Mediation aus psychologischer Sicht. Nur Mythos oder wirkliche Hilfe im Scheidungsfall?


Tesis de Maestría, 2010

88 Páginas, Calificación: 1,6


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Rückblick in die Scheidungsforschung
1.2 Stand der Scheidungsmediation in Deutschland

2. Psychologische Aspekte der Trennung
2.1 Definitionen der Mediation
2.2 Psychologie der Gerechtigkeit
2.2.1 Vorstellungen von Gerechtigkeit
2.2.2 Gerechtigkeitskonflikte in der Mediation
2.2.3 Bearbeitung von Gerechtigkeitskonflikten
2.3 Emotionspsychologische Aspekte
2.3.1 Emotionen im beratenden Gespräch
2.4 Soziale Konflikte
2.4.1 Konfliktanlass
2.4.2 Auswirkungen auf die Beteiligten
2.4.2.1 Die Elternteile
2.4.2.2 Kinder im Trennungsprozess

3. Die Scheidung als Prozess
3.1 Der Scheidungszyklus

4. Folgen für die Beratungspraxis
4.1 Anforderungen an die Scheidungsberatung

5. Konzepte der Beratung im Trennungsprozess
5.1 Systematisierung der Beratungskonzepte
5.1.1 Konzepte zur Ambivalenzklärung und Entscheidungsfindung
5.1.1.1 Strukturierte Trennung
5.1.1.2 Systemische Ambivalenzberatung in Paargruppen
5.1.1.3 Präventive Elternarbeit
5.1.2 Konzepte zur Regelung der Scheidungsfolgen
5.1.2.1 Friends of the Court
5.1.2.2 Das Denver Modell
5.1.2.3 Das Stuttgarter Modell
5.1.2.4 Das Regensburger Modell
5.1.3 Konzepte zur Bewältigung des Scheidungserlebens
5.1.3.1 Kurzzeitinterventionen für Kinder
5.1.3.2 Das Freiburger Gruppeninterventionsprogramm
5.1.3.3 Kommunikationstraining für Geschiedene
5.1.3.4 Mehrgenerationale Familientherapie
5.1.3.5 Gruppen für Frauen in der Trennungsphase
5.1.3.6 Networking
5.1.3.7 Families in Transition Program

6. Mediation im Kontext von Beratung und Therapie
6.1 Möglichkeiten und Grenzen der Mediation
6.2 Schlussfolgerungen für die Scheidungsberatung

Literatur

Anhang

1. Einleitung

„1985 war ich im Auftrag von »Eirene«, einem internationalen christlichen Friedensdienst, auf Kontaktreise in den USA. Der Zufall brachte mich zu einem Vortrag eines mennonitischen Juristen über Mediation. Nach dem Vortrag war ich so begeistert, dass ich dachte, das will ich machen, davon möchte ich mehr erfahren.“

(Rebmann, 2010, S.56)

Dieses Zitat aus einem Interview mit Traude Rebmann - eine der Wegbereiterinnen der Mediation in Deutschland - bringt zum Ausdruck, mit welch großem Interesse diese Form der Streitbeilegung damals hier aufgenommen wurde. Von Anfang an haben Mediationsverfahren in der Bundesrepublik im schulischen Kontext sowie bei Trennungskonflikten eine Rolle gespielt und sind heute zu einem festen Bestandteil im Handlungsrepertoire von Familienberatungsstellen geworden.

Welches Wirkungspotential hat die Mediation als Konflikt-schlichtungsinstrument im strittigen Scheidungsfall, und wird dieses ausgeschöpft? Um dieser Frage nachzugehen, sollen in der vorliegenden Arbeit zunächst psychologische Aspekte, die beim beratenden Gespräch und in Konflikten relevant sind, näher betrachtet werden, um im Anschluss die sich daraus ergebenden Folgen für die Beratungspraxis herauszuarbeiten. Die Darstellung verschiedener Beratungskonzepte und deren theoretische Verortung im Kontext von Beratung und Therapie in den verschiedenen Phasen des Scheidungsprozesses sowie deren Evaluation schließen sich an. Eine abschließende Darlegung der Möglichkeiten und Grenzen der Mediation und Schlussfolgerungen für eine umfassende Beratung im Trennungsprozess bilden den Inhalt des letzten Kapitels.

Hinsichtlich einer besseren Lesbarkeit des Textes kommt nur die männliche Schreibweise zur Anwendung, - dies soll keiner Wertung dienen.

Zunächst soll im Rahmen der Einführung in die Thematik der Blick in die Vergangenheit der Scheidungsforschung führen, um anschließend kurz den aktuellen Stand der Scheidungsmediation in Deutschland aufzuzeigen.

1.1 Rückblick in die Scheidungsforschung

Die Lösung von Konflikten durch das Hinzuziehen eines Vermittlers ist eine alltägliche und sehr alte soziale Handlung, die im Freundeskreis, in der Familie, zwischen Arbeitskollegen im Betrieb oder auch in der Politik auf nationaler und internationaler Ebene stattfindet.

