Wandel des Sozialstaatsverständnisses durch Freizügigkeit und die Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof


Trabajo, 2013

18 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Gesundheitssysteme in der EU

3 Die Rechtsprechung des EuGH zur Patientenmobilität
3.1 Decker und Kohll
3.2 Vanbraekel und Smits/Peerbooms
3.3 Müller-Fauré und Van Riet
3.4 Watts

4 Reaktionen auf die EuGH-Rechtsprechung
4.1 Die Reaktion der Europäischen Kommission
4.2 Die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung in das deutsche Recht

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In den vergangenen Jahren wurden in Europa die Themen Patientenmobilität und grenzüber- schreitende Gesundheitsversorgung von Politikern und Wissenschaftlern heftig diskutiert. Den Grundstein hierfür hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen ersten, auf den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union (EU) beruhenden Urteilen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gelegt. Dies hat zu diversen Debatten geführt, in deren Mittelpunkt die zukünftige Entwicklung der mitglieds- staatlichen Gesundheitssysteme und dessen Verhältnis zum europäischen Gemeinschaftsrecht stehen.

Der europäische Einfluss auf die soziale Politik der EU-Mitgliedsstaaten hat seither stark zu- genommen. In diesem Kontext ist auch die Gesundheitspolitik als Teil der Sozialpolitik der Mitgliedsstaaten zu nennen. Die steigende Austauschintensität von Waren, Dienstleistungen und Arbeitskräften zwischen den Ländern öffnet immer wieder Lücken zwischen nationalem und europäischem Recht, die anschließend vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beurteilt werden müssen. Auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung verbleibt einerseits die Kompe- tenz zur Organisation des Gesundheitswesens und zur Ausgestaltung der Gesundheitspolitik der Mitgliedsstaaten. Andererseits betonte der EuGH, dass die Nationalstaaten das Gemein- schaftsrecht bei der Gestaltung ihrer Gesundheitssysteme zu beachten haben. Insbesondere die Grundfreiheiten des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie das Wettbewerbsrecht haben einen Einfluss auf die Gesundheitspolitik und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Europäisierung der Gesundheitspolitik.1

Das Hauptziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, einen umfassenden Überblick über die Patientenrechte bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung innerhalb der Europäi- schen Gemeinschaft zu geben. Dazu werden zunächst die rechtlichen Grundlagen zur grenz- überschreitenden Gesundheitsversorgung und die Arten der sozialen Gesundheitssysteme in der EU erläutert. In einem nächsten Schritt wird die Rechtsprechung des EuGH zur Patien- tenmobilität dargestellt. Es wird aufgezeigt, inwiefern sich die Patientenrechte in Folge der EuGH-Rechtsprechung verbessert haben. Dabei ist der Konflikt zwischen der nationalen Aus- gestaltung der Gesundheitssysteme und dem europäischen Gemeinschaftsrecht eingehend zu berücksichtigen. Daran anschließend werden die Reaktion der Europäischen Kommission auf die EuGH-Rechtsprechung sowie deren Umsetzung am Beispiel des deutschen Rechts näher vorgestellt. Die Ausführungen enden mit einem Fazit.

2 Grundlagen

2.1 Rechtliche Grundlagen

Die Mobilität von Personen innerhalb der EU ist grundsätzlich eine der vier Grundfreiheiten des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), die die Basis des europäi- schen Binnenmarktes bilden. Diese sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)2 definiert. Hierzu zählen der freie Warenverkehr, der freie Personenverkehr, der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Kapitalverkehr. Aus theoretischer Sicht beruht somit der Begriff Patientenmobilität auf die Grundfreiten des freien Personenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs im europäischen Binnenmarkt.3

