Postmortaler Schutz im Persönlichkeitsrecht


Term Paper (Advanced seminar), 2014

14 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
2.1 APR - Entwicklungsgeschichte
2.2 APR - Die “Schachtbriefentscheidung”
2.3 APR - Aktuelle Rechtsprechung

3 Das postmortale Persönlichkeitsrecht (PPR)
3.1 Entwicklung des PPR - Der Fall Bismarck
3.2 Entwicklung des PPR - Die Mephisto Entscheidungen
3.3 Entwicklungsgeschichte - Die Marlene Entscheidung

4 Fazit

III. Literaturverzeichnis

IV. Onlinequellen:

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Um die menschliche Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut zu lenken, kom- binieren Werbetreibende oft Produktinformationen mit den Persönlichkeitsmerkmalen Prominenter Persönlichkeiten. Diese, Testimonials genannten Werbebotschaften nutzen die Beliebtheit Prominenter zur Erhöhung ihrer Glaubwürdigkeit. Fotos, Ton- und Filmauf- nahmen, selbst das Nutzen von Namen Prominenter erzeugt emotionale Aufmerksamkeit und kann den entschiedenen Impuls ausmachen, ob eine Werbebotschaft funktioniert oder nicht (vgl. Kilian 2010, S.106 ff).

Sollten Prominente Personen ihr Gesicht freiwillig für kommerzielle Zwecke zur Ver- fügung stellen, können die so generierten Einnahmen einen erheblichen Teil ihres Einkommens ausmachen, was wiederum verdeutlicht, dass Persönlichkeitsgüter eines Menschen u.U. einen immensen wirtschaftlichen Wert darstellen können (vgl. Wikipedia 2014, “Prominent”). Eine unberechtigte Nutzung dieser Güter stellt eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar, gegen die sich Betroffene zivilgerichtlich wehren und sogar u.U. Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 Abs.1 BGB (Schadensersatz) geltend machen können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - BGHZ 26, 349 - “Her- renreiter”). Auch eine verstorbene Person kann zum ungewollten Werbeträger oder Opfer unwahrer Medienberichte werden. Ob der Schutz der Persönlichkeit zusammen mit dem Leben des Trägers endet, wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der “Mephisto Entscheidung” verneint (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 24.02.1971 30, 173 = BvR 435/68 - Mephisto). Tote verfügen demnach über Persönlichkeitsrechte, doch wer ist in welcher Form wie lange berechtigt diese im Verletzungsfall verteidigen und welche wirtschaftlichen Konsequenzen erwachsen daraus?

Die vorliegende Studienarbeit gibt Antworten zu dieser Problemstellung. Dazu wird zu Beginn die Korrelation von allgemeinem und postmortalem Persönlichkeitsrecht, sowie die Problem- und Spannungsfelder im Bezug auf das postmortale Persönlichkeitsrecht dargestellt. Anschließend wird der durch Rechtsprechung vorangetriebene Evolutionsprozess dieser Lehre anhand wegweisender Urteile nachgezeichnet und so auf weitere Aspekte der Thematik aufmerksam gemacht. In einem abschließenden Fazit werden die wichtigsten Fakten der aktuellen Rechtsprechung nochmals zusammengefasst und auf bestehende Rechtsunklarheiten aufmerksam gemacht.

2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Die Lehre des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes (APR) stellt die Basis aller Überlegun- gen zum postmortalen Persönlichkeitsrecht dar und erfasst ausschließlich die Rechtsge- genstände verstorbener Personen, welche zu Lebzeiten der Betroffenen durch das allge- meine Persönlichkeitsrecht geschützt wurden (vgl. Luther 2008, S. 23).

2.1 APR - Entwicklungsgeschichte

Die Entwicklungsgeschichte einzelner Persönlichkeitsrechte lässt sich zwar in Einzelfällen bis in die Antike zurückverfolgen (vgl. Bielefeld 1962, S. 12 ff), aber erst zum späten 18. Jahrhundert beginnt ein öffentlicher Diskussionsprozess der Gelehrten an dessen Ende es erstmals gelingt, allgemeine Persönlichkeitsrechte auch innerhalb der damaligen Recht- sordnung zu lokalisieren. Ferdinand Regelsberger definiert es erstmals als “Begleitrecht aller anderen Rechte” (vgl. Luther 2008, S. 32) und machte so erstmals eine gehobene Sonderstellung von Persönlichkeitsrechte deutlich.

Am 1. Januar 1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in kraft und beendete die bis dahin völlig zersplitterte und uneinheitliche Rechtsprechung in Deutschland (vgl. Spiegel-Online 2013) Im Entstehungsprozesses dieser hat lediglich das, auch als Teil des Persönlichkeitsrechts eingestufte, Namensrecht eine eigene Kodifizierung erhalten (§ 12 BGB - “Namensrecht”). Etwas später kamen erste Anspruchsgrundlagen mit den §§ 847, 1300 BGB (Schmerzensgeld, Defloration) hinzu. Der damalige Gesetzgeber vermied es aufgrund des nur schwer zu definierenden Umfangs eines umfassenden, allgemeinen Persönlichkeitsschutzes eine allgemein deliktische Generalklausel zu formulieren (vgl. Co- ing 1958, S. 558).

