Die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs. Aus der Perspektive des "neuen Liberalismus"


Hausarbeit, 2013

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Konfliktverlauf und Konfliktlinien

3. Der Streit um den internationalen Strafgerichtshofs aus der Perspektive des „neuen Liberalismus“
3.1 Argumente für eine liberale Interpretation des Konflikts
3.1.1. Die Demokratisierung von Herrschaft und der Zivilisierungseffekt
3.1.2. Die Herausbildung staatlicher Präferenzen
3.1.3. Staaten im internationalen System: Präferenzkonstellationen
3.2 Argumente gegen eine liberale Interpretation des Konflikts

4. Bewertung

Literaturangaben

1. Einleitung

Gesetze, die das Verhalten von Staaten im Kriegsfall bestimmen gibt es bereits seit langer Zeit. Wenngleich nicht in der Form des heute bekannten „humanitären Völkerrechts“ unterschieden bereits zweitausend Jahre vor Christus Ägypter und Sumerer im Krieg rechtlich unter Kriegsteilnehmern und Zivilisten. Die Kodifizierung des Völkerrechts wurde seitdem in unterschiedlichen Erklärungen und Abkommen weiterentwickelt.1 Mit der Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 und ihrer internationalen Anerkennung durch die Staaten der Vereinten Nationen wurden erstmals Interessen unterstellt, die „allen Menschen kraft ihres Menschseins gemeinsam“2, also universal sind.3 Während die Zahl der kriegerischen Auseinandersetzungen seit den frühen 1990er Jahren wieder sinkt, ist die Zahl derjenigen, die grundlegender Menschenrechte beraubt sind weiterhin hoch und die Zahl der blutigen Auseinandersetzungen unterhalb der Schwelle von Kriegen und Bürgerkriegen steigt sogar an.4 Zusätzlich sind Armut und Unterdrückung durch repressive Strukturen ein Problem, das Bürger von Industrienationen und vielen demokratischen Gemeinschaften ebenso erfasst wie die Menschen in Entwicklungs-staaten und autoritären Regimen.5 Die fortwährende personelle und strukturelle Verletzung von Menschenrechten wirft zunächst zwei Fragen auf. Einerseits kann die Legitimität solcher Herrschaftsordnungen bezweifelt werden, die regelmäßige Verstöße gegen unterschiedliche Menschenrechte begünstigen. Andererseits ist insbesondere der Staat gefragt, wo es gilt durch Eingriffe in die Gesellschaftsordnung den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.6 Darüber hinaus ist auch keineswegs unumstritten ob die Ausgestaltung von Menschenrechtspolitik eine innerstaatliche Angelegenheit sei, oder von der Staaten-gemeinschaft als ganzer gewährleistet werden muss.7 Folgt man liberalen Annahmen in den Internationalen Beziehungen, dann kann internationale Politik durchaus so organisiert werden, dass allen Menschen ein „selbst bestimmtes Leben ohne Furcht und Not“8 ermöglicht werden kann.9 Inwiefern die Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte durch diese Theorie analysiert werden können, soll nachfolgend anhand des Streits um den Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und sein Statut nachvollzogen werden. Dieser Gerichtshof ist „die erste globale supranationale Institution, die im Menschenrechtsbereich Recht sprechen kann.“10 Dabei sollen zunächst der Konfliktverlauf und die Herausbildung der Konfliktlinien skizziert werden. Im eigentlichen Hauptteil werden dann die Argumente für und wider eine liberale Interpretation des Konflikts beschrieben. Zuletzt soll die Theorie hinsichtlich ihres Erklärungspotentials bewertet werden.

2. Konfliktverlauf und Konfliktlinien

“So many issues of fundamental importance remained open in April 1998 that we could only approach Rome with “cautious optimism”.”

