Das preußische Aktienrecht von 1843 und der preußische HGB Entwurf von 1857

Der Weg zu einem einheitlichen Aktienrecht


Seminar Paper, 2014

21 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


Gliederung

A Der Weg zu einem einheitlichen Aktienrecht

B Historischer Überblick
B.I Rechtliche Situation der AG vor 1843
B.I.1 Das Allgemeine Landrecht
B.I.2 Code de Commerce
B.II Wirtschaftliche Situation bis 1850
B.III Die ersten preußischen Aktiengesellschaften

C Das Preußische Aktiengesetz von 1843
C.I Entstehung
C.II Inhalt
C.III Bedeutung

D Der preußische HGB-Entwurf von 1857
D.I Einordnung
D.II Inhalt
D.III Bedeutung

E Fazit

Primärquellen

Literaturverzeichnis

A Der Weg zu einem einheitlichen Aktienrecht

Im Jahre 1861 verabschiedete die Bundesversammlung die „erste große deutsche Kodifikation im 19. Jahrhundert“1, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB). Das von der für diesen Zweck eingesetzten Nürnberger Kommission erarbeitete Gesetzbuch und Vorläufer des heutigen HGBs war der erste Erfolg in einer Reihe von Bestrebungen nach einer Vereinheitlichung des Handelsrechts in Deutschland. Die Kommission stützte sich bei der Beratung auf vorausgegangene Entwürfe aus Österreich (1853) und Preußen (1857), sowie auf einen unvollendeten Entwurf der Frankfurter Nationalversammlung. 2

Sowohl das „Gesetz über die Aktiengesellschaften für die königlich preußischen Staaten“ (Preußisches Aktiengesetz) von 1843, als auch der Preußische HGB Entwurf von 1857, der im Aktienrecht zu großen Teilen auf das Preußische Aktiengesetz aufbaute, hatten somit signifikanten Einfluss auf den Entstehungsprozess des ADHGB.

Im Folgenden soll dargelegt werden, inwiefern das Preußische Aktiengesetz von 1843 als erstes allgemeines deutsches Aktienrecht über den preußischen HGB Entwurf von 1857 die nachfolgende Gesetzgebung geprägt hat und so den Grundstein für das heutige Aktienrecht legte. Deshalb wird sich dieser Aufsatz insbesondere auf aktienrechtliche Fragestellungen beschränken und dabei bewusst übrige handelsrechtliche Normen des HGB Entwurfs ausklammern. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei dem Verhältnis der Gesetze zur wirtschaftshistorischen Realität Preußens im 19. Jahrhundert zukommen, um Erkenntnisse über die Wechselwirkung zwischen Gesetzgebung und wirtschaftlicher Realität abzuleiten. Es soll so gezeigt werden, dass der preußische Gesetzgeber in Zeiten wirtschaftlicher Ungewissheit mit den ersten Aktiengesetzen auf konkrete Bedürfnisse der Wirtschaft reagierte. Einerseits schuf er mit den verschiedenen Normen zwar die Grundlage für eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung des preußischen Aktienwesens, hemmte dieses aber andererseits gleichzeitig durch staatliche Einschränkungen.

B Historischer Überblick

B.I Rechtliche Situation der AG vor 1843

Das 1843 in Kraft getretene Preußische Aktiengesetz war das erste allgemeine Aktiengesetz in Deutschland und gilt heute als herausragende Kodifikation seiner Zeit. Diese historische Bedeutung erlangte das Gesetz wohl insbesondere dadurch, dass es erstmals eine einheitliche, rechtliche Grundlage für die noch sehr junge Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft schuf. Vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext soll deshalb im Folgenden zunächst ein Einblick in die wirtschaftsrechtliche Situation Preußens vor Erlass des Gesetzes gegeben werden.

