Die Organe der GmbH


Hausarbeit, 2009

15 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung

2 Die Gesellschafterversammlung
2.1 Bedeutung und Kompetenz
2.2 Zuständigkeitsbereich
2.3 Einberufung und Durchführung der Versammlung
2.4 Gesellschafterbeschlüsse

3 Die Geschäftsführung
3.1 Kompetenzen und Zuständigkeit
3.2 Vertretungsmacht
3.3 Bestellung des Geschäftsführers
3.4 Haftung

4 Der Aufsichtsrat
4.1 Gesetzliche Regelung
4.2 Zusammensetzung
4.3 Aufgabenkreis

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Eine GmbH ist nach dem Privatrecht eine juristische Person und besitzt eigene Rechtsfähigkeit und ist Träger von Rechten und Pflichten. Die GmbH ist eine Vermögensmasse mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit, dabei ist sie keine natürliche Person. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist nicht Ausdruck der natürlichen Würde, sondern unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs zu sehen. Sie kann jedoch in dieser Form nicht selbstständig handeln und benötigt so verschiedene Organe zur Handlungsfähigkeit.[1]

1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung

Ziel dieser Arbeit ist es, strukturiert heraus zu arbeiten, durch welche Organe eine GmbH erst handlungsfähig wird und in wie weit sie von einander abhängig sind. Zur Erreichung dieses Ziels wird zunächst eine umfassende Erläuterung der einzelnen Organe gegeben, um darauffolgend den rechtlichen Rahmen heraus zu stellen. Nach der Erarbeitung der grundlegenden Bausteine werden zusätzlich charakterisierende Eigenschaften der einzelnen Organe erläutert. Weiter werden in den einzelnen Ausarbeitungen immer wieder Beschränkungen und Weisungsbefugnisse- und -abhängigkeit der Organe untereinander aufgezeigt. Nach allen Recherchen kann danach ein kurzes Fazit gebildet werden. Das Fazit wird mit Bezug auf die gesetzliche Situation gebildet.

2 Die Gesellschafterversammlung

2.1 Bedeutung und Kompetenz

Die Gesamtheit der Gesellschafter der GmbH ist das oberste Willensorgan und ist somit auch zentrales Organ der GmbH. Die Gesellschafter bilden ihren Willen und treffen ihre Entscheidungen in Versammlungen mittels Beschluss. Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sind nur teilweise gesetzlich geregelt. Sie ist für Entscheidungen, die existenzielle Angelegenheiten betreffen, wie beispielsweise Satzungsänderungen nach § 53 GmbHG, Beschlüsse über Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß dem UmwG und auch Auflösung der GmbH nach § 60 Nr. 2 GmbHG, und Fortsetzung nach Auflösung, zuständig. Der Gesellschafterversammlung sind jedoch Beschlüsse, über Einforderung von Nachschüssen laut §§ 26, 28 GmbHG, Verweigerung von Information gemäß § 51 a GmbHG und auch Beschlüsse die das andere Organ betreffend sind, wie beispielsweise Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG sowie Liquidatoren nach § 66 GmbHG, vorbehalten. In der Satzung der jeweiligen GmbH sind die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung jedoch individuell und genau abgefasst und ausformuliert. Die Satzung stellt das wichtigste Regelwerk der GmbH dar, sie ist durch die Gesellschafter und die GmbH selbst bestimmt und nach ihr zu handeln. Sie ist immer anzuwenden, wenn im Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen über eine bestimmte Sache bestehen, Fundament dafür ist § 45 Abs. 2 GmbHG.[2]

2.2 Zuständigkeitsbereich

Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung geht aus dem, im GmbHG aufgestellten Zuständigkeitskatalog hervor, dieser gilt dann (gem. § 45 Abs. 2 GmbHG), wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Als oberstes Organ der GmbH besitzt die Gesellschafterversammlung den Status der Allzuständigkeit, und kann damit in jegliche Angelegenheit eingreifen. Sie ist rechtlich dazu fähig, Handlungen der Geschäftsführung zu intervenieren, sich die Einwilligung zu bestimmten Maßnahmen intern vorzubehalten und schließlich auch den Inhalt der eigenen Entscheidungs-kompetenz zu übertragen. Ausnahmen sind Aufgaben, die die Geschäftsführung weisungsfrei kraft Gesetz wahrzunehmen hat, z.B. Kapitalerhaltungsgebot gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG oder die Buchführungspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG. Nach § 45 Abs. 2 GmbHG ist es der Gesellschafterversammlung durch die Vertragsfreiheit erlaubt, eigene Zuständigkeit auf ein andres Organ zu übertragen. Einzige Ausnahme sind Angelegenheiten über die, die „Gesamtheit der Gesellschafter“ rechtsbegründend zu beschließen hat, wie etwa die Abänderung der Satzung. Eine wesentliche Kompetenz der Gesellschafterversammlung ist die Bestellung, Überwachung und Weisung der Geschäftsführung, wobei sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG ergibt, dass sich diese Kompetenzen sowohl auf das Organverhältnis, als auch auf das Anstellungsverhältnis beziehen.[3]