Ein zunehmendes Bestreben, Konflikte mit den Parteien zu schlichten, d.h. die Parteien an einer Lösungsfindung zu beteiligen, hat zunächst in den USA und später in Deutschland zu einer zunehmenden Beachtung von außergerichtlichen Vermittlungen und Entscheidungen geführt. Die Gründung der Association of Family and Conciliation Courts 1963 in den USA war sicherlich ein bedeutender Schritt, der die Mediation als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung in Familiensachen bekannt gemacht hat.

Bis Ende der 70er Jahre wurde die Scheidung eines Ehepaares in der BRD gesellschaftlich und juristisch als Abbruch des natürlichen Familienzyklus und als pathologische Entwicklung der Kernfamilie betrachtet (Textor, 1991). Die Analyse der Bedingungsfaktoren und der Scheidungsfolgen auf Eltern und Kinder standen im Zentrum des Forschungsinteresses.

Der Familienbegriff hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert und ist in der Bevölkerung heute wesentlich weiter gefasst als früher (BMFSFJ, 2009b). Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften z.B. hat sich in der Bundesrepublik von 1972 bis zum Jahr 2000 fast verzwölffacht (BMFSFJ, 2003, S.44). Auch die Zahl der Ehescheidungen steigt in Deutschland seit Jahrzehnten an. Im Jahr 2008 wurden 191 948 Ehen geschieden, etwa jede zweite Ehe (Bundesamt für Statistik, 2010).

Mit der damit verbundenen Alltäglichkeit von Scheidungen und durch Untersuchungen zu den allgemeinen familialen Übergängen in der soziologischen Lebensverlaufsforschung und der Biographieforschung (verstehende Soziologie) in den 70er Jahren in den USA und den 80ern in der Bundesrepublik wandelte sich die Forschungsperspektive (Fthenakis Kunze, 1992). Aus einem nun systemisch orientierten Blickwinkel stellt sich die Scheidung nicht mehr als ein einmaliges traumatisches Erlebnis dar, sondern als ein unter Umständen lange vor der Trennung einsetzender Prozess, welcher weit über die Scheidung hinausgehen kann. Dabei wird zwischen den Auswirkungen der familialen Prozesse vor der Trennung, den Problemen während der Trennung sowie ungünstigen Einflüssen nach Trennung und Scheidung unterschieden.

Die Zeit nach der Trennung bildet hier einen deutlichen Forschungs-schwerpunkt, wobei sich zwei Modelle bezogen auf die Entwicklung der Familie nach der Scheidung unterscheiden lassen.

Im Entwicklungsmodell aus den 80er Jahren werden die familialen Übergänge im Trennungsprozess durch eine Umorganisation der Beziehungen innerhalb der Familie und zu außerfamilialen Systemen beschrieben. Die Familie bleibt dabei erhalten und dessen Beziehungen werden nach der Trennung reorganisiert (Fthenakis, 1982). Im Vordergrund des Reorganisationsmodells steht die Annahme, dass der Familienverbund auf kognitiven Kriterien, wie Zusammengehörigkeits- und Solidaritätsgefühl basiert.

Das Neuorganisationsmodell stellt in den 90er Jahren die Konzentration des Reorganisationsansatzes auf die Mitglieder der einstigen Kernfamilie in Frage. Balloff (1996) vertritt die Auffassung, dass sich die Familie bei der Scheidung zunächst auflöst und sich danach neu ausrichtet, was sich nicht nur auf die ehemaligen Mitglieder der Scheidungsfamilie bezieht, sondern auch neue Familienkonstellationen berücksichtigt (Fortsetzungsfamilien).

Beide Modelle betrachten verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten der Nachscheidungsfamilie. Sowenig jedoch davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen einer Scheidung quasi zwangsläufig ihre Beziehungen reorganisieren, so unzutreffend wäre auch die Annahme einer generellen Auflösung der Familie. Die Scheidungsfamilien sind eben hinsichtlich ihrer jeweiligen Konstellation, ihrer Bedürfnisse, Ressourcen und Probleme keine homogene Gruppe, was sich im Forschungsansatz, in den Methoden und Forschungsdesigns wiederfinden muss.

1.2 Stand der Scheidungsmediation in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht hat der einvernehmlichen Lösung strittiger Problemlagen mit einem Beschluss aus dem Jahr 2007 grundsätzlich Vorrang gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung eingeräumt. Diesen Beschluss hat der Gesetzgeber im neuen Familienverfahrensrecht (FamFG) berücksichtigt, indem einvernehmliche Regelungen, ggf. auch mithilfe einer Mediation in Scheidungs- / Scheidungsfolgeverfahren und insbesondere in Kindschaftssachen eine hervorgehobene Bedeutung erhalten haben. Dieser Abschnitt skizziert die Auswirkungen auf die „Mediationslandschaft“ in Deutschland.

