Grundlagen des Grundstücks- und Grundbuchrechts


Skript, 2015

22 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Das "Grundstück" im Sinne der Grundbuchordnung

2. Die Bedeutung des Grundbuches in der Praxis

3. Aufbau und Einteilung des Grundbuches
3.1. Der Aufbau, § 3 GBO
3.2. Die Einteilung
3.2.1. Die Aufschrift (siehe Anhang)
3.2.2. Das Bestandsverzeichnis, §§ 6, 7 GBVfg.
3.2.3. Die erste Abteilung, § 9 GBVfg.
3.2.4. Die zweite und dritte Abteilung, §§ 10,11 GBVfg.

4. Die Tätigkeit des Grundbuchamtes
4.1. Tätigkeit nur auf Antrag
4.3. Tätigkeit auf Ersuchen der Behörde,

5. Die Eintragung
5.1. Eintragungsfähige Umstände
5.2. Voraussetzungen der rechtsändern den Eintragung
5.4.1. Die einseitige Eintragungsbewilligung,
5.4.2. Die Eintragungsbewilligung bei der
5.5. Die Form, § 29 GBO
5.6. Die Voreintragung des Betroffenen,
5.7.1. Voraussetzungen
5.7.1.1. Der Antrag, § 13 oder § 14 GBO
5.7.1.2. Die Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
5.7.1.3. Der Nachweis der Unrichtigkeit, § 22 GBO
5.8. Die Eintragung des Widerspruchs auf Antrag
5.9. Mehrere Anträge auf Eintragung,
5.10. Der unvollständige/fehlerhafte Antrag auf Eintragung
5.11. Die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen, § 53 Abs.1 S.1 GBO

6. Die Löschung
6.1. Voraussetzung und Wirkung der Löschung
6.2. Die Eintragung des Löschungsver merkes, § 46 GBO

7. Sicherungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte)
7.1. Allgemeines
7.2. Die Hypothek, §§ 1113 1190 BGB
7.2.1. Allgemeines
7.2.2. Die Entstehung einer Hypothek
7.2.2.1. Der Belastungsgegenstand, §§ 1113, 1114, 1008 ff.BGB
7.2.3. Die Übertragung der Hypothek
7.2.3.1. Die Abtretung der Forderung, § 1153 BGB
7.2.3.2. Form der Abtretung
7.2.3.3. Der gesetzliche Übergang
7.2.4. Der Umfang der Hypothekenhaftung
7.2.5. Die Durchsetzung der Hypothek (Verfahren, Einwendungen, Einreden)
7.2.5.1. Fälligkeit, Verwertung
7.2.5.2. Einwendungen, Einreden
7.2.6. Erlöschen der Hypothek
7.2.7. Die Sonderformen der Hypothek
7.3. Die Grundschuld, §§ 1191 1198 BGB
7.3.1. Allgemeines
7.3.2. Das Entstehen der Grundschuld
7.3.3. Die Besonderheiten der Sicherungsgrundschuld
7.3.4. Übertragung und Einwendungen
7.3.5. Der Rückübertragungsanspruch
7.3.6. Der Umfang der Grundschuldhaftung
7.3.7. Die Durchsetzung der Grundschuld
7.3.8. Die Zahlungen

8. Die Dienstbarkeiten, §§ 1018, 1090, 1030 BGB
8.1. Allgemeines
8.2. Das Entstehen der Dienstbarkeiten gem. §§ 873, 1018, 1090, 1030 BGB
8.2.1. Die Bestimmtheit der Einigung
8.2.2. Der nach §§ 1018, 1090 Abs.1 BGB zulässige Inhalt der Einigung
8.2.3. Die Dienstbarkeiten, die die gewerbliche Tätigkeit des Grundeigentümers beschränken
8.2.4. Die Belastung als Vorteil der Grundstücksbenutzung
8.2.5. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB
8.2.6. Die Bestellung einer Dienstbarkeit durch den Eigentümer am eigenen Grundstück
8.2.7. Der Anspruch auf dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs
8.3. Die Rechte und Pflichten des Inhabers der Dienstbarkeit
8.4. Die Verfügung über Dienstbarkeiten
8.4.1. Die Grunddienstbarkeit als subjektivdingliches Recht
8.4.2. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB, und der Nießbrauch, § 1030 BGB

