Untersuchungen zur Nachfolgedesignation und Herrschaftslegitimation römischer Principes


Tesis de Maestría, 1999

118 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. exemplo divi Augusti
1.1. Die Machtbasis des Augustus
1.1.1. potestas oder die Sondervollmachten auf der Basis republikanischer Magistraturen
1.1.2. auctoritas oder die soziale Vormachtstellung
1.1.3. auctoritas und potestas
1.2. Die Mechanismen der Nachfolgedesignation bei Augustus
1.2.1. Die Adoption als Nachfolgedesignation in republikanischer Zeit
1.2.2. Adoption und Kollegialität als Nachfolgedesignation
1.2.3. Der Treueid zur Sicherung des dynastischen Prinzips

2. Galba
2.1. Das Ende der iulisch-claudischen Dynastie und der Beginn des Vierkaiserjahres
2.1.1. Die Ausgangslage
2.1.2. Der Herrschaftsantritt Galbas
2.2. Der Principat Galbas
2.2.1. Galba in Rom 68 n. Chr
2.2.2. Die „Galba-Rede“ und die Nachfolgedesignation
2.2.3. Othos Aufstand und Galbas Ende

Nachwort

Bibliographie

Anhang A: Stammbaum der „Sulpicii Galbae“

Anhang B: Münzbilder aus den Jahren 68 / 69 n. Chr.

„Untersuchungen zur Nachfolgedesignation und Herrschaftslegitimation römischer Principes“

Vorwort

Der römische Principat ist eine organisch gewachsene Struktur, die sich vor allem in der Anfangsphase ihrer Evolution der Persönlichkeit und Herrschaftsauffasssung ihres Trägers und den historischen Gegebenheiten anpaßte1.

Der Begriff princeps hat seine Wurzeln in der römischen Republik. Laut Lind stammt dieser Begriff aus der Zusammenziehung von primus und caput2 und bedeutete von Anfang an „der Erste“, bzw. „das Haupt“ oder „der Kopf“. Lothar Wickert gibt in seinen bedeutenden RE-Artikel „princeps“ noch eine Aufzählung der Nennungen dieses Begriffes bei republikanischen Schriftstellern3. In dieser Bedeutung hatte der Princeps keine rechtliche oder konstituierte Basis, er bezeichnete nur Männer von höchstem sozialen Ansehen, die nicht einmal unbedingt mit den führenden Senatoren gleichzusetzen waren.

Im republikanischen Sprachgebrauch findet das Wort „princeps“ hauptsächlich als Adjektiv im Plural4 Verwendung. Es dient hier zur Bezeichnung eines führenden Mannes in einem speziellen Amt oder Funktion. In der römischen Oligarchie erschien es unvorstellbar, daß es nur einen princeps, einen alle anderen Römer auf allen Gebieten überragenden Mann geben könne.

Unter Augustus fand princeps als Nomen im Singular Eingang in den römischen Sprachgebrauch, um seine außergewöhnliche Stellung in seinem neu formierten Staatsgebilde zu unterstreichen. Ein unfreiwilliger Geburtshelfer des Principats war eines der ersten Opfer der Proscriptionen Augustus`: Cicero machte sich in einer seiner letzten Schriften de re publica für einen idealen Staatsmann, der an Ansehen die übrigen Männer der Republik überragt und sich an altrömischen Werten und Moralvorstellungen orientiert, stark. Diesen Staatsmann bezeichnete Cicero als princeps5.

Die von Augustus begründete und etablierte Herrschaftsform des Principats, eine Mischform zwischen Republik und Monarchie, in der die Republik lautstark gepriesen wurde, die Monarchie jedoch - von Ausnahmen abgesehen - still schweigend gelebt wurde6, war bereits unter seinen unmittelbaren Nachfolgern heftigen Schwankungen unterworfen : Tiberius versuchte den Senat wieder verstärkt in die politischen Entscheidungen einzubeziehen, unter Caligula offenbaren sich die stets latent vorhandenen hellenistisch-orientalischen Tendenzen7 - eine extreme Reaktion auf seinen uncharismatischen Vorgänger. Jedoch wurden die Exzesse Caligulas für die Senatsaristokratie derart untragbar, daß er erdolcht wurde.

Unter Claudius und Nero scheinen sich die Ereignisse um Tiberius und Caligula in groben Umrissen zu wiederholen.

Claudius bemühte sich als konservativer Staatsmann im Sinne Augutus` am Anfang seiner Regierung noch um das Vertrauen des Senats. Er hat jedoch von Anfang an einen schweren Stand. Claudius war durch die Prätorianer zum Imperator akklamiert worden, die damit den Senatoren und ihren möglichen Kandidaten zuvor kamen. Claudius verwirkte sein Leben am 13. Oktober 54 n. Chr. bei einem Giftmord.

Auf Claudius folgte Nero, der anfangs unter dem starken Einfluß kluger Berater eine gute Regierung führte. Als er sich jedoch von ihnen trennte, kam eine stark autokratische Herrschaftsauffassung zum Tragen, die unter anderem auch deshalb von Nöten war, um sich die Senatsopposition vom Leibe zu halten. Das Verhältnis zwischen Nero und dem Senat schaukelte sich dermaßen hoch, daß Nero aller Unterstützung beraubt und abgesetzt Selbstmord beging ... Der Prinzipat entwickelte schon früh eine gewisse Eigendynamik8, damit verbundene Schutzmechanismen9 sowie von den Principes schwer erkennbare Unterströmungen10.

Drei der ersten fünf Principes starben eines gewaltsamen Todes.

Dieser Indikationsfaktor und die kurz skizzierten Diskrepanzen zwischen den Herrschaftsideen der einzelnen Persönlichkeiten deuten bereits auf das ungeheure Spannungsfeld hin, in dem die Ausformung des Principats erfolgte.

Neben diesen Spannungen und Diskrepanzen herrschte jedoch von Anbeginn an ein gewisses Maß an Kontinuität, da sich die Idee des Principats ansonsten kaum zu einer Institution entwickelt hätte, die den Fortbestand des römischen Reiches für mehrere Jahrhunderte sicherte und in abgewandelter Form als „Kaiser“ im gesamten Mittelalter eine dominante Rolle spielte.

Einen Großteil dieser Kontinuität verdankte der Principat in seinen Anfängen der dynastischen Nachfolgeregelung des Augustus11 und seiner Designation eines Nachfolgers durch dessen Adoption. Diese Ideen haben, wie so viele andere, die Augustus zur Festigung des Principates verwendete, ihre Wurzeln in der Republik und werden so vom Großteil des römischen Volk akzeptiert, ohne sie zu hinterfragen und auf ihre neuen Inhalte zu überprüfen12. Tendenzen und Strömungen lassen sich besonders gut untersuchen, wenn es zu einer Unterbrechung ihres Flusses kommt. An diesen Bruchstellen kann man ihre Inhalte gut erfassen, da Altes und Neues gegenüber stehen und schließlich eine Bewertung der Dinge erfolgt. Aus diesem Grund möchte ich mich in dieser Arbeit mit einem tiefen Einschnitt in die römische Kaisergeschichte befassen: Galbas Versuch, sich als erster princeps außerhalb der iulisch- claudischen Familie zu etablieren, und seine neue Ideologie der Nachfolgedesignation. Diese sollte mittels der Wahl des bestmöglichen Nachfolgers aus dem gesamten römischen Volk erfolgen und die Regelung der iulisch-claudischen Familie, die den Nachfolger innerhalb der eigenen Familie suchte, ersetzen.

Ich möchte diese Arbeit mit der Begründung der Herrschaftslegitimation und Nachfolgedesignation des Augustus beginnen, um später unter Galba zu untersuchen, inwiefern Galba der augusteischen Regelung folgte oder mit ihr brach, um seine neue Principatsidee zu fördern.

Dabei sind auch noch die extremen Pole zu berücksichtigen, daß sich die Stellung des princeps unter Augustus erst ausformte und sehr stark mit der Persönlichkeit des Gründers verwoben war, während sich der Principat unter Galba bereits als relativ ausgeformte Institution präsentierte13. Im Spannungsfeld dieser beiden extremen Pole soll dann - so weit es der Rahmen dieser Arbeit erlaubt - auf die Entwicklung des Principats unter Augustus` Nachfolger eingegangen werden, um ihre Leistungen zur Ausformung der Institution Principat zu untersuchen. Die fortschreitende Institutionalisierung des Principats soll am jeweiligen historischen Beispiel gezeigt werden. „Der Bürgerkrieg von 69 hat zwar einen gewaltigen Umbruch im geschichtlichen Bewußtsein hervorgerufen und für die Zeitgenossen die julisch-claudische Zeit zur Vergangenheit gemacht, die mit der Gegenwart nicht mehr unmittelbar verbunden war; (...). Daß die Zeit im allgemeinen Bewußtsein verblaßte, schließt nicht nur aus, sondern begünstigte sogar die Herausbildung schematischer Vorstellungen und Bewertungen, die sich umso fester einprägten, je weniger sie noch in der lebendigen geschichtlichen Anschauung ihre Wurzeln hatten.“14 Das Hauptprobleme der Überlieferung für eine Beschäftigung mit dem Principat besteht darin, daß alle vier Quellen für das Vier-Kaiser-Jahr - Sueton, Tacitus, Plutarch und Cassius Dio - die Ereignisse zu einer Zeit niederschrieben, in der der Principat bereits eine verfestigte Institution darstellte. Diese Tatsache führte dazu, daß sie den Tatbestand eines gefestigten Principates in die von ihnen geschilderte Vergangenheit zurück projizierten und damit den Vorgang der Evolution des Principats verfälschten. So schreibt Timpe über Tacitus: „(...); er hat aber auch, nach dem Untergang der zweiten Dynastie über die Dynastien hinweg das Bleibende der Institution erkannt und von diesem Blickpunkt aus in das Schwankende und Unfeste der erst allmählich werdenden Institution die Sicherheit der gefestigten Monarchie hineingesehen.“15. Tacitus selbst erklärte dann auch noch in den Prooemien seiner beiden großen Werke, daß bereits die Quellen seiner Zeit zum frühen Prinzipat unzureichend gewesen seien und es ihnen - entweder wegen ihrer Schmeichelei oder wegen ihres Hasses den betreffenden Machthaber gegenüber - an der nötigen Objektivität fehlte16.

