Kartellrechtliche Grenzen marktbeherrschender Unternehmen auf dem Tankstellenmarkt

Kritische Betrachtung der Vorgehensweise des Bundeskartellamtes


Masterarbeit, 2015

80 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die deutscheMineralöl- und Tankstellenbranche
2.1 Der Tankstellenmarkt
2.2 Die „Big Five“ auf dem Tankstellenmarkt
2.3 Vertragssituation auf dem Tankstellenmarkt

3. Marktbeherrschung (§ 18 GWB)
3.1 Ermittlung des relevanten Marktes
3.1.1 Sachlich relevanter Markt
3.1.2 Räumlich relevanter Markt
3.2 Branchentypische Probleme bei der Ermittlung des relevanten Marktes

4. Oligopolmarktbeherrschung (§ 18 Abs. 5 GWB)
4.1 Innenverhältnis (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 GWB)
4.1.1 Verflechtungen mit anderen Unternehmen
4.1.2 Markttransparenz
4.1.3 Sanktionsmechanismus
4.2 Außenverhältnis
4.3 Oligopolvermutung (§ 18 Abs. 6 GWB)

5. Kartellrechtliche Grenzen bei Marktbeherrschung(§ 19 GWB)
5.1 Verbotstatbestände(§ 19 Abs. 1 und 2 GWB)
5.2 Unbillige Behinderung(§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1GWB)
5.2.1 Behinderungsmissbrauch
5.2.2 Unbilligkeit/Fehlen eines sachlichen Grundes
5.2.3 Rechtsfolgen

6. Relative/überlegene Marktmacht(§ 20 GWB)
6.1 Verbotstatbestände für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
6.2 Relative Marktmacht(§ 20 Abs. 1 GWB)
6.2.1 Normadressaten
6.2.2 Kleinere und mittlere Unternehmen
6.2.3 Abhängigkeit
6.3 Behinderungsverbot(§ 20 Abs. 3 GWB)
6.3.1 „Preis-Kosten-Schere“ (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GWB)
6.3.2 Sachliche Rechtfertigung
6.3.3 Kritische Würdigung der „Preis-Kosten-Schere“
6.3.4 Rechtsfolgen

7. Betrachtung der Aktivitäten des Bundeskartellamtes und der Politik
7.1 Sektoruntersuchung Kraftstoffe
7.1.1 Einführung und Hintergründe
7.1.2 Abgrenzung der Tankstellenmärkte
7.1.3 Regionale Abgrenzung der Tankstellenmärkte
7.1.4 Bestehen eines marktbeherrschenden Oligopols
7.2 Markttransparenzstelle(§ 47k GWB)

8. Widerlegung der Oligopolvermutung(§ 18 Abs. 7 GWB)
8.1 Binnenwettbewerb
8.2 Kollegenlieferungen
8.3 Markttransparenz
8.4 Außenwettbewerb

9. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Kaum ein Wirtschaftsbereich erfährt-besonders zu Zeiten hoher Preise- derart mediale sowie „politische“ Aufmerksamkeit und steht zumeist zur Ferienzeit und vor Feiertagen im Mittelpunkt von Kritik und Diskussionenwie die Mineralölkonzerne und deren Aktivität auf dem deutschen Tankstellenmarkt.1 In den Medien wird häufig spekuliert, dass die Mineralölkonzerne Preise absprechen und diese insbesondere vor Ferien und Feiertagen willkürlich erhöhen.Ein Beispiel hierfür stellt das Titelblatt des Spiegels dar, welches diesen Umstand in seiner Schlagzeile„Das Benzinkartell -wie Öl-Konzerne die Spritpreise manipulieren“widerspiegelt.2

Daneben beklagen sichmittelständische Mineralölunternehmen sowie freie Tankstellen darüber, dass die Mineralölkonzerne Kraftstoffe an ihren eigenen Stationen günstiger an den Endverbraucher verkaufen als an die mittelständischen Mineralölunternehmen(Preis-Kosten-Schere).3 Das BKartA sah sich dadurch veranlasst, eine Sektoruntersuchung für den Bereich Kraftstoffe einzuleiten.4 Während der Sektoruntersuchung ist das BKartAzu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei den führenden fünf großen Mineralölkonzernen, im Folgenden „Big Five“ genannt, um ein marktbeherrschendes Oligopol handelt, was wiederum zur Folge hat, dass das unternehmerische und wirtschaftliche Handeln der Mineralölkonzerne durch das BKartA eingeschränkt werden kann. Hierbei handelt es sich bspw. um die Untersagung von Fusionen oder Übernahmen von Tankstellen etc. Daher soll in dieserArbeit das Ermittlungsverhalten des Bundeskartellamtes besonders kritisch betrachtet werden.

Das deutsche Kartellrecht umfasst mehr als nur die medial bekannten Preisabsprachen. Diese sind gem. § 1 GWB verboten, da nach dem Wortlaut Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes bezwecken oder bewirken, verboten sind.5 Das BKartA hat imAbschlussbericht der Sektoruntersuchung Kraftstoffe6 festgestellt, dass Erkenntnisse hinsichtlich der Preisabsprachen unter den Mineralölkonzernen nicht vorliegen. Deshalb erübrigt sich eineÜberprüfung möglicher Verstöße nach § 1 GWB.

Der Fokus soll auf die Bereiche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung gelegt werden, die in der Öffentlichkeit nicht so bekannt sind wie die typischen Preisabsprachen (Kartelle) und dennoch einen bedeutenden Teil des GWB ausmachen. Hierbei handelt es sich insbesondere um § 18 GWB, der die Marktbeherrschung von Unternehmen regelt und § 19 GWB, welcher die Tatbestände von verbotenem Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen beinhaltet. Darüber hinaus wird§ 20 GWB, der verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht innehat, genauer betrachtet. Im Laufe dieser Arbeit sollen aber auch weitere Bereiche des deutschen Kartellrechts, wenn es erforderlich ist, Berücksichtigung finden.Es soll sich in erster Linie mit den Fragen beschäftigt werden, ob es sich bei den im Mittelpunkt des BKartA stehenden Mineralölkonzernen tatsächlich um ein marktbeherrschendes Oligopol handelt und obdie in der Sektoruntersuchung Kraftstoffe gemachten Annahmen nicht zu praxisfern sind. Ziel dieser Arbeit ist es, festzustellen, inwiefern die Ermittlungen der Kartellbehörden lediglich Politik sind oder obdie starke Beachtung der Mineralölindustrie durchaus gerechtfertigt ist. Des Weiteren wird dargelegt, ob ein gewisses Überschreiten der kartellrechtlichen Grenzen gerechtfertigt sein kann.

Im Folgenden wirdzunächst ein Einblick in die deutsche Tankstellenbranche gegeben. Danach werden die für diese Arbeit entscheidende Oligopolmarktbeherrschung und die daraus resultierenden kartellrechtlichen Grenzen für marktbeherrschende Unternehmen intensiv betrachtet. Im Anschluss erfolgen Einblicke in Verbotstatbestände für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht. Der letzte Teil der Arbeit umfasst die Interventionen des BKartA sowie die Widerlegung der Oligopolvermutung des BKartA und endet mit einem Fazit.

2. Die deutscheMineralöl- und Tankstellenbranche

2.1 Der Tankstellenmarkt

Der Vertrieb von Kraftstoffen auf dem Tankstellenmarkt ist aus der Sicht der Mineralölkonzerne der letzte Abschnitt der Wertschöpfungskette.7 Dem gingen die Exploration, die Erschließung neuer Ölfelder sowie die Förderung von Rohöl,8 die anschließende Destillation und Raffinierung voraus. Im Jahr 2013 wurden durch sämtliche deutsche Raffinerien 1,026 Mio. Tonnen Rohöl destilliert.9 Der Absatz von Kraftstoffen in Deutschland betrug im Jahr 2013 52,2 Mio. Tonnen.Dieser setzt sich zusammen aus18,4 Mio. Tonnen Dieselkraftstoff (DK) und 33,7 Mio. Tonnen Ottokraftstoff (OK).10 Der Vertrieb der Kraftstoffe erfolgt in Deutschland im Kraftstoffeinzelhandel über insgesamt 14.328 Tankstellen,11 wobei in dieser Arbeit lediglich Straßentankstellen Beachtung finden werden.12 Neben den Straßentankstellen existieren in Deutschland auch sog. „Autobahntankstellen“.

Der Markt der Tankstellen teilt sich wie folgt auf: Aral/BP mit 2.384 Tankstellen und einem Marktanteil von 21,5Prozent, Shell20Prozent Marktanteil mit 2.077 Tankstellen, gefolgt von Jet (Phillips66) mit 765 Tankstellen, Marktanteil 10,5Prozent, Total mit 969 Tankstellen 9,0Prozent und Esso (ExxonMobil) 7,0Prozent mit 1.077 Tankstellen. Weitere Tankstellenketten, die an dem Gesamtabsatz beteiligt sind, sind Avia - als Tankstellenverbund - mit787 Tankstellen, OrlenDeutschland GmbH (Star-Tankstellen) mit 567 Tankstellen, Agip mit 437, HEM/Tamoil mit 389 Tankstellen, OMV mit 317 Tankstellen, Westfalen mit 247 Tankstellen, OIL! Mit 198 Tankstellen, Q1-Tankstellenvertrieb mit 166 Tankstellen und Baywa mit 110 Tankstellen in Deutschland.13

2.2 Die „Big Five“ auf dem Tankstellenmarkt

Bei der medialen Beachtung des Kraftstoffmarktes in Deutschland erhalten die „Big Five“ auf dem deutschen Tankstellenmarktbesondere Aufmerksamkeit. Es handelt sich dabei um die fünf am stärkstenauf dem deutschen Tankstellenmarkt vertretenen Mineralölgesellschaften: BP Europa SE mit Sitz in Hamburg/Bochum und ihrerdeutschen Tankstellenmarke Aral;Shell Deutschland Oil GmbH mit Sitz in Hamburg; Phillips 66, ehemals ConocoPhillips, in Deutschland unter der Jet Tankstellen Deutschland GmbH, ebenfalls mit Firmensitz in Hamburg;Total Deutschland GmbH,deren Hauptverwaltung in Berlin ist sowie Esso Deutschland GmbH, ebenfalls mit Sitz in Hamburg. Diese Unternehmen stellen die Hauptadressaten der Sektoruntersuchung Kraftstoffe des Bundeskartellamtes dar - auch wenn sich die Sektoruntersuchung gegen den gesamten Wirtschaftsbereich richten soll.14 Es soll bereits an dieser Stelle erwähnt werden, dass sich die Handlungen zumeist nur gegen die „Big Five“ richten.

2.3 Vertragssituation auf dem Tankstellenmarkt

Der deutsche Tankstellenmarkt unterteilt sich in mehrere große Vertriebskanäle. Die häufigsten sind hierbei die konzerneigenen Tankstellen „CoFo“ (Company owned, Franchise operated) und die nicht-konzerneigenen Eigentümertankstellen „DoDo“ (Dealer owned, Dealer operated).

Bei den „CoFo-Stationen“ erfolgt der Vertrieb des Kraftstoffes in Form eines Handelsvertreterverhältnisses (§§ 84 ff. HGB).15 Somit verkauft der Tankstellenpächter die Kraftstoffe im Namen und auf Rechnung des entsprechenden Mineralölkonzerns.16 Hierbei handelt es sich um das typische Betreibermodell eines Pächters.17 Diese Form ist -im Hinblick auf die Preisbindung der zweiten Hand -aus Sicht der Mineralölunternehmen zwingend, damit die Preishoheit den Konzernen obliegt. Im zweiten Schritt erfolgt die Nutzung des Tankstellengebäudes und der dazu gehörenden Einrichtungen wie bspw. Waschanlage, Staubsauger etc. über einen Pachtvertrag (§ 581 BGB).

