Freihandelszonen und die einzelnen Formen von Wirtschaftsintegrationen


Trabajo de Seminario, 2014

35 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

A. Einleitung

B. Hauptteil
1) Allgemeine Erläuterungen
2) Europäische Freihandelsassoziation - EFTA (European Free Trade Association)
a) Historische Entwicklung der EFTA und ihre heutigen Mitgliedsländer
b) Integrationsstufe der EFTA
c) Die Organe der EFTA
d) Handelsabkommen der EFTA
e) Ziele der EFTA
3) Der Europäische Wirtschaftsraum – EWR (European Economic Area - EEA)
a) Entstehung des EWR und seine heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe des EWR
c) Die Organe des EWR
d) Handelsabkommen des EWR mit Drittstaaten
e) Bedeutung des EWR
4) Nordamerikanisches Freihandelsabkommen - NAFTA (North American Free Trade Agreement)
a) Entstehung der NAFTA und ihre heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe der NAFTA
c) Organe der NAFTA
d) Ziele des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens
e) Erfolgsgeschichte und Verlierer der NAFTA
5) Asiatisch-Pazifische Wirtschaftliche Zusammenarbeit – APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation)
a) Entstehung von APEC und die heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe von APEC
c) Organe von APEC
d) Ziele von APEC
e) Handelsbeziehungen von APEC
6) Gemeinsamer Markt des Südens - MERCOSUR (Mercado Común del Cono Sur)
a) Entstehung von MERCOSUR und seine heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe von MERCOSUR
c) Organe von MERCOSUR
d) Ziele von MERCOSUR
e) Beziehungen zur EU
7) Verband Südostasiatischer Nationen - ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)
a) Die Entstehung von ASEAN und ihre heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe von ASEAN
c) Organe von ASEAN
d) Ziele von ASEAN
e) Handelsbeziehungen
8) Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas - SADC (Southern African Development Community)
a) Die Entstehung von SADC und ihre heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe von SADC
c) Organe von SADC
d) Ziele von SADC
e) Handelsbeziehungen
9) Gemeinsamer Markt für das Östliche und Südliche Afrika - COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa)
a) Historische Entwicklung von COMESA und die heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe von COMESA
c) Organe von COMESA
d) Ziele von COMESA
10) Südasiatische Assoziation für regionale Kooperation – SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation)
a) Historische Entwicklung von SAARC und die heutigen Mitglieder
b) Integrationsstufe von SAARC
c) Organe von SAARC
d) Ziele von SAARC
e) Handelsbeziehungen von SAARC

C. Ausblick

D. Literaturverzeichnis
1) Bücher
2) Onlinequellen

E. Anhang

A. Einleitung

Die Tendenz seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist klar erkennbar. Die Staaten haben das Ziel, einen Handel möglichst ohne Hemmnisse zu schaffen. Die internationale Zusammenarbeit ist durch das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT - nun integriert in der WTO - revolutioniert worden. Weltweit werden viele regionale Handelsblöcke gebildet mit dem Ziel, den Wohlstand der Mitglieder zu fördern und den Handel auszubauen. Vorteile können die Mitgliedsstaaten dahingehend aus ihrer Beteiligung an der Wirtschaftsintegration ziehen, indem Bezüge aus Partnerstaaten billiger werden, da Zölle innerhalb der Blöcke entfallen.

Dennoch gibt es auch Kritik an diesen Blöcken. Oftmals findet man erkennbare Tendenzen, dass der Handel mit Drittstaaten stagniert. Der Europäischen Union als Beispiel wird oft der Vorwurf gemacht, sich in eine Festung zu verwandeln. Auch in Amerika und Asien hat man Anzeichen, dass sich Handelsfestungen bilden. Es ist daher wichtig, den freien, multilateralen Welthandel aufrecht zu erhalten.1

In Folge des immer weiter wachsenden Trends der Schaffung von Wirtschaftsintegrationen sollen nun ein paar Freihandelszonen der Welt genauer betrachtet werden und deren Charakteristika beleuchtet werden. Zudem wird näher auf die einzelnen Formen von Wirtschaftsintegrationen eingegangen und ein Ausblick auf neu geplante Freihandelszonen gegeben.