9. Die Reallasten, §§ 1105 ff. BGB
9.1. Allgemeines
9.2. Die Entstehen der Reallast durch Einigung und Eintragung, §§ 873, 1105 BGB
9.2.1. Der Inhalt der Einigung
9.3. Die Rechtsfolgen mit Entstehung der Reallast
9.4. Die Verfügung über die Reallast

10. Das Erbbaurecht, §§ 1012 1017 BGB, ErbbauVO
10.1. Der Begriff des Erbbaurechts
10.2. Das beschränktdingliche Recht
10.3. Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht
10.4. Die wirtschaftliche Bedeutung
10.5. Das Erlöschen des Erbbaurechts

11. Das dingliche Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
11.1. Allgemeines
11.1.1. Der Zweck
11.1.2. Die Rechtsnatur
11.1.4. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte
11.2. Die Entstehungsvoraussetzungen
11.2.1. Der Gegenstand
11.2.2. Der Berechtigte
11.2.3. Der Inhalt
11.2.4. Mehrere Vorkaufsrechte
11.2.5. Die Berechtigung
11.3. Die Übertragung
11.3.1. Das subjektivpersönliche
11.3.2. Das subjektivdingliche Vorkaufsrecht
11.4. Das Erlöschen
11.5. Die Ausübung des Vorkaufsrechts
11.5.1. Der Auflassungsanspruch
11.5.2. Der Vorkaufsfall
11.5.3. Kein Vorkaufsfall
11.5.4. Die wirksame Ausübung
11.5.5. Die Wirkung
11.5.6. Der Schutz des Vorkaufsberechtigten
11.5.6.1. Die Vormerkungswirkung
11.5.6.2. Der Herausgabeanspruch, § 985 BGB
11.5.6.3. Die Nutzungsherausgabe, §§ 987 ff. BGB
11.5.6.4. Sonstiges Recht, § 823 Abs.1 BGB
11.5.6.5. Art. 14 Abs.1 S.1 GG

Grundstücks und Grundbuchrecht

1. Das "Grundstück" im Sinne der Grundbuchordnung

Die gesetzlichen Vorschriften, in denen der Begriff "Grundstück" auftaucht, knüpfen nicht an das Ver ständnis im tatsächlichen Sinne, an den allgemein täglichen Sprachgebrauch an, wonach ein Grund stück ein äußerlich erkennbarer abgegrenzter Teil der Erd oberfläche ist, der in irgendeiner Form genutzt und bewirtschaftet wird.

Vielmehr liegt den gesetzlichen Bestimmungen eine formale Abgrenzung der Begriff des Grundstückes im Rechtssinne zugrunde, die auf das Kataster ein amtliches Verzeichnis der Grundstücke und auf die Eintragung als Grundstück im Grundbuch Bezug nimmt.

Das sogenannte Liegenschaftskataster bildet die Grundlage für die Darstellung des Grundstückes im Grundbuch und damit für alle an ein Grundstück ge knüpften Rechtsbeziehungen. Es wird von den zu ständigen Vermessungsbehörden geführt und be steht aus einem beschriebenen und einem darge stellten Teil.

In dem beschriebenen Teil (sog. Flur oder Liegen schaftsbuch) werden die einzelnen Ver messungsein heiten (Katasterparzelle oder Flur stücke) nach Lage, Wirtschaftsart und Größe be schrieben und mit einer Nummer oder Buchstaben bezeichnet. Eine Gruppe von Flurstücken wird wie derum zu größeren Einhei ten Bezirken zusam mengefaßt (sog. Gemarkun gen), die ihrerseits durchnummeriert werden.

Der darstellende Teil be steht aus der sog. Flurkarte, einem Kartenwerk, auf dem alle Flurstücke nach tat sächlicher Lage und geometrischer Gestalt einge zeichnet und mit der je weiligen Flurstücknummer ge kennzeichnet sind. Gemäß § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke nach den Nummerbezeichnungen des Katasters be nannt. Jedoch decken sich die kata stertechnische Bezeichnung und der Grundstücksbe griff im Rechts sinne nicht zwingend.