David Scheffer (1999): The United States and the International Criminal Court11

Der Konflikt der sich um die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs dreht, findet seinen vorläufigen Höhepunkt 1998 in der Debatte über die Ratifizierung und Gestaltung des Statuts von Rom.12 Er ist maßgeblich geprägt durch die Positionsdifferenz einiger Staaten, darunter Großmächte wie die USA, China und Russland13, zu den späteren Unterzeichnerstaaten. Gleichzeitig sind die Ereignisse und Verhandlungen, die schließlich zu jenem umstrittenen Statut führten, das seit 2002 offiziell den IStGH und seine Arbeit begründet, fest mit der Geschichte und Entwicklung des internationalen Rechts seit Mitte des 19. Jahrhunderts verknüpft. Das Rom-Statut ist Ausdruck eines fortwährenden Kodifizierungsprozess des humanitären Völkerrechts in gültiges Vertragsrecht, festgehalten in der Haager Landkriegsordnung (1899 und 1907) sowie wesentlich ergänzt durch die ersten beiden Genfer Konventionen (1864 und 1949).14 Seit Ende des ersten Weltkrieges wurden immer wieder Versuche zur Etablierung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit unternommen.15 Ein zur Ahndung aggressiver Kriegsführung befugter Gerichtshof wurde jedoch insbesondere während des Kalten Krieges lange als Bedrohung für die staatliche Souveränität wahrgenommen. Erst dessen Ende und die Vorwürfe massiver Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda führten zu einer Wiederaufnahme der Bestrebungen.16 Schließlich erteilte die UN-Generalversammlung der Völkerrechtskommission das Mandat zur Ausarbeitung eines Statuts für den IStGH.17 Ein entsprechender und mehrfach überarbeiteter Entwurf wurde 1998 einer Staatenkonferenz zur Verhandlung vorgelegt. Bereits während dieser Konferenz ließ sich unter den Staaten jene klare Positionsdifferenz erkennen. Die Konfliktlinie definiert sich seither über miteinander schwer zu vereinbarende Vorstellungen, einerseits die Unabhängigkeit, die der Arbeit des Gerichtshofs durch das Rom-Statut zugesichert wurde und andererseits die Reichweite seiner Zuständigkeit betreffend. Die skeptische Seite strebt hierbei einen Gerichtshof an, der seinerseits mit schwachen Kompetenzen ausgerüstet ist. Dieser soll in weitgehender Abhängigkeit zu den Vertragsstaaten und dem UN-Sicherheitsrat eingerichtet werden. Neben dieser Zielsetzung eines Gerichtshofs mit rein symbolischem Charakter verfolgen skeptische Staaten die Absicht, die rechtlichen Zuständigkeiten des Gerichtshofes möglichst für die eigene Bevölkerung auszuschließen. Dabei wird insbesondere die Gefahr politisch motivierter Anklagen sowie der gemäß dieser Ansicht inakzeptable Verlust staatlicher Souveränität betont. Demgegenüber steht eine Koalition sogenannter „Like-minded States“, die eine stark befürwortende Haltung einnehmen. Sie erkennen eben gerade durch internationale Gesetze und multilaterale Institutionen die Gewährleistung ihrer Sicherheit. Diese, dem Gerichtshof gegenüber positiv eingestellten Staaten, verfolgen das Ziel eines möglichst unabhängigen und durchsetzungsfähigen Gerichtshofes mit klaren und obligatorischen Zuständigkeiten.18 Der Kern bzw. Gegenstand des Konflikts ist somit das institutionelle Design des internationalen Gerichts.19

Nachdem das Statut von 60 Staaten ratifiziert worden war, trat es am 1. Juli 2002 in Kraft. Inzwischen wurde es von insgesamt 122 Staaten angenommen.20 Gemäß des Römer Statutes ist der IStGH heute eine eigenständige, von der UNO unabhängige, internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit. In Ergänzung zur nationalstaatlichen Gerichtsbarkeit soll er die vier besonders schweren Straftaten des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschheit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression untersuchen. Dabei kann er lediglich tätig werden, sofern die zuständigen staatlichen Gerichte nicht willens oder nicht in der Lage sind die zuvor genannten Straftaten zu verfolgen. Die Initiative für eine Untersuchung kann von einem Vertragsstaat ausgehen, der den Ankläger auf eine bestimmte Situation hinweist, in der dem Anschein nach eines oder mehrere der genannten Verbrechen begangen wurden. Alternativ kann der Gerichtshof auch auf die eigene Initiative des Anklägers oder durch die Verweisung einer Situation durch den UN-Sicherheitsrat an den Ankläger tätig werden. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nicht nur ausüben, wenn das mutmaßliche Verbrechen auf dem Territorium eines Vertragsstaates geschehen ist. Er kann dies auch, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Person besitzt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes anerkannt hat.21 Damit wird das Völkerrecht um eine wesentliche Neuerung ergänzt. Der IStGH kann als eine unabhängige richterliche Institution der Staatengemeinschaft betrachtet werden, vor der sich nunmehr Individuen, nicht Staaten, verantworten müssen.22