B. Hauptteil

1) Allgemeine Erläuterungen

Der Handel zwischen Ländern stellt eine Form der Wirtschaftsintegration dar, welche in verschiedene Arten unterteilt werden kann:

Zuerst sollte man die Präferenzzone nennen.

Bedeutend hierbei ist, dass Staaten untereinander Kooperationsabkommen abschließen, die dem Partnerland beziehungsweise den Partnerländern gewisse Handelsvergünstigungen auf bestimme Produkte gewähren. Dies können beispielsweise Zollsenkungen oder der Abbau von Kontingenten sein.2 Die Zollvergünstigungen können auf verschiedene Weisen auftreten. Zum einen kann der Zoll komplett wegfallen oder das Partnerland hat dahingehend den Vorteil, dass der ihm gewährte Zoll niedriger ist als der Zollsatz, der gegenüber einem Drittland erhoben wird.3

Darüber hinaus ist die Freihandelszone zu erwähnen.

Das Charakteristische hierbei ist, dass sich mehrere Länder zusammenschließen, um Binnenzölle und andere Hemmnisse des Handels wie etwa Kontingente im Inneren der Freihandelszone abzuschaffen. Jedoch gibt es keinen einheitlichen Außenzolltarif, der durch die Freihandelszone gemeinschaftlich erhoben wird.4 Die erhobenen Zölle gegenüber Drittstaaten variieren, da die Mitglieder der Freihandelszone ihre Zollhoheit behalten. Als Beispiel für eine Freihandelszone kann man das Verhältnis der EU mit den einzelnen Mitgliedern der EFTA ansehen, bis die EWR gegründet wurde. Aktuell besteht aber noch eine Freihandelszone zwischen der EU und der Schweiz.5

Zudem gibt es die Zollunion.

Die Zollunion stellt ein einheitliches Zollgebiet der Mitgliedsstaaten dar. In der Union werden einheitliche Einfuhr- und Ausfuhrzölle gegenüber Drittstaaten erhoben. Dies entspricht einem einheitlichen Zolltarif. Zum anderen werden innerhalb der Zollunion Binnenzölle für den Warenverkehr der Mitglieder untereinander abgeschafft. Eine weitere Besonderheit ist, dass Drittlandprodukte nur einmal bei der Einfuhr in das einheitliche Zollgebiet verzollt werden.

Das Ziel dieser Art der Wirtschaftsintegration ist es, den Wohlstand aller Mitgliedsländer der Union zu erhöhen. Dies soll durch die Handelssteigerung erreicht werden. Dennoch birgt die Zollunion die Gefahr der Wohlfahrtsminderung, wenn eine Handelsumlenkung eintritt. Dies bedeutet, dass anstatt von preisgünstigen Waren aus Drittländern teuerere Waren von Mitgliedsstaaten gekauft werden, da sie nicht mit Zöllen belastet sind.6

Darüber hinaus gibt es den sogenannten gemeinsamen Markt.

Wie bei der Zollunion ist auch beim gemeinsamen Markt der Handel mit Gütern und Dienstleistungen uneingeschränkt liberalisiert. Das zusätzlich Besondere dieser Art der Wirtschaftsintegration ist die völlige Mobilität der Produktionsfaktoren. Der freie Kapital- und Personenverkehr ist problemlos möglich. Um einen gemeinsamen Markt zu erreichen, sind natürlich gewisse Voraussetzungen nötig. Die Mitglieder benötigen gemeinsame Wettbewerbsregeln, wie auch eine Harmonisierung der Verwaltungs- wie auch Rechtsvorschriften. Darüber hinaus wird eine gemeinsame Ausgaben- und Steuerpolitik initiiert. Dadurch bündeln sich die einzelnen Volkswirtschaften zu einem gemeinsamen Binnenmarkt.7

Zudem soll die Wirtschaftsunion genannt werden.