Einen weiteren großen Anteil im Kraftstoffvertrieb stellen die Eigentümertankstellen (DoDo) dar. In dieser vertraglichen Situation besteht ein sog. „Tankstellenagenturvertrag“.18 Der Tankstellenpartner des Mineralölkonzerns ist in einer derartigen Vertragssituation wie auch der Markenpartner berechtigt, den Markennamen zu nutzen. Der Unterschied besteht darin, dass die Handelsvertreter zumeist Eigentümer sowohl des Grundstückes als auch von den baulichen Einrichtungen (Tankstellengebäude, Waschanlage, etc.) sind. Allerdings sind die Mineralölkonzerne häufig Eigentümer der Tankeinrichtungen. Auf weitere Vertragskonstellationen soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

3. Marktbeherrschung (§ 18 GWB)

Nachfolgend soll ein Einblick in die Marktbeherrschung und die Ermittlung dieser dargestellt werden. Hierbei ist zunächst entscheidend, wie der relevante Marktund darauf aufbauend eine mögliche Beherrschung ebendieses Marktes durch ein oder mehrere Unternehmen ermittelt wird.

Marktbeherrschung ist ein Kernbegriff des deutschen Kartellrechts.19 Vor der 8. Novelle des GWB wurde die Marktbeherrschung im § 19 Abs. 2 GWB a. F. geregelt.20 Mit Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle21 befindet sich die Marktbeherrschung nun im zuvor unbesetzten § 18 GWB.22 Hierdurch ist hinsichtlich der Marktbeherrschung durch die Umstrukturierung der §§ 18-20 GWBeine bessere Übersichtlichkeitgegeben als vor der 8.GWB-Novelle, da diesejetzt gesondert geregelt ist.23 § 18 GWB enthält in seiner aktuellen Fassung die Definitionen und die Vermutungen,somit das „Fundament“der Feststellung einer möglichen Marktbeherrschung24 und der daraus resultierenden Anwendung des Missbrauchsverbotes des § 19 Abs. 1 und 2 GWB, dem alle marktbeherrschenden Unternehmen unterliegen.25 Auf dieser Grundlage erfolgt die Missbrauchsaufsicht und zudem die Fusionskontrolle.26 Marktbeherrschung ist keine absolute Eigenschaft und zudem kein feststehender Rechtsbegriff. Somit ist deutlich, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht als solches marktbeherrschend sein können sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte Funktionen (Anbieter oder Nachfrager) und auf einen bestimmten Teile derer Aktivitäten (Waren und/oder Dienstleistungen).27 Die Definition der Marktbeherrschung (§ 18 Abs. 1 und 5 GWB) gilt für das gesamte GWB.28

Der entsprechende (sachlich/räumlich/zeitlich) relevante Markt ist dabei entscheidend. Als Markt kann grundsätzlich das Tätigungsfeld genannt werden, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen.29 Der Markt ist der Begriff der Wettbewerbspolitik sowie des Wettbewerbsrechts. Wird von Wettbewerb oder einer möglichenMarktbeherrschung gesprochen, ist immer der (relevante) Markt gemeint.30 Ein Markt definiert sich durch Anbieter und Nachfrager von Waren oder wirtschaftlichen Leistungen.31 Beim deutschen Tankstellen- und Kraftstoffmarkthandelt es sich um Kraftstoffe, demnach um Waren. Die Kraftstoffe unterteilen sich in Otto- und Dieselkraftstoffe. Die Anbieter hiervon sind sowohl kleinere bis mittlere Mineralölunternehmen als auch die größeren Mineralölunternehmen sowie die „Big Five“ der Mineralölbranche. Nachfrager der Kraftstoffe sind zum einen Verbraucher, die den Kraftstoff überwiegend für private Zwecke nutzenund zum anderen auch gewerbliche, kleinere Nachfrager wie Speditionen, Autohäuser und Unternehmen. Eine große Abnehmergruppe der „Big Five“ stellen mittelständische Mineralölunternehmen dar, da diese nicht über eigene Raffineriekapazitäten verfügen.

Läge nun durch ein oder durch mehrere große Mineralölunternehmen Marktbeherrschung vor, wären diese Unternehmen in der Lage das eigene (gemeinsame) Handeln derart zu steuern, dass dadurch andere, womöglich kleinere Unternehmen nur eingeschränkt handeln könnten oder gänzlichhandlungsunfähig würden.32 Marktbeherrschung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen eine derartige Marktbeherrschung innehaben, dass diese ein kritisches Ausmaß annimmt.33 Es ist jedoch festzuhalten, dass Marktbeherrschung als solche nicht verboten ist, lediglich bei Missbrauch ebendieser.34 Marktbeherrschende Unternehmen werden vom Missbrauchsverbot des nachfolgenden § 19 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot, Missbrauchsaufsicht)erfasst.35 Ebenso lösen entsprechendeUnternehmenszusammenschlüsse, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder erweitert wird, die Folgen der Fusionskontrolle i. S. d. § 36 Abs.1 GWB aus.36 Marktbeherrschung bezieht sich immer auf einen oder mehrere sachlich, räumlich und/oder zeitlich relevante Märkte.37 Daher ist nicht pauschal zu sagen, dass ein Unternehmenbloß weil es eine gewisse Größe aufweist, marktbeherrschend ist.38 Grundsätzlich richten sich Verbote wie das Missbrauchsverbot i. S. d. § 19 GWB nur an Unternehmen.39 Die kartellrechtliche Beurteilung, ob es sich um ein Unternehmen handelt-denn nur diese werden von dem Verbot umfasst- erfolgt nach dem spezifischen-kartellrechtlichen Unternehmensbegriff (§ 1 GWB).40

Die Feststellung, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, setzt voraus, dass das oder die entsprechenden UnternehmenWaren, die einem Markt entsprechend zugeordnet werden, auch tatsächlich anbieten.41 Die Antwort auf die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, muss in zwei Schritten erfolgen.42 Erstens ist der relevante Markt (sachlich, örtlich und zeitlich) zu ermitteln. Zweitens ist festzustellen, in welchem Maße das Unternehmen in der Lage ist, den Markt und das Marktgeschehen zu beeinflussen.43 Es handelt sich hierbei um die sog. „Marktabgrenzung“, wodurch der relevante Markt bestimmt wird.44 Mit Blick auf die Marktbeherrschung kann die Annahme getroffen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Marktstärke an der Struktur des Marktes sowie an der prozentualen Höhe des Marktanteils durchaus eine Indikatorwirkung mit sich bringt. Der entscheidende Aspekt ist jedoch, dass das entsprechende Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, bzw., dass auf dem relevanten Markt kein Wettbewerb herrscht.45 Um dieses festzustellen, soll im folgenden Kapitel das Augenmerk auf die Ermittlung des relevanten Marktes gelegt werden.

3.1 Ermittlung des relevanten Marktes

Der erste Schritt zur Ermittlung einer möglichen Marktbeherrschung ist die Feststellung darüber, wie viele Unternehmen auf dem entsprechend relevanten Markt möglicherweise marktbeherrschend sind.46 Entscheidend ist hierbei die Grenze des sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Marktes.47 Der zeitlich relevante Marktspielt in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle. Dieser ist nur relevant, wenn ein oder mehrere Unternehmen Marktmacht nur für temporäre Anlässe wie bspw. Sportveranstaltungen48 o. ä. haben. Somit ist der zeitlich relevante Markt für diese Arbeit nicht relevant und bedarf keiner weiteren Beachtung.

Die Ermittlung des relevanten Marktes stellt sich in der Praxis als ein äußerst komplexes Aufgabengebiet dar. Zunächst erfolgt die sachliche Abgrenzung undsomit die Zurechnung der Waren auf dem entsprechenden Markt. Anschließend müssen die am Markt beteiligten Unternehmen bestimmt werden.49 Durch die sachliche und räumliche Marktabgrenzung soll zudem ermittelt werden, welche miteinander konkurrierenden Unternehmen in der Lage sind, gegeneinander zu wirken.50 Marktmacht kennzeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite beschränkt sind oder gar nicht bestehen.51 Je kleiner der räumlich oder sachlich relevante Markt ist, desto eher besteht durch ein oder mehrere Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung.52 Die Firma Ferrero S.p.A. würde bspw. mit ihrem Produkt „Nutella“ keine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt innehaben, wenn es einen gemeinsamen Markt für Brotaufstriche gäbe,vermutlich aber auf einem Markt für Schokobrotaufstriche.53 Um aufzuzeigen, wie wichtig und entscheidend eine exakte Marktabgrenzung für die Ermittlung einer möglichen marktbeherrschenden Stellung und der daraus resultierenden Konsequenzen ist, soll in den nachfolgenden Kapiteln ein theoretischer Überblick hinsichtlich der Ermittlung der entsprechend relevanten Märkte (sachlich und räumlich) verschafft werden.

3.1.1 Sachlich relevanter Markt

Die Feststellung, ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist oder nicht, setzt eine zuvor durchgeführte Marktabgrenzung voraus.54 Es erfolgt somit der erste Schritt der Ermittlung einer möglichen Marktmacht eines Unternehmens und dient der Erfassung der Wettbewerbsverhältnisse.55 Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Waren, die von Abnehmern - sowohl B2C als auch B2B -hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar, somit als funktional austauschbar, angesehen werden.56 Auf den in dieser Arbeit bedeutenden Angebotsmärkten - Angebot von Kraftstoffen - findet das sog. „Bedarfsmarktkonzept“ Anwendung.57 Die mögliche Marktmacht eines Unternehmens richtet sich folglich danach, welche (funktionellen) Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite zur Verfügung stehen.58 Hierbei soll die Frage beantwortet werden, welche Waren einem Markt angehören. Zwar kommt es bei der Prüfung, ob Marktbeherrschung besteht oder nicht grds. darauf an, ob ein Unternehmen aufgrund seiner Macht in der Lage ist, dem Verhaltensspielraum von anderen Unternehmen Grenzen zu setzen. Dennoch ist die Sicht der Marktgegenseite entscheidend, nicht hingegen welche Unternehmen als Wettbewerber angesehen werden. Auch wenn ein Unternehmen seinen Handlungsspielraum eingeschränkt sieht, istdie Sicht der Marktgegenseite und ihrer Ausweichmöglichkeiten noch immer ein entscheidender Aspekt.59

Bei Waren besteht die Austauschbarkeithinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks, des Preises und derProdukteigenschaften. Hierbei handelt es sich um die sog. „funktionale Äquivalenz“ bzw. Ausweichmöglichkeit.60 Eine vollkommene Austauschbarkeit muss nicht bestehen. Vielmehr reichtes bereits aus, dass der Austauschbarkeit ein gewisser Grad ebendieser vorausgeht.61 Ein oder mehrere (marktbeherrschende) Unternehmen können den Markt und insbesondere den Preis nicht beeinflussen, wenn die Marktgegenseite ohne große Anstrengungen in der Lage ist, auf entsprechende Substitute oder einen anderen Ort auszuweichen.62 Darin liegt und beginnt die Marktabgrenzung. Es muss in diesem Fall festgestellt werden, welche Alternativen der Marktgegenseite zur Verfügung stehen.63 Auf den Angebotsmärkten wird für einen Wettbewerbvorausgesetzt, dass mehrere Marktteilnehmer ausreichend ähnliche Produkte, die für die Marktgegenseite als alternative Bedarfsabdeckung funktionieren, anbieten. Eine absolut übereinstimmende Identität der Produkte ist - wie oben angesprochen - nicht erforderlich.64 Es ist ausreichend, dass die Eigenschaften und der wirtschaftliche Zweck sowie der Preis derart ähnlich sind, dass sie vergleichend und als gegenseitig austauschbar anzusehen sind.65 Einem sachlich relevanten Markt gehören somit Waren an, die sich nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preis derart decken, dass diese von der Marktgegenseite zur Deckung des Bedarfs als gleichermaßen geeignet angesehen werden. Die Frage, ob ein oder mehrere Unternehmen marktbeherrschend sind, lässt sich spiegelbildlich auch auf die andere Marktseite übertragen.

