Das Zisterzienserinnen Kloster Harvestehude, wurde 1245 in einem elbnahen Dorf, mit
dem Namen „Herwardeshuthe“ gegründet
Nach diesem Dorf, wurde auch das Kloster benannt. 1295 zogen die Nonnen an die
Alster um, den ursprünglichen Namen des Klosters konnten sie aber, bis zu seinem
Abriss im 16. Jahrhundert, beibehalten
Im Laufe dieser Zeit, hatte das Kloster Harvestehude, durch Schenkungen und
Eigenvermögen einen großen Besitz angehäuft. Besondere Bedeutsamkeit für die
Finanzierung des Klosters, bekamen dabei die Landgüter.
Im Jahre 1380, hatte die Fläche des Klosters, derlei große Ausmaße erreicht, dass sie in
ihrem Umfang selber größer war, als die Stadt Hamburg1. Genauso gewaltig, wie sein
Grundbesitz, war auch der damit verbundene Reichtum für das Kloster. Doch nicht die,
für die Zisterzienser angestrebte und charakteristische Eigenwirtschaft, verhalf dem
Kloster zu seinem großen Wohlstand, sondern primär, die Klosteruntertanen, die ihre
Abgaben an das Kloster zu entrichten hatten.
Die für diese Arbeit zugrunde liegende Quelle in Form eines Mandates zeigt, dass diese
Abgaben nicht immer freiwillig gemacht wurden, sondern von dem Kloster teilweise
erzwungen werden mussten.
Auf dieses Problem soll im folgenden eingegangen werden.
Die damit verbundene Fragestellung lautet:
Wie machte das Kloster Harvestehude seine Herrschaftsansprüche gegenüber seinen
Untertanen geltend?
Und welche Konsequenzen konnte dies für die Untertanen zur Folge haben?
Bei der Literaturrecherche für diese Arbeit musste ausschließlich auf Sekundärliteratur
zurückgegriffen werden, da keine vergleichbaren Quellen gefunden wurden. Auch in
der Sekundärliteratur wurde kein ähnlicher Fall erläutert. Besonders ergiebig zeigten
sich jedoch zwei Bücher in Bezug auf die Exkommunikationspraxis. Rees stellt eine
ausführliche Untersuchung über das kirchliche Strafrecht dar, besonders der
geschichtliche Diskurs dieser Untersuchung war für diese Arbeit ertragreich2. [...]
1 Vgl.: Lappenberg, Johann Martin: Von der Cistercienserinnen-Abtei zu Herwardeshuthe und deren
Umwandlung in das St.Johannis-Kloster. - In:ZHG 4, S. 527
2 Rees, Wilhelm: Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht - dargestellt auf der
Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte. Geschichtlicher Diskurs: S. 116-169
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Mandat aus dem alten Harvestehuder Kopialbuch
3. Die Bedeutung des Harvestehuder Mandats
4. Das Kloster Harvestehude als Herrschaftsträger
4.1 Die Grundzüge der Herrschaft
4.2 Die klösterliche Gerichtsbarkeit
5. Schlussbetrachtung
6. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Zisterzienserinnen Kloster Harvestehude, wurde 1245 in einem elbnahen Dorf, mit dem Namen „Herwardeshuthe“ gegründet
Nach diesem Dorf, wurde auch das Kloster benannt. 1295 zogen die Nonnen an die Alster um, den ursprünglichen Namen des Klosters konnten sie aber, bis zu seinem Abriss im 16. Jahrhundert, beibehalten
Im Laufe dieser Zeit, hatte das Kloster Harvestehude, durch Schenkungen und Eigenvermögen einen großen Besitz angehäuft. Besondere Bedeutsamkeit für die Finanzierung des Klosters, bekamen dabei die Landgüter.
Im Jahre 1380, hatte die Fläche des Klosters, derlei große Ausmaße erreicht, dass sie in ihrem Umfang selber größer war, als die Stadt Hamburg[1]. Genauso gewaltig, wie sein Grundbesitz, war auch der damit verbundene Reichtum für das Kloster. Doch nicht die, für die Zisterzienser angestrebte und charakteristische Eigenwirtschaft, verhalf dem Kloster zu seinem großen Wohlstand, sondern primär, die Klosteruntertanen, die ihre Abgaben an das Kloster zu entrichten hatten.
