Das Problem der Überhangmandate. Reformvorschlägen des Wahlrechts im Deutschen Bundestag


Term Paper (Advanced seminar), 2013

29 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Überhangmandate im personalisierten Verhältniswahlrecht
2.1. Entwicklung der Überhangmandate bei den Wahlen zum Bundestag
2.2. Erklärungsfaktoren und Ursachen von Überhangmandaten
2.3. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

3. Wahlrechtsreform: Möglichkeiten und Perspektiven
3.1. Ausgleichslösung
3.2. „Große“ Reformvorschläge
3.2.1. Verhältniswahlrecht
3.2.2. Mehrheitswahlrecht
3.3. „Kleine“ Reformvorschläge

4. Schlussbetrachtung und Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mit dem Urteil vom 25. Juli 2012 traf das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung mit großer Tragweite für die zukünftige Ausgestaltung des Wahlrechts der deutschen Demokratie. Das geltende Wahlrecht wurde als verfassungswidrig verworfen und die Zahl der Überhangmandate auf 15 begrenzt. Das Urteil hat eine lange und zum Teil unglückliche Vorgeschichte, die bis in die 90er Jahre zurückreicht - als die Überhangmandate durch ihr gehäuftes Vorkommen zunehmend als Problem in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft wahrgenommen wurden. Dem Wandel des Parteiensystems und der zunehmenden Fragmentierung nach der Wiedervereinigung konnte die „alte“ Regelung des personalisierten Verhältniswahlrechts nicht mehr gerecht werden. Justiz und Politik taten sich allerdings lange schwer, angemessene Reformen auf den Weg zu bringen: Macht- und parteipolitische Überlegungen bestimmten die Entwicklung.

Im juristisch-politikwissenschaftlichen Diskurs wurde die Wahlrechtsreformdebatte, besonders seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „negativen Stimmrecht von 2008, in vielen Beiträgen und Stellungnahmen intensiv thematisiert. Das Spektrum der Vorschläge reicht dabei von „kleinen“ Reformen, die am System der personalisierten Verhältniswahl festhalten und „nur“ das Problem der Überhangmandate und des negativen Stimmgewichts zu lösen versprechen, bis zu „großen“ Reformen, die den bisher eingeschlagenen Pfad verlassen und die Einführung - entweder eines Mehrheitswahlsystems oder der Verhältniswahl, bzw. eine Stärkung der Komponenten dieser beiden Modelle - vorschlagen.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist erstens, die Entstehung und Entwicklung der Überhangmandate nachzuzeichnen und zu analysieren und zweitens die im juristischen und politikwissenschaftlichen Diskurs vorgeschlagenen Wahlrechtsreformmodelle darzustellen und kritisch zu untersuchen.

In Kapitel zwei wird zunächst die Entwicklung der Überhangmandate in der Bundesrepublik nachgezeichnet und anschließend die Erklärungsfaktoren und Ursachen für diese dargelegt sowie schließlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht – als zentraler Faktor für die Wahlrechtsreform – eingegangen. In Kapitel drei wird zunächst die geltende Ausgleichslösung kritisch diskutiert. Sodann werden die in die Debatte eingebrachten Modelle der „großen“ Reform – Mehrheits- und Verhältniswahlrecht - analysiert. Abschließend werden die „kleinen“ Reformvorschläge kritisch dargestellt. In der Schlussbetrachtung der Arbeit werden die für die derzeitige und zukünftige Wahlrechtsreformdebatte zentralen Gesichtspunkte zusammengefasst dargelegt.