Das Statut wird heute nicht nur als ein „völkerrechtlicher Vertrag“ gewertet, „der das Völkerstrafrecht kodifiziert und dazu beiträgt, die Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen zu festigen“23 sondern darüber hinaus als „Höhepunkt in der völkerstrafrechtlichen Entwicklung“ des 20. Jahrhunderts.24 Gleichwohl oder vielleicht gerade darum wirft der Konflikt um den Vertrag von Rom Fragen auf. Die offene Ablehnung des Römischen Statuts auf der einen Seite, im Kontrast zu der ausdrücklichen Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs auf der anderen Seite der Staatengemeinschaft kann als Symptom einer wiederkehrenden Kernproblematik der Internationalen Beziehungen betrachtet werden. Demnach besteht zwar durchaus Einigkeit darüber, dass Staaten unter bestimmten Bedingungen zur Zusammenarbeit neigen. Jedoch konnte bisher keinesfalls Konsens darüber erzielt werden, welchem Schema dieses Verhalten folgt.25 Glaubt man modernen liberalen Ansätzen in den Internationalen Beziehungen so treiben vor allem demokratische Staaten kooperative Umgangsformen voran, weil ihre Herrschafts- und Gesellschaftsordnung es zulässt, derartige außenpolitische Ziele als staatliches Interesse zu formulieren.26 Gleichzeitig ist der „Zivilisierungseffekt“, den (insbesondere regionale) Demokratisierung auf der Ebene des internationalen Systems entfalten kann kaum zu leugnen.27 Daher soll im folgenden Hauptteil untersucht werden inwiefern die Dispositionen und das Verhalten der Staaten im Konflikt um den IStGH Ausdruck demokratischer Dynamik sind und ob gleichzeitig die Ablehnung des Rom-Statuts durch die USA, eines „liberalen Hegemons“28, im Sinn derselben Logik bewertet werden kann. Schließlich wird abzuwägen sein, inwiefern die Entstehung des IStGH auf Grundlage des Rom-Statuts eine Herausforderung für die Theorie des Liberalismus darzustellen vermag.

3. Der Streit um den internationalen Strafgerichtshofs aus der Perspektive des „neuen Liberalismus“

3.1 Argumente für eine liberale Interpretation des Konflikts

In den Ausführungen dieses Abschnitts soll die liberale Theorie in Bezug auf den Konflikt um den IStGH bemüht werden. Das Ziel wird zunächst sein, die einzelnen Argumente für eine liberale Betrachtungsweise des Konflikts darzustellen um sie anschließend mit ihren möglichen Lücken und Schwachstellen zu konfrontieren. Dabei wird es nicht dem Sinn einer solchen Analyse entsprechen, zu jedem Argument das Verhalten aller betreffenden Staaten im einzelnen zu untersuchen. Es soll genügen, die Thesen und Ansichten auf drei idealtypische Parteien dieses Konflikts zu reduzieren. Diese wären zum einen die Staaten der Europäische Union als Gruppe von „Befürwortern“ des Gerichtshofs und zum anderen die USA und China als „Gegner“ im Konflikt um die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs. Dabei soll die EU als Region demokratischer Unterstützer betrachtet werden, zu dem die USA und China sowohl ein liberaldemokratisches, als auch ein autokratisches Gegengewicht bilden. Sollten es einzelne Argumente verlangen, so können andere Staaten zur Verdeutlichung in die Betrachtung einbezogen werden. Zur Vereinfachung sollen jedoch die drei angeführten Akteure als Stellvertreter für andere Staaten mit ähnlichen Präferenzen gelten.

Aus der nun vorgestellten Perspektive des Liberalismus wird (1) argumentiert, dass die Demokratisierung von innerstaatlichen Herrschaftsverhältnissen entscheidende positive Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hat.29 Weiter wird angenommen, die Staaten verhielten und verhalten sich (2) in der internationalen Politik als rationale Akteure, die versuchen, durchsetzungsmächtige gesellschaftliche oder staatliche Interessen außenpolitisch umzusetzen.30 Dabei unterlägen sie (3) asymmetrischen Interdependenz-beziehungen, aus denen sich die jeweilige Bereitschaft zu zwischenstaatlichen Kooperationsformen ableiten lässt.31

3.1.1. Die Demokratisierung von Herrschaft und der Zivilisierungseffekt

Dass der Schutz der Menschenrechte überhaupt zum Gegenstand internationaler Kooperation wurde, hängt gemäß liberaler Überzeugung eng mit der Demokratisierung staatlich-gesellschaftlicher Strukturen zusammen. In diesem Licht betrachtet, spiegelt die Entwicklung zum IStGH die Entwicklung der nationalen Rechtsstaatlichkeit in liberalen Demokratien wieder.32 Gewaltsame Konfliktbearbeitung betrachten Liberale als das partikulare Interesse einzelner Gruppen, das sich nur auf Kosten der übrigen Gesellschaft durchsetzen lässt. Der Liberalismus unterscheidet daher grundsätzlich demokratische von nicht-demokratischen Herrschaftsordnungen. In autoritär regierten Staaten können staatliche Akteure ihre Interessen gegenüber gesellschaftlichen Akteuren besonders gut abschirmen und daher in internationalen Verhandlungen ihre außenpolitischen Präferenzen autonom und dauerhaft vertreten.33 Autokratische Herrschaft ist nicht an Recht und Gesetz gebunden.34 Folglich kann angenommen werden, dass die dominanten staatlichen Interessengruppen auch kein verlässliches Interesse an internationalen Rechtskooperationen haben. Damit kann nicht verwundern, dass „unfreie“35 Staaten wie China, Katar, Libyen, der Sudan und auch Jemen in Rom gegen das Statut votierten. Außerdem entspricht dieser Erwartung auch, dass Russland, Indonesien und Ägypten bis heute eine effektive Bindung an das Statut vermieden haben.36