Das neue FamFG hat seit September 2009 Gültigkeit. In allen familienrechtlichen Streitigkeiten wird den Beteiligten darin nach § 36 umfassend der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung (juristisch Vergleich) eingeräumt. „In Kindschaftssachen wird der Vorrang einvernehmlicher Regelungen nach § 156 Abs. 2 FamFG auch auf Verfahren über das Umgangsrecht sowie die Herausgabe eines Kindes und damit sogar über Reglungsgegenstände ausgeweitet, über die Eltern an sich nicht disponieren können (vgl. § 1684 BGB)“ (Trenczek, 2010b, S. 43).

Das Gericht kann nun in Scheidungsverfahren nach dem neuen Verfahrensrecht anordnen, dass die Beteiligten an einem Informationsgespräch über Mediation teilnehmen, oder auch andere Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung, welche das Gericht vorgibt, wahrnehmen und nachweisen. Die Familiengerichte sind angehalten, nach § 156 Abs.1 FamFG in Sorgerechts-, Umgangsrechts- und Scheidungsverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn es dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Dies führt zu einem Bedeutungszuwachs einvernehmlicher Regelungen im Scheidungsfall. Bei der konkreten Ausführung der Beratungs- und Vermittlungsleistung jedoch „… blieb der Gesetzgeber weitgehend einer gerichtsinternen Perspektive verhaftet“ so Trenczek (2010b, S. 44).

Die Frage der Kostenübernahme einer Beratung oder gar eines Mediations-verfahrens ist nicht klar geregelt, wobei einem Beteiligten die Kosten des Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden sollen, wenn dieser ohne hinreichende Begründung einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nicht nachgekommen ist. Auf eine Verpflichtung zur Mediation wurde jedoch verzichtet.

Im Jahr 2008 wurde im EU-Parlament eine Richtlinie über die Anwendung der Mediation in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten verabschiedet (vgl. 15003/5/07 REV 5-23). In einer vom Bundesjustizministerium in der Folge einberufenen Expertengruppe wird seither an der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht gearbeitet. Dabei wurden Aspekte der Vertraulichkeit im Mediationsverfahren besprochen und es wird aktuell an einheitlichen Qualitätsstandards, sowie Richtlinien einer Zertifizierung für Mediatoren und einer bundesweiten Anerkennungsstruktur gearbeitet (Hohmann, 2010).

2. Psychologische Aspekte der Trennung

Die Heterogenität der Aufgabenstellungen in einem Mediationsverfahren wird deutlich, wenn man sich die Scheidungsfamilien in ihrer oben angeklungenen Komplexität und Individualität vergegenwärtigt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Theorien und Erkenntnisse der Psychologie in Bezug auf das Denken und Handeln des Menschen im Scheidungskonflikt aufgezeigt werden, denn diese kann als eine wissenschaftliche Grundlagendisziplin des professionellen beratenden Gesprächs im Allgemeinen betrachtet werden (Rechtien, 2006; vgl. auch Montada Kahls, 2010).

Im Speziellen wird sicher im Rahmen einer Umweltmediation ein anderer fachlicher Rat, z.B. eine ökologische oder naturwissenschaftlich-technische Expertise benötigt (Fietkau, 2001). In schulischen Konflikten sind Erziehungs-wissenschaftler oder Pädagogen und in Partnerschaftskonflikten Psychologen die Experten.

Um die grundlegenden Konzepte der Psychologie zur Mediation aufzuzeigen, ist vorab eine Begriffsbestimmung sinnvoll.

2.1 Definitionen der Mediation

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1 Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten © K. Günther

Der Begriff Mediation hat seinen Ursprung im lateinischen mediare, was mit vermitteln übersetzt werden kann.

Die Mediation stellt im Vergleich zum Rechtsstreit oder anderen Formen des Streits ein alternatives Konfliktlösungsverfahren dar.

Im Mediationsverfahren geht es nicht darum, dass eine Partei gegen die andere gewinnt. Keine Seite ist stärker als die andere, niemand gibt gegen seinen Willen nach und unterwirft sich, und es entscheidet auch kein außenstehender Dritter darüber, welche Position die richtige ist. Verfahrens- und Inhaltsverantwortung sind streng voneinander getrennt.

Die Mediation ist so strukturiert, dass die Konfliktparteien mit Hilfe des Mediators bzw. der Mediatoren im Laufe des Verfahrens eigene Lösungen entwickeln. Diese orientieren sich an den jeweiligen Interessen und Zukunftsvorstellungen der Beteiligten. Die Lösungen stellen für alle Seiten einen Gewinn dar und lassen persönliche oder geschäftliche Beziehungen erhalten oder gar neue entstehen.

Bei Wikipedia (2010) findet sich die folgende Definition:

„Mediation (lat. Vermittlung) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – Medianden genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten allparteilichen Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich“.