Der EGV enthält ferner die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß Artikel 18 des EGV ist jeder Unionsbürger mit Vorbehalt der in diesem Vertrag und in den Durchfüh- rungsvorschriften festgesetzten Beschränkungen berechtigt, sich in jedem EU-Mitgliedsstaat frei zu bewegen und aufzuhalten. Artikel 39 des EGV regelt die Freizügigkeit der Arbeitneh- mer. Hiernach ist die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet.4 Eine Ausnah- me davon bilden beispielsweise die neuen Beitrittsländer Bulgarien und Rumänien, für dessen Bürger die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit in der EU erst ab 2014 gilt.5 Zur Förderung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie zur Sicherstellung der Ansprü- che auf Sozialversicherung dieser Personen und deren Familienangehörigen, die innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten zu- und abwandern, wurde am 14. Juni 1971 die VO (Verordnung) (EWG) Nr. 1408/71 eingeführt. Mit Hilfe dieser Verordnung werden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zum Schutze der Sozialversicherungsansprüche der Personen koordiniert, die sich innerhalb der EU bewegen und aufhalten. Gegenstand der Verordnung ist weder die Harmonisierung der Sozialsicherungssysteme der Mitgliedsstaaten noch die Entstehung eines Europäischen Sozialrechts. Ergänzt wird sie durch die Durchfüh- rungsverordnung (EWG) 574/72, deren Hauptzielsetzung darin besteht, die zuständigen nati- onalen Behörden sowie die Verwaltungsmodalitäten zu bestimmen. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 stellte viele Jahrzehnte lang die Basis für Sozialversicherungsansprüche in der EU dar. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 am 1. Mai 2010 wurde sie er- setzt. Da die meisten Urteile des EuGH zur Patientenmobilität auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 getroffen wurden, ist im Folgenden auf deren persönlichen und sachlichen Geltungsbereich näher einzugehen.6

In Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 ist der persönliche Geltungsbereich festgelegt. Hiernach gilt diese für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für Studierende, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates sind, und für Staatenlose und Flüchtlinge, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer EU-Länder gelten sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Darüber hinaus gilt die o.g. Verordnung auch ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie von Studierenden, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten galten. Der sachliche Geltungsbe- reich wird in Art.4 VO (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt. Gemäß diesem Artikel beinhaltet die Verordnung alle Rechtsnormen über die Zweige der sozialen Sicherheit, die sich auf die fol- genden Leistungsarten beziehen: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität, im Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, Fami- lienleistungen sowie Sterbegeld. Des Weiteren gilt die Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, für die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Sozialversicherungs- systeme sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen verpflichtet sind. Die Verordnung bezieht sich demgegenüber weder auf Sozialhil- fe noch auf Leistungssysteme für Kriegsopfer.7

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 sieht außerdem vor, dass Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehreren Mitgliedsstaaten einen Anspruch besteht, nicht gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, wenn der Berechtigte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnt. In Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft ermöglicht die Verordnung den Unionsbürgern den Zugang zu Gesundheitsleistungen bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat, in dem sie nicht versichert sind. Dies ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von spezifischen Durchführungsmodalitäten gewährleistet.8

2.2 Gesundheitssysteme in der EU

In der Europäischen Union lassen sich im Wesentlichen zwei Modelle von sozialen Gesund- heitssystemen unterscheiden: das Bismarck-Modell und das Beveridge-Modell. Bei dem von Bismarck eingeführtem Modell der Sozialversicherung knüpft das Versicherungsverhältnis an das Arbeitsverhältnis. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dabei vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Dieses Modell findet Anwendung in Österreich, Deutsch- land, in den Beneluxstaaten sowie in den meisten neuen osteuropäischen Beitrittsländern. Das Beveridge-Modell, das sich in der Finanzierung primär auf Steuern stützt, ist in Großbritanni- en, Irland, Dänemark, Finnland, Schweden, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland anzu- treffen. Es stellt ein universelles Grundsicherungssystem dar, bei dem die gesamte Bevölke- rung eingeschlossen wird.9

Vor dem Hintergrund der erbrachten Leistungen funktionieren die sozialen Gesundheitssys- teme in den Mitgliedstaaten nach dem Kostenerstattungs- oder nach dem Sachleistungsprin- zip. Im Rahmen eines Gesundheitssystems, welches die Erstattung von Kosten für medizini- sche Behandlungen vorsieht, sind die Patienten grundsätzlich berechtigt, sich einer Behand- lung bei einem praktizierenden Arzt oder einer medizinischen Einrichtung zu unterziehen. Dabei können die Patienten den Ort der Behandlung frei wählen. Solche Systeme werden bei- spielsweise in Belgien, Luxemburg und Frankreich angewendet. Funktioniert ein Gesund- heitssystem nach dem Sachleistungsprinzip, können sich Patienten in verschiedenen Einrich- tungen, mit denen die zuständige Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat, behandeln lassen. Dies ist in Deutschland und Österreich der Fall. In Staaten wie z.B. Großbritannien oder Dänemark, in denen die Gesundheitssysteme steuerfinanziert sind, haben Patienten hin- gegen einen Anspruch auf medizinische Leistungen in der Region des Wohnsitzes. Dabei werden die Behandlungen kostenlos durchgeführt.10

