Die Haftung in der Vorgesellschaft


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

34 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Begriff der GmbH
1.2 Gründung und Errichtung der GmbH)

2. Vorgründungsstadium der GmbH
2.1 Einführung
2.2 Vorgründungsgesellschaft
2.3 Vorgesellschaft (Vor-GmbH)
2.4 Eingetragene GmbH
2.5 Grafische Zusammenfassung

3. Die Haftung in der Vorgesellschaft
3.1 Allgemeiner Sachverhalt
3.2 Haftung der Vorgründungsgesellschaft (Lösung der ersten Problemstellung)
3.3 Die Haftung der Vorgesellschaft (Vor-GmbH)
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Lösung der zweiten Problemstellung
3.4. Anfechtung des Gesellschaftsvertrages
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Lösung der dritten Problemstellung

4. Abkürzungsverzeichnis

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Begriff der GmbH

Die GmbH ist eine(1) Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie gilt als juristische Person und selbstständige Trägerin ihrer Rechte und Pflichten. Ihren Gläubigern gegenüber haftet sie mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), die einzelnen Gesellschafter haften nicht persönlich. Mit der Bezeichnung GmbH ist also nicht die beschränkte Haftung der Gesellschaft, sondern der Gesellschafter gemeint.

Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne der §§ 13 GmbHG, 6 Abs. 1 HGB und ist als Unternehmerin, § 14 Abs. 1 BGB, Trägerin des von ihr betriebenen Unternehmens.

1.2 Gründung und Errichtung der GmbH

Eine GmbH(2) kann zu jedem gesetzlichen Zweck von einer oder mehreren Personen gebildet werden (§ 1 GmbHG). Mit der konstitutiv, also der rechtsbegründend wirkenden Eintragung im Handelsregister ist die Gründung vollendet, die GmbH ist rechtsfähig (§ 11 GmbHG). Bei der Errichtung einer GmbH müssen sich zunächst die Gründer der Gesellschaft über eine so genannte Satzung vertraglich einigen. Diese Satzung muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet und notariell beurkundet werden

(§ 2 GmbHG). Der Inhalt dieses etwas besonderen Gesellschaftsvertrages wird in dem § 3 Abs. 1 GmbHG geregelt.

Der Vertrag muss mindestens die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals sowie den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage, der Stammeinlage, enthalten.

Die Firma der GmbH kann, muss aber nicht (§ 4 Abs. 1 GmbHG) , dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma) oder die oder einen Namen der Gesellschafter (Personenfirma) beinhalten, auch eine Mischform von Personen - und Sachfirma ist möglich, genauso auch eine Phantasiefirma (§ 4 GmbHG). Von anderen Unternehmen muss sich die Firma unterscheiden (§ 35 a GmbHG).

Die Rechtsform „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist zwingend (§ 4 GmbHG) und auf Geschäftspapieren anzugeben.

Der Sitz des Unternehmens wird nach dem Ort angegeben, an dem die Zentralverwaltung oder eine Betriebsstätte geführt wird. Der Gegenstand des Unternehmens muss so deutlich geklärt sein, dass er für Außenstehende erkennbar ist, dabei darf er auch nicht zu eng umschrieben sein, da Änderungen notariell beurkundet werden müssten, und so möglicherweise eine zukünftige Geschäftsentwicklung behindert werden könnte. Außerdem ist im Gesellschaftsvertrag, bzw. durch den Mehrheitsbeschluss der

1. Gesellschafterversammlung, zumindest ein Geschäftsführer zu nennen, der dann auch die Registeranmeldung vornehmen muss (§§ 6 ff. GmbHG). Änderungen dieser Satzung müssen durch einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens einer ¾ Mehrheit bestimmt werden und sind notariell zu beurkunden (§ 53 GmbHG).

Derartige Änderungen sind dann im Handelsregister zu vermerken (§ 54 GmbHG).

Solche Satzungsänderungen sind insbesondere:

- Änderungen der Firma bzw. des Gesellschaftssitzes,
- Änderungen des Gesellschaftszwecks,
- Änderungen des Stammkapitals,
- Einführung neuer Gesellschaftsorgane und Veränderungen bisheriger Gesellschaftsorgane.

Wichtigstes Organ der Gesellschaft ist der Geschäftsführer, er vertritt die GmbH nach außen hin und nach innen leitet er das Geschäft.

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Sie muss aber nicht zwingend Gesellschafter sein. (§ 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Nur wer wegen bestimmter Insolvenzdelikte vorbestraft ist, oder wem die Berufsausübung gerichtlich untersagt wurde, kann nicht Geschäftsführer werden (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Die Bestellung des oder der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG) mittels Gesellschafterbeschluss (§ 46 GmbHG).

