Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Danksagung
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Ziel und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens
1.2 Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Das Insolvenzverfahren
2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren im Überblick
2.2 Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
2.2.1 Der Schuldenbereinigungsplan
2.2.1.1 Die Annahme des Schuldenbereinigungsplan
2.2.1.2 Die Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans
2.2.2 Kosten im außergerichtlichen Einigungsversuch
2.2.3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
2.3 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
2.3.1 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags
2.3.1.1 Personenkreis
2.3.1.2 Zuständigkeit des Gerichts
2.3.1.2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.3.1.2.2 Örtliche Zuständigkeit
2.3.1.2.3 Funktionelle Zuständigkeit
2.3.1.3 Antragsrecht des Antragstellers
2.3.1.3.1 Insolvenzantrag des Schuldners
2.3.1.3.2 Insolvenzantrag des Gläubigers
2.3.1.4 Parteifähigkeit des Antragstellers
2.3.1.5 Prozessfähigkeit des Antragstellers
2.3.1.6 Insolvenzfähigkeit des Schuldners
2.3.1.7 Keine unzulässige Verfahrenswahl
2.3.1.8 Keine Bedingung oder Befristung des Antrags
2.3.2 Vorzulegende Unterlagen
2.3.3 Die Rücknahme und Erledigung eines Insolvenzantrags
2.4 Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
2.4.1 Sicherungsmaßnahmen
2.4.2 Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans
2.4.2.1 Die Zustimmungsersetzung
2.4.3 Die Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans
2.5 Das Insolvenzverfahren
2.5.1 Das Vorliegen eines Insolvenzgrunds
2.5.2 Die Deckung der Verfahrenskosten
2.5.2.1 Die Stundung der Verfahrenskosten
2.5.3 Der Eröffnungsbeschluss
2.5.4 Die Verwaltung des schuldnerischen Vermögens
2.5.5 Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens
2.5.6 Die Verteilung des schuldnerischen Vermögens
2.5.7 Das Insolvenzplanverfahren
3 Das Restschuldbefreiungsverfahren
3.1 Ausgangslage
3.2 Der Antrag
3.2.1 Zulässigkeit des Antrags
3.3 Versagungsanträge der Gläubiger
3.4 Die Wohlverhaltensphase
3.4.1 Die Bestimmung des Treuhänders
3.4.2 Die Obliegenheiten des Schuldners
3.4.3 Die Verwaltung und Verteilung der Bezüge
3.4.4 Die Zwangsvollstreckung
3.4.5 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase
3.5 Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens
3.6 Wirkung der Restschuldbefreiung
3.7 Widerruf der Restschuldbefreiung
4 Praxisleitfaden für die Behörde
4.1 Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
4.1.1 Formelle Voraussetzungen der Zustimmung
4.1.2 Materielle Voraussetzungen der Zustimmung
4.2 Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
4.2.1 Die Prüfung des Forderungsverzeichnisses
4.2.2 Rücknahme der Vollstreckungsmaßnahmen
4.2.3 Die Voraussetzungen der Zustimmung
4.2.4 Die Vollstreckung aus dem Schuldenbereinigungsplan
4.3 Das Insolvenzverfahren
4.3.1 Vollstreckungsrücknahme
4.3.2 Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle
4.3.3 Aufrechnung
4.3.4 Absonderungsrecht
4.4 Das Restschuldbefreiungsverfahren
5 Fazit
Literaturverzeichnis V
Danksagung
An dieser Stelle möchte ich mich bei allen bedanken, die mich bei der Erstellung dieser Arbeit unterstützt haben. Für die freundliche und engagierte Betreuung möchte ich insbesondere meinen beiden Betreuern Herrn Prof. Dr. Jürgen Fleckenstein und Herrn Amtsrat Werner Göttler herzlich danken. Abschließend möchte ich mich noch bei meinen Eltern und Freunden bedanken, die mich während meines Studiums jederzeit unterstützten und ein offenes Ohr für mich hatten.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Doch als in allerneuesten Jahren das Weib nicht mehr gewohnt zu sparen und, wie ein jeder böser Zahler, weit mehr Begierde hat als Taler, da bleibt dem Manne viel zu dulden, wo er hinsieht, da sind Schulden...“