Dem APR blieb somit auch in der Rechtsordnung des BGB eine eindeutige und spezifische Regelung versagt. Obwohl das Reichsgericht (RG) einzelnen Personen ein “Recht am eigenen Bild” bereits vor Inkrafttreten des BGB durchaus eingeräumt hatte lehnte es die richterliche Anerkennung weiterhin ab (vgl. Fischer 2004, S.19) und gewährte den APR lediglich innerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) eine Art Min- destschutz durch die §§ 185 ff. StGB - (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung).

Die Gründung der Bundesrepublik und die Einführung des Grundgesetzes (GG) sorgten für eine völlig neue Einordnung der Persönlichkeitsrechte innerhalb der Rechtswissenschaft. Der Schutz der menschlichen Würde wurde von im Art.1 Abs.1 GG nun an die Spitze der Verfassung gestellt.

2.2 APR - Die “Schachtbriefentscheidung”

Diese neue Verfassung bewirkte in Kombination mit den korrelierenden Rechtsordnungen (BGB, KUG, StGB) eine Neuausrichtung innerhalb der rechtswissenschaftlichen Lehrmei- nung und Rechtsprechung zu Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Am 25. Mai 1954 erkannten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in der sog. Leser- briefentscheidung erstmals die allgemeinen Persönlichkeitsrechte erstmals an (BGH, Urteil vom 25.05.1954 = BGHZ 13, 334 -“Veröffentlichung von Briefen”). Der entsprechende, von den Richtern gefundene Tenor lautete:

“ NACHDEM NUNMEHR DAS GRUNDGESETZ DAS RECHT DES MENSCHEN AUF

ACHTUNG SEINER WÜRDE (ART. 1 GRUNDG) UND DAS RECHT AUF FREIE ENTFALTUNG SEINER PERSÖNLICHKEIT AUCH ALS PRIVATES, VON JEDERMANN ZU ACHTENDES

RECHT ANERKENNT, SOWEIT DIESES RECHT NICHT DIE RECHTE ANDERER VERLETZT ODER GEGEN DIE VERFASSUNGSMÄßIGE ORDNUNG ODER DAS SITTENGESETZ VER

STÖßT (ART. 2 GRUNDG) MUß DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT ALS EIN VER FASSUNGSMÄßIG GEWÄHRLEISTETES GRUNDRECHT ANGESEHEN WERDEN ”

(BGHZ 13, 334)

1957 formulierten die Richter des BGH’s die Ausprägungen des APR noch detaillierter aus (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1957 = BGHZ 24, 72 - “Persönlichkeitsrecht”), und bestimmten, dass sich das aus Art. 1, 2 GG abgeleitete APR als ein “sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu verstehen sei (vgl. BGHZ 24, 72, 77). Das Recht auf Achtung der Würde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei darüber hinaus als Muttergrund- oder Quellrecht zu verstehen, in das außerdem

- der Schutz des Lebens,
- der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit,
- der Freiheit und Ehre
- des Namens (§12 BGB)
- des Eigentums und Besitzes
- das Urheberrecht und
- das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG)

einfließen würden. Ihr bisheriger Schutz wird nun vom Schutz der Persönlichkeit umfasst und erweitert (vgl. BGHZ 24, 72, 78).

2.3 APR - Aktuelle Rechtsprechung

Aufgrund dieser Entscheidungen ist das APR eine weitere Interpretation des Schutzauf- trags, welcher sich aus Art. 1 GG ergibt und darüber hinaus noch ein sonstiges Recht i.S.d. § 823, Abs. 1 BGB. Nach heutiger Auffassung ist das allgemeine Persönlichkeit- srecht ein höchstpersönliches und deshalb “unvererbliches Rahmenrecht”, dass sich aus fünf Schutzbereichen

- Ehrenschutz,
- Identitätsschutz,
- Schutz gegen die Verbreitung von Geheimnissen,
- Schutz gegen die Erhebung von Geheimnissen und dem
- Recht auf Selbstentfaltung

zusammensetzt (vgl. Ehemann 1997, S.194 ff). Dies bedeutet, dass die durch das APR geschützten Rechtsgegenstände nach dem Ableben des Trägers nicht mehr in den Schutzbereich dieser Lehre fallen würden. Mit dieser Überlegung setzten sich Philosophen und Gelehrte erstmals im 19. Jahrhundert auseinander. Sie stellten die Frage, ob die Ehre eines Menschen auch nach seinem Tod weiterbestehen und darum auch geschützt werden müsse, was als Geburtsmoment des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gesehen werden muss (vgl. Wasserburg, 1988, S.223).

3 Das postmortale Persönlichkeitsrecht (PPR)

Das PPR stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und umfasst die Rechtsgüter Verstorbener, welche zu Lebzeiten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt wurden und darüber hinaus den Schutz der Entfaltungs- freiheit des Lebenden und der Würde des Verstorbenen sicherstellen. Dies leitet die Rechtsprechung aus Art. 1, Abs. 1 GG ab. Eine eigene im bürgerlichen Recht kodifizierte Regelung fehlt aber bis zum heutigen Tag.

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Details

Title
Postmortaler Schutz im Persönlichkeitsrecht
College
Hamburg University of Applied Sciences  (Fakultät Design Medien Information)
Course
Medienrecht 2
Grade
2,0
Author
Year
2014
Pages
14
Catalog Number
V287717
ISBN (eBook)
9783656880110
ISBN (Book)
9783656880127
File size
489 KB
Language
German
Keywords
Postmortal, Persönlichkeitsrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, APR
Quote paper
Christian Michaelis (Author), 2014, Postmortaler Schutz im Persönlichkeitsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287717

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Title: Postmortaler Schutz im Persönlichkeitsrecht



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