Somit ist zu klären, ob bspw. ein großer Handelskonzern aufgrund seiner herausragenden Einkaufsmacht auf den Nachfragemärkten gegenüber einem Hersteller marktbeherrschend ist, wie es aktuell durch das BKartA im Lebensmitteleinzelhandel festgestellt wurde.66 Eine objektive Abgrenzung des Verwendungszwecks führt allerdings nicht immer zum Erfolg. Häufig müssen weitere Kriterien wie z. B. die Sichtweise der Verbraucher bei der Marktabgrenzung berücksichtigt werden. Aus Verbrauchersicht handelt es sich bei Margarine und Butter um getrennte Märkte, obwohl der objektive Verwendungszweck derselbe ist.67 Es kommt somit auf die „Verkehrsauffassung“ der Verbraucher an, welche eben nicht zwingend ausschließlich aus objektiven und tatsächlichen Gesichtspunkten besteht.68

3.1.2 Räumlich relevanter Markt

Eine marktbeherrschende Stellung kann nur auf bestimmten Gebieten bestehen und erfolgt unter denselben Kriterien wie die der sachlichen Marktabgrenzung. Auch beim räumlich relevanten Markt kann daher nicht von einer allgemeinenMarktbeherrschung gesprochen werden.69 Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes erfolgt ebenso wie die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes. Somit nach Maßgabe der - in diesem Fall der räumlichen - Ausweichmöglichkeiten aus Sicht der Marktgegenseite.70

Die räumliche Marktabgrenzunggeht der Frage nach, welche der Unternehmen dieselben oder ähnliche Warenauf demselben geografischen Gebiet anbieten.71 Ferner legt sie die Grenzen fest, in denen die am Markt beteiligten Unternehmen die relevanten Waren anbieten.Innerhalb dieser Grenzen müssen die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sein und sich von entsprechenden benachbarten Regionen/Märkten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheiden.72

Sofern kein Weltmarkt besteht wie bspw. bei Flugzeugturbinen,73 ist auch der räumliche Markt abzugrenzen. Der räumlich relevante Markt besteht aus einem Raum, in dem sich die Wettbewerbsbedingungen objektiv bei dem für den Markt relevanten Produkt für alle Wettbewerber gleichen.74 Die Entfernung der Ausweichmöglichkeit, die für die Marktgegenseite besteht, ist bei der räumlichen Marktabgrenzung entscheidend, da hierdurch auch entsprechende Transportkosten und ein zeitlicher Aufwand entstehen.75 Beim räumlich relevanten Markt kann es sich um lokale, regionale, europaweite oder auch um globale Märkte handeln (§ 18 Abs. 2 GWB).76

Ob das im vorherigen Kapitel erörterte Bedarfsmarktkonzept auch bei der Ermittlung des räumlichen Marktes Anwendung finden sollte, wirdunterschiedlich gesehen.77 Dem Grunde nach ist für die räumliche Marktermittlung ausschlaggebend, welche möglichen Unternehmen eine Alternative für ein anderes Unternehmen darstellen und ob diese aus Sicht der Nachfrager dieselben Bedürfnisse befriedigen können. Es macht daher Sinn, das Bedarfsmarktkonzept auch bei der räumlichen Marktermittlung anzuwenden. Ebenfalls lässt sich auch bei dem räumlich relevanten Markt der Preistest der Europäischen Kommission78 anwenden. Danach greift die Erkenntnis, dass Unternehmen, die als Ausweichmöglichkeit nach einer Preiserhöhung eines bestimmten Unternehmens dienen, demselben räumlich relevanten Markt angehören.79 Das BKartA bezeichnet den räumlich relevanten Markt in seinen Entscheidungen80 als jenes Gebiet, auf dem die entsprechenden Unternehmen mit den betreffenden Waren einem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind und die Bedingungen für den Wettbewerb derart homogen sind, dass sie sich von den benachbarten Gebieten spürbar unterscheiden.81

Beim Vertrieb von Waren und somit auch beim Kraftstoffvertrieb spielen die Entfernung zum Bezugspunkt (Tankstelle) und die damit verbundenen Transportkosten eine entscheidende Rolle. Ob hierbei auf mögliche Regionalmärkte abzustellen ist, ist fraglich.82 Das BKartA grenzt die deutschen Tankstellenmärkte regional ab und richtet sich dabei nach dem Bedarfsmarktkonzept für die räumliche Marktabgrenzung.83 Im Zwischenbericht der Sektoruntersuchung Kraftstoffe84 erachtet das BKartA eine Fahrtzeit von ca. 30 Minuten innerstädtisch und 60 Minuten außerstädtisch als sachgerecht und legt dabei das Erreichbarkeitsmodell des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung zugrunde.85 Diese Sichtweise wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt.86 Die Frage danach, ob es im Hinblick auf den deutschen Tankstellenmarkt sinnvoll ist, die Märkte entsprechend abzugrenzen, soll im folgenden Kapitel und in einem späteren Teil dieser Arbeit überprüft werden.87

3.2 Branchentypische Probleme bei der Ermittlung des relevanten Marktes

Mögliche Machtverhältnisse, der auf dem deutschen Tankstellenmarkt tätigen Mineralölkonzerne, können kartellrechtlich undoligopoltheoretisch nur bestimmt werden, wenn eine möglichst genaue Marktabgrenzung erfolgt ist, sofern es sich tatsächlich um regionale Tankstellenmärkte88 handelt und nicht um einen bundesweiten Tankstellenmarkt.89 Auch bei der Marktabgrenzung auf dem Tankstellenmarkt zeichnen sich homogene Märkte dadurch aus, dass keine sachliche, räumliche oder zeitliche Differenzierung erfolgt. Je größer der Grad der Heterogenität der Waren ist, desto weniger sind sie aus Sicht der Nachfrager austauschbar. Hierbei ist zwischen den Rohstoffen und dem Markt der weiterverarbeitenden Rohstoffe zu unterscheiden, da hier sachlich unterschiedliche Märkte vorliegen.90 Wenn der deutsche Tankstellenmarkt näher betrachtet wird, so ist für den Verbraucher, abgesehen von den einzelnen Premiumprodukten,91 kein wesentlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Sorten der verschiedenen Anbieter erkennbar.92 Es handelt sich daher um weitestgehend homogene Produkte.93

Eine Unterteilung der Märkte zwischen Otto- und Dieselkraftstoffe ist- anders als es mittlerweile das BKartA durch das OLG Düsseldorf bestätigt sieht - nicht erforderlich. Da auch das BKartA die Auffassung94 vertrat, dass es sich bei Otto- und Dieselkraftstoffen um einen Markt handelt. Die Marktgegebenheiten sind derart ähnlich, dass hier eine Differenzierung nicht zweckdienlich ist. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Produktionsumstellungsflexibilität die Mineralölkonzerne durchaus in der Lage sind, entsprechende Kraftstoffarten (Otto- und Dieselkraftstoff) schnell auszutauschen.95 Hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung sollte von einer regionalen Marktabgrenzung abgesehen werden, da der bundesweite Tankstellenmarkt durch die Überlappung der regionalen Tankstellenmärkte sehr homogen ist.96 Zudem ist die Marktanteilsverteilung der großen Mineralölkonzerne auf einem bundesweiten Tankstellenmarkt ähnlich wie auf den regionalen Tankstellenmärkten.97

Nach dem Überblick über den theoretischen Teil der räumlichen Marktabgrenzung ist erkennbar, dass eine exakte Marktabgrenzung zwar erforderlich, aber im Hinblick auf den deutschen Tankstellenmarkt nicht einfach ist. Daher wird die Erkenntnis erlangt, dass es im Hinblick auf die Marktabgrenzung auf dem deutschen Tankstellenmarkt einer anderen Abgrenzungsmethode bedarf oder aber, ob auf dem deutschen Tankstellenmarkt überhaupt eine regionale Marktabgrenzung erfolgen sollte.Die Erforderlichkeit wird im späteren Teil dieser Arbeit genauer geprüft.98

4. Oligopolmarktbeherrschung (§ 18 Abs. 5 GWB)

Eine besondere Art der Marktbeherrschung stellt die für diese Arbeit entscheidende Oligopolmarktbeherrschung oder auch „gemeinsame Marktbeherrschung“ dar. Daher soll im Folgenden die Marktbeherrschung durch ein Oligopol besonders betrachtet werden.

Eine marktbeherrschende Stellung können neben Einzelunternehmen auch mehrere Unternehmen zusammen haben. Hierbei handelt es sich um die sog. „gemeinsame oder kollektive Marktbeherrschung“ (wettbewerbsloses Oligopol).99 Neben der Marktbeherrschung eines Einzelunternehmens kann der Wettbewerb auf dem entsprechenden relevanten Markt durch eine Mehrzahl marktmächtiger Unternehmen vollständig unterbunden werden.100 Die Marktgegenseite hat in diesem Fall keinerlei Ausweichmöglichkeiten.101 Die Feststellung, ob eine kollektive Marktbeherrschung besteht, erfolgt gem. § 18 Abs. 5 GWB102 über zwei Stufen.103 Eine Marktbeherrschung zweier oder mehr Unternehmen liegt gem. § 18 Abs. 5 Nr. 1 GWB erstens vor, wenn zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren (Otto- und Dieselkraftstoffe) insbesondere auf Grund von gleichen Interessen und einer wechselseitigen Abhängigkeit, kein wesentlicher Wettbewerb besteht (Innenverhältnis zwischen den Unternehmen, Binnenwettbewerb)104 und die Unternehmen i. S. d. § 18 Abs. 5 Nr. 2 GWB, zweitensin ihrer Gesamtheit keinem wesentlichen Wettbewerb (Verweis auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB) ausgesetzt sind (Wettbewerb durch Dritte, Außenwettbewerb).105

Betreffende Unternehmen können nur gemeinsam auf einem Markt marktbeherrschend sein.Nicht hingegen durch mehrere Einzelmarktbeherrschungen, die in bestimmten Zeiträumen jeweils individuell über eine marktbeherrschende Stellung auf einem entsprechenden Markt besteht, wie es das BKartA in der Sektoruntersuchung „Stromerzeugung/Stromgroßhandel“106 der Energieversorger auf dem deutschen Strommarkt gesehen hat, innehaben.Kernaussage des § 18 Abs. 5 GWB ist, dass jedes einzelne Unternehmen, welches dem möglichen marktbeherrschenden Oligopol angehört, nicht über Einzelmarktbeherrschung i. S. d. § 18 Abs. 1 GWB verfügt sondern nur in ihrer Gesamtheit.107 Daher schließen sich Einzelmarktbeherrschung sowie Oligopolmarktbeherrschung gegenseitig aus.108

Liegendie vorgenannten Voraussetzungen vor, kann es sich um ein marktbeherrschendes Oligopol handeln.109 Der Tatbestand des marktbeherrschenden Oligopols beruht auf der Tatsache, dass wirksamer Wettbewerb nicht bloß durch ein Unternehmen sondern durch eine Mehrzahl von Unternehmen vollständig unterbunden werden kann.110 Haben Unternehmen, die nicht oligopoltypische Beziehungen zueinander aufweisen, die Möglichkeit unabhängig voneinander zu agieren und sich unabhängig voneinander zu verhalten, liegt die Vermutung nahe, dass kein marktbeherrschendes Oligopol besteht oder dass nur eine starke Marktstellung eines Unternehmens i. S. d. § 20 Abs. 1 GWB besteht.111 Bei einem marktbeherrschenden Oligopol, wie es das BKartA auf dem deutschen Tankstellenmarkt sieht,112 steht einer kleineren Anzahl von Unternehmen eine Vielzahl von Nachfragern gegenüber.113 Das BKartA geht seit der Fusion Shell/HPV114 davon aus, dass auf dem deutschen Tankstellenmarkt ein marktbeherrschendes Fünfer-Oligopol besteht.115 Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 GWB vor, ist jedes der Unternehmen, das dem Oligopol angehört, einzeln marktbeherrschend.116 Der Grund, warum ein marktbeherrschendes Oligopol derart schädlich sein kann - da zwischen den Mitgliedern des Oligopols, sofern eines existiert, kein Wettbewerb stattfindet - ist, dass ein besonders paralleles Auftreten und Agieren der möglicherweise marktbeherrschenden Oligopolisten besteht und ein Ausweichen der Marktgegenseite auf Alternativen nicht vorhanden ist.117 Die Frage, die sich stellt, ist, ob im Innenverhältnis der Oligopolisten Wettbewerb (Binnenwettbewerb) vorliegt oder nicht.118 Auch hier ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände entscheidend.Somit ist zu prüfen, ob zwischen den Mitgliedern des marktbeherrschenden Oligopols ein einheitliches Verhalten vorliegt oder nicht.119 Ein derartiges Parallelverhalten wird auch als stillschweigende oder implizite Koordinierung bezeichnet (tacid coordination oder tacid collusion).120 Grundsätzlich ist die Frage zu klären, ob eine implizite Koordinierung der Oligopolmitglieder möglich ist und zudem, ob diese Koordinierung für die einzelnen Unternehmen vorteilhaft ist.121