Es ist noch anzumerken, daß unseren Autoren und damit auch ihren Zeitgenossen, der Bruch, den das Ende der iulisch-claudischen Familie für die Entwicklung des Principats darstellte, durchaus bewußt war17.

Abgrenzung:

Auf den Untergang der römischen Republik18 werde ich in dieser Arbeit nicht eingegehen. Ich werde jedoch versuchen, Ideen und Schlagwörter, die bereits im politischen Kampf der Republik Verwendung fanden, so weit wie möglich zu nennen und ihre Wurzeln aufzuzeigen. Auf weiterführendes Material wird in den Fußnoten verwiesen.

In dieser Arbeit soll hauptsächlich der innenpolitische, „stadtrömische“ Teil der Prinzipatsidee untersucht werden. Die Regelung des Kaiserkultes in den Provinzen des römischen Reiches werden nicht behandelt, da sie in ihrer Komplexität zu weit vom Kern dieses Themas abweichen. Auf die Autoren des Vier-Kaiser-Jahres und ihr persönliches Verhältnis, bzw. ihre Distanz zu den Ereignissen dieser Zeit konnte ich auch nicht mehr eingehen und verweise auf die in meiner Bibliographie aufgeführte Fachliteratur zu diesem Thema. Zu dem Problem der griechischen Autoren mit dem lateinischen Begriff „princeps“ siehe Wickert19.

Zu den Schreibweisen:

Soweit die Begriffe Princeps und Principat in dieser Arbeit fallen, habe ich die Schreibweise mit „C“ gewählt, bei Zitaten griff ich auf die Schreibweise des jeweiligen Autors zurück.

Wenn von „Octavian-Augustus“ die Rede ist, so wird er hier so konsequent wie möglich nur als Augustus tituliert, um jene unglückliche Doppelnennung des Namens zu vermeiden. Augustus` Eigenbenen-nung20 soll außer Acht gelassen werden, um eine Verwechslung mit dem Dictator Caesar zu vermeiden.

Eine große Ausnahme bilden die Kapitel 1.1.1., 1.1.2. und 1.2.1.1. Hier habe ich durchwegs den Namen Octavian verwendet, da in diesen Kapiteln hauptsächlich von seiner Zeit vor der Verleihung des Augustus-Titels und über die Bedeutung des Ehrentitels Augustus die Rede sein soll. Bei der Nennung beider Namen könnte es zu Irrtümern und Verwirrungen in Terminologie und Chronologie kommen.

Zu den Abbildungen:

Die als Anhag A bei mir abgedruckte Stammtafel der Sulpicii Galbae habe ich aus Charles Murisons Arbeit „Suetonius: Galba, Otho, Vitellius“21 von Seite 174 entnommen. Die Abbildungen der Münzen sind aus Anne Robertsons „Roman Imperial Coins in the Hunter Coin Cabinett“22 entnommen. Die Nummern der Münzen und Tafeln entsprechen der Zählung ihrer Arbeit.

Danksagungen:

Zu besonderen Dank bin ich Prof. Dr. Hatto H. Schmitt für die Betreuung dieser Arbeit und so manchen hilfreichen Hinweis verpflichtet.

Großen Dank schulde ich auch noch Doris Reichert und Lars Kremers für ihre Bemühungen beim Korrekturlesen und so mache Formulierungen, die zur besseren Lesbarkeit dieser Arbeit wesentlich beigetragen haben.

1. exemplo divi Augusti

1.1. Die Machtbasis des Augustus

In diesem Punkt möchte ich die Vollmachten des Augustus, auf denen er seine Herrschaft gründete, kurz herausstreichen, wobei ich mich hauptsächlich auf die in der Forschung23 allgemein anerkannten Daten stützen werde. Ich habe versucht sie in Vollmachten auf der Grundlage von potestas und der sozialen Vormachtstellung, auf der auctoritas basierend, zu unterteilen.

Dabei sollte man sich stets vor Augen halten, daß vor allem für die Zeit nach der ersten Niederlegung der Ämter im Jahre 27 v. Chr. und der Verleihung des Augustus-Namens diese beiden Bereiche immer stärker interagieren, sich gegenseitig bestärken und sich vervollkommnen.

1.1.1. potestas oder die Sondervollmachten auf der Basis republikanischer Magistraturen

Octavian erhielt sein erstes Imperium am 7. Januar 43 v. Chr. vom Senat, der von Cicero dazu überredet worden war Octavian gegen Antonius ins Feld zu führen. Er sollte dadurch D. Brutus, der sich gegen Antonius aufgelehnt hatte und von diesem in Mutina belagert wurde, entlasten. Octavians Allianz mit dem Senat gegen Antonius hielt jedoch nicht lange an und schon bald kam es zu Gesprächen zwischen den beiden Gegnern.

Unter dem Eindruck seiner acht in Richtung Rom marschierenden Legionen wurde Octavian am 19. August 43 v. Chr. zum Konsul gewählt24. In dieser Funktion hob er die Amnesie der Caesarenmörder und die Ächtung seiner späteren Triumvir-Kollegen auf. De facto war die Macht des Senates mit diesem Schritt beendet.

Es soll jedoch gezeigt werden, daß Octavian zumindest pro forma noch auf diese alte Institution baute, sie immer noch als legitimes Mittel der Machtverleihung verstand - auch wenn sie bei späteren Konsultationen nicht mehr wirklich die Macht verlieh, sondern nur Octavians Verleihungen bestätigte und damit legalisierte.

Seit dem 17. November 43 v. Chr. bestritt er zusammen mit Marcus Antonius und Lepidus Triumvirat.

Seit dieser Zeit herrschte eigentlich ein permanenter Ausnahmezustand im römischen Imperium25. Die Aufgabe, die der Senat den Triumviri übertrug, bestand darin, dem Staat eine neue Ordnung zu geben. Dazu führten sie den Titel rei publicae constituendae26.

Im Jahre 38 oder 37 v. Chr. verlängerte der Senat das 2. Triumvirat auf weitere fünf Jahre.

Laut Appian27 leistete Octavian nach seinem Sieg über Sextus Pompeius Magnus das Versprechen der vorzeitigen Niederlegung der Ausnahmegewalten, jedoch lediglich für den Fall der Beendigung der Bürgerkriege. Eine sofortige Niederlegung wäre bei der unsicheren Lage politisch unklug.

Augustus` Vorsicht zahlte sich aus: bereits kurz nach dem Ende des Sextus Pompeius kam es zu Spannungen mit Antonius, die schließlich in offener Feindschaft kulminierten. Im Sommer 32 v. Chr. gelang es Octavian durch politische Intrigen (er veröffentlichte das Testament des Antonius,das dessen Wille, römische Provinzen Kleopatra zu verschenken, dem römischen Volke enthüllte), beim Senat eine Amtsentsetzung seines Konkurrenten Antonius durchzusetzen.

Das 2. Triumvirat lief - so weit aus heutiger Forschung erkennbar28 - am 31.12.32 v. Chr. aus.

Nichts desto trotz behielt sich Octavian auf Grund seiner vom Senat verliehenen Aufgabe die diktatorische Vollmacht vor, den Bürgerkrieg zu führen. Nach dem Vorbild Sullas sah er sein Triumvirat nicht mit dem zeitlichen Termin erlöschen, sondern erst mit der erfüllten Aufgabe29. Diese Aufgabe beinhaltete vor allem den Schutz des römischen Staates vor einer Tyrannei aus dem Osten, die dem Imperium seine östlichen Provinzen entreißen wollte. Am 13. Januar 27 v. Chr.30 legte Octavian seine Sondervollmachten vor dem Senat nieder und beendigt damit den Ausnahmezustand. Er deutete dieses Tun bereits nach dem Sieg von Actium an, zögerte es jedoch hinaus31 - vermutlich, um sicher vor einem neuen, unerwarteten Gegner zu sein.

Diesen Zeitpunkt propagierte Octavian als großen Schritt in Richtung res publica restituta32: „(...) rem publicam ex mea potestate in senatus populique Romani arbitrium transtuli.“33 Der Senat bat ihn darauf hin, die unbefriedeten Provinzen Spanien, Gallien und Syrien34 mit den Heeren zu übernehmen. Octavian erklärte sich nach mehrmaligen Bitten des Senats bereit35. Hierfür erhielt er vom Senat das Konsulat und ein auf zehn Jahre befristetes Imperium - wobei sich aus den Quellen36 nicht genau herauslesen läßt, ob es sich um ein consularisches oder ein proconsularisches Imperium handelte und ob Octavians Mit-Konsul37 die selben Gewalten hatte wie er. Die Schwierigkeit bei diesem Imperium zwischen einem consularischen und einem proconsularischen zu unterscheiden, zeigte sich nach Octavians Regelung von 23 v. Chr. noch deutlicher: Octavian tendierte immer stärker dahin, die Amtsgewalt vom Amt zu lösen und sich für seine Zwecke zu modifizieren. Das Paradebeispiel stellte seine Handhabung der Tribunengewalt dar - dazu weiter unten.

Octavians Imperium erhielt - wahrscheinlich nach den Neuregelungen von 23 v. Chr. - die spezielle Modifikation, daß es nicht verfiel wenn er sich in Italien oder gar innerhalb des pomeriums in Rom aufhielt38. Außerdem konnte er seine Gewalten als Konsul auch außerhalb Italiens ausüben39.

