Der Allgemeine Soziale Dienst, im Folgenden als ASD bezeichnet, ist eine sozialstaatlich gebotene soziale Dienstleistung von Kommunen im Bereich der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Nr. 7 GG. Es gibt 5 Sprechtage in der Woche, aber es wird auch mobil und stadtweit gearbeitet durch Hausbesuche, Einsätze, Gespräche mit Kooperationspartnern und Hilfeplangesprächen.
Der ASD hat sich zum Ziel gesetzt, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und zu fördern, Hilfebedürftige zur Selbstverantwortung und Selbsthilfe zu aktivieren, soziale Netzwerke und Beziehungen zu fördern und zu unterstützen sowie Armut zu verhindern und zu bekämpfen.
Es gibt bis heute weder ein bundesweit gültiges Profil noch ein eigenes spezielles Gesetz für die ASD. Der fachlich-rechtliche Arbeitsbereich des ASD liegt thematisch im Schnittpunkt von Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Sozial- und Gesundheitshilfe.
Wichtige rechtliche Grundlagen für die Arbeit im ASD stellen SGB I bis SGB XII, das BGB und Landesgesetze dar.
Inhaltsverzeichnis
1 Beschreibung der Praxisstelle
1.1 Der Allgemeine Soziale Dienst
1.2 Aufgaben und Funktion
1.3 Zielgruppen
1.4 Mitarbeiter und Räumlichkeiten
2 Reflexion des Praktikumverlaufes
2.1 Einführung
2.2 Aufgabenbereiche
2.3 Reflexion meines Lernprozesses
2.4 Stellungnahme zum Beruf
3 Theoriegeleitete Auseinandersetzung mit dem Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung
3.1 Versuch einer Begriffsklärung
3.2 kritische Reflexion
3.3 Bedeutung für die Soziale Arbeit
Zielsetzung & Themen
Dieser Praktikumsbericht dient der Reflexion der eigenen Tätigkeit während eines Verwaltungspraktikums beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) in Leipzig. Ziel der Arbeit ist es, die organisationale Struktur und die fachlichen Anforderungen des ASD zu durchleuchten, den eigenen Lernprozess in der Berufsrolle zu analysieren und eine theoretische Verknüpfung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung herzustellen.
- Struktur und Arbeitsweise des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD)
- Reflexion des beruflichen Lernprozesses und der eigenen Rolle als Sozialarbeiterin
- Die verwaltungspraktische Seite der Sozialen Arbeit
- Theoretische Auseinandersetzung mit dem Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII
- Spannungsfeld zwischen Hilfeleistung und staatlichem Wächteramt
Auszug aus dem Buch
3.1 Versuch einer Begriffsklärung
Wortlaut des § 8a SGB VIII: „(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die andere zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.“
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entstammt dem Kindschaftsrecht des BGB. Er findet sich dort in verschiedenen Regelungen. Im Zentrum der rechtlichen Verortung steht § 1666 Abs. 1 BGB.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Beschreibung der Praxisstelle: Dieses Kapitel gibt einen Einblick in die Organisation und das Aufgabenprofil des ASD, unterstreicht dessen Rolle als zentrale Anlaufstelle der sozialen Grundversorgung und erläutert die Teambesetzung sowie die Zuständigkeitsbereiche.
2 Reflexion des Praktikumverlaufes: Hier setzt sich die Autorin kritisch mit ihren Erwartungen, ihrem Lernfortschritt, dem Erwerb von Handlungskompetenz im Hilfeprozess und der Identifikation mit der Berufsrolle in der Verwaltung auseinander.
3 Theoriegeleitete Auseinandersetzung mit dem Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung: Dieses Kapitel befasst sich mit der rechtlichen Rahmung des Schutzauftrags (§ 8a SGB VIII), der Analyse von Gefährdungssituationen und dem daraus resultierenden Handlungsdruck für Sozialarbeiter zwischen Hilfe und staatlicher Intervention.
Schlüsselwörter
Allgemeiner Sozialer Dienst, ASD, Kindeswohlgefährdung, Jugendamt, SGB VIII, Sozialarbeit, Reflexion, Schutzauftrag, Fallbearbeitung, Hilfeprozess, Verwaltungshandeln, Jugendhilfe, Kindeswohl, Risikoabschätzung, Sozialpädagogik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit ist ein Praktikumsbericht, der die Erfahrungen einer Studierenden beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) in Leipzig im Zeitraum von 2008 bis 2009 dokumentiert und reflektiert.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentral sind die organisatorische Einbettung des ASD, die praktische Arbeit in Hilfeplangesprächen und die theoretische Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die kritische Reflexion des eigenen Lernprozesses während des Praxissemesters sowie die Verknüpfung der praktischen Verwaltungsarbeit mit den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es wurde eine Kombination aus teilnehmender Beobachtung, kritischer Reflexion des beruflichen Handelns und einer Literaturanalyse rechtlicher Grundlagen (SGB VIII, BGB) angewandt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Beschreibung der Praxisstelle, eine ausführliche Reflexion des Praktikumsverlaufs und eine detaillierte theoretische Untersuchung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind ASD, Kindeswohlgefährdung, Sozialarbeit, § 8a SGB VIII, Fallbearbeitung und Verwaltungshandeln.
Welche Rolle spielt die Verwaltung für die Sozialarbeit laut Autorin?
Die Autorin erkennt, dass Verwaltungshandeln und Sozialarbeit untrennbar verbunden sind, da die Dokumentation und Aktenführung das Fundament für fachliches Handeln und Rechtssicherheit bilden.
Wie bewertet die Autorin den Spagat zwischen Hilfe und Kontrolle?
Sie beschreibt diesen als ein „doppeltes Mandat“, bei dem der Sozialarbeiter zwischen der Unterstützung von Familien und dem staatlichen Schutzauftrag bei Gefährdungen vermitteln muss, was oft als belastend empfunden wird.
Welche Bedeutung hat das "Saarbrücker Memorandum" im Kontext der Arbeit?
Es dient dazu, das Problem der erzwungenen Wirtschaftlichkeit in der Jugendhilfe zu verdeutlichen, indem betont wird, dass verfassungsrechtliche Garantien nicht durch Haushaltszwänge relativiert werden dürfen.
- Quote paper
- Maria Widera (Author), 2009, Praktikumsbericht über das Verwaltungspraktikum beim ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294352