Vielmehr kann das Grundstück im Grundbuch sowohl aus einem einzelnen Flurstück (sog. Idealgrund stück), als auch aus mehreren Flurstücken bestehen (sog. zusammengesetztes Grundstück).

Ein Grundstück kann indes niemals nur aus einem Teil eines Flurstückes bestehen oder umgekehrt ein Flurstück nie mehrere Grundstücke umfassen.

Entscheidend für den rechtlichen Grundstücksbegriff ist also, ob das Grundstück im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt geführt wird oder bei ge meinschaftlichem Grundbuchblatt eine selbstän dige Nummer erhält.

Letztlich läßt sich festhalten: Ein Grundstück im Rechtssinne ist ein katastermäßig vermessener und verzeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grund buch als Grundstück geführt wird.

2. Die Bedeutung des Grundbuches in der Praxis

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Es hat die Aufgabe, zuverlässig und erschöpfend Auskunft über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück zu geben. Insbesondere soll es die Eigentumsverhält nisse offenlegen, die dinglichen Belastungen kennt lich machen und die Rangverhältnisse festlegen.

Damit es seine Aufgabe erfüllen kann, besteht Ein tra gungszwang. Dies bedeutet, zur Übertragung des Ei gentums, zur Belastung des Grundstücks mit be schränkten dinglichen Rechten, zur Verfügung über diese Rechte sowie zur Veränderung und Aufhebung genügt nicht eine Vereinbarung zwischen den Betei ligten bzw. eine Verzichtserklärung des Beteiligten, erforderlich ist zusätzlich die amtliche Registrierung der Rechtsänderung (§§ 873, 877, 875 BGB).

Diese Regelung verhindert rechtsgeschäftlichen Er werb außerhalb des Grundbuches und führt so zu der erstrebten Übereinstimmung zwischen materieller Rechtslage und Grundbuchinhalt. Gleichzeitig bietet das der Eintragung vorgeschaltete Verfahren Gewähr dafür, daß die von den Beteiligten gewollte Recht s änderung den Rechtstypen angepaßt ist, die das Sa chenrecht bereitstellt, und daß Hindernisse, die der Verwirklichung des Parteiwillens entgegenstehen, rechtzeitig erkannt und, sofern möglich behoben wer den.

Nicht nur der Eintragungszwang, sondern auch die strenge Prüfung des Eintragungsbegehrens in einem förmlichen Verfahren rechtfertigen die Erwartung, daß das Grundbuch die materielle Rechtslage zutreffend widerspiegelt.

Wer von einem eingetragenen Nichtberechtigten Rechte erwirbt oder an einen eingetragenen Nichtbe rechtigten eine Leistung erbringt, wird geschützt (§§ 892, 893 BGB). Er darf sich sogar darauf verlassen, daß der Buchungsstand vollständig ist.

Die Richtigkeitsvermutung ( § 891 Abs. 1 BGB) wird durch eine Vollständigkeitsvermutung ergänzt (§§ 891 Abs. 2, 892 Abs. 1 Satz 2 BGB), soweit es nicht um Rechte und Verfügungsbeschränkungen geht, die im öffentlichen Boden und Abgabenrecht wurzeln, wie gesetzliche Vorkaufsrechte, öffentlichrechtliche La sten und Genehmigungsvorbehalte zu Gunsten ei ner Behörde.

Das Grundbuch bietet also nicht nur eine unverzicht bare Voraussetzung des Grundstücksverkehrs, es trägt auch im hohem Maße zur Rechtssicherheit bei. Insbesondere für die Kreditwirtschaft ist es von über ragender Bedeutung.

Ob ein Kreditsuchender in der Lage ist, hinreichende Sicherheiten zu stellen, läßt sich vielfach nur aus dem Grundbuch ersehen.

3. Aufbau und Einteilung des Grundbuches

3.1. Der Aufbau, § 3 GBO

Seinem Zweck nach soll das Grundbuch die für den Rechtsverkehr notwendigen Informationen über ein Grundstück enthalten.

Hierzu gehören: die Bezeichnung, Größe und Lage des Grundstücks, die Angabe des Eigentümers und der Rechtsgrund des Eigentumserwerbs, die mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte (zum Beispiel ein Wegerecht an einem anderen Grundstück), sowie die auf dem Grundstück ruhenden Lasten.

Nach der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO wird für jedes einzelne Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt und geführt, auch wenn dem Eigentümer mehrere Grundstücke gehören. Aus Vereinfachungsgründen können jedoch alle Grundstücke eines Eigentümers im Bereich ei nes Grundbuchamtes in ein gemeinschaftliches Grund buchblatt eingetragen werden (§ 4 Abs.1 GBO).

Der erstgenannte Regelfall wird als sogenanntes Realfolium bezeichnet, weil an der Spitze das Grund stück (res) steht.

Der zweite Fall Zusammenschreibung unter dem Namen des Eigentümers wird Personalfolium ge nannt, weil hier das Grundstück durch die Person des Eigentümers (persona) gekennzeichnet ist. Das Per sonalfolium ist für Gebiete mit überwiegend kleinpar zellierten Streubesitz geeignet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GBO stellt das Grund buchblatt, in dem ein Grundstück eingetragen ist, für dieses das Grundbuch dar. Der Inhalt dieses Blattes ist für den öffentlichen Glauben (§ 892 BGB) maßge bend. Grundbuchblätter werden aus technischen Gründen überwiegend in Loseblattsammlungen ge führt (Einzelhefte mit herausnehmbaren Einzelbögen; § 2 GBVfg.).

Soweit keine Ausnahmen vom Gesetz zugelassen, besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO für alle Grund stücke und grundstücksgleichen Rechte grundsätz lich ein Buchungszwang.

Buchungsfrei sind nach § 3 Abs. 2 GBO im wesentli chen die Grundstücke der öffentlichen Hand. Deren Eintragung kann aber jeder zeit jeweils vom Eigentü mer beantragt werden.

3.2. Die Einteilung

3.2.1. Die Aufschrift (siehe Anhang)

Die Aufschrift gibt das Amtsgericht, den Grundbuch bezirk, die Nummer des Bandes und des Blattes an.

Die Gliederung des Grundbuchblattes erfolgt in ins gesamt vier Teilen, § 4 GBVfg.:

3.2.2. Das Bestandsverzeichnis, §§ 6, 7 GBVfg.

(Anhang, Bestandsverzeichnis 3 Tabellen)

In den Spalten 1 4 des Bestandsverzeichnisses wird das Grundbuch unter Bezugnahme auf das Kataster näher bestimmt.

Es beinhaltet dazu:

die laufende Nummer des Grundstückes,

die aus dem Kataster zu entnehmenden Angaben

über Gemarkung (Grundbuchbezirk), die Parzellen

nummer, die Karte, in der die Parzelle verzeichnet

ist, die Größe des Grundstückes, die Wirtschaftsart

und die Lage,

die mit dem Eigentum verbundenen Rechte.

Die Spalten 5 und 6 machen Angaben über die Her kunft des Grundstückes; desweiteren werden hier Teilungen, Vereinigungen und Bestandteilszuschrei bungen eingetragen.

In den Spalten 7 und 8 sind Abschreibungen vom Grundstücksbestand ausgewiesen.

3.2.3. Die erste Abteilung, § 9 GBVfg.

(Anhang, Erste Abteilung, 2 Tabellen)

Hier werden die Eigentumsverhältnisse des betref fenden Grundstückes dargelegt.

In Spalte 2 ist der Eigentümer bezeichnet.

Spalten 3 und 4 weisen für jedes im Bestandsver zeichnis genannte Grundstück den Erwerbsgrund für das Eigentum aus (Auflassung, Erbgang, Ehever trag).

Liegt Miteigentum oder Gesamthandseigentum vor, sind die Anteile der Berechtigten bzw. das Rechts ver hältnis anzugeben, daß für das gemeinschaftliche Ei gentum maßgebend ist.

3.2.4. Die zweite und dritte Abteilung, §§ 10,11 GBVfg.

(Anhang 3, 2 Tabellen 2. Abteilung)

Wie sich aus der Tabelle erkennen läßt, bestehen beide Abteilungen aus drei Hauptspalten.

Die erste Hauptspalte beinhaltet die dinglichen Rech te und Vermerke, welche auf die Beschränkung des Eigentümers in seiner Verfügungsbefugnis hinwei sen.

Hauptspalte 2 weist nachträgliche Veränderungen des Rechtszustandes aus.

Die dritte Hauptspalte läßt erkennen, ob die Bela stung noch besteht oder bereits gelöscht ist.

Die zweite Spalte gibt Auskunft, welches Grundstück im Bestandsverzeichnis mit einem dinglichen Recht belastet und bei welchem Grundstück die Verfü gungsbefugnis des Eigentümers eingeschränkt ist.

Bei den Eintragungen in der zweiten und dritten Hauptspalte ist die laufende Nummer angegeben, un ter der die entsprechende Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.

Gemäß § 16 GBVfg. wird bei Eigentümerwechsel am Grundstück der Name des Berechtigten rot unterstri chen. So läßt sich die Entwicklung der Eigentums ver hältnisse genau zurückverfolgen.

Gemäß. §§ 13, 14, 17 Abs. 2 GBVfg. gilt eine solche Regelung auch für die Löschung der Eintragungen im Bestandsver zeichnis sowie der zweiten und dritten Abteilung. Da nach wird eine nicht mehr geltungsbe rechtigte Ein tragung gerötet, was der Übersichtlich keit des Grundbuches dient. Dies wäre für eine Löschung we der erforderlich noch ausreichend. Nach § 46 GBO ist allein der Löschungsvermerk von Be deutung. Fehlt dieser Löschungsvermerk, ist das ge löschte Recht trotz Rötung noch "eingetragen".

4. Die Tätigkeit des Grundbuchamtes

Vom Grundbuchamt bzw. dem zuständigen Grund buchbeamten werden nur gesetzlich zulässige Ein tragungen vorgenommen.

4.1. Tätigkeit nur auf Antrag

Regelmäßig wird der Grundbuchbeamte nur auf An trag des Antragsberechtigten tätig, wenn:

eine Rechtsänderung eingetragen werden soll:

Übertragung

Belastung

inhaltliche Änderung oder

Aufgabe eines Rechtes erstrebt wird, eine Berichtigung des Grundbuches notwendig ist, weil das Grundbuch mit der materiellen Rechts lage nicht übereinstimmt, oder ein Widerspruch eingetragen werden soll, weil das Grundbuch unrichtig ist und die erforderlichen Unter lagen zur Berichtigung nicht ohne weiteres beige bracht werden können.

4.2. Tätigkeit von Amts wegen,

§§ 53, 84 GBO

Der Grundbuchbeamte wird von Amts wegen tätig, wenn: das Grundbuch unrichtig ist und die Unrichtigkeit durch Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die bei der Eintragung hätten beachtet werden müssen, zu stande gekommen ist (dann ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen Widerspruch einzutra gen), die Eintragung inhaltlich unzulässig ist (dann ist von Amts wegen eine Löschung vorzunehmen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

Eine gegenstandslos gewordene Eintragung kann un ter den Voraussetzungen des § 84 GBO von Amts wegen gelöscht werden.

4.3. Tätigkeit auf Ersuchen der Behörde,

§ 38 GBO

Der Grundbuchbeamte kann gemäß § 38 GBO auf Ersuchen einer Behörde tätig werden.

Dabei ersetzt das Ersuchen den Antrag nach § 13 GBO und die Bewilligung nach § 19 GBO.

Erforder lich sind die Form des § 29 Abs. 3 GBO und die Vor eintragung des Betroffenen gemäß § 38 GBO. We sentliche Fälle sind Ersuchen des:

Finanzamtes um Eintragung einer Zwangshypo thek für rückständige Steuern, § 322 AO.

Prozeßgerichts um Eintragung aufgrund einstwei liger Verfügung nach § 941 ZPO.