Ist das der Fall, ist zu erwarten, dass zwischen den Oligopolmitgliedern kein wesentlicher Wettbewerb besteht.122

Ob eine Koordinierung der Unternehmen möglich ist, ist davon abhängig, welche Umstände und Merkmale des entsprechenden Marktes dieses ermöglichen.123 Ein für den deutschen Tankstellenmarkt entscheidender Faktor ist die Preisgestaltung (Kraftstoffpreis an den Tankstellen), da es sich bei Kraftstoffen um homogene Güter handelt. Daher ist die Preisgestaltung das zentrale Steuerungsmittel.Gleichförmige Preispolitik könnte durchaus ein Indikator für gleichförmiges Marktverhalten sein. Hat ein Unternehmen die Preisführerschaft inne - wie es auf dem deutschen Tankstellenmarkt bei Aral und Shell der Fall ist -ist dasallerdings noch keine Rechtfertigung für die Annahme, dass ein marktbeherrschendes Oligopol vorliegt. Die Erkenntnis wird bereits daraus gewonnen, dass sich auch unbeteiligte Unternehmen, die nicht dem möglichen Oligopol angehören, an der Preissetzung orientieren.124 Auch die kleineren Mineralölunternehmen erhöhen die Preise, wenn eine entsprechende Erhöhung durch Aral oder Shell erfolgt.Erwarten mögliche Oligopolmitglieder, dass durch die Koordinierung ein höherer Gewinn zu erzielen ist, kann durchaus ein Anreiz dazu bestehen, dieses zu tun.125 Würden bei einem möglichen marktbeherrschenden Oligopol ein oder auch mehrere Unternehmen von der Koordinierung - Preise stabil halten -durch Preissenkung abweichen, würde sich deren Gewinn kurzfristig erhöhen. Handelt es sich jedoch um einen transparenten Markt, wie er zweifelsohne auf dem deutschen Tankstellenmarkt existiert, wäre eine kurzfristige Preissenkung nicht lange unbemerkt und die anderen Marktteilnehmer würden ihre Preise entsprechend anpassen.126 Erwarten die Unternehmen bei einer impliziten Koordinierung durch Teilnahme an einem Oligopol ein gleichbleibend hohes Preisniveau, kann ebenfalls von einem wettbewerbslosen Oligopol gesprochen werden.127

4.1 Innenverhältnis (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 GWB)

Für das Vorliegen eines marktbeherrschenden Oligopols müssen die Voraussetzungen, welche zunehmend durch die Rechtsprechungdes EuGH (Airtour-Kriterien)128 geprägt sind und durch den BGH129 in die deutsche Kartellrechtsprechung aufgenommen wurden,vorliegen.130

Kennzeichnend für das Innenverhältnis eines Oligopols ist das Gruppenbewusstsein der Oligopolmitglieder und die damit verbundenen, fehlenden Ausweichmöglichkeiten Dritter.131 Es ist - durch Gesamtbetrachtung eines jeden Einzelfalls - zu prüfen, ob ein mögliches, dauerhaftes und insbesondere einheitliches Verhalten der möglichen Oligopolmitglieder vorliegt. Anzunehmen ist es zunächst, wenn eine enge Reaktionsverbundenheit (implizite Kollusion) vorliegt und durch Markttransparenz sowie ausreichende Abschreckungs- und Sanktionsmittel bei abweichendem Verhalten besteht.132 Grundsätzlich ist für das Innenverhältnis das Gruppenbewusstsein, worunter ein bewusstes Gleichverhalten der möglichen Oligopolmitglieder verstanden wird, der entscheidende Aspekt.133

Für gleichförmiges Verhalten kann bspw. eine lang anhaltende, gleichförmige Preispolitik sprechen. Hierbei ist anzumerken, dass bei der Preisgestaltung der Kraftstoffpreise für alle Mineralölunternehmen nur wenig Spielraum besteht.134 Um gleiches Verhalten zu ermöglichen,ist-wie zuvor bereits erwähnt - eine hohe Transparenz des Marktes erforderlich.135 Diesemuss ursächlichdafür sein, dass die Unternehmen sich gegenseitig beobachten können.136 Ebenso spricht für ein marktbeherrschendes Oligopol eine hohe Reaktionsverbundenheit, die ein abweichendes Verhalten eines anderen Unternehmens sanktionieren kann.137 Die Kombination aus der Reaktionsverbundenheit und der hohen Markttransparenz muss wiederum dafür kausal sein, dass zwischen den Oligopolisten kein Wettbewerb stattfindet.138 So kann der Wettbewerb derart stagnieren, dass von einem Binnenwettbewerb zwischen den Unternehmen nicht mehr gesprochen werden kann.139 Bei einer geringen Anzahl von Oligopolisten ist eine Koordinierung einfacher als bei einer höheren Anzahl.140 Welche Unternehmen dem Oligopol angehören, ist nicht pauschal zu beantworten, sondern stets unter Berücksichtigung des Einzelfalls festzustellen.141 Handelt es sich um homogene Produkte wie Kraftstoffe, ist es vermutlich einfacher eine stillschweigende Koordinierung zu erreichen als auf Märkten mit heterogenen Produkten.142 Das Innenverhältnis ist in dem Fall geprägt durch in gleiche Richtung gehende Interessen der Oligopolmitglieder. Diese Interessen bestehen, wenn dieselben homogenen Waren143 (Kraftstoffe) der Unternehmen angeboten werden.Weitere Indizien für derartige Marktstrukturen sind symmetrische Produktpaletten, warenspezifische Gleichartigkeiten, Technologien, aber auch Kosten für Beschaffung und Transport, Marktzutrittsschranken sowie niedrige Preiselastizität.144 Durch eine implizite Koordinierung könnte bspw. der Preis auf ein bestimmtes Höhenniveau festgesetzt oder die entsprechenden Waren knapp gehalten werden.145 Besteht praktisch kein Wettbewerb zwischen den Oligopolmitgliedern, liegt ein Gruppenbewusstsein und somit ein marktbeherrschendes Oligopol vor.146 Ist der Nachweis erbracht und handelt es sich tatsächlich um ein marktbeherrschendes Oligopol, so ist jedes daran beteiligte Unternehmen marktbeherrschend.147

4.1.1 Verflechtungen mit anderen Unternehmen

Verflechtungen mit anderen Unternehmen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 GWB) liegen bspw. vor, wenn diese Zugang zu Ressourcen der anderen (am Oligopol beteiligten) Unternehmenerhalten.148 Bestehen daher gemeinschaftliche Beteiligungen an dritten Unternehmen, wie es im Mineralölbereich üblich ist,149 erleichtert dieseseine implizite Koordination. Im Mineralölbereich sind derartige Verflechtungen wie die Beteiligungen mehrerer verschiedener Mineralölkonzerne an Raffinerienkeine Seltenheit. Auch an Pipelines und Tanklagern bestehen gemeinschaftliche Beteiligungen.150 Ebenso erfolgen im Mineralölsektor sog. „Kollegenlieferungen“,151 die das Bundeskartellamt als ein Indiz für das Vorliegen eines marktbeherrschenden Oligopols ansieht, da hierdurch implizite Koordinierungen erleichtert werden.152 Allerdings gibt es für derartige Verflechtungen Gründe, die insbesondere dafür sprechen können, dass solche Verflechtungen nicht der impliziten Koordinierung dienen. Diese Gründe werden im späteren Teil dieser Arbeit näher betrachtet.153

4.1.2 Markttransparenz

Eine weitere Voraussetzung für eine gemeinsame Marktbeherrschung ist eine hohe Markttransparenz. Diese Markttransparenz ermöglicht sämtlichen Oligopolmitgliedern ohne großen Aufwand festzustellen, ob ein Mitglied des Oligopols von einem möglicherweise abgestimmten Verhalten abweicht.154 Markttransparenz wird durch unterschiedliche Strukturformen und gesetzlichen Vorgaben geprägt.155 Eine niedrige Anzahl an Mitgliedern und Wettbewerbern eines Oligopols ist hinsichtlich des Überwachens des Marktgeschehens einfacher. Bei homogenen Gütern wie Kraftstoffen ist es auseichend, nur geringere Wettbewerbsparameter als bei heterogenen Gütern zu überwachen.156 Der Aspekt der Markttransparenz und der damit möglicherweise verbundenen Marktüberwachung soll im späteren Teil dieser Arbeit noch genauer betrachtet werden.157

4.1.3 Sanktionsmechanismus

Um eine mögliche Verhaltenskoordinierung stabil zu halten, ist es entscheidend, dass ein mögliches Abweichen sowohl entdeckt als auch sanktioniert wird.158 Eine Sanktionierung müsste in einem solchen Fall derart immens sein, dass die Unternehmen im Vorfeld davon abgehalten würden, entsprechend vom gemeinsamen Verhalten abzuweichen. Die Sanktionierung sieht hierbei vor, dass das Unternehmen, welches von einem gemeinschaftlichen Verhalten abweicht, durch eine entsprechende Preisanpassung dafür sorgt, dass durch eine mögliche Preissenkung keine Gewinne entstehen oder, dass dadurch eine Steigerung des Marktanteils verhindert wird.159

Anhand der obigen Ausführungen zum Innenverhältnis eines möglichen marktbeherrschenden Oligopols ist zu erkennen, wie schwer eine mögliche Differenzierung von gleichförmigen/abgestimmten Verhalten und massivem Preiswettbewerb ist. Dieser Differenzierung soll in einem späteren Teil dieser Arbeit Rechnung getragen werden.160

4.2 Außenverhältnis

Für die Feststellung, ob eine gemeinsame Marktbeherrschung durch ein marktbeherrschendes Oligopol existiert, ist in Übereinstimmung mit dem Außenwettbewerb - Unternehmen, die nicht dem marktbeherrschenden Oligopol angehören - zu prüfen, ob durch ebendiesen ausreichender Druck auf das marktbeherrschende Oligopol ausgeübt werden kann.161 § 18 Abs. 5 Nr. 2 GWB i. V. m. § 18 Abs. 5 Nr. 1 GWB verweist direkt auf den im vorigen Abschnitt behandelten § 18 Abs. 1 GWB. Mögliche Oligopolmitglieder dürfen gemeinsam keinem Wettbewerb von außen ausgesetzt sein und gemeinschaftlich eine marktbeherrschende Stellung innehaben.162 Hierbei sind die Möglichkeiten der außerhalb des marktbeherrschenden Oligopols bestehenden Unternehmen entscheidend, sofern diese entsprechend Druck auf das Oligopol ausüben können.163 Die Gesamtbetrachtung sollte daher den Blick sowohl auf die strukturellen als auch auf die tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen richten. Von Bedeutung können der gemeinsame Marktanteil der Oligopolmitglieder und der Abstand zu den nächststärkeren Wettbewerbern, aber auch mögliche Marktzutrittsschranken sein.164

