Die Politik Bismarcks - Das Sozialistengesetz


Trabajo de Seminario, 2000

14 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Historischer Rahmen
2.1. Die Sozialdemokratie vor dem Sozialistengesetz
2.2. Innenpolitische Ausgangslage
2.3. Der Weg zum Sozialistengesetz

3. Das “Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie”
3.1. Zusammenfassung
3.2. Interpretation:

4. Folgen
4.1. Die Anwendung des Sozialistengesetzes
4.2. Die Entwicklung der Sozialdemokratie unter dem Sozialistengesetz
4.3. Die Verlängerung und das Ende des Sozialistengesetzes

5. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis:

Quellen:

Sekundärliteratur:

1. Einleitung

Das Gesetz gegen die “ Gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie”, besser bekannt als Sozialistengesetz, gilt als einer der dunkelsten Punkte im politischen Wirken Bismarcks. Es war er ein Ausnahmegesetz, das sich, in seiner Anwendung durch ein hohes Maß an Willkür gekennzeichnet, brutal gegen eine einzelne Partei richtete. Hier wurde eine Organisation nicht für begangene Verbrechen geächtet, sondern aufgrund ihrer Weltanschauung. In politischem Kalkül und einer wenig rationalen Revolutionsfurcht sind die Antriebe für das Gesetz zu suchen.

In der Folge soll zunächst das Sozialistengesetz in seinen weiteren und engeren historischen Rahmen eingebettet werden. Hierfür werden zunächst kurz die sozialdemokratische Bewegung und die allgemeine innenpolitische Situation vor dem Sozialistengesetz dargestellt, um dann ausführlich, den Weg zum Sozialistengesetz zu schildern. Vor allem die Verknüpfung der genannten Motive soll hier deutlich werden. Nach einer Zusammenfassung des Gesetzes folgt eine Interpretation, in der besonders auf die Stoßrichtung und die hohen Möglichkeiten zur Willkür eingegangen wird. Dies soll durch einen Blick auf die Handhabung des Gesetzes bestätigt werden. Bei der Betrachtung der Folgen des Gesetzes wird erkennbar, wie sehr sich Bismarck sowohl hinsichtlich seines politischen Kalküls als auch in seiner Einschätzung der Sozialdemokratie und deren Bekämpfung irrte.

2. Historischer Rahmen

2.1. Die Sozialdemokratie vor dem Sozialistengesetz

Mit dem “Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein” wurde 1863 auf die Initiative von Ferdinand Lasalle die erste überregionale Arbeiterorganisation auf deutschem Boden geschaffen. Zur Lösung der sozialen Frage vertrat Lasalle die Auffassung einer aktiven Rolle des Staates und forderte die Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts. In Anlehnung an Marx ging er von einem nicht zu überbrückenden Gegensatz zwischen dem Bürgertum und dem Proletariat aus und strebte in letzter Konsequenz eine sozialistische Gesellschaftsordnung an. In Rivalität zum Arbeiterverein wurde 1869 in Eisenach die “Sozialdemokratische Arbeiterpartei” gegründet. Im ihrem Programm verbanden sich die demokratischen Ideen des Bürgertums mit marxistischem Gedankengut. Die Partei war antipreußisch und vertrat in der Frage der nationalen Einigung die großdeutsche Lösung. Hierin und in der grundsätzlichen Ablehnung des Nationalstaatsgedankens zugunsten der internationalen Solidarität der Arbeiter lagen die größten Unterschiede zu den Lasalleanern. Die führenden Köpfe der neugegründeten Partei waren Wilhelm Liebknecht und August Bebel. Diese waren es auch, die 1875 in Gotha die Verschmelzung beider Organisationen zur “Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands” herbeiführten. Die Partei war jedoch zwischen ihren Hauptströmungen zerrissen und trotz stetig steigender Anhängerschaft noch nicht so stark, daß sie die Revolutionsfurcht, die Bismarck und viele seine Zeitgenossen ergriff, gerechtfertigt hätte.[1]