Besonders in pluralistischen und korporatistischen (demokratischen) Staaten wird dagegen eine größere Anzahl gesellschaftlicher Akteure angenommen, die Einfluss auf die Außenpolitik nehmen können. Die Aushandlung von Kompromissen und die friedliche Bearbeitung von Konflikten sei ein zentrales Merkmal demokratischer Politik, weshalb Demokratien tendenziell auch außenpolitisch multilaterale Abstimmungen sowie regelgeleitetes und friedfertiges Verhalten bevorzugten.37 Diese Annahme scheint bemerkenswert zutreffend, wenn man bedenkt, dass die Staaten der Europäischen Union nicht nur geschlossen das Römische Statut unterzeichneten und bis heute ratifiziert mmmm haben.38 Die europäischen Demokratien trieben vielmehr bereits wenige Jahre nach dem zweiten Weltkrieg die Europäische Menschenrechtskonvention voran, die heute als das effektivste und fortschrittlichste internationale Menschenrechtsregime der Welt gilt.39 Das Argument auf den Punkt gebracht: Ohne das Vorhandensein von Demokratien im internationalen System wäre auch für den Liberalismus die Entstehung von Menschenrechtsregimen rätselhaft. Heute wird jedoch in über der Hälfte der Staaten auf der Welt parlamentarisch-demokratisch regiert.40 Durch die zunehmende Ausbreitung von Demokratien in Europa, Amerika, Australien und Südafrika entstanden daher zunächst regionale und in der Folge globale Regime. Liberale nehmen an, dass die Überzahl an Demokratien in bestimmten Regionen letztlich dazu führt, dass auch Autokratien die nun vorherrschende friedliche Streitschlichtungspraxis übernehmen.41 Dieser Zivilisierungs-effekt erklärt, warum auch nicht-demokratische Staaten das Rom-Statut und andere Menschenrechtserklärungen unterzeichnet und teilweise ratifiziert haben. In diesem Zusammenhang muss die Ablehnung des Rom-Statuts durch die USA und Israel als den beiden einzigen demokratischen von insgesamt sieben „Gegnern“ als erklärungsbedürftige Ausnahme betrachtet werden. Wie der Liberalismus dieses Paradoxon aufzulösen versucht, soll an späterer Stelle gezeigt werden.

3.1.2. Die Herausbildung staatlicher Präferenzen

Staaten und ihre Präferenzen nehmen in der liberalen Theorie der internationalen Beziehungen eine zentrale Rolle ein. Sie werden als rationale, durchaus auch eigennützige (Haupt-)Akteure der internationalen Politik betrachtet, deren außenpolitische Ziele in der Regel von durchsetzungsfähigen gesellschaftlichen oder staatlichen Gruppen (denkbarer Weise auch Individuen) bestimmt werden.42 Darüber hinaus wird die Tendenz betont, innerstaatliche Verfahren und Verhaltensweisen auch in der Außenpolitik zu etablieren.43 An dieser Stelle kann erneut der Blick auf die „Idealparteien“ im Konflikt gerichtet werden. Es gilt die dominanten innerstaatlichen Interessengruppen und ihre Motive genau zu bestimmen. Der Liberalismus rühmt sich, hier einen Fehler der realistischen Theorie kompensieren zu können. Denn gemäß liberaler Überzeugung sind sowohl Kontinuität, als auch Wandel außenpolitischer Präferenzen vor allem auf die Kräfteverhältnisse in Gesellschaft und Staat zurückzuführen. Außenpolitik könne folglich nicht nur beschrieben werden, sondern sei auch erklärbar.44

Wirtschaftsliberalismus und „kommunistische Stabilität“. Menschenrechte in China:

So zeigt sich auch beim autokratischen Gegner des IStGH, China, dass Außenpolitik primär der Fortsetzung innenpolitischer Prioritäten und Herausforderungen entspricht. Die Interessenschwerpunkte an wirtschaftlicher Entwicklung sowie sozialer und politischer Stabilität dominieren bei innen- und außenpolitischen Positionen.45 Wirtschaftliche Errungenschaften und die Steigerung der Wohlfahrt sind heute zur wichtigsten Legitimationsquelle der kommunistischen Herrschaft avanciert46 und dominieren daher die außenpolitische Interessenstruktur.47 Neben diesem dezidiert materiellen Interesse treten politische, ideologische und Sicherheits- Interessen zwar leicht zurück. Dennoch offenbart China eine auf den Führungsanspruch und -erhalt der KPCh zugeschnittene außenpolitische Präferenzstruktur. Entsprechend formuliert Dai Bingguo, Mitglied des chinesischen Staatsrats, 2009, dass die Sicherung der chinesischen Staats- und Regierungsform, sowie der Erhalt der politischen Stabilität, d.h. der Führung der KPCh neben der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft zu den chinesischen Kerninteressen zählten.48 Dem entspricht auch die in der Forschungsliteratur attestierte „[extreme] außenpolitische Sensibilität in allen Fragen, die Chinas nationale Souveränität und territoriale Integrität berühren“49 und die selektive Kooperation Pekings in der internationalen Politik.50 Menschenrechte, im Speziellen politische Freiheits- und Mitwirkungsrechte finden hier weder die konsequente Unterstützung innerhalb der KPCh, die gegenüber innerstaatlicher Opposition gegen ihre Herrschaft mit Repressalien reagiert, noch findet sich in der chinesischen Bevölkerung ein Verständnis für die westliche Bewertung der Menschenrechte.51 Die Forderung nach universellen Menschenrechten kann sich im innerstaatlichen Kräftemessen nicht durchsetzen52, da die Führung der KP diesen Prozess dominiert.53 Im Gegenteil widerspricht sie dem innenpolitischen Interesse Chinas herrschender Partei nach sozialer und politischer Stabilität. Internationale Kooperation schafft, so die liberaler Bewertung, Gewinner und Verlierer innerhalb eines Landes.54 Im chinesischen Fallbeispiel kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass die einflussreichen und präferenzbildenden innerstaatlichen Akteure zu den Gewinnern einer Kooperation im Bereich der Menschenrechte gehörten. Ein wesentlicher Positionswechsel in Menschenrechtsfragen kann in China nur erwartet werden, wenn sich die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse ändern. In diesem Fall müsste wohl vor allem die Durchsetzungsfähigkeit wirtschaftlicher Partikularinteressen gegenüber den allgemeinen Wohlfahrtsinteressen noch weiter abgeschwächt werden. Liberalisierung und Demokratisierung wären Strategien im Sinne des Liberalismus, um einen außenpolitischen Kurswechsel hin zu mehr verlässlicher internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte zu erreichen.55

Die neokonservative Wende in den USA:

Die Liberalisierung der Weltwirtschaft sowie die Verbreitung von Demokratie und Menschenrechten im internationalen Staatensystem liegen durchaus offiziell im nationalen Interesse der USA.56 Dennoch lehnen auch sie das Statut des IStGH offen ab. „Realistisch“ betrachtet liegt hier der Einwand nahe, hinter den liberalen „Labels“ Demokratieförderung und Menschenrechtsschutz verbergen sich primär machtpolitische Interessen, demgemäß der liberale Hegemon USA im IStGH lediglich kein Instrument zu deren Verwirklichung sähe. Gleichzeitig lässt dieser theoretische Ansatz jedoch eine Erklärung vermissen, warum das Statut letztlich doch in Kraft trat – und zwar gegen den Willen der USA.57 Der Liberalismus löst dieses Rätsel erneut durch die Betrachtung der innerstaatlichen Kräfte- und Interessenverhältnisse. Mit dem Ende des Ost-West-Konflikts gewannen einerseits Themen wie die internationalen Wirtschaftsbeziehungen, der globale Umweltschutz und auch die Menschenrechte in den USA neues Gewicht.58 Zudem übernahm mit Bill Clinton 1993 erstmals nach zwölf Jahren wieder ein demokratischer Politiker die Regierungsgeschäfte59, der darauf die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs zu einem vordringlichen Ziel der amerikanischen Außenpolitik erklärte.60 Andererseits offenbarte sich in den folgenden Jahren einmal mehr die Bedeutung der inneren Kräfteverhältnisse eines Staates. So fand sich Clinton bereits 1994 einer republikanischen Kongressmehrheit gegenüber, die einen radikalen außenpolitischen Kurswechsel erzwingen konnte. Die nun dominierenden konservativen Kräfte im Kongress verfolgten nationale Sicherheitsinteressen, die nach einer unilateralen Neuausrichtung der US-Außenpolitik verlangten, um ein größtmögliches Maß an Handlungsfreiheit im internationalen System zu erzielen. Schließlich musste Clinton seine multilateralen Bestrebungen aufgeben und hinterließ „ein außenpolitisches Vermächtnis, das Amerika im Grunde auf einen ,globalen Unilateralismus' zurückverwies.“61 Nicht zuletzt das umstrittene Wahlergebnis, das der Bush-Administration ohne Wählermehrheit zur Übernahme der Regierung verhalf verweist auf das polarisierende Kräftemessen zwischen Republikanern und Demokraten Ende der 1990er Jahre.62 George W. Bush sah sich bei seinem Amtsantritt keineswegs einem dem eingeschlagenen außenpolitischen Kurs ausschließlich gewogenen Kongress gegenüber. Im Gegenteil wurden im Senat unter der demokratischen Fraktion Stimmen laut, die offene Kritik am zunehmend unilateralen Außenverhalten der USA übten. Dazu gehörte auch die Forderung nach der Ratifizierung des Rom-Statuts. Doch die Erschütterung durch die 2001 verübten Anschläge auf das World Trade Center und das Pentagon veränderte die innerstaatliche Interessenlage drastisch. Nicht allein die amerikanische Öffentlichkeit verlangte nun den Schutz der USA vor der Gefahr weiterer Terrorakte, auch der Kongress stand fortan geschlossen hinter dem Präsidenten. Bush konnte seinen Politikstil ohne nennenswerte Veto-Spieler verfolgen. Wenngleich weiterhin multilaterale Strategien erwünscht waren, hatten sich die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für amerikanische Weltpolitik verändert.63 In der Außenpolitik hatte sich in der Folge die bereits zuvor bemerkbare Dominanz kurzfristiger machtpolitischer und ökonomischer Interessen gegenüber dem Ziel langfristiger multilateraler Kooperation im Bereich des internationalen Rechts endgültig gefestigt.64

