Die Rolle des Insolvenzverwalters zwischen Wirtschaft und Recht


Tesis (Bachelor), 2013

68 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Fragestellung

3. Zielsetzung

4. Der Insolvenzverwalter
4.1 Historische Entwicklung
4.1.1 Die Concursordnung
4.1.2 Die Kaiserliche Verordnung
4.1.3 Die Reformen
4.2 Rechtliche Grundlagen
4.3 Aufgabenbereich
4.3.1 Person
4.3.2 Aufgaben
4.3.3 Entlohnung
4.3.4 Ablehnung und Ende des Amtes
4.4 Masseverwalter
4.5 Sanierungsverwalter

5. Tätigkeit in Wirtschaft und Recht
5.1 Abgrenzung Wirtschaft und Recht
5.2 Wirtschaftliche Rechtsbetrachtung
5.3 Iudex non calculat

6. Die Rolle des Insolvenzverwalters
6.1 Bestellung
6.2 Konkurs oder Sanierung
6.2.1 Akteure
6.2.2 Prüfphase
6.2.3 Berichtstagsatzung
6.2.3 Entscheidungsgrundlagen
6.3 Abwicklung
6.3.1 Unternehmensfortführung
6.3.2 Sanierungsverfahren
6.3.3 Masse
6.3.4 Ende
6.4 Kontrolle und Haftung
6.5 Praxis

7. Konklusion

Literaturverzeichnis

Gleichbehandlung für beide Geschlechter

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Rolle des Insolvenzverwalters

Abbildung 2: Pleitenursachen 2010, Quelle: KSV

1. Einleitung

Seit der ersten Begegnung mit einem Masseverwalter, der Abwicklung und den Konsequenzen eines Konkursfalls beschäftigen mich die Frage nach der zielführenden Abwicklung einer Insolvenz für alle Beteiligten sowie meine Zweifel an der Entschuldung mittels Ausgleichsverfahren, nunmehr Sanierungsplan bzw Sanierungsverfahren. Durch die direkten Erfahrungen habe ich die grundsätzlichen Änderungen im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes (IRÄG) nicht begrüßt, da ich es für fragwürdig halte, eine Regelung anzubieten, die nach einer öffentlichen Kundgabe der Fehlwirtschaft ein Fortführen der bisherigen Umstände ohne wesentliche Änderungen und Verbesserungen in diesem Bereich ermöglicht.

Daher beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, inwiefern sich die Abwicklung einer Insolvenz mehr als zwei Jahren nach dem IRÄG im Vergleich zu den Regelungen bis 2009 nicht nur unter rechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten geändert hat. Welche Auswirkungen haben sich für den Handlungsspielraum des Insolvenzverwalters ergeben? Ist der Insolvenzverwalter ein Verwalter der Insolvenz im bestmöglichen formalen und rechtlichen Sinne oder haben sich Möglichkeiten und Verpflichtungen entwickelt, die ihn in seiner Tätigkeit in Insolvenz- und Sanierungsverfahren zum Unternehmensberater im betriebswirtschaftlichen Sinne werden lassen?

2. Fragestellung

Der erste Schritt ist, die Entwicklung der Rolle und Aufgaben des Insolvenzverwalters zu betrachten, um danach feststellen zu können, was sich für den Insolvenzverwalter im Lauf der Jahre und Gesetzesänderungen geändert hat. Zentraler Punkt soll die Frage nach der Bedeutung des betriebswirtschaftlichen Wissens im Rahmen der Entscheidung zur Unternehmensfortführung oder Unternehmensschließung sein. Mit welchen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder Ungenauigkeiten haben die etwa 1.350 eingetragenen Insolvenzverwalter1 zu kämpfen?

Daraus ergeben sich für folgende Fragestellungen, die ich in dieser Arbeit näher betrachten und erörtern möchte:

1. Inwiefern haben sich Rolle und Aufgaben des Insolvenzverwalters im Lauf der Zeit verändert?
2. Wie kann der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren vorgehen, um sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden?
3. Welche Bedeutung haben betriebswirtschaftliche Kenntnisse des Insolvenzverwalters für das Insolvenzverfahren?

Von einer Befragung aktiver Insolvenzverwalter soll in diesem Rahmen abgesehen werden, obwohl diese sicherlich interessante und aufschlussreiche Erkenntnisse liefern würde. Somit bilden öffentlich verfügbare Unterlagen die Basis zur Erarbeitung und Beantwortung der Fragestellung. Dabei soll jedoch die Ambivalenz zwischen den hohen Vermögenswerten, die für die Gläubiger verloren sind und der Rettung eines mehr oder wenigen kleinen Teils davon im Rahmen von Konkurs oder Sanierungsverfahren in die Betrachtung mit einfließen.

3. Zielsetzung

Mittels Fachliteratur und Judikatur soll der Versuch unternommen werden, den Wandel des Konkurs- und Ausgleichsverwalters zum Insolvenzverwalter nachzuvollziehen und seine Rolle, vor allem in der Tätigkeit als Sanierungsverwalter im Spannungsfeld zwischen Wirtschaft und Recht, zu hinterfragen. Idealerweise lässt sich nach Erstellung der Arbeit schlussfolgern, ob an den Insolvenzverwalter neue Anforderungen gestellt werden (müssen), welche diese sind und wie er sie bewältigen kann.

Vor allem bei Fragen hinsichtlich der Fortführung oder Schließung eines Unternehmens reicht eine rechtliche Betrachtung alleine nicht aus, daher ist es notwendig, die betriebswirtschaftlichen Aspekte in Einklang mit den insolvenzrechtlichen Themen zu bringen.2 Über das Behandeln der bereits erwähnten Fragestellungen hinaus soll eine Übersicht zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters ohne Anspruch auf Vollständigkeit entstehen.

Dem ersten Teil der Arbeit zur geschichtlichen und rechtlichen Entwicklung der Rolle des Insolvenzverwalters soll eine theoretische Betrachtung zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten von Recht und Wirtschaft im Lichte des Insolvenzrechts folgen, um über wirtschaftliche Aspekte des Insolvenzverfahrens zu Überlegungen hinsichtlich der praktischen Auswirkungen zu gelangen. Gedanken zu Zufriedenheit der Gläubiger und Höhe der Quote, sowie Transparenz der Vorgänge im Rahmen eines Insolvenzverfahrens soll ebenso Raum gegeben werden, wie Stimmen und Erfahrungen aus der Praxis. Dadurch soll auch ein Bild gezeichnet werden, wie der Insolvenzverwalter von Beteiligten und Außenstehenden wahrgenommen wird.