Johann Wolfgang von Goethe in Faust I (1808)
Johann Wolfgang von Goethe stellte bereits 1808 in seiner Tragödie „Faust I“ fest, dass die Bedürfnisse des Menschen seine verfügbaren Mittel oft überschreiten. So war 2013 jeder zehnte Deutsche nicht mehr in der Lage seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Im Durchschnitt standen die Menschen mit rund 33.000 Euro bei ihren Gläubigern in der Schuld.[1] Als Ursache für die Überschuldung[2] wird häufig ein falsches Konsumverhalten angeführt. Doch ist die zunehmende Überschuldung in unserer Gesellschaft tatsächlich auf ein falsches Konsumverhalten zurückzuführen?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts geriet über die Hälfte der größtenteils zwischen 25 - 44 Jahre alten Schuldner durch einen Schicksalsschlag in die Überschuldung. Schicksalsschläge sind etwa der Tod des Partners, eine Scheidung, eine Trennung, Arbeitslosigkeit, ein Unfall oder eine Erkrankung. Bei einem Viertel der Schuldner war der Verlust des Arbeitsplatzes der ausschlaggebende Schicksalsschlag. Falsches Konsumverhalten war nur bei jedem Zehnten die Ursache für die finanzielle Notlage. Betrachtet man die Ursachen nach dem Alter, so fällt auf, dass über 45-Jährige zumeist durch gesundheitliche Probleme in Not gerieten, unter 25-Jährige in der Regel durch falsches Konsumverhalten.
Um der Überschuldungssituation entgegenzutreten und überschuldeten Menschen einen Neuanfang zu ermöglichen, gibt es in Deutschland das Instrument des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Ziel des Restschuldenerlasses im Rahmen des sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens. Die Idee der insolvenzrechtlichen Entschuldung stammt ursprünglich aus den USA und ist dort bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts traditioneller Bestandteil des angloamerikanischen Privatkonkursrechts. In Kontinentaleuropa und Skandinavien ist eine Schuldenbereinigung erst seit Ende der 80er Jahre möglich, in Deutschland sogar erst seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999.[3]
Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der praxisorientierten Darstellung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens. Ziel der Arbeit ist es, kommunalen Behörden die beiden Verfahren näher zu bringen und ihnen einen Praxisleitfaden für den Fall einer Beteiligung an einem Verbraucherinsolvenzverfahren an die Hand zu geben. Zu diesem Zweck erläutert die Bachelorarbeit zunächst den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens, bevor sie den Kommunen das zweckmäßige Vorgehen zum jeweiligen Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens aufzeigt.
Hinweis:
Zur Vereinfachung und leichteren Lesbarkeit wird im Text für die einzelnen Personenkategorien nur die männliche Form verwendet.
1.1 Ziel und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren soll alle Gläubiger gleichermaßen befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 S.1 InsO). Sind nicht genügend Vermögenswerte vorhanden, um alle Forderungen zu befriedigen, werden die Forderungen nicht voll, sondern nur quotal erfüllt. Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon ab, wie viel verwertbares Vermögen der Schuldner hat. Das Insolvenzrecht geht dabei vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger aus, das heißt, die Quote aller Insolvenzgläubiger soll gleich hoch sein. Das Insolvenzverfahren ist also in erster Linie ein Vermögensverwertungsverfahren.[4] Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens soll redlichen Schuldnern ein Neubeginn ohne Schulden ermöglicht werden. Voraussetzung hierzu ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO stellt. Verzichtet der Schuldner auf diesen Antrag oder wird ihm die Restschuldbefreiung versagt, ist es den Gläubigern gestattet, den nicht erfüllten Teil ihrer Ansprüche nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erneut vom Schuldner einzufordern, so § 201 Abs. 1 InsO.