4.3 Oligopolvermutung (§ 18 Abs. 6 GWB)

Das GWB beinhaltet neben den Tatbeständen, die eine marktbeherrschende Stellung begründen können auch Vermutungstatbestände, bei denen das Vorliegen eines marktbeherrschenden Oligopols vermutet wird. Diese beschreiben, wann ein oder mehrere Unternehmen marktbeherrschend sein können und knüpfen an den Marktanteil bei marktbeherrschenden Unternehmen als Indikator für eine marktbeherrschende Stellung an.165 § 18 Abs. 4 GWB legt die Schwelle für Einzelunternehmen fest. § 18Abs. 6 GWB den Tatbestand, der für diese Arbeit am relevantesten ist, die Schwelle für mehrere Unternehmen (§ 19 Abs. 3 S. 2 GWB a. F.) und insbesondere die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Nr. 2 GWB, welcher auf § 18 Abs. 1 GWB - kein wesentlicher Wettbewerb - verweist.166 Diese Vermutungen sind eingerichtet worden, um den Nachweis der Marktbeherrschung in erster Linie bei der Fusionskontrolle (§ 36 Abs. 1 GWB) und der Missbrauchskontrolle (§ 19 GWB) zu erleichtern.167 Sind diese Grenzen erreicht, obliegt es den Unternehmen nachzuweisen, dass keine gemeinsame Marktbeherrschung vorliegt.Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Beweislastumkehr.168 Bei einzelnen Unternehmen liegt die Vermutung für eine Marktbeherrschung nach § 18 Abs. 4 GWB vor, wenn das Unternehmen einen Marktanteil von 40 Prozent hat.169 Handelt es sich um zwei bis drei Unternehmen, so wird eine Marktbeherrschung i. S. v. § 18 Abs. 6 Nr. 1 GWB vermutet, wenn diese zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent haben.Drei bis fünf Unternehmen gelten gem. § 18 Abs. 6 Nr. 2 GWB als marktbeherrschend, wenn diese zusammen einen Marktanteil von zwei Drittel (66,67 Prozent) haben.170 Der Marktbeherrschungsvermutung kommt im Zusammenhang dieser Arbeit eine tragende Rolle zu. Bei dem Marktanteil der „Big Five“, derzugrunde gelegt wird, ist zu erkennen, dass der gemeinsame Marktanteil 68,0 Prozent beträgt und daher 1,37 Prozent über der Marktbeherrschungsvermutungdes § 18 Abs. 6 GWB liegt.171 Das hat zur Folge, dass die Vermutungsvoraussetzungen zumindest an dieser Stelle172 erfüllt sind und aufgrund der Beweislastumkehr des § 18 Abs. 6 GWBdurch die möglichen Mitglieder des marktbeherrschenden Oligopols der Nachweis erbracht werden muss, dass dieses nicht besteht.

Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist, dass die Vermutungen des § 18 Abs. 6 GWB nur gegen Unternehmen in der Reihenfolge ihrer Marktanteile erfolgen können.173 Daraus ergibt sich, dass sofern zwei Unternehmen bereits gemeinsam einen Marktanteil von 50 Prozent haben, das dritte danach folgende Unternehmen nicht mehr in die Vermutungswirkung einbezogen werden darf. Haben die beiden oder auch drei führenden Unternehmen bereits die Marktanteilsgrenzen des § 18 Abs. 6 Nr. 1 GWB erfüllt und gleichzeitig die anderen vier oder fünf Unternehmen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 Nr. 2 GWB, so finden nur die Vermutungen zuLasten der Unternehmen Anwendung, die für beide Alternativen erfüllt sind, nicht jedoch auch gleichzeitig die Nr. 2. Werden die Grenzen des Marktanteils nach § 18 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 GWB erreicht, so sind die Vermutungen ebenfalls erreicht. Das entbehrt zudem die Einbeziehung weiterer Unternehmen.174

Die Marktbeherrschungsvermutung nach § 18 Abs. 6 kann durch § 18 Abs. 7 GWB widerlegt werden, wenn die betroffenen Unternehmen nachweisen können, dass gem. § 18 Abs. 7 Nr. 1 GWB zwischen den betreffenden Unternehmen ein wesentlicher Wettbewerb zu erwarten ist oder aber, dass gem. § 18 Abs. 7 Nr. 2 GWB im Verhältnis zu den weiteren Marktteilnehmern keine überragende Marktstellung besteht.175 Liegt eine marktbeherrschende Stellung bzw. ein marktbeherrschendes Oligopol vor, so gelten nur dann die in den nachfolgenden Kapiteln behandeltenund relevanten „kartellrechtlichen Grenzen des deutschen Kartellrechts für marktbeherrschende Unternehmen (auf dem Tankstellenmarkt).“

5. Kartellrechtliche Grenzen bei Marktbeherrschung(§ 19 GWB)

Nachdem zuvor die Marktbeherrschung intensiv behandelt wurde, werden in den folgenden Kapiteln die zuvor genannten Grenzen des deutschen Kartellrechts für marktbeherrschende Unternehmen aufgezeigt und näher betrachtet. Hierbei sollen insbesondere die Tatbestände, die für das Agieren von Mineralölunternehmen auf dem deutschen Tankstellenmarkt am relevantesten sind, besonders beachtet werden. Weniger relevante Themen bleiben dabei außen vor. Hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB und § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist die Bedeutung nicht in dem Maße vorhanden, als dass diese in dieser Arbeit intensiv betrachtet werden muss.

5.1 Verbotstatbestände(§ 19 Abs. 1 und 2 GWB)

Laut Einleitung der zentralen Missbrauchsvorschrift des § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten.176 § 19 GWB kann somit als Schlüsselnorm der Missbrauchsverbote angesehen werden, da hierin alle Missbrauchsverbote gebündelt sind.177

Voraussetzung für eine missbräuchliche Ausnutzung ist die Marktbeherrschung entweder durch eines oder mehrerer Unternehmen.178 Die bloße Behinderung oder Diskriminierung wird nicht sanktioniert, sondern kennzeichnet vielmehr funktionierenden Wettbewerb.179 Marktbeherrschung ist grundsätzlich nicht verboten. Das Verbot beginnt erst mit dem Missbrauch ebendieser.180 § 19 GWB ist insbesondere auch für marktbeherrschende Oligopole anwendbar.181 § 19 Abs. 2 GWB enthält in Nr. 1 und 2 entsprechende Konkretisierungen, die beispielhaft jedoch nicht abschließend sind.182 § 19 Abs. 2 GWB unterscheidet zwischen Behinderungsmissbrauch (Abs. 1 Alt. 1), Diskriminierung (Abs. 1 Alt. 2), Ausbeutungsmissbrauch (Abs. 1 Nr 2), Strukturmissbrauch (Abs. 1 Nr. 3), Missbrauch durch Zugangsverweigerung (Abs. 1 Nr. 4) sowie Missbrauch durch Aufforderung bzw. Veranlassung von Vorteilen sog. „passive Diskriminierung“ (Abs.1 Nr. 5).183 Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 GWB liegt Missbrauch vor, wenn marktbeherrschende Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigen. Hierzu zählt insbesondere die mittelbare oder unmittelbare Behinderung.184 Entscheidend hierbei ist, dass eine Marktbeherrschung vorliegt, denn nur dann sind die Voraussetzungen des § 19 GWB anwendbar.185 Ebenso gelten die Tatbestände des § 19 GWB auch auf Drittmärkten, sofern das entsprechende den Vorschriften des § 19 GWB unterliegende Unternehmen auch auf diesen Märkten tätig ist.186 Geschützt werden neben Konkurrenten sowohl auf den vor- und nachgelagerten Märkten des Normadressaten auch Verbraucher, insbesondere vor Ausplünderung und Bindung ebendieser.187 Entscheidend ist, dass zwischen der Marktbeherrschung und des Missbrauches (Ergebnis-)Kausalität besteht.188 § 19 GWB soll den betreffenden Unternehmen keine Verhaltenskontrolle auferlegen, vielmehr wird festgelegt, welcher Verhaltensrahmen zulässig oder aber missbräuchlich ist.189 Auch im Rahmen des Missbrauchs i. S. d. § 19 GWB hat stets -diegängige Rechtsprechung des BGH190 -eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu erfolgen.191

Ob das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und somit dessen Anwendung auf Oligopolunternehmen nur erfolgt, wenn sich diese gleichförmig verhalten, wird durch den BGH differenziert.192 Die Anwendung von § 19 Abs.2 Nr. 1 GWB auf ein mögliches marktbeherrschendes Oligopol setzt daher nicht zwingend ein Handeln aller Oligopolmitglieder voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die Handlung eines Einzelnen ähnlich wie das aller Oligopolmitglieder auswirkt.193 Wobei das eher bei der Behinderung der Fall sein wird als bei einer unterschiedlichen Behandlung.194 Für die Feststellung missbräuchlicher Verhaltensweisen ist vor allem die Differenzierung zwischen Ausbeutungs- und Behinderungsmissbräuchen entscheidend. Während Ausbeutungsmissbrauch vor allem auf die Ausplünderung der Marktgegenseite gerichtet ist-somit in vertikaler Richtung wirkt -, zielt Behinderungsmissbrauch in horizontaler Richtung auf die weitere Stärkung der eigenen Position des Marktbeherrschers gegenüber aktuellen oder potenziellen Konkurrenten, deren Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt werden ab. So können sie im Extremfall aus dem Markt verdrängt oder vom Marktzutritt abgeschreckt werden.195

Die Vorschriften des § 19 GWB dienen dazu, die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht marktbeherrschender Unternehmen entsprechend zu schützen.196 Die missbräuchliche Ausnutzung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und erfordertentsprechende Präzisierung.197 Dieser wird im § 19 Abs. 2 GWB Rechnung getragen und in den folgenden Kapiteln näher betrachtet.

5.2 Unbillige Behinderung(§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1GWB)

Im Folgenden sollen die Bereiche des GWB betrachtet werden, die für den deutschen Tankstellenmarkt kartellrechtlich entscheidend und einschlägig sind, daher wird das Augenmerk besonders auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB gerichtet.

5.2.1 Behinderungsmissbrauch

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 GWB a. F.) stellt die Konkretisierung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWBin Form des Behinderungsmissbrauches dar.198 Unter Behinderung anderer Unternehmen i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist objektiv betrachtet jede Beeinträchtigung der Aktivitäten im Wettbewerb zu verstehen, bei denen ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachliche Rechtfertigung ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar ungleich behandelt als gleichartige Unternehmen.199

Somit liegt eine Behinderung vor, wenn die Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens zu dessen Nachteil beeinträchtigt wird.200 Das Verbot richtet sich gegen die Ausnutzung der vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume marktmächtiger Unternehmen durch unbillige Behinderung und Diskriminierung anderer Unternehmen. Somit betrifft es sowohl den Markt, auf dem die marktbeherrschende Stellung besteht - horizontal - als auch auf den vor- und nachgelagerten Märkten -vertikal - sowie auf Drittmärkten.201 Dem Verbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unterliegen Unternehmen, soweit sie als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren (Anbieter von Otto- und Dieselkraftstoffen) auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt beherrschend sind und somit die Voraussetzungen des § 18Abs. 1 und 5 GWB erfüllen.202 Die Folge aus dem Missbrauchsverbot ist zwangsläufig, dass dadurch die Handlungsfreiheit der Normadressaten teils stark eingeschränkt wird.203 Der Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist insbesondere derSchutz der Wettbewerber gegenüber denNormadressaten (§ 18 Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB),vor ansonsten durchaus zulässigen Behinderungen ebendieser Unternehmen und verbietet es, andere Unternehmen ohne sachlichen Grund unbillig zu behindern (Behinderungsverbot).204 Das gilt allerdings nur, wenn die Position des betroffenen Unternehmens durch die Behinderung getroffen wird. Eine Eignung, dass die Behinderung dadurch erreicht werden könnte, reicht nicht aus.205 Es erfolgt somit immer eine Abgrenzung zwischen erlaubten Aktivitäten des Leistungswettbewerbs und verbotenen Aktivitäten des Nichtleistungswettbewerbs.206 Unter dem Begriff „Behinderung“ verbirgt sich jedes Verhalten, das dazu geeignet ist, die Unternehmensfreiheit eines anderen Unternehmens ohne sachlichen Grund, einzuschränken.207 Der Behinderungsmissbrauch wirkt sich, anders als beim Ausbeutungsmissbrauch vertikal, zumeist horizontal aus, um bspw. eine mögliche Marktmacht zu erhöhen.208 Die Behinderung erfasst das Marktverhalten von Marktbeherrschern, welches sich nachteilig auf die Teilnahme anderer Unternehmen am Wettbewerb auswirkt.209 Ist dies der Fall, liegt eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen vor.210 Der Aspekt der Behinderung wirkt sich auch auf die im späteren Teil dieser Arbeit behandelte „Preis-Kosten-Schere“ aus.211 Die Orientierung erfolgt nicht an einem Verhalten, welches bei wirksamem Wettbewerb möglich ist. Es ist vielmehr eine Auferlegung besonderer Rücksichtsnahmen- sowohl auf der Marktgegenseite als auch auf der Marktnebenseite - marktbeherrschender Unternehmen.212 Eine „unbillige“ Behinderung liegt indes nur vor, wenn eine entsprechende Marktstärke vorliegt und der Normadressat - die möglichen Oligopolisten - diese übermäßig zur Behinderung ausnutzen.213 Da diese Arbeit Mineralölkonzerne und ihre Marktstärke zum Thema hat, ist hierbei insbesondere das künstliche Hochhalten der Raffineriepreise214 und das Senken der eigenen Tankstellenpreise als eine unbillige Behinderung gegenüber freien Tankstellen als sachlich ungerechtfertigter Behinderungsmissbrauch zu sehen.215