4. Der Insolvenzverwalter

Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht gem § 80 Abs 1 und 2 IO von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der eine „unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person“ ist und „Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.“3 Diese Person „muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.“4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Insolvenzverwalter gem § 80 Abs 5 IO auch eine juristische Person, vertreten durch ihre Organe, sein kann.5 In der Praxis werden juristische Personen nur selten bestellt.6

Jedenfalls ist der Insolvenzverwalter „die zentrale Figur“, „Hauptakteur“ und „notwendiges Organ des Insolvenzverfahrens“, wird vom Gericht bestellt und nicht vom Gläubigerausschuss gewählt.7

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Insolvenzverwalter ein Sanierungsverwalter nach §§ 169ff IO, in allen anderen Fällen ein Masseverwalter. Manche Bestimmungen für den Insolvenzverwalter gelten zwar für den Masseverwalter, jedoch nicht für den Sanierungsverwalter.8

4.1 Historische Entwicklung

Auch wenn das Römische Recht kein Konkursverfahren im modernen Verständnis aufweist, sind Grundzüge des Insolvenzrechts in Form von Personal- und Vermögensexekution für den Zugriff auf Schuldnervermögen bereits vorhanden.9 Die Geschichte der geregelten gerichtlichen Liquidation von Schuldnervermögen beginnt im Mittelalter in den oberitalienischen Handelsstädten und setzt sich über französische und deutsche Stadtrechte in der Josephinischen Gerichtsordnung von 1781 und der Westgalizische Gerichtsordnung von 1786 fort.10 Wurde im Römischen Recht die Verteilung des Schuldnervermögens mit Unterstützung des Prätors und einem „magister bonorum“ aus der Gläubigermitte abgewickelt, war die Vermögensauseinandersetzung im 17. Jahrhundert durch das Gericht beherrscht, die Vermögensverwaltung und -verwertung einem „curator“ übertragen.11

4.1.1 Die Concursordnung

§ 67 Z 4 der Concursordnung vom 25.12.1868, RGBl. Nr. 1/1869 ordnet bereits 1869 an, dass das „Edict“ den „Namen des einstweiligen Masseverwalters“ und „eines Stellvertreters desselben“ zu beinhalten habe, welche allerdings durch freie Wahl der erscheinenden Gläubiger durch andere Personen ihres Vertrauens ersetzt werden können. Gem § 75 hat dies „ein unbescholtener, verlässlicher und geschäftskundiger Mann“ zu sein, der gem § 73 vom „Concursgericht“ zu bestellen ist. Er kann aus der Reihe der Gläubiger oder von außerhalb stammen, ist gem § 76 „Vertreter der Gläubigerschaft und Verwalter des in den Concurs gehörigen Vermögens“ und hat gem § 77 „Anspruch auf eine Belohnung für seine Mühe und auf den Ersatz der von ihm bestrittenen Kosten“. In der Folge beschäftigt sich die Concursordnung sehr deutlich mit den weiteren Aufgaben des Masseverwalters wie dem Entsprechen der Beschlüsse des Gläubigerausschusses und der Überwachung seiner Amtswirksamkeit sowie der Abberufung durch das Gericht. 12

Vor 1868, der ersten Kodifizierung des österreichischen Insolvenzrechts, war ein Konkursverfahren von zahlreichen Einzelverfahren zur Entscheidung über die Richtigkeit der Forderungen gezeichnet, was oftmals die Konkursabwicklung über Jahre hinweg verzögerte.13

Doch trotz einer Verlagerung der zuvor herrschenden Richtermacht auf die Gläubiger wurden Konkursverfahren auch nach 1868 zu spät eingeleitet, was - nicht zuletzt durch die hohen Kosten - zu sehr geringen Quoten führte.14

4.1.2 Die Kaiserliche Verordnung

Mangelnde Gleichbehandlung der Gläubiger und oftmalige Unzulänglichkeit der Masse führten zur Reform in der Kaiserlichen Verordnung vom 10.12.1914, die bereits vom Ausbruch des Krieges beeinflusst war.15 Nun gab es eine neue Konkursordnung, eine Ausgleichsordnung und eine Anfechtungsordnung,16 die im Grunde bis 2010 in Geltung blieben. Der Masseverwalter konnte gem § 80 Abs 2 der Konkursordnung eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person sein, die kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners sein durfte.17

Der Masseverwalter als notwendiges Organ „verwaltet [er] ein Amt und ist hiebei in der Regel der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Konkursvermögens und der Konkursgläubiger hinsichtlich der Anfechtungsansprüche.“18

Gem § 80 Abs 1 der Konkursordnung musste er jedoch nicht Advokat oder Notar sein und wurde vom Konkursgericht bestellt.19 Zuvor bestellte das Gericht nur einen einstweiligen Masseverwalter, dessen Posten dann aufgrund eines Gläubigervorschlags definitiv besetzt wurde.20

Er hatte gem § 115 Abs 1 „das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten und bares Geld fruchtbringend anzulegen“ und musste den Beschluss des Gläubigerausschusses „insbesondere“ zur Fortführung oder Schließung des Geschäftes sowie zur Veräußerung beweglicher Sachen einholen, in dringenden Fällen unterstützt durch den Konkurskommissär. § 115 Abs 3 erteilte dem Masseverwalter das Recht zu Anfechtungsklagen und Eintritt in Anfechtungsprozesse ungeachtet der Beschlüsse des Gläubigerausschusses und § 119 Abs 1 trug ihm auf, die „zur Konkursmasse gehörigen Sachen […], sofern nicht eine vorteilhaftere Verwertungsart beschlossen worden ist, […] gerichtlich zu veräußern.“ Nach § 81 Abs 3 war der Masseverwalter „allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.“21