Montada und Kals (2001) definieren Mediation als ein außergerichtliches, freiwilliges Verfahren der Streitbeilegung, in dem die Konfliktparteien mit Unterstützung eines allparteilichen Dritten, dem Mediator, zu einer autonomen, gemeinsamen und rechtsverbindlichen Übereinkunft kommen. Deutlich unterschieden wird hier das juristische vom psychologischen Mediationsmodell. Über die Lösung des behandelten Einzelfalls hinaus bietet jenes durch „…eine systematische Bearbeitung des konkreten Einzelfalls eine Entwicklungsgelegenheit für die Beteiligten und für deren Beziehung zueinander“ (S. 6).

Eine weitere Beschreibung des Verfahrens aus juristischer Sicht, bei welcher ökonomische Aspekte und die Zeit oder die Dauer der Verfahren einfließen, sei angeführt:

„Mediation ist eine außergerichtliche Form der Konfliktlösung, bei der ein neutraler Dritter (Mediator/in) die Streitparteien durch ein strukturiertes Verfahren darin unterstützt, den bestehenden Konflikt zeitnah zu beenden und dabei gleichzeitig Ergebnisse zu erzielen, welche den jeweiligen wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Beteiligten oftmals besser dienen als die langwierige Prozessführung vor staatlichen Gerichten. Im Gegensatz zu einem Richter oder Schlichter besitzt der Mediator keine eigene Entscheidungsbefugnis. In einem Mediations- verfahren erarbeiten die Beteiligten daher freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam die Lösung ihres Konfliktes, wobei der Mediator sie professionell unterstützt. Diese Form der Streitbeilegung führt zu langfristig tragfähigen und rechtlich verbindlichen Ergebnissen, in welchen sich die Interessen der Parteien stets widerspiegeln (win-win Situation). Damit bleiben in der Regel soziale und wertvolle wirtschaftliche Kontakte erhalten“ (Dorschner Hoffmann, 2010).

Die im Abschnitt 1.2 erwähnte EU-Richtlinie aus dem Jahr 2008 stellt diese Definition bzw. Begriffsbestimmung voran:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) “Mediation” ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. .” (15003/5/07 REV 5-23).

2.2 Psychologie der Gerechtigkeit

Der sich daraus ergebende Anspruch, welcher an das Mediationsverfahren gestellt wird, ist es, eine gemeinsame und rechtsverbindliche Übereinkunft der Streitparteien zu erreichen, zu welcher sie freiwillig gekommen sind und welche beide Parteien gewinnen lässt. Dies ist m. E. im Hinblick auf die Situation oder die Lebensphase, in der sich die Betroffenen befinden, ein hoher Anspruch.

Theorien und Erkenntnisse der Sozialpsychologie in Bezug auf das Denken und Handeln der Betroffenen im Scheidungskonflikt sollen helfen herauszufinden, ob das so definierte Mediationsverfahren diesem Anspruch gerecht werden kann.

Dem Entschluss zur Scheidung oder zunächst zur Trennung vom Partner sind sicherlich unangenehme Emotionen und in der Folge heftige Konflikte vorausgegangen. Welches sind die wahrscheinlichsten Emotionen und Gefühle, die zu den Konflikten führen? Das ist sicher eine zentrale Frage, um in solchen Konflikten zu vermitteln und eine systematische Bearbeitung des konkreten Einzelfalls zu leisten.

Nach Bierhoff (1998) gehen heftige Konflikte immer vom Erleben gravieren-der Ungerechtigkeit aus, d.h. wenn zumindest eine Partei überzeugt ist, dass die andere Partei geltendes Recht, moralische Standards oder andere Gerechtigkeitsnormen verletzt hat. So auch Montada und Kals: „Konflikte werden erst „heiß“, wenn eine Partei sich ungerecht behandelt fühlt,…“ (2001, S.100).

Die Gerechtigkeit oder erlebte Ungerechtigkeit gehört also zu den wichtigen Erfahrungen, die zum Interessenkonflikt führen. Gesellschaftliche Normen, Rechte und Pflichten sind Regeln für zwischenmenschliches Zusammenleben, und Gerechtigkeitskonflikte resultieren aus einer wahrgenommenen Verletzung dieser. Dabei kommt den gesellschaftlichen Instanzen eine besondere Bedeutung zu, die für die Gleichheit und Gerechtigkeit in der Gesellschaft sorgen sollen. Dies sind Behörden, Gerichte, Kammern, Schiedsstellen und andere Institutionen. Rechtsverletzungen staatlicher Autoritäten lösen besonders heftige Empörung aus.

Wenn legitime Interessen mit legitimen Mitteln von beiden Parteien verfolgt werden, kann eine Partei verlieren oder benachteiligt sein. Dies führt zu Beschämung, Enttäuschung oder auch Ärger über eigene Fehler, aber noch nicht zu Empörung (vgl. Montada Kals, 2001).

Auch das Konzept der relativen Deprivation (RD), von Stouffer und Kollegen in den 40er Jahren eingeführt, beschäftigte sich mit der grundlegenden Frage, wann Menschen mit ihrer Situation unzufrieden sind oder sich benachteiligt fühlen. Unter RD wird das Empfinden verstanden, weniger zu haben, als einem zusteht, die Wahrnehmung einer Diskrepanz zwischen berechtigtem Anspruch und Status quo. Im Ergebnis führt die Bewertung der negativen Situation durch den Betroffenen zu unterschiedlichen Emotionen, welche wiederum zu verschiedenen Verhaltensweisen führen (Stouffer, Suchman, DeVinney, Starr Williams, 1949).