Dennoch unternahm Bismarck mit dem Reichspressegesetz 1874 und einer Änderung des Reichspressegesetzes 1875 zwei, allerdings vergebliche Versuche, gegen die Sozialdemokraten vorzugehen. Nach kurzen Kooperationsbestrebungen mit Lasalle – die Schnittmengen lagen hierbei in ihrer Wendung gegen das politische Übergewicht des Bürgertums und der hohen Einordnung des Staates – hatte sich Bismarck zu einem erbitterten Gegner der Sozialdemokratie entwickelt.[2]

2.2. Innenpolitische Ausgangslage

In den ersten Jahren nach der Reichsgründung wurde die Innenpolitik des Reiches von der Kooperation der Regierung Bismarck mit der bürgerlich-liberalen Nationalbewegung bestimmt. Das Fehlen von politischen Alternativen und die Mehrheitsverhältnisse im Reichstag legten eine Fortführung dieses 1867 eingegangenen Zweckbündnisses nahe. Die liberalen Reichstagsfraktionen besaßen zusammengenommen in den ersten beiden Legislaturperioden die absolute Mehrheit, wobei die Nationalliberale Partei die bei weitem stärkste Fraktion darstellte. Das gemeinsame Vorgehen im “Kulturkampf” festigte die Zusammenarbeit und insbesondere auf wirtschafts- und rechtspolitischem Gebiet konnten Erfolge zur Festigung des neugegründeten Reiches erzielt werden.[3]

Durch die 1873 einsetzende wirtschaftliche Depression (“Gründerkrach”) wurde die Zusammenarbeit Bismarcks mit den Nationalliberalen zunehmend problematischer. Weite Teile aus der Wirtschaft forderten von der Regierung zur Überwindung der Wirtschaftskrise ein regulierendes Eingreifen und protektionistische Maßnahmen. Durch den Konjunktureinbruch waren aber auch die Reichsfinanzen so stark begrenzt, daß nur eine Finanzreform Abhilfe versprach, für deren Durchsetzung es aber einer Reichstagsmehrheit bedurfte. Insbesondere der linke Flügel der Nationalliberalen um Lasker sperrte sich gegen eine Zustimmung und machte diese von Zugeständnissen hinsichtlich des Budgetrechtes und damit einer Stärkung des Parlamentarismus abhängig.[4] Die Bindung der Reform an Verfassungsfragen, gefährdete nicht zuletzt Bismarcks Machtposition. Er strebte daher einen politischen Kurswechsel an, der ihm bei der Erhaltung des verfassungsmäßigen status quo eine Parlamentsmehrheit sichern sollte. Durch den Konfrontationskurs Bismarcks, der den langjährigen Chef der Reichskanzlei, Delbrück, aus dem Amt drängte und unrealistischen Forderungen des liberalen Fraktionsführes Benningsen bezüglich dessen geplanter Ministerkandidatur verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Regierung und den Nationalliberalen weiter. Bismarck drohte durch die fehlende Reichstagsmehrheit, weitgehend handlungsunfähig zu werden.[5]

