 sah in § 4 eine gleichartige, jedoch die Person generell betreffende Bestimmung vor, die

auch auf den „gesetzlichen Richter“ Bezug nimmt. Sie stellte die Bedeutung des Verhaftungs-

befehles in den Vordergrund. § 5 und § 6 des Grundrechtskataloges enthielten einige Be-stimmungen über die Prinzipien des Strafverfahrens[37].

Die Normen der Oktroyierten Märzverfassung vom 04. März 1849, RGBl 151/1849, lehnten sich an die bisherigen an[38]. Die Oktroyierte Märzverfassung wurde inhaltlich zum Vorläufer des

Art 8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Gesetzes zum Schutze der per-sönlichen Freiheit 1862[39]. Die Strafprozessordnungen aus dem Jahre 1850 und 1853,

RGBl 151/1853, hielten an den grundrechtlich entwickelten Gedanken fest; während aber die StPO 1850 eine Haftentlassung gegen eine Kaution erlaubte, schloss sie die StPO 1853 aus. Die Grundrechtsbestimmungen wurden allerdings mit dem Patent, RGBl 8/1852, aufgehoben[40].

Durch das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, RGBl 87/1862, wurde das Recht auf persönliche Freiheit gegen das Interesse der Regierung erneuert[41]. Dieses Gesetz hat sich von der damals geltenden StPO im Wesentlichen dadurch unterschieden, dass es sich auch gegen die „politischen Behörden“ gerichtet und die „Confinierung[42] und die Auswei-sung“ ohne gesetzliche Grundlage untersagt hat[43].

Dieses Gesetz, das nicht mehr gültig ist, gehörte neben dem nach wie vor geltenden Hausrechts-gesetz aus dem Jahre 1862 zu den ersten effektiven österreichischen Grundrechten.

Im Rahmen der Dezemberverfassung 1867 verabschiedete der Reichsrat das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 142/1867, das in Artikel 8 jedermann die Freiheit der Person garantierte und das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit aus 1862

zu seinem Bestandteil erklärte. Durch diese Erklärung erhielt das Gesetz zum Schutze der per-sönlichen Freiheit die erhöhte Bestandgarantie des Staatsgrundgesetzes.

Das Staatsgrundgesetz von 1867 lehnte sich wie der Kremsierer Entwurf an das liberale Grund-muster der Belgischen Verfassung von 1831 an. Es stand nicht mehr die naturrechtliche Herkunft und Prägung der Menschenrechte im Vordergrund, sondern die Sicherung der bürgerlichen Rechte und Freiheiten in einem nationalen Rechtssystem[44].

Das republikanische Bundes-Verfassungsgesetz vom 01. Oktober 1920, idF von 1929,

BGBl 1/1930 übernahm, sieht man von Art 63 des Staatsvertrages von St. Germain ab, die

Grundrechtsordnung der konstitutionellen Monarchie auch im Hinblick auf den Schutz der persönliche Freiheit[45]. Art 8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit wurden durch Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetze rezipiert. Diese Gesetze wurden nach dem zweiten Weltkrieg zusammen mit den übrigen Verfassungsbestimmungen mit dem Stand vom 05. März 1933 neuerlich in Geltung gesetzt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl 210/1958, gewährleistet das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit in Artikel 5. Sie ist eine der wichtigsten Menschenrechtsverbürgungen und hat basierend auf einem gemeinsamen europäischen Erbe einen einzigartigen Grundrechts-standard geschaffen. Sie wurde am 05. November 1950 in Rom als multilateraler völkerrechtli-cher Vertrag geschlossen. Ihre zentrale Aufgabe besteht darin, die Regierungen der Mitgliedstaa-ten im Verhältnis zu den von ihnen Regierten rechtlich zu binden.

Österreich ist der EMRK im Jahre 1958 beigetreten und ist das einzige Land, das die Konven-tionsrechte innerstaatlich als unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht gelten lässt.

Eine Ergänzung zu Art 5 EMRK ist Art 1 des 4. ZPEMRK, BGBl III 30/1998, der die exekutive Schuldhaft verbietet.

Die weitere Entwicklung des Grundrechts auf persönliche Freiheit verlief derart, dass das Ge-setz zum Schutze der persönlichen Freiheit, Art 8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staats-bürger und ihre Erwähnung in Art 149 Abs 1 B-VG aufgehoben wurden (Art 8 Abs 2 PersFrG) und das Grundrecht durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit vom 29. Novem-ber 1988, BGBl 684/1988, neu kodifiziert wurde.

2.4. Die Entwicklung auf der internationalen Ebene

International wurden in grundrechtlicher Hinsicht vor allem die Vereinten Nationen tätig. Die Ursache lag darin, dass viele Menschen Angst vor einem neuen Krieg hatten, die Unrechtstaten der Nationalsozialisten noch zu präsent waren und ein Schutz der Menschenrechte, der sich nur auf das Territorium eines Staates erstreckt, als unzureichend empfunden wurde.

Zu nennen ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von den Vereinten Nationen vom

10. Dezember 1948, die in Österreich aber nicht unmittelbar anwendbar ist. Diese Erklärung for-muliert in Art 3 für jedermann das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person und be-stimmt in Art 9 unter anderem, dass niemand willkürlich festgenommen und in Haft gehalten werden darf.

Zu nennen ist auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, der in den Art 9 ff das Recht auf persönliche Freiheit formuliert. Dieser Pakt bindet Österreich völkerrechtlich, ist aber innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar.