Die Literatur zum Thema Wahlrechtsreform hat durch die Problematik der Überhangmandate und des negativen Stimmgewichts in den letzten Jahren in großem Umfang zugenommen, wobei die Situation aber ein noch relativ überschaubares Ausmaß annimmt. Neben einigen Sammelbänden und Monografien findet die Diskussion hauptsächlich in politikwissenschaftlichen Fachzeitschriften (teils auch juristischen) statt. Zu nennen sind hier vor allem die Zeitschrift für Parlamentsfragen, die Zeitschrift für Politikwissenschaft und die Politische Vierteljahresschrift. Die Beiträge der verschiedenen Autorinnen und Autoren in den meist politikwissenschaftlichen Fachzeitschriften stellen auch die wesentliche Literaturgrundlage der Arbeit dar. Da das Thema einem stetigen Wandel unterworfen ist, wurde auch einige wichtige graue Literatur verwendet wie Arbeitspapiere und aktuelle Stellungnahmen zur Wahlrechtsdebatte.

2. Überhangmandate im personalisierten Verhältniswahlrecht

Das Zustandekommen von Überhangmandaten im Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist ein besonderer Effekt des personalisierten Verhältniswahlrechts, das Elemente des Mehrheits- und des Proporzwahlsystems kombiniert.1 Überhangmandate entstehen dann, wenn eine Partei in einem Bundesland eine höhere Anzahl von Direktmandaten durch die Erststimmen erringt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht.2

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag kann jeder Wähler eine Erststimme für den lokalen Wahlkreisbewerber und eine Zweitstimme, die über die Verteilung der Mandate zwischen den Parteien im Bundestag nach Proporzregel entscheidet, abgeben. Maßgeblich für die Verrechnung von Stimmen in Mandate ist das Prinzip der Verhältniswahl. Die Auszählung der Erst- und Zweitstimmen erfolgt getrennt, wobei die Hälfte der regulären Mandate im Bundestag in den 299 Einzelwahlkreisen den Bewerbern mit der jeweils höchsten Zahl an Erststimmen zugewiesen wird. Die verbleibenden Mandate werden anschließend in einem zweistufigen Verfahren als Listenmandate so verteilt, dass die Proportionalität der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen möglichst gewahrt wird. In der „Oberverteilung“ werden zunächst auf Bundesebene aus den Zweitstimmenergebnissen jeder Partei die ihr zustehende Mandatszahl im Bundestag errechnet. In der „Unterverteilung“ wird anschließend die berechnete Gesamtzahl der Mandate auf die einzelnen Landeslisten der Parteien in den Bundesländern verteilt.3 Wenn eine Partei in einem Bundesland Direktmandate errungen hat, werden diese auf die zu vergebenden Listenmandate angerechnet. Übersteigt die Zahl der erreichten Direktmandate die Zahl der Listenmandate, die der Partei proportional nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, dann behält sie diese Mandate. Es entsteht also ein Überhang an Mandaten, da den Parteien die in den Wahlkreisen errungenen Parlamentssitze nach dem Bundeswahlgesetz verbleiben. Neben den internen Zusatzmandaten, die bei der Unterverteilung in den Bundesländern anfallen können, ist es zudem möglich, dass Überhangmandate auch bereits extern bei der Oberverteilung auf Bundesebene anfallen, was bei den Bundestagswahlen allerdings nie geschehen ist.4 Als Faustregel für das Entstehen von Überhangmandaten kann festgehalten werden: „Überhangmandate entstehen, wenn der Anteil der Direktmandate einer Partei an allen Direktmandaten mehr als doppelt so hoch ausfällt wie der Anteil an Zweitstimmen dieser Partei in einem Land.“5

Überhangmandate sind letztlich subjektlos und lassen sich einzeln nicht identifizieren, da es keine individuellen Träger von Überhangmandaten geben kann - weder als Direkt- noch als Listenmandate.6 Als „wahlsystematisches Wurmloch“7 entstehen sie zwar dadurch, dass in einem Bundesland für eine Partei zu viele Direktmandate anfallen. Die überzähligen Mandate können aber nur Listenmandate sein, da die Anzahl der Direktmandate immer konstant bleibt.