Es lässt sich einwenden, dass eben dieser Präzedenzfall der Abkehr vom Multilateralismus, den die USA vollzogen haben augenscheinlich der in (1) getroffenen Annahme friedlicher und zivilisierender Wirkung demokratischer Staaten im internationalen System widerspricht. Demgegenüber steht jedoch erstens der quantitative Einwand geringer Ablehnung und hoher Akzeptanz des Rom-Statuts durch demokratische Staaten.65 Zweitens endet die liberale Analyse nicht mit der Betrachtung innerstaatlicher Kräfteverhältnisse, weswegen eine Gesamtbeurteilung der veränderten amerikanischen Position erst im Kontext der staatlichen Umwelt und der internationalen Konstellation außenpolitischer Präferenzen aller Staaten (3) möglich wird.66

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1 Vgl. Scott, Shirley (2004): International Law in World Politics. An Introduction. Boulder: Lynne Rienner, S. 245.

2 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Bpb): Idee und Anspruch der Menschenrechte im Völkerrecht. http://www.bpb.de/apuz/30859/idee-und-anspruch-der-menschenrechte-im-voelkerrecht?p=all, abgerufen am 20. Mai 2014.

3 Ebd.

4 Vgl. Opitz, Peter (2007): Menschenrechte – Glanz und Elend einer Idee. In: Ferdowsi, Mir: Weltprobleme. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, S. 118.

5 Ebd., S. 118f.

6 Vgl. Rittberger, Volker; Kruck, Andreas; Romund, Anne (2010): Grundzüge der Weltpolitik. Theorie und Empirie des Weltregierens. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 614f.

7 Ebd., S. 619,

8 Vgl. Hasenclever, Andreas (2010): Liberalismus. In: Masala, Carlo; Sauer, Frank; Wilhelm, Andreas (Hg.): Handbuch der internationalen Politik. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 77.

9 Vgl. Hasenclever, Liberalismus, S. 77.

10 Vgl. Risse, Thomas (2004): Menschenrechte als Grundlage der Weltvergemeinschaftung? Die Diskrepanz zwischen Normanerkennung und Normeinhaltung. In: Rittberger, Volker (Hg.): Weltpolitik heute. Grundlagen und Perspektiven. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 226.

11 Vgl. Scheffer, David (1999): The United States and the International Criminal Court. In: The American Journal of International Criminal Law 93(1), S. 14.

12 Zumindest, was die multilateralen Verhandlungen betrifft. Die Ablehnungspolitik der USA gegenüber dem IStGH geht weit über die schlichte nicht-Unterzeichnung seines Statuts hinaus. Vgl. Deitelhoff, Nicole (2007): Demokratische Bindungsängste? Die ambivalente Beziehung zwischen nationaler Demokratie und internationalem Recht. In: Geis, Anna; Müller, Harald; Wagner, Wolfgang (Hg.): Schattenseiten des Demokratischen Friedens. Frankfurt am Main: Campus Verlag, S. 163.

13 In der Staatenkonferenz von Rom 1998 äußerten insgesamt sieben Staaten erhebliche Bedenken gegenüber dem dort vorgelegten Statut. Dies waren namentlich China, der Irak, Israel, Katar, Libyen, Jemen und die USA. Dennoch unterschrieben die USA und Israel das Statut. Während Jemen das Statut später ebenfalls unterzeichnete, zogen die USA und Israel ihre Unterschrift 2002 zurück. Ebenso verfuhr der Sudan 2008. Russland hat das Statut im Jahr 2000 unterzeichnet, jedoch bis heute noch nicht ratifiziert. Vgl. Scott, International Law and World Politics. S. 259. Vgl. außerdem die Homepage der Bpb: Internationale Gerichtsbarkeit. http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/globalisierung/52814/internationale-gerichtsbarkeit, abgerufen am 8. April 2014, sowie die Homepage der United Nations Treaty Collection (UNTC): Rome Statute of the International Criminal Court. https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-10&chapter=18&lang=en, abgerufen am 15. April 2014.

14 Sie bilden den wesentlichen Kern dessen, was wir heute als Humanitäres Völkerrecht kennen und wurden später vertieft und erweitert, insbesondere 1977 in zwei Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen. Vgl. Scott, International Law and World Politics, S. 245-252.