Wichtig ist an dieser Stelle anzumerken, das es sich nicht um unbefristetes Imperium handelte, welches den Gewohnheiten der Republik völlig zu wider laufen würde. Zur Propaganda der res publica restituta paßte auch, daß Octavian ein traditionelles Amt mit einen Kollegen bekleidete - die Kollegialität war eine alte Absicherung der Republik, um einen Einzelnen davon abzuhalten, die Macht an sich zu reißen. „Die durch die Entwicklung diskreditierten Lösungen eines consul sine collega oder eines dictator perpetuo vermied er bewußt.“40

Octavians befristetes Imperium wurde in den Jahren 18 und 13 v. Chr. für jeweils fünf Jahre, in den Jahren 8 v. Chr., 3 n. Chr. und 13 n. Chr. dann wieder um zehn Jahre verlängert41. Für Octavian war es ungemein wichtig, zumindest pro forma die alte republikanische Verfassung42 zu wahren, da er aus den Fehler seines Adoptivonkels Gaius Julius Caesar gelernt hatte43: Caesar hatte die konservativen Kräfte zu deutlich seine Verachtung gegen die überkommene Republik spüren lassen, seine Reformen ohne oder gegen die führenden nobiles durchgesetzt und sich in seinen Gebaren als dictator perpetuo zu sehr einem hellenistischen Herrscher angenähert44. Die Gegenreaktion jener konservativen Kräfte ist bekannt.

Den Republikanern im Senat konnte es nicht gefallen, daß Octavian seit der Niederlegung seiner Sondergewalten ständig das Konsulat innehatte. Zwar vermied er es gegen das Prinzip der Annuität zu verstoßen - er ließ sich Jahr für Jahr zum korrekten Zeitpunkt wiederwählen -, jedoch mißachtete er die vorgeschriebene Zwangspause zwischen zwei Ämtern. Über der Frage der Kompetenz Octavians in den Senatsprovinzen spitzte sich die Lage zu: im Jahre 23 v. Chr. wurde eine Verschwörung des Fannius Caepio und des A. Terentius Varro Murena entdeckt und zu allen Unglück wurde Octavian auch noch lebensbedrohlich krank45.

Unter diesen Eindrücken unternahm Octavian im Jahr 23 v. Chr. einen weiteren sehr wichtigen Schritt in Richtung res publica restituta: Octavian legte sein Konsulat nieder und ließ sich vom Senat dafür die tribunicia potestas annua et perpetua46. Sein Imperium blieb bestehen und wurde - wie bereits erwähnt - jeweils nach Ablauf einer Frist verlängert.

„Als amtlichen Ausdruck seiner bürgerlichen Stellung und zur Zählung der Herrscherjahre hat Augustus vielmehr das summi fastigii vocabulum (Tac. ann. 3, 56) der tribunicia potestas erfunden und seit dem Jahre 23 verwendet.“47

Octavian konnte selbst nicht Volkstribun werden, da er aus einer patrizischen Familie stammte und das Amt des Volkstribunen nur dem plebeijischen Stand vorbehalten war - deshalb veranlaßte er den Senat ihm „nur“ die Gewalten des Tribunenamtes, nicht das Amt selbst, zu übertragen. Solche Tendenzen hatte es bereits gegeben: so berichtet Cassius Dio, daß Octavian im Jahre 36 v. Chr. die sacrosanctitas und das ius subselli der Tribunen übertragen worden war48. R. Werner belegt die Trennung von Amt und Amtsgewalt für die Zeit der Republik, wenn auch hier meist nur als Notlösung verwendet, und zeigt auf, daß es in den großen Imperien am Ende der Republik

immer häufiger zur Anwendung gekommen ist. Laut Werner wurde die Spaltung von Gewalt und zugehörigem Amt im Falle Octavians keineswegs als illegitim angesehen49. Im Jahre 36 v. Chr.

war Octavian noch Triumvir mit all seinen umfassenden Gewalten, so daß es zu diesem Zeitpunkt schlicht weg nicht notwendig erschien, die volle Tribunengewalt zu übernehmen. Über die stufenweise Annahme der Tribunengewalt berichtet Octavian auch im 10. Kapitel der Res gestae:“(...), et sacrosanctus in perpetum ut essem et, quoad viverem, tribunicia potestas mihi esset, per legem sanctus est.“50

Die Vorrechte und Privilegien, die ihm durch tribunicia potestate ermöglicht wurden, waren nicht so umfangreich wie die eines Konsuls, wodurch Octavian demonstrieren konnte, daß er weiterhin seiner Politik der res publica restituta treu geblieben war. Die tribunicia potestas, wie sie Octavian auffaßte, waren ein Bündel von Vollmachten, die scheinbar nicht genau definiert wurden, jedoch in Anlehnung an die Bevollmächtigungen der Tribune51 formuliert wurden. „In der Lösung der Amtsgewalt vom Amt auch bei dieser, dafür viel weniger geeigneten Magistratur, spricht sich ein Grundgedanke des augusteischen Prinzipats aus. Zu den rechtlich faßbaren und sachlich und räumlich umgrenzen Kompetenzen treten aber bei der tribunicia potestas Elemente, die in der persönlichen Machtstellung des Augutus ihren Ursprung haben, und insofern ist diese Gewalt einmalig und mehr auf die Person zugeschnitten als das Imperium.“52 Eine ähnliche Scheidung Octavians läßt sich für sein befristetes Imperium annehmen.

Die bereits nach seinem Sieg über Sextus Pompeius verliehene lebenslängliche und für das ganze Reich geltende53 sacrosanctitas stellte einen wirksamen Schutz dar, da es einen Angriff auf seine Person zu einem Sakrileg erklärte. „Die sacrosanctitas war aber in dem Sinne nicht ausschließlich defensiv, indem ihr Inhaber gegen den- oder diejenigen aktiv werden und mit Koerzitivmaßnahmen vorgehen konnte, die sein Leben bedrohten oder ihn auch nur mit Worten in der Öffentlichkeit verächtlich machten.“54

Mit dem Beginn der tribunicia potestas am 1. Juli 23 v. Chr. fängt Octavian in seinem Tatenbericht seine Regierungsjahre zu zählen an.

Er sicherte sich durch die tribunicia potestas, die nun seine Grundlage der Aktivitäten in der

Reichshauptstadt geworden war, die Möglichkeit

- zur Gesetzgebung,
- des Verkehrs mit Senat und Volksversammlung,
- der strafrechtlichen Befugnis und
- des Einschreitens gegen die anderen Volkstribune,

ohne der „kollegialischen Interzession“55 zu unterliegen.

Wenn auch Octavian durch seinen neu geschaffenen Titel versucht hatte, seine Herrschaftsform nicht als Monarchie erscheinen zu lassen, glich sie doch einer: er ließ sich auf Lebenszeit die tribunicia potestas verleihen - die Lebenslänglichkeit wurde als ein deutliches Mermal der Monarchie verstanden. „Die lebenslängliche Inhaberschaft der Tribunengewalt wurde zur bürgerlichen Verschleierung monarchischer Herrschaft hochstilisiert: zur propagierten res publica restituta habe es in der politischen Wirklichkeit keinen größeren Gegensatz geben können.“56

Vielleicht wollte Octavian diesen Eindruck abschwächen, als er sich im Jahr 18 v. Chr. beim Senat dafür einsetzte, M. Vipsanius Agrippa die tribunicia potestas zu übertragen. Das geschah in einem Zuge mit der Verlängerung der tribunicia potestas für Augustus am 6. 7. 18 v. Chr. Damit wurde Agrippa zum collega des Princeps und das Kollegialitätsprinzip der Republik war damit wieder gewahrt, die res publica restituta durch die für die Republik typische Kollegialität in modifizierter Form wiedererlangt.

Unruhen in Rom während Octavians Abwesenheit in den Provinzen zeigten ihm jedoch auf, daß die tribunizische Gewalt alleine als Grundlage der Macht nicht stark genug war. Im Jahre 19 v. Chr. erhielt Octavian vom Senat die potestas, auch hier nur die Gewalten, nicht das Amt eines Konsuls. Die wichtigsten Punkte dieser zusätzlichen Gewalt gegenüber seiner bisherigen waren, daß Octavian

- während seiner Abwesenheit aus Rom einen Praefekten als seinen Vertreter bestimmen konnte, um die Ordnung zu bewahren, während er sich in den Provinzen betätigte.
- persönlich bei den Konsulatswahlen den Vorsitz führen konnte.
- die Rechtsprechung aufnehmen konnte57.

Die tribunicia potestas und das befristete Imperium, das immer wieder durch Senatsbeschlüsse verlängert wurde, blieben die zwei wichtigsten staatsrechtlichen Stützen Octavians, um seine Herrschaft zu konsolidieren.

In diesem Punkt dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, daß Octavian seine Gewalten jeweils vom Senat zugesprochen bekommt. Die Senatsaristokratie besaß also durchaus noch die Macht, wenn es darum ging Octavians Beschlüsse zu ratifizieren58 und damit seine Handlungen zu legalisieren.

Octavian bekleidete 28 v. Chr., 8 v. Chr. und 14 n. Chr. jeweils mit einem Kollegen das Amt des Censors. Die zwei Censoren hatten die Volkszählung und -besteuerung sowie das „Säubern“ der Seantorenliste von unwürdigen Mitgliedern zur Aufgabe, wodurch Octavian seine Gegner im Senat ausschalten konnte. Es war bestimmt kein Zufall, daß er das erste Mal Censor vor seiner ersten Amtsniederlegung war.

Gleichzeitig galt das Censoren-Amt in der Republik als der ehrenvolle Abschluß einer politischen Karriere. Man konnte noch einmal seine erworbene auctoritas zur Schau stellen, indem man seine hochachtungsvollen, ehemaligen Kollegen vor schädlichen Einflüssen bewahrte und sich selbst - zumindest für den Zeitraum der Magistratur - somit über die Senatoren stellte. Während seines ersten Census setzte man Octavians Namen an die Spitze der Senatoren-Liste als princeps senatus59

Octavian dachte bei seiner ersten Magistratur als Censor nicht an ein Ende seiner Kariere, aber die Zuschaustellung seiner auctoritas kann ihm nur entgegen gekommen sein. Dies soll uns zum nächsten Punkt führen.

1.1.2. auctoritas oder die soziale Vormachtstellung

Die erste Grundlage der sozialen Macht Octavians bildeten die von seinem Adoptivvater Julius Caesar ererbten Klientelen60. Octavian nahm den Namen seines Adoptivvaters C. Iulius Caesar an und damit auch die Pflicht, die pietas, gegenüber den Adoptivvater diesen zu rächen. Caesars Kientelen waren nach den ethisch-moralischen Normen der Republik dazu verpflichtet, ihren neuen Patron in seinem Kampf zu unterstützen.

Octavian gelang es schnell, Caesars Kriegskasse an sich zu bringen und begann damit (und einem Teil seines Privatvermögens) Caesars Legate an seine Anhänger auszuzahlen, obwohl er sich noch nicht in Besitz des Vermögens des Dictators befand.

Das Testament Caesars beinhaltete nicht nur ein privates Vermögen für Octavian, sondern als politischen Teil noch mannigfache Legate Caesars an Anhänger, die er nicht direkt als Erben eingesetzt hatte. Erst durch die Auszahlung dieser Vermächtnisse konnte sich Octavian als Vollstrecker des Willens Caesars erweisen und mit der vollen Loyalität aller ererbten Klientelen rechnen61. Die Tatsache, das Octavian die Legate z. T. bereits auszahlte, bevor er im Besitz des eigentlichen testamentarisch vererbten Vermögens war, festigte die Bindungen seiner neuen Anhänger noch fester an ihn.

Vom 20. bis zum 30. Juli 44 v. Chr. feierte Octavian in höchstem Prunk die ludi Victoriae Caesaris62, um seine pietas gegenüber dem Adoptivvater öffentlich in Rom zu demonstrieren und auch die breite Masse von seinen Absichten zu überzeugen.

Mit Hilfe dieser Klientele stritt er mit Marcus Antonius, um die Herausgabe von Caesars Erbe. Caesar hatte in seiner erfolgreichen Laufbahn eine sehr breitgefächerte Klientel aufgebaut, die sich Octavian zum großen Teile sichern konnte, um sich eine starke Basis für weitere politischen Manöver zu verschaffen.

Nebenher verstand es Octavian auch sehr geschickt durch sein öffentliches Auftreten und die Stiftung von Spielen die Massen für sich zu gewinnen.

Im Jahre 38 v. Chr. nahm Octavian den praenomen imperatoris an63, indem er sich auf die Verleihung dieses Titels als erblichen Vornamen auf seinen Vater berief64. Octavian vermied die Nichtvererblichkeit der Magistratur, indem er Imperator Caesar als Namen führte. Durch diesen Schritt wurde der Eigenname Imperator Caesar nicht nur vererblich, sondern auch lebenslänglich.

Er errang durch den Imperator-Namen zwar kein offizielles imperium - was bei seinen damaligen Triumvir- Befugnissen auch nicht notwendig war -, aber in dem praenomen imperatoris schwang noch viel Kompetenz des alten Trägers mit. Mit dem Imperator Caesar an ihrer Spitze hatten seine Truppen einen glorreichen Sieg nach dem anderen davongetragen, so daß Octavian bei den Veteranen Caesars durch die Annahme dieses siegverheißenden Namens noch beliebter wurde und die Truppen noch enger an sich band.

Nach Actium ließ er sich den praenomen imperatoris vom Senat ausdrücklich bestätigen und später machte er den Cognomen seines Vaters zu seinem Gentilnamen65. Der nächste Schritt zum Ausbau seiner sozialen Sonderstellung war der nach der Schlacht bei Actium66 von den italischen Ländern und weiten Teilen der westlichen Provinzen des Imperiums gegebene consensus universorum. „In consulato sexto et septimo, postquam bella civilia exstinxeram, per consensum universorum potitus rerum omnium, rem publicam ex mea potestate in senatus populique Romani arbitrium transtuli.“67.

Der für diese Arbeit interessante Aspekt des consensus ist nicht so sehr der rein juristische Begriff68, sondern eher die Aussage, die aus einer Reihe von Municipial-Inschriften zu Ehren gewisser Leute oder der Dedikation einer Ehrenstatue spricht. Solchen Inschriften drückten nicht nur die passive Zustimmung des Volkes zu einer solchen Ehrung aus, sondern konnten als consensus des Volkes auch eine nachdrückliche, durchaus aktive Forderung sein69. An dieser Stelle ist anzumerken, daß ein so beschaffener Ehrenbeschluß als erstem Julius Caesar zu Teil wurde: beim Eintreffen seiner Todesnachricht waren in der Stadt Pisa, deren Patron Caesar war, keine Magistrate im Amt, die seine Ehrung durch ein decretum hätten beschließen können, und so ersetzten die Pisaner dieses decretum durch ihren consensus omnium ordinum70. Dieser consensus wurde jedoch später durch die rechtmäßigen Magistrate bestätigt.

Der consensus ist von dem Kaisereid grundsätzlich zu trennen71, da er eine formlose Willenskundgebung des Volkes und nicht einen formellen Staatsakt darstellte. von Premerstein bezeichnet ihn als „staatsrechtlich belanglos“ aber „politisch eindrucksvoll“72. Dieser Exkurs über den consensus universorum soll aufzeigen, daß der Begriff von Octavian nicht als leeres Schlagwort zur Kaschierung seiner Machtübernahme in die Res gestae aufgenommen worden war, sondern daß ihm nach seinen Sieg über Antonius durchaus in ganz Italien deutliche Zeichen von Übereinstimmung und Zustimmung73 mit seinem politischen Kurs gegeben wurden. Es ist durchaus wahrscheinlich, daß es bereits zu diesem Zeitpunkt eine Forderung des Volkes gegeben hatte, Octavian möge führender Mann im Staate werden. In den Krisenjahren zwischen 23 und 19 v. Chr. wird die Forderung ganz konkret, als das Volk in Rom, von Seuchen und Hungersnöten geplagt, Octavian auffordert die Dictatur zu übernehmen. „Von nicht geringer Wirkung aber ist der consensus, wenn er einen Beschluß nicht zustimmt, sondern ihn fordernd veranlaßt. Entscheidend aber ist vor allem der in Formeln nicht faßbare emotionale und religiös gefärbte Zug, den ein consensus zwar nicht notwendig haben muß, der aber dann vor allem dann in ihm schwingt, wenn er die Ehrung einer Person, die Anerkennung oder Verehrung des Herrschers zum Inhalt hat.“74

Unter dem Eindruck dieser Forderungen mögen die Senatoren noch gestanden sein, als sie am 16. Januar 27 v. Chr., drei Tage nach Octavians feierlichen Rücktritt von seinen außergewöhnlichen Vollmachten75, ihm wegen ungewöhnlicher Leistungen für die gesamte res publica den Ehrennamen „Augustus“ und weitere außergewöhnliche Ehren verleihen:

- Er erhielt den Bürgerkranz (corona civica) ob cives servatos. In keinem anderen kaiserlichen Atribut kam der römische Bürgerstolz so stark zum tragen wie in diesem. Die corona civica galt als das Sinnbild der clementia und wurde bereits unter Augustus Teil des Iupiter-Kostüms des Herrschers. „Auch der goldene Eichenkranz des Iupiter-Triumphators (...) hilft das grüne Laubwerk des bürgerlichen Verdienstes in königlichem Glanz zu hüllen.“76
- Die Türpfosten des Eingangsportals seines Hauses wurden mit Lorbeer geschmückt. Damit wurde zunächst nicht die Dekoration festlicher Angelegenheit kopiert, sondern die übelabwehrendes Zeichen, wie Baumpaare vor den Häusern der Sakralbeamten und vor Heiligtümern77. Dadurch wurde Octavian deutlich sichtbar aus dem Bereich der Menschen ein Stück in den Bereich des Göttlichen entrückt.
- In der Curia Iulia wurde der berühmte goldene Schild mit den vier „Herrschertugenden“78 des Octavian aufgehängt.

Augustus öußerte sich im 34. Kapitel seiner Res Gestae zu diesen Ehrungen. Dazu Alföldi: „Die neue durch republikanisch-konstitutionelle Ausdrucksformen temperierte Formprägung der Herrscherstellung des Augustus ist nach dieser seiner eigenen Äußerung durch drei Ehrenzeichen vor aller Augen dokumentiert: durch den goldenen Schild, dessen Inschrift seine moralische Eignung zur Staatsführung aufgrund eines Senatsbeschlusses bekundet; durch den exklusiven, übergeordneten Bürgerkranz des Retters, der ihm als dem Landesvater die Gesamtheit der Bürger im Sinn der der Vätersitte unterordnet; und durch die Lorbeerbäume, die die sakral angehauchte Autorität, die ihm der Augustusname verlieh, vergegenwärtigten.“79

Mit dem Titel Augustus ließ Octavian eine neue Ära anklingen: mit diesem Namen distanzierte er sich somit deutlich von Octavian, dem Triumvir und militärischen Despoten80. In diesen Verleihungen kommt die „Ansehensmacht“81, auf die sich Octavian neben seinen staatsrechtlichen Kompetenzen schon immer stützen konnte, zum Tragen. Gleichzeitig wird seine auctoritas82 aber durch die quasi-göttlichen Ehrungen auf einer nicht konkret faßbaren, irrationalen Ebene von der seiner Mitmenschen herausgehoben.

Der Name Augustus und das Wort auctoritas haben die selbe Wortwurzel, nämlich augeo83. Mit der Verleihung eines so bedeutsamen Namen ist es durchaus richtig zu bemerken, daß der Senat der erhöhten auctoritas des Octavian jetzt offiziell Anerkannung zollte ... Somit wurde der Vorrangstellung der auctoritas Augusti eine Zusicherung von jenen Leuten84 gegeben, die sich selbst auf bedeutende auctorias berufen konnten. Mit dieser Garantie der höchsten auctoritas an Octavian unterstellen sie sich ihm jedoch bedingungslos, erhöhten seine auctoritas dermaßen, daß kein Konkurrenzkampf gegen ihn mehr möglich war. Sie erhoben die auctoritas Augusti über jegliche Rivalität hinweg.