Je marktmächtiger Unternehmen sind, desto schutzwürdiger sind die übrigen - meist kleineren - Unternehmen.216 Dennoch darf es den marktbeherrschenden Unternehmen nicht genommen werden, die eigenen Vertriebs- und Bezugswege nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.217 Hierbei sollte nicht unbeachtet bleiben, dass jede gute und somit erfolgreiche Wettbewerbsmaßnahme eine Behinderung für andere Wettbewerber darstellt. Daher ist sie solange zulässig, bis sie unbillig ist.218 Durch Preisgestaltung kann ebenfalls eine Behinderung durch die Normadressaten in einer besonderen Form vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich bspw. um die „Preis-Kosten-Schere“.219 Es soll bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass eine Preis-Kosten-Schere grundsätzlich immer eine unbillige Behinderung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB darstellt.220

5.2.2 Unbilligkeit/Fehlen eines sachlichen Grundes

Die Unbilligkeit war bis zum Inkrafttreten der 8. Novelle des GWB im § 20 Abs. 1 und 4 GWB a. F. und ist jetzt im § 19 Abs. 2 Nr. 1GWB geregelt.221 Eine Behinderung muss nicht zwingend missbräuchlich sein.Die Anwendung des Verbots des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB setzt voraus, dass die Behinderung anderer Unternehmen unbillig ist oder deren ungleiche Behandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt.222 Ob Behinderungen anderer Unternehmen im Wettbewerb unbillig und deren ungleiche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH223 nach dem einheitlichen Maßstab der Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWBzu entscheiden. Die Trennung zwischen wirksamen Wettbewerb und verbotener Verhaltensweise der Normadressaten ist hierbei nicht bloß schwer zu vollziehen, sondern zudem äußerst schwierig festzustellen.224 Marktstarke bzw. marktbeherrschende Unternehmen dürfen durchaus auf ihren Märkten agieren. Esmuss allerdings unter der Abwägung der Interessen aller Beteiligten überprüft werden, ob eine mögliche Behinderung unbillig ist.225 Hinzu kommt, dass auch hierbei die Interessen der Endverbraucher angemessen zu berücksichtigen sind.226 Die Unbilligkeit, die bei der Behinderung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB) Anwendung findet, unterscheidet sich nicht von der sachlichen Rechtfertigung, welche bei der Diskriminierung (Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.) anwendbar ist.227 Das Verhalten eines entsprechenden Unternehmens ist daher billig sowie sachlich gerechtfertigt, wenn dieses auch bei dem Bestehen eines „normalen“ Wettbewerbes ereignen würde.228

Die Interessen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Wertungen und Vorgaben gegenüberzustellen und zu gewichten.229 Diese Abwägung ist erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die Interessen einer Seite besonders überwiegen.230 Die Bezeichnung „unbillige Behinderung“ stellt eine Generalklausel dar. Allein aus dem Grund hat stets eine Abwägung der Interessen auf die jeweilig Betroffenen zu erfolgen.231 Das, was am wesentlichsten zu berücksichtigen ist, ist zweifelsohne das Ziel, welches mit der „Behinderung“ erreicht wird.232 Hinzu kommt, dass marktstarke Unternehmen verpflichtet sind, das möglichst mildeste Mittel zur Erreichung ihrer Ziele zu nutzen (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs).233 Die abwägungsfähigen Interessen der Beteiligten - behindernde und behindertes Unternehmen -234 sind einzelfallbezogen festzustellen. Das bedeutet, dass der Kreis der „Beteiligten“ abzugrenzen ist und ihre nicht berücksichtigungsfähigen Interessen hierbei ausscheiden. Die berücksichtigungsfähigen Interessen sind abzuwägen und einander gegenüberzustellen.Hierbei ist das normative Wertesystem des GWB entsprechend zu beachten.235 Bei der Interessenabwägung können grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit diese nicht auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Normen verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind.236 Somit ist bspw. das Interesse an der Durchsetzung von Verhaltensweisen, die gegen die Verbote des GWB, wie§§ 1,20 Abs. 3 GWB oder gegen § 4 Nr. 10 UWG- gezielte Behinderung von Mitbewerbern -verstoßen, nicht abwägungsfähig.237 Entscheidend ist zudem, dass es sich um die eigenen Interessen des Unternehmens handelt, nicht hingegen um die Interessen Dritter.238 Um eine unbillige Behinderung am Beispiel der Mineralölkonzerne auf dem Tankstellenmarkt zu zeigen, wäre bspw. eine bewirkte Beeinträchtigung durch eine Niedrigpreisstrategie bei Kraftstoffen nicht unbillig, wenn sich diese Preise ebenfalls bei „normalem Wettbewerb“ bilden würden. Unbillig wäre hingegen, wenn eine Preisstrategie erfolgen würde, die jenseits vernünftiger, kaufmännischer Kalkulation läge.239

Grundsätzlich ist jedoch kein Unternehmen - auch kein marktbeherrschendes Unternehmen - dazu verpflichtet, einen Wettbewerber, womöglich noch zu seinem eigenen Nachteil zu unterstützen.240

Zusammenfassend ist zu sagen, dass auch bei der Beantwortung der Frage, ob eine unbillige Behinderung vorliegt, stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Liegt eine Behinderung vor, muss diese unbillig sein. Ist sie es nicht, so liegt keine Behinderung vor. Die für diese Arbeit relevanten Fallgruppen erfahren im späteren Teil dieserArbeitnoch genauere Beachtung.241

5.2.3 Rechtsfolgen

Da es sich bei § 19 Abs. 2 GWB um einen Verbotstatbestand handelt und somit § 32 Abs.1 GWB Anwendung findet,242 kommen mehrere Sanktionsmöglichkeiten in Betracht.243 Hiernach ist die nach § 48 GWB zuständigeKartellbehörde berechtigt, Zuwiderhandlungen, die der Missbrauch zweifelsfrei darstellt, abzustellen.244 Daher kann das BKartA ein Verhalten, welches nach dem GWB verboten ist, entsprechend untersagen.245 Die Rechtsfolgen unterteilen sich inkartellbehördlichen sowie zivilrechtlichen Maßnahmen. Die kartellrechtlichen Maßnahmen beinhalten u. a. eine Untersagungsverfügung oder eine Bußgeldandrohung.246 Eine weitere Sanktion durch das BKartA ist eine Vorteilsabschöpfung, die durch § 32 Abs. 2a GWB ermöglicht wird. Hiernach ist das BKartA gem. § 34 Abs. 1 GWB berechtigt, einen durch Missbrauch erlangten Vorteil eines Unternehmens abzuschöpfen.247 Wobei die Einschränkungen des § 34 Abs. 2 GWB - wenn bspw. bereits Schadensersatzzahlungen geleistet oder eine Geldbuße festgelegt wurde -zu beachten sind. Das BKartA kann auf die Einleitung eines möglichen Bußgeldverfahrens, im Rahmen seines Ermessensspielraumes absehen, wenn bspw. ein betroffenes Unternehmen den Gang des Zivilrechtsweges wahrnimmt.248

Eine weitere Sanktionsmöglichkeit des BKartA ist ein Bußgeldverfahren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Bußgeld lediglich bei Verstößen gegen die Tatbestände des § 19 Abs. 2 GWB auferlegt werden kann.249 Bei den zivilrechtlichen Maßnahmen handelt es sich zumeist um Beseitigungs-, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche. Liegt demnach ein Verstoß gegen § 19 GWB vor, ergibt sich daraus ein entsprechender Anspruch aus § 33 Abs 1 und 3 GWB.250 Der Unterlassungsanspruch i. S. d. § 33 Abs. 1 GWB kann nach Abs. 2 auch von Dritten geltend gemacht werden.251 Schadensersatzansprüche können bei Verstößen gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB geltend gemacht werden. Liegt eine Lieferpflicht vor und wird gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen, so kann die Fortsetzung des Vertrages geltend gemacht werden.252 Verstoßen Verträge gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, so sind diese i. S. d. § 134 BGB nichtig.253 Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 2 GWB hierbei Sinn macht. Aus einem Vertragsverhältnis wird sichnicht zwingend eine unbillige Behinderung oder eine Diskriminierung ergeben. Ob die o. g. Grenzen für marktbeherrschende Unternehmen auch auf die „Big Five“ anwendbar sind, wird im Verlauf dieser Arbeit noch genauer festgestellt.254

[...]


1 In der Mineralölbranche „Downstream“ genannt (Retail).

2 Der Spiegel, Ausgabe 14/2012, vom 02.04.2012.

3 Näher hierzu: Kapitel 6.3.1 (Preis-Kosten-Schere).

4 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 12.

5 Bechtold § 1, Rn. 1; Emmerich § 21, Rn. 27; Flohr/Waschkuhn-Metzlaff § 1 GWB, Rn. 1; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Nordemann § 1, Rn. 78; von Dietze/Janssen 2. Teil, Rn. 106 u. 107; Rittner/Dreher/Kulka § 7, Rn. 794.

6 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011.

7 Im Mineralölbereich „Fuels Value Chain“.

8 „Upstream“ genannt.

9 MWV, Jahresbericht 2013, Mineralöl-Zahlen, S. 27.

10 http://bmwi.de/DE/Themen/Energie/Energiedaten-und-analysen/Energiedaten/energietraeger.html.

11 http://www.adac.de/infotestrat/tanken-kraftstoffe-und-antrieb/probleme-tankstelle/anzahl-tank stellen-markenverteilung/, besucht am: 20.01.2015.

12 Einen weiteren Markt stellen die ca. 340 Bundesautobahn Tankstellen (BAT) dar. Hierbei handelt es sich aufgrund des hohen Kraftstoffabsatzes (insbesondere Dieselkraftstoff) zwar um einen für die Mineralölkonzerne bedeutenden Markt. Dennoch kann wegen des Rahmens dieser Arbeit hier- auf nicht weiter eingegangen werden.

13 http://mwv.de/index.php/daten/statistikeninfoportal; http://de.statista.com/statistik/daten/ studie/3444/umfrage/marktanteile-auf-dem-tankstellenmarkt-in-deutschland/ , besucht am: 20.01.2015; ebenfalls stellen die gemeinsam verbundenen Tankstellen des „bft“ Verbund einen großen Anteil (nach eigenen Angaben 15 Prozent) auf dem deutschen Tankstellenmarkt dar.

14 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011.

15 Flohr/Waschkuhn-Billing § 84 HGB, Rn. 13 u. 14.

16 Martinek/Semler/Habermeier/Flohr-Brüggemann/Gucht § 49, Rn. 17; Staudinger-Emmerich Vor. § 535 BGB, Rn. 46; BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Zwischenbericht (B8-100/07), Juni 2009, S. 48; BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 159.

17 Branchenstudie Tankstellenmarkt 2011, S. 20.

18 Martinek/Semler/Habermeier/Flohr-Brüggemann/Gucht § 49, Rn. 17; BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Zwischenbericht (B8-100/07), Juni 2009, S. 48; Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 159; Branchenstudie Tankstellenmarkt 2011.

19 Bechtold § 18, Rn. 1; von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 370;Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 4; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 13;Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 1; Lettl § 9, Rn. 2; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 1; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 53; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 1.