Diese Union wird erreicht, indem sich mehrere selbstständige Staaten zu einem gemeinsamen Wirtschaftsgebiet bündeln.8 Die Wirtschaftsunion ist charakteristisch von einer teilweisen oder gar weitgehend harmonisierten Wirtschaftspolitik geprägt. Dies bedeutet, dass eine supranationale Organisation mit eigenen Kompetenzen geschaffen wird, welche die Ermächtigung hat, nationale Rechte durch supranationale Rechte zu ersetzen.9 Die Realisierung dieser Union erfolgt somit durch die Schritt für Schritt vorgenommenen Harmonisierungen der Binnen- und Außenwirtschaftspolitik, sowie der Sozialpolitik der Mitgliedsländer durch die supranationale Gesetzgebung.10

Zuletzt ist die Wirtschafts- und Währungsunion zu nennen.

Die Wirtschafts- und Währungsunion wird als Weiterentwicklung der Wirtschaftsunion angesehen. Bedeutend hierbei ist, dass die Eigenschaften der Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Währungssystem der Mitgliedsstaaten komplementiert werden. Zudem werden die Geld- und Währungspolitik der Mitgliedsstaaten auf eine gemeinschaftliche Institution übertragen. Hier kann man zudem von einer politischen Integration sprechen, da die Staaten ihre finanzpolitische Souveränität im Hinblick auf die nationale Geldpolitik an die Gemeinschaftsinstitution abtreten und in diesem Bereich eine gemeinsame Politik betreiben müssen.11 Beispielhaft für diese Form der Wirtschaftsintegration ist die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU).12

Unter dem Begriff Freihandel versteht man somit einen Welthandel, welcher weder von Zöllen noch von anderen etwaigen staatlichen Interventionen beeinflusst wird.13

2) Europäische Freihandelsassoziation - EFTA (European Free Trade Association)

a) Historische Entwicklung der EFTA und ihre heutigen Mitgliedsländer

EFTA wurde durch den Vertrag von Stockholm gegründet. Dieser Vertag trat am 03. Mai 1960 in Kraft. Die damaligen Gründungsstaaten waren Großbritannien, Dänemark, Schweden, Norwegen, Österreich, Schweiz und Portugal. Island trat 1970 bei und Finnland wurde 1986 vom ursprünglichen assoziierten Mitglied zum Vollmitglied. 1991 trat letztendlich auch Lichtenstein der EFTA bei. Über die Jahre verringerte sich aber die Mitgliederzahl der EFTA drastisch. Dies rührte daher, dass die meisten Mitglieder der EU beitraten. Die verbleibenden Mitgliedsstaaten der EFTA sind Island, Norwegen, Lichtenstein und die Schweiz.14 Die vier EFTA-Staaten können als wettbewerbsfähige, offene Volkswirtschaften charakterisiert werden. Die beiden Alpenländer sind weltweit etablierte Finanzzentren und zudem führend in verschiedensten Industriebranchen wie Pharmazie und Chemie. Die nordischen Mitglieder sind stark verankert in Branchen, wo sie gut ihre zahlreichen natürlichen Ressourcen wie Öl, Fisch, Strom und Gas vermarkten können.15 Durch diese mannigfaltige, breitgefächerte Ausrichtung dieser Freihandelsassoziation ist es nicht verwunderlich, dass die EFTA eine führende Position im Welthandel einnimmt.

b) Integrationsstufe der EFTA

Die EFTA ist eine Freihandelszone. Charakteristisch für die European Free Trade Association ist, dass im Inneren der Freihandelszone Zölle auf Waren und Erzeugnisse der Mitglieder seit 1966 abgeschafft sind, die Zollhoheit im Außenhandel gegenüber Drittländern aber weiterhin bei jedem Mitglied verbleibt.16

c) Die Organe der EFTA

Im Folgenden sollen die einzelnen Organe der EFTA etwas genauer belichtet werden. Hierbei ist zu erwähnen, dass es keine supranationalen Instanzen oder Befugnisse gibt.17

Der EFTA-Rat ist das höchste Organ der EFTA. Die Aufgabe des Rates ist, Fragen zu den Freihandelsabkommen und zu Drittländerbeziehungen zu klären und sich näher mit der EU-Politik und der Verwaltung auseinander zu setzen.