1.2 Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Regelinsolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren richtet sich an Privatpersonen und ehemals Selbstständige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar[5] sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Regelinsolvenzverfahren gilt für Unternehmen und (ehemals) Selbstständige, deren Vermögensverhältnissen als nicht mehr überschaubar gelten und / oder gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Die beiden Verfahren unterscheiden sich aber nicht nur im Bezug auf den Personenkreis, sie unterscheiden sich auch bezüglich des Verfahrens. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen, bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden darf. Der Schuldner muss also bereits vor der Antragstellung zwischen dem Regelund Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheiden und das für ihn richtige Verfahren wählen. Das Insolvenzgericht ist grundsätzlich an den Antrag des Schuldners gebunden, das heißt, es darf nicht von Amts wegen die für zulässig erachtete Verfahrensart dem weiteren Verfahren zugrunde legen.6 Stellt ein Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen müsste, einen Regelinsolvenzantrag, so ist dieser unzulässig, weil kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wurde. Stellt ein Schuldner, der ein Regelinsolvenzverfahren beantragen müsste, einen Verbraucherinsolvenzantrag, so hat er dadurch, dass er ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren unternommen hat, wertvolle Zeit verloren.
2 Das Insolvenzverfahren
2.1 Das Verbraucherinsolvenzverfahren im Überblick
2.2 Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
Bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden darf, muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch über die Schuldenbereinigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans stattgefunden haben. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist damit Voraussetzung für den Zugang zum Insolvenzverfahren.
2.2.1 Der Schuldenbereinigungsplan
Das Gesetz schreibt die Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans nicht vor, zweckmäßigerweise sollte er sich aber an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners orientieren und die Interessen aller Beteiligter berücksichtigen. Um eine Einigung erzielen zu können, sollte der Schuldner den Gläubigern mindestens den Betrag seines pfändbaren Einkommens anbieten. Dieser Betrag, abzüglich der Verfahrenskosten, stünde den Gläubigern auch im Falle eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung.
Der Schuldner kann mit seinen Gläubigern im Schuldenbereinigungsplan unter anderem folgende Vereinbarungen treffen:
- Der Schuldner zahlt einmal einen bestimmten Betrag, der Rest der Schulden wird ihm erlassen (Einmalzahlung).
- Der Schuldner überlässt seinen Gläubigern über einen bestimmten Zeitraum den pfändbaren Betrag seines Einkommens (flexibler Ratenplan).
- Der Schuldner verspricht über einen bestimmten Zeitraum festgelegte Raten zu zahlen (fester Ratenplan).
- Der Schuldner bittet die Gläubiger, die Fälligkeit ihrer Forderungen hinauszuschieben. Bei einer befristeten Stundung wird ein neuer Zahlungstermin vereinbart, bei einer unbefristeten Stundung kann der Gläubiger den Zahlungstermin nach billigem Ermessen festsetzen (§ 315 BGB).
- Der Schuldner versichert die Forderungen zu bezahlen, wenn ihm im Gegenzug die Zinsen erlassen werden (Zinsverzicht).
- Der Schuldner leistet nichts an die Gläubiger, da er kein verwertbares Vermögen besitzt (Nullplan).