Diese Haftungsbestimmungen wirkten sich nachteilig auf die Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter aus. Darüber hinaus schien es gerichtliche Praxis zu sein, die Unternehmen mit dem Konkurseröffnungsbeschluss fast immer zu schließen, sodass der Masseverwalter den Betrieb nur auf eigene Verantwortung fortführen konnte, auch wenn die überwiegende Meinung in der Fortführung wirtschaftliche Vorteile sah.22

Das Gesetz zog die Amtsgrenzen der Rechtsverhältnisse zwingend sowohl nach außen als auch zu den „anderen Konkursorganen, also nach innen“, wobei Einschränkungen nach außen grds „unzulässig und wirkungslos“ waren.23

Bemerkenswert ist mE, dass bereits 1914 der Gesetzgeber die Interessen der Dienstnehmer im Konkurs als besonders schutzwürdig befand und ihre Ansprüche gem § 51 Z 2 der Konkursordnung als Forderungen erster Klasse betrachtete. Dies erschwerte jedoch dem Masseverwalter die Fortführung des Unternehmens, da die Dienstnehmer aufgrund der Beendigungsansprüche und auf Anraten der Gewerkschaften meist den vorzeitigen Austritt erklärten.24

Im Wesentlichen blieb die Konkursordnung von 1914 bis in die 1980er bestehen. Etwas schwierig gestaltet sich die Frage nach der Rechtslage von 1938 bis 1945, die von den meisten Autoren sorgfältig ausgespart wurde. Es sei hier auf die österreichische Entschuldungsverordnung, das Gesetzblatt Österreich 1938-1940 und das Deutsche Reichsgesetzblatt 1922-1945, insb auf die Verordnung zu Maßnahmen ua im Konkurs25 sowie vor allem auf die Abhandlung von Riel, Österreichisches Insolvenzrecht während der NS-Zeit26 verwiesen.

4.1.3 Die Reformen

Erst die zunehmende Anzahl an mangels Masse abgewiesenen Konkursanträgen oder die äußerst geringe Gläubigerquote führten zum IRÄG 1982.27 Die „Entschuldigung Insolvenz“ bedeutete, dass „Schulden einfach nicht bezahlt werden“, aber auch, dass „Aktivwerte vernichtet werden“, weshalb das IRÄG 1982 die geplanten „Rettungsversuche“ umsetzen sollte.28 Die Masseverwalter entschieden sich im Rahmen oder unter dem Vorwand der Sicherungsmaßnahmen vorrangig zur Unternehmensschließung, was oftmals abhängige Unternehmen in Schwierigkeiten und Folgekonkurse brachte.29

Somit bildete das Bestreben, das Schuldnerunternehmen zu erhalten, ein Merkmal des IRÄG 1982.30 Weitere Merkmale waren die Bekämpfung der masselosen Konkurse sowie eine Lösung für die Aushöhlung der Konkursmasse durch die zunehmende Zahl an Aus- und Absonderungsrechten,31 und nicht zuletzt das Paritätsprinzip für alle ungesicherten Gläubiger durch die Abschaffung der Konkursklassen.32

Mit dem expliziten Wandel von der günstigsten Verwertung in der kaiserlichen Verordnung zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens, um den Gläubigern dadurch die Reduzierung ihrer Forderungen zu ermöglichen, änderte sich nun auch die Aufgabe des Masseverwalters.33 Fortführung und Sanierung eines Unternehmens erforderten, auf der Grundlage meist mangelhafter Unterlagen schnell Entscheidungen mit großen Auswirkungen zu treffen. Zwar minderte § 115 KO34 das Haftungsrisiko des Masseverwalters, doch brachte die Fortführungspflicht neue Herausforderungen mit sich. Dazu zählte die Problematik der aufrechten Dienstverhältnisse des § 25 KO, die eine verpflichtende Unternehmensfortführung unter der Möglichkeit des vorzeitigen Dienstnehmeraustritts schwierig gestaltete. Die neue Sechzig-Tage-Frist zur Sanierungsvorbereitung gem § 69 Abs 2 KO sollte der Erstellung eines Reorganisationsplans und Finanzierungsmaßnahmen dienen.35

1915 ordnete der Justizminister per Verordnung an, wer zum Ausgleichsverwalter iSd § 146 Abs 3 der Konkursordnung sowie der §§ 30 Abs 3 und 31 Abs 3 der Ausgleichsordnung (Kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember 191436 ) bestellt werden sollte und welche Aufgaben damit einhergingen. Die unbescholtenen, verlässlichen und geschäftsfähigen Personen mussten sich bereit erklären und befähigt sein, die anstehenden Aufgaben iSd § 31 zu lösen und durften gem § 2 Abs 3 auch Frauen sein, die in eine Liste aufgenommen wurden.37

Gem § 29 Abs 2 IRÄG 1982 musste der Ausgleichsverwalter nun ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.38

Das IRÄG 199739 hingegen konzentrierte sich auf die Sanierung von Unternehmensträgern.40 Erst 2010 wurde im IRÄG 201041 das nun beinahe einhundert Jahre währende duale System von Konkurs und Ausgleich (wieder) zu einem Einheitssystem geformt und in „Insolvenzrecht“ umbenannt. Schwerpunkt bildete dabei das Ziel der Verbesserungen und Erleichterungen der Unternehmenssanierung.42 Vor allem im Rahmen der Wirtschaftskrise sollten Sanierungen erleichtert werden.43 Gem § 74 Abs 1 IO idF IRÄG 2010 ist nun bei Eröffnung das Insolvenzverfahren dieses ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen und gem § 74 Abs 2 Z 3 ein Insolvenzverwalter zu bezeichnen.

Aus dem Masseverwalter des 19. Jahrhunderts ist über die Teilung in Konkursverwalter und Ausgleichsverwalter ein vorerst einheitlicher Insolvenzverwalter geworden.