2.1. Entwicklung der Überhangmandate bei den Wahlen zum Bundestag

Bei den Bundestagswahlen bis 1990 traten durchschnittlich je Wahl nur etwa 2 Überhangmandate auf. Wie Grafik 1 verdeutlicht, erreichte die Zahl der Überhangmandate bei den ersten Bundestagswahlen nach der Wiedervereinigung sechs Mandate, 1994 erhöhte sich die Anzahl auf 16 und lag 1998 bei 13 Überhangmandaten. 2002 verringerte sich die Zahl auf 5, stieg jedoch 2005 wieder an auf 16. Bei den Wahlen 2009 kam schließlich mit 24 Überhangmandaten der bisher höchste Wert zustande.8

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach der amtlichen Statistik

Neben der Gesamtzahl der Überhangmandate, ist auch die Verteilung auf die Parteien (systembedingt erreichten nur CDU/CSU und SPD Überhangmandate) und die regionale Struktur der Überhangmandate von Interesse. Es profitiert vor allem diejenige Partei von Überhangmandaten, die klar vor den übrigen Parteien liegt. 1990 mit 6 und 1994 mit 12 Überhangmandaten lag die CDU als Wahlsieger vor der SPD, die 1990 keine und 1994 dann 4 Überhangmandate erhielt. Bei den Wahlen 1998 erhielt die SPD 13 Überhangmandate, während die CDU leer ausging. 2002 lagen die großen Parteien eng beieinander, wodurch weniger Überhang (5 Mandate) entstand. 2005 verteilten sich die Überhangmandate auf beide Parteien (CDU 7, SPD 9). Die Bundestagswahl 2009 brachte der CDU 21 Überhangmandate und der CSU zum ersten Mal 3 Überhangmandate. Während bis 2005 vor allem in den ostdeutschen Bundesländern durch den hohen Zweitstimmenanteil der PDS Zusatzmandate anfielen, zeigte sich 2009 ein deutliches Nord-Süd-Gefälle: 10 der 24 Überhangmandate entstanden allein in Baden-Württemberg.9

Ein demokratietheoretisches Paradox an der Entwicklung der Überhangmandate ist, dass besonders die großen Parteien profitieren, die insgesamt an Wählerstimmen verloren haben. Weniger Stimmenanteil führt für sie zu einer steigenden Wahrscheinlichkeit von Zusatzmandaten.10

2.2. Erklärungsfaktoren und Ursachen von Überhangmandaten

Das Zustandekommen von Überhangmandaten ist ein multikausaler Prozess, an dem viele Faktoren beteiligt sind, die zudem in Wechselwirkung miteinander stehen. Der maßgebliche Erklärungsfaktor für das Entstehen von Zusatzmandaten ist der Rückgang des Anteils der Zweitstimmen der beiden großen Volksparteien, der in Zusammenhang mit der zunehmenden Fragmentierung des Parteiensystems steht. Dieser Effekt zeigte sich besonders deutlich bei den Wahlen zum Bundestag 2009, bei dem der Stimmenanteil der kleinen Parteien FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen so groß wie nie zuvor war und der Anteil der Stimmen von SPD und CDU/CSU entsprechend gering. Traten Überhangmandate aufgrund der Stärke der PDS bzw. der Linkspartei bis zu den Wahlen 2005 vor allem in den ostdeutschen Bundesländern auf, sorgte die Zunahme der kleinen Parteien dafür, dass auch im Westen Zusatzmandate gehäuft anfielen. Für die 24 zusätzlichen Mandate bei den Wahlen 2009, die CDU/CSU als Überhang erhalten hatten, wären normalerweise etwa 1,75 Millionen zusätzlicher Zweitstimmen nötig gewesen, was in etwa der Zahl der in Berlin abgegebenen Zweitstimmen entsprach.11