2.3. Der Weg zum Sozialistengesetz

In diese schwierige innenpolitische Phase hinein, wurde durch den Arbeiter Max Hödel am 11. Mai 1878 ein Attentat auf den Kaiser verübt, der aber unverletzt blieb. Bismarck machte noch am selben Tag in einem Telegramm deutlich, daß er das Attentat zum Anlaß für eine Vorlage gegen die Sozialisten und deren Presse nehmen wolle. Eine eindeutige Verbindung Hödels zur Sozialdemokratie oder gar eine politische Motivation für das Attentat ließ sich indessen nicht nachweisen. Entgegen einiger Vorbehalte im Staatsministerium wurde dem Bundesrat am 17. Mai eine schnell ausgearbeitete Vorlage eines Gesetzes gegen die Sozialdemokratie vorgelegt, das dieser mit nur wenigen Gegenstimmen annahm. Die Fraktion der Nationalliberalen stellte sich am 24. Mai im Reichstage gegen die Gesetzesvorlage. Benningsen argumentierte, daß man sich der Gefahr der anwachsenden sozialdemokratischen Bewegung durchaus bewußt sei, aber nicht bereit sei, den Übergriffen durch ein Ausnahmegesetz entgegenzutreten. So stimmten nur die beiden konservativen Parteien für die Gesetzesvorlage, die mit 251 zu 57 Stimmen abgelehnt wurde.[6] Indem die Nationalliberalen für den Herbst Gesprächsbereitschaft bezüglich eines umfassenden Vereinsgesetzes signalisierten, traten sie der Gefahr einer befürchteten Reichstagsauflösung entgegen.[7] Die Gelegenheit hierzu bot sich Bismarck nach einem zweiten Attentat 2. Juni, bei dem der Kaiser durch die Schüsse des Täters Nobiling schwer verletzt wurde. Bismarck erkannte sofort die Möglichkeit, seinen Plan einer repressiven Politik gegen die Sozialdemokraten zu verwirklichen und die ihm lästig gewordene Parlamentsmehrheit der Nationalliberalen zu schwächen.[8] Gall bestreitet die These, daß es sich bei Bismarcks Entscheidung um die Verwirklichung eines reinen machtpolitischen Kalküls handelt. Aufgrund des kaum vorauszusehenden Wahlausgangs interpretiert er die Haltung Bismarcks vielmehr aus einem Gefühl der persönlichen Bedrohung heraus, deren Konsequenzen auch für ihn kaum abzusehen waren.[9] Entgegen der Empfehlungen aus dem Staatsministerium löste der Bundesrat auf Antrag Bismarcks am 11. Juni den Reichstag auf und setzte die Neuwahlen auf den 30. Juli an. Obwohl eine Verbindung der Sozialdemokratie zu den Attentaten nicht nachgewiesen werden konnte, stand der Wahlkampf unter dem Zeichen einer anti-sozialdemokratisch eingestellten öffentlichen Meinung, die auch nicht zuletzt durch Bismarcks Einfluß auf einen weiten Teil der Presse geschürt wurde. Dies zeigte Wirkung auf die Nationalliberale Partei. Unter dem Druck der öffentlichen Meinung hatte sie sich schon während des Wahlkampfes auf eine Zustimmung zu einem Sozialistengesetz festlegt.[10] Bei den Wahlen erzielten die beiden konservativen Parteien als einzige Gewinne, was vor allem auf Kosten der Nationalliberalen geschah. Der neue Reichstag nahm das Sozialistengesetz am 18. Oktober mit insgesamt 221 Stimmen der Konservativen, der Nationalliberalen und einigen Unabhängigen an. Die einzige Milderung, die die Nationalliberalen erreichen konnten, bestand darin, die Gültigkeit des Gesetzes auf zweieinhalb Jahre zu beschränken.[11]

3. Das “Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie”

3.1. Zusammenfassung

Das “Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie” trat am 21. Oktober 1878 in Kraft. Es ermächtigt den Gesetzgeber unter im folgenden erläuterten Bedingungen zur Aufhebung des Vereins- und Versammlungsrechts, der Freiheit der Presse, des Gewerbebetriebs sowie der Freizügigkeit.[12]