Jedenfalls soll die „Konkursrechtswissenschaft den Bezug zur Geschichte pflegen“, um nicht „zum Handwerk“ zu verkommen, Missinterpretationen vorzubeugen und Neuregelungen entsprechend einzugliedern.44

Ebenso sind rechtsphilosophische Betrachtungen nicht außer Acht zu lassen. Buchegger schreibt dazu, sowie „jede Insolvenzreform […] Kind der Anforderungen und Bedürfnisse des jeweiligen Moments“ sei, lassen sich Insolvenzen nicht nur „durch bloße Änderungen des Insolvenzrechtes eindämmen.“45

Obwohl dem Verfahrensrecht zugerechnet, bewegen sich Insolvenzrechtsordnungen in dem Bereich zwischen Gläubiger- und Schuldnerfreundlichkeit, was sich wirtschaftlich wie juristisch betrachten lässt. Juristisch betrachtet, sei die Fremdverwaltung des Schuldners durch den Unterschied zwischen „Schuldenhöhe und Leistungsfähigkeit“ des Schuldners im Sinne der Gläubiger gerechtfertigt, wogegen im Sinne des Schuldners auf künftige Leistungen bei weiterer Unternehmensexistenz zu bauen sei. Sowie die Fortführung eines volkswirtschaftlich relevanten Unternehmens wirtschaftlich vertretbar sei, haben „rein formaljuristische Überlegungen […] in den Hintergrund zu treten.“ Entgegen häufiger juristischer Argumentation handle es sich bei der Insolvenz also nicht um ein reines Zweiverhältnis von Gläubiger und Schuldner. Die Analyse von „wirtschaftliche[r] Sinnhaftigkeit und die Frage nach der Erhaltbarkeit des Unternehmens“ gehören ebenso dazu, können aber nicht vom Gesetzgeber beantwortet werden. Jedoch wirke sich „jedes Rädchen, an dem der Insolvenzgesetzgeber“ dreht, auf die Wirtschaftspraxis aus, und „jede Novelle ändert den Motor der Insolvenzpraxis.“46

4.2 Rechtliche Grundlagen

Die Insolvenzordnung (IO) idF IRÄG 2010 gem BGBl 2010/29 bildet nunmehr die rechtliche Grundlage für das Wirken des Insolvenzverwalters.47

Das IRÄG 2010 bezieht sich nur auf die Unternehmensinsolvenz und soll ua die Attraktivität des vormaligen Zwangsausgleichs durch Verfahrensstraffung, mögliche Eigenverwaltung und Umbenennung in Sanierungsplan erhöhen. Nicht zuletzt wird dadurch eine frühere oder rechtzeitigere Antragsstellung erhofft.48

§ 80 Abs 2 IO beruft unverändert eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, die mittlerweile Kenntnisse im Insolvenzwesen benötigt. § 80 Abs 3 IO vertieft diese bei „Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen“ unverändert zu „Fachkenntnissen des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft“; bei einer erfahrenen Persönlichkeit des Wirtschaftslebens werden diese Kenntnisse weiterhin angenommen. §§ 80a, 80b und 81 IO bestimmen die Auswahl des Insolvenzverwalters, seine Unabhängigkeit, Pflichten und Verantwortlichkeit.

Ein gerichtlich berufener Insolvenzverwalter muss jedoch nicht akzeptiert werden und seine Bestellung kann von allen Personen, die zum Rekurs gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt sind, angefochten werden. Dazu zählen der Schuldner, alle Insolvenz- und Massegläubiger, Gläubigerschutzverbände und der Insolvenzverwalter selbst. Der Rekurs kann sich auf den Mangel an Amtsfähigkeit oder Amtstauglichkeit des bestellten Insolvenzverwalters gründen.49

Der Insolvenzverwalter ist ein gerichtlich bestellter Vermögensverwalter, womit sich vier Rechtstheorien beschäftigen, die jedoch keine praktische Auswirkung haben.50 Nach der herrschenden Organtheorie wird er als Organ der „zumindest mit partieller Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenzmasse“ betrachtet und in der modifizierten Organtheorie des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens als „Organträger des insolventen Rechtsträgers selbst“. Die Amtstheorie, nach welcher der Insolvenzverwalters als Amtsorgan, das die ihm vom Gesetz übertragene Vermögenswaltung ausübt, wird in Österreich überwiegend abgelehnt.51

Die Vertretertheorie sieht den Insolvenzverwalter „entweder als Vertreter des Gemeinschuldners, der Gläubiger oder der Konkursmasse.“52

Im Wesentlichen beschäftigen sich die §§ 80ff im Dritten Abschnitt der IO mit dem Insolvenzverwalter, die §§ 170ff IO mit dem Masseverwalter und die §§ 172ff IO mit dem Sanierungsverwalter, von den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, über seine Aufgaben bis zu seiner Absetzung und der Beendigung seiner Tätigkeit.53

4.3 Aufgabenbereich

4.3.1 Person

Die nach § 80a Abs 1 IO ausgewählte „geeignete Person“, hat das Insolvenzverfahren zügig durchzuführen, wobei sich die Eignung selbst aus § 80a Abs 2 Z 1-3 ergibt und besondere Kenntnisse der Betriebswirtschaft, des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts, die bisherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Berufserfahrung zu berücksichtigen sind.54 Diese Kriterien sind nicht taxativ und die Berufserfahrung muss nicht aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter stammen.55

Gem § 80b IO muss der Insolvenzverwalter sowohl vom Schuldner wie vom Gläubiger unabhängig sein und darf weder naher Angehöriger noch Konkurrent des Schuldners noch zuvor in Zusammenhang mit dem Schuldner als Reorganisationsprüfer tätig gewesen sein.56

Aus mangelnder Unabhängigkeit ergibt sich ein Bestellungshindernis, dessen Voraussetzung vom Gericht von Amts wegen festzustellen ist. Diese ist gekennzeichnet von persönlichen Beziehungen in Form von Freundschaft, Feindschaft, Verwandtschafts-, Vertretungs- und Beratungsverhältnissen zum Schuldner oder zu einem Gläubiger.57 Bei Vorliegen von Umständen, welche seine Unabhängigkeit in Zweifel ziehen könnte, bestimmt § 80b Abs 2 IO, dass der Insolvenzverwalters dies unverzüglich dem Gericht anzuzeigen hat.58

Handelt es sich beim Insolvenzverwalter um eine juristische Person, müssen iSd § 80b Abs 2 S 2 Z i bis 3 IO auch alle Vertretungs- und Beratungstätigkeiten von Gesellschaftern, Außenvertretungsbefugten sowie auch maßgeblich an der juristischen Person beteiligten Personen bekannt gegeben werden. Zuwiderhandeln kann die Amtsenthebung zur Folge haben.59