Bei hoher Empörung unterbleibt beispielsweise ein kühles Kalkül, obwohl dies im persönlichen Interesse läge. Die Handlungsimpulse sind dann oft nicht mehr rational gesteuert und Vergeltung hat Priorität vor Eigeninteresse, führen Montada und Kals aus (2001, S.102).

Um die Bewertungskriterien der Gerechtigkeit soll es im nächsten Kapitel gehen.

2.2.1 Vorstellungen von Gerechtigkeit

Für eine Bearbeitung von Konflikten mit einer nachhaltigen Wirkung ist es also unabdingbar, die im individuellen Streit relevanten und unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien zu erkennen. Daher ist es notwendig, die Vorstellungen von Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit in einer Gesellschaft, in der Bevölkerung zu kennen. Hier kann die Mediation, fern der richterlichen Auslegung des festgeschriebenen Rechts in begrenzter Zeit, eine Alternative für die sich Trennenden darstellen, welche die individuellen Bedürfnisse und Bewertungen im Konflikt mehr berücksichtigt.

Die Bewertung der Gerechtigkeit ist als ein kognitiver, individueller Prozess zu verstehen, der im Laufe des Lebens verschiedenen Einflüssen unterworfen ist. Kessler und Syringa Harth (2008) nennen die Kriterien Zieldiskrepanz, Legitimität, Erreichbarkeit und Verantwortlichkeit als Kennzeichen, die bei der Bewertung einer gegebenen Situation, z.B. wahrgenommene Benachteiligung, eine zentrale Rolle spielen.

Das eigene Verhalten ist auf ein Ziel ausgerichtet, welches aus irgendwelchen Gründen nicht erreicht werden kann. Es entsteht das Gefühl der Frustration und als Konsequenz z.B. aggressives Verhalten, um das Hindernis zu beseitigen > Zieldiskrepanz.

Wenn das Ziel als ein berechtigter Anspruch wahrgenommen wird, entsteht nicht nur Frustration, sondern evtl. auch Entrüstung, wenn der gewünschte Endzustand nicht erreicht wird. Wird es hingegen als legitim angesehen, das gewünschte Ziel nicht zu erreichen, kann Enttäuschung oder Depression entstehen > Legitimität.

Ein angestrebtes Ziel kann als leicht erreichbar bis unerreichbar wahrgenommen werden, was Gefühle von Enttäuschung und Benachteiligung verstärken oder reduzieren kann > Erreichbarkeit.

Auch die Frage nach der Verantwortung für das Erreichen bzw. Nichterreichen eines Ziels erzeugt Emotionen wie z.B. Selbstmitleid bei wahrgenommener eigener Verantwortung, oder Ärger und Empörung, wenn man andere für das Nichterreichen verantwortlich macht > Verantwortlichkeit.

Es wird deutlich, dass unterschiedliche Bewertungen einer negativen Situation zu individuell unterschiedlichen Emotionen führen können und diese wiederum verschiedene Verhaltensweisen auslösen. Das Gefühl gerecht oder ungerecht behandelt worden zu sein, ist also aufgrund zuvor getroffener Bewertungen entstanden. Gerechtigkeit ist ein subjektiver, intrapersonaler Bewertungsmaßstab.

Für die ethische Betrachtung der Gerechtigkeit ist die Frage der Gleichheit von Bedeutung. Welche Ungleichheiten sind zu berücksichtigen, wie Bedürftigkeit, Alter, Leistung, ethnische und andere Zugehörigkeiten …? Hierbei geht es um Verteilungsgerechtigkeit von materiellen Gütern, Lasten, Rechten und Pflichten, die zu bewerten sind. Welche Prinzipien der Gerechtigkeit sollen gelten? Bei der Verteilung materieller Güter, z. B. der Gewinne eines Unternehmens müssen Prinzipien der Gerechtigkeit berücksichtigt werden (shareholder vs. stakeholder). Bei der Verteilung von Lasten sind beispielsweise die Fragen der steuerlichen Belastung der Bevölkerung möglichst gerecht zu beantworten. Gerade dieses Beispiel veranschaulicht durch das Agieren der verantwortlichen Politiker, wie unterschiedlich die Vorstellungen von Gerechtigkeit sind.

Auch im Scheidungsprozess wird deutlich, wie Gerechtigkeitsvorstellungen in den verschiedenen Phasen der Trennung an Priorität gewinnen und verlieren. In der Phase vor und während der Scheidung steht die Austauschgerechtigkeit im Vordergrund. Im Scheidungsverfahren vor dem Gericht werden jedoch gegebenenfalls Rentenansprüche verkündet und die Scheidung wird ausgesprochen. Ein Gespräch über die Austauschbeziehung der Parteien ist seit der Novellierung des Scheidungsrechts im Jahr 1977 nicht mehr vorgesehen. In den Verfahren über die Scheidungsfolgen sind Fragen der Verteilungsgerechtigkeit relevant.

Mit der Gerechtigkeit in nahen Beziehungen wie der Ehe sollte sich eine Scheidungsmediation befassen.

2.2.2 Gerechtigkeitskonflikte in der Mediation

Die juristische Bearbeitung der Trennung einer Ehe wird den psychischen Ansprüchen der Betroffenen oft nicht gerecht. Kann eine Mediation im Scheidungsfall gerechter sein?

Die Verletzungen und daraus entstehende Schuldvorwürfe sind seit dem Wegfall des Verschuldensprinzips im Familienrecht nicht mehr von Bedeutung, sie sind deshalb aber nicht verschwunden. In hochstrittigen Ehekonflikten besteht ein hoher Beratungsbedarf, der vom auf einmalige gerichtliche Entscheidung hin ausgerichteten Justizverfahren nicht geleistet werden kann. So erhebt Proksch (1998): „…erhebliche Zweifel, ob angesichts der Komplexität des Familienkonflikts die juristische Intervention allein ein adäquates Mittel zur konstruktiven Aufarbeitung und Bewältigung von Partnerkonflikten sein kann“ (S. 19).

Durch die Bindung des Richters an das Gesetz und die dadurch bedingte und rechtsstaatlich notwendige Förmlichkeit werden einer Aufarbeitung des Konflikts nach psychologischen Gesichtspunkten im Justizverfahren deutliche Grenzen gesetzt. „Hinter der Vorstellung von Eltern, durch eine juristische Entscheidung eine Konfliktlösung zu ihren Gunsten zu erreichen, verbirgt sich der (zumindest in Familiensachen irrige) Optimismus, daß sich der Konflikt durch eine autoritative, gerichtliche Entscheidung lösen ließe“, so Proksch (1998, S. 19).

Für die Beratung im Scheidungsprozess ergibt sich daraus die Aufgabe, eine größere Zufriedenheit für die Beteiligten nach den Gesprächen zu erreichen. Die Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien sind dabei in der Mediation zu thematisieren und eventuell auch zu hinterfragen. Bastine (1995) präferiert als Kriterium für die Akzeptanz von Verhandlungsergebnissen den Begriff Fairness, denn während Gerechtigkeit eher einen absoluten ethischen Wert kennzeichnet, bezieht sich Fairness mehr auf den Prozess des sozialen Ausgleichs und der Vergleichbarkeit der Verhandlungsergebnisse . Etwas später heißt es jedoch „…beide Partner auf das Bemühen um die prozedurale Gerechtigkeit zu verpflichten (Hervorhebung v. Verf.)“ (Bastine, 1995, S.32).

Aus psychologischer Sicht bilanzieren die Parteien die bisherige Austauschbeziehung in der ehemaligen Partnerschaft. Auf dieser Basis werden gegenseitige Forderungen gestellt. Wenn diese dann auch erhoben werden, werden sie von der Gegenseite bewertet. Der Mediator kann hierbei das Bemühen um Ausgewogenheit von Investition und Ertrag fördern. Das Aufgeben der ehemals nahen Beziehung führt auch zum Verlust der Kompensationsmöglichkeiten von Ungleichheiten. Ein Ausdruck der Zuneigung war das Tolerieren der Unausgewogenheit. Wenn nun die Trennung kognitiv verarbeitet wird, der Trennungswunsch bekannt wird, ändert sich die subjektive Bewertung der Ausgewogenheit der Beziehung.

Für eine nachhaltige Einigung zwischen den Parteien ist eine Klärung der veränderten Bilanzierungen der Austauschgerechtigkeit durch den Mediator notwendig. Dass die nachhaltige Einigung zu einer beiderseitigen Ausgewogenheit führt, ist damit nicht gesagt. Die Thematisierung des Verständnisses für die subjektiven Einschätzungen des ehemaligen Partners und eine eventuelle Anerkennung der Unausgewogenheit kann jedoch zu einer versöhnlicheren Bewertung und einer Verbesserung der Beziehung führen.

Der Gerechtigkeitskonflikt führt oft zu Schuldzuweisungen, welche offen geäußert werden, oder latent „im Raum stehen“. Diese können den Wunsch nach Vergeltung implizieren und einer Einigung im Wege stehen. In der Mediation sind diese Schuldvorwürfe ernst zu nehmen, denn wenn sie in den Gesprächen ausgeräumt werden können, oder auch ein Schuldeingeständnis und vielleicht auch die Bitte um Entschuldigung erreicht werden kann, führt dies zu einem besseren Gesprächsklima und in der Folge eventuell zu einer besseren Beziehung zwischen den Parteien.

Eine Strategie zur Bearbeitung von Gerechtigkeitskonflikten in der Mediation soll nun näher erläutert werden.