Neben dem EFTA-Rat haben sich untergeordnet mehrere Ausschüsse entwickelt, die mit bestimmten Themen wie das Funktionieren und die Weiterentwicklung des Freihandels, die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Verwendung des EFTA-Budgets vertraut sind.18

Auch gibt es das EFTA-Sekretariat, welches über zwei Sitze verfügt. Einer ist in Brüssel, der andere in Genf.19

Darüber hinaus existiert der EFTA-Gerichtshof. Die Gerichtsbarkeit des EFTA-Gerichtshofs erstreckt sich auf die drei EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind. Das Gericht ist hauptsächlich für Verletzungsklagen durch die EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich der Umsetzung der Gesetze zuständig. 20

d) Handelsabkommen der EFTA

Grenzüberschreitender Handel und Investitionen sind für das wirtschaftliche Wachstum der EFTA-Länder essentiell. Die EFTA hat sich zu einem führenden internationalen Investor gemausert, der sich gut in der Weltwirtschaft integriert hat. Zum Stichtag 01. Januar 2012 wohnten laut EFTA 13.330.254 Menschen im Gebiet des Wirtschaftszusammenschlusses und das BIP betrug laut dem EFTA-Bericht von 2013 im Jahr 2011 842.845.000.000 US-Dollar.21

Im Jahr 2012 rangierte die EFTA mit ihrem Warenhandel auf dem Weltranglistenplatz zwölf und mit ihrem Dienstleistungshandel auf dem siebten Platz. Über die Jahre hinweg hat sich die EFTA eines der größten Netzwerke von Freihandelsabkommen geschaffen, welches sich auf mehr als 60 Länder und Gebiete erstreckt (Übersicht im Anhang). Hier können beispielhaft die Freihandelsbeziehungen mit den USA, Kanada, Singapur, SACU-Staaten und die GCC-Staaten angeführt werden. Zudem gibt es auch vertragliche Rahmenbedingungen mit der EU, das sogenannte EWR-Abkommen.22 Dieses ist nur eines von unzähligen Abkommen der EFTA und soll im Folgenden etwas genauer erläutert werden:

Das EWR-Abkommen trat 1994 für die drei Mitglieder Island, Norwegen und Lichtenstein in Kraft. Dieses Abkommen hat als Ziel die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraums in Europa.23 Durch dieses Abkommen sind die drei unterzeichnenden Länder einem Binnenmarkt mit den EU-Ländern beigetreten. Die EFTA-Länder (ausgenommen der Schweiz) haben sich dazu verpflichtet, EU-Rechtsvorschriften wie die Arbeitnehmerfreizügigkeit, sowie die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Kapital umzusetzen. Zudem haben die EWR-EFTA-Staaten sich verpflichtet, gemeinsam mit der EU einheitliche Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen zu übernehmen. Darüber hinaus besteht zudem eine Zusammenarbeit in den Kernbereichen Umwelt, Forschung und Entwicklung, Sozialpolitik und Bildung.