Neben dem Hauptfaktor, der relativen Schwäche der großen Parteien bei den Zweitstimmen, spielen für die Entstehung von Überhangmandaten noch einige andere Faktoren eine Rolle, die sich zum Teil gegenseitig verstärken oder abschwächen können. Zu nennen sind hierbei: das Stimmensplitting innerhalb eines Bundeslandes, die Einteilung der Wahlkreise (Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis), die Wahlbeteiligungsdifferenz und die Verrechnungsmethode (der Stimmen in Mandate).12

Das 1953 eingeführte Zweitstimmensystem gibt den Wählenden die Möglichkeit des Stimmensplittings (Wahlkreisabsprachen sowie eine Stärkung des Personenfaktors sollten so gestärkt werden). Problematisch beim Splitting ist, dass die theoretische Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten erhöht wird, wenn eine Partei in einem größeren Umfang mehr Erst- als Zweitstimmen in einem Bundesland erhält. Von den durch Splitting zustande gekommen Überhangmandaten profitiert häufig die stärkste Partei. Es sind aber auch Szenarien möglich, in denen die zweitstärkste Partei Überhangmandate durch Splitting erhält.13 Zudem ist auch möglich, dass durch Stimmensplitting Überhangmandate erst gar nicht entstehen – Stimmensplitting zusätzliche Mandate also verhindert.14 Die Abschaffung der Zweitstimme würde das Zustandekommen von Überhangmandaten zwar auch nicht verhindern, da auch bei nur einer Stimme das jeweilige Verhältnis von erreichten Direktmandaten einer Partei und den ihr zustehenden Listenmandaten so stark auseinanderfallen kann, dass ein Überhang an Mandaten entsteht. Es könnte aber wahrscheinlich zu einer Verringerung der Anzahl der Überhangmandate beitragen.

Wenn ein Bundesland im Verhältnis zu seiner Wahlbevölkerung eine besonders hohe Anzahl an Wahlkreisen aufweist, ist die Zahl der Direktmandate verglichen mit den übrigen Ländern überrepräsentiert. Dadurch steigt wiederum die Wahrscheinlichkeit, dass Überhangmandate zustande kommen, da die Verteilung zugunsten der Direktmandate verschoben ist.15 Bei Simulation einer „gerechten“ Einteilung16 der Wahlkreise, unter der Annahme einer weitgehenden Gleichverteilung der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen, würde sich beispielsweise für die Bundestagswahl von 1998 eine fiktive Überhangsmandatszahl von 8-9 Sitzen ergeben, während die tatsächliche Zahl bei 13 lag.17

Eine ähnliche Wirkung wie Disproportionalitäten bei den Wahlkreiseinteilungen können auch Wahlbeteiligungsdifferenzen zwischen den Bundesländern haben. Es entstehen besonders in Bundesländern Überhangmandate, die bei der Wahlbeteiligung in nicht geringem Maße vom Bundesdurchschnitt nach unten abweichen. Bei Annahme einer bundesweit gleichen Wahlbeteiligung, hätte sich bei den Wahlen 1998 beispielsweise ein Rückgang der Überhangmandate von 13 auf 10 ergeben.18 Schließlich kann auch die Verrechnungsmethode – von 1985 bis 2008 D´Hondt, ab 2008 Saint-Laguë / Schepers – zu Diskrepanzen bei der Mandatszuteilung auf der Ebene der Länder führen.19 Die Wirkung ist allerdings als gering einzuschätzen.