2.2.3 Bearbeitung von Gerechtigkeitskonflikten

Es wird deutlich, dass die Vorstellungen von Gerechtigkeit zu Beginn einer Beratung häufig nicht offen benannt werden können, sondern sich in Emotionen wie Empörung äußern. Um die Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien offenzulegen, kann der Mediator Artikulationshilfe leisten, wozu er die Kenntnis von Gerechtigkeitshypothesen benötigt. Die Klärung der Vorstellungen von Gerechtigkeit der beiden Parteien und deren Benennung ist der erste wichtige Schritt.

Nach der Artikulation der Gerechtigkeitsvorstellungen ist das Verständnis für die jeweils andere normative Vorstellung zu vermitteln. Das Reformulieren der Argumente für die Ansprüche der gegnerischen Partei ist dabei ein wichtiges und hilfreiches Instrument.

In einem dritten Schritt sollte den Konfliktparteien der normative Charakter von Gerechtigkeit vermittelt werden. Die verschiedenen Gerechtigkeits-prinzipien sind nicht immer kompatibel und werden dann zum Problem, wenn keine Einigung darüber zu erzielen ist, welches Prinzip zur Anwendung kommt.

In der Mediation ist schon viel erreicht, wenn den Parteien diese Dilemma-struktur der Gerechtigkeitsprinzipien verdeutlicht werden kann. Montada und Kals (2001) beschreiben die Einsicht, dass gültige Werte in Konflikt geraten können und es Wertedilemmata gibt, als eine wesentliche Einsicht in Gerechtigkeitskonflikte, auf dessen Basis eine produktive Bearbeitung von Konflikten begonnen werden kann.

Im weiteren Verlauf soll den Beteiligten die gleiche Wertung aller Gerechtigkeitsprinzipien erklärt werden. Keines der Prinzipien hat Alleingeltungsanspruch, denn dadurch würden alle anderen Prinzipien verletzt. Es muss versucht werden, verschiedenen Prinzipien gerecht zu werden, diese zu kombinieren, wenn sich kein Konsens für die Anwendung eines Prinzips ergibt, wie es z.B. in der Umgangsregelung regelmäßig geschieht, um auch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Hierbei kann es hilfreich sein, als Mediator aufzuzeigen, dass eine Konfliktpartei in einer anderen Situation auch andere Gerechtigkeitsprinzipien anwenden würde, wodurch die Gleichberechtigung verschiedener Prinzipien verdeutlicht wird.

Wenn aus dem gleichen Prinzip unterschiedliche Ansprüche abgeleitet werden, weil die subjektiven Berechtigungen von den Parteien z.B. unterschiedlich begründet werden, müssen diese Begründungen für die Ansprüche differenziert erfasst und abgeglichen, eventuell bewertet werden.

2.3 Emotionspsychologische Aspekte

Die Bestimmung des Begriffs Emotion ist nicht einfach zu leisten, da es sich auch hier um ein psychologisches Konstrukt handelt. Auch ist sie abhängig von theoretischen und methodischen Zugangsweisen sowie vom Erkenntnisinteresse des Forschers. Je nach Betrachtungsebene kann nach Ulich (1995) unterschieden werden: eine subjektive Erlebniskomponente, eine neurophysiologische Erregungskomponente, eine kognitive Bewertungskomponente und eine interpersonale Ausdrucks- und Mitteilungskomponente. Er schreibt aber auch: „Fragen wir gezielt nach subjektiven Zuständlichkeiten bzw. „Zustandsbewußtsein“ (Wundt) im Vergleich etwa zu Vorgängen der Informationsverarbeitung, dann betreiben wir Emotionspsychologie, dann „erkennen“ wir Gefühle und Stimmungen“ (Ulich, 1995, S.127).

In der modernen westlichen Zivilisation lernen wir schon sehr früh, unsere Emotionen zu kontrollieren. Dies ist systemimmanent und Ausdruck einer Leistungsgesellschaft, worauf in diesem Rahmen nicht näher eingegangen werden kann.

Die Betrachtung der Emotionen im professionellen beratenden Gespräch im Scheidungsfall stellt die Perspektive der Person-orientierten und eher lebensweltbezogenen Emotionspsychologie dar, die den Prozeßcharakter und die Ganzheitlichkeit emotionalen Erlebens und soziokulturelle Einflüsse in den Fokus stellt.

2.3.1 Emotionen im beratenden Gespräch

Die Lebensphase, in welcher eine Trennung erlebt wird, ist für viele Menschen eine schwere Zeit, in welcher sie oft mit sozialen, ökonomischen und räumlichen Veränderungen gleichzeitig umgehen müssen. In dieser Zeit empfinden wir starke Gefühle, wie Wut, Empörung, Angst oder Orientierungslosigkeit.

Diese Emotionen können auch im Mediationsverfahren auftreten, in welchem in der Regel zerstrittene Scheidungspaare an einen Tisch gebracht werden müssen. Nicht selten werden gerade diese Emotionen und Gefühle eine gemeinsame Beratung verhindern. Ist sie jedoch noch möglich, so ist die Frage, ob Emotionen aus den Sitzungen herausgehalten werden sollen, um die Gesprächsbereitschaft der Parteien nicht zu gefährden, oder nicht.