Der Insolvenzverwalter hat kein Recht auf Bestellung, selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Mit Übernahme bzw stillschweigend mit Aufnahme der Tätigkeit und damit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt sein Amt.60

4.3.2 Aufgaben

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, das Vermögen des Schuldners zu verwalten, wobei er vom Gericht überwacht wird, das ihm Weisungen erteilen kann, Berichte und Aufklärung fordern, Rechnungen oder andere Schriftstücke einsehen, Erhebungen vornehmen und anordnen kann, dass er über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einzuholen hat.61 Jedenfalls nimmt er eine Vertrauensstellung ein und hat die „allgemeinen Interessen gegenüber Sonderinteressen zu wahren“.62 Er vertritt die Insolvenzmasse nach außen und hat das „Insolvenzverfahren im gemeinschaftlichen Interesse aller Beteiligten“ gem § 81 Abs 2 IO praktisch durchzuführen.63

Feuchtinger/Lesigang beschreiben die Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters im Wesentlichen wie folgt:64

a) Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Ursachen der Insolvenz, die laufende Geschäftsführung sowie die Aussichten, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrechterhalten zu können.
b) Feststellung des Massestandes durch Inventarisierung und Schätzung sowie Sicherung der Masse.
c) Feststellung der Passiva, Prüfung der angemeldeten Forderungen und Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses.
d) Prüfung und Einbringlichmachung von Forderungen des Schuldners.
e) Verwertung (Versilberung) des Unternehmens im Falle der Betriebsschließung.
f) Quotenmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens auf die Gläubiger.
g) Beurteilung und Überwachung eines allfälligen Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung.

§ 81a IO listet darüber hinaus in Abs 1 die Pflicht, sich über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen (Z 4), das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter (Z 5), alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände, Kenntnis zu verschaffen. Abs 2 verpflichtet den Insolvenzverwalter weiters, Rechtstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen und betont in Abs 3, dass zu prüfen ist, ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.65

Die Erkenntnisquellen des Insolvenzverwalters sind somit die geschäftlichen Aufzeichnungen des Schuldners, seine Bücher iSd § 189 UGB, Handelskorrespondenz und die Jahresabschlüsse, die Aufzeichnungen des internen Kontrollsystems, sowie bei Gesellschaften auch die Beschlüsse, Beratungsprotokolle und Berichte der Gesellschaftsorgane. Die Geschäftsaufzeichnungen sind Massebestandteil. Auch stellt sich die Frage nach der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht vormaliger Berater des Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter, welche allgemein bejaht wird, es sei denn, der Berater wird ausdrücklich davon entbunden.66

Wolf/Doppelbauer/Doppelbauer, Unternehmensberater, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater berichten, dass die klare theoretische Vorgehensweise von Analysen der Entscheidungsgrundlagen bis zu Konzepten und Planungen in der Praxis durch eher chaotische Verhältnisse kaum möglich ist. Zudem sei man hinsichtlich einer Unternehmensfortführung in „erster Linie damit beschäftigt, notwendige Sofortmaßnahmen zu setzen“.67

4.3.3 Entlohnung

Dem Insolvenzverwalter gebührt gem § 82 Abs 1 IO eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer und Ersatz seiner Barauslagen. Diese Entlohnung berechnet sich in der Regel prozentuell von 20% für die ersten Euro 22.000, gefolgt von gestaffelten Prozentsätzen von 15% bis 1% für die jeweiligen Mehrbeträge von bis zu Euro 100.000 bis 6 Millionen, jedoch mindestens Euro 2.000, basierend gem § 82 Abs 2 IO auf der Bemessungsgrundlage des Bruttoerlöses, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der zu- und abfließenden Beträge bei der Verwertung von Sondermassen und der Leistung aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte.68

In der Praxis kann die Entlohnung manchmal in relativ kurzer Zeit beachtliche sechs- und siebenstellige Eurobeträge erreichen.69 Jedoch sei Insolvenzverwalter ein Risikojob; zudem wandeln sich die Werte eines Unternehmens, bestehen zunehmend aus Wissen und Know-How der Mitarbeiter, weshalb immer mehr unternehmerisches Geschick des Insolvenzverwalters erwartet werde.70

Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, gebührt ihm eine besondere Entlohnung bis maximal 15% des Betrags iRd § 125a IO, welche ihm allerdings erst nach Vorlage des Kostenvoranschlags zusteht.71

Hierzu wird angemerkt, dass die Forderung nach einer raschen Vorlage des Kostenvoranschlags dem Sinn des Kostenvoranschlages entgegensteht, da dieser möglichst genau sein sollte, und somit mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Als zeitlicher Rahmen ist dafür theoretisch ein Monat ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen.72

Zieht er Dritte iSd § 81 Abs 4 IO, „insbesondere für die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung“ heran, kann er gem § 82 Abs 4 IO den „Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind […] nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.“73

Verschiedene Ansätze gibt es zur Frage, was zur Bemessungsgrundlage zählt. Unpfändbare Einkünfte des Schuldners und an ihn gezahlte reine Aufwandsentschädigungen, sowie Warenumsätze im Rahmen des Fortbetriebs sind nicht einzubeziehen. Bei Verdiensten um Einbringlichmachung von Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zählt dies zur Bemessungsgrundlage, wie auch Warenumsätze aus Veräußerung von bei Eröffnung vorhandener unfertiger und fertiggestellter Waren.74

Hiervon unterscheiden sich die Entlohnung bei Sanierungsplan nach § 82a und die Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse nach § 82d IO.75 Zu letzterer zählt auch eine Problemlösung im Rahmen einer verpfändeten Lebensversicherung oder ein höherer Verwertungserlös bei der Verwertung eines Absonderungsgutes im Rahmen einer Unternehmensfortführung.76

Die Entlohnung des Insolvenzverwalters kann sich gem § 82b IO bei außergewöhnlichen Umständen, wie einem besonders großen oder schwierigen Verfahren, dem damit verbundenen besonderen Aufwand oder dem für die Insolvenzgläubiger erzielten Erfolg erhöhen und gem § 82c IO bei Einfachheit des Verfahrens, geringer Arbeitnehmeranzahl, Rückgriff auf bestehende Unternehmensstrukturen und keinem oder geringem Beitrag des Insolvenzverwalters zum erzielten Erfolg auch vermindern.77