Nach dem § 38 GmbHG ist sie jedoch jederzeit wieder rückgängig zu machen. Wichtig ist, dass man zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem jeweiligen Anstellungsvertrag unterscheidet. Will sich die Gesellschaft nämlich von ihrem Geschäftsführer trennen, so muss mit der Mitteilung über den Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhergehen (§ 14 KSchG).

Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, die GmbH gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Bei mehreren Geschäftsführern geht man von deren gemeinsamen Handeln aus, doch kann der Gesellschaftervertrag auch Einzelkompetenzen vergeben.

Wichtige Geschäftsführungspflichten sind:

- Vorlage einer aktuellen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG)
- ordnungsgemäße Buchführung (§ 41 GmbHG)
- ordnungsgemäße Bilanzierung (§ 42 GmbHG)
- Beantragung eines Insolvenzverfahrens (§ 64 GmbHG).

Die Geschäftsführung hat bei der Abgabe von Willenserklärungen, die die GmbH betreffen, die Vertretungsmacht (§164 Abs. 1, S. 1 BGB).

Bei mehreren Geschäftsführern sieht der Gesellschaftsvertrag häufig eine Einzelvertretung vor. Dritten gegenüber ist eine solche Beschränkung der Befugnis allerdings ohne rechtliche Wirkung

(§ 37 Abs. 2 GmbHG).

In den Angelegenheiten der Gesellschaft muss die Geschäftsführung die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes erfüllen (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Werden diese Pflichten verletzt, macht sie sich der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig (§§ 43 Abs. 2; 40 Abs. 2 GmbHG).

Wird einem Dritten durch einen Geschäftsführer rechtsgeschäftlich oder deliktisch Schaden zugefügt, so muss die GmbH dafür unmittelbar einstehen (§ 31 BGB). Nach den §§ 823, 826 BGB können deliktisch Geschädigte unmittelbar gegen

den / die Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend machen. In diesem Fall haften durch die §§ 840, 842 ff BGB die GmbH und der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch.

Das Stammkapital als Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter muss mindestens 25.000,- Euro, die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100,- Euro betragen (§ 5 GmbHG, Art. 3 EuroEG). Mindestens diese Summe soll den Gläubigern als Sicherheit dienen. Die Stammeinlage muss auf einen bestimmten Geldbetrag lauten und durch fünfzig teilbar sein. Sie kann für die einzelnen Gesellschafter aber unterschiedlich hoch sein.

Bei der Errichtung der GmbH kann kein Gesellschafter mehr als eine Stammeinlage übernehmen, spätere Überschreibungen sind aber durchaus möglich.

Stammkapital und Gesellschaftsvermögen müssen nicht gleich hoch sein, tatsächlich ist das Gesellschaftsvermögen bei einem guten Geschäftsverlauf meist um einiges höher als das Stammkapital.

Die Höhe der Stammeinlage bestimmt die Quote des Geschäftsanteils des Gesellschafters (§ 14 GmbHG).

Dieser Geschäftsanteil ist maßgebend für das Stimmrecht (§ 47 Abs. 2 GmbHG), die Gewinnverteilung (§ 29 Abs. 3 GmbHG) und einen möglichen Liquidationserlös (§ 72 GmbHG).

Generell verfügt ein Gesellschafter frei über seinen Gesellschaftsanteil, doch es gibt Ausnahmen:

Geschäftsanteile sind gegebenenfalls übertrag-, belast- und inhaltlich änderbar.

Eine Vererblichkeit ist ebenfalls möglich, wobei die Erbfolge gesellschaftsvertraglich festgelegt werden kann.

Die Abtretung von Geschäftsteilen muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Geschäftsanteil mittels einer Ausschlussklage der GmbH gegen einen Gesellschafter auch entzogen werden (§§ 21, 34 GmbHG). Beschlüsse dieser oder anderer Art werden grundsätzlich durch die Gesamtheit der Gesellschafter, der Gesellschaftsversammlung, getätigt.

Gemäß § 46 GmbHG entscheidet diese Versammlung insbesondere über:

- den Jahresabschluss und die Verwendung des Ergebnisses
- die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage
- die Rückzahlung von Nachschüssen
- die Teilung bzw. Entziehung von Geschäftsanteilen
- die Bestellung, Abberufung und Entlassung von Geschäftsführern
- Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
- Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Abgestimmt wird durch das Mehrheitsprinzip, wobei jeweils 50,- Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren (§ 47 GmbHG). Durch die Beteiligung an einer GmbH erhält ein Gesellschafter bestimmte Mitwirkungs- und Vermögensrechte.

Das wichtigste Vermögensrecht ist hierbei der anteilige Anspruch auf das Ergebnis der Gesellschaft. Mitwirkungsrechte stellen in jedem Fall das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung dar, außerdem Minderheitsrechte (§ 50 GmbHG), Auskunfts- und Einsichtsrechte (§ 51 a GmbHG), dazu natürlich die vertraglich geregelten Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag.

Die wichtigste Pflicht des Gesellschafters ist die Aufbringung und Erhaltung seiner Stammeinlage, wobei Nachschusspflichten nur ausnahmsweise bestehen (§ 26 GmbHG, § 53 Abs. 3 GmbHG).

Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein weiteres Organ der GmbH, der Aufsichtsrat , bestimmt werden.

Bei mehr als 500 Mitarbeitern muss ein Aufsichtsrat nach den Regeln des Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrechts in jedem Fall gebildet werden (§77 BetrVG von 1952).

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Aktiengesetz i. V. m. § 76 BetrVG von 1952 geregelt, ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder stellen die Arbeitnehmer.

Bei mehr als 2000 Arbeitnehmern wird der Rat paritätisch zwischen Kapitaleignern und Arbeitnehmervertreter zusammengesetzt (§ 1 MitbestG).

Bevor es zu der Eintragung der GmbH ins Handelsregister kommt, müssen alle Sacheinlagen für das Stammkapital erbracht sein, Geldeinlagen müssen nur zu einem Viertel auf jede Stammeinlage gezahlt werden. ( § 7 Abs. 2 GmbHG). Insgesamt muss der auf das Stammkapital zu zahlende Betrag mindestens 12.500,- Euro betragen.

Jetzt muss die Eintragung zum Handelsregister erfolgen.

Die GmbH muss sich in dem Handelsregister bei ihrem jeweiligen Amtsgericht anmelden (§§ 7, 8, 78 GmbHG).

Dabei müssen die Gesellschafter garantieren, dass die Stammeinlagen in voller Höhe, oder Mindesthöhe zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.

Außerdem haben die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag, bzw. eine Gesellschafterliste sowie das Protokoll zur Benennung ihres Geschäftsführers vorzulegen.

Nach einer Prüfung des Antrages und der Unterlagen wird die GmbH in die Abteilung B des Handelsregisters, in der alle Kapitalgesellschaften vermerkt werden, eingetragen. Die Eintragung muss durch eine Veröffentlichung bekannt gegeben werden (§§ 10 Abs. 3 GmbHG; 8 ff. HGB).

Bis zu dieser Eintragung liegt eine „GmbH in Gründung“ oder eine „Vorgründungsgesellschaft“ vor.

2. Vorgründungsstadium der GmbH

2.1 Einführung

Die Gesellschaft(3) (4) mit beschränkter Haftung ist eine besondere Gesellschaftsform und spielt in der Praxis und im Zivilprozess eine wichtige Rolle.

Die GmbH entsteht in mehreren Schritten, die sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken. Die Gründungsphase wird mit dem Abschluss der Eintragung der GmbH in das Handelsregister abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt besteht die GmbH gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG als solche (siehe 1.2). Nach § 4 GmbHG muss die Firma den Hinweis „mit beschränkter Haftung“ enthalten.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist somit das Ergebnis eines Entwicklungsprozesses, der mit der Vorbereitungsphase beginnt und mit der Entstehung der juristischen Person endet.

Bei der Entstehung einer GmbH ist zwischen drei Phasen zu unterscheiden, nämlich

1. dem Vorgründungsstadium vor der Errichtung der GmbH durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages,
2. dem Gründungstadium zwischen der Errichtung der GmbH durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und dem Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister und
3. dem Stadium der fertigen GmbH nach Eintragung in das Handelsregister.

[...]


(1) vgl. Wirtschaftsprivatrecht, Peter Müssig, Heidelberg 2003, Seite 438 ff.

(2) vgl. Wirtschaftsprivatrecht, Peter Müssig, Heidelberg 2003, Seite 440 ff.

(3) vgl. Gesellschaftsrecht, Hesse/Enders, Stuttgart 2001, Seite 155 ff.

(4) vgl. GmbH Praktikum, Tillmann/Winter, Köln 1995 Seite 22

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Die Haftung in der Vorgesellschaft
Université
Ruhr-University of Bochum
Cours
Wirtschaftrsecht
Note
2,0
Auteur
Année
2003
Pages
34
N° de catalogue
V29060
ISBN (ebook)
9783638306843
ISBN (Livre)
9783638650106
Taille d'un fichier
557 KB
Langue
allemand
Mots clés
Haftung, Vorgesellschaft, Wirtschaftrsecht
Citation du texte
Christian Volz (Auteur), 2003, Die Haftung in der Vorgesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29060

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