15 So geschehen zunächst im Versailler Vertrag, der ein internationales Kriegsverbrechertribunal vorsah. Auch 1937 findet sich bereits ein Vertragsentwurf des Völkerbundes über die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs. 1953 scheiterte letztlich das fünf Jahre zuvor durch die UN-Generalversammlung initiierte Vorhaben, da man sich auf keine gemeinsame Definition des „Verbrechens der Aggression“ einigen konnte. Vgl. Scott, International Law and World Politics, S. 254 f.

16 Ursprünglichster Initiator war Trinidad und Tobago, das 1989 das Thema in der UN-Generalversammlung im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den internationalen Drogenhandel erneut zur Sprache brachte. Die Völkerrechtskommission nutzte diese Gelegenheit. Vgl. Ahlbrecht, Heiko (1999): Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert. Unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Straftatbestände und der Bemühungen um einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 336.

17 Bedeutend für die Arbeit der Kommission war auch der Eindruck der Arbeit der zwei internationalen ad-hoc Tribunale, die mit der Aufarbeitung der Geschehnisse in den Jugoslawienkriegen (ICTY: ab 1993) und des Völkermords in Ruanda (ICTR: ab 1994) beauftragt wurden. So wurden beispielsweise Sexualverbrechen erstmals als Verbrechen gegen die Menschheit geahndet. Vgl. Scott, International Law and World Politics, S. 256 f. Vgl. außerdem Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert, S. 344 u. S. 354.

18 Vgl. Deitelhoff, Nicole (2009): The Discursive Process of Legalization: Charting Islands of Persuasion in the ICC Case. In: International Organization 63(1), S. 37 u. S. 41.

19 Vgl. Fehl, Caroline (2004): Explaining the International Criminal Court: A ,Practice Test' for Rationalist and Constructivist Approaches. In: European Journal of International Relations 10(3), S. 358.

20 Vgl. Homepage der Bpb: http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/globalisierung/52814/internationale-gerichtsbarkeit, abgerufen am 8. April 2014.

21 Vgl. Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Stand am 7. Dezember 2011): Artikel 4-8, 12-15 sowie Art. 17.

22 Vgl. Homepage der Bpb: http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/globalisierung/52814/internationale-gerichtsbarkeit, abgerufen am 9. April 2014.

23 Vgl. Homepage des Auswärtigen Amtes (AA): Internationaler Strafgerichtshof. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/InternatRecht/IStGH/Hintergrund.html, abgerufen am 19. Mai 2014.

24 Vgl. Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert, S. 396.

25 Vgl. Moravcsik, Andrew (2000): The Origins of Human Rights Regimes: Democratic Delegation in Postwar Europe. In: International Organization 54(2), S. 222 (Tabelle 1). Vgl. außerdem Mayer, Peter; Rittberger, Volker (2004): Wissenschaft und Weltpolitik. In: Rittberger, Volker (Hg.): Weltpolitik heute. Grundlagen und Perspektiven. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 35-45.

26 Vgl. Schimmelfennig, Frank (2008): Internationale Politik. Paderborn: Ferdinand Schöningh Verlag, S. 138.

27 Vgl. Hasenclever, Liberalismus, S. 79.

28 Vgl. Rittberger; Kruck; Romund, Grundzüge der Weltpolitik, S. 677.

29 Vgl. Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 3. Aufl., S. 184 u. S. 190. Vgl. außerdem Zangl, Bernhard; Zürn, Michael (2003): Frieden und Krieg. Sicherheit in der nationalen und postnationalen Konstellation. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag, S. 68 f.

30 Vgl. Brummer, Klaus; Oppermann, Kai (2014): Außenpolitikanalyse. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag, S. 39 f. Vgl. außerdem Auth, Günther (2008): Thorien der internationalen Beziehungen kompakt. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag, S. 115.

31 Vgl. Brummer; Oppermann, Außenpolitikanalyse, S. 40 f.

32 Vgl. Deitelhoff, Demokratische Bindungsängste?, S. 159.

33 Vgl. Schimmelfennig, Internationale Politik, S. 141 u. S. 143. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen sein, dass außenpolitische Präferenzen nicht mit den Ergebnissen außenpolitischer Strategien übereinstimmen müssen. Vgl. Moravcsik, Andrew (1997): Taking Preferences Seriously: A Liberal Theory of International Politics. In: International Organization 51(4), S. 519.

34 Vgl. Schimmelfennig, Internationale Politik, S. 144.

35 Vgl. Map of Freedom von 2014 auf der Homepage der Freedom House NRO: http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world-2014/map-freedom-2014, abgerufen am 19. Mai 2014.

36 Vgl. Rittberger; Kruck; Romund, Grundzüge der Weltpolitik, S. 655.

37 Vgl. Schimmelfennig, Internationale Politik, S. 142-144.

38 Vgl. Homepage das Auswärtigen Dienstes der Europäischen Union (EAD): Die Bemühungen der Europäischen Union um die Bekämpfung der Straflosigkeit. http://eeas.europa.eu/human_rights/icc/index_de.htm, abgerufen am 19. Mai 2014.

