Diese Vorlesungsmitschrift thematisiert die Nachversicherung und die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei geht die Schrift auf die beiden Arten der Beitragserstattung ein und nennt die rechtlichen Grundlagen.
Inhaltsverzeichnis
- Die Beitragserstattung
- Die Beitragserstattung von zurecht gezahlten Beiträgen
- Die Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
- Die Nachversicherung
- § 8 SGB VI: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- § 181 SGB VI: Berechnung und Tragung der Beiträge
- § 182 SGB VI: Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
- § 210 SGB VI
- § 26 SGB IV
- § 286d SGB VI: Beitragserstattung [im Beitrittsgebiet]
- § 1303 RVO
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Vorlesungsmitschrift befasst sich mit den Themen Nachversicherung und Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erläutert die verschiedenen Arten der Beitragserstattung und die rechtlichen Grundlagen, die diese regeln.
- Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beitragserstattung von zurecht gezahlten Beiträgen
- Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
- Rechtliche Grundlagen der Nachversicherung und Beitragserstattung
- Relevanz der Beitragserstattung für Versicherte
Zusammenfassung der Kapitel
Die Beitragserstattung
Die Beitragserstattung ist in § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 26 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt. Demnach erfolgt eine Unterscheidung zwischen einer Erstattung von zurecht gezahlten Beiträgen und eine Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen.
Die Nachversicherung
Der versicherungsrechtliche Teil der Nachversicherung ist in § 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Dieser Paragraph definiert die Nachversicherung als eine Möglichkeit, Versicherungszeiten zu erwerben, wenn man zuvor versicherungsfrei war, beispielsweise als Beamter. Die Nachversicherung steht Zeiten der Pflichtversicherung gleich und ermöglicht so den Aufbau von Rentenansprüchen.
Die Beitragserstattung von zurecht gezahlten Beiträgen
Die Beitragserstattung von zurecht gezahlten Beiträgen ist in § 210 SGB VI geregelt. Dieser Paragraph legt fest, wer eine Beitragserstattung erhalten kann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe. Die Erstattung erfolgt in der Regel für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 (Währungsreform) und wird bei einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting gemindert.
Die Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
Neben der Erstattung von zurecht gezahlten Beiträgen ist es möglich, sich Beiträge, die irrtümlich und zu Unrecht gezahlt wurden, erstatten zu lassen. Dies ist in § 26 SGB IV geregelt. Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet, außer wenn aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht wurden oder zu erbringen sind.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Nachversicherung, die Beitragserstattung, die gesetzliche Rentenversicherung, das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), die Beitragspflicht, die Versicherungsfreiheit, die Regelaltersgrenze, die allgemeine Wartezeit, die Beitragserstattung von zurecht gezahlten Beiträgen, die Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen, die Rechtsfolge der Beitragserstattung, die Dynamisierung, die Beitragsbemessungsgrundlage, die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die freiwilligen Beiträge, die Höherversicherung, der Versorgungsausgleich, das Rentensplitting, die Reichsversicherungsordnung (RVO), die Ersatzzeiten, die Anrechnungszeiten und die Betriebsprüfung.
- Citation du texte
- Simon Winzer (Auteur), 2014, Vorlesungsmitschrift zum Thema Nachversicherung und Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286490