Für das Unterdrücken von Emotionen durch den Mediator sprechen die folgenden Aspekte:

- Emotionen werden passiv erfahren. Das Gefühlssubjekt macht externale Faktoren für die eigenen Emotionen verantwortlich, verursacht durch äußere Anlässe, für die andere Personen zuständig sind. Menschen neigen dazu, den eigenen Beitrag und die intrapersonalen Voraussetzungen für die Entstehung eigener Emotionen zu übersehen, während die Gefühle anderer schneller auf deren Eigenschaften zurückgeführt werden.
- Intensive Emotionen erschweren dem Gefühlssubjekt die rationale Be-wertung der eigenen Lage und der eigenen Optionen, da sie zu einer inneren Erregung führen.
- Die von einer Partei offen gezeigten Gefühle können von der anderen Seite als Vorwurf, Anschuldigung Beleidigung usw. empfunden werden, was zu Gegenreaktionen oder dem Abbruch der Gespräche führen kann.

Für das Zulassen oder Anregen von Emotionen sprechen diese Positionen:

- Emotionen werden als ein konstruktiver Teil der Konfliktbearbeitung begriffen, da ihr Auftreten als ein Hinweis auf die Anlasssituation des Konfliktes gesehen wird (Montada Kals 2001).
- Erkenntnisse aus der kognitiven Komponente werden als wesentlich für die Steuerung von Emotionen gewertet, denn als wichtiges Ziel in der Bearbeitung jener Emotionen wird das „sich Bewusst machen“ der internalen Faktoren beschrieben. Die Mediation wird als eine Gelegenheit gesehen: „…über die belastenden eigenen Emotionen unter kundiger Anleitung zu reflektieren“ so Montada und Kals, und damit die erlebten Belastungen zu reduzieren (2001, S. 138).
- Eine emotionale Äußerung ist auch als Hinweis auf geltende Normen zu sehen, die für das Gefühlssubjekt von Bedeutung sind, und beim Adressaten durchaus zu Akzeptanz und Einsicht führen können.

Die Entscheidung für eine eher sachliche Gesprächsatmosphäre oder für eine offene Haltung gegenüber Emotionen sollte der Mediator m.E. von Fall zu Fall neu treffen. Hierbei ist der Zeitpunkt der Intervention im Trennungsprozess mit entscheidend, denn ein Paar, welches nach zweijähriger juristischer Auseinandersetzung vom Familiengericht zur Mediation „geschickt“ wird, um eventuell im Sorgerecht doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden, setzt andere Gesprächsbedingungen voraus, als ein Paar, welches eine Trennung erwägt, und aus eigenem Antrieb eine Mediation aufsucht.

In den Ausführungen zu Emotionen in der Mediation sowie zu den Gerechtigkeitsvorstellungen wird deutlich, dass die Familie generell als ein System betrachtet werden kann, welches sich stetig verändert. In Anlehnung an Bronfenbrenner (1981), der die Familie in der Gesellschaft als Mikrosystem versteht, welches in Wechselwirkung mit den umgebenen Systemen steht, ist die Familie im Trennungsprozess beeinflusst von der Haltung der Verwandten und Freunde zur Scheidung (Exosystem). Die beruflichen Gegebenheiten sowie die an der Scheidung beteiligten Institutionen wie Gerichte und Beratungsstellen stellen das Mesosystem dar, und die gesamt-gesellschaftlichen Einflüsse, wozu auch die Familiengesetzgebung zählt, das Makrosystem. Die Auswirkungen auf die Beteiligten an der Trennung sollen im Folgenden näher betrachtet werden.

2.4 Soziale Konflikte

Wenn Familie als System im System verstanden wird, so ist der Trennungsprozess als Konflikt im sozialen System Familie zu verstehen. Um für die Beratungspraxis die systemische Sicht der Scheidungsfamilie nutzbar zu machen, soll herausgearbeitet werden, wie sich soziale Konflikte auf die einzelnen Mitglieder der Familie auswirken, um im Anschluss allgemeine Anforderungen an die Beratungspraxis zu formulieren.

[...]

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Detalles

Título
Mediation aus psychologischer Sicht. Nur Mythos oder wirkliche Hilfe im Scheidungsfall?
Universidad
University of Hagen  (Institut für Psychologie)
Curso
Soziale Psychologie
Calificación
1,6
Autor
Año
2010
Páginas
88
No. de catálogo
V293980
ISBN (Ebook)
9783656915072
ISBN (Libro)
9783656915089
Tamaño de fichero
1098 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
mediation, sicht, mythos, hilfe, scheidungsfall
Citar trabajo
M.A. Harald Schälike-Ollig (Autor), 2010, Mediation aus psychologischer Sicht. Nur Mythos oder wirkliche Hilfe im Scheidungsfall?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293980

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