Eine Tätigkeit iRd Unternehmensfortführung rechtfertigt keine Erhöhung, da eine derartige Entlohnung gem § 125a78 beantragt werden kann. Jedoch liegt eine Verminderung der Regelentlohnung nur in seltenen Fällen vor, va wenn der Insolvenzverwalter wesentliche übliche Tätigkeiten nicht oder nur in geringem Ausmaß zu erbringen hat.79

Gem § 125 hat der Insolvenzverwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche bei sonstigem Verlust spätestens iRd Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung geltend zu machen. Nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners entscheidet das Insolvenzgericht darüber, ebenso kann es Vorschüsse auf die Ansprüche bewilligen. Vereinbarungen des Insolvenzverwalters über Entlohnung oder Auslagenersatz mit Schuldner oder Gläubigern sind ungültig.80

Schuldner und Gläubigerausschuss steht hinsichtlich der Bestimmung der Entlohnung ein freies Anhörungsrecht bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu, das sich nicht auf eine Übermittlung des Kostenbestimmungsantrags beschränkt. Im Entlohnungsverfahren ist ein Revisionskurs „ausgeschlossen, es entscheidet das Gericht zweiter Instanz“.81

Grundsätzlich ist also zu sagen, dass der Insolvenzverwalter eine pauschalierte Entlohnung für seine Tätigkeit erhält, die durchaus Erfolgselemente enthalten kann. Bei fehlendem Erfolg oder mangelhafter Leistung ist nicht mit einer Kürzung zu rechnen.82

§§ 83 bis 85 IO beschäftigen sich mit den Befugnissen des Insolvenzverwalters im Verhältnis zu Dritten, möglichen erforderlichen Ermächtigungsurkunden, die vom Insolvenzgericht auszustellen sind, dessen Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, ua hinsichtlich Weisungen des Gerichts und des Gläubigerausschusses, dem Fall der Spät- und Nichterfüllung von Obliegenheiten durch den Insolvenzverwalter, Beschwerden über ihn und seine Stellvertretung.83

4.3.4 Ablehnung und Ende des Amtes

Aus wichtigen Gründen kann gem § 87 IO der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Antrag enthoben werden, wobei letzterer jederzeit vom Schuldner, einem Mitglied des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung mit Begründung gestellt werden kann.84

Auch wenn das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Insolvenzverwalter zu vernehmen hat, ist ein derartiger Beschluss sofort wirksam mit einhergehendem Verlust der Rechtsverbindlichkeit von Verfügungen des Insolvenzverwalters. Den wichtigen Grund stellt insb gröbliche Pflichtverletzung dar, ein Rekurs ist jedoch möglich.85

Das Amt endet mit dem Tod oder der Enthebung des Insolvenzverwalters oder mit Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch mit dem Tod des Schuldners oder durch einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters nach Übernahme des Amtes.86

4.4 Masseverwalter

Der Insolvenzverwalter ist im Konkursverfahren gem §§ 74 Abs 1, 80 ff iVm 180 IO und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gem §§ 74 Abs 1, 80 ff iVM §§ 166 bis 169 IO als Masseverwalter zu bezeichnen.87

§ 275 Abs 1 Z 14 IO ersetzt den Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff Insolvenzverwalter. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gem § 169 Abs 1 IO bekommt zusätzlich die Bezeichnung Sanierungsverwalter.88

„Betreffen Regelungen den Insolvenzverwalter allgemein, so wird er als solcher bezeichnet. Hat der Schuldner Eigenverwaltung, so wird von Sanierungsverwalter, im anderen Fall zur leichteren Unterscheidung der Kompetenzen des Verwalters von Masseverwalter gesprochen.“ Die Begriffe „Massegläubiger“ und „Masseforderungen“ können beibehalten werden.89

Zu den Aufgaben des Masseverwalters, der „praktischen Durchführung im gemeinschaftlichen Interesse aller Beteiligten“ nach § 81 Abs 2 IO, zählen die:

Vertretung der Konkursmasse

Ermittlung der Wirtschaftslage des Schuldners

Fortführung des Schuldnerunternehmens

Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Aktiven

Feststellung der Passiven und

Verteilung des Masseerlöses.90

Gem § 83 Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für die Konkursmasse vorzunehmen. Die Geschäfte teilen sich in - von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht - genehmigungspflichtige Geschäfte gem § 117 IO, äußerungs- und mitteilungspflichtige Geschäfte gem § 116 IO bei einem Wert über € 100.000 und äußerungspflichtige Geschäfte und Vorkehrungen, die iSd § 114 IO die Äußerung des Gläubigerausschusses bzw des Schuldners voraussetzen.91

Riel schreibt dazu mit Bezug auf Mohr und Jelinek, dass kein Verwalter Insolvenzverwalter heißt, da der Insolvenzverwalter in allen Fällen außer dem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ein Masseverwalter sei und als solcher bezeichnet werden soll, was im Gegensatz zur fast durchgängigen Begriffsverwendung im Gesetz steht.92

Der Verwalter heißt auch Insolvenzverwalter, wenn die Verwaltung im Sanierungsverfahren durch den Schuldner erfolgt und daher nur der Masseverwalter gemeint ist.93

Durch die Unterscheidung bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter zum Masseverwalter, wenn ein Konkursverfahren als unvorbereitetes Verfahren ohne Vorliegen eines Sanierungsplans eingeleitet wird, wobei hier sowohl „eine Sanierung als auch eine Verwertung möglich ist“, dessen weiteres Schicksal nach einer Prüfphase geklärt wird. er für ein bereits geschlossenes Unternehmen zur Verwertung oder Zerschlagung bestellt wird, wobei seine Tätigkeit dennoch zu einem Sanierungsplan führen kann.

das Insolvenzverfahren aufgrund des Vorliegens eines Sanierungsplans bei der Eröffnung als Sanierungsverfahren bezeichnet wird. 94

Nur für den Fall, dass der Sanierungsplan qualifiziert ist und den Insolvenzgläubigern eine Mindestquote von 30% anbietet, sowie ein Finanzplan vorliegt, der die Finanzierungssicherung für 90 Tage darlegt, liegt ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung vor, in dem der nun Sanierungsverwalter genannte Insolvenzverwalter nur die Aufsicht führt.95