Die Schweiz hat etliche bilaterale Abkommen mit der EU, da sie nicht Mitglied des EWR ist.24

e) Ziele der EFTA

Die EFTA verfolgt nur wirtschaftliche Ziele. Es wird die Verwirklichung des Freihandels angestrebt und es sollen technische Handelshemmnisse abgebaut werden. Der EFTA-Vertrag beinhaltet auch Wettbewerbsregeln bei industriellen Produkten. Der Handel unter den EFTA-Staaten ist von Zöllen und weitgehend von mengenmäßigen Importbeschränkungen befreit. Dies dient zur Förderung des Wohlstands der EFTA-Staaten. Dennoch sind die EFTA-Konventionen nicht auf eine Harmonisierung des Wettbewerbs ausgerichtet. Es gibt aber gemeinsame Wettbewerbsbestimmungen, wie unter anderem bestimmte Subventionsverbote sowie Verbote von Unternehmensabsprachen, und Antidumpingbestimmungen.25

3) Der Europäische Wirtschaftsraum – EWR (European Economic Area - EEA)

a) Entstehung des EWR und seine heutigen Mitglieder

Die EWR entstand am 02. Mai 1992 durch die Unterzeichnung des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Vertrag trat am 01.Januar 1994 und in Lichtenstein am 01.Mai 1995 in Kraft. Dem EWR gehören die 28 EU-Mitglieder sowie die drei EFTA-Staaten Island, Norwegen und Lichtenstein an. Im EWR-Gebiet leben somit mehr als 500 Millionen Menschen. 26

b) Integrationsstufe des EWR

Der EWR ist durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen der EG und den EFTA-Staaten – ausgenommen der Schweiz - ein offener Binnenmarkt geworden. Die Mitglieder des EWR haben die gleichen Rechte und Pflichten. Für die Bürger und auch Firmen der EWR-Staaten gelten die vier Grundfreiheiten „Warenverkehrsfreiheit“, „Personenverkehrsfreiheit“, „Dienstleistungsfreiheit“ und „Kapitalverkehrsfreiheit“. Die vier Grundfreiheiten sollen nun ein wenig genauer erläutert werden:

Die Warenverkehrsfreiheit besagt, dass alle industriellen Produkte, die in einen EWR-Staat produziert worden sind, in den anderen Mitgliedsstaaten frei vertrieben werden können. Dabei ist charakteristisch, dass Zollbeschränkungen wie auch mengenmäßige Einschränkungen im Inneren wegfallen und eine Harmonisierung von Normen stattfindet.

Die Personenverkehrsfreiheit verdeutlicht, dass innerhalb des kompletten EWR-Raums die Prinzipien der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Niederlassungsfreiheit für Firmen greifen. Darüber hinaus soll eine einheitliche Anerkennung von Berufsausbildungen erreicht werden.

Mit Hilfe der Dienstleistungsfreiheit können Firmen innerhalb des kompletten EWR Dienstleistungen erbringen. Es ist hierfür nicht notwendig, eine Niederlassung in den anderen Mitgliedsstaaten zu errichten.

Die Kapitalverkehrsfreiheit drückt aus, dass alle Unternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums investieren dürfen und Grundstücke problemlos erwerben können.

Darüber hinaus besteht durch den Artikel 4 des EWR-Abkommens das Diskriminierungsverbot. Es wird darin besagt, dass eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Zudem gibt es innerhalb des EWR einheitliche Wettbewerbsregeln. Durch diese wird ein Verzerr des freien Wettbewerbs etwa durch Absprachen verhindert. Auch wird in den Bereichen Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz und Gesellschaftsrecht innerhalb des EWR eng zusammengearbeitet. Dies sichert die reibungslose Funktionsfähigkeit des gemeinsamen Marktes.

Zudem gibt es weitere Besonderheiten des EWR. Die Mitglieder des EWR sind nicht Teil der Währungsunion der EU. Die Mitglieder behalten ihre eigene Währung (siehe z.B. Finnland). Darüber hinaus gibt es keine gemeinsame Außenpolitik. Die EWR-EFTA-Staaten behalten weiterhin ihre Zollhoheit und ihre eigene Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Auch gibt es keine einheitliche Sicherheits-, Verteidigungs-, und Innenpolitik wie etwa bei der EU. Auch ist keine Steuerharmonisierung auf dem Gebiet der indirekten Steuern (Verbrauchs- oder Mehrwertsteuer) vorgesehen.27

c) Die Organe des EWR

Der EWR hat verschiedene Organe:

Der Rat ist das oberste Organ des europäischen Wirtschaftsraums und wird von den Regierungsvertretern der Mitgliedsstaaten des EWR gebildet. Der Rat hat als Aufgabe die Entwicklung von Leitlinien, damit der EWR-Vertrag weiter ausgebaut und entwickelt wird.