Die für diese Arbeit zugrunde liegende Quelle in Form eines Mandates zeigt, dass diese Abgaben nicht immer freiwillig gemacht wurden, sondern von dem Kloster teilweise erzwungen werden mussten.
Auf dieses Problem soll im folgenden eingegangen werden.
Die damit verbundene Fragestellung lautet:
Wie machte das Kloster Harvestehude seine Herrschaftsansprüche gegenüber seinen Untertanen geltend?
Und welche Konsequenzen konnte dies für die Untertanen zur Folge haben?
Bei der Literaturrecherche für diese Arbeit musste ausschließlich auf Sekundärliteratur zurückgegriffen werden, da keine vergleichbaren Quellen gefunden wurden. Auch in der Sekundärliteratur wurde kein ähnlicher Fall erläutert. Besonders ergiebig zeigten sich jedoch zwei Bücher in Bezug auf die Exkommunikationspraxis. Rees stellt eine ausführliche Untersuchung über das kirchliche Strafrecht dar, besonders der geschichtliche Diskurs dieser Untersuchung war für diese Arbeit ertragreich[2]. Dem Zusammenhang zwischen Abgabeverweigerung und Exkommminkation, widmet sich, wenn auch nur kurz, Kuujo in seiner akademischen Abhandlung zum Zehntwesen in der Erzdiöze[3].
Für die wirtschaftlichen und verwaltungsbedingten Zusammenhänge des Klosters Harvestehude, wurden neben Urbanskis Ausführungen[4], u.a. vereinzelt auch Lappenbergs[5], Röseners[6] und Toepfers[7] herangezogen.
Bei der Auseinandersetzung mit der grundherrlichen Machtstruktur und seiner Bedeutung für die Untertanen, zeigte sich schließlich das Buch: „Bauern im Mittelalter“ von Werner Rösener, als besonders hilfreich.
2. Das Mandat aus dem alten Harvestehuder Kopialbuch
Im Verlauf des 14. Jahrhunderts, schritt die Buchführungstechnik immer mehr voran. Ein erster Versuch, dieser Technik, stellten die Kopialbücher der Klöster dar. In ihnen wurden alle Urkunden des Klosters eingetragen. Das Zusammentragen, der einzelnen Urkunden, diente nicht nur zum besseren Überblick der Verwaltung und als Schutz gegen Verluste, sondern vor allem als Vorlage oder zum Widerlegen der päpstlichen Urkunde. Auch das Kloster Harvestehude besaß zwei Kopialbücher[8].
Das erste und ältere lateinische Kopialbuch, wurde 1317 angefangen und 1426 abgeschlossen. Das Zweite war eine erweiterte niederdeutsche Abschrift des Ersteren und wurde vermutlich im 15. Jahrhundert vom Propst Johannnes Schreye erarbeitet.
Die Urkunden der Bücher, wurden zur Sicherheit in einer Lade verwahrt. Als es 1529 zu „reformatorischen und innerklösterlichen Unruhen kam,“ brachte die Äbtissin des Klosters Harvestehude, diese Lade in das hamburgische Rathaus. Dort lag sie, bis sie1646, in das Kloster St. Johannis gebracht wurde.
Jedoch blieb sie auch an jenem Ort nicht lange liegen, schon ein paar Jahrzehnte später, wurde sie aufgrund eines Konfliktes des Rates, mit der dort ansässigen Domina Magdalena Elebeke wieder entfernt und sicher versiegelt in das Rathaus zurückgebracht. Der Grund des Konfliktes, lag in einer Auseinandersetzung mit einigen Herren der Artillerie, die sich in den klösterlichen Räumlichkeiten niederlassen wollten. Um diesen Umstand zu verhindern, wollte die Domina die Urkunden des Klosters Harvestehude als rechtliche Absicherung gegen das Eindringen vorlegen und drohte nun die Lade aufbrechen zu lassen.