Da in der Regel ein Wechsel vom Konkursverfahren ins Sanierungsverfahren nicht möglich ist, ein Wechsel vom Sanierungsverfahren ins Konkursverfahren jedoch schon, vor allem wenn ein Scheitern des Sanierungsplan vorliegt oder droht, ändert sich durch diese Umbenennung die Bezeichnung des Insolvenzverwalters nur, wenn dem Schuldner im Sanierungsverfahren die Eigenverwaltung entzogen wird.96

Die KO bezeichnete mit Masseverwalter einerseits die Konkursmasse und somit nicht die dahinter stehende Person, sondern das (Rechts)Verhältnis zur Konkursmasse, und andererseits tatsächlich die Person des Verwalters. Da die IO idF IRÄG 2010 keine Hinweise darauf gibt, dass diese doppelte Begriffsverwendung anders zu verstehen sei, ist auch der Insolvenzverwalter einerseits als Person und andererseits in seiner Beziehung zum Insolvenzvermögen zu verstehen.97

4.5 Sanierungsverwalter

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gem §§ 74 Abs 1, 82 bis 82d, 125, 125a iVm §§ 166 bis 179 IO ist der Verwalter ein Sanierungsverwalter.98 Die Auswahlkriterien für Masse- und Sanierungsverwalter sind die gleichen, wobei in diesem Fall „die Sanierung und nicht die Verwertung im Vordergrund steht.“99 Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Bestimmungen für den als Masseverwalter wirkenden Insolvenzverwalter, auch für den Sanierungsverwalter gelten, da die „Aufgabenverteilung zwischen dem eigenverwaltenden Schuldner und dem Sanierungsverwalter nicht abschließend“ geklärt ist.100

Die Befugnisse des Sanierungsverwalters gehen viel weniger weit als jene des Masseverwalters. Ihm obliegt „überwiegend nur die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Schuldners, allerdings auch dessen Unterstützung“. 101

Aufgrund der bereits erwähnten Doppelverwendung des Begriffs Insolvenzverwalter für Vermögen und Person werden daher einerseits der eigenverwaltende Schuldner und andererseits der Sanierungsverwalter angesprochen. Allerdings ist zu erwähnen, dass die Aufgabenverteilung zwischen den beiden teilweise wörtlich aus der AO stammt. Daraus leitet sich ab, dass der in der AO Ausgleichsverwalter genannte Verwalter in der IO idF IRÄG 2010 eher als Sanierungsverwalter in Form der Person des Verwalters zu verstehen sei.102

Auch wenn das Insolvenzverfahren gem §167 IO als Sanierungsverfahren bezeichnet wird, wenn der Schuldner dessen Eröffnung und die Annahme eines Sanierungsplans beantragt, was auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit, aber nicht im Konkursverfahren geschehen kann, bedeutet dies noch nicht, dass der Insolvenzverwalter zum Sanierungsverwalter wird. Erst wenn der Schuldner einen Sanierungsplan vorlegen kann, nach dem - wie oben bereits erwähnt - den Insolvenzgläubigern die Zahlung von mindestens 30% der Forderungen innerhalb von längsten zwei Jahren anzubieten ist, sowie weitere Unterlagen und Verzeichnisse gem § 169 IO beibringt, die das Insolvenzgericht formell prüft, wird ihm iRd Eigenverwaltung der nunmehrige Sanierungsverwalter zur Aufsicht beiseite gestellt.103

Im Sinne aller Beteiligten ist vor Verfahrenseinleitung abzuwägen, ob eine Eigenverwaltung der Abwicklung dient. Eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Situation ist wohl die Einschätzung, wie weit die Krise fortgeschritten ist und inwieweit die Beziehungen zu allen Beteiligten noch intakt sind.104

Der Sanierungsverwalter gem § 178 IO hat unverzüglich nach seiner Bestellung die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu überprüfen, die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen und bis zur ersten Gläubigerversammlung oder Berichttagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu berichten, sowie darüber, ob Finanz- und Sanierungsplan erfüllbar sind und eingehalten werden können.105

Obwohl der Schuldner von sich aus aktiv werden muss, kann der Sanierungsverwalter gegen Handlungen Einspruch erheben. §§ 171 und 172 IO sind zu beachten, wonach manche Maßnahmen bei Unternehmensführung durch den Schuldner der ausdrücklichen Zustimmung des Sanierungsverwalters bedürfen oder ihm gesetzlich vorbehalten sind.106

[...]


1 Insolvenzverwalterliste im Zeitraum 13.12.2012 bis 26.1.2013: Die Zahl der Eintragungen bewegt sich in diesem Zeitraum zwischen 1.381 und 1.352 Insolvenzverwaltern.

2 Vgl. Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? - eine komplexe Frage des Masseverwalters (2008) 4.

3 Reckenzaun, IRÄG 2010 - Insolvenzordnung (2010) 95f.

4 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 141f.

5 BGBl 2010/29.

6 Fussenegger, Unternehmerinsolvenz (2012) 103.

7 Feil, Insolvenzordnung7 (2010) 647; Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht (2004) 64, Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht2 (2004) Rz 105.

8 Riel, Wer ist der Insolvenzverwalter? ZIK 2/2012/66, 47.

9 Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz (2007) 206f.

10 Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 20; vgl. Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts (1983) Rz 2.

11 Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz (2007) 206ff.

12 RGBl. Nr. 1/1869.

13 Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht (2004) RZ 2.

14 Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 21.

15 RGBl 1914/337.

16 Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts (1983) Rz 5.

17 RGBl 1914/337.

18 Bartsch/Pollak, Konkursordnung, Ausgleichsordnung, Anfechtungsordnung und deren Einführungsverord-nung (1916) 496.

19 RGBl 1914/337.

20 Bartsch/Pollak, Konkursordnung (1916) 509.

21 RGBl 1914/337.

22 Chalupsky/Ennöckl, Unternehmensfortführung im Konkurs (1984) 18; Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 24ff.

23 Bartsch/Pollak, Konkursordnung (1916) 521.

24 RGBl 1914/337; Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 27.

25 RGBl 1939/ Teil I; http://www.ns-quellen.at, 14.12.2012.

26 Riel, Österreichisches Insolvenzrecht während der NS-Zeit, AnwBl 2012, 419 ff.

27 BGBl 1982/370.

28 RV 123 Sten Prot 15 GP 2, 1.07.1982.

29 Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 28.