Darüber hinaus gibt es noch den gemeinsamen Ausschuss und den Gemischten Parlamentarischen EWR-Ausschuss, welcher von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des Parlaments der EFTA-Staaten gebildet wird. Der Konsultativ-Ausschuss hat eine beratende Funktion inne. Die EWR-Überwachungsbehörde und der EWR-Gerichtshof sind damit betraut, die Einhaltung der Verträge zu überwachen. 28

d) Handelsabkommen des EWR mit Drittstaaten

Ein besonderes Abkommen stellt die bilaterale Beziehung der EWR zur Schweiz dar. Seit Juni 2002 wird durch den Vertrag „Bilaterale I“ der Schweiz ein Zutritt zum europäischen Binnenmarkt gewährt. Es wird dem Partner unter anderem die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, der Abbau von technischen Handelshemmnissen, die Öffnung der Märkte für Schienen- und Straßenverkehr oder gar der Zugang zum Luftverkehrsbinnenmarkt gestattet. Darüber hinaus wurde durch den Vertrag „Bilaterale II“ der Abbau von Zöllen und Exportsubventionen für Nahrungsmittel bewilligt. Diese umfangreich eingeräumten Zugangsrechte für die Schweiz zum EWR sind einmalig. Kein anderer Staat hat bis jetzt solche Zugeständnisse vom Europäischen Binnenmarkt erhalten. 29

e) Bedeutung des EWR

Der Europäische Wirtschaftsraum stellt für seine Mitglieder einen wichtigen Stützpfeiler dar. Die Staaten können darauf vertrauen, dass innerhalb des gesamten Binnenmarkts identisches Recht Anwendung findet und unabhängige Institutionen wie die Europäische Kommission durch Kontrollen für Rechtssicherheit sorgen.

Durch die aufgrund des Binnenmarkts abgeschafften Grenzkontrollen innerhalb des EWR konnte sich der Handel zwischen den Mitgliedern seit 1992 verdreifachen. Die Europäische Kommission führt aus, dass durch den Binnenmarkt ein zusätzliches Wirtschaftswachstum von 2,1 % erreicht wurde. Ebenso konnten 2,8 Millionen neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Durch die Gründung des EWR konnte der Wohlstand innerhalb Europas gesteigert werden und die Freiheiten der Bewohner wurden zudem gestärkt.30

Auch setzt sich der EWR für eine Vielzahl weiterer wichtiger Fragen ein. Beispielsweise zählen dazu der Datenschutz, das geistige Eigentum, Gesellschaftsrecht, Geldwäsche, finanzielle Dienstleistungen, etc. Dem EWR ist es wichtig, dass auch nach dem Verlassen des Binnenmarktes die Rechte der Bürger geschützt werden.31

Zudem hat der EWR ein BIP von 16.927,9 Milliarden Dollar bei einer Bevölkerung von 507,2 Millionen. Dies zeigt, dass der EWR bezogen auf das BIP einer der größten und bedetendsten Märkte ist.32

4) Nordamerikanisches Freihandelsabkommen - NAFTA (North American Free Trade Agreement)

a) Entstehung der NAFTA und ihre heutigen Mitglieder

Aus dem im Jahre 1989 geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen zwischen Kanada und den USA (FTA) entwickelte sich nach vielen Verhandlungen das am 17.12.1992 unterzeichnete Nordamerikanische Freihandelsabkommen NAFTA. Das Abkommen trat am 01.01.1994 in Kraft. Die heutigen Mitglieder des Abkommens NAFTA sind die USA, Kanada und Mexiko. 33

b) Integrationsstufe der NAFTA

Das Nordamerikanische Freihandelsabkommen stellt eine Freihandelszone dar. Die Handelsbarrieren und Zölle innerhalb der Zone wurden abgeschafft und des Weiteren soll eine Liberalisierung der Investitionsbedingungen erreicht werden.34 Zudem verbleibt die Zollhoheit weiterhin bei den Regierungen der Mitgliedsstaaten.