Unbedingt zu beachten ist hierbei, daß Octavians auctoritas ständig mit seinen Magistraturen oder seinen legalen Gewalten interagierte: die starke auctoritas ermöglichte es Augustus in seinen Ämtern immer den Vorrang gegenüber einem Kollegen zu haben, auch höhergestellte Magistrate mit Nachdruck zu beraten und sein Imperium gegenüber dem offiziellen Vertreter Roms in einer senatorischen Provinz durchzusetzen, ohne es als imperium maius modifizieren zu müssen. Dazu gehört auch Augustus Eigenaussage aus dem 34. Kapitel seines Tatenberichtes: „Post id tempus auctoritate omnibus praestiti, potestatis autem nihilo amplius habui quam ceteri qui mihi quoque in magistratu conlegae fuerunt.“85

Gleichzeitig erhöhten seine zahlreichen Magistraturen noch seine auctoritas. Daneben wurde Octavians auctoritas bestätigt und zusätzlich bekräftigt durch seine außenpolitischen Erfolge86, der allgemein propagierten pax Augusta, die mannigfachen von Augustus ausgerichteten Festspiele - man bedenke die groß angelegten, vorgezogenen Saekularfeiern - und durch seine religiösen Ämter87 und Auszeichnungen wie etwa das Amt des pontifex maximus88 und die höchste Auszeichnung der römischen Republik: den Titel eines pater patriae89.

Eine Nebenerscheinung Octavians tribunicias potestas war, daß sich Octavian im Sinne der traditionellen Volkstribunen als Anwalt, bzw. Beschützer der plebs sehen konnte und wiederum als ein solcher gesehen wurde. Daß er sich schon früh mit dieser Rolle identifizierte, beweisen die von ihm geprägten Münzen LIBERTATIS POPULI ROMANI VINDEX aus dem Jahre 28 v. Chr.90 und der Passus aus dem 1. Kapitel der Res gestae: „rem publicam ... in libertatim vindicavi“91. Möglicherweise erhob er bereits Anspruch auf diese Rolle, seit er 36 v. Chr. bereits Teile der Tribunengewalt erhalten hatte.

„Vindex und vindicare sind Ausdrücke des römischen Privatrechts und waren schon den Verfassern der Zwölftafelgesetze geläufig. Wer vor Gericht Ansprüche vertrat, wurde als vindex bezeichnet. Das Bedeutungsfeld dieses Wortes war schon früh stark angereichert; es konnte darunter ein Bürge, ein Befreier oder zugleich auch ein Rächer verstanden werden.“92

Der vindex libertatis-Begriff wurde häufig als Epitheton dem Volkstribunen, der mit dem ius auxilii ausgestattet war, beigegeben93. Mit den Rechten und Gewalten des Volkstribunen hatte Octavian ein geeignetes Mittel gefunden, die Masse des römischen plebs moralisch an sich zu binden.

Gleichzeitig verwies vindex auch noch auf göttliche Sphären, da es als Beiname des Herkules „wahrscheinlich zu machen ist“94.

1.1.3. auctoritas und potestas

auctoritas und potestas mögen vielleicht antithetische Konzepte95 sein, aber sie schließen einander nicht aus.

Durch sein Bündel an Titulaturen, Gewalten und Nomen gelang es Octavian schließlich eine Klientel an sich zu binden, die schließlich alle wichtigen Stände und Gruppierungen der römischen Gesellschaft umfaßte. Brunt gelang es in seiner Arbeit „Lex de Imperio Vespasiani“ nachzuweisen, daß ab dem Herrschaftswechsel des Jahres 14 n. Chr. im wesentlichen dieses Bündel dem Nachfolger vom Senat in einer en bloc-Verleihung übertragen wurde96. Diese Regelung sollte die wichtigste Stütze des Principats auf dem Weg zur Institution werden, da der Senat nicht versuchte den Einfluß des princeps über die Zurücknahme von Ämtern und Vorrechte zu schwächen. Diese Zurückhaltung ist um so erstaunlicher, zumal alle Ämter und Vorrechte durch den Senat verliehen worden waren ... Auf dieses Phänomen werden wir später noch stoßen. Octavians wichtigsten Integrationsformeln waren:

- praenomen imperatoris und imperium, virtus-Demonstrationen und Siegestitulaturen für die Soldaten,
- Die republikanischen Magistraturen, bzw. deren Gewalten, auctoritas, vorallem im Sinne von auctoritas principis, und die Formel res publica restituta für die Senatoren und die republikanische Adelsschicht,
- tribunicia potestas und vindex libertatis für die plebs,
- Der Kaiserkult für die Provinzen97.

Gleichzeitig erfolgt eine Monopolisierung all dieser Gewalten auf seine Person, die ihren Höhepunkt und Abschluß mit der Verleihung des pater patriae-Titels erreicht ... Letztlich sei noch erwähnt, daß Octavians Mischung aus auctoritas und potestas ein sehr persönliches Konstrukt war: einerseits hing sie mit einer Verfassung zusammen, die sehr eng mit der eigenen Lösung, die er für die jeweilige Situation gefunden hatte, andererseits ist jedoch die Persönlichkeit des Octavian, seine Selbstdarstellung und seine Wirkung auf seine Mitmenschen von immanenter Bedeutung für die Integration der römischen Gesellschaft. Octavian wäre es kaum gelungen, eine so große Anhängerschaft zu gewinnen, wenn sein Auftreten vollkommen uncharismatisch gewesen wäre.

Diese Bindungen wurden später durch den Kaisereid noch zusätzlich gefestigt98.

1.2. Die Mechanismen der Nachfolgedesignation bei Augustus

1.2.1. Die Adoption als Nachfolgedesignation in republikanischer Zeit

Im römischen Recht unterscheidet man zwischen zwei Formen der Adoption: in der adrogatio wird ein bisher Gewaltfreier mit allen Vor- und Nachteilen in ein neues Haus aufgenommen und unterstellt sich völlig der Gewalt des Familienoberhaupts. Bei der datio in adoptionem wechselt das Wahlkind in einem komplizierteren Ritual aus der Gewalt des einen Familienvaters unter die Gewalt eines anderen.

Die römische Adoption war ein alter staatsrechtlicher Sakralakt in Gesetzesform, deren ältere Form, die adrogatio, in die Tage der XII-Tafel-Gesetze zurück reicht99.

Die Adoption wurde vor den Kuriatkomitien unter priesterlicher Mitwirkung vollzogen100, wobei zuerst geprüft wurde, ob der Akt der datio in adoptionem überhaupt berechtigt war. Unser Wissen über die Beschränkungen ziehen wir hauptsächlich aus Cicero de domo sua 34 - 38 und Ulpians Digest (1, 15, 2 - 3; 1, 17, 3)101. So sind die für meine Arbeit relevantesten Einschränkungen102:

- Der adrogans mußte mindestens sechzig Jahre alt sein.
- Er durfte weder andere Kinder haben noch sollte die Hoffnung auf ein leibliches Kind bestehen.
- Er konnte nicht mehr als ein Kind auf einmal adoptieren.

Bei der datio in adoptionem war der eigentliche Akt in zwei Hauptteile getrennt. Obwohl für die Kaiserzeit in der adrogatio der eigentlich entscheidende Vorgang vorlag, soll hier auf das Ritual der datio in adoptionem eingegangen werden, um die Eigentümlichkeiten der römischen Adoption stärker herauszustreichen.

Zuerst gab der bisherige Hausherr seinen Sohn aus seiner Gewalt in die Mancipation, d. h. er bot ihn in einem sklavenähnlichen Zustand zum Kauf an103. Bei Töchtern und Enkeln reicht diese einmalige Loslösung von der väterlichen Gewalt, „bei Söhnen sah man in dem Satz der XII Tafeln si pater filium ter venum duit, filius a patre liber esto eine Schranke der Loslösung vom Vaterhaus“104. Der Adoptierende entließ den Sohn demnach in die Freiheit und, worauf der Sohn unter die Hausgewalt des ursprünglichen Vaters zurück fiel. Dieses Ritual vollzog sich noch ein zweites Mal und erst im dritten Angebot sah man das Recht des leiblichen Vaters, die Gewalt über seinen freigewordenen Sohn auszuüben, als erloschen an.

Im zweiten Teil des Adoptionsaktes erfolgte die eigentliche Annahme des Sohnes in der Form eines Scheinprozesses vor dem Magistrat. Der Wahlvater behauptete seine Rechte über den Adoptierten als Kläger in einer vindicatio filii in potestam105, wobei der ursprüngliche Hausvater als Beklagter schwieg und somit durch sein Schweigen sein Kind abtrat.

Bei der adrogatio mußte eine Vorprüfung ihrer Zulässigkeit durch die Priester vorliegen106, danach erfolgte ein Antrag des Pontifex Maximus an das Volk, die rogatio populi107. In späterer Zeit wurden die Kurien nur noch durch die Liktoren vertreten108.

Normalerweise war der Grund einer Adoption die Stärkung einer aussterbenden Familie. Der Adoptierte war vollständig der pater potestas seines Wahlvaters unterworfen und übernahm von ihm auch die Verehrung der Laren und Penaten der neuen Familie. Gleichzeitig wurden ihm aber auch die agnatischen und cognatischen Rechte gewährt, jedoch nur gegenüber den männlichen Nachkommen, denen er vollkommen gleichgestellt wurde. Die Kuriatkomitien gaben bei dieser Form der Adoption dem Volk eine Kontrollfunktion, um Machtballungen innerhalb einer Familie durch die Ausübung der pater potestas über einen bisher eigenberechtigten Mann zu verhindern109.

„Die Prinzipien, nach denen in den Adelshäusern der Wahlsohn ausgesucht wurde, bemaßen sich nach dem Gewicht der Sache, die den Bereich des Privaten überstieg: entscheidend war das Zutrauen in die Fähigkeiten und den Willen, das soziale und politische Erbe des Hauses zu verwalten und zu mehren. Darum wurde der Adoptivsohn keineswegs notwendig und immer aus der näheren oder entfernteren Verwandtschaft ausgewählt, sondern gegebenenfalls und zumal dort, wo vieles auf dem Spiel stand, ein Fremder herangezogen, wenn auch begreiflicherweise die Suche sich zunächst an die Verwandtschaft hielt.“110

Als weitere wichtige Form der Adoption, die sich an Gewaltfreie richtet, kommt in der späten Republik noch die adoptio per testamentum hinzu, die zunächst nur die sittliche Pflicht des Erben, den Namen des Testators zu führen111, beinhaltet. Diese Variante der Adoption war für den Adoptierten von immensem Vorteil, da sie im Sinne der anderen zwei Formen kein VaterSohn-Verhältnis gründete und der Adoptierte seine Gewaltfreiheit behielt112. Sie stand neben der Erbeinsetzung und konnte ohne die Erbschaft nicht angenommen werden.