Vollstreckungsgerichts im Verfahren der Zwangs versteigerung und Zwangsverwaltung auf Eintra gung des Zwangsversteigerungs bzw. Zwangs verwaltungsvermerks, §§ 19, 34, 130, 146, 158, 161 ZVG.

Konkursgerichts um Eintragung und Löschung ei nes allgemeinen Veräußerungsverbotes sowie des Vermerkes über Eröffnung und Aufhebung des Konkursverfahrens nach den §§ 113, 114, 116, 163, 190, 205 KO.

Nachlaßgerichts um Eintragung und Löschung des Vermerks über die Anordnung der Nachlaßver waltung.

5. Die Eintragung

5.1. Eintragungsfähige Umstände

Das Grundbuchamt darf nur auf eintragungsfähige Umstände in das Grundbuch eintragen. Das sind:

Eigentum und beschränkt dingliche Rechte,

Pfandrecht und Nießbrauch an beschränkten ding lichen Rechten,

"Sicherungsrechte" wie Vormerkung, Widerspruch und Verfügungsbeschränkungen (Nachlaßverwaltung, Konkurs, Zwangsversteige rung),

Verpfändungs bzw. Pfandvermerk wird im Grund buch eingetragen, wenn ein Erbteil oder ein Ge sellschaftsanteil verpfändet oder gepfändet wor den ist und das Grundstück zur Erbmasse bzw. zum Gesellschaftsvermögen gehört.

Ein Rechtshängigkeitsvermerk ist hinsichtlich des

§ 325 Abs.2 ZPO auch eintragungsfähig.

5.2. Voraussetzungen der rechtsändern den Eintragung

Antrag, § 13 GBO

Eintragungsbewilligung, § 19 GBO, oder Auflas sung, § 20 GBO

Form des § 29 GBO

Voreintragung des Betroffenen, §§ 39 und 40 GBO

5.3. Der Antrag, § 13 GBO

Jeder unmittelbar Betroffene, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt ist gemäß § 13 Abs.1 S.2 GBO antragsberechtigt.

Natürlich kann sich der Antragsberechtigte bei der Antragstellung vertreten lassen. Auf Verlangen müßte aber eine Vollmacht nachzuweisen sein. Wurde die Eintragungserklärung notariell beurkundet oder be glaubigt, so gilt der Notar als ermächtigt, im Namen des Antragsberechtigten die Eintragung zu beantra gen, § 15 GBO.

5.4. Die Eintragungsbewilligung

(§ 19 GBO) und die Auflassung

(§ 20 GBO)

5.4.1. Die einseitige Eintragungsbewilligung,

§ 19 GBO

Der Antrag muß auf eine eintragungsfähige Tatsache gerichtet sein (siehe Abschnitt 5.1.).

Die Eintragungsbewilligung ist die einseitige, form und empfangsbedürftige Erklärung des Betroffenen, daß er mit einer bestimmten Eintragung auf einem bestimmten Grundbuchblatt einverstanden ist.

Die Eintragungsbewilligung hat derjenige zu erteilen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, § 19 GBO. Sie ist unwirksam, wenn dem Betroffenen die

Verfügungsmacht entzogen ist, etwa bei Konkurser öffnung und Testamentsvollstreckung.

Wer nicht über sein Grundstück oder Grundstücks recht verfügen darf, kann auch nicht die Grundlage für Grundbucheintragungen schaffen. Ihm fehlt die Be willigungsmacht. Diese wird durch den Konkurs ver walter (§ 6 KO), den Nachlaßverwalter (§ 1984 BGB), den Vorerbenverwalter (§§ 2129 Abs.1, 1052 Abs.1 BGB) oder den Testamentsvollstrecker (§ 2211 BGB) ausgeübt.

Die Eintragungsbewilligung kann ersetzt werden.

Nach § 26 GBO kann bei Übertragung oder Bela stung von Briefgrundpfandrechten statt der Eintra gungsbewilligung die Abtretungserklärung des bis herigen Gläubigers vorgelegt werden.

Bei der Zwangshypothek müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Titel, Klausel, Zustellung gemäß § 750 ZPO gegeben sein.