3 Die Rechtsprechung des EuGH zur Patientenmobilität

Im folgenden Kapitel werden die Urteile des EuGH zur Patientenmobilität ausführlich dargelegt. Das Hauptaugenmerk dieser Ausführung liegt dabei auf der Frage, inwieweit Patienten einen Anspruch auf Kostenerstattung für medizinische Behandlungen in anderen EU-Staaten bei ihrem Versicherungsträger haben und in welchen Fällen eine Vorabgenehmigung durch die zuständige Krankenkasse im Land der Versicherungszugehörigkeit notwendig ist. Hierfür werden die maßgeblichen Entscheidungen des EuGH im Bereich der Patientenmobilität sowohl aus dem ambulanten als auch aus dem stationären Bereich der Gesundheitsversorgung anhand von einigen Rechtsfällen skizziert.

3.1 Decker und Kohll

Der Kläger Decker, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, reichte einen Antrag auf Kosten- erstattung für eine in Belgien aber auf Verschreibung eines in Luxemburg niedergelassenen Augenarztes erworbene Brille mit Korrekturgläsern bei seiner Krankenkasse ein. Die zustän- dige Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass für den Erwerb von medi- zinischen Erzeugnissen im Ausland nach luxemburgischem Recht eine Vorabgenehmigung notwendig sei. In der Rechtssache Kohll handelte es sich ebenso um einen luxemburgischen Staatsangehörigen, der eine Kostenerstattung für eine in Deutschland durchgeführte Zahnbe- handlung seiner Tochter beantragte. Dieser Antrag wurde ebenso von der Krankenkasse zu- rückgewiesen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass zum einen die Dringlichkeit der zahnärztlichen Behandlung fehle und zum anderen dass diese auch in Luxemburg durchge- führt werde könne.11

Einerseits stellte hierbei der EuGH fest, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht berühre. Ande- rerseits müssten sich aber die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung der ihnen im Bereich der sozialen Sicherheit zustehenden Befugnisse an das Gemeinschaftsrecht halten. Dies bedeutet, dass die Unionsmitgliedsstaaten die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsver- kehrs aus dem EGV berücksichtigen müssten, wenn Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit diese Grundfreiheiten beeinträchtigen. Nach Auffassung des EuGH verhindere die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung nach luxemburgischem Recht in den Fällen Decker und Kohll den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Ge- meinschaft. Zwar verhindere eine solche Regelung die Versicherten nicht, sich im europäi- schen Ausland behandeln zu lassen, sie erschwere indes die Kostenerstattung und entmutige damit die Versicherten, sich an einen Dienstleistungserbringer in einem anderen EU-Staat zu wenden. Demgegenüber unterlägen die im Versicherungsland angefallenen Kosten zur Inan- spruchnahme von Sach- und Dienstleistungen keiner vorherigen Genehmigung. Aus diesem Grund sei das Genehmigungserfordernis durch die zuständige Krankenkasse eine Behinde- rung für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.12

[...]


1 Vgl. Greß, S. / Axer, P. / Wasem, J. (2003): S. 7.

2 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union (2008): S. C 115/59 f.

3 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 27.

4 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 27.

5 Vgl. Bundesagentur für Arbeit (2012): o.S.

6 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 27 f.; Soytürk, A. (2012): S. 30.

7 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 28; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1971): S. 12 ff.

8 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 28.

9 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 29 f.

10 Vgl. Sieveking, K. (2007): S. 30.

11 Vgl. Englaender, A. (2006): S. 8 ff.; Röbke, M. (2008): S. 17.

12 Vgl. Röbke, M. (2009): S. 18.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Wandel des Sozialstaatsverständnisses durch Freizügigkeit und die Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof
Universidad
University of Leipzig  (Soziologie)
Calificación
2,0
Autor
Año
2013
Páginas
18
No. de catálogo
V293403
ISBN (Ebook)
9783656909095
ISBN (Libro)
9783656909101
Tamaño de fichero
1007 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
wandel, sozialstaatsverständnisses, freizügigkeit, interpretation, europäischen, gerichtshof
Citar trabajo
Yordanka Voynova (Autor), 2013, Wandel des Sozialstaatsverständnisses durch Freizügigkeit und die Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293403

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