Wenn es rein rechtlich nicht möglich war, die politische Stellung zu vererben, so war es durch die Vererbung seiner Klientele möglich, die politischen Verbindungen und damit das Netzwerk der Macht dem Erben zu übertragen.

Annahme des Namens und des Erbes des Verstorbenen kamen jedoch der Pflicht gleich das Werk des Vorgängers zu vollenden und dessen Ehre und Ruhm zu erhöhen, indem man noch größere Taten vollbrachte. „Der Sohn übernahm mit der Pflege des Ahnenkultes die Tradition und die Gefolgschaft des Adelshauses. Daraus leitete sich im Bereich des Politischen zwar nicht das Anrecht, wohl aber der Anspruch auf Erlangung der statio paterna her, der erfahrungsgemäß im allgemeinen auch respektiert wurde.“113

Als berühmtestes Beispiel einer adoptio per testamentum ist Octavian114 anzuführen. „Dieser Art war auch die Adoption des Octavian durch Caesar: zunächst bewirkte dieses Testament nur die sittliche Pflicht des Erben den Namen des Testators zu führen. Ein auf Betreiben des Augustus gesetzter Kurialakt (Cass. Dio, 45, 5. 46, 47) gab ihm jedoch nachträglich die Wirkung einer arrogatio.“115

Die adoptio per testamentum gab den Erben nicht nur den oder die Ehrentitel des Adoptivvaters und die Zuneigungen seiner Klientele, sondern auch die Befugnis „bei den Curiatcomitien (später bei dem Kaiser) seine Einreihung in die agnatische Familie des Verstorbenen (und mit ihr den Erwerb aller aus der Verwandtschaft mit ihm herzuleitenden Rechte) zu beantragen. Octavian wenigstens macht von dieser Befugnis Gebrauch (App. b. c. III 14.94. Dio Cass. XLV 3. 4. 5) und es ist nicht wahrscheinlich , daß er sich der Familie des Caesar durch einen sonst unzulässigen Akt in dieser Form aufgedrängt hat (vgl. auch Vellei. Paterc. II 59. 60)“116 Sein anfängliches politisches Programm stand ganz unter dem Motto „Rache für Caesar“117, Wiederherstellung des Erbes, um die Legate an Caesars Klientelen auszuzahlen, sich ihnen als würdig zu erweisen und um damit seine pietas gegenüber seinem Adoptivvater zu beweisen. Dadurch vermehrte Octavian sein Klientel und gleichzeitig natürlich auch seinen politischen Einfluß118.

[...]


1 Daraus erklärt sich die Schwierigkeit der Forschung mit diesem Begriff umzugehen und die mannigfachen unterschiedlichen Wege ihm Herr zu werden; so z. B. von staatsrechtlicher Seite durch Mommsen, durch eine soziologische Betrachtungsweise durch von Premerstein und Syme und schließlich durch die Versuche die Ideologie des Principats zu ergründen durch Hofmann und auch Wickert, um die wichtigsten Namen zu nennen. Daneben regte die Beschäftigung mit dem Principat noch mannigfache Spezialgebiete zu neuen Ideen und Betrachtungsweisen an. Eine kurze Zusammenfassung der bisherigen Forschung zu diesem Thema gibt Karl Christ: Christ, Karl: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie. Darmstadt 1990. S. 179 - 187. Christ, Karl: Zur Beurteilung der Politik des Augustus. In: Christ, Karl: Römische Geschichte und Wissenschaftsgeschichte. Band I: Römische Republik und Augusteischer Principat. Darmstadt 1982. S. 173 - 183.

2 Lind, L.R.: The Idea of the Republic and the Foundation of Roman Political Liberty. In: Studies in Latin Literature and Roman History IV. (= Coll. Latomus 196) (1986) S. 92.

3 Wickert, Lothar: „princeps (civitates)“ In: RE 22 (1954), Sp. 2004 - 2014. Gleich dahinter (Sp. 2014 -2029) gibt Wickert noch eine Liste der römischen principes der republikanischen Zeit und der „privaten“ römischen principes der Kaiserzeit mit insgesamt 93 Nennungen.

4 Lind: The idea. S. 93.

5 „Von der unmittelbaren politischen Wirkung des Buches wissen wir, daß sie gering anzuschlagen ist; keinesfalls hat sich Augustus von Cicero das Konzept geliehen, um ihm den Grundriß zu entnehmen, nach dem er seinen Staatsbau errichtete. Soviel allerdings kann man zugeben, daß Cicero dazu beigetragen hat, die römische Öffentlichkeit auf den monarchischen Prinzipat vorzubereiten, daß sein Buch ebenso wie andere Äußerungen seines politischen Denkens symptomatisch sind für die Beschaffenheit einer geschichtlichen Situation, die auf dem Gebiete der praktischen Politik das Kaisertum aus sich hervorbrachte.“ Wickert: %$6,/(86. S. 15. Weiterführende Literatur zu der Frage nach dem Einfluß Ciceros auf die Principatsgestaltung des Augustus siehe an der gerade aufgeführten Stelle bei Wickert und vor allem in: Schäfer, Maximilian: Cicero und der Prinzipat des Augustus. In: Gymnasium 64 (1957), S. 310 - 335. Lind: The idea. 92. Cicero sieht als Archetyp des princeps L. Brutus an, der die etrukischen Könige vertrieb und das Staatswesen im Sinne der res publica neu gründete. Schäfer: Cicero und Prinzipat. S. 332.

6 Hier sollen nur zwei extreme Beispiele für den Versuch, die sich entwickelnde Staatsform des Principats in Worte zu fassen, genannt werden: Mommsen nannte sie eine „Dyarchie“, weil er ein Nebeneinander der Gewalten von Princeps und Senat vermutete. Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht. Tübingen 1887. Band II, 748. III, 1146, 1198 u. v. a. 1252. Hanell bezeichnet diese Staatsform als „maskierte“ Monarchie. Hanell, Kristell: Kaiser Augustus. In: Gymnasium 78. (1971). S. 191.

7 Ein bereits sehr früher hellenistischer Einfluß in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens in Rom ist eindrucksvoll von Hölscher nachgewiesen worden: Hölscher, Tonio: Römische Nobiles und hellenistische Herrscher. In: Akten des XIII. internationalen Kongresses für klassische Archäologie. Berlin 1988. Mainz 1990. S. 73 - 84.

8 Hier der Hinweis, daß als Tiberius versuchte einen Teil seiner Macht zu administrieren, dieser Versuch vom Senat als billige Farce eines Rücktritts in der Art des Augustus mißverstanden und abgelehnt wurde.

9 Ich verweise vor allem auf die Ermordung Caligulas und die Beseitigung Neros, die beide ihr Principat zu sehr als eine Autokratie sahen und den Senat nicht berücksichtigten. Ihre Mörder kamen aus senatorischen Kreisen.

10 Vor allem: die Vergiftung Claudius` durch Agrippina, aber auch der Mißbrauch der von Tiberius verliehenen Vollmachten durch Seianus seien hier als Paradebeispiele aufgeführt. In diese Sparte fallen auch die mannigfachen Verschwörungen und die dynastischen Ränkespiele.

11 Das Augutus eine dynastische Nachfolgeregelung zur Sicherung des Principates anstrebte ist nicht zu leugnen. Zu Eindeutig waren seine Adoptionen innerhalb der eigenen Familie und deren Bevorzugung. So muß sogar sein enger Vertrauter Agrippa erst in die iulische Familie einheiraten, bevor er zum collega Augustus erhoben wird. Nach dem Tode Agrippas wurden alle wichtigen Militär-Kommandos, vor allem die in den germanischen Provinzen, wo ein Großteil der römischen Verbände in relativer Nähe zur Hauptstadt stationiert war, an Familienmitglieder gegeben. Nicht zu vergessen seien auch die mannigfachen Ehrungen der Livia. Christ, Karl: Die Dialektik des augusteischen Principats. In: Christ, Karl: Römische Geschichte und Wissenschaftsgeschichte. Band 1: Römische Republik und Augusteischer Principat. Darmstadt 1982. S. 253 - 265. Dazu genauer: Punkt 1.2.2.

12 De Facto dürfte es in der damaligen Zeit schwierig, wenn nicht gar unmöglich gewesen sein, seinen Protest gegen den Principat und damit den princeps einzulegen, da dieser durch sein imperium die ganze Macht auf seiner Seite hatte. Die Oppositionspropaganda fand auch keinen Eingang in die Staatsarchive oder die Bücher der offiziellen Historiker und ist uns nur verwässert durch Autoren späterer Zeiten bekannt.

13 Im Vierkaiserjahr zeigte sich dann ganz deutlich, daß der Principat von einem persönlichen Titel zu einer Institution geworden ist: man versucht nun nicht mehr den Titel zu beseitigen, sondern nur den Täger, um den Principat dann selbst für sich zu beanspruchen.

14 Timpe, Dieter: Römische Geschichte bei Flavius Josephus. In: Historia 9 (1960). S. 497.

15 Timpe, Dieter: Untersuchungen zur Kontinuität des frühen Prinzipats. Wiesbaden 1962. S. 26. Nebenbei bemerkt, zeigt Weinstock an einem anderen Beispiel auf, daß sich die Quellen manchmal auch noch gegenseitig widersprechen: Weinstock: Treueid. S. 326.

16 Tac. Hist. 1, 1, 1; Ann. 1, 1, 2.

17 Tacitus läßt seine Historien beginnen, als die Regierung Galbas sich gerade ihrem bösen Ende zu wendet und er beschreibt die Zustände im Imperium Romanum in den düstersten Farben, wobei zwei Aussagen besonders ins Auge stechen: Tac. Hist. 1, 4, 2 und 11, 3. „Progenies Caesarum in Nerone defecit: (...)“ (Suet. Galba, 1. ). Um die Wichtigkeit dieser Aussage zu unterstreichen und zu dramatisieren, unterschlägt Sueton sogar, daß es mit Iunia Calvina noch eine letzte Überlebende der iulisch-claudischen Dynastie gab. Diese drastische, aber faktisch falsche Aussage wurde von vielen späteren Autoren wiederholt „(...); e. g. Dio 62.18.4 und 63.29.3; Aur. Vict. Caes. 5.17; Eutrop. 7.15; even Tacitus has Galba refer in passing to finita Iuliorum Claudiorum domo (H 1.16.1).“ Murison, Charles L.: Suetonius. Galba, Otho, Vitellius. London 1992. S. 24. Plut. Galba, 1, 5.

18 Einen hervorragenden Überblick über den Stand der Forschung gibt: Christ, Karl: Der Untergang der Römischen Republik in moderner Sicht. In: Christ, Karl: Römische Geschichte und Wissenschaftsgeschichte. Band I: Römische Republik und Augusteischer Principat. Darmstadt 1982. S. 134 - 168.

19 Wickert: Principat. Sp. 2056.

20 Augustus nannte sich selbst, nachdem er das Erbe seines Vaters angenommen hatte, nur Caesar. Hanell: Kaiser Augustus. S. 189.

21 Murison: Suetonius. S. 174.

22 Robertson, Anne S.: Roman Imperial Coins in the Hunter Coin Cabinett. Volume I: Augustus to Nerva. Glasgow 1962. Plate 24 - 29.

23 Als Grundlage dieses Kapitels verwendete ich folgende Arbeiten: Castritius, Helmut: Der römische Prinzipat als Republik. In: Historische Studien 439. Husum 1982. Chilver, G. E. F.: Augustus and the Roman Constitution. 1939 - 1950. In: Historia, I (1950). S. 408 - 435. Christ, Karl: Geschichte der römischen Kaiserzeit. München 1988. S. 86 - 93. Christ, Karl: Die Dialektik des augusteischen Principats. In: Christ, Karl: Römische Geschichte und Wissenschaftsgeschichte. Band 1: Römische Republik und Augusteischer Principat. Darmstadt 1982. S. 253 - 265. Garnsey, Peter and Richard Saller: The Early Principate. Augustus to Trajan. Oxford 1982. Hohl, Ernst: Das Selbstzeugnis des Augustus über seine Stellung im Staat. Museum Helveticum IV (1947). S. 101 - 115. Kolbe, Walther: Vom Werden des Prinzipats. In: Klio 36 (1944). S. 26 - 44. Salmon, E. T.: The evolution of Augustus` Principate. Historia 5 (1956). S. 456 - 478. Timpe: Kontinuität. S. 1 - 15. Wickert, Lothar: Princeps und %$6,/(86. In: Klio 36 (1944). S. 1 - 25. Wickert: Principat. Sp. 1998 - 2296. Dabei sei hinzugefügt, daß jede dieser Arbeiten noch zusätzlich auf ältere Forschungsberichte bezug nimmt und sie kommentiert. Ein Eingehen auf die Diskussion um Unklarheiten in der genauen Definition der Vollmachten - z. B. ob Augutus ein imperium proconsulare oder ein imperium consulare hatte, ob ein imperium proconsulare maius zur Ausübung seiner Macht notwendig und ob sein collega die selben Vollmachten hatte wie der Princeps, um nur einige der wichtigsten Streitpunkte zu nennen - möchte ich vermeiden, da ein solches Anliegen den Umfang dieser Arbeit sprengen würde und gänzlich vom Thema abweichen würde. Ich gehe bei dem hier besprochenen Imperium des Octavian von einem ursprünglichen Imperium, eine Art imperium indefinitum aus.

24 Christ: GdK, S. 55.

25 Kolbe: Vom Werden. S. 35.

26 Kolbe: Vom Werden. S. 43.

27 App. civ. 5, 132.

28 Kolbe: Vom Werden. S. 29. Mommsen nahm irrtümlich als Verfallsdatum den 31.12.33 v. Chr. an. Kolbe: Vom Werden. 28.

29 Kolbe: Vom Werden. S. 43.

30 Chilver: Roman Constitution. S. 420.

31 Sein Motto war: „Eile mit Weile“ Christ: GdK. S. 174.

32 Ich verwende den Begriff res publica restituta eng umgrenzt in seiner ursprünglichen Bedeutung von „die Republik wiederhergestellt“. Zu seinen republikanischen Wurzeln als Schlagwort der Gegner Caesars (und später auch Octavians), seiner mit ihm in Verbindung stehenden Ideen - wie z. B. der libertas-Begriff - und seiner weiteren Entwicklung bis zu seiner Einbindung in die Principatsideologie siehe vor allem: Mackie, N.K.: Res republica restituta: A Roman Myth. In: Studies in Latin Literature and Roman History IV. S. 302 - 340. Salmon: Evolution. S. 457.

33 Augustus, Res gestae, 34.

34 Timpe: Kontinuität. S. 2.

35 Zum wichtigen Vorgang der cunctatio vor der Übernahme des Principats und dem Versuch der recusatio: Wickert: Principat. Sp. 2258 - 2264.

36 Dio 53, 13, 1.

37 Augustus hatte stets einen Konsul als Kollegen: Chilver: Roman Constitution. S. 419.

38 Dio 54.10.2. Salmon: Evolution. S. 470, 471. Timpe: Kontinuität. S. 3.

39 Salmon: Evolution. S. 463.

40 Christ: Dialektik. S. 256.

41 Dio 53, 16, 2. Christ: GdK. S. 88.

42 „Both Schönbauer and Grant disarmingly add that the Romans had no word for „constitution“ (, but the critic may take heart again when Grant speaks boldly of „legal“ potestas, for the Roman undoubtedtly knew what they ment by „lex“)“. Chilver: Roman Constitution. S. 413.

43 Christ attestiert Octavian sogar ein Trauma, das Caesars Ermordung bei ihm ausgelöst hatte: „Augustus (...), der zeit seines Lebens unter dem Trauma des Scheiterns seines Adoptivvaters stand, (...)“ Christ: Dialektik. S. 253.

44 Wickert, Lothar: Caesars Monarchie und der Prinzipat des Augustus. In: Neue Jahrbücher für Antike und deutsche Bildung 116 (1941). S. 12 - 23. Christ: GdK, S. 171 - 178.

45 Christ: GdK. S. 89.

46 Hohl: Selbstzeugnis. S. 107. Salmon: Evolution. S. 468.

47 „Außer den zahlreichen Inschriften und Münzen, in denen die tribunicia potestas in der Titulatur erscheint, bezeugen das Dio 53, 32, 5f.; Res g. 4, 4; Tac. ann. 1, 9, 2.“ Timpe: Kontinuität. S. 6.

48 Dio, 49, 15, 5 f. Laut Appian (b. c. 5, 548) und Orosius (6, 18, 34; 20, 7) hatte Octavian zu diesem frühen Zeitpunkt die volle tribunizische Gewalt inne, wogegen Timpe widerspricht: „Aus Gründen der inneren Wahrscheinlichkeit und der quellenkritischen Bewertung der einzelnen Nachrichten, wird im allgemeinen Dios Angabe vorgezogen.“ Timpe: Kontinuität. S. 7.

49 R. Werner: 29, 1978, bes. S. 288 - 294. (aus Castritius, S. 23, FN 9.)

50 Aug. Res gestae 10.

51 Das eigentliche Tribunenamt, das in der Endphase der Republik ein mächtiges politischen Druckmittel gewesen ist, wurde in seinen Kompetenzen bereits früh unter Octavian beschnitten und verlor in der Kaiserzeit so vollkommen an Bedeutung, daß es nicht unwahrscheinlich ist anzunehmen, daß es nur auf Grund der propagierten res publica restituta beibehalten wurde.

52 Timpe: Kontinuität. S. 10.

53 Eine übliche, nur auf Rom beschränkte sacrosanctitas wäre bei Octavians häufiger Abwesenheit aus der Hauptstadt und Italien vollkommen nutzlos gewesen. Castritius: Prinzipat. S. 27, 28.

54 Castritius: Prinzipat. S. 28.

55 Castritius: Prinzipat. S. 29. Mommsen, RStR. II3, S. 873 u. 880.

56 Castritius. Prinzipat. S. 22.

57 Salmon: Roman Constitution. S. 471 - 472.

58 Die Überlegung ist auch durchaus interessant, wie viele Beschlüsse wohl abgelehnt wurden und dadurch, daß sie keine Auswirkungen auf die Zukunft hatten in Vergessenheit gerieten oder für die Autoren späterer Zeit einfach nicht mehr relevant genug waren sie auch nur zu erwähnen.

59 Cary, Max und Scullard, Howard Hayes: Rome. Down to the Reign of Constantine. Hong Kong 1979. S. 317.

60 Augustus war sich diese Tatsache vollkommen bewußt und er begann seinen Res gestae: „Annos undeviginti natus exercitum privato consilio et privata impensa comparavi, per quem rem publicam a dominatione factionis oppressam in libertatem vindicavi.“ Res gestae, 1.

61 siehe dazu Punkt 1.2.1.

62 Christ: GdK, S. 52.

63 Timpe: Kontinuität. S. 10, 11. Premerstein, Anton von: Vom Werden und Wesen des Principats, ABAW 15 (Abhandlungen der Bayrischen Akademie. N. F. 15), 1937. S. 245. Wickert: Principat. Sp. 2278.

64 „Nun erhielt Caesar am 20. April 45 den Titel Imperator als erblichen Vornamen; außerdem hatte der Senat beschlossen, daß sein Sohn - gleich, ob leiblich oder adoptiert - seine Stellung als Pontifex maximus erben sollte.“ Hanell: Kaiser Augustus. S. 198.

65 Schrömbges: Tiberius. S. 30.

66 Die frühere Annahme der consensus universorum sei Octavian im Jahre 32 v. Chr. als Einwilligung den Bürgerkrieg zu führen, gegeben worden, ist widerlegt worden: Berve, Helmut: Zum Monumentum Ancyranum. In: Hermes 71 (1936). S. 249 - 250. Instinsky, Hans Ulrich: Consensus Universorum. In: Hermes 75 (1940). S. 265. Weitere Aussagen zum consensus: Christ: Beurteilung. S. 177. Chilver: Roman Constitution. S. 414 - 416. Kolbe: Vom Werden. S. 33, 36, 38 - 41. Zum Eid siehe Punkt 1.2.3.

