Methoden der Schätzungen im Steuerrecht


Presentation (Elaboration), 2014

19 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1.Einleitung
1.1 Die Schätzung im Steuerrecht gemäß § 162 AO (Christoph Werner)
1.2 Methodenwahl durch das Finanzamt (Gero Gebhardt)
1.2 Begriffsklärung (Christoph Werner)

2 Die Methoden der Schätzung
2.1 Vorjahresvergleich (Gero Gebhardt)
2.2 Innerer Betriebsvergleich (Gero Gebhardt)
2.2.1 Nachkalkulation
2.2.2 Zeitreihenvergleich
2.2.3 Chi-Quadrat-Test
2.2.4 Benford-Gesetz
2.3 Äußerer Betriebsvergleich (Gero Gebhardt)
2.3.1 Richtsatzvergleich
2.3.2 Einzelbetriebsvergleich
2.4 Einnahmen-Ausgaben Deckungsrechnung (Christoph Werner)
2.4.1 Geldverkehrsrechnung
2.4.2 Vermögenszuwachsrechnung
2.5 Kassenfehlbetragsrechnung (Christoph Werner)
2.6 Griffweise Schätzung (Christoph Werner)

3 Zusammenfassung (Christoph Werner)

4 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.Einleitung

1.1 Die Schätzung im Steuerrecht gemäß § 162 AO (Christoph Werner)

Das Finanzamt hat zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO).[1] Ziel jeder Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.[2]

Um die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, müssen die Finanzbehörden zunächst den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln; die Beteiligten, insbesondere die Steuerpflichten, sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, sind diese zu schätzen. [3]

Die Schätzung soll insgesamt in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.[4] Dabei ist aber zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der seinen Pflichten in vollem Umfang nachkommt. Sind daher die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, weil der Steuerpflichtige trotz Erinnerung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen in grober Weise verletzt, verringert sich die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung. Dies führt zu einer Vergrößerung des Schätzungsrahmens, innerhalb dessen die Schätzung vorgenommen werden kann.[5]

Die Schätzung und ihr Ausmaß sind auch davon abhängig, ob und inwieweit der Steuerpflichtige ausreichende Erklärungen für die Abweichung geben kann.[6]

1.2 Methodenwahl durch das Finanzamt (Gero Gebhardt)

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO), die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, hat die Praxis mehrere Schätzungsmethoden entwickelt. Die Auswahl einer von mehreren geeigneten Schätzungsmethoden steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[7] Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode.[8] Das Finanzamt kann gegebenenfalls verschiedene Schätzungsmethoden miteinander kombinieren. Es darf jedoch im Hinblick auf den maßgeblichen und bekannten Sachverhalt keine ungeeignete Schätzungsmethode anwenden. Das Finanzamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das aufgrund einer Schätzungsmethode gewonnene Ergebnis noch durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen.[9] Es besteht auch keine Verpflichtung, eine Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) durchzuführen, um eine präzisere Schätzungsmethode anwenden zu können.[10] Ein Wechsel zu einer anderen Schätzungsmethode kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO in Form neuer Schätzungsunterlagen bekannt werden und die bisherige Schätzungsmethode angesichts der neuen Schätzungsunterlagen versagt.[11] Im Klageverfahren ist das Finanzgericht nicht an die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode gebunden, da es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO eine eigene, selbstständige Schätzungsbefugnis besitzt.[12]

1.2 Begriffsklärung (Christoph Werner)

Schätzungsmethoden sind die Verfahren, die eine Schätzung vorbereiten und begründen. Sie beruhen auf Lebenserfahrung.[13]

Von der Schätzung zu unterscheiden sind die Verprobungsmethoden. Sie dient nicht dazu die Besteuerungsgrundlage zu ermitteln. Durch eine Verprobung soll vielmehr die sachliche Richtigkeit der Buchführung und sonstiger Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen überprüft werden, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu widerlegen.[14] Die Buchführung kann also materiell und formell richtig sein. Ergibt sich durch die Verprobung, dass zum Beispiel die Buchführung wegen fehlender Einnahmedeklarationen nicht ordnungsgemäß und daher zu verwerfen ist, kommt es im zweiten Schritt zur schätzweisen Ermittlung des Gewinns.[15] Schätzung und Verprobung haben gemeinsam, dass das Ergebnis der Verprobungsmethode häufig für die Schätzung hinzugezogen wird.

Die Prüfungsmethoden sind die Methoden, die die Richtigkeitsvermutung der Unterlagen erschüttern und damit den Weg zu einer Schätzung ebnen können.[16] Dabei werden die Unterlagen nicht sachlich verprobt, sondern auf Fehler und Ungereimtheiten materieller und formeller Art hin untersucht. Dadurch wird auch dem Prüfer im Voraus erleichtert, welche Prüffelder er intensiver, zum Beispiel mit Verprobungsmethoden, in der Außenprüfung untersuchen muss.[17] Die Prüfungsmethoden sind inzwischen fast ausschließlich EDV-gestützt, was dem Prüfer zeitliche Ersparnisse im Vergleich zu den Anfängen der Prüfungsmethoden bringt.