c) Organe der NAFTA

Die NAFTA hat etliche Organe, die die tägliche Funktionsfähigkeit des Zusammenschlusses überwachen und garantieren sollen. Im Folgenden sollen sie etwas genauer erläutert werden.

Die Freihandelskommission setzt sich aus Ministerialvertretern der NAFTA-Staaten zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Umsetzung und die weitere Ausarbeitung des Abkommens zu überwachen. Zudem soll sie Streitigkeiten bezüglich der Interpretation des Abkommens abwenden.

Die NAFTA-Koordinatoren, welche von den Mitgliedern entsandt werden, sind verantwortlich für die tagtägliche Umsetzung und Auslebung des Abkommens.

Auch gibt es NAFTA Arbeitsgruppen und Ausschüsse, die den Handel und die Investitionen erleichtern sollen. Arbeitsschwerpunkte sind der Handel, Zoll, Subventionen, grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und Streitbeilegung.

Das NAFTA-Sekretariat ist zuständig für Streitbeilegungsverfahren und hat deshalb einen gerichtsähnlichen Hierarchieaufbau.

Darüber hinaus gibt es noch die Kommissionen für Zusammenarbeit in Arbeits- und Umweltbelangen. Die Aufgaben erstrecken sich über die Durchsetzung des inländischen Arbeitsrechts bis hin zu einem einheitlichen Umweltschutzprogramm.35

[...]


1 Vgl. Hrsg. Sachs. R., Kamphausen, R. E., Leitfanden Außenwirtschaft, 1996, S. 125 f.

2 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, http://www.bpb.de/izpb/8204/institutionen-und-instrumente-der-internationalen-handelspolitik?p=all, Stand 13.11.2014

3 Vgl. Hrsg. consolut international ag, https://www.consolut.com/loesungen/produkte/fi-batch-input-add-on.html, Stand 13.11.2014

4 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, Buscher, Herbert et al, Wirtschaft heute, 2009, S. 274

5 Vgl. Hrsg. Hakenberg, Waltraud, Europarecht, 2010, S. 164

6 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, Buscher, Herbert et al, Wirtschaft heute, 2009, S. 274

7 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, Buscher, Herbert et al, Wirtschaft heute, 2009, S. 274

8 Vgl. Hrsg. Springer Gabler Verlag, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/8563/wirtschaftsunion-v8.html, Stand 10.10.2014

9 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, Buscher, Herbert et al, Wirtschaft heute, 2009, S. 274

10 Vgl. Hrsg. Springer Gabler Verlag, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/8563/wirtschaftsunion-v8.html, Stand 10.10.2014

11 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, http://www.bpb.de/izpb/8204/institutionen-und-instrumente-der-internationalen-handelspolitik?p=all, Stand 13.11.2014

12 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, Buscher, Herbert et al, 2009, S. 274

13 Vgl. Sachs. R., Kamphausen, R. E., Leitfaden Außenwirtschaft, 1996, S. 125

14 Vgl. Sachs. R., Kamphausen, R. E., Leitfaden Außenwirtschaft, 1996, S. 176

15 Vgl. Hrsg. EFTA, http://www.efta.int/sites/default/files/publications/fact-sheets/General-EFTA-fact-sheets/efta-at-a-glance.pdf, Seite 2, Stand 11.10.2014

16 Vgl. Sachs. R., Kamphausen, R. E., Leitfaden Außenwirtschaft, 1996, S. 176

17 Vgl. Hrsg. Springer Gabler Verlag, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/7009/efta-v11.html, Stand 11.10.2014