Preußen war zu Beginn des 19. Jahrhunderts geprägt von Rechtszersplitterung. Zwischen den alten und den neuen Landesteilen gab es in handelsrechtlichen Belangen teilweise beträchtliche Unterschiede. So unterlag Westfalen und die Provinz Sachsen dem gemeinen Recht, die Rheinprovinz (seit 1815) dem französischen Code de Commerce und das übrige preußische Staatsgebiet dem Allgemeinen Landrecht (ALR) von 1794.3

B.I.1 Das Allgemeine Landrecht

Obgleich sich die ersten preußischen Aktiengesellschaften bereits Ende des 18. Jahrhunderts etablierten4 und das preußische Allgemeine Landrecht Aktien (als ‚bares Vermögen’) kannte5, sah es keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über AGs vor.6 Die Zulassung einer AG war mehr eine Ausnahmeregelung7, die in Form eines Oktroi verliehen wurde und der Gesellschaft so mittels eines oder mehrerer Privilegien besondere Rechte zusprach und ihr dadurch meist einen Wettbewerbsvorteil durch monopolartige Stellung verschaffte.8 Man spricht in diesem Zusammenhang vom Oktroisystem, das später vom Konzessionssystem abgelöst werden sollte.

Aufgrund fehlender rechtlicher Regelungen über die neue Gesellschaftsform ergaben sich Verfassung und Rechte einer durch den Staat genehmigten Aktiengesellschaft einerseits aus der Satzung und andererseits aus den ihr durch herrschaftlichen Akt eingeräumten Privilegien.9 Anwendung fand dann das Recht für „Corporationen und Gemeinen“.10 Die Verleihung der Korporationsrechte waren für den Betrieb von Aktiengesellschaften äußerst wichtig. Wurden diese Privilegien nicht erteilt, so galt das Recht für „erlaubte Privatgesellschaften“ oder Societäten.11 Die Rechtswirklichkeit dieser Gesellschaftsformen wurde allerdings den realwirtschaftlichen Bedürfnissen einer meist aus einer größeren Zahl an Mitgliedern bestehenden Aktiengesellschaft nicht gerecht, da sie diese in vielerlei Hinsicht einschränkte. Eine solche Gesellschaft wurde beispielsweise im Außenverhältnis nicht als „moralische Person“ anerkannt (II 6 § 13 ALR) und die Mitglieder nur „Teilnehmer eines gemeinsamen Rechts“ definiert (I 6 § 12 ALR). Es konnten keine Grundstücke oder Kapitalien auf den Namen der Gesellschaft gekauft werden und den Bevollmächtigten musste ihre Entscheidungsfähigkeit durch eine unterschriebene Vollmacht aller Aktionäre erteilt werden. Die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft war (insbesondere bei einer hohen Zahl an Beteiligten) dadurch enorm eingeschränkt12. Eine (wenn nicht durch Privileg aufgehobene) persönliche und unbeschränkte Haftung der Aktionäre erschwerte darüber hinaus die Kapitalbeschaffung der Unternehmer, da gerade Kleinaktionäre einem Zusammenschluss kritisch gegenüber stehen mussten.13

Auch eine staatliche Privilegierung durch Oktroi, die in den meisten Fällen „mehr der Verhinderung von Monopolen als deren Errichtung“14 dienten, änderte an dieser Situation häufig wenig. Den betroffenen Gesellschaften wurden dadurch zwar bestimmte oder vollständige Rechte einer „moralischen Person“ zugesprochen, aber dennoch oblagen alle gesellschaftlichen Rechte und Pflichten der Mitgliedergesamtheit. Repräsentanten der Gesellschaft bedurften zur Handlungsfähigkeit ebenso Vollmachten und Weisungen.15 Problematisch war auch, dass die einzelfallabhängige Vergabe von Privilegien durch obrigkeitlichen Akt nur eingeschränkt stattfinden sollte. Abgesehen vom für die Antragsprüfung nötigen Aufwand, fürchtete man aufgrund des ‚Ausnahmecharakters’ von Privilegien bei einer zu häufigen Vergabe einen Schaden am Ansehen des Staates.16 Deshalb sah man sich erhöhter Kritik aus der Wirtschaft ausgesetzt.

B.I.2 Code de Commerce

Der ab 1815 in der Rheinprovinz gültige französische Code de Commerce (C.d.C.) normierte bei seinem Inkrafttreten (in anderen Gebieten bereits im Jahre 1807) erstmalig in Ansätzen die Rechtsverhältnisse von Aktiengesellschaften (socété anonyme), die er als weitere, dritte Form von Handelsgesellschaften einordnete17. Indem der C.d.C. die Gesellschaftsform erstmalig rechtlich regelt, sie aber an staatliche Genehmigung knüpft, wird ein erster Meilenstein im Übergang vom Oktroisystem des ALR zum Konzessionssystem markiert.18 Der C.d.C. diente gedanklich als Vorbild für spätere handelsrechtliche Gesetze in ganz Europa.19

Der Gesetzgeber schaffte damit in den betroffenen Gebieten zwar die einzelfallabhängige Vergabe von Privilegien ab und schuf einheitlich gültige, gesetzliche Regelungen. 20 Allerdings lieferten diese nur Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen der Aktiengesellschaft und waren insgesamt noch recht unvollständig; etwa fehlten klare Regelungen über die Zuständigkeiten und Verfassung einer AG.21 Artikel 37 schreibt für die Gründung eine durch staatlichen Akt erteilte Konzession vor:

Eine anonyme Gesellschaft kann nicht bestehen, als insofern die Regierung sie gutheißt und den Akt genehmigt, wodurch sie errichtet wird.22

Diese Konzession war an bestimmte, durch den Antragsteller nachzuweisende Bedingungen geknüpft, etwa Sicherheiten der Anteilseigner, Erfolgswahrscheinlichkeit, oder Nützlichkeit der Unternehmung.23 Während der C.d.C. grundsätzlich alle Aktiengesellschaften als moralische Person anerkannte, so wurde (ähnlich wie im ALR) darunter noch kein von den Gesellschaftern abstrahiertes Rechtssubjekt verstanden.24 Eine beschränkte Haftung wurde ebenfalls nur angedeutet.25

Ein Vergleich der Anzahl neu gegründeter Aktiengesellschaften bis 1840, zwischen den übrigen Rechtsgebieten Preußens und jenen, in denen der Code de Commerce galt26 und in denen deutlich mehr Gründungen stattfanden27, legt eine mittelbare Förderung des Aktienwesens nahe.

B.II Wirtschaftliche Situation bis 1850

Die angeführten rechtlichen Unzulänglichkeiten in den verschiedenen Staatsgebieten Preußens standen im Widerspruch zu der realwirtschaftlichen Situation, die den Bedarf nach einem einheitlichen Aktiengesetz offenbart.

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war der preußische Staat insbesondere aufgrund der Napoleonischen Kriege hoch verschuldet und die weitestgehend von Landwirtschaft getriebene Wirtschaft litt unter der Agrarkrise der zwanziger Jahre.28 Aussichten auf eine baldige Erholung der wirtschaftlichen Situation waren begrenzt. Die gesamte deutsche Wirtschaft sah sich starker, ausländischer (hauptsächlich englischer) Konkurrenz ausgesetzt, die aufgrund des technischen Fortschritts besonders im industriellen Bereich enorme Vorteile verzeichnete.29 Fehlende oder nicht ausreichende Zölle erschwerten die Situation für preußische Unternehmen zusätzlich.30 Als Mitte der 1830er Jahre allerdings der Eisenbahnbau nach Deutschland kam, begann mit ihr nach einiger Verzögerung31 auch hierzulande ein durch Industrialisierung getriebener wirtschaftlicher Aufschwung32. Ein unterentwickelter Geld- und Kapitalmarkt sowie Geldknappheit erschwerten diesen allerdings.33

Aus Sicht der Aktiengesellschaften waren Privatanleger und nicht etwa Banken oder der Staat der größte Kapitalgeber34. Doch das langsam durch die Bevölkerung gebildete Kapital wurde häufig in kurzfristige, spekulative Anlagen statt langfristig in gewerbliche Unternehmen investiert35.

Diese sahen sich folglich ernsthaften Problemen bei der Kapitalbeschaffung ausgesetzt. Gerade der technische Fortschritt hatte jedoch aus Sicht der Unternehmen einen erhöhten Kapitalbedarf zur Folge. Zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit waren häufig signifikante Investitionen (bspw. in entsprechende Maschinen) nötig, die nur durch umfangreiche Beteiligung vieler zu erreichen waren. Weiterhin war an diesen neuerlichen Kapitalbedarf häufig auch ein erhöhtes Risiko geknüpft, das vom Einzelnen nicht tragbar gewesen wäre. Diese beiden Beweggründe zur Gründung von Aktiengesellschaften lassen sich besonders anhand des Eisenbahnbaus nachvollziehen, für den aufgrund der langen und kostenintensiven Bauzeit neue Beteiligungs- und Finanzierungsformen gefunden werden mussten.36 Nicht verwunderlich ist daher, dass die ersten aktienrechtlichen Regelungen im preußischen „Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen“ (EBG) von 1838 zu finden sind. In seiner Form beschränkt auf Eisenbahnaktiengesellschaften, war das EBG dennoch das erste Gesetz, das eine einheitliche Regelung des Aktienrechts enthielt und kann als gedankliche Grundlage für das spätere preußische Aktiengesetz gesehen werden37.