Der Schuldner muss seinen Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan zur Entscheidung vorlegen. Ferner muss er die Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Gesamtverbindlichkeiten informieren, damit diese sich ein Bild über die finanzielle Lage des Schuldners machen können und den Schuldenbereinigungsplan so besser beurteilen können. Oft ist es dem Schuldner aufgrund fehlender und unvollständiger Unterlagen allerdings nicht mehr möglich, alle gegen ihn gerichteten Forderungen zu benennen. Es empfiehlt sich daher, die Gläubiger vor Erstellung des Schuldenbereinigungsplans anzuschreiben und um Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung zu bitten. Da der Schuldenbereinigungsplan nur gegenüber den Gläubigern gilt, die ihm auch zugestimmt haben und der Schuldner dem Gericht ein richtiges und vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger vorlegen muss, sollte der Schuldner versuchen, möglichst alle Gläubiger am außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch teilhaben zu lassen. Legt der Schuldner dem Gericht vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches oder unvollständiges Verzeichnis vor, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Die meisten Schuldner sind ohne qualifizierte Unterstützung nicht in der Lage einen zweckmäßigen außergerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen, sie sollten sich hierbei von einer geeigneten Person oder Stelle helfen lassen. Die Insolvenzordnung definiert den Begriff der „geeigneten Person oder Stelle“ nicht. Es ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer den Begriff durch Ausführungsgesetze näher zu bestimmen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HS 3 InsO). In Baden-Württemberg sind gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung Angehörige der rechtsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater als geeignet anzusehen. Geeignete Stellen sind Schuldnerberatungsstellen der Gemeinden,
Landkreise, Kirchen, Verbraucherzentralen und freien Wohlfahrtspflege, sofern ihre personelle und sachliche Ausstattung den Anforderungen einer sachgemäßen Schuldnerberatung gerecht wird (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung).
Sollte der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch scheitern, muss sich der Schuldner von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigen lassen, dass die Einigung erfolglos versucht wurde. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Schuldner die Einigung auch ernsthaft versucht hat. Hierzu ist eine persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners notwendig. Die geeignete Stelle oder Person hat in der Bescheinigung zudem die Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung darzulegen. Das Gericht entscheidet anhand der dargelegten Gründe, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder ob darauf verzichtet werden kann.
2.2.1.1 Die Annahme des Schuldenbereinigungsplan
Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, kommt die außergerichtliche Einigung zustande und das Verfahren endet an dieser Stelle. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan entfaltet die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs. Solange sich der Schuldner an die im Schuldenbereinigungsplan getroffenen Vereinbarungen hält, sind auch die Gläubiger an den Vergleich gebunden. Hat der Schuldner den Vergleich vollständig erfüllt, tritt die Rechtsfolge der Restschuldbefreiung ein.
2.2.1.2 Die Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch scheitert, wenn auch nur ein Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan widerspricht, diesen abändernd annimmt oder die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden (vgl. § 305 a InsO). Macht der Gläubiger seine Zustimmung von bestimmten Änderungen des Schuldenbereinigungsplans abhängig, ist dies gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans und zugleich ein Angebot über einen neuen Schuldenbereinigungsplan. Der Schuldner kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn nicht alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben.
2.2.2 Kosten im außergerichtlichen Einigungsversuch
Gerichtskosten fallen im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch noch keine an. Die Schuldnerberatungsstellen berechnen für ihre Dienste im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren in der Regel auch keine Gebühren. Angehörige der rechtsberatenden Berufe hingegen verlangen Gebühren. Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Höhe der Schulden. Sollte der Schuldner nicht in der Lage sein, die angefallenen Kosten selbst zu tragen, kann er Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht beantragen.[6] Die Kosten, die den Gläubigern im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen, sind nicht erstattungsfähig (§ 310 InsO). Die verfügbaren Mittel des Schuldners sollen der Schuldenbereinigung in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Ferner sollen die Gläubiger so dazu veranlasst werden, aktiv an einer zügigen außergerichtlichen Einigung mitzuwirken.[7]
2.2.3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs prinzipiell zulässig. Das Vollstreckungsverbot aus § 89 InsO greift erst im gerichtlichen Verfahren. Um eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht zu gefährden, kann indessen vereinbart werden, dass die Gläubiger für die Dauer des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Betreibt auch nur ein einziger Gläubiger während den Verhandlungen über den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, kann dieser den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 a InsO für gescheitert erklären und einen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzgericht wird in diesem Fall die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einstweilen einstellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ferner werden Sicherungen, die in den letzten drei Monaten vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt wurden, rückwirkend unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO). Diese Rückschlagsperre soll Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterbinden.[8]
2.3 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
Nach Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
2.3.1 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Die Zulässigkeit des Antrags richtet sich nach den Voraussetzungen der Insolvenzordnung, im Übrigen nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§ 4 InsO i.V.m. ZPO).