2.3. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten, enthält die Verfassung der Bundesrepublik keine Bestimmungen über die konkreten Ausformungen des Wahlrechst, sondern nur Wahlrechtsgrundsätze, die in Art 38 GG festgelegt sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher auch einen breiten Möglichkeitsraum bei der Gestaltung des Wahlsystems zugestanden, das sich theoretisch von einem reinen Mehrheitswahlsystem nach angelsächsischen Vorbild bis zu einem reinen Verhältniswahlsystem erstrecken kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich vor allem seit ihrem verstärkten Auftreten in den 90er Jahren mehrfach mit dem Phänomen der Überhangmandate auseinandergesetzt. Nachdem 16 Überhangmandate bei den Bundestagswahlen 1994 entstanden waren, reichte das Land Niedersachen unter dem Ministerpräsidenten Gerhard Schröder, dessen Regierung bei der anschließenden Bundestagswahl 1998 allerdings auch stark von anfallenden Überhangmandaten profitieren sollte,20 ein Normenkontrollverfahren ein. Im darauf folgenden Urteil von 1997 verkündeten die Richter die geltende Regelung für nicht verfassungswidrig. Vier der acht Richter sahen allerdings einen Verfassungsverstoß und begründeten auch ihre divergente Haltung. Durch die Stimmgleichheit blieb die bisherige Regelung jedoch erhalten.21 Das Urteil legitimierte die Regierungskoalition von CDU/CSU und FDP, die durch die Zusatzmandate eine stabile und verlässliche Mehrheit im Bundestag erhalten hatten, wobei die vier, das Urteil tragenden Richter, ihre Ämter der Union „zu verdanken“ hatten, was den starken parteipolitischen Faktor des Urteils unterstreicht. Im „Nachrückerurteil“ wenig später beendete das Gericht schließlich die absurde Praxis, dass freigewordene Direktmandate in Ländern mit Überhangmandaten durch Listenmandate derselben Länder ersetzt werden.22

Die nächste Etappe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kam aufgrund einer, im Rahmen der Bundestagswahl 2005 stattfindenden, Nachwahl im Dresdener Wahlkreis 160 zustande, bei der ein Phänomen auftrat, das als negatives Stimmgewicht oder auch als inverser Erfolgswert bezeichnet wird. Hierbei kann es vorkommen, dass eine Partei bei einer Verringerung der Zweitstimmen in einem Bundesland Mandate gewinnt oder auch bei einem Zuwachs an Zweitstimmen Mandate verliert. Das negative Stimmgewicht stellt an sich noch keine Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit dar, sondern erst in Verbindung mit dem Auftreten von Überhangmandaten.23

Innerhalb der juristisch-politikwissenschaftlichen Diskussion war der Effekt bekannt und die verfassungsrechtliche Problematik angemahnt worden. Die Nachwahl in Dresden sorgte aber letztlich dafür, dass das Phänomen auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde.24 Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2008, dass die Auswirkungen des negativen Stimmgewichts sowohl die Grundsätze der Gleichheit als auch die der Unmittelbarkeit der Wahl verletze und verwarf die bisherige Regelung als nicht verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber wurde eine relativ lange Frist bis zum 30. Juni 2011 eingeräumt, um eine verfassungsgemäße Neuregelung zu verabschieden, wodurch allerdings die Bundestagswahl 2009 mit einem teilweise nicht verfassungsgemäßen Wahlgesetzt stattfand.25

Am 25. Juli 2012 traf das Bundesverfassungsgericht die bislang letzte Entscheidung zum Bundeswahlgesetzt bezüglich der Überhangmandate und erklärte das im Herbst 2011 von CDU/CSU und FDP erlassene Wahlgesetz für verfassungswidrig. Zentraler Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichts an der Reform war, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts durch das neue Verfahren nicht beseitigt würde. Zudem erklärte das Gericht die Zulassung von mehr als 15 Überhangmandaten26 ohne proportionalen Ausgleich, als eine Verletzung der Chancen- und Wahlrechtsgleichheit der Parteien und dadurch für nicht verfassungsgemäß - eine Entscheidung mit großer Tragweite für die zukünftige Entwicklung des deutschen Wahlrechts.27 Im Gegensatz zum Urteil von 2008 sind die verfassungswidrigen Teile des Wahlrechts nicht übergangsweise anwendbar. Ein verfassungsgemäßes Wahlgesetz musste daher noch vor der Bundestagswahl 2013 in relativ kurzer Zeit erlassen werden.