Im Rathaus wieder angekommen, verschloss man nun die Lade in einem Thresen.
Auch dort war sie nicht sicher! 1842 fielen die meisten Urkunden dem Hamburger Brand zum Opfer. Erhalten blieb aber, bis heute, das lateinische Kopialbuch, sowie seine Abschriften aus dem 15. und 18. Jahrhundert .
Bei der hier zu bearbeitenden Quelle, handelt es sich ursprünglich, um eine, der auf Pergament geschriebenen Urkunden aus dem älteren lateinischen Kopialbuch, die in einer der Abschriften auf 1461 datiert ist. Sie könnte von daher, ab 1317 eingesetzt worden sein.
Die Urkunde liegt dieser Arbeit, nicht im Original, sondern in einer gekürzten Abschrift[9] vor. Diese Abschrift stellt ein Mandat in Form eines Formulars dar. Das Mandat des Propstes der Hamburger Kirche, besagt inhaltlich, dass die Pfarrkinder a, b, c ihre säumigen Abgaben sowie Schulden innerhalb einer 15-tägigen Frist im Kloster Harvestehude abzuliefern hätten. Wenn dies nicht geschähe, wären die Nonnen des Klosters dazu befugt, durch den Propst oder einen Abgesandten, eine Strafe in Form der Exkommunikation zu bestimmen. Die Untertanen hätten jedoch die Möglichkeit, die Strafe abzuwenden, wenn sie die Zahlung im Ganzen tilgen würden.
Das hier eben inhaltlich beschriebene Mandat, ist ein öffentliches Mandat, da mehrere Empfänger möglich sind.
Allgemein ist ein Mandat, eine Weisung oder Verfügung, im Bereich der päpstlichen oder königlichen Herrschaft und Verwaltung. Die Skala der Ausdrucksformen eines Mandates können von höflichen Bitten, bis zu strikten Befehlen reichen, wobei zumeist auch der Rang des Empfängers die Wortwahl bestimmt.
Höchstwahrscheinlich ist das hier vorliegende Mandat, deswegen auch relativ knapp geschrieben, da es ein, an Untertanen gerichteter Befehl ist.
Die Wirkungskraft eines Mandates, hängt davon ab, was der Adressat in ihm sieht: einen Befehl oder eine Aufforderung. In diesem Mandat ist der Befehl jedoch ziemlich offensichtlich, da er eine Strafandrohung enthält. Die Strafandrohung in Form einer Exkommunikation, bedeutete den Ausschluss aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Das heißt, der Exkommunizierte hatte keine kirchlichen Rechte mehr, aber weiterhin kirchliche Pflichten.
Er konnte also zum Beispiel, keine Sakramente erhalten oder am Gottesdienst teilnehmen, musste aber weiterhin den Kirchenzehnt entrichten. Das Schlimmste an dieser Strafe war jedoch, dass der Exkommunizierte seinen guten Ruf einbüßte und insgesamt nicht mehr angesehen war.
Mit dieser beängstigenden Strafe zu drohen scheint im Kloster Harvestehude Praxis gewesen zu sein. Ein Indiz dafür ist der Formularcharakter des Mandates.
Das es sich um ein Formular handelt, wird deutlich an den Buchstaben a, b, c. Sie dienten als Platzhalter für Namen. Beim Abschreiben des Formulars, konnte das Kloster den oder die beliebigen Namen einsetzen.
„Solche Urkunden haben zunächst keine rechtliche Aussagekraft.[10] “
Da deren Inhalt aber, rechtserhebliche Informationen enthält, stellen sie einen Beweis eines häufiger angewendeten Rechtsaktes dar.
Das vorliegende Mandat konnte also jederzeit die Pfarrkinder der Hamburger Kirche[11] treffen.
Mit dem Begriff Pfarrkinder, ist die Gesamtheit der Personen gemeint, die zu einer Pfarre gehören.[12] Da diese Parrkinder Abgaben an das Kloster Harvestehude zu entrichten hatten, muss die Pfarrei der Pfarrkinder in einem der Harvestehuder Klosterdörfer[13] gewesen sein. Aus dieser Tatsache geht auch hervor, dass der Begriff Pfarrkinder, in diesem Fall deckungsgleich, mit dem Begriff Klosteruntertanen[14] sein muss.