2.3.1.1 Personenkreis
Der Schuldner muss eine Privatperson oder ein ehemals Selbstständiger sein, dessen Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen den keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
2.3.1.2 Zuständigkeit des Gerichts
Der Insolvenzantrag muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingehen (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 InsO).
2.3.1.2.1 Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig für Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat (§ 2 Abs. 1 InsO). Die Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf den gesamten Bezirk des Landgerichts.
Durch Rechtsverordnungen können die Landesregierungen andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festlegen (§ 2 Abs. 2 InsO). In Baden-Württemberg wurde von dieser Verordnungsermächtigung insofern Gebrauch gemacht, als dass zusätzliche Insolvenzgerichte in Bezirken mit größeren Städten eingerichtet wurden.
2.3.1.2.2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand[9] hat (§ 3 Abs. 1 S.1 InsO). Sind mehrere Gerichte zuständig, schließt das Gericht, bei dem der erste Eröffnungsantrag einging, die anderen aus (§ 3 Abs. 2 InsO).
2.3.1.2.3 Funktionelle Zuständigkeit
Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2e RPflG), sofern dem Richter die Aufgabe nicht zugewiesen ist oder er sich die Angelegenheit nicht vorbehalten hat. Dem Richter ist die Entscheidung über den Eröffnungsantrag, die Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, das Schuldenbereinigungsverfahren und die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung vorbehalten (§ 18 Abs. 1 RPflG).
2.3.1.3 Antragsrecht des Antragstellers
Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO die Gläubiger und der Schuldner selbst. Ein Gläubigerantrag muss jedoch andere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen wie ein Schuldnerantrag.
2.3.1.3.1 Insolvenzantrag des Schuldners
Der Schuldner ist grundsätzlich immer berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Sofern ein Schuldner die Eröffnung des Verfahrens beantragt hat, muss das Insolvenzgericht dem Gläubiger die Möglichkeit geben, ebenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 306 Abs. 3 S. 2 InsO).
2.3.1.3.2 Insolvenzantrag des Gläubigers
Die Gläubiger sind berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben (§ 14 Abs. 1 InsO). Für ein rechtliches Interesse genügt es, dass der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner hat.
[...]
[1] Quelle: Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/STAT maqazin/WirtschaftsrechnunqenZeitbudqet/2014 06/2014 06Ueberschuldung.html#Im neuen Fenster: STATmagazin-Beitrag Überschuldung - mehr als ein gesellschaftliches Randphänomen (zuletzt abgerufen am 18.07.2014)
[2] Im insolvenzrechtlichen Sinne ist die Überschuldung nur bei juristischen Personen ein Insolvenzgrund. Wirtschaftlich-soziologisch betrachtet ist es auch gestattet, bei natürlichen Personen von Überschuldung (insolvenzrechtlich eigentlich Zahlungsunfähigkeit) definiert wird, zu sprechen (vgl. Heyer, S. 15).
[3] Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass: https://www.schufa-kredit-kompass.de/media/team webservices/ downloads/analysen kreditkompass 2011/kk04 internat vergleich.pdf (zuletzt abgerufen am 18.07.2014)
[4] Bork, S. 4
[5] Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach § 304 Abs. 2 InsO solange der Schuldner bei der Antragstellung weniger als 20 Schuldner vorweisen kann.
[6] Waldeck, S. 11
[7] Kreft, § 310, Rn. 1
[8] Gietl, S. 950
[9] Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist nach § 13 ZPO der Wohnsitz.
- Arbeit zitieren
- Jessica Krimmel (Autor:in), 2014, Die Verbraucherinsolvenz. Ein Weg aus der Überschuldung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287357
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