18 Vgl. Hrsg. EFTA, http://www.efta.int/about-efta/efta-council, Stand 11.10.2014

19 Vgl. Hrsg. EFTA, http://www.efta.int/about-efta/the-efta-secretariat, Stand 11.101.2014

20 Vgl. Hrsg. EFTA Court, http://www.eftacourt.int/the-court/jurisdiction-organisation/introduction/, Stand 11.10.2014

21 Vgl. Hrsg. EFTA, http://www.efta.int/media/publications/this-is-efta/this-is-efta-2013.pdf, Stand 11.10.2014

22 Vgl. Hrsg. EFTA, http://www.efta.int/sites/default/files/publications/fact-sheets/General-EFTA-fact-sheets/efta-at-a-glance.pdf, Seite 1 und 2, Stand 11.10.2014

23 Vgl. Sachs. R., Kamphausen, R. E., Leitfanden Außenwirtschaft, 1996, S. 176

24 Vgl. Hrsg. EFTA, http://www.efta.int/sites/default/files/publications/fact-sheets/General-EFTA-fact-sheets/efta-at-a-glance.pdf, Seite 1, Stand 11.10.2014

25 Vgl. Hrsg. Springer Gabler Verlag, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/7009/efta-v11.html, Stand 11.10.2014

26 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg /DE/Themen/Europa/EuropaLexikon/_function/glossar_catalog.html;jsessionid=E66350534A46516D7A25F9AC4AB3B4D7.s3t2?lv2=703394&lv3=2153&id=GlossarEntry242886, Stand 24.10.2014

27 Vgl. Hrsg. Delegation der Europäischen Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, http://eeas.europa.eu/delegations/switzerland/press_corner/focus/focus_items/20100818_de.htm, Stand 13.10.2014

28 Vgl. Hrsg. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, http://www.bundesregierung.de/Webs/ Breg/DE/Themen/Europa/EuropaLexikon/_function/glossar_catalog.html;jsessionid=E66350534A46516D7A25F9AC4AB3B4D7.s3t2?lv2=703394&lv3=2153&id=GlossarEntry242886, Stand 24.10.2014

29 Vgl. Hrsg. Delegation der Europäischen Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, http://eeas.europa.eu/delegations/switzerland/press_corner/focus/focus_items/20121015_de.htm, Stand 24.10.2014

30 Vgl. Hrsg. Delegation der Europäischen Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein http://eeas.europa.eu/delegations/switzerland/press_corner/focus/focus_items/20121015_de.htm, Stand 24.10.2014

31 Vgl. Hrsg. Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen (GD MARKT), http://ec.europa.eu/ internal_market/ext-dimension/index_de.htm, Stand 24.10.2014

32 Vgl. Hrsg. Konrad-Adenauer-Stiftung, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34913-1522-1-30.pdf?130717101116, Seite 8, Stand 24.10.2014

33 Vgl. Hrsg. Klett Verlag, http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=geo_infothek&article=Infoblatt+NAFTA& node=%27Organisationen+-+Wirtschaft%27%2C+Handel%2C+Organisationen+-+Wirtschaft, Stand 24.10.2014

34 Vgl. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung, Buscher, Herbert et al, Wirtschaft heute, 2009, S. 276

35 Vgl. Hrsg. NAFTA, http://www.naftanow.org/about/default_en.asp, Stand 24.10.2014

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Freihandelszonen und die einzelnen Formen von Wirtschaftsintegrationen
Universidad
University of Applied Sciences Amberg-Weiden
Calificación
1,3
Autor
Año
2014
Páginas
35
No. de catálogo
V286659
ISBN (Ebook)
9783656869207
ISBN (Libro)
9783656869214
Tamaño de fichero
651 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
freihandelszonen, formen, wirtschaftsintegrationen
Citar trabajo
Stefanie Wunder (Autor), 2014, Freihandelszonen und die einzelnen Formen von Wirtschaftsintegrationen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286659

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