Nachdem sich die Fraktionen von CDU/CSU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf einen gemeinsamen Entwurf für eine verfassungskonforme Neuregelung geeinigt hatten, verabschiedete der Bundestag die geplante Reform des Wahlrechts am 21. Februar 2013. Um das Phänomen des negativen Stimmgewichts zu vermeiden, hielt man in modifizierter Form die 2011 eingeführte länderweise Verteilung der Mandate auf die Landeslisten der Parteien als erste Stufe der Sitzverteilung bei. Zur Vermeidung von Überhangmandaten einigte man sich auf eine Ausgleichslösung: Die Gesamtzahl der Sitze wird dabei solange erhöht, bis bei der Oberverteilung an die Parteien und der Unterverteilung auf die Landeslisten alle Wahlkreismandate auf die Zweitstimmenmandate (der Parteien) angerechnet werden können.28 Mit der neuen Regelung wurden die gravierenden Probleme des bisherigen Wahlrechts gelöst. Zudem wurde das Gesetz – mit Ausnahme von der Linkspartei – von allen Fraktionen gemeinsam beschlossen und so zur Tradition eines, durch den Konsens breiter soziopolitischer Kräfte getragenen Wahlsystems, zurückgekehrt. Trotz dieser positiven Aspekte weist die getroffene Ausgleichslösung aber einige Mängel auf, die im folgenden Kapitel genauer diskutiert werden.

3. Wahlrechtsreform: Möglichkeiten und Perspektiven

Im folgenden Abschnitt werden - beginnend mit der Kritik der derzeit geltenden Ausgleichslösung – Reformvorschläge für das Wahlrecht der Bundesrepublik diskutiert. Dabei sollen auch Vorschläge behandelt werden, deren tatsächliche Einführung als unwahrscheinlich betrachtet werden kann, die aber aus dem Wahlrechtsdiskurs nicht ausgeschlossen werden sollten.

Die Wahlreformdebatte in der Bundesrepublik seit den 90er Jahren wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Gehandelt wurde nur, wenn bestehende Regelungen als nicht verfassungsgemäß beanstandet wurden. Die Koalitionen, die nach den Wahlen jeweils an die Macht gekommen waren, hatten wenig Interesse an einer Wahlrechtsreform, die dauerhaft die vorhandenen Probleme beseitigte, denn sie waren ja schließlich unter den geltenden Regeln an die Macht gekommen.

Zudem hat die pfadabhängige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass wichtige Aspekte der – auch internationalen – Wahlsystemdiskussion nicht nachvollzogen wurden bzw. unberücksichtigt bleiben. Es geht in den heutigen Wahlsystemdebatten nicht mehr um die abstrakten Prinzipien von Mehrheits- und Verhältniswahl, die sich antithetisch gegenüber stehen, sondern um die Frage, wie ein Wahlsystem ausgestaltet werden kann, um die an es gerichteten Anforderung - im jeweiligen gesellschaftlich und politischen Kontext – zu erfüllen. 29

Unter Berücksichtigung der Kontextbedingungen lassen sich drei Kernfunktionen von Wahlsystemen (1-3) und zwei weitere Anforderungen beziffern:30

1. Repräsentation: Gesellschaftliche Meinungen und Interessen sollen im Parlament annähernd proportional vertreten sein. Auch sollen benachteiligte Gruppen fair repräsentiert werden. Zudem sollen auch Fachleute vertreten sein.
2. Konzentration bzw. Regierungsfähigkeit: Die Bildung einer regierungsfähigen Mehrheit muss ermöglicht werden. Dazu wird die Zahl der Parteien, die mit Mandaten im Parlament vertreten sind, im Vergleich zu den bei der Wahl angetretenen Parteien reduziert. Zielfunktion ist hierbei eine stabile Regierung, wobei Vielparteiensysteme als problematisch angesehen werden.

[...]


1 Fälschlicherweise wird das personalisierte Verhältniswahlrecht gelegentlich als Mischsystem zwischen Mehrheits- und Proporzsystem bezeichnet. Es ist jedoch der Familie der Verhältniswahlsysteme zuzuordnen, da der bundesweite Anteil an Zweitstimmen der Parteien proportional die Sitzverteilung im Bundestag bestimmt. Im internationalen Vergleich ist die Proportionalität bei der Verrechnung von Stimmen in Mandate hoch und wird nur durch die 5% Sperrklausel, Disproportionalitätseffekte des Verrechnungsverfahrens, Unterschiede bei der Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen und durch das Auftreten von Überhangmandaten eingeschränkt.

2 Vgl. Nohlen, Dieter (2009): Wahlrecht und Parteiensystem. Zur Theorie und Empirie der Wahlsysteme, 6. überabeitete und aktualisierte Aufl., Opladen / Farmington Hills, S. 343.

3 Vgl. Lübbert, Daniel (2009): Negatives Stimmgewicht und die Reform des Bundestagswahlrechts, Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, in: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/negative_stimmgewichte.pdf, S. 5f (Abruf am 21. 02. 2013).

4 Vgl. Lübbert 2009, a.a.O., S. 5.

5 Behnke, Joachim (2010a): Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2009 – das ewige Menetekel, in: Politische Vierteljahreszeitschrift 51 (3), S. 531-552, S. 542.

6 Vgl. Behnke, Joachim (2003a): Von Überhangmandaten und Gesetzeslücken, in: Aus Politik und Zeitgeschichte B52, S. 21-28, S. 26.

7 Behnke, Joachim (2003b): Überhangmandate: Ein (behebbares) Makel im institutionellen Design des Wahlsystems, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 13 (3), S. 1235-1269, S. 1241.

8 Vgl. Decker, Frank (2011b): Regieren im „Parteienbundesstaat“. Zur Architektur der deutschen Politik, Wiesbaden, S. 149 f.

9 Vgl. ebd., S. 150 f.

10 Vgl. Grotz, Florian (2009a): Verhältniswahl und Regierbarkeit. Das deutsche Wahlsystem auf dem Prüfstand, in: Strohmeier, Gerd (Hg.): Wahlsystemreform (ZPol-Sonderband), Baden-Baden, S. 155-181, S. 162.

11 Vgl. Behnke, Joachim (2011): Grundsätzliches zur Wahlreformdebatte, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (4), S. 14-21, S. 14 f.

12 Vgl. Grotz, Florian (2000): Die personalisierte Verhältniswahl unter den Bedingungen des gesamtdeutschen Parteiensystems. Eine Analyse der Entstehungsursachen von Überhangmandaten seit der Wiedervereinigung, in: Politische Vierteljahresschrift 41 (4), S. 707-729, S. 713 ff; Vgl. Rindsfüßler, Christian / Schäfer-Walkmann, Susanne (1998): Wahlarithmetische Kabinettstückchen: Mandate im Überfluss oder wie Überhangmandate die Wahl entscheiden, in: ZA-Information. Zentralarchiv für Empirische Sozialforschung Universität zu Köln, S. 124-134, S. 127 ff.

13 Vgl. Grotz 2000, a.a.O., S.713.

14 Vgl. Behnke 2010, a.a.O., S. 543 f; Bei der Bundestagswahl 2009 wären sogar noch zwei zusätzliche Überhangmandate für die CDU entstehen können, wenn in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz die Wählenden mit ihrer Erst- genauso wie mit ihrer Zweitstimme gewählt hätten.

15 Vgl. Grotz 2000, a.a.O., S. 714.

16 Nach § 3 Abs. 3 Bundeswahlgesetz muss eine Neuabgrenzung der Wahlkreise vorgenommen werden, wenn die Abweichung mehr als 25 % beträgt.

17 Vgl. Rindsfüßler 1998, a.a.O., S 127 f.

18 Vgl. ebd., S. 129.

19 Vgl. Grotz 2000, a.a.O., S. 714.

20 Die Regierung Schröder, die durch die bestehende Regelung 1998 zusätzlich 13 Mandate erhielt, hatte dann auch kein Interesse die Überhangmandate weiter zu thematisieren.

21 Behnke 2003b, a.a.O., S. 1246 f.

22 Vgl. Decker, Frank (2011a): Brauchen wir ein neues Wahlrecht? In: Aus Politik und Zeitgeschichte 4, S. 3-9, S. 5.

23 Vgl. Behnke, Joachim (2010): Negatives Stimmgewicht, Erfolgswert und Überhangmandate – einige Anmerkungen, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 93 (1), S. 3-28, S. 12.

24 Vgl. Lenski, Sophie-Charlotte (2009): Paradoxien der personalisierten Verhältniswahl, in: Archiv des öffentlichen Rechts 134, S. 473-512, S. 494; Vgl. Strohmeier, Gerd (2009): Vergangene und zukünftige Reformen des deutschen Wahlsystems, in: Strohmeier, Gerd (Hg.): Wahlsystemreform (ZPol-Sonderband), Baden-Baden, S. 11-43, S. 30 f.

25 Vgl. Decker 2011a, a.a.O., S. 6.

26 15 Überhangmandate entsprechen gerundet einer halben Fraktionsmindeststärke von 5 %, bezogen auf die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages. Die Kopplung der Überhangmandate an die halbe Fraktionsmindeststärke scheint allerdings eher willkürlich und gibt den Zusatzmandaten nur eine eher technische Scheinlegitimation. Problematisch ist, dass das Gericht die Überhangmandate nur quantitativ und nicht qualitativ bewertet. Neben der tatsächlichen Zahl der Zusatzmandate spielt auch die Verteilung auf die Parteien eine wichtige Rolle. Eine Regierungsmehrheit, die z.B. nur durch Überhangmandate zustande kommt, wäre nach der geltenden Rechtsprechung verfassungsgemäß, solange die Zahl 15 Mandate nicht übersteigt. 16 Zusatzmandate, die gleich auf die beiden großen Parteien verteilt sind, wären hingegen verfassungswidrig. Zudem bleibt unberücksichtigt, dass die kleinen Parteien praktisch keine Chance haben, ein verfassungskonformes Überhangmandat zu erlangen.

27 Vgl. Deutscher Bundestag. Wissenschaftlicher Dienst (2012): Negatives Stimmgewicht und Überhangmandate, Nr. 20/12, in: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2012/Negatives _Stimmgewicht.pdf, S. 1 f (Abruf am 24. 02. 2013).

28 Vgl. Deutscher Bundestag (2012): Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetztes zur Änderung des Bundeswahlgesetztes, Drucksache 17/11819, S. 1.

29 Vgl. Nohlen 2009, a.a.O., S, 348 f.

30 Vgl. Ebd., S. 169 ff; Vgl. Decker 2011b, a.a.O., S. 144 f.

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Details

Title
Das Problem der Überhangmandate. Reformvorschlägen des Wahlrechts im Deutschen Bundestag
College
University of Bonn  (INSTITUT FÜR POLITISCHE WISSENSCHAFT UND SOZIOLOGIE)
Course
Demokratiereform
Grade
1,0
Author
Year
2013
Pages
29
Catalog Number
V288889
ISBN (eBook)
9783656891703
ISBN (Book)
9783656891710
File size
516 KB
Language
German
Keywords
Überhangmandate, Wahl, Deutscher Bundestag, Reformvorschläge
Quote paper
Anno Esser (Author), 2013, Das Problem der Überhangmandate. Reformvorschlägen des Wahlrechts im Deutschen Bundestag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/288889

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