30 Nunner-Krautgasser, Allgemeines zum Insolvenzrecht (2012) 22f.

31 Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 29.

32 Nunner-Krautgasser, Allgemeines zum Insolvenzrecht (2012) 25.

33 Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 31.

34 BGBl 1982/370.

35 Gisinger, Unternehmensschließung oder Unternehmensfortführung? (2010) 34ff.

36 RGBl 1914/337.

37 RGBl 1915/149.

38 BGBl 1982/370.

39 BGBl 1997/114.

40 Nunner-Krautgasser , Allgemeines zum Insolvenzrecht (2012) 23.

41 BGBl 2010/29.

42 Nunner-Krautgasser , Allgemeines zum Insolvenzrecht (2012) 26f.

43 Vgl. Kodek, Von der KO zur IO, Das IRÄG 2010 im Überblick, ÖBA 2010, 498f.

44 Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz (2007) 206.

45 Buchegger, Rechtsphilosophische Betrachtungen zum Insolvenzrecht (2009) 34.

46 Buchegger, Rechtsphilosophische Betrachtungen zum Insolvenzrecht (2009) 19ff.

47 BGBl 2010/29.

48 Kodek, Von der KO zur IO, Das IRÄG 2010 im Überblick, ÖBA 2010, 498f.

49 Feil, Insolvenzordnung7 (2010) 649.

50 Roth, Exekutions- und Insolvenzrecht9 (2012) 241.

51 Feil, Insolvenzordnung7 (2010) 657f.

52 Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht (2004) Rz 167; hier jedoch als Masseverwalter bezeichnet.

53 BGBl 2010/29.

54 BGBl 2010/29.

55 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 143.

56 BGBl 2010/29.

57 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 144f.

58 Feil, Insolvenzordnung7 (2010) 654.

59 Buchegger, Insolvenzrecht (2010), 75.

60 Feil, Insolvenzordnung7 (2010) 650.

61 Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenz (2010) 43.

62 Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 (1983) Rz 267.

63 Buchegger, Insolvenzrecht (2010) 75.

64 Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenz (2010) 43.

65 BGBl 2010/29.

66 Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht - Kommentar (2002), bearbeitet von Chalupsky/ Duursma-Kepplinger, § 81a, RZ 14ff.

67 Wolf/Doppelbauer/Doppelbauer, Unternehmenssanierung aus Sicht des Masseverwalters (2009) 111.

68 BGBl 2010/29.

69 Bericht von Heute über den Insolvenzverwalter der A-Tec vom 28.11.2011, „Bestbezahlter Job in Ö“; Bericht der Wiener Zeitung über eine Entscheidung des OLG Graz vom 17.02.2012, „Obergericht kürzt Erfolgshonorar für AvW-Masseverwalter.“, vgl. OLG Wien 04.01.2012, 28R256/11i.

70 Interview des Spiegels mit Hanns Pöllmann vom 30.09.2011 „Insolvenzverwalter - Der Letzte macht das Licht aus“.

71 BGBl 2010/29.

72 ErläutRV 612 BlgNr. 24. GP 17f.

73 BGBl 2010/29.

74 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 150f.

75 BGBl 2010/29.

76 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 154.

77 BGBl 2010/29.

78 Vgl OLG Wien 7.12.2007, 28R163/07g = ZIK 2009/46, 31.

79 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 152f; vgl LGZ Wien 31.05.2007, 46R359/07w = ZIK 2008/226, 135.

80 BGBl 2010/29.

81 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 216f; vgl. OGH 22.11.2007, 8 Ob 102/07v = ZIK 1/2009/49, 32.

82 Roth, Exekutions- und Insolvenzrecht9 (2012) 241.

83 BGBl 2010/29.

84 BGBl 2010/29.

85 Muhri/Stortecky, Das neue Insolvenzrecht6 (2010) 157.

86 Feil, Insolvenzordnung7 (2010) 650.

87 Buchegger, Insolvenzrecht (2010) 74.

88 BGBl 2010/29.

89 ErläutRV 612 BlgNr. 24. GP 5.

90 Roth, Exekutions- und Insolvenzrecht9 (2012) 237.

91 Roth, Exekutions- und Insolvenzrecht9 (2012) 237f, als Masseverwalter bezeichnet.

92 Riel, Wer ist der Insolvenzverwalter? ZIK 2/2012/66, 47; Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 508.

93 Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 6.

94 Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 3.

95 Reckenzaun, IRÄG 2010 - Insolvenzordnung (2010) 188f, Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 3.

96 Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 4.

97 Riel, Wer ist der Insolvenzverwalter? ZIK 2/2012/66, 48.

98 BGBl 2010/29.

99 Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 509.

100 Riel, Wer ist der Insolvenzverwalter? ZIK 2/2012/66, 47; mit Verweis auf Konecny in Konecny, IRÄG 2010, 11ff und Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 2ff.

101 Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) RZ 521ff; Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungs-gesetz 2010, ZIK 3/2010/119, 84.

102 Riel, Wer ist der Insolvenzverwalter? ZIK 2/2012/66, 48.

103 BGBL 2010/29.

104 Reckenzaun, IRÄG 2010 - Insolvenzordnung (2010) 188f.

105 BGBL 2010/29.

106 Reckenzaun, IRÄG 2010 - Insolvenzordnung (2010) 201f.

Final del extracto de 68 páginas

Detalles

Título
Die Rolle des Insolvenzverwalters zwischen Wirtschaft und Recht
Curso
Wirtschaftsrecht
Calificación
2,0
Autor
Año
2013
Páginas
68
No. de catálogo
V286870
ISBN (Ebook)
9783656873549
ISBN (Libro)
9783656873556
Tamaño de fichero
1057 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Insolvenz, Sanierung, Konkurs, IRÄG, Wirtschaftsrecht, Wirtschaft, Recht, Masseverwalter, Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Sanierungsverfahren, Unternehmensfortführung, Masse, Iudex non calculat, Sanierungsverwalter, Insolvenzordnung, Pleite, Insolvenrechtsänderungsgesetz, Unternehmensschließung, IO
Citar trabajo
Helga Krachler (Autor), 2013, Die Rolle des Insolvenzverwalters zwischen Wirtschaft und Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286870

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