20 Bechtold § 18, Rn. 41; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 1 u. 20; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 2; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 1 ff.

21 BGBl. 2013, Teil I Nr. 32, S. 1738; In Kraft getreten am: 30.06.2013.

22 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 1 u. 2; NJW 2013-Bosch/Fritzsche, 2225; 2225; Rittner/Dreher/Kulka § 11, Rn. 1145.

23 Bechtold § 18, Rn. 1; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 1; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 2.

24 Bechtold § 18, Rn. 1; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 1; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 1; Rittner/Dreher/Kulka § 11, Rn. 1145; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 1.

25 Bechtold § 18, Rn. 2; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 19.

26 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 17; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 1; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 9.

27 Bechtold § 18, Rn. 4; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 4.

28 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 5.

29 Bechtold § 18, Rn. 4; Emmerich § 27, Rn. 11; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 23.

30 Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 9; Emmerich § 27, Rn. 11; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 17; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 10; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 5.

31 Bechtold § 18, Rn. 4; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 6; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 27; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 4; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 9.

32 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 1; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 6.

33 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 8; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 1; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 58.

34 Rittner/Dreher/Kulka § 10, Rn. 1111; ähnlich: Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 13; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 1.

35 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 1.

36 Bechtold § 18, Rn. 2; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 1; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 2.

37 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 4; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 9.

38 von Dietze/Janssen, 3. Teil, Rn. 370; Emmerich § 27, Rn. 33.

39 Bechtold § 18, Rn. 3; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 5; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 3; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 3.

40 Bechtold § 1, Rn. 3, 4 u. 7.

41 Bechtold § 18, Rn. 4; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 8.

42 BGH, WuW/E DE-R 1206, 1207 – Strom u. Telefon I; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 23; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 12.

43 Bechtold § 18, Rn. 4; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 4; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 23; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 9.

44 von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 371; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18, Rn. 8; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 22; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 9.

45 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 1; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 8; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 4; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 16.

46 Bechtold § 18 Rn. 4; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 27; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 15; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 29, Rn. 10; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 8.

47 Bechtold § 18, Rn. 5; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 8; Lettl § 7, Rn. 12; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 10; Rittner/Dreher/Kulka § 11, Rn. 1150.

48 BGH, WuW/E 2406, 2408 – Inter-Mailand-Spiel.

49 Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 11; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 29 u. 30; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 13 .

50 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997, Rn. 2; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 30.

51 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 15; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 18, Rn. 13; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 7.

52 von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 371.

53 von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 371.

54 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 29;Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 15; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 11; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 7.

55 Bechtold § 18, Rn. 5; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 15.

56 Emmerich § 27, Rn. 13; Flohr/Wauschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 9; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 32 u. 33; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 11; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 7.

57 BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; Bechtold § 18, Rn. 7; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 17; von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 376; Emmerich § 27, Rn. 13; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 9; Immenga/Mestmäcker‑Fuchs/Möschel § 18, Rn. 33; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 12 u. 13; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 20; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 8.

58 BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; Bechtold § 18, Rn. 7; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 17; von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 376; Emmerich § 27, Rn. 13; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 9;Immenga/Mestmäcker‑Fuchs/Möschel § 18, Rn. 34; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 20; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 8.

59 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn 32; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 16.

60 von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 376; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 12; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 33; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 15; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 18, Rn. 12.

61 EuGH, NJW 1979, 2460 – Hoffmann-La Roche; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 20; Lettl § 1, Rn. 26.

62 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997, Rn. 13.

63 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997, Rn. 13; von Dietze/Janssen, 3. Teil, Rn. 374.

64 OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19701 – Total/OMV; BKartA, WuW/E 2591, 2593 – Fresenius/Semina.

65 BGH, BeckRS 2006, 10049 – Staubsaugerbeutel (Melitta); Flohr/Waschkuhn-Spenner, § 18 GWB, Rn. 12; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 13.

66 Aktuell kritisiert vom BKartA in der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel, BKartA, Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel, Abschlussbericht (B2-15/11), September 2014.

67 BGH, BeckRS 1980, 31064668 – Rama-Mädchen; Bechtold § 18, Rn. 7; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn 38; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 21.

68 Bechtold § 18, Rn. 6; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 21; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 13.

69 WuW 10/2014-Steinvorth, 924, 937; Bechtold § 18, Rn. 23; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 46; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 53; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 44; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 22; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 11.

70 Emmerich § 27, Rn. 24; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 20; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 53; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 44.

71 Emmerich § 27, Rn. 24; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 46;Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 40; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 11.

72 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997, Rn. 7 u. 8; Bechtold § 20, Rn. 23; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 53; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 46.

73 EuG, BeckEuRS 2005, 418717 – General Elektric.

74 Emmerich § 27, Rn. 24; Lettl § 1, Rn. 35; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 22; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 11.

75 von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 382; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 11.

76 Emmerich § 27, Rn. 24; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 57.

77 Dafür bspw. Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 55;von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 382; Flohr/Waschkuhn­-Spenner § 18 GWB, Rn. 20; anders: Emmerich § 27, Rn. 27.

78 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997, Rn. 18.

79 Näher hierzu: 7.1.2 (Abgrenzung der Tankstellenmärkte).

80 BGH, NJW 2004, 3711 – Melitta/Schultink (Staubsaugerbeutel).

81 Emmerich § 27, Rn. 26.

82 Näher hierzu: Kapitel 7.1.3 (Regionale Abgrenzung der Tankstellenmärkte).

83 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 46.

84 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Zwischenbericht (B8-100/07), Juni 2009; BKartA, WuW/E DE-V 1584 – Shell/HPV, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/ DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2008/B8-134-07.html, besucht am: 20.01.2015.

85 BGH, BeckRS 2012, 10923 – Total/OMV; BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Zwischenbericht (B8-100/07), Juni 2009; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 51.

86 OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19701 – Total/OMV.

87 Naher hierzu: Kapitel 7.1.2 (Abgrenzung der Tankstellenmärkte).

88 Ansicht des BKartA; näher hierzu: Kapitel 7.1.3 (Regionale Abgrenzung der Tankstellenmärkte).

89 Näher hierzu: Kapitel 3.1 (Ermittlung des relevanten Marktes).

90 EuGH, BeckRS 2004, 73398.

91 Aral Ultimate 102 u. Shell V-Power Racing.

92 Reiber S. 35.

93 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 11.

94 BKartA, AZ: B8-130/01 – Shell/Dea, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entschei- dung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2001/B8-120-01.pdf?__blob=publicationFile&v="<"/span> 3; besucht am 20.01.2015 AZ: B8-120 – BP/Aral, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/ Entscheidung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2001/B8-130-01.pdf?__blob=publicationF ile&v=3, beucht am 20.01.2015.

95 Anders: OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19701; Reiber, S. 35.

96 Anders: BKartA, BeckRS 2009, 22822 Rn. 31 ff. – Total/OMV,

97 Näher hierzu: Kapitel 7.1.2 (Abgrenzung der Tankstellenmärkte); Kapitel 7.1.3 (Regionale Abgrenzung); Reiber S. 35.

98 Näher hierzu: Kapitel 7.1.2 (Abgrenzung der Tankstellenmärkte).

99 Bechtold § 18, Rn. 56; Emmerich § 27, Rn. 9 u. 56; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 60; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 131 u. 132; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 151; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 28.

100 Bechtold § 18, Rn. 56; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 136; Langen/Bunte-Bardong §18, Rn. 151;Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 88.

101 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 138 u. 139; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 151.

102 § 18 Abs. 5 GWB verweist auf § 18 Abs. 1 GWB.

103 Bechtold § 18, Rn. 56; BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 82; von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 405; Emmerich § 27, Rn. 48; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 60; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41.

104 Bechtold § 18, Rn. 60; Emmerich § 27, Rn. 49; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 62; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 152.

105 Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 111; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18 GWB, Rn. 137; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 153;Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41. näher zudem hierzu: Kapitel 7.1.4 (Bestehen eines marktbeherrschenden Oligopols).

106 BKartA, Sektoruntersuchung Stromerzeugung/Stromgroßhandel (B10-9/09), Abschlussbericht, Januar 2011, S. 89 ff.

107 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 132; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 151; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41.

108 Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 110; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 18, Rn. 41; ähnlich: Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 154.

109 Bechtold § 128, Rn. 56;Emmerich § 27, Rn. 48;Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 60; Lettl § 9, Rn. 17.

110 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 26.

111 Bechtold § 18, Rn. 56; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 151.

112 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Zwischenbericht (B8-100/07), Juni 2009, S. 33 ff.; BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 43 ff.; so bezeichnet es in Emmerich in § 27, Rn. 48 als Paradigma, dass die großen, verbundenen Energieunternehmen gemeinsam die Abnehmer „ausplündern“.

113 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 60.

114 BKartA, Az. B8-134/07 – Shell/HPV; http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/ DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2008/B8-134-07.html, besucht am: 20.01.2015.

115 BKartA, Az. B8-134/07 – Shell/HPV; http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/ DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2008/B8-134-07.html, besucht am: 20.01.2015. Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 27; hierzu näher: Kapitel 7.1.4 (Bestehen eines marktbeherr- schenden Oligopols).

116 Bechtold § 18, Rn. 57; Emmerich § 27, Rn. 53; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel§ 18, Rn. 134; Lettl § 9, Rn. 18.

117 Emmerich § 16, Rn. 52 u. § 27, Rn. 48.

118 Bechtold § 18, Rn. 59 u. 60; Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 108; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 61; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 138 u. 138.

119 Näher hierzu: Kapitel 8 (Widerlegung der Oligopolvermutung); Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 42.

120 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 81; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 156.

121 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 81; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 156.

122 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 156; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 41; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 26.

123 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 84; Bechtold § 18, Rn. 58 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 157.

124 Busche/Röhling-Schütz § 36, Rn. 119.

125 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 84; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 157.

126 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 84; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 133; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 157.

127 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 157; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 91.

128 EuGH, Slg. 2002 II-2592, 2611 – Airtours/First Choice; EuGH, Slg. 2008, I-4951 – Bertelsmann und Sony/Impala; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn.154; Immenga/Mestmäcker-Körber FKVO, Art. 2, Rn. 465; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 160.

129 BGH, NJW-RR 2009, 264 – E.ON/Stadtwerke Eschwege.

130 Bechtold § 18, Rn. 58; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 160.

131 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 150;Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 162; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 42; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 90.

132 BGH, NJW-RR 2009, 264 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 158.

133 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 91; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 150; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 161; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 42.

134 MWV, http://mwv.de/index.php/daten/statistikenpreise/?loc=1, besucht am 20.01.2015; näher hierzu: Kapitel 7.1 (Sektoruntersuchung Kraftstoffe). Der „bereinigte“ Brutto-Tankstellenpreis besagt, dass lediglich 40 Prozent des Brutto-Tankstellenpreises kartellrechtlich berücksichtigt werden können. Daher ist der der Verhaltensspielraum der Konzerne stark eingeschränkt und muss sich in gewisser Weise gleichförmig auswirken.

135 So auch: BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Zwischenbericht (B8-100/07), Juni 2009 sowie Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011.

136 Bechtold § 18, Rn. 58; Emmerich § 27, Rn. 48.

137 Sanktionsmöglichkeit nicht nachgewiesen, OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19701 – Total/OMV.

138 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 87 u. 90; Bechtold § 18, Rn. 58; Emmerich § 27, Rn. 48. 139 BGH, BGHZ 88, 284, NJW 1984, 270 – Texaco/Zerssen; Bechtold § 18, Rn. 61; Emmerich § 27, Rn. 51.

140 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 162.

141 Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 141; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 162; anders: Bechtold § 18, Rn. 75.

142 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 163.

143 BKartA, BeckRS 2009, 22822 – Total/OMV.

144 Bechtold § 18, Rn. 79; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 164; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 42.

145 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 85 u. 86.

146 Bechtold § 18, Rn. 62 u. 63; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 150 u. 151; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 51; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 91

147 Bechtold § 18, Rn. 57; Emmerich § 27, Rn. 53; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 134; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 42.

148 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 96; Bechtold § 18, Rn. 46; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 51; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 152; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 165.