39 Vgl. Moravcsik, The Origins of Human Rights Regimes, S. 218.

40 Vgl. Homepage der Bpb: Verbreitung demokratischer Staaten. http://www.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38794/demokratische-staaten, abgerufen am 5. Mai 2014.

41 Vgl. Hasenclever, Liberalismus, S. 79.

42 Vgl. Auth, Theorien der internationalen Beziehungen kompakt, S. 110.

43 Vgl. Schimmelfennig, Internationale Politik, S. 144.

44 Vgl. Czempiel, Ernst-Otto (2002): Weltpolitik im Umbruch. Die Pax Americana, der Terrorismus und die Zukunft der internationalen Beziehungen. München: C.H. Beck Verlag, S. 95.

45 Vgl. Schmidt, Dirk; Heilmann, Sebastian (2012): Außenpolitik und Außenwirtschaft der Volksrepublik China. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 16.

46 Vgl. Meng, Lingqi (2012): Der Wandel der chinesischen außenpolitischen Interessenstruktur seit 1949. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 175.

47 Ebd., S. 183.

48 Ebd., S. 165.

49 Vgl. Schmidt; Heilmann, Außenpolitik und Außenwirtschaft der VR China, S. 34.

50 Ebd., S. 99.

51 Ebd., S. 104.

52 Vgl. Meng, Der Wandel der chinesischen außenpolitischen Interessenstruktur seit 1949, S. 182.

53 Ebd., S. 185.

54 Vgl. Schieder, Siegfried (2006): Neuer Liberalismus. In: Schieder, Siegfried; Spindler, Manuela (Hg.): Theorien der internationalen Beziehungen. Opladen: Verlag Barbara Budrich, 2. Auflage, S. 200.

55 Gerade die Regierungen junger und „gefährdeter“ Demokratien versuchten nämlich, durch die bindende Selbstverpflichtung auf internationale Menschenrechtsabkommen die Bedingungen und die Ergebnisse ihrer demokratischen Herrschaft zu sichern, um so ein späteres Umschwenken (zurück) auf undemokratische Verfahrensweisen zu vermeiden. Vgl. Moravcsik, The Origins of Human Rights Regimes, S. 244.

56 Vgl. Schade, Jeanette (2010): Soft Superpower. Die Rolle der Zivilgesellschaft in der US-Außen- und Entwicklungspolitik. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 497. Vgl. außerdem Bierling, Stephan (2007): Geschichte der amerikanischen Außenpolitik. Von 1917 bis zur Gegenwart. München: C.H. Beck Verlag, 3. durchges. u. erw. Auflage, S. 215.

57 Vgl. Schimmelfennig, Internationale Politik, S. 276 f.

58 Vgl. Bierling, Geschichte der amerikanischen Außenpolitik, S. 205.

59 Die Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in der Welt war bereits seit Amtsantritt Clintons erklärtes außenpolitisches Ziel. Vgl. Schwabe, Klaus (2007): Weltmacht und Weltordnung. Amerikanische Außenpolitik von 1898 bis zur Gegenwart: Eine Jahrhundertgeschichte. Paderborn: Schöningh, 2. durchges. Auflage, S. 429 f.

60 Vgl. Homepage der Zeitschrift Foreign Affairs (FA): Fiddling in Rome: America and the International Criminal Court. http://www.foreignaffairs.com/articles/54596/ruth-wedgwood/fiddling-in-rome-america-and-the-international-criminal-court, abgerufen am 7. Mai 2014.

61 Vgl. Arin, Kubilay (2013): Die Rolle der Think-Tanks in der US-Außenpolitik. Von Clinton zu Bush Jr. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 210-213.

62 Ebd., S. 221.

63 Ebd., S. 233.

64 Vgl. Bierling, Geschichte der amerikanischen Außenpolitik, S. 244 f.

65 Vgl. Deitelhoff, Demokratische Bindungsängste?, S. 149.

66 Vgl. Schimmelfennig, Internationale Politik, S. 151 ff.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs. Aus der Perspektive des "neuen Liberalismus"
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Internationale Beziehungen
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
23
Katalognummer
V293239
ISBN (eBook)
9783656905738
ISBN (Buch)
9783656905745
Dateigröße
440 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationale Beziehungen, Liberalismus, Internationaler Strafgerichtshof, IStGH, ICC, International Criminal Court, Herrschaft, Konflikt, Rom-Statut, USA, Positionsdifferenz, Moravcsik, Interdependenz, Regime, Menschenrechte, Interessen, Präferenzen, Außenpolitik, Demokratie
Arbeit zitieren
Robin Ostrowski (Autor:in), 2013, Die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs. Aus der Perspektive des "neuen Liberalismus", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293239

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