2.3 Einberufung und Durchführung der Versammlung

Die Gesellschafterversammlung wird nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführung einberufen, gesetzt den Fall, dass die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern besteht, sind sie untereinander unabhängig einberufungsbefugt. Auch vertretende Gesellschaftsführer sind rechtlich fähig eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.[4] Im Ausnahmefall ist es sogar möglich, dass die Gesellschafter die Versammlung einberufen, Fundament ist § 50 Abs. 1 GmbHG. Eine Versammlung ist mindestens einmal im Jahr zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen. Andere Gründe zur Einberufung können beispielsweise zur Einforderung von Nachschüssen gemäß § 26 GmbHG, Satzungsänderung gemäß § 53 GmbHG, Ernennung und Abberufung von Liquidatoren nach § 66 GmbHG oder aber Auflösung nach § 60 Abs. 1 GmbHG sein. Eine Versammlung muss in „ausdrücklich bestimmten Fällen“ nach § 49 Abs. 2 GmbHG einberufen werden, wenn „dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint“, bzw. in den Fällen, die in der Satzung oder dem Gesetz als Einberufungsgründe festgelegt sind. Um zu gewährleisten, dass jeder Gesellschafter in angemessener Form seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen kann, muss fristgerecht, nach § 51 Abs. 1 GmbHG eine Woche vorher, und unter Angabe der Gründe für die Versammlung, dazu eingeladen werden.[5] Das Mitgliedschaftsrecht ist nicht entziehbar und beinhaltet, dass jeder Gesellschafter der GmbH das Recht hat, bei der Versammlung anwesend zu sein und ist befugt aktiv an der Beratung, damit an der Bildung des Willens, durch seine Stimmabgabe teilzunehmen, sollte kein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG vorliegen. Bei einer hohen Anzahl von Gesellschaftern ist es möglich einen Versammlungsleiter zu bestellen, welcher die Ordnungsaufgabe zugeteilt bekommt und darum bemüht sein sollte, dass die Versammlung ordnungsgemäß und zügig abgewickelt werden kann. Während der Versammlung gilt absolut korrekte Einhaltung der Satzung, bzw. formelle Fehler zu vermeiden.[6] Jeder Gesellschafter darf einen Vertreter entsenden, falls er verhindert sein sollte zur Versammlung zu erscheinen. Während der Versammlung muss ein Sitzungsprotokoll geführt werden, in welchem der Ablauf und die festgelegten Beschlüsse festgehalten werden müssen. Das Protokoll sollte sich auf die wesentlichen und rechtserheblichen Vorgänge der Versammlung begrenzen.[7]

2.4 Gesellschafterbeschlüsse

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden auch als ein „Rechtsgeschäft eigener Art“ bezeichnet, welches sich auf die Stimmabgabe der Gesellschafter bezieht und somit auf eine kollektive, rechtsverbindliche Willensbildung abzielt.[8] Durch den BGH wurde der Beschluss der Gesellschafter als „Sozialakt der körperschaftlichen Willensbildung durch Mehrheitsentscheid“ definiert.[9] Jedoch können auch Beschlüsse gefasst werden, ohne, dass eine Gesellschafterversammlung stattfindet, und zwar schriftlich („in Textform“ gemäß § 126 b BGB). Es ist nicht zwingend notwendig, dass Beschlüsse innerhalb der Versammlung gefasst werden. Der Gesellschafterbeschluss ist immer das Ergebnis einer Abstimmung gemäß § 47 GmbHG. Das Recht des Gesellschafters zur Stimmabgabe, das so genannte Stimmrecht zählt zu den zentralen Mitgliedschaftsrechten. Mittels der Stimmabgabe nimmt der Gesellschafter seine Verwaltungs- und Herrschaftsrechte wahr. Ein Inhaber eines Stimmrechts ist der rechtliche, nicht der wirtschaftliche Inhaber eines Geschäftsanteils.[10] Die Stimmkraft eines Gesellschafters misst sich anhand der Beteiligung, gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG, je 50 € eines Geschäftsanteils, eine Stimme. Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung wird als eine einseitige und regelmäßig empfangsbedürftige Willenserklärung angesehen, auf die zivilrechtliche Vorschriften zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit auszuüben sind. Wenn eine Stimme erst einmal wirksam abgegeben wurde ist sie unwiderruflich. Gesellschafterbeschlüsse gelten als beschlossen, wenn die erforderliche Mehrheit von Stimmen für einen Beschluss vorliegt. Das vorliegende Abstimmungsergebnis ist zur Beweissicherung schriftlich und förmlich zu protokollieren. Ein Gesellschafterbeschluss ist dann unwirksam oder nichtig, wenn ein schwerwiegender Mangel laut § 241 AktG vorliegt. Die Klagefrist für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse ist im § 246 Abs. 1 AktG geregelt.[11]

[...]


[1] Vgl. Torggler, H., Schönherr, F., Torggler, U. (2000), § 6 Abs. 2, § 11 GmbHG.

[2] Vgl. Birle, J.P. (2007) S. 325-326.

[3] Vgl. Birle, J. P. (2007) S. 326-327.

[4] OLG München v. 3.11.19937 U 2905/93, GmbHR 1994, 406.

[5] Vgl. Birle, J.P. (2007) S. 333-334.

[6] Vgl. Böttcher/ Grewe (2002) S. 127.

[7] OLG Stuttgart v. 8.7.1998 20 U 112/97, GmbHR 1998, 1034, 1035.

[8] Vgl. Fischer, § 4 Rz. 1, m. w. N (2003).

[9] Vom 22.09.1969 II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 318.

[10] BGH v. 21.3.1988 II ZR 308/87, BGHZ 104, 66.

[11] Vgl. Birle, J. P. (2007) S. 360-373.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Organe der GmbH
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
15
Katalognummer
V293125
ISBN (eBook)
9783656904762
ISBN (Buch)
9783656904779
Dateigröße
381 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
organe, gmbh
Arbeit zitieren
Julia Misoch (Autor:in), 2009, Die Organe der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293125

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Organe der GmbH



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden