Handelsrechtliche Aspekte des Franchisevertrages


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009

13 Seiten


Leseprobe


I. Einleitung

Das Franchising ist ein heutzutage gängiges Vertriebssystem, welches sich in mannigfaltiger Gestaltung findet. Es ermöglicht den potentiellen Franchisenehmern, effizient auf die zunehmende Volatilität der Märkte und die steigenden Ansprüche der Vertragspartner, nach günstigen und hochwertigen Produkten, sowie Dienstleistungen zu reagieren, indem sie auf ausgearbeitete, bewährte Geschäftskonzepte und Absatzsysteme der Franchisegeber zurückgreifen.

Seinen Ursprung hat das Franchising als besonderes Absatzmittlungssystem in den USA, wo der Franchise-Begriff gegen Ende des neunzehnten Jahrhunderts zunehmende Verwendung zur Bezeichnung privater unternehmerischer Kooperationsformen unter Übertragung von Rechten fand.1 Vorreiter des Franchising waren der Kraftfahrzeug- und Getränkevertrieb. Als älteste Franchisesysteme gelten die Vertriebssysteme von Coca Cola und General Motors.2 In der Bundesrepublik Deutschland setzte die Entwicklung des Franchising erst gegen Ende der sechziger Jahre ein und hat seit den achtziger Jahren eine dynamische Entwicklung genommen.3 Zu den größten und bekanntesten Franchisesystemen zählen in Deutschland u. a. Apollo Optik, Avis Autovermietung, Burger King, Kamps, McDonald’s, OBI, Reno und TUI.

Im Folgenden sollen die handelsrechtlichen Aspekte des Franchiserechts, insbesondere die rechtliche Qualifizierung des Franchisevertrages und dessen Konsequenzen, näher dargestellt werden.

II. Der Franchisevertrag

Der Franchisevertrag ist ein Rahmenvertrag,4 welcher ein Dauerschuldverhältnis i. S. d. §§ 313 f. BGB begründet und dessen Rechtscharakter durch die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses bestimmt wird.5 Der Franchisevertrag setzt sich als gemischttypischer Vertrag aus einer Kombination von geschäftsbesorgungs-, dienst- und pachtrechtlichen Elementen i. S. d. §§ 675 Abs. 1, 611 BGB und § 581 Abs. 1 BGB, sowie weiteren Elementen schuldrechtlicher Vertragstypen zusammen.6 Keines dieser Elemente kann als ausschlaggebender Vertragsgegenstand verabsolutiert werden.7 Im Franchisevertrag werden handelsrechtliche Elemente des Vertriebsvertrages mit solchen des Geschäftsbesorgungs- und Dienstvertrags sowie weiteren, insbesondere Elementen des gewerblichen Rechtsschutzes kombiniert.8

Der Franchisevertrag organisiert den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen nach dem Modell des Vertragshändlervertriebs, bei dem der Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Endabnehmer Verträge schließt und dabei durch den Franchisevertrag an das rechtlich geschützte Vertriebssytem des Franchisegebers gebunden ist.9

1. Charakteristika eines Franchisevertrages

Der Franchisevertrag wird unabhängig von seiner Ausgestaltung im Einzelfall geprägt durch drei Hauptmerkmale: (1) der ständigen Betrauung des Franchisenehmers mit der Pflicht zur Abnahme der Produkte des Franchisegebers bei Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, (2) der Befugnis und Verpflichtung zur Nutzung des Systems des Franchisegebers sowie (3) der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts an den Franchisegeber.10

2. Ausgestaltung

Aufbau und Inhalt eines Franchisevertrages lassen sich regelmäßig in vier Teile untergliedern: Präambel, Pflichten des Franchisegebers, Pflichten des Franchisenehmers und sonstige Bestimmungen.11

3. Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts

Da es sich beim Franchisevertrag um einen gemischttypischen Vertrag handelt der keine explizite Normierung erfahren hat stellt sich die Frage, ob das Handelsvertreterrecht der §§

84 ff. HGB analog angewandt werden kann. Franchisenehmer und Vertragshändler haben gemeinsam, etwas im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endverbraucher zu verkaufen.12 Der Franchisenehmer ist beim Franchising vergleichbar dem Vertragshändler in das Absatzmittlungssystem des Unternehmers eingebunden. Daher kommt den zum Vertragshändler entwickelten Grundsätzen eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts in Betracht.13 Demzufolge ist zu ermitteln, ob der Franchisenehmer trotz seiner rechtlichen Stellung als Eigenhändler weitgehend ähnliche Funktionen wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent wahrnimmt; und sodann ist zu prüfen, ob die in Betracht kommende Norm des Handelsvertreterrechts auch für einen derartigen Eigenhändler passt.14 Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt. Danach ist derjenige selbstständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.15

Dabei stehen die typusprägenden Pflichten des Handelsvertreters nach § 86 HGB im Vordergrund; je umfassender und intensiver der Franchisenehmer, in diese eingebunden ist, desto eher rechtfertigt sich der Schluss, dass ihm auch die für jenen geltenden Schutzvorschriften zugute kommen müssen. Es kommt zunächst darauf an, wie stark die Pflicht des Franchisenehmers, sich um den Abschluss von Geschäften zu bemühen und die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, nach den getroffenen Abreden ausgeprägt ist.16 Ein zweites Kriterium bilden i. S. d. § 86 Abs. 2 HGB Art und Ausmaß der Benachrichtigungs- und Mitteilungspflichten des Eigenhändlers gegenüber dem Unternehmer. Schließlich ist von Bedeutung, ob letzterem nach der Vertragsgestaltung ein Weisungsrecht zusteht.17

Diese Gesamtanalogie rechtfertigt sich aus der Totalität der Eingliederung des Franchisenehmers als einen weisungsgebundenen interessenwahrenden Absatzmittler sogar per argumentum a maiore ad minus: Während der Handelsvertreter mit der Ausnahme des Einfirmenvertreters i. S. d. § 92 a HGB durch Mehrfachvertretung sein unternehmerisches Risiko streuen kann, setzt der Franchisenehmer mehr noch als der Vertragshändler „alles auf eine Karte“ und ist insoweit ungleich schutzwürdiger als der Handelsvertreter.18

III. Abschluss von Franchiseverträgen

Der Franchisenehmer wird bereits bei Abschluss des Vertrages von verschiedenen Normen geschützt. Der Rechtswirksamkeit von Franchiseverträgen können zum einen kartellrechtliche Vorschriften entgegenstehen, zum anderen die allgemeinen Unwirksamkeitstatbestände, wie z. B. §§ 105 f., 134 BGB.

[...]


1 Emmerich/Veit, in: Staudinger, BGB, Buch 2 (2005), Vorbem. zu § 581 Rdnr. 135; Martinek/Habermeier, in: Martinek/Semler, Vertriebsrecht, 2. Aufl. (2003), § 22 Rdnr. 2.

2 Emmerich/Veit, in: Staudinger, BGB, Buch 2 (2005), Vorbem. zu § 581 Rdnr. 135.

3 Martinek/Habermeier, in: Martinek/Semler, Vertriebsrecht, 2. Aufl. (2003), § 22 Rdnr. 9.; Flohr, in: Franchise Vertrag, 3. Aufl. (2006), S. 1. In dem Zeitraum von 1997 bis 2007 hat sich, laut Statistik des Deutschen Franchise Verbandes e.V. die Zahl der Franchisegeber um 51, 66 % und die der Franchisenehmer um 98, 93 % erhöht. Dabei stieg der Umsatz um 271, 24 %, von 15, 3 auf 41, 5 Mrd. Euro. Die vollständige Statistik ist auf der Internetseite des Deutschen Franchise Verbandes e.V: http://www.dfv-franchise.de abrufbar.

4 Franchising wird im Ethikkodex des Deutschen Franchise Verbandes e.V. wie folgt definiert: „Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchise-Geber und seine Franchise-Nehmer. Der Franchise-Geber gewährt seinen Franchise-Nehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchise-Nehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchise-Vertrages bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftsordnungssystem des Franchise-Gebers zu nutzen."; der vollständige Ethikkodex findet sich unter http://www.dfv-franchise.de

5 Emmerich/Veit, in: Staudinger, BGB, Buch 2 (2005), Vorbem. zu § 581 Rdnr. 142; Löwisch, in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2. Aufl. (2008), § 84 Rdnr. 107; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. (2008), Einf. v. § 581 Rdnr. 21.

6 Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. (2006), § 18 I Rdnr. 19; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl. (1999), § 28 II 3c.

7 P. Jendrek, in: Erman, BGB, Bd. 1, 12. Aufl. (2008), Vor § 581 Rdnr. 15; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl. (1999), § 28 II 3 c.

8 Martinek/Habermeier, in: Martinek/Semler, Vertriebsrecht, 2. Aufl. (2003), § 23 Rdnr. 53.

9 Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. (2006), § 18 I Rdnr. 9.

10 Löwisch, in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2. Aufl. (2008), § 84 Rdnr. 107.

11 Martinek/Habermeier, in: Martinek/Semler, Vertriebsrecht, 2. Aufl. (2003), § 23 Rdnr. 8.

12 Genzow, in Enstahler, GK-HGB, 7. Aufl. (2007), vor §§ 84-92c Rdnr. 26.

13 von Hoyningen-Huene, in: MüKo, HGB, Bd. 1, 2. Aufl. (2005), Vor § 84 Rdnr. 21; Genzow, in Enstahler, GK-HGB, 7. Aufl. (2007), vor §§ 84-92c Rdnr. 26.

14 Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. (2006), § 17 II Rdnr. 15.

15 BGH 16.10.2002, NJW-RR 2002, 277, 280.

16 Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. (2006), § 17 II Rdnr. 16; Flohr, DStR 1999, 546, 546.

17 Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. (2006), § 17 II Rdnr. 16.

18 Martinek/Habermeier, in: Martinek/Semler, Vertriebsrecht, 2. Aufl. (2003), § 23 Rdnr. 60.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Handelsrechtliche Aspekte des Franchisevertrages
Hochschule
Universität Hamburg
Autor
Jahr
2009
Seiten
13
Katalognummer
V287178
ISBN (eBook)
9783656874843
ISBN (Buch)
9783656874850
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Franchise, Franchising, Absatzmittlungssystem, Franchiserecht, Vertriebssystem, Vertriebsrecht, gemischttypischer Vertrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag, Pachtvertrag, Vertragshändler, Handelsvertreterrecht, Handelsvertreter, Kommissionsagent, Unternehmer, Absatzförderungspflicht, AGB, AGB-Recht, §§ 305 ff. BGB, § 310 BGB, §§ 84 ff. HGB, § 581 BGB, § 675 BGB, § 611 BGB
Arbeit zitieren
Michael-Alexander Volks (Autor:in), 2009, Handelsrechtliche Aspekte des Franchisevertrages, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287178

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