149 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 55 u. 56.

150 Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 166.

151 Bei sog. „Kollegenlieferungen“ handelt es sich zumeist um Rahmen- bzw. Kaufverträge über den Austausch von Mineralölprodukten zwischen den Mineralölkonzernen.

152 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 61.

153 Näher hierzu: Kapitel 8. (Widerlegung der Oligopolvermutung).

154 BKartA, Sektoruntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht (B8-200/09), Mai 2011, S. 51; Bechtold § 18, Rn. 58; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 155; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 168.

155 Näher hierzu: Kapitel 7.2 (Markttransparenzstelle).

156 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 102; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 169. Näher hierzu insbesondere: Kapitel 7.2 (Markttranspa- enzstelle).

157 Näher hierzu: Kapitel 7.2 (Markttransparenzstelle) u. Kapitel 8 (Widerlegung der Oligopolvermu- tung).

158 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 106; Bechtold § 18, Rn. 58; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 173.

159 BKartA, B9-13/10, 115 – Magna/Karmann; http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/ Entscheidung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2010/B9-13-10.html, besucht am: 20.01.2015; Bechtold § 18, Rn. 59; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 174.

160 Näher hierzu: Kapitel 8 (Widerlegung der Oligopolvermutung) u. Kapitel 9 (Fazit).

161 OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2094, 2100 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 113; Bechtold § 18, Rn. 58; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 157; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 177; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 43.

162 Bechtold § 18, Rn. 64; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 157; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 43; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 26.

163 Bechtold § 18, Rn. 66; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 179; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 27.

164 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rn. 116; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 180; Lettl § 9, Rn. 17; in diesem Zusammenhang bedarf es der Anmerkung, dass sich neben den großen Mineralölkonzernen der Markt aus mittelständischen Mineralölunternehmen besteht sowie weiteren, sog. „Jobbern“. Dabei handelt es sich um größere Händler die teilweise bis zu 80 Tankstellen betreiben; näher hierzu auch: Kapitel 8.4 (Außen Wettbewerb).

165 Bechtold § 18, Rn. 66; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 18 GWB, Rn. 72; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 161 u. 175; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 202; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 51; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 28.

166 Bechtold § 18, Rn. 73; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 80; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 216.

167 Bechtold § 18, Rn. 66; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 161; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 203; Lettl § 9, Rn. 19; Wiedemann-Wiedemann§ 23, Rn. 28.

168 Immenga/Mestmäcker-Fuchs-Möschel § 18, Rn.176; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 213 u. 232; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 29.

169 Bechtold § 18, Rn. 71; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 169; vor der 8 GWB- Novelle 33,33 Prozent, hierzu: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 47.

170 Bechtold § 18, Rn. 67; von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 405; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 175;Lettl § 3, Rn. 21;Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 51; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 29.

171 http://de.statista.com/statistik/daten/studie/3444/umfrage/marktanteile-auf-dem-tankstellenmarkt- in-deutschland/, besucht am: 20.01.2015. Hierbei handelt es sich um Daten der Statista GmbH, Hamburg. Die „Statista GmbH bezieht die Informationen vom Energie Informationsdienst (EID). Das BKartA legt im Abschlussbericht der Sektoruntersuchung Kraftstoffe (S. 21) einen Marktanteil von 64,60 Prozent zugrunde; näher zur Errechnung der Marktanteile: Kapitel 2.2 (Die Big Five auf dem deutschen Tankstellenmarkt).

172 Nach der Marktanteilsschätzung des Energieinformationsdienstes: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/3444/umfrage/marktanteile-auf-dem-tankstellenmarkt- in-deutschland/, besucht am: 20.01.2015.

173 Bechtold § 18, Rn. 75; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 19, Rn. 175; Langen/Bunte-Bardong § 18, Rn. 219; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 55.

174 Bechtold § 18, Rn. 75; Emmerich § 27, Rn. 53; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel § 18, Rn. 175.

175 Näher hierzu: Kapitel 8 (Widerlegung der Oligopolvermutung).

176 Bechtold § 19, Rn. 5; von Dietze/Janssen 3. Teil, Rn. 416; Emmerich § 27, Rn. 61; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 1; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 1 u. 96; Langen/Bunte‑Nothdurft § 19, Rn. 16 u. 68; Lettl § 9, Rn. 28; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 60; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 98 u. 99; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 6.

177 Bechtold § 19, Rn. 1; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 5; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 16.

178 Näher hierzu: Kapitel 3 (Marktbeherrschung); Bechtold, § 19, Rn. 3; Emmerich, § 27, Rn. 61; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 98; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 69; Lettl, § 9, Rn. 28; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 60.

179 Schulte/Just-Deister § 20, Rn. 1.

180 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 10; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 68, u. 365; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 6; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 1.

181 Bechtold § 19, Rn. 4; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 44.

182 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 1; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 3; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 58.

183 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 1; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 2; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 90; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 32.

184 Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 3 u. 82; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 63.

185 Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 44.

186 BGH, GRUR 1982, 576 – Meierei-Zentrale; Bechtold, § 19, Rn. 4; Emmerich § 27, Rn. 63.

187 Emmerich, § 27, Rn. 64.

188 Bechtold § 19, Rn. 5; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 10; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 6 u. 20; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 61.

189 Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 24; Wiedemann-Wiedemann § 23 Rn. 38.

190 BGH, WuW/E 1238, 1239 – Registrierkassen.

191 KG, WuW/E OLG 2403, 2407 – Fertigfutter; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 22.

192 BGH, NJW 1986, 1877 – Abwehrblatt; Bechtold § 19, Rn. 4; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 75.

193 BGH, WuW/E DE-R 1139, 1140 – Widerverwendbare Hilfsmittel; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 13; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 75.

194 Bechtold § 19, Rn. 4; Immenga/Mestmäcker-Fuchs § 19, Rn. 18.

195 Bechtold § 19, Rn. 9; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 103.

196 Emmerich § 27, Rn. 63; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 6; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 208.

197 Lettl § 9, Rn. 28.

198 Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 90; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 63; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 32.

199 BGH, WuW/E DE-R 201, 203 – Schilderpräger; BGH, WuW/E 1829; 1832 – Original VW- Ersatzteile II; MMR 2000-Immenga, V; 141; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 102; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 197; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 20, Rn. 67; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn, 38.

200 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 102; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 197.

201 Bechtold § 19, Rn. 6; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 96; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 101.

202 KG, WuW/E OLG 2402, 2403 – Fertigfutter;Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 98; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 63.

203 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 14 u. 15; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 96.

204 Entscheidend für § 20 GWB. Dieser erklärt die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB auch bei überlegener Marktmacht; Emmerich § 29, Rn. 41; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 16; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 96; Lettl § 9, Rn. 30; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 38.

205 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 104; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 198.

206 Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 90; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 38.

207 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 102; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 197; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 20, Rn. 67.

208 Emmerich § 27, Rn. 66; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 197.

209 Bechtold § 19, Rn. 8; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 14; Lettl § 9, Rn. 34.

210 Bechtold § 19, Rn. 8; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 104; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 7; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 65.

211 Näher: Kapitel 6.3 (Behinderungsverbot) u. Kapitel 6.3.1 (Preis-Kosten-Schere); Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 98.

212 Bechtold § 19, Rn. 7; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 63; Rittner/Dreher/Kulka § 11, Rn. 1203.

213 BGH, BGHZ 30, 90,102 – Treuhandbüro; Rittner/Dreher/Kulka § 11, Rn. 1204.

214 Im Hinblick auf die „Big Five“, da diese auf sämtlichen Vertriebsstufen im Mineralölsektor tätig sind.

215 KG, WuW/E OLG 2617, 2619 – Flugpreis Berlin-Frankfurt/Main; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 101; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 108.

216 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 96;Rittner/Dreher/Kulka § 11, Rn. 1204; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 38.

217 Bechtold § 19, Rn. 7; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 118; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 20, Rn. 67.

218 BGH, WuW/E DE-R 1210, 1211 – Strom und Telefon II; Bechtold § 19, Rn. 12.

219 Näher hierzu: Kapitel 6.3.1 (Preis-Kosten-Schere).

220 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 191; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 280.

221 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 20, Rn. 68.

222 Bechtold § 19, Rn. 16; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 123; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 214.

223 BGH, WuW/E 502, 508 – Treuhandbüro; BGH, WuW/E DE-R 3446, 3459 – Grossistenkün- digung; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 124; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 160 u. 215; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 66; Schulte/Just-Deister § 20, Rn. 78, 79; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 56.

224 Bechtold § 19, Rn. 16; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 215; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff‑Götting § 20, Rn. 66.

225 Bechtold § 19, Rn. 16; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 18; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 133.

226 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 18; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 20, Rn. 9.

227 Bechtold § 19, Rn. 19.

228 Die Diskussion hinsichtlich des Leistungs- u. Nichtleistungswettbewerbs (bspw. in: Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 132-134; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 26, 215, 216) soll in dieser Arbeit nicht vertieft werden.

229 Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 20; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 117.

230 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Loewenheim § 20, Rn. 75.

231 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 124; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 160 u. 215; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 66; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 56.

232 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Loewenheim § 20, Rn. 75.

233 BGH, NJW 1982, 46 – VW-Ersatzteile; Bechtold § 19, Rn. 22; Emmerich § 27, Rn. 73; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 20.

234 BGH, WuW/E DE-R 220, 223 – U-Bahn-Buchhandlungen.

235 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Loewenheim § 20, Rn. 69; Wiedemann-Lübbert § 28, Rn. 6.

236 BGH, WuW/E 3058, 3065 – Pay-TV-Durchleitung; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 218; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 126; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 67.

237 BGH, WuW/E 2195, 2199 – Abwehrblatt II; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 126; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 218-220.

238 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 126; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 218.

239 BGH, WuW/E 3009, 3013 – Stadtgaspreis Potsdam; Bechtold § 19, Rn.19; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Loewenheim § 20, Rn. 74.

240 BGH, WuW/E 1615, 1616 – Das Telefonbuch; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 216.

241 Näher hierzu: Kapitel 6.3 (Behinderungsverbot).

242 Bechtold § 19, Rn. 95; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 220; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 366.

243 Bechtold § 19, Rn. 95; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 86; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 219; Langen/Bunte-Bardong § 19, Rn. 366.

244 Langen/Bunte-Bardong § 19, Rn. 366.

245 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 221;Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 366; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 98; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 73.

246 Bechtold § 19, Rn. 95; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 98; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 74.

247 Langen/Bunte-Bardong § 19, Rn. 367; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 99; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 80.

248 BGH, WuW/E 2058, 2559 – Internord.

249 Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 220; Langen/Bunte-Bardong § 19, Rn. 373; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 100.

250 Bechtold § 19, Rn. 97; Langen/Bunte-Bardong § 19, Rn. 374.

251 Langen/Bunte-Bardong § 19, Rn. 375; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 98; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 81.

252 Bechtold § 19, Rn. 98; Immenga/Mestmäcker-Markert § 19, Rn. 226; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 101; Schulte/Just-Deister § 19, Rn. 164; Wiedemann-Wiedemann § 23, Rn. 82.

253 Bechtold § 19, Rn. 99; Flohr/Waschkuhn-Spenner § 19 GWB, Rn. 93; Langen/Bunte-Nothdurft § 19, Rn. 379; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Götting § 19, Rn. 101.

254 Näher hierzu: Kapitel 8 (Widerlegung der Oligopolvermutung).

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Kartellrechtliche Grenzen marktbeherrschender Unternehmen auf dem Tankstellenmarkt
Untertitel
Kritische Betrachtung der Vorgehensweise des Bundeskartellamtes
Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Note
2,0
Jahr
2015
Seiten
80
Katalognummer
V293376
ISBN (eBook)
9783656908562
ISBN (Buch)
9783656908579
Dateigröße
751 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kartellrechtliche, grenzen, unternehmen, tankstellenmarkt, kritische, betrachtung, vorgehensweise, bundeskartellamtes
Arbeit zitieren
Anonym, 2015, Kartellrechtliche Grenzen marktbeherrschender Unternehmen auf dem Tankstellenmarkt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293376

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