67 Augutus, Res gestae, 34.

68 Leonhard, R.: „Consensus“ in: RE IV, 1. Stuttgart 1900. Sp. 902 - 910.

69 Instinsky: Consensus. S. 269. Als eindringlichste Ausdrucksform des consensus nennt Instinsky die Akklamation, die er mit einer Inschrift belegt.

70 Instinsky: Consensus. S. 269.

71 Instinsky: Consensus. S. 266.

72 Premerstein: Vom Werden. S. 64.

73 „Ohne Zweifel hatte Octavian ein Recht, angesichts des ruhmvollen Empfangs in Italien und Rom festzusetllen, daß er nach dem Wunsch der Bürger (...) die höchste Gewalt innehabe, und die ihm von allen Ständen dargebrachten Ehren als den Ausdruck eines consensus universorum zu bezeichnen.“ Instinsky: Consensus. S. 278.

74 Instinsky: Consensus. S. 276.

75 siehe Punkt 1.1.1.

76 Alföldi, Andreas: Die monarchische Repräsentation im römischen Kaiserreiche. Darmstadt 1979. S. 129. Der Eichenkranz ob cives servatos war auch als Prägemotiv sehr geläufig. Als Beispiele mögen hier die Galbas Münzen diesen: Anhang B, 3, 5, 14, 22, 31, 32, 40, 1b.

77 Alföldi, Andreas: Die zwei Lorbeerbäume des Augustus. Bonn 1973. S. 7.

78 virtus, clementia, iustitia, pietas. Auch zu finden: Aug. Res gestae, 34.

79 Alföldi: Lorbeerbäume des Augustus. S. 12.

80 Cary und Scullard: Rome. S. 318.

81 Christ: GdK, S. 176.

82 Knapp und treffend: „(...) das ist das gültige Ansehen des Mannes, dessen überlegenen Willen man sich fügt, auch wenn er keine Befehlsgewalt besitzt.“ Wickert: Caesars Monarchie. S. 23.

83 augeo: „mache wachsen, vergrößere, vermehre“ (S. 82) Augustus (S. 82), auctoritas (mit Verweis auf die Wurzel augeo) (S. 80). Welde, A.: „Lateinisches Etymologisches Wörterbuch.“ Heidelberg 1938. Zum Bedeutungszusammenhang „Augustus“ und „auctorias“ im speziellen: Erkell, Harry: Augustus, Felicitas, Fortuna. Diss. Göteburg 1952. S. 39.

84 Den Senatoren, obwohl es nicht unbedingt notwendig war, daß nur die Senatoren über auctoritas verfügten.

85 Aug., Res gestae, 34. Siehe dazu und zur Diskussion über die Qualität des Vokals in „quoque“: Hohl: Selbstzeugnis. S. 101 - 115. Salmon: Evolution. S. 461, 462. Christ: Dialektik. S. 256. Salmon: Evolution. S. 462. Chilver: Roman Constitution. S. 418 - 420.

86 Hierbei sei nur kurz die Wiedergewinnung der römischen Feldzeichen von den Parthern erwähnt.

87 „Pontifex maximus, augur, quindecimvirum sacris faciundis, septemvirum epulonum, frater arvalis, sodalis Titius, fetialis fui.“

88 „Die Wahl des Augustus zum pontifex maximus am 6. März des Jahres 12 v. Chr. wurde dann auch unter der Beteiligung von Bürgern aus ganz Italien zu einer eindrucksvollen Manifestation eines denkbar breiten consensus.“ Christ: GdK. S. 91.

89 Die offizielle Verleihung dieses Titels - Augustus wurde davor schon so gerufen (Dio 55, 10, 12) - erfolgte in Zusammenhang mit der 25-Jahr-Feier der Herrschaft Octavians am 5. Februar 2 n. Chr. Durch die Verleihung dieses Titels wird die Rolle Octavians als eines „Übervaters“ des römischen Volkes sehr deutlich: Wie ein römischer Vater die völlige Gewalt, potestas, über seine Familie hat, so hat Octavian die völlige Gewalt über den römischen Staat mit seinen Ständen. Dio 53, 18, 3. „(...): dem „pater familias“ entsprach der großen der „pater patriae“.“ Graßl, Herbert: Untersuchungen zum Vierkaiserjahr 68 / 69 n. Chr. Dissertation Graz. Wien 1973. S. 66. Siehe dazu auch: Dio 53, 18, 3. Für Octavian persönlich ist dieser Titel von immenser Bedeutung: Mit seiner Verleihung läßt er seinen Tatenbericht kulminieren und gleichzeitig enden: „Tertium decimum consulatum cum gerebam senatus et equester ordo populesque Romanus universus appellavit me patrem patriae (...)“ Augustus, Res gestae, 35.

90 Mattingly, Harold: Coins of the Roman Empire in the British Museum. Volume I: Augustus to Vitellius. London 1923. S. 112. Scheer: Vindex Libertatis. S. 182.

91 Augustus, Res gestae, 1.

92 Scheer, Rudolf: Vindex Libertatis. Gymnasium 78. (1971). S. 182, 183.

93 Scheer: Vindex. S. 187.

94 Ov. met. 9, 241. 11, 213. epist. 9, 13. Fast. ann. Venus., Iun. 4.

95 Chilver: Roman Constitution. S. 425.

96 Brunt, P. A.: Lex de Imperio Vespasiani. In: JRS 67 (1977). S. 95 - 116. Castritius: Prinzipat. S. 86 - 88. Castritius zeigt in Punkt 6 („Die Souveränitätsrechte des römischen Volkes und die Herrschaftslegitimation im sog. frühen und hohen Prinzipat“, S. 82 - 109.) seines Buches auf, daß die Verleihungen durch den Senat nach einer gewissen Frist von der Volksversammlung ratifiziert wurden.

97 siehe Vorwort.

98 siehe Kapitel 1.2.3.

99 Mayer-Maly, Theo: „Adoption“ in: DklP 1. Stuttgart 1964. Sp. 72.

100 Cic. pro domo, 34, 36.

101 Murison, Charles L.: Galba, Otho and Vitellius. Careers and Controversies. Hildesheim 1993. S. 70.

102 Auf die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen werde ich in Punkt 2.2.2. eingehen. Bei diesen Einschränkungen ist noch zu beachten, daß sie uns nicht direkt aus der Zeit des frühen Principats überliefert sind, so daß Änderungen möglich gewesen sein könnten. Zusätzlich gibt es noch im Falle Ciceros die Unsicherheit, daß er in dieser Rede gegen Clodius polemisiert. An Clodius zeigt sich, daß Brüche bereits in der Republik üblich waren.

103 datio in mancipium. Gai. I 118 - 123. Ulp. 19, 3. Leonhard gibt noch die Übersetzung „Veräusserung mit Erz und Wage“. Leonhard, R.: „Adoption“ in: RE I, 1. Stuttgart 1894. Sp. 399.

104 Leonhard: „Adoption“ in: RE I, 1. Sp. 399.

105 Leonhard: „Adoption“ in: RE I, 1. Sp. 399.

106 „(...); bei der vorangehenden Prüfung erklärten die pontifices die Adoption für zulässig, wenn der Adoptierende keine eigenen Söhne hatte, er nicht jünger war als der künftige Adoptivsohn, dieser als einziger adoptiert wurde und das Erbe nicht als einziges Motiv für die Adoption gelten konnte.“ Deißmann-Merten, Marie-Luise: „Adoption“ in: DNP 1. Stuttgart 1996. Sp. 123. Das Theorie und Praxis aber auch weit auseinander liegen können, zeigt Cicero: Cic. pro domo 35.

107 Leonhard, R.: „Adrogatio“ in: RE I, 1. Stuttgart 1894. Sp. 419.

108 Cic. de leg. agr. II 31; ad Attic. IV 18. VIII 3.

109 Mayer-Maly: „Adoption“ in DklP 1. S. 72.

110 Nesselhauf: Adoption. S.483.

111 Mayer-Maly: „Adoption“ in DklP 1. S. 72. Weswegen sie Plinius auch eine adsumere in nomen nennt. Plin. ep. VIII 18, 5.

112 Nesselhauf, Herbert: Die Adoption des römischen Kaisers. in: Hermes 83 (1955). S. 484.

113 Nesselhauf: Adoption. S. 486.

114 Zu dem Diskussionspunkt, ob es sich im Falle Octavians um eine testamentarische Adoption handelte: Wickert: Principat. Sp. 2189. Weinstock, Stefan: Divus Julius. Oxford 1971. S. 385.

115 Mayer-Maly: „Adoption“ in DklP 1. S. 72.

116 Medicus, Diether: „Adrogatio“ in DklP 1. Stuttgart 1964. Sp. 77.117 Christ: Dialektik. S. 260. Abgeschwächt bei: Kolbe: Vom Werden. S. 43. Dabei ist noch anzumerken, daß „Rache“ in der antiken Gesellschaft noch ein durchaus ehrliches und ehrenwertes Konzept darstellte, während dem Begriff in der modernen Gesellschaft etwas Anrüchiges anhaftet.

118 siehe dazu Punkt 1.1.2.

Final del extracto de 118 páginas

Detalles

Título
Untersuchungen zur Nachfolgedesignation und Herrschaftslegitimation römischer Principes
Universidad
LMU Munich  (Institut für Alte Geschichte LMU)
Curso
Schriftliche Hausarbeit zur Erlangung eines Magister Artium
Calificación
2,0
Autor
Año
1999
Páginas
118
No. de catálogo
V28968
ISBN (Ebook)
9783638306072
ISBN (Libro)
9783638702867
Tamaño de fichero
1789 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Untersuchungen, Nachfolgedesignation, Herrschaftslegitimation, Principes, Schriftliche, Hausarbeit, Erlangung, Magister, Artium
Citar trabajo
Uli Goenczi (Autor), 1999, Untersuchungen zur Nachfolgedesignation und Herrschaftslegitimation römischer Principes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28968

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Untersuchungen zur Nachfolgedesignation und Herrschaftslegitimation römischer Principes



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona