Die Judenprivilegien der Gemeinden Speyer und Worms. Ein Schutz vor den Judenpogromen 1096?


Dossier / Travail, 2014

15 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Prämissen der Privilegienerteilungen
2.1 „Schpira" – Die Entstehung einer Exilgemeinde
2.2 „Warmaisa" – Judengemeinde mit Pioniercharakter

3. Die Privilegien von 1090 in ihrem historischen Kontext

4. Das Ausmaß der Judenpogrome von 1096

5. Die Rolle der Bischöfe und des Kaisers

6. Zusammenfassung

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Zweifelsohne lebten in den von Handel geprägten Städten am Rhein bereits im Hochmittelalter Menschen jüdischen Glaubens. Die im 10. und 11. Jahrhundert entstandenen „SchUM-Gemeinden" waren Zentren des jüdischen Glaubens im deutschsprachigen Raum.[1] Das Akronym „SchUM" setzt sich zusammen aus den drei hebräischen Anfangsbuchstaben der so ausgesprochenen Gemeinden „Schpira" (Speyer), „Warmaisa" (Worms) und „Magenza" (Mainz).[2] Zwei dieser Gemeinden bilden die Basis dieser Untersuchung, denn die 1090 gleichermaßen stattgefundene Privilegisierung der Juden in Speyer und Worms führte nicht zur gleichen Entwicklung ihrer Gemeinden in den Folgejahren. Obwohl sich die Städte in ihrer Art sehr ähnelten, wurde das jüdische Leben in Worms im Gegensatz zum Speyerer durch die 1096 stattgefundenen Kreuzzugs-Pogrome beinahe ausgelöscht. Diese Ausschreitungen können als tiefgreifende Zäsur, wenn nicht gar als Geburtsstunde des (gewalttätigen) Antijudaismus auf deutschem Boden verstanden werden[3] ; Deshalb stellt sich die zentrale Frage, inwiefern die Privilegien der jeweiligen Gemeinden diese Ausschreitungen jeweils beeinflussten bzw. verhindern konnten.

Die unter Historikern äußerst häufig herangezogene Urkunde des Bischofs Rüdiger Hutzmann, durch die Juden in Speyer 1084 erstmals privilegisiert wurden, steht repräsentativ für die geschichtswissenschaftliche Brisanz der ersten Judengemeinden. Vor allem die Eingebundenheit der Privilegien in eine Zeit, die geprägt war von Investiturstreit, dem ersten Kreuzzug und den damit verbundenen gesellschaftlichen Veränderungen im Abendland bildet einen nahrhaften Boden für die Betrachtung komplexer, multivariater Zusammenhänge in der Sozialgeschichte.

Der Rahmen dieser Arbeit ist grob eingegrenzt auf die letzten dreißig Jahre des 11. Jahrhunderts, wobei vor allem auf die Zeit der Privilegienerteilungen und der Kreuzzüge eingegangen wird. So sollen zunächst die Vorbedingungen in den beiden Städten geklärt werden, sodass die möglichen Gründe für die spätere Privilegierung 1090 plausibel erscheinen. Nachdem die Umstände geklärt wurden, unter denen diese zustande kamen, werden sodann die nachfolgenden Pogrome geschildert. Hierbei sollen bereits Diskrepanzen offengelegt werden, die schließlich den Blick auf die Schlüsselfiguren des Königs und der Bischöfe werfen lassen.

2. Prämissen der Privilegienerteilungen

2.1 „Schpira" – Die Entstehung einer Exilgemeinde

Die Gemeinden der „SchUM-Städte" stellten in ihrer Kontinuität jüdischer Population bis zum anlaufenden 12. Jahrhundert Ausnahmen dar.[4] Eine dieser Gemeinden bildete sich jedoch erst durch die „Verlegung" aus einer anderen Stadt heraus: Die Ansiedlung von Juden in Speyer hängt eng mit der Vertreibung derselben aus Mainz zusammen und fand nur so statt durch den zu dieser Zeit als Stadtherr tätigen Bischof Rüdiger Hutzmann. Sie war ein Resultat aus der Angst vor Übergriffen der christlichen Bevölkerung in Mainz, die durch einen den Juden zugeschriebenen, „auch benachbarte Anwesen der Christen nicht verschonende[n] Brand" erregt wurde.[5]

Den bereits um 1070 angesiedelten Juden „aus der berühmten Familie der Kalonymiden" und weiteren Mainzer und Wormser Glaubensbrüdern wurde 1084 eine schützende und rechtsgebende Urkunde zuteil.[6] Das Privileg, welches das erste dieser Art darstellte, sei nach Debus durch die zunehemend judenfeindliche Stimmung in Mainz und Worms bedingt verliehen worden, welcher dadurch in Speyer Einhalt geboten werden sollte.[7] Durch die Urkunde, der man ihre Orginalität durch diverse verlässliche Replikate anerkennt, meinte Bischof Rüdiger „die Ehre [des] Ortes tausendfach zu erweitern, wenn [er] auch Juden herbeiholte" indem er ihnen „insgesamt jedes bessere Recht verlieh[...], das das Volk der Juden in irgendeiner Stadt des teutonischen Reiches" besaß.[8] Hier erkennt man zunächst eine den Juden wohlgesonnene Haltung, die sie wahrscheinlich in ihren Herkunftsorten nicht genossen. Von den acht verliehenen Privilegien der Urkunde umfassen neben vier rechtlichen Aspekten auch vier Punkte wirtschaftliche Begünstigungen: So war es den Juden fortan erlaubt „Gold und Silber zu wechseln sowie alles zu kaufen und zu verkaufen, was ihnen beliebt", „Ammen und gemietete Hörige von den unsrigen zu bekommen", „das Fleisch von Schlachttieren [...] ungehindert an Christen [zu] verkaufen", auch wurde festgelegt, „daß kein Jude, woher er auch immer komme,[...]Zoll bezahlen muß".[9] Neben den rechtsverleihenden, schützenden Gesichtspunkten – das Judenviertel war separiert von der restlichen Stadt, um sie vor Belästigungen zu schützen[10] – lag es also offensichtlich im Interesse des Bischofs, das ohne Zweifel auch wirtschaftlich lukrative jüdische Leben in seiner Stadt zu institutionalisieren.

Dass dies auch das Anliegen des Kaisers Heinrich IV. lag, dessen Anhängerschaft im Investiturstreit auch Bischof Rüdiger angehörte, wird durch das Heranziehen des Privilegs von 1090 bekräftigt. Vorher aber soll noch eine zweite wichtige Gemeinde in Augenschein genommen werden:

2.2 „Warmaisa" – Judengemeinde mit Pioniercharakter

Bereits im späteren zehnten Jahrhundert sind neben der wohl ältesten Gemeinde in Mainz[11] auch in Worms ansäßige Juden belegt: Schon im Jahr 1034 bestand dort eine Synagoge[12] sowie ein Friedhof spätestens im Jahre 1077.[13] Zunächst ist es von großer Bedeutung zu wissen, dass die Geschichte der Judengemeinden im salischen Reichsgebiet, insbesondere Worms, sehr eng mit der Herrschaft Heinrichs IV. zusammenhängt. Der Salierkönig Heinrich wurde am 29. März 1065 in Worms für mündig erklärt[14] und weitete sodann seine Macht aus, was zu Beginn der 1070er Jahre „jedoch besonders in Niedersachsen und im Harz auf Widerstand" stieß.[15] Bevor er den militärischen Konflikt erfolgreich u.a. mit Wormser Bürgern löste, privilegierte er diese und explizit auch die jüdische Bevölkerung („Iuedei et coeteri Wormatienses") für deren Treue mit Zollfreiheiten in einer Urkunde von 1074 .[16]