Zweiter Teil: Die Regelungen betreffend das Grundrecht auf persönliche Freiheit und ihre Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof und den EGMR

1. Zu den Rechtsquellen des Grundrechts auf persönliche Freiheit und ihrem Verhältnis

Der verfassungsrechtliche Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit besteht aus mehreren Schichten.

Die EMRK gewährleistet das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit in Artikel 5. Auf Grund des Vorbehaltes, den der Bundespräsident bei der Ratifizierung der EMRK abgegeben hat, wird die-ser Artikel mit der Maßgabe angewendet, dass die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen,

BGBl 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichi-schen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichts-hof oder den Verwaltungsgerichtshof unberührt bleiben.

Art 1 des 4. ZPEMRK verbietet die exekutive Schuldhaft.

Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist im BVG vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit geregelt, das am 01. Jänner 1991 in Kraft getreten ist. Der Verfassungs-gesetzgeber hat dieses BVG erlassen, um die in Art 8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und im Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit aus 1862 bestehende Rechts-lage dem Art 5 EMRK anzupassen, weshalb sich auch die Systematik dieses Gesetzes im We-sentlichen am Art 5 EMRK orientiert.

Das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und die UVS, die ebenfalls mit der B-VG Novelle 1988 eingerichtet wurden, sollten gemeinsam die Voraussetzungen schaffen, damit der österreichische Vorbehalt zu Art 5 EMRK zurückgezogen werden kann, was aber bisher, auf Grund der bestehenden Zweifel, nicht erfolgt ist[46].

[...]


[1] Berka, Die Grundrechte, Rz 2.

[2] Berka, Die Grundrechte, Rz 3.

[3] Berka, Die Grundrechte, Rz 4.

[4] Berka, Die Grundrechte, Rz 20 ff.

[5] Berka, Die Grundrechte, Rz 27.

[6] Berka, Die Grundrechte, Rz 28.

[7] Berka, Die Grundrechte, Rz 31.

[8] Siehe dazu Berka, Die Grundrechte, Rz 36 ff; Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 342 ff;
Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, Seite 204 ff; Ermacora, Menschenrechte in der
sich wandelnden Welt, Seite 79 ff; Herrmann, Idee der Menschenrechte (http://www.bpb.de/info-franzis/info_
210/ body_i_210_2.html); Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte, Seite 129 und Seite 215; Kopetzki, Das Recht auf
persönliche Freiheit, in Machacek/Pahr/Stadler (Hg), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Seite 269 ff;
Muhl, John Lockes Naturrechtsverständnis in den „Zwei Abhandlungen über die Regierung“, Veröffentlichung
der Philipps-Universität Marburg, Institut für Politikwissenschaft, Proseminar: WS 1998/99 (http://stud-www.uni-
marburg.de/~Muhlt/JohnLocke.htm); Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, Seite 260 ff;
Wehser, Die Entwicklung der Grundrechte in Deutschland bis zum Spätkonstitutionalismus, Online-Publikation
der Freien Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft (http://www.fu- berlin.de/jura/netlaw/publikatio-
nen/beitraege/ ws99-wehser.html).

[9] Kopetzki, Persönliche Freiheit, Seite 288, Fußnote 108.

[10] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[11] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[12] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin,de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[13] Berka, Die Grundrechte, Rz 38.

[14] Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte, Seite 129.

[15] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[16] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[17] Herrmann, Idee der Menschenrechte (http://www.bpb.de/info-franzis/info_210/body_i_210_2.html).

[18] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[19] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[20] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[21] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[22] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[23] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[24] Muhl, John Lockes Naturrechtsverständnis in den „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ (http://stud-
www.uni-marburg.de /~Muhlt/JohnLocke.htm).

[25] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[26] Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte, Seite 215.

[27] Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, Seite 232.

[28] Berka, Die Grundrechte, Rz 40 und Rz 390.

[29] Ermacora, Menschenrechte, Seite 101 f.

[30] Ermacora, Menschenrechte, Seite 97.

[31] Ermacora, Menschenrechte, Seite 102.

[32] Ermacora, Menschenrechte, Seite 102 f.

[33] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[34] Wehser, Entwicklung (http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws99-wehser.html).

[35] Ermacora, Menschenrechte, Seite 104.

[36] Ermacora, Handbuch, Seite 204.

[37] Ermacora, Handbuch, Seite 204.

[38] Ermacora, Handbuch, Seite 205.

[39] Ermacora, Grundriß, Rz 342.

[40] Ermacora, Handbuch, Seite 204 f.

[41] Ermacora, Grundriß, Rz 343.

[42] Bei einer Konfinierung wird die Bewegungsfreiheit auf einen räumlich abgegrenzten Bereich, wie beispielsweise

auf ein Haus beschränkt, es fehlen aber die sonstigen Beschränkungen einer Haft, wie etwa eine Aufsicht (vgl Berka, Die Grundrechte, Rz 399).

[43] Ermacora, Handbuch, Seite 205.

[44] Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, Seite 265.

[45] Kopetzki, Persönliche Freiheit, Seite 270.

[46] Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 834.

Final del extracto de 115 páginas

Detalles

Título
Die persönliche Freiheit und die UVS
Universidad
University of Innsbruck  (Institut für öffentliches Recht, Finanzrecht und Politikwissenschaft)
Calificación
Gut
Autor
Año
2001
Páginas
115
No. de catálogo
V2861
ISBN (Ebook)
9783638117340
Tamaño de fichero
663 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Grundrecht auf persönliche Freiheit, Rechtsmittel
Citar trabajo
Paula Jung (Autor), 2001, Die persönliche Freiheit und die UVS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2861

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