2 Die Methoden der Schätzung

Die Verprobungs- und Schätzungsmethoden sind nicht gesetzlich geregelt. Sie ergeben sich auch nicht aus Verwaltungsanweisungen der Finanzministerien. Vielmehr entstehen die Methoden in der Praxis der (digitalen) Außenprüfungen. „Erfinder“ der Methoden sind die zuständigen Betriebsprüfer und weitere Beteiligte der Finanzbehörden. Durch Einschätzen und Ausprobieren (Ermessen) versuchen sie, die unrichtigen oder nicht vorliegenden Bemessungsgrundlagen auf das Maß der Wirklichkeit anzuheben. Nicht selten landen daher Streitigkeiten zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen vor Gericht, um die Entscheidung über die gewählten Methoden, den Rahmen oder den Umfang der Schätzung der Jurisdiktion zu überlassen. Die entsprechende Rechtsprechung hilft im Nachhinein den Finanzbehörden, ihre Methoden und Vorgehensweisen abzustecken und bei künftigen Betriebsprüfungen zu berücksichtigen. Die gängigsten Methoden finden sich inzwischen in der Fachliteratur für Finanzämter und Steuerberater wieder. Im Wesentlichen haben sich in der Praxis die folgenden Schätzungsmethoden entwickelt und werden nach heutigem Stand verwendet:[18]

2.1 Vorjahresvergleich (Gero Gebhardt)

Nach dem Vorjahresvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage der entsprechenden Angaben des Steuerpflichtigen für vorangegangene Veranlagungszeiträume ermittelt und gegebenenfalls durch Sicherheitszuschläge (siehe 2.6) an die veränderten Verhältnisse des zu schätzenden Besteuerungszeitraums angepasst. Der Vorjahresvergleich beruht auf der Annahme, dass die Steuererklärungen, die der Steuerpflichtige in den Vorjahren abgegeben hat, richtig und vollständig sind und die angegebenen Lebenssachverhalte über den vorangegangenen Veranlagungszeitraum hinaus Bestand haben. Für den Fall, dass die vorangegangen Besteuerungszeiträume bereits durch eine Schätzung ermittelt wurden kann sich das Finanzamt darauf stützen, dass der Steuerpflichtige die Schätzungen der Vorjahre in entsprechender Höhe akzeptiert hat. Wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt, ist das Finanzamt nicht verpflichtet, bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die vom Steuerpflichtigen gesammelten Belege auszuwerten. Der Vorjahresvergleich ist eine äußerst grobe Schätzungsmethode, die das Finanzamt in der Regel nur anwendet, wenn der Steuerpflichtige für den zu schätzenden Besteuerungszeitraum keine Steuererklärung abgegeben hat.[19]

2.2 Innerer Betriebsvergleich (Gero Gebhardt)

Der innere Betriebsvergleich beruht ebenfalls auf betriebsinternen Daten aus den Vorjahren des jeweiligen Betriebs. Man unterscheidet mehrere Methoden des inneren Betriebsvergleichs. Die wichtigsten werden in den folgenden Abschnitten näher erläutert.

2.2.1 Nachkalkulation

Bei dem inneren Betriebsvergleich durch Nachkalkulation werden innerbetriebliche Daten aus den Vorjahren des jeweiligen Betriebs, wie zum Beispiel Erlöse, Wareneinsatz, Roh- und Reingewinn und vorgegebene Verkaufspreise in Beziehung gesetzt und hochgerechnet. An Hand dieser Daten werden Entwicklungstendenzen des Betriebs sichtbar, die im Rahmen der Schätzung verwertet werden können. Bestimmte Merkmale eines Veranlagungszeitraums dürfen dabei auf andere Veranlagungszeiträume übertragen werden.[20] Bei der Nachkalkulation werden der Umsatz und der Gewinn nach den Kalkulationsdaten des jeweiligen Betriebs nachvollzogen. Das Finanzamt kann sich dabei auf die Angaben des Steuerpflichtigen stützen oder eigene Ermittlungen anstellen.[21] Durch die Fortentwicklung der vorhandenen betriebsinternen Daten ermittelt das Finanzamt das Gesamtergebnis des zu schätzenden Veranlagungszeitraums. Kalkuliert ein Betrieb mit unterschiedlichen Aufschlagsätzen, so muss im Rahmen der Schätzung der Wareneinsatz entsprechend aufgegliedert werden.[22] Es kann zu großen Schätzungsungenauigkeiten kommen, wenn ein Betrieb mit unterschiedlichen Aufschlagsätzen arbeitet, viele verschiedene Warengruppen im Sortiment hat oder sehr unterschiedliche Dienstleistungen erbringt, da die einzelnen Kalkulationen und der Lohneinsatz variieren und nicht ohne weiteres aus den Waren- und Materialeingangsrechnungen zu ersehen sind. Aus diesem Grund eignen sich nicht alle Betriebe für eine Nachkalkulation.[23]

Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, selbst eine Nachkalkulation zu erstellen. Er muss lediglich gezielte Fragen des Finanzamtes beantworten und gegebenenfalls weitere sachdienliche Unterlagen vorlegen. Erstellt das Finanzamt eine Nachkalkulation ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen, sind diesem auf Verlangen die Kalkulationsgrundlagen mitzuteilen.[24]

2.2.2 Zeitreihenvergleich

Da die Nachkalkulation mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist, wurden von den Finanzbehörden im Laufe der letzten Jahre unter Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen weitere Verprobungsverfahren wie der graphische Reihenvergleich und der Zeitreihenvergleich entwickelt. Bei dem Zeitreihenvergleich wird für jede Kalenderwoche eines Jahres separat aus den gebuchten Betriebseinnahmen und Wareneinkäufen der erzielte Rohgewinnaufschlag ermittelt, um festzustellen, ob auch eine wochen- oder monatsweise Untersuchung der Rohgewinnaufschläge eines Betriebs zum durchschnittlich erklärten Rohgewinnaufschlag des Kalenderjahres führt. Ergeben sich größere Abweichungen oder sonstige Auffälligkeiten, ist gegebenenfalls die Buchführung sachlich nicht richtig. In der Praxis setzt die Finanzverwaltung die Einnahmen mehrerer Jahre in Grafik-Linien um und vergleicht sie miteinander. Erwartungsgemäß verlaufen immer wieder die gleichen Monate stark bzw. schwach. Ein schlechtes Jahr hat also meist einen ähnlichen Kurvenverlauf wie ein gutes. Die Linie des schlechten Jahres verläuft also meist parallel zur Linie des guten Jahres, nur eben ein bisschen niedriger. Sich kreuzende Linien können ein Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Buchführung darstellen.[25]

Wie die Nachkalkulation ist auch der Zeitreihenvergleich nur bedingt geeignet, da Schwankungen, wie sie in der Praxis regelmäßig auftreten, sowie saisonale Unterschiede, unberücksichtigt bleiben. Besonders häufig wird der Zeitreihenvergleich durch die Finanzverwaltung in der Gastronomie eingesetzt. Der Zeitreihenvergleich unterstellt, dass neue Ware immer erst dann eingekauft wird, wenn die alte verbraucht wurde und keine Lagerhaltung betrieben wird. Dies lässt sich mit der relativ kurzen Haltbarkeit von Lebensmitteln begründen. So können Abweichungen auf nicht erfasste Einnahmen hinweisen.[26]

[...]


[1] Bayerisches Landesamt für Steuern (2006) Kapitel 1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen.

[2] BFH R 128/84 BStBl II 1993, 594.

[3] Haufe (2014) Schätzung: Zusammenfassung.

[4] BFH v. 18.12.1984 VIII R 195/82 BStBl. 1986 II S. 226.

[5] Bayerisches Landesamt für Steuern (2006) Kapitel 1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen.

[6] Haufe (2014) Schätzung: Kapitel 3.2 Schätzungsmethoden.

[7] Vgl. Schmidt-Liebig, Dr. Axel (2004) S. 3232.

[8] BFH BStBl II 1999, 290.

[9] BFH/NV 1999, 290 u. BFH/NV 2005, 1014.

[10] BFH BStBl II 1985, 352.

[11] BFH BStBl II 1984, 504.

[12] Vgl. Von Wedelstädt, Alexander (2014) 2. Kapitel Anwendungsbereich.

[13] Haufe (2014) Schätzung: Kapitel 3.2 Schätzungsmethoden.

[14] Vgl. Haufe (2014) Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Kapitel 5 Schätzungsmethoden.

[15] Vgl. Ebenda.

[16] Vgl. Schmidt-Liebig, Dr. Axel (2004) S. 3232.

[17] Vgl. Harle, Georg/Olles (2014) S. 197.

[18] Vgl. Harle, Georg/Olles (2014) S. 142

[19] Vgl. Pahlke/König/Cöster AO §162 Rn. 104.

[20] BFH BStBl 1982, 409.

[21] BFH BStBl II 1982, 430.

[22] BFH/NV 1985, 12; BFH BStBl II 1975, 96.

[23] Vgl. Harle, Georg/Olles (2014) S. 147.

[24] BFH BStBl II 1982, 430; BFH BStBl II 1978, 278.

[25] Vgl. Brinkmann, Michael (2012) S. 192.

[26] Vgl. Pahlke/König/Cöster AO §162 Rn. 106.

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Methoden der Schätzungen im Steuerrecht
College
University of Applied Sciences Paderborn
Grade
1,0
Author
Year
2014
Pages
19
Catalog Number
V293102
ISBN (eBook)
9783656904823
ISBN (Book)
9783656904830
File size
504 KB
Language
German
Notes
Präsentation kostenlos zusätzlich erhältlich: steuernews@gmx.net
Keywords
Schätzung, Steuerrecht, Finanzamt
Quote paper
Christoph Werner (Author), 2014, Methoden der Schätzungen im Steuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293102

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