Diese ausdrückliche Erwähnung von Juden weist vor allem auf eine nicht zu ignorierende Population jüdischer (Fern)kaufleute um diese Zeit hin, die offensichtlich den Christen – zumindest wirtschaftlich – weitgehend gleichgestellt waren. So war nach Reuter das bereits früh entstandene „Judenviertel kein abgeschlossener Bereich"[17], stellte also kein Ghetto im heutigen Sinne dar; auf alle Fälle spricht seine damalige Existenz jedoch für ein reges jüdisches Leben, das immerhin mehr als sechs Prozent der Wormser Bevölkerung ausgemacht haben könnte.[18] Dieser gewinnbringende Faktor für die Stadt am Rhein und somit das Reich Heinrichs IV. begünstigte wohl die explizite Privilegierung der Juden im Jahre 1090 und auch die judenfreundlich erscheindende Gesinnung des Königs.

Man erkennt also die Intention Hutzmanns bzw. Heinrichs IV., diese frühen Gemeinden in Speyer und Worms notwendigerweise zu erhalten und durch die Privilegien sowohl zu fördern, als auch zu schützen. Die nachfolgend behandelten Urkunden der beiden Städte werden nun in ihrem Inhalt näher betrachtet.

3. Die Privilegien von 1090 in ihrem historischen Kontext

Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass sich beide Urkunden sehr ähneln, sind sie doch vom gleichen Urheber Heinrich IV. aus der etwa gleichen Zeit. Obwohl kein Exemplar mehr im Original erhalten ist, kann man davon ausgehen, dass sie der Kaiser[19] im Jahre 1090 verfasst hat und die überlieferten Abschriften dem ursprünglichen Sinn entsprechen.[20] Das Ausmaß dieser (Schutz)privilegien wird im Folgenden erläutert:

Die beiden Urkunden ähneln sich sowohl im Wortlaut, als auch im Inhalt sehr. So sollte durch beide Urkunden das Eigentum der Juden geschützt und der Diebstahl an diesem unter Strafe gestellt werden. Weiter erscheint das Recht, frei und ohne Zoll im gesamten Reichgebiet zu handeln. Auch stand nun unter Strafe, Juden zu Dienstleistungen zu zwingen und das Recht wurde erteilt, bei einer Anklage wegen Diebstahl unter Eid zu schwören und das Diebesgut zurück zu erstatten. Desweiteren wurde so die Zwangstaufe von Juden untersagt und freiwillige Taufen strenger Prüfung unterzogen sowie die Wegnahme von heidnischen Knechten „unter dem Vorwand der christlichen Religion durch die Taufe" verboten. Den Privilegierten sollte auch gewährt werden, christliches Personal anzustellen, nicht aber christliche Sklaven zu kaufen. Bei rechtlichen Konflikten zwischen Juden und Christen sollte die jeweilige Rechtssprechung (auch Eid und Zeugenaussage) gelten, Foltermethoden zur Wahrheitsfindung oder voreilige Verhaftung wurden ausgeschlossen. Bei Verletzung oder Mord von Juden sollte eine Geld- bzw. Marterstrafe verhängt werden, den Juden wurden auch eigene Gesetzeshüter und Rechssprecher (sog. Judenbischof) zugesichert. Schließlich wurde ihnen erlaubt, an Christen Wein, Farbstoffe und Arzneimittel zu verkaufen.[21]

Neben dem Unterschied, dass die Speyerer Urkunde auf Veranlassung des Bischofs Hutzmann entstand[22] und in dem Wormser Exemplar auch explizit das Recht auf Geldwechseln (mit Ausnahmen) erscheint, ist folgende Differenz jedoch von gravierender Bedeutung: In Worms hingen durch das Privileg fortan „[a]lle Rechtssachen [...] vom Kaiser ab; nicht Bischof, Kämmerer, Graf, Schultheiß oder sonstwer" galt mehr als Zwischeninstanz.[23] Sara Schiffmann stellt fest, dass „Ende des 10. Jahrhunderts die Bischöfe von Speyer und Worms Stadtherrschaft erlangt haben", das Verhältnis der Wormser Bischöfe zu Heinrich IV. jedoch eher holprig war, weswegen wohl dort „seit 1073 eine kontinuierliche bischöfliche Macht fehlte".[24] Den Bischöfen, die im Zuge des Investiturstreits[25] auf päpstlicher Seite standen, sei der Rücken im Vergleich zu Heinrich von den Wormser Bürgern nicht gestärkt worden und die später eingesetzten Gegenbischöfe hätten nur „als Werkzeuge des Königs" gedient.[26] Durch die Speyerer Urkunde galt weiterhin die Zwischeninstanz des Bischofs, der dem Judenbischof oder Archisynagogus (Synagogenvorsteher) vorgesetzt war, dem Kaiser aber weiterhin unterstand.[27] Diese Beibehaltung alter Rechtsverhältnisse geht wohl auf den expliziten Wunsch Bischof Rüdigers zurück, der durch seinen nahenden Tod sein bereits 1084 ausgestelltes Privileg weiter gültig wissen wollte.

Sowohl von den Einnahmen durch die Juden in Speyer, deren Hälfte ihm zustand, als auch von den gesamten Erlösen von Worms profitierte Heinrich IV. Auch aber, so meint Schiffmann, war die direkte Beziehung zum König von den Juden in Worms gewünscht, um durch die Schwächung der bröckelnden bischöflichen Instanz ihre rechtliche Situation zu manifestieren. Die Urkunde bilde so mit ihrem direkten Herrscher-Juden-Verhältnis die Grundlage für die Kammerknechtschaft, die später die reichsweite Rechstgrundlage für die Juden bildete.[28] Zentral bei der Betrachtung dieser Urkunden steht also die Feststellung, dass den Juden weitläufige Schutz-, Handels- und Gleichstellungsprivilegien zugesprochen wurden, die sie wohl nicht zuletzt für den Fortbestand ihrer wirtschaftlich lukrativen Tätigkeiten erhielten. Dieses beidseitige Interesse wird einerseits unterstrichen durch das Bedürfnis der (finanziellen) Machtsicherung Heinrichs zu dieser Zeit[29], als auch durch die schon damals stattfindenden Anfeindungen gegen Juden (siehe Vertreibung aus Mainz), denen diese vorzubeugen wünschten. Es ist zusätzlich denkbar, dass nicht nur wirtschaftliche Faktoren, sondern regelrecht judenfreundliche Aspekte, wie bei Bischof Rüdiger vermutet, zur Initiation beitrugen.

Da nun die rechtlichen Situationen der Juden im Jahre 1090 in den beiden Städten und deren Vorgeschichte eingehend betrachtet wurden, soll nun die Zeitspanne untersucht werden, auf der das Hauptinteresse dieser Arbeit liegt. Die Ausschreitungen im Rahmen des ersten Kreuzzugs, die bis heute einen Tiefpunkt deutsch-jüdischer Geschichte darstellen, sind gerade in den hier untersuchten Gemeinden verschieden verlaufen. Wieso dem so war, waren doch die Rechte dort weitgehend identisch, soll im Folgenden geklärt werden.

4. Das Ausmaß der Judenpogrome von 1096

Der erste Kreuzzug erfolgte als Reaktion auf die Rede von Papst Urban II. 1095 auf dem Konzil von Clermont. Rudolf Hiestand sieht in ihm jedoch eher „ein Anhängsel des Konzils", der neben dem Erlangen der kirchlichen Hegemonie auch „den unruhigen mittleren und kleinen Adel [...] zum Frieden [...] zwingen" sollte.[30] Der „Gottesfrieden" sollte so gefördert werden, indem man die „unruhigen Elemente [...] auf die Möglichkeit hinwies, im byzantinischen Reich ihrem Kriegshandwerk weiter nachzugehen" und mit den „bedrängten Mitchristen im Osten" gegen ihre gemeinsamen Feinde im Orient zu kämpfen.[31] Somit wurde zum Kreuzzug aufgerufen, welcher im August 1096 beginnen sollte[32], sich aber bereits davor auch in den rheinischen Städten gegen Nichtchristen – also vornehmlich Juden – äußerte.

[...]


[1] Vgl. Traupe, Teresa: Von der Karolingerzeit bis zu den Kreuzzügen.

[2] Vgl. Ziwes, Franz-Josef: Studien zur Geschichte der Juden, S. 12.

[3] Vgl. Regul, Jürgen: Vorwort, III.

[4] Vgl. Ziwes, Franz-Josef: Studien zur Geschichte der Juden, S. 21.

[5] Mentgen, Gerd: Die Juden des Mittelrhein-Mosel-Gebietes im Hochmittelalter, S. 48.

[6] Debus, Karl Heinz: Geschichte der Juden in Speyer, S. 10.

[7] Vgl. ebd., S. 10 f.

[8] Privileg Bischof Rüdigers, S. 109 ff.

[9] Ebd.

[10] Vgl. ebd., S. 109.

[11] Vgl. Ziwes, Franz-Josef: Studien, S. 21, Fußn. 3

[12] Vgl. Reuter, Fritz: Die heilige Gemeinde in Worms, S. 64.

[13] Vgl. Reuter, Fritz: Warmasia, S. 30.

[14] Vgl. Weinfurter, Stefan: Das Jahrhundert der Salier, S. 133.

[15] Reuter, Fritz: Warmasia, S. 22.

[16] Ebd.

[17] Ebd., S. 28.

[18] Vgl. ebd., S. 29.

[19] Zur Orientierung: Heinrich wird manchmal als König, manchmal als Kaiser bezeichnet, da er erst ab 1084 den Titel des Kaisers hatte.

[20] Vgl. Reuter, Fritz: Die heilige Gemeinde in Worms, S. 71. u. Schiffmann, Sara: Die Urkunden für die Juden, S. 37 ff.

[21] Vgl. Abschrift des Speyerer Privilegs, S. 12 f. u. Bestätigung des Wormser Privilegs, S. 24 f. (Die jeweiligen lateinischen Abschriften lassen sich in dMGH DD H IV, S. 546 – 549 finden).

[22] Dieser starb wenige Tage nach der Urkundenerstellung (vgl. ebd., 36.)

[23] Bestätigung des Wormser Privilegs von 1157, S. 24.

[24] Schiffmann, Sara: Die Urkunden für die Juden, S. 33.

[25] Grob: Der Streit um die königliche bzw. päpstliche Vorherrschaft.

[26] Ebd., 34. (Vgl. dazu auch Reuter, Fritz: Warmaisa, S. 15.)

[27] Debus, Karl Heinz: Geschichte der Juden in Speyer, S. 14.

[28] Vgl. Schiffmann, Sara: Heinrichs IV. Verhältnis zu den Juden, S. 54.

[29] Vgl. ebd., S. 53 f.

[30] Hiestand, Rudolf: Der Erste Kreuzzug, S. 14.

[31] Ebd., S. 15.

[32] Vgl. ebd., S. 16.

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Die Judenprivilegien der Gemeinden Speyer und Worms. Ein Schutz vor den Judenpogromen 1096?
Université
University of Kassel  (Fachbereich 05 - Geschichte)
Note
1,0
Auteur
Année
2014
Pages
15
N° de catalogue
V289005
ISBN (ebook)
9783656892304
ISBN (Livre)
9783656892311
Taille d'un fichier
518 KB
Langue
allemand
Mots clés
judenprivilegien, gemeinden, speyer, worms, schutz, judenpogromen
Citation du texte
Alexander Mayer-Olkin (Auteur), 2014, Die Judenprivilegien der Gemeinden Speyer und Worms. Ein Schutz vor den Judenpogromen 1096?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/289005

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