Das Gesetz sieht vor Vereine, Verbindungen jeder Art und eingetragene Genossenschaften zu verbieten, die “...durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken...” oder in denen derartige Bestrebungen “...in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten.”[13] Unter den gleichen Bedingungen konnten Druckschriften verboten werden. Bei periodisch erscheinenden Druckschriften konnte sich das Verbot auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald eine Nummer verboten war. Die Verbreitung von verbotenen Druckschriften war strafbar. Die Pressebestimmungen galten auch für die aus dem Ausland eingeführten Druckschriften.[14] Für die vom Gesetz zugelassenen Beschwerden bei Vereins- und Presseverboten entschied eine Reichskommission, die sich aus Mitgliedern des Bundesrates und der höchsten Gerichte von Reich und Bundesstaaten zusammensetzte.[15] Personen, die sich der Agitation für die verbotenen Bestrebungen schuldig machten, konnte bei Bestrafung der Aufenthalt in bestimmten Bezirken und Ortschaften versagt werden. Bei Gastwirten, Schankwirten, Kleinhändlern, Buchdruckern, Buchhändlern, Leihbibliothekaren und Inhabern von Lesekabinetten konnte neben der Freiheitsstrafe auch auf Untersagung des Gewerbebetriebes erkannt werden.[16] Für die Durchführung dieser Bestimmungen waren die Landespolizeibehörden zuständig.[17] Schließlich sah das Gesetz noch die Verhängung des “Kleinen Belagerungszustandes”[18] für Ortschaften vor, die durch die bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht waren. Hier bedurften alle Versammlungen einer Genehmigung und die Verbreitung von Druckschriften an öffentlichen Orten war nicht gestattet. Personen von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten war, konnte der Aufenthalt verboten werden.[19]

[...]


[1] Vgl.: G. A. Ritter: Arbeiterbewegung, Parteien und Parlamentarismus, Göttingen 1976, S. 24ff.

[2] Vgl.: W. Pack: Das parlamentarische Ringen um das Sozialistengesetz Bismarcks 1878-1890, Düsseldorf 1961, S. 13f.

[3] Vgl.: K. E. Born: Von der Reichsgründung bis zum Ersten Weltkrieg, Gebhardt – Handbuch der deutschen Geschichte, Band 16, Stuttgart 1975, S. 74.

[4] Vgl.: W. Pack, a. a. O., S. 26.

[5] Vgl.: H.-P. Ullmann: Politik im Deutschen Kaiserreich 1871-1918, Ezyklopädie Deutscher Geschichte, Band 52, München 1999, S. 14.

[6] Vgl.: O. Pflanze: Bismarck – Der Reichskanzler, München 1998, S. 121ff.

[7] Vgl.: M. Stürmer: Bismarck und die preußische Politik, München 1970, S. 92.

[8] Vgl.: W. Pack, a. a. O., S. 54.

[9] Vgl.: L. Gall: Bismarck, Frankfurt a. Main, Berlin 1997, S. 655f.

[10] Vgl.: K.-L. Günsche, K. Lantermann: 100 Jahre Sozialistengesetz, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 41, 1978, S. 19-31, hier: S. 22ff.

[11] K. E. Born, a. a. O., S. 128f.

[12] Vgl.: R. Höhn: Die vaterlandslosen Gesellen, Band 1 (1878-1890), Köln, Opladen 1964, S. 19.

[13] Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878, § 1in: H. Thümmler: Sozialistengesetz § 28, Vaduz 1979, S. 249-254, hier: S. 249 (im folgenden zitiert als “Sozialistengesetz”).

[14] Siehe, ebda., § 11, § 13, § 14, § 15, § 19, S. 251f.

[15] Siehe, ebda., § 26, § 27, S. 253f.

[16] Siehe: ebda., § 22, § 23, S. 253.

[17] Siehe, edba.: § 10, S. 251.

[18] K. E. Born, a. a. O., S. 129.

[19] Siehe:”Sozialistengesetz”, § 28, a. a. O., S. 254.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Die Politik Bismarcks - Das Sozialistengesetz
Universidad
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Historisches Seminar)
Curso
Die Politik Bismarcks
Calificación
1,0
Autor
Año
2000
Páginas
14
No. de catálogo
V28866
ISBN (Ebook)
9783638305273
ISBN (Libro)
9783640783922
Tamaño de fichero
472 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Politik, Bismarcks, Sozialistengesetz, Politik, Bismarcks
Citar trabajo
Björn Erichsen (Autor), 2000, Die Politik Bismarcks - Das Sozialistengesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28866

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Título: Die Politik Bismarcks  - Das Sozialistengesetz



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