In der vorliegenden Quelle wird vermutlich deswegen, der Begriff Pfarrkinder verwendet, da die zugehörige Pfarrei, für die angedrohte Strafe, zuständig gewesen wäre.[15] Bei den Pfarrkindern bzw. Klosteruntertanen handelte es sich zumeist um Knechte, Mägde oder Bauern.
Zwar gab es einen Unterschied zwischen Bauern, Knechten und Mägden. Dieser Unterschied, verschmolz jedoch, im Laufe der Jahre zu einem großen Stand, den Bauern[16].
[...]
[1] Vgl.: Lappenberg, Johann Martin: Von der Cistercienserinnen-Abtei zu Herwardeshuthe und deren
Umwandlung in das St.Johannis-Kloster. - In:ZHG 4, S. 527
[2] Rees, Wilhelm: Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht - dargestellt auf der
Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte. Geschichtlicher Diskurs: S. 116-169
[3] Kuujo, E. O. : Das Zehntwesen in der Erzdiözese Hamburg-Bremen bis zu seiner Privatisierung.
[4] Urbanski, Silke: Geschichte des Klosters Harvestehude "In valle virginum" : wirtschaftliche, soziale und
politische
Entwicklung eines Nonnenklosters bei Hamburg 1245 – 1530.
[5] Lappenberg, Johann Martin: Von der Cistercienserinnen-Abtei zu Herwardeshuthe und deren
Umwandlung in das St.Johannis-Kloster. - In: ZHG 4
[6] Rösener, Werner: Zur Wirtschaftstätigkeit der Zisterzienser im Hochmittelalter. In: Zeitschrift für
Agrargeschichte. und Agrarsoziologie
[7] Toepfer, Michael: Die Konversen der Zisterzienser. Untersuchungen über ihren Beitrag zur
mittelalterlichen Blüte des Ordens.
[8] Die weiteren Ausführungen über den Überlieferungsweg des Kopialbuches stützen sich auf die von
Urbanski, S. 11-12
[9] Von Frau Urbanski. Das Kopialbuch selber liegt im Staatsarchiv Hamburg. Die Quelle wird unter der
Signatur STaHH 611-1 St. Johanniskloster 2451, fol. 53 verwahrt
[10] Goetz, Hans-Werner. S.173
[11] Auch Deckungsgleich mit dem Domkapitel. Da das Nonnenkloster in der Diözese des Domkapitels lag und mit ihm z.T. zusammen arbeitete unterstanden auch die Pfarrkinder dem direkten Einfluß des Domkapitels.
[12] Deutsches Rechtswörterbuch im Internet: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/buchst2.htm.
Vgll. die Begriffe: Pfarrkind und Pfarre
[13] Im Grundbesitz des Klosters befanden sich vom 12. bis zum 15. Jahrhundert die Dörfer: Bilsen, Niendorf, Großborstel, Alsterdorf, Ohlsdorf, Wellingsbüttel, Winterhude, Harvestehude, Grindel, Eimsbüttel, Alt- Harvestehude, Bahrenfeld, Eppendorf und Lokstedt. Begrenzten Landbesitz hatte das Kloster in den Dörfern: Gorieswerder, Ottensen, Othmarschen, Tinsdal, Twielfleth, Halstenfleth und Bassenfleth. Siehe Urbanski, S.129
[14] Der Begriff Klosteruntertan wird als eine dem Kloster oder einer Klosterverwaltung als Grund- oder
Gerichtsherrn unterworfene, abgabe- unnd diienstpflichtige Person. definiert (Siehe 12, Vgl. Begriff: Klosteruntertan)
[15] Vgl. Urbanski, Silke: Geschichte des Klosters Harvestehude "In valle virginum" : wirtschaftliche, soziale und politische Entwicklung eines Nonnenklosters bei Hamburg 1245 – 1530, S. 197
[16] Von daher wird der Begriff Bauer in Punkt 4.1 deckungsgleich mit dem Begriff Klosteruntertan gebraucht.
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