B.III Die ersten preußischen Aktiengesellschaften

Obwohl Aktiengesellschaften mit den Handels- und Kolonialkompanien ihre Vorläufer bereits im 18. Jahrhundert haben, gewannen sie insbesondere in Preußen erst nach der Jahrhundertwende erstmals wirklich an Bedeutung.38 Wie zuvor erläutert, waren Aktiengesellschaften zur echten Handlungsfähigkeit bei der Gründung auf eine staatliche Genehmigung angewiesen - je nach Rechtsgebiet entweder in Form von Oktroi und Privilegien, oder in Form einer Konzession. Unternehmer unterlagen somit einer im Übrigen restriktiv gehandhabten und damit schwer nachvollziehbaren Genehmigungspraxis, die sich auch nach Verkündung des preußischen Aktiengesetzes zunächst kaum bessern sollte. Zögerlich waren die Regierungen bei der Vergabe dieser hoheitlichen Genehmigung unter anderem aufgrund von Befürchtungen, Aktiengesellschaften könnten durch die Höhe des angesammelten Kapitals das Bürgertum als weitere Macht im Staate etablieren.39 Ein Genehmigungsverfahren war deshalb langwierig und einheitliche Richtlinien praktisch nicht vorhanden.40

Häufig wurden für die Erteilung besonderer Rechte vom Unternehmen gemeinnützige Zwecke gefordert, welche hauptsächlich Versicherungsgesellschaften nachweisen konnten. Wenn auch in zahlenmäßig geringerer Zahl, wurden aber auch in anderen Branchen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die ersten Aktiengesellschaften gegründet, etwa im Bankenbereich, der Dampfschifffahrts- oder der Bergbauindustrie41. Es bedurfte jedoch „des Eisenbahnwesens, um die AG in Deutschland zur typischen Form des kapitalistischen Großunternehmens zu machen.“42

Die Kapitalintensive Natur des Eisenbahnbaus, der in Preußen ab Mitte der 1830er Jahren stark an Bedeutung gewann, wurde zuvor bereits erwähnt. Die Bedeutung des Eisenbahnbaus für die Entwicklung der Aktiengesellschaft wird besonders bei einer Betrachtung des summierten Gesamtkapitals aller neu gegründeten, preußischen Aktiengesellschaften deutlich: Im Zeitraum zwischen 1800 und 1835 betrug dieses 12 Millionen Taler und stieg innerhalb der nächsten 5 Jahre auf 25 Millionen Taler an, von denen allein 60% auf Neugründungen durch Eisenbahngesellschaften entfielen – ein Anteil, der sich später noch auf über 80% erhöhen sollte.43 Zurückführen lässt sich dies nur zum Teil auf die Gesamtzahl neu gegründeter Aktiengesellschaften. Wurden in der Zeit von 1800 bis 1830 insgesamt 19 Aktiengesellschaften verschiedener Branchen konzessioniert, so waren es in den 10 darauffolgenden Jahren bereits 23.44 Es wird deutlich, dass gerade um 1830 ein Umbruch stattfand, indem es zu zahlenmäßig mehr Neugründungen von Aktiengesellschaften kam, welche gleichzeitig jeweils höheren Einlagen bedurften.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen und dem technischen Fortschritt auch die Einlagenerfordernisse immer größerer Handels- und Gewerbebetriebe stiegen. Immer mehr dieser Unternehmen strebten deshalb eine öffentliche Finanzierung an, da nur dadurch der finanzielle Bedarf gedeckt werden konnte. Es fehlten für Aktiengesellschaften (wie oben gezeigt) klare gesetzliche Regelungen, und ein Unternehmer konnte sich nie sicher sein, ob ihm die hoheitliche Genehmigung erteilt würde und er das Grundkapital aufbringen könnte.45 Außerdem boten die selektiv vergebenen Genehmigungen selten ausreichenden Schutz vor Missbrauch (z.B. Monopolbildung oder Publikumsgefährdung).46 Auch aufgrund häufiger Kritik, sahen sich die Regierungen steigendem Druck ausgesetzt, klare und einheitliche gesetzliche Regelungen für die neue Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft zu schaffen.47

C Das Preußische Aktiengesetz von 1843

C.I Entstehung

Obwohl Vorarbeiten für ein Aktiengesetz (zumindest in Form von Materialsammlungen48 ) mindestens seit der Gesetzesrevision des Landrechts von 1817 in Gange waren49, ergeht am 13.7.1837 der Erlass des Königs, ein allgemeines Aktienrecht für die Preußischen Staaten zu erarbeiten, welches nach Begutachtung im Staatsrat 1843 verkündet wird und die ersten Gesamtregelung des Aktienrechts brachte. Die Entscheidung des Königs für ein solches Gesetz mag zum Teil auch Ausdruck eines gewissen Unmuts über die nötige, regelmäßige Auseinandersetzung mit aktienrechtlichen Belangen gewesen sein.50

Zuvor häuften sich besonders ab 1830 Beschwerden über gesetzliche Unzulänglichkeiten durch die Gesellschaften und Verbände51. Anstoßpunkt war neben den Privilegien, die nur durch hoheitlichen Akt erlangt werden konnten (z.B. Wechselfähigkeit, Möglichkeit, Kapitalien oder Grundstücke auf den Namen der Gesellschaft einzutragen, etc.) insbesondere die regelmäßig verschiedentlich interpretierte Voraussetzung eines gemeinnützigen Zwecks. Dieser wurde bei der Vergabe von Privilegien im Bereich des ALR ebenso gefordert, wie später im Bereich des C.d.C. bei Vergabe von Konzessionen.52

[...]


1 Raisch, S.116

2 Raisch, S.116

3 Kießling, S.135

4 Thieme, S. 286

5 I 2§12 ALR

6 Reich, S. 239

7 vgl. Großfeld 115 f.

8 Martin, S.528

9 Hadding/Kießling, S.162

10 Landwehr, S.5

11 vgl. Baums S. 16

12 vgl. Baums S. 16

13 Hadding/Kießling, S.163

14 Martin, S.528

15 vgl. Baums S.22f.

16 Baums, S.20

17 Reich, S. 241

18 vgl. Schubel, S. 87 ff., Großfeld, S.121

19 Assmann, Rz. 34

20 Baums S.24

21 vgl. Reich S. 241 f.

22 Art. 37 C.d.C.

23 Baums, S.24

24 Baums, S.25

25 Reich, S.240

26 vgl. Bösselmann 189 ff.

27 Reich, S.242

28 Bösselmann, S.5

29 Bösselmann, S.15

30 Treue, S.287

31 vgl. Treue, S. 374 ff.

32 Assmann, Rz. 40

33 vgl. Bösselmann, S.12ff

34 Hadding/Kießling, S.162

35 Bösselmann, S.42f.

36 Reich, S. 249

37 Assmann, Rz 52

38 Kießling, S.133

39 Bösselmann, S.7

40 Reich, S. 246

41 vgl. Thieme, S.287; ferner Bösselmann, S.199 f.

42 Reich, S. 247

43 Bösselmann, S.199f.

44 Bösselmann, S.200

45 Reich, S.246

46 Kießling, S.194

47 Reich, S.250

48 Martin, S.516

49 Kießling, S.195

50 Martin, S.537

51 vgl. Martin, S.513 ff.

52 Baums, S.28 f.

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Details

Title
Das preußische Aktienrecht von 1843 und der preußische HGB Entwurf von 1857
Subtitle
Der Weg zu einem einheitlichen Aktienrecht
College
University of Frankfurt (Main)
Course
Aus der Kinderstube des Kapitalismus: Privatrecht und Frühindustrialisierung im 19. Jahrhundert
Grade
13 Punkte
Author
Year
2014
Pages
21
Catalog Number
V288115
ISBN (eBook)
9783656883715
ISBN (Book)
9783656883722
File size
501 KB
Language
German
Keywords
Aktienrecht, Rechtsgeschichte, Preußen, ADHGB, HGB Entwurf
Quote paper
Thomas Adam (Author), 2014, Das preußische Aktienrecht von 1843 und der preußische HGB Entwurf von 1857, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/288115

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