In einigen Fällen ist gesetzlich vorgesehen, daß die Bewilligung durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden kann, etwa bei der Vormerkung,

§§ 883, 885 BGB.

5.4.2. Die Eintragungsbewilligung bei der

Eigentumsübertragung

Weil an der Übereinstimmung zwischen Grund buch eintragung und wahrer Rechtslage ein besonderes In teresse besteht, genügt im Falle der Eigentumsüber tragung als formelle Eintragungsvoraussetzung nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen, sondern es muß die Auflassung nachgewiesen werden, § 20 GBO.

5.5. Die Form, § 29 GBO

Alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen aus genommen des Antrags sollen durch öffentlich be glaubigte Urkunden nachgewiesen werden, sog. Be weisgrundsatz.

Andere Eintragungsvoraussetzungen, etwa Erbfolge, gesetzliche Vertretung usw., müssen offenkundig sein, oder sie brauchen den Beweis durch öffentliche Urkunden.

5.6. Die Voreintragung des Betroffenen,

§§ 39, 40 GBO

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Voreintragung des Betroffenen macht die Grundbuchordnung zwei Aus nahmen:

§ 39 Abs.2 GBO: Besteht ein Briefrecht, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn er im Besitz des Briefes ist und sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist.

§ 40 GBO für Erben, wenn der Erbe verfügt und seine Erbenstellung nach § 29 GBO durch öffentli che Urkunden nachweist.

5.7. Die berichtigende Eintragung auf Antrag

Ist das Grundbuch unrichtig, dann ist der wahre Be rechtigte, dessen dingliches Recht nicht oder nicht richtig eingetragen wurde, sehr gefährdet bzw. in sei ner Rechtsausübung beeinträchtigt.

5.7.1. Voraussetzungen

Antrag, §§ 13, 14 GBO

Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO, oder Nachweis der Unrichtigkeit, § 22 GBO

Form des § 29 GBO

Voreintragung des Betroffenen, § 39 GBO

5.7.1.1. Der Antrag, § 13 oder § 14 GBO

Gemäß § 13 GBO ist antragsberechtigt:

der Buchberechtigte oder

der materiell Berechtigte, der mit seiner Eintra gung eine dem materiellen Recht entsprechende Rechts stellung erlangt.

§ 14 GBO erweitert die Antragsberechtigung auf den Vollstreckungsgläubiger:

Dieser betreibt seine Eintragung wegen eines Titels gegen den nicht im Grundbuch eingetragenen Schuldner, der wahrer Berechtigter ist.

Der Vollstreckungsgläubiger braucht diese Antrags be rechtigung, da sein Schuldner aufgrund § 39 GBO voreingetragen sein muß. Deshalb muß ihm ermög licht werden, daß der Schuldner als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen wird.

5.7.1.2. Die Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO

Soll eine Änderung im Grundbuch vorgenommen werden, bedarf dies grundsätzlich der Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO.

Ist das Grundbuch unrichtig und lehnt der Betroffene die Erteilung der Bewilligungserklärung nach § 19 GBO ab, steht dem wahren Betroffenen nach § 894 BGB die Durchsetzung des Grundbuchberichtigungs anspruchs auf dem Klagewege offen. Das stattgege bene Urteil hat dann den Rang einer Berichtigungs bewilligung gemäß § 894 ZPO. Kann der wahre Be rechtigte den Unrichtigkeitsnachweis durch öffentli che Urkunden (§§ 22, 29 GBO) ohne weiteres führen, fehlt für die Klage aus § 894 BGB das Rechtsschutz bedürfnis. Dann bedarf es keiner Klage.

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Grundlagen des Grundstücks- und Grundbuchrechts
Autor
Jahr
2015
Seiten
22
Katalognummer
V287635
ISBN (eBook)
9783656879510
ISBN (Buch)
9783656879527
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
grundlagen, grundstücks-, grundbuchrechts
Arbeit zitieren
Dr. jur. Eyk Dr. Ueberschär (Autor:in), 2015, Grundlagen des Grundstücks- und Grundbuchrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287635

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Grundlagen des Grundstücks- und Grundbuchrechts



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden