Sozialpädagogische Interventionsmöglichkeiten im Jugendarrest


Thèse de Bachelor, 2014

93 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und zentrale These
1.1. Themenstellung und Gegenstandsbereich
1.2. Erkenntnisinteresse und Ziel
1.3. Lösungsmöglichkeiten
1.4. Zentrale These
1.5. Methodisches Vorgehen

2. Der Jugendarrest in Geschichte und Gesetz
2.1. Geschichtliche Entwicklung des Jugendarrestes
2.1.1. Ideen pädagogischer Neugestaltung
2.1.2. Festlegung des Jugendarrestes im Nationalsozialismus
2.1.3. Veränderungen und Entwicklungen bis heute
2.2. Jugendarrest im Jugendgerichtsgesetz
2.2.1. Definition des Jugendarrestes
2.2.2. Ziel und Zielgruppe des Jugendarrestes
2.2.3. Jugendarrest als Zuchtmittel
2.2.4. Formen des Jugendarrestes
2.2.5. Jugendarrest als Ungehorsamsarrest
2.2.6. Jugendarrest als Warnschussarrest
2.2.7. Verbindung von Jugendarrest mit anderen Maßnahmen
2.2.8. Der Vollzug des Jugendarrestes
2.3. Vorläufiges Fazit

3. Negative Wirkung des Jugendarrestes?
3.1. Rückfallstatistiken
3.2. Rückfallbegünstigende Faktoren
3.3. Vorläufiges Fazit

4. Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug
4.1. Subsidiaritätsprinzip
4.2. Absehen von der Vollstreckung
4.3. Der Ungehorsamsarrest
4.4. Der Begriff Jugendarrest
4.5. Zielbestimmung
4.6. Gestaltung des Jugendarrestes
4.7. Mitwirkung und Motivation des Jugendlichen
4.8. Anstaltsform und Räumlichkeiten
4.9. Freie Formen des stationären sozialen Trainings
4.10. Klima im Jugendarrest
4.11. Unterkunft
4.12. Anteilige Öffnung des stationären sozialen Trainings
4.13. Qualifikation des Personals
4.14. Vernetzung und Kooperation
4.15. Nachsorgemaßnahmen
4.16. Zwang im Jugendarrest
4.17. Maßnahmen zur Disziplinierung
4.18. Rechtsmittel
4.19. Kostenerstattung
4.20. Wissenschaftliche Evaluation

5. Anwendung der Mindeststandards und deren Möglichkeiten in der Praxis
5.1. Bezeichnung Jugendarrest
5.2. Zielbestimmungen
5.3. Ausgestaltung des Jugendarrestes
5.3.1. Anpassung der Form der Unterbringung
5.3.2. Intensives und erzieherisches Förderprogramm
5.3.3. Erstellung einer sozialpädagogischen Diagnostik
5.3.4. Fallabhängige Nachsorgemaßnahmen
5.4. Stationäres Training statt Jugendarrest?
5.5. Vernetzung und Kooperation
5.6. Personal
5.7. Wissenschaftliche Evaluation
5.8. Vorläufiges Fazit

6. Jugendkriminalität und die Lebensphase Jugend
6.1. Jugendkriminalität
6.2. Die Lebensphase Jugend
6.2.1. Abhängigkeit und Autonomie
6.2.2. Körperliche Entwicklung
6.2.3. Kognitive Entwicklung
6.2.4. Identität
6.2.5. Aufbau von Peer-Kontakten
6.2.6. Freizeit und Freizeitorte
6.2.7. Umgang mit Schule
6.2.8. Berufswahl und Berufsausbildung
6.2.9. Werthaltung und Partizipation
6.3. Vorläufiges Fazit

7. Sozialpädagogische Ausgestaltung des Tagesablaufes im Jugendarrest
7.1. Chancen eines sozialpädagogischen Tagesplans
7.2 Bedeutung des Personals
7.3. Einladungsschreiben
7.4. Möglicher sozialpädagogischer Tagesablauf
7.5. Tag der Anreise
7.6. Tagesthemen
7.7. Beschreibung der Tageselemente
7.7.1. Mahlzeiten
7.7.2. Ruhezeiten
7.7.3. Einzelarbeiten zu den Tagesthemen
7.7.4. Die Reflexion des Tagesthemas in der Gruppe
7.7.5. Einzelgespräche
7.7.6. Freizeitgestaltung
7.8. Bedeutung der sozialpädagogischen Diagnose
7.9. Evaluation
7.10. Vorläufiges Fazit

8. Möglichkeiten der Nachsorge als sozialpädagogische Interventionsmaßnahme
8.1. Nachsorge als Forderung der Fachkommission
8.2. Bedeutung von Vernetzung und Kooperation
8.3. Rolle der Jugendgerichtshilfe
8.4. Bereiche der Nachsorge
8.4.1. Arbeit und Ausbildung
8.4.2. Wohnung
8.4.3. Soziale Kompetenzen und Lebenspraktische Fertigkeiten
8.4.4. Wirtschaftliche Situation
8.4.5. Familiäre und soziale Situation
8.4.6. Süchte
8.4.7. Psychischer Status
8.5. Nachsorge am Beispiel NRW
8.6. Vorläufiges Fazit

9. Gesamtfazit

Literaturverzeichnis

Appendix

Abstract

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den sozialpädagogischen Interventionsmöglichkeiten des Jugendarrestes.

Es wird der Frage nachgegangen, ob es Möglichkeiten gibt, den jugendlichen Arrestanten zu fördern und zu unterstützen und um welche es sich dabei handelt, so dass einer weiteren Straffälligkeit vorgebeugt werden kann.

Ziel ist es hierbei zu klären, ob der Jugendarrest in seiner aktuellen Form wirksam ist. Außerdem wird aufgezeigt in welchem Rahmen und unter der Berücksichtigung welcher Faktoren eine sozialpädagogische Intervention möglich ist. Hierfür wird ein Überblick über die Institution Jugendarrest sowie die relevanten gesetzlichen Grundlagen gegeben. Desweiteren werden spezifische sozialpädagogische Maßnahmen aufgezeigt bzw. ausgearbeitet.

Das Thema wird auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen, Fachliteratur und Beiträgen in Fachzeitschriften dargestellt. Analysen bzw. Darstellungen von Experten sowie themenrelevante Dissertationen dienen ebenfalls als Informationsquelle.

Im Ergebnis wird deutlich, dass der Jugendarrest aufgrund seiner aktuellen ungenügenden Wirksamkeit dringend neu aus- und umgestaltet werden muss. Hierfür sind spezifische Standards notwendig, welche eine effektive Soziale Arbeit in den Jugendarrestanstalten gewährleisten. Anhand dieser Standards wird der Rahmen für eine sozialpädagogische Intervention ermöglicht, welcher sich an den Lebensphasen der Jugendlichen orientiert. Für eine effektive und wirksame Arbeit im Jugendarrest ist eine Umgestaltung des Tagesablaufes notwendig, so dass eine adäquate sozialpädagogische Arbeit möglich ist. Auch die Notwendigkeit einer Nachsorgemaßnahme scheint hierbei unabdingbar.

1. Einleitung und zentrale These

1.1. Themenstellung und Gegenstandsbereich

Folgende wissenschaftliche Arbeit soll dem Jugendarrest und dessen sozialpädagogischer Ausgestaltung gewidmet werden.

Expertinnen und Experten des Jugendarrestes diskutieren in der Literatur und in diversen Fachzeitschriften kontrovers zum Thema Jugendarrest und dessen Ausgestaltung, Zielsetzung und Effizienz. Dabei treffen kritische Haltungen auf optimistische Ansichten, die den Jugendarrest als Chance sehen. Einigkeit besteht in den verschiedenen Positionen jedoch darin, dass sich der Jugendarrest an dem Erziehungsgedanken und der Zielsetzung des Jugendgerichtsgesetz § 2 Abs.1 JGG orientieren muss.1 Hiernach soll erneuten Straftaten des Jugendlichen entgegengewirkt werden.2

Auch hinsichtlich der Bestimmungen zum Jugendarrest in § 90 Abs.1 JGG besteht wenig Uneinigkeit. Nach § 90 JGG soll sich der Jugendliche durch die erzieherischen Ausgestaltung des Jugendarrestes mit seinen Straftaten auseinandersetzen und ein Bewusstsein für das begangene Unrecht entwickeln.3

Die verschiedenen Kritiker fordern, neben einigen Stimmen, welche eine komplette Abschaffung des Jugendarrestes befürworten, vor allem die Neugestaltung des Konzeptes des Jugendarrestes. Wie dies genau aussehen soll, sind sich die Expertinnen und Experten jedoch uneins. 4

Neben der immer wieder laut werdenden Kritik, bringen auch Statistiken über den Rückfall jugendlicher Delinquenter den Jugendarrest periodisch ins Blickfeld.

Die zwischen 2004 und 2007 durchgeführte Rückfalluntersuchung von Jehle und anderen zeigt auf, dass der Jugendarrest nach §16 JGG mit 60% die zweithöchste „Rückfallrate sowie einem vergleichsweise hohen Anteil stationärer Folgeentscheidungen“5 hat. Aufgrund dieser Statistiken werden verschiedene Meinungen von Kritikern laut, welche unter anderem behaupten, dass der Jugendarrest im Vergleich zu ambulanten Maßnahmen „mehr Schaden als Nutzen stiftet.“ 6

Der Grund für die hohe Rückfallrate wird mitunter in der Täterstruktur gesehen.7

Der Jugendarrest stellt also eine Institution dar, welche in der Literatur und in der Öffentlichkeit immer wieder auf Kritik und Diskussion trifft. Er wird teilweise als eine der umstrittensten Sanktionen im Jugendstrafrecht dargestellt.8

In der Literatur wird der Jugendarrest, trotz der immer wieder laut werdenden Kritik, kaum in seiner pädagogischen Ausgestaltung erfasst und neu konzeptioniert. Aus diesem Grund werde ich im Rahmen der vorhandenen Literatur und der gesetzlichen Bestimmungen das Feld des Jugendarrestes untersuchen. Hieraus ergibt sich die Chance, einen neutralen Überblick über den Jugendarrest zu erhalten.

1.2. Erkenntnisinteresse und Ziel

Folgende Arbeit hat das Ziel, einen Beitrag zu der pädagogischen Ausgestaltung des Jugendarrestes zu leisten. Dies geschieht vor allem auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, wissenschaftlicher Erkenntnisse und empirischer Ergebnisse.

Die Arbeit wird Möglichkeiten eruieren und aufzeigen, welche einer wirksamen und sozialpädagogischen Ausgestaltung des Jugendarrestes dienlich sind. Dabei soll der Jugendarrest nicht der Forderung einer Abschaffung unterliegen, sondern durch das Vornehmen rechtlicher, konzeptioneller und struktureller Veränderungen und Anpassungen als Chance gesehen werden, dem Jugendlichen weitreichende Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeiten orientieren sich an § 90 JGG: „Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.”9

Als Erkenntnisquelle dienen außerdem theoretische Aspekte, welche sich auf das Klientel des Jugendarrestes, also junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren, beziehen.10

Die Orientierung an der Zielgruppe ist für die Entwicklung der sozialpädagogischen Interventionsmaßnahmen wegleitend und zwingend notwendig. Weiterhin muss die Problemlage der Jugendlichen auf adäquate Weise erfasst werden.

Das Ziel ist, dass die Jugendlichen von dem neugestalteten Konzept profitieren können, wodurch der bestehenden Kritik an der aktuellen konzeptionellen Ausgestaltung des Jugendarrestes Rechnung getragen wird.

1.3. Lösungsmöglichkeiten

Im Verlauf der Arbeit werden verschiedene Möglichkeiten dargestellt, das Problem zu lösen. Diese sollen durch zielgruppenorientierte und sozialpädagogische Vorschläge zu einer Verbesserung der aktuellen Situation des Jugendarrestes führen. Dies beinhaltet sowohl einen adäquat ausgestalteten sozialpädagogischen Tagesablauf, als auch eine Darstellung der Möglichkeit einer Nachsorgemaßnahme. Diese Konzepte könnten in Verbindung mit der theoretischen Erklärung und Orientierung an der Zielgruppe zur Lösung der bestehenden Konflikte beitragen.

Desweiteren nimmt diese wissenschaftliche Arbeit den Jugendarrest in seinen rechtlichen Bestimmungen sowie dessen aktuelle pädagogische Ausgestaltung in das Blickfeld, um Verbesserungspotential aufzudecken.

1.4. Zentrale These

Innerhalb der Arbeit werde ich der Frage nachgehen, ob der Jugendarrest in seiner aktuellen Ausgestaltung wirksam ist und wie adäquate sozialpädagogische Maßnahmen des Jugendarrestes aussehen können.

In diesem Kontext wird angestrebt, sozialpädagogische Interventionsmaßnahmen zu entwickeln, einen Überblick hierüber zu ermöglichen und diese exemplarisch darzustellen.

Aus diesem Grund wurde der Titel dieser wissenschaftlichen Arbeit auf „Sozialpädagogische Interventionsmöglichkeiten im Jugendarrest“ fixiert. Der Fachwelt sollen in dieser Arbeit in erster Linie Ideen zu einer verbesserten Ausgestaltung und Wirksamkeit des Jugendarrestes aufgezeigt werden.

Ausgehend von diesen Faktoren und den eingangs beschriebenen Kritiken, ist meine These, dass der Jugendarrest mit seiner aktuellen Konzeption in einigen Jugendarrestanstalten unwirksam und zu wenig zielgruppenorientiert ist. Durch eine Umgestaltung des Jugendarrests und eine konzeptionelle Anpassung ist es möglich, die Jugendlichen stärker zu fordern und fördern, um somit eine nachhaltige sozialpädagogische Arbeit greifen zu lassen.

1.5. Methodisches Vorgehen

Um das Thema umfassend zu beleuchten und darzustellen, muss eine klare und strukturierte Gliederung gewährleistet sein. Diese hilft dem Leser, das Thema zu überblicken und zu erschließen.

Zunächst werde ich im folgenden Kapitel ausführlich auf die gesetzlichen Bestimmungen eingehen, da diese die Grundlage des pädagogischen Handelns im Jugendarrest darstellen. Da der Jugendarrest häufig als Produkt des Nationalsozialismus gesehen und aus diesem Grund kritisiert wird, werde ich an dieser Stelle weiterhin die historische Entwicklung der Institution aufzeigen.

Im Anschluss daran werde ich in Kapitel 3 sogenannte Mindeststandards für den Jugendarrest darstellen. Diese wurden 2009 von der Fachkommission Jugendarrest/ stationäres soziales Training entwickelt und verabschiedet. Im darauf aufbauenden Kapitel werde ich die wichtigsten Aspekte auf die Soziale Arbeit im Jugendarrest anwenden, wobei auch eine Darstellung der sozialpädagogischen Möglichkeiten in den einzelnen Bereichen erfolgen wird.

Da sich eine Intervention immer an der Zielgruppe ausrichten muss, werde ich in Kapitel 5 und 6 auf das Thema Jugendkriminalität und Entwicklungsaufgaben der Lebensphase Jugend eingehen.

Zuletzt werde ich in Kapitel 7 und 8 konkrete Maßnahmen zur sozialpädagogischen Intervention darstellen und beispielhaft in den Arrestalltag integrieren.

2. Der Jugendarrest in Geschichte und Gesetz

Zunächst ist es für die Erarbeitung des Themas notwendig, die rechtlichen Grundlagen des Jugendarrestes darzustellen, da sich hieraus unter anderem Zielvorstellungen, Zielgruppe und Rahmenbedingungen ableiten lassen. Auch die Auseinandersetzung mit und Darstellung der Entwicklung gesetzlicher Grundlagen zum Thema Jugendarrest ist in diesem Zusammenhang wichtig, da der Jugendarrest immer wieder im kritischen Blickfeld steht und ein umstrittenes Thema in der Öffentlichkeit darstellt.11

Die gesetzlichen Grundlagen des Jugendarrestes sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und in der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) geregelt.

Zunächst stelle ich die Entstehung des Jugendarrestes dar, da diese für den weiteren Verlauf und vor allem für die Frage nach der Effizienz bzw. Effektivität des Jugendarrestes eine beachtliche Rolle spielen.

2.1. Geschichtliche Entwicklung des Jugendarrestes

Grundsätzlich kann man die Historie des Jugendarrestes in drei Zeitspannen einteilen.

Dabei handelt es sich zunächst um die Zeit der ‚Ideen pädagogischer Neugestaltungen bis zum Dritten Reich‘, darauf folgend die ‚Festlegung des Jugendarrestes im Nationalsozialismus‘ und zuletzt die ‚Veränderungen und Entwicklungen bis heute‘.12

2.1.1. Ideen pädagogischer Neugestaltung

Auch wenn in der Fachwelt der Jugendarrest immer noch als nationalsozialistisches Produkt bzw. als dessen Neuschaffung angesehen wird, liegt dessen Ursprung weiter zurück.13

Erste Ideen zu einer sogenannten „Besinnungsstrafe“ wurden bereits 1911 durch den Pädagogen Förster entwickelt.14 Als Erziehungswissenschaftler und Politiker schlug er das erste Mal eine Trennung von Strafe und Erziehung 1911 in seinem Buch „Schuld und Sühne“ vor,15 um die „Selbstachtung“ der Jugendlichen zu fördern.16 Auf dem dritten deutschen Jugendgerichtstag 1912 forderte er „Gefängnisse für Jugendliche (zu) reservieren, einen sog. ‚Jugendarrest‘ mit Arbeitstherapie, der in den Personalakten nicht als ‚Vorstrafe‘ gerechnet wird, der aber in seinem Wesen weder bloße Verwahrung noch bloße Zwangserziehung, sondern durchaus ernste Strafe ist.“ 17

Dieser Arrest sollte den Jugendlichen bei „besonderer Zügellosigkeit“ zur Besinnung bringen. 1923 wurde in verschiedenen Vorschlägen zum JGG die Einführung einer sogenannten „Besinnungshaft“ jedoch abgelehnt.18

2.1.2. Festlegung des Jugendarrestes im Nationalsozialismus

Die ursprünglichen Vorschläge von Förster wurden im Anschluss von den Nationalsozialisten angepasst, um den eigenen Vorstellungen und Interessen Rechnung zu tragen.19

„Der Jugendarrest im Sinne des heutigen Urteilarrests wurde erst durch die Verordnung des Reichsverteidigungsrates zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 04.10.1940 (…) eingeführt.“ 20 Die Weichen für den dreiteiligen Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest wurden im Jahr 194321 durch die Aufnahme in das Reichsjugendgerichtsgesetz22 gestellt.

Zu diesem Zeitpunkt wurde der Jugendarrest als Zuchtmittel vor allem durch den damaligen Staatssekretär des Reichsjustizministeriums Roland Freisler angetrieben.23 Freisler begründete den Arrest mit der aktuellen Kriegssituation und den ideologischen Vorstellungen des Nationalsozialismus, um eine „Schockwirkung“ 24 bei den Jugendlichen zu erreichen.25 Der Jugendarrest sollte unter anderem der Sozialisation der Jugendlichen dienen und an deren „Ehrgefühl appellieren“. 26 Zu Beginn des Jahres 1944 wurde ein sogenannter Ungehorsamsarrest in das Jugendgerichtsgesetz aufgenommen. 27

In den Richtlinien von 1944 wurde festgehalten, dass der Jugendarrest bei Jugendlichen ein geeignetes Zuchtmittel ist, wenn diese grundsätzlich „gutgeartet“ sind.28 Als nicht geeignet für den Arrestvollzug wurden gefährdete Jugendliche, Intensivtäter oder „verwahrloste“ Jugendliche bezeichnet.29

2.1.3. Veränderungen und Entwicklungen bis heute

Im Anschluss an den Nationalsozialismus im Mai 1945 stieß vor allem die Sanktions- und Vollzugspraxis des Jugendarrests immer wieder auf Kritik.30 Der Jugendarrest wurde teilweise mehrfach und ohne Rücksicht auf die Persönlichkeit des Jugendlichen verhängt. Immer wieder wurde in Reformdiskussionen die Streichung vereinzelter „zu harter“ Strafen gefordert.31

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.01.1963 wurde dem Jugendarrest neben der repressiven Wirkung auch ein erzieherischer Charakter zugesprochen.32 Ziel war weiterhin die Erziehung durch Strafe, welche dem Jugendlichen einen Denkzettel geben sollte.33 Nachdem in den 1970er Jahren empirische Untersuchungen belegten, dass viele Jugendliche nach Arrestaufenthalt wieder rückfällig wurden, kam es zu der Überprüfung der Wirkung. Durch die 1977 in Kraft getretene Jugendarrestvollzugsordnung wurden in Folge dieser Überprüfung die Bedingungen des Arrestes etwas abgemildert.34

Die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes legte 1990 mit § 90 Abs.1 JGG fest, dass der Jugendarrest erzieherisch zu gestalten ist und dass dem Jugendlichen dabei geholfen werden soll, seine Schwierigkeiten zu überwinden.35 Durch das Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGGÄndG) änderte sich der Umgang mit den freiheitsentziehenden Maßnahmen erheblich. Aufgrund der Ergebnisse einiger kriminologischer Untersuchungen, wurden in das JGG sogenannte neue ambulante Maßnahmen eingeführt. Zu diesen Maßnahmen gehörten unter anderem die Betreuungsweisungen, soziale Trainingskurse und der Täter-Opfer-Ausgleich.36 Die neuen ambulanten Maßnahmen hatten unter anderem zum Ziel, den Jugendarrest nach Intention des 1. JGGÄndG als freiheitsentziehende Maßnahme weitestgehend zu ersetzen.37 Der Erziehungsgedanke rückte durch die Zielsetzung der erzieherischen Wirkung des Jugendarrestes weiter in den Vordergrund.38

Trotz der soeben beschriebenen Anpassungen und Änderung der Leitidee des Jugendarrestes und dessen gesetzlicher Grundlagen, scheint die Idee der Notwendigkeit von ‚Härte‘ weiter in den Köpfen der Gesellschaft zu bestehen. Der Grundgedanke von repressiver Wirkung besteht vor allem aufgrund der baulichen Situation der Arrestanstalten weiter.39

Vielen Bundesländern gelingt es bis heute nicht, die Andersartigkeit der Arrestanstalten zu verdeutlichen, da diese teilweise an Erwachsenenstrafanstalten angehängt sind. Aus diesem Grund wird der Jugendarrest in der Öffentlichkeit häufig als Gefängnis wahrgenommen.40

Jedoch wird der Jugendarrest im Jugendstrafrecht als eine Einrichtung ‚eigener Art‘ beschrieben. Aufgrund der erwähnten baulichen Gestaltung der Jugendarrestanstalten, ist die Umsetzung und Verwirklichung einer erzieherischen Wirkung sehr schwierig.41

2.2. Jugendarrest im Jugendgerichtsgesetz

Nach der Darstellung der historischen Entwicklung des Jugendarrestes, werde ich im weiteren Verlauf die aktuelle Rechtsgrundlage des Jugendarrestes beschreiben.

Der Überblick über und die Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen stellt eine wichtige Anforderung an die sozialarbeiterische Praxis im Jugendarrest dar. Anhand dieses Fundaments können verschiedene Interventionsmöglichkeiten eruiert werden. Andererseits kann eine notwendige Überarbeitung und Anpassung der gesetzlichen Grundlagen überprüft werden.

2.2.1. Definition des Jugendarrestes

Der Jugendarrest stellt einen kurzzeitigen Freiheitsentzug ohne die Rechtswirkung einer Strafe dar. Der verurteilte Jugendliche gilt somit nicht als vorbestraft und erhält keinen Eintrag im Führungszeugnis (§ 13 Abs3 JGG).42 Außerdem kann der Jugendarrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.43

„Jugendarrest kann gegen Jugendliche und – wenn die Voraussetzungen des §105 Abs.1 JGG gegeben sind – Heranwachsende verhängt werden, und zwar sowohl von Jugendgerichten als auch von den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs.1 Nr.1 und 112 JGG). 4445

2.2.2. Ziel und Zielgruppe des Jugendarrestes

Das Ziel des Jugendstrafrechts ist es, den jugendlichen Straffälligen zu einer Auseinandersetzung mit seinem gezeigten Fehlverhalten zu bewegen. Dies soll durch eine prägnante Intervention geschehen. Bei der Analyse seines straffälligen Verhaltens und den verursachten Problemen soll der Jugendliche weitestgehend unterstützt werden. 46 Das Ziel des Jugendstrafrechts ist in § 2 JGG geregelt.

„(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (…)“47

„Sanktionsziel der Zuchtmittel ist primär, durch positive Individualprävention eine Wiederholung der Tat zu verhindern. Sekundär erlaubt ist die negative Individualprävention im Sinne einer Abschreckung oder eines Denkzettels (…)“.48

Der Jugendarrest hat also speziell das Ziel des Schuldausgleiches mit erzieherischer Grundidee.49

Die Grundsätze und Regelungen zum Vollzug des Jugendarrestes befinden sich in § 90 JGG.50

Als eine Art Zielvorstellung lässt sich hierbei ableiten, dass der Jugendarrest dem Jugendlichen sein Fehlverhalten bewusst machen soll. Hierzu soll der Jugendarrest durch eine erzieherische Ausgestaltung dem Jugendlichen helfen, seine Lebenssituation zu bewältigen.51

„(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.“52

Wie bereits anfangs beschrieben, ist der Jugendarrest als Zuchtmittel bei „gutgearteten“ Jugendlichen geeignet.53 Da es sich hierbei um eine Formulierung aus Zeiten des Nationalsozialismus handelt, werden heute vor allem die Begriffe „arrestgeeignet“ und „arrestungeeignet“ verwendet.54 Als nicht geeignet werden vor allem Jugendliche bezeichnet, welche einschneidende Erziehungsdefizite, wiederholten Arrestaufenthalt oder eine durchlaufene stationäre Sanktion mit sich bringen.55 Als arrestgeeignet können Jugendliche bezeichnet werden, welche durch die Verhängung des Jugendarrestes einen Schock erfahren und dadurch die Konsequenz einer Wiederholung kriminellen Verhaltens abschreckend wirkt. 56

2.2.3. Jugendarrest als Zuchtmittel

Nach § 5 Abs. 1, 2 JGG befinden sich die Zuchtmittel als Folge der Straftat eines Jugendlichen „zwischen den reinen Erziehungsmaßregeln und der echten Kriminalstrafe“57. Mit diesen Zuchtmitteln werden Jugendstraftaten geahndet, bei welchen der Jugendrichter eine Jugendstrafe für noch nicht geboten hält, dem Jugendlichen jedoch aus erzieherischen Gründen ins Bewusstsein bringen will, dass er für sein Unrecht einstehen muss (§ 13 Abs.1 JGG).58

Die Verwarnung oder die Erteilung von Auflagen stellen eine andere Art der Zuchtmittel dar.

Dies ist in § 13 JGG unter „Arten und Anwendung“ 59 der Zuchtmittel im dritten Abschnitt aufgeführt.

„(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1. die Verwarnung,
2. die Erteilung von Auflagen,
3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.“60

2.2.4. Formen des Jugendarrestes

In § 16 JGG werden drei verschiedene Formen von Jugendarrest unterschieden:

- Freizeitarrest
- Kurzarrest
- Dauerarrest61

„(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.“62

Freizeitarrest

In der Regel geht der Freizeitarrest von Samstag 8 Uhr bis Montag 7 Uhr. Laut Gesetz sind maximal ein bis zwei Freizeitarreste bei einer Verurteilung zu verhängen. Damit soll der Gewöhnung vorgebeugt werden. Durch den Freizeitarrest ist es dem Jugendlichen möglich, weiterhin zu arbeiten oder in die Schule zu gehen, ohne dass der Arrest bekannt wird.63

Kurzarrest

Der Kurzarrest stellt eine Ersatzform des Freizeitarrestes dar.64 Er wird aus erzieherischen Gründen oder zur Vermeidung von Nachteilen des Jugendlichen angeordnet.65 Dies hängt mit der Beschränkung des Freizeitarrestes zusammen.66 Auf diese Art und Weise ist es möglich, Urlaub, Schulferien oder Arbeitslosigkeit zu nutzen.67 Hierbei stehen zwei Tage Kurzarrest einem Freizeitarrest gleich, welche in Form eines Wochenendarrestes vollzogen werden.68

Dauerarrest

Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und kann bis zu vier Wochen verhängt werden. Dieses Höchstmaß soll, wie auch beim Freizeitarrest, der Abstumpfung bzw. Gewöhnung des Jugendlichen vorbeugen, um die erzieherische Wirkung des Jugendarrestes nicht zu verlieren.69

2.2.5. Jugendarrest als Ungehorsamsarrest

Zu den sogenannten „atypischen Formen“ gehört der Ungehorsamsarrest.70

Dieser kommt in der Praxis nach § 11 Abs. 3 JGG zur Anwendung.71

Der Ungehorsamsarrest fungiert als „Druckmittel“ oder „Beugemaßnahme“ und stellt eine jugendstrafrechtliche Reaktion auf nicht befolgte Weisungen dar.72

„(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.“73

Zum anderen kann der „Ungehorsamsarrest“ 74 bei Nichterfüllung richterlicher Anordnungen nach § 15 Abs.3 JGG verhängt werden. 75

„(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.“76

2.2.6. Jugendarrest als Warnschussarrest

Der sogenannte „Warnschussarrest“ oder auch synonym „Warnarrest“ oder „Einstiegsarrest“ setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Ein Teil ist der Jugendarrest, der zweite Teil sind Möglichkeiten des Jugendstrafrechts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung, zum Beispiel in Kombination mit § 27 JGG oder §21 JGG. Er hat zum Ziel, dem jugendlichen Straftäter zu Beginn der Bewährungszeit ein Gefühl für ein Leben im Gefängnis zu vermitteln.77

Dies geht aus dem § 16a JGG hervor.

„(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn

1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.“78

2.2.7. Verbindung von Jugendarrest mit anderen Maßnahmen

Bei einer Verbindung von Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um die Koppelung einer Erziehungsmaßregel mit Zuchtmittel. Dies geht aus § 8 Abs.1 S.1 JGG hervor: „Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden.“79

Des Weiteren kann unter den Voraussetzungen des § 16a JGG „neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden“80.

2.2.8. Der Vollzug des Jugendarrestes

Für den Vollzug des Jugendarrestes gibt es die sogenannte Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (JAVollzO), an welche die Anstalten rechtlich gebunden sind.81

„Diese Rechtsordnung vom 30.11.1976 (BGB1 I, S.505) regelt die einzelnen Rechte und Pflichten des Arrestanten.“82

Die verfassungsgemäße Ausgestaltung des Jugendarrestes obliegt den zuständigen Landesgesetzgebern.83

In Bayern haben die Landesjustizverwaltungen „zu der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (JAVollzO) vom 12. August 1966 (BGBl I S. 505), geändert durch die Verordnung vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2349), in der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl I S. 3270), die Neufassung der nachstehend veröffentlichten Richtlinien (RiJAVollzO) vereinbart“84. Mit Wirkung vom 01.07.1977 wurden diese Richtlinien zu der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes in Bayern in Kraft gesetzt.85

Der Unterschied der aktuellen Verfassung zu der vorherigen von 1966 ist vor allem eine „Lockerung der Vollzugsvorschriften“86.

Für die Soziale Arbeit und die Möglichkeit für sozialpädagogische Interventionsmaßnahmen sind einige Paragraphen hervorzuheben, da anhand dieser Gesetze Möglichkeiten der erzieherischen Ausgestaltung eruiert und eingeleitet werden können.

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werde ich auf eine mögliche sozialpädagogische Ausgestaltung eingehen und die rechtlichen Grundlagen hierzu aufzeigen. Dabei werde ich die wichtigsten Paragraphen für die Soziale Arbeit benennen, um das nötige Grundlagenwissen darzustellen. Neben anderen bieten vor allem diese Paragraphen der Sozialen Arbeit einen Zugang für sozialpädagogische Interventionsmaßnahmen.

In § 3 JAVollzO wird die erzieherische Befähigung der Mitarbeiter des Jugendarrestes aufgeführt.87 Nach Bedarf sollen Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Psychologen, andere Fachkräfte oder auch ehrenamtliche Mitarbeiter zur Mitwirkung an der Erziehungsarbeit herangezogen werden.88 Die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter im Jugendarrest ist besonders wichtig, da dem Jugendlichen nur durch effektive Teamarbeit, wirksame Angebote und Maßnahmen sowie adäquate Gesprächsführung geholfen werden kann.

§ 6 der JAVollzO regelt die Unterbringung des Jugendlichen, welche aus erzieherischen Gründen in einem Einzelraum stattfinden soll. Jedoch ist es aus denselben erzieherischen Gründen wichtig, den Jugendlichen während des Tages mit anderen Jugendlichen für Angebote und Veranstaltungen zusammenzubringen.89 Durch eine angemessene Unterbringung ist eine pädagogische Ausgestaltung mit Gruppentrainings sowie Zeit alleine, um das eigene Fehlverhalten zu reflektieren, möglich.

Laut § 7 JAVollzO sorgen für die „Persönlichkeitsforschung“ alle an der Erziehung beteiligten Mitarbeiter, indem sie „alsbald ein Bild von dem Jugendlichen und seinen Lebensverhältnissen zu gewinnen versuchen“90. Diese Vorschrift ermöglicht den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern das Erfassen der Lebenssituation des Jugendlichen. Vor allem bei Dauerarrestanten sollte eine sozialpädagogische Diagnose das Resultat der „Persönlichkeitsforschung“ sein.

§ 8 JAVollzO regelt unter anderem den Umgang mit dem Jugendlichen. Des Weiteren müssen an den Jugendlichen verschiedene Anforderungen gestellt werden.91 Dies ermöglicht der Sozialen Arbeit die Anforderungen in Trainings und sozialpädagogische Angebote einzubinden. Das Ergebnis hiervon sollte die Stärkung des Selbstbewusstseins des Jugendlichen sein.

Die „Erziehungsarbeit“ wird in § 10 JAVollzO erläutert. Jedoch wird hierbei der Erziehungsbegriff nicht genauer definiert.92

„(1) Der Vollzug soll so gestaltet werden, daß die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung des Jugendlichen gefördert wird.

(2) Die Erziehungsarbeit soll im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest neben Aussprachen mit dem Vollzugsleiter namentlich soziale Einzelhilfe, Gruppenarbeit und Unterricht umfassen. Beim Vollzug des Freizeitarrestes und des Kurzarrestes bis zu zwei Tagen soll eine Aussprache mit dem Vollzugsleiter nach Möglichkeit stattfinden.“93

Die Förderung der Entwicklung der Jugendlichen sollte durch einen geregelten Tagesablauf mit sozialpädagogischen Angeboten erfolgen.

§ 11 JAVollzO beschreibt die wichtigsten Grundlagen zu Arbeit und Ausbildung. Demnach ist der Jugendliche verpflichtet bei Unterricht oder anderen Tätigkeiten mitzuarbeiten. Wenn es aus erzieherischen Gründen sinnvoll erscheint, kann er an ausbildenden Terminen außerhalb des Arrestes mit Zustimmung teilnehmen.94 Ziel des Personals sollte es hierbei sein, den Jugendlichen in seiner schulischen und beruflichen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen, so dass er durch den Arrestaufenthalt keine negativen Auswirkungen in diesen Bereichen erfährt. Des Weiteren sollte die Beratung des Jugendlichen und speziell dessen Perspektiven zentrales Thema im Arrestalltag werden.

In § 12 JAVollzO wird die „Lebenshaltung“ des Jugendlichen geregelt. Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, der Aufenthalt im Freien und das Stellen ausreichender Nahrung.95 Die Lebenshaltung des Jugendlichen könnte im Rahmen von Maßnahmen und Angeboten mit Unterstützung thematisiert und gefördert werden, um die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit des Jugendlichen zu stärken.

Laut § 16 JAVollzO soll dem Jugendlichen nach Möglichkeit Sport angeboten werden, wobei eine Teilnahme des Jugendlichen verpflichtend sein kann. Mit Zustimmung des Vollzugsleiters können auch Sporteinrichtungen außerhalb der Anstalt genutzt werden, wenn andernfalls keine Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.96 Tätigkeiten im sportlichen Bereich bieten die Möglichkeit, den Jugendlichen körperlich auszulasten, eine gesunde Lebensführung aufzuzeigen und das Selbstwertgefühl zu stärken.

§ 18 JAVollzO regelt die „Freizeit“ der jungen Arrestanten. Die Regelung der Freizeit spielt für die Soziale Arbeit eine wichtige Rolle, da in diesem Rahmen auf den Jugendlichen eingewirkt werden kann. In Angeboten und Trainings sollte der Jugendliche gestärkt und unterstützt werden.

„(1) Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen. Er wird hierzu angeleitet. Aus erzieherischen Gründen kann seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen angeordnet werden.
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.
(3) Der Jugendliche kann die Anstaltsbücherei benutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm auch eigener Lesestoff belassen werden.“97

Die §§ 17 und 19 JAVollzO (Gesundheitspflege98 und Seelsorge99 ) entsprechen der Verwirklichung der Persönlichkeit des Jugendlichen inklusive der körperlichen und geistigen Entwicklung. Durch das Ausüben seiner Religion bzw. seines Glaubens und die Sicherstellung einer gesunden körperlichen Entwicklung, ist es dem Jugendlichen möglich, seine Identität auszuleben.

Der Ausgang in § 21 JAVollzO100 bietet der Sozialen Arbeit die Chance, Termine (Arbeitsamt, Bewerbungsgespräche etc.) gemeinsam mit dem Jugendlichen wahrzunehmen, um ihn dadurch bei der Entwicklung einer angemessenen Lebensführung zu unterstützen und eine Nachsorge zu gewährleisten.

Für die Zeit nach der Entlassung sind nach § 26 JAVollzO Maßnahmen zu treffen.

„(1) Fürsorgemaßnahmen, die für die Zeit nach der Entlassung des Jugendlichen notwendig und nicht schon anderweitig veranlaßt worden sind, werden in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vorbereitet.“101

Dieser Paragraph sollte wegleitend für die Soziale Arbeit im Jugendarrest sein. Um dem Jugendlichen effektiv bei seiner Problembewältigung zu unterstützen, muss der Jugendliche langfristig begleitet werden. Nur so ist es möglich den Jugendlichen vor einem eventuellen Rückfall zu schützen. Die Entwicklung einer Nachsorgemaßnahme als sozialpädagogische Intervention wäre eine adäquate Möglichkeit, um dieser Verordnung zu entsprechen.

2.3. Vorläufiges Fazit

Die gesetzliche Regelung zur erzieherischen Ausgestaltung des Jugendarrestes steht immer wieder auf Grund der unpräzisen Formulierung in der Kritik.102 Ostendorf bezeichnet 2003 den Vollzug als auslegungsfähig.103

Diese Offenheit und fehlende Präzision gibt Grund zur Annahme, dass die Vollzugspraxis in den verschiedenen Arrestanstalten sehr unterschiedlich ist.104

Aus diesem Grund wäre es notwendig, Standards einzuführen, welche eine einheitliche und erzieherische Ausgestaltung des Vollzuges gewährleisten und somit den Professionellen die Chance geben, dem Jugendlichen effektiv und langfristig zu helfen.

Die Unklarheit der Gesetze könnte ein Grund für verschiedene Probleme des Arrestes sein, auf welche ich im Weiteren eingehen werde. Deshalb möchte ich nun die Wirkung des Arrestes darstellen und im Anschluss Mindeststandards zum Vollzug des Jugendarrestes aufzeigen, welche die aktuelle Problematik vermeiden könnten. 105

3. Negative Wirkung des Jugendarrestes?

Wie bereits in Kapitel 1 beschrieben ist der Jugendarrest nach § 90 JGG erzieherisch zu gestalten.106 „Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.“ 107 Die allgemeine Annahme geht davon aus, dass der Arrest bei den jugendlichen Straftätern einen Schock auslöst und zu einer „Besinnung“ des Jugendlichen führt. 108

Jedoch steht der Jugendarrest aufgrund der hohen Rückfallzahlen immer wieder im kritischen Blick und wird hinsichtlich seiner Wirkung von verschiedenen Kritikern in Frage gestellt. 109

Aus diesem Grund möchte ich im folgenden Kapitel einen Überblick über die aktuelle Rückfalldaten junger Delinquenter mit Arresterfahrung geben. Des Weiteren werde ich Faktoren aufzeigen, die einen Rückfall der Jugendlichen begünstigen können.

Dadurch wird aufgezeigt, wo der Ansatz der Sozialen Arbeit zur Intervention sein kann, um einen Rückfall zu verhindern beziehungsweise rückfallbegünstigende Einflüsse zu minimieren.

3.1. Rückfallstatistiken

2003 veröffentlichten Jehle, Heinz und Sutterer eine Rückfallstatistik, in welcher deutlich wird, dass der Jugendarrest nach §16 JGG mit 70% die zweithöchste „Rückfallrate sowie (…) (einen) vergleichsweise hohen Anteil stationärer Folgeentscheidungen“ hat und somit im Vergleich schlecht abschneidet.110

In der darauf folgenden Rückfalluntersuchung zwischen 2004 und 2007 ist die Rückfallrate zwar etwas gesunken, nimmt allerdings immer noch mit weit über 60% den Platz der zweithöchsten Rückfallrate ein.111

Aufgrund dieser Statistiken werden verschiedene Meinungen von Kritikern laut, welche unter anderem behaupten, dass der Jugendarrest im Vergleich zu ambulanten Maßnahmen „mehr Schaden als Nutzen stiftet.“ 112

Jedoch können und dürfen die deskriptiven Daten der Rückfallstatistik nicht als Beleg für die mangelhafte Wirkung der Sanktion interpretiert werden.113 Der Grund für die hohe Rückfallrate hat mit Sicherheit verschiedene Gründe. Einer dieser Gründe könnte der Unterschied in der Täterstruktur sein.114

Eisenhardt benennt als weiteren Grund für den hohen Rückfall unter anderem die Lebenssituation der jugendlichen Arrestanten. „Je problematischer die Täter sind, umso höher ihre Rückfallquote.“115 Nach seinen Angaben hat sich das Klientel des Jugendarrestes zu großen Teilen von „geeigneten Probanden“, bei denen eine Abschreckung möglich ist, hin zu Jugendlichen entwickelt, die eine „kriminelle Karriere“ angehen bzw. verfolgen. 116

In Anbetracht der hohen Rückfallquoten von jungen Arrestanten, kann in diesem Zusammenhang auf § 90 Abs.1 JGG verwiesen werden.

Die Betrachtung wirft nun die Fragen auf, ob die Zielsetzung des Paragraphen erreicht wird, ob dem Jugendlichen im Arrest sein Fehlverhalten bewusst wird und ob aufgrund der Lebenssituation des Jugendlichen eine adäquate Anpassung des Arrestes erfolgen muss.

Die Frage nach der erzieherischen Ausgestaltung, welche dazu dienen soll, den Jugendlichen zu einer Anregung mit dem eigenen delinquenten Verhalten zu bringen, wirft an dieser Stelle ebenso viel Diskussionsbedarf auf.117

Außerdem stellt sich die Frage, ob der Jugendarrest mit seiner angedachten Wirkung, in den „verfestigten Risikostrukturen und –verhaltensweisen (…) (junger) Menschen ohne weitere Nachsorge“118 greift.

3.2. Rückfallbegünstigende Faktoren

Wie bereits erwähnt können die Gründe für die hohen Rückfalldaten unterschiedlichen Ursprungs sein. Hierzu benennen Bihs und Walkenhorst „rückfallbegünstigende Faktoren der Arrestvollstreckung“ 119. Im Folgenden werde ich diese Faktoren benennen und anhand verschiedener Meinungen beschreiben.

Diese rückfallbegünstigenden Faktoren bieten der Sozialen Arbeit die Möglichkeit zur Erarbeitung neuer wirksamer Konzepte für den Jugendarrest und somit sozialpädagogischer Interventionsmöglichkeiten.

Die Konstitution der jungen Arrestanten

Der pädagogische Förderbedarf der jugendlichen Arrestanten wird in verschiedenen literarischen Werken und Fachartikeln deutlich. In einem unveröffentlichten Dokument von Unland aus dem Jahr 2003 aus Nordrhein-Westfalen heißt es, dass ein Großteil der Jugendlichen den Arrest ohne Schulabschluss, Arbeit oder Ausbildung antritt. Auch die Familienverhältnisse beschreibt er als problematisch. Die Tages- und Freizeitstruktur fehle bei den Jugendlichen ebenso wie der Zugang zu Möglichkeiten einer Ausbildung oder Arbeit.120

Die Dauer zwischen Tat und Vollstreckung

Schwegler stellte in einer Untersuchung in der Jugendarrestanstalt Nürnberg fest, dass der Abstand zwischen der Tat und dem Arrestvollzug nur bei 12,8% zwischen 4 und 6 Monaten lag. Bei 46,5 % der Jugendlichen betrug der Zeitraum 7 bis 12 Monate. Bei 38,4% lag sogar ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen Straftat und Arrestantritt.121 Bei 84 befragten Arrestanten betrug der Abstand im Durchschnitt 13,4 Monate. 122

Bei diesem langen Zeitraum besteht kaum noch ein Bezug zu der Straftat, welche der Jugendliche begangen hat. Aus diesem Grund ist es kaum möglich von dem Jugendlichen Reue und Betroffenheit zu erwarten.123

Individuelle Wirkung auf den Jugendlichen während des Arrestes

Durch den Aufenthalt im Arrest und dem damit verbundenen Entzug von Freizeitaktivitäten sowie dem ‚Eingesperrtsein‘, kann es zu einer Selbstbesinnung kommen. Allerdings führt der Arrestaufenthalt nicht zwangsläufig zur Motivation das Verhalten zu ändern.124 Eisenhardt kommt in seinen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass eine „wirkliche Neubesinnung“125 nur dann möglich ist, wenn eine fachliche Anleitung stattfindet. Der Arrest müsste also durch die Erarbeitung einer Konzeption und pädagogische Maßnahmen gefüllt werden, um den Jugendlichen bei der Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten zu unterstützen.126

Die sozialpädagogische Ausgestaltung im Jugendarrest

Wichtige präventive Themen werden während des Arrestaufenthaltes kaum erarbeitet oder nur punktuell mit wenig Nachhaltigkeit angeschnitten. Hierzu gehören unter anderem Themen wie Drogenkonsum, Sexualität, die eigene Lebensgestaltung, Alkoholkonsum, Cliquen und Freundschaften sowie Berufsorientierung. Als Alternative zu stattfindenden Angeboten gibt es in den meisten Fällen nur den Einschluss in die Zelle.127

Pädagogische Förderung und Möglichkeiten zur Kompetenzerweiterung

Aufgrund der fehlenden Diagnose durch verschiedene Stellen (Jugendhilfe, Schule, Justiz), nicht vorhandener individueller sozialpädagogischer Interventionen und fehlender individueller Nachbetreuung des Jugendlichen, kann eine Kompetenzerweiterung und somit Änderung der Lebenssituation des Jugendlichen kaum erreicht werden.128 Ein Grund hierfür sind die strukturellen, personellen und räumlichen Bedingungen.129

Nachhaltigkeit des Jugendarrestes

Laut Bihs und Walkenhorst scheint der Arrest bei den Jugendlichen eher dazu zu führen, dass sie sich beim nächsten Mal nicht mehr erwischen lassen wollen. Ein Grund hierfür ist, dass sich die Lebensumstände, Freundeskreise, Freizeitgestaltung etc. des Jugendlichen nicht ändern. Die Risikofaktoren für problematisches und kriminelles Verhalten sinken durch den Arrestaufenthalt nicht und müssten individuell durch Nachsorgemaßnahmen und sozialpädagogische Interventionen thematisiert werden.130

Der Arbeitsauftrag des Jugendarrestes

In einigen Jugendarrestanstalten fehlt den Vollzugsleitungen, dem Allgemeinen Vollzugsdienst und dem Sozialen Dienst die Klarheit wie der Arrest zu gestalten ist.131 Die fachlichen und pädagogischen Qualifikationen des Personals spielen kaum eine Rolle und werden für die Arbeit im Jugendarrest nicht vorausgesetzt. Auch die Möglichkeiten zur Supervision, Fortbildungen oder Hospitation sind in den Jugendarrestanstalten begrenzt.132

Fehlende Partizipation

Der Jugendarrest soll vor allem der Beziehungsarbeit dienen, um dem Jugendlichen das richtige Verhalten aufzuzeigen. Statt dass der Jugendliche den Arrest lediglich als Strafe ansieht, wäre es wünschenswert, ihn durch Partizipation und Mitgestaltung auch zu erreichen und ihm dadurch erstrebenswertes Benehmen näher zu bringen. Auf diese Art und Weise könnte der Handlungsspielraum des Personals vergrößert werden.133

Die Räumlichkeiten des Jugendarrestes

Für eine individuelle und erfolgsversprechende fachliche Auseinandersetzung mit den Jugendlichen fehlt in den meisten Jugendarrestanstalten die räumliche Voraussetzung.134 Hierfür müssten die Arrestanstalten mit ausreichend Gruppenräumen ausgestattet werden. Außerdem sollten für eine geeignete Unterbringung jugendgerechte Zellen eingerichtet werden.

Das Personal des Jugendarrestes

Um mit den Jugendlichen arbeiten zu können, ist es unabdingbar, dass der Soziale Dienst intensive Gespräche zum Beziehungsaufbau führt. Allerdings ist für die Anzahl an Arrestanten kaum genügend Zeit, sich individuell um jeden Einzelnen zu kümmern.135

Auch für die adäquate sozialpädagogische Ausgestaltung des Jugendarrestes ist es notwendig, für ausreichend Personal aus unterschiedlichen Fachgebieten zu sorgen.

Fachliche Qualifikation des Personals

Wie bereits erwähnt fehlt in vielen Arrestanstalten das Personal für die wirksame pädagogische Arbeit. Um eine ganzheitliche Arbeit gewährleisten zu können, sollte das Personal aus Lehrern, Psychologen und Sozialarbeitern bestehen. Durch die verschiedenen Qualifikationen des Personals kann individuell auf die Probleme des Jugendlichen eingegangen werden. Dabei sollte es dem Personal möglich sein, sich durch Fortbildungen, Supervision etc. stetig weiter zu bilden.136

Risikofaktoren des Jugendlichen

Der Jugendarrest als „rote Kelle“137 wirkt am ehesten bei Jugendlichen die „punktuell aus dem Ruder laufen“138 und aus einem gut funktionierenden Elternhaus kommen bzw. ein angebrachtes Erziehungsverhalten erfahren.139 Der Lerneffekt des Arrestes ist jedoch bei Jugendlichen, deren Umfeld viele Risikofaktoren birgt, eher gering.140 Die Notwendigkeit von Vernetzung mit anderen Sozialen Diensten wie der Schule, Jugendhilfe oder Jugendberufshilfe ist aufgrund der personellen Voraussetzungen kaum möglich.141

3.3. Vorläufiges Fazit

Die beschriebenen Faktoren können ein Grund für die hohe Rückfallquote der Jugendlichen sein. Es wird deutlich, dass vor allem Richtlinien und Personal fehlen, um eine wirkungsvolle sozialpädagogische Arbeit leisten zu können.

Voraussetzung für die individuelle erzieherische Arbeit mit den Jugendlichen ist die sozialpädagogische Diagnose und die Analyse des sozialen Umfelds des Jugendlichen.142

Gerade für Jugendliche, die sogenannte „kriminelle Karrieren“ verfolgen, scheint es unabdingbar eine längerfristige Maßnahme zu finden. 143

Um hinsichtlich des Rückfalls von strafffälligen Jugendlichen ein positives erzieherisches Ergebnis zu erzielen, müssen die rückfallbegünstigenden Faktoren durch eine konzeptionelle Überarbeitung des Jugendarrestes reduziert werden. Dies bedeutet unter anderem, dass verschiedene Maßnahmen eingeführt werden müssen, um den Jugendlichen zu einer straffreien Lebensführung zu verhelfen.

Eine gute Möglichkeit der wirksamen Rahmenbedingungen stellen die sogenannten Mindeststandards 2009 dar, welche einen Schwerpunkt auf die Soziale Arbeit und sozialpädagogische Interventionsmöglichkeiten legen.

4. Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug

Die Fachkommission Jugendarrest/ soziales Training beschreibt Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug, um Verbesserungsmöglichkeiten der Ausgestaltung des Jugendarrestes aufzuzeigen und diese als verpflichtend in die gesetzlichen Grundlagen zu integrieren.144 Die Mindeststandards wurden ausgehend „von anstehenden landesgesetzlichen Regelungen in Landesjugendarrestvollzugsgesetze(n) und bestehender bzw. zu erstellender (inhaltlicher) einrichtungsbezogener Arrestvollzugskonzeptionen“145 formuliert. Jedoch gelten die Mindeststandards, welche am 27.07.2009 verabschiedet wurden, bisher nicht als verpflichtend.146

Im Folgenden werde ich diese Mindeststandards erläutern, da sie die Grundlage für ein effektives professionelles Handeln im Jugendarrest zugunsten der Jugendlichen darstellen. Neben der Entwicklung sozialpädagogischer Interventionsmaßnahmen könnte die Einhaltung solcher Mindeststandards durch gesetzliche Verpflichtung in allen Jugendarrestanstalten eine höhere Wirkung erzielen und rückfallbegünstigende Faktoren vermeiden.

Nach der kurzen und prägnanten Auflistung der Mindeststandards, werde ich im Anschluss diese weiter erläutern und Bezug zu der Sozialen Arbeit nehmen.

4.1. Subsidiaritätsprinzip

Grundlegend gilt, dass Erziehungsmaßregeln Vorrang vor Zuchtmitteln haben. Eine Straftat wird nur mit Zuchtmitteln geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.147 Vor allem die ambulanten Maßnahmen müssen eingangs geprüft werden. Auf diese Weise kann es zu einer Vermeidung des Freizeit- und Kurzarrestes kommen.148

4.2. Absehen von der Vollstreckung

Nach § 87 Abs.3 JGG sind die Möglichkeiten zu prüfen, ob von der Vollstreckung des Jugendarrestes abgesehen werden kann.149 Im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung sollten die Lebenssituation im Allgemeinen und die berufliche und schulische Situation des Jugendlichen im Spezifischen stehen.150

4.3. Der Ungehorsamsarrest

Dem Jugendlichen muss eindeutig mitgeteilt werden, dass er die Vollstreckung des Arrestes durch Erfüllung der Auflagen abwenden kann. Tut er dies nicht, sollte ihm die Möglichkeit zur Erfüllung der Weisungen und Auflagen während des Vollzugs gegeben werden.151

4.4. Der Begriff Jugendarrest

Aufgrund der historischen Belastung des Begriffs Jugendarrest, verwendet die Fachkommission für den Vollzug den Begriff „stationäres soziales Training“. Dies signalisiert eine positive Ausrichtung.152

4.5. Zielbestimmung

Aus § 2 Abs.1 JGG ist abzuleiten, dass der Jugendliche davon abgehalten werden soll, weitere Straftaten zu begehen. Zur Erreichung des Ziels sind eine geeignete Unterbringung des Jugendlichen, eine sozialpädagogische Diagnostik und intensive Förderprogramme notwendig. Hierbei sollte die Förderung an der Lebenssituation des Einzelnen anknüpfen und problematische Themen vertiefen, welche zur Begehung der Straftat geführt haben.153

4.6. Gestaltung des Jugendarrestes

Die Tatverarbeitung des Jugendlichen hat bei dem Aufenthalt in dem stationären sozialen Training besonderes Gewicht. Die individuellen Lebensverhältnisse des Einzelnen müssen hierbei berücksichtigt werden. Ziel soll es sein, den Jugendlichen zu einem Leben ohne weitere Straftaten zu verhelfen.154 Hierfür müssen spezifische sozialpädagogische Maßnahmen eingeführt werden.

4.7. Mitwirkung und Motivation des Jugendlichen

Eine Mitwirkungspflicht ist gesetzlich nicht durchsetzbar. Dennoch soll der Jugendliche zur Mitwirkung motiviert werden.155 Durch die Motivation des Jugendlichen und dessen Mitarbeit an relevanten Themen, kann die Chance einer Verhaltensänderung erhöht werden. Möglichkeiten die Motivation zu erhöhen könnten unter anderem in Akzeptanz, Partizipation und Selbstbestimmung zu finden sein.

4.8. Anstaltsform und Räumlichkeiten

Das stationäre soziale Training soll in eigenen Einrichtungen und Räumlichkeiten stattfinden. Somit sollte eine Angliederung an den Strafvollzug ausgeschlossen sein. In den Einrichtungen sollten nicht mehr als 48 Jugendliche in vier Gruppen und jeweils zwei Leitern untergebracht werden.156 Die Räumlichkeiten des stationären sozialen Trainings sollten an den Bedürfnissen der Jugendlichen ausgerichtet werden.

4.9. Freie Formen des stationären sozialen Trainings

Durch eine Änderung des Gesetzes sollten anhand von Modellprojekten eine Form des Vollzuges in freien Formen angestrebt werden. Dies sollte „entsprechend § 91 Abs. 3 JGG a.F. sowie den heutigen Regelungen in den Ländergesetzen zum Jugendstrafvollzug ermöglicht und befördert“157 werden.

4.10. Klima im Jugendarrest

In den stationären sozialen Trainings sollte ein sozialpädagogisches Klima angestrebt werden. Dazu gehört unter anderem, dass keine Dienstkleidung und Anstaltskleidung getragen wird. Außerdem sollten die Jugendlichen im Idealfall in die Gestaltung des Vollzuges miteinbezogen werden.158

4.11. Unterkunft

Bei der Unterbringung der Jugendlichen sollte darauf geachtet werden, dass jeder ein Einzelzimmer mit entsprechender Nasszelle zur Verfügung hat. Eine Ausnahme ist, wenn aus gesundheitlichen Gründen davon abgesehen werden muss. Des Weiteren sollten jugendgerechte Gruppenräume und Möglichkeiten zum Sport vorhanden sein.159

4.12. Anteilige Öffnung des stationären sozialen Trainings

Vor allem während des Dauerarrestes sollte es dem Jugendlichen möglich sein, Familienkontakte zu pflegen. Außerdem sollten der Briefkontakt und Telefonate gestattet werden. In diesem Rahmen wäre es sinnvoll, dem Jugendlichen Ausgänge (z.B. Behördengänge) zu ermöglichen. Da Gruppenaktivitäten außerhalb der Anstalt förderlich sind, sollten diese zugelassen werden.160 Auch der „Besuch sportlicher und kultureller Veranstaltungen im Umfeld ist zu fördern“. 161

4.13. Qualifikation des Personals

Voraussetzung für eine effektive Arbeit im stationären sozialen Training ist die pädagogische Qualifizierung der Mitarbeiter. Vor allem auf erzieherische und jugendpädagogische Kompetenzen muss hierbei geachtet werden. Um dies zu gewährleisten, sollten regelmäßige Fortbildungen für die Mitarbeiter möglich sein. Außerdem sollten weitere Fachdienste wie Psychologen oder Beratungsstellen in die Arbeit mit einbezogen werden.162

4.14. Vernetzung und Kooperation

Wie auch in § 38 Abs.2 S.9 JGG festgehalten, sollte die Jugendgerichtshilfe Kontakt zu den Jugendlichen halten und diese unterstützen.163 Dies sollte auch für den Jugendarrest eine gültige Vorschrift sein. Die Zuständigkeit für den Jugendlichen sollte weiterhin bei der Jugendgerichtshilfe liegen, welche weiter Leistungen des SGB VIII prüfen sollte. Durch die aktive Mitarbeit der Jugendgerichtshilfe können wirksame Leistungen herausgearbeitet werden.164

Außerdem sollte zwischen allen beteiligten Institutionen eine Vernetzung und Kooperation aufgebaut werden (Schule, Jugendpsychiatrie, Jugendhilfe), soweit zu diesen sozialen Diensten bereits eine Beziehung besteht.165

4.15. Nachsorgemaßnahmen

Nach der Entlassung sollte der Jugendliche bei der Bewältigung seiner sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Begebenheiten gefördert und unterstützt werden. Wenn es vom Jugendlichen erwünscht ist bzw. aus eigener Motivation heraus geschieht, sollte der Jugendliche nachsorgende Stellen und Maßnahmen vermittelt bekommen. Hierbei sollte auch eine Nachsorge durch Bedienstete möglich sein. Um diese Nachsorge zu gewährleisten, ist es zwingend notwendig, vernetzt zu handeln und Ansprechpartner in die Arbeit zu integrieren. Hierfür sollte ein Abschlussbericht über den Jugendlichen nach Arrestaufenthalt geschrieben werden, welcher Informationen zu der Lebenssituation und Persönlichkeit des Jugendlichen enthalten sollte. Außerdem sollte der Bericht Unterstützungsmaßnahmen aufzeigen und einen eventuellen Förderbedarf beschreiben.166

4.16. Zwang im Jugendarrest

Statt den Jugendlichen mit Zwang zu disziplinieren oder sich auf Anwendungen unmittelbaren Zwangs zu konzentrieren, sollte auf Maßnahmen der Deeskalation und dazugehörige Methoden zurückgegriffen werden.167

4.17. Maßnahmen zur Disziplinierung

Konflikte im Jugendarrest sollten mit pädagogischen Mitteln zur Konfliktlösung ausgeräumt werden. Disziplinarmaßnahmen sollten nicht das alltäglich Mittel darstellen und nur im Notfall angewendet werden. Hierbei sind Instrumente der Konfliktregelungen unbedingt Disziplinarmaßnahmen vorzuziehen.168

4.18. Rechtsmittel

Der Rechtsschutz, welcher 2006 für den Jugendstrafvollzug gefordert wurde, sollte auch für den Jugendarrest gelten. „Der formelle Rechtsweg gem. § 92 JGG kann in der Praxis angesichts der kurzen Verweildauer selten genutzt werden. Als Ausgleich hierfür ist die unmittelbare Beschwerde beim Vollzugsleiter zu eröffnen.“169

4.19. Kostenerstattung

Die Kosten für die An- und Abreise sollte im Fall von bedürftigen Jugendlichen übernommen werden.170 Auf diese Weise kann ein Nichtantritt des Arrestes aufgrund fehlender finanzieller Mittel vermieden werden.

4.20. Wissenschaftliche Evaluation

Der Jugendarrest sollte, wie auch der Jugendstrafvollzug, wissenschaftlich evaluiert werden. Die Ergebnisse sollten dann von Gesetzgeber und den Landesjustizverwaltungen beachtet und umgesetzt werden.171

5. Anwendung der Mindeststandards und deren Möglichkeiten in der Praxis

Die Mindeststandards haben vor allem in Bezug auf eine optimierte Wirkung des Jugendarrestes sehr großes Potential. Eine verpflichtende Einführung der Mindeststandards wäre für die sozialpädagogische Arbeit und entsprechender Interventionsmaßnahmen wegleitend.

Die Notwendigkeit der verpflichtenden gesetzlichen Einführung dieser Standards und die daraus resultierenden Möglichkeiten für die Soziale Arbeit werde ich im Folgenden darstellen und näher beschreiben.

[...]


1 Bihs 2013, S.10.

2 Bundesministerium der Justiz. § 2 JGG.

3 Bundesministerium der Justiz. § 90 JGG.

4 Bihs 2013, S.11.

5 Jehle, Albrecht, Hohmann-Fricke, Tetal 2010, S.60.

6 Heinz 2004, S.47.

7 Heinz 2004, S.44.

8 BT-Drrs. 11/5829, 18. In: Bihs 2013, S.12.

9 Bundesministerium der Justiz. § 90 JGG.

10 Bihs 2013, S.11.

11 Bundestag- Drucksache 11/5829, S.18.

12 Eisenhardt 2010, S 11.

13 Riechert-Rother 2008, S. 10.

14 Schwegler 1999, S.29.

15 Riechert-Rother 2008, S. 10.

16 Eisenhardt 2010, S 11.

17 Förster 1911, S.25 zit. in Meyer-Höger 1998, S.21.

18 Schwegler 1999, S.29.

19 Schwegler 1999, S.29.

20 Riechert-Rother 2008, S. 9f.

21 Schwegler 1999, S.26.

22 Riechert-Rother 2008, S. 10.

23 Eisenhardt 2010, S 11.

24 Eisenhardt 2010, S 11.

25 Wulf 2011, S. 29.

26 Schwegler 1999, S.26f.

27 Schwegler 1999, S.27.

28 Vietze 2004, S. 19.

29 Vietze 2004, S. 19.

30 Meyer-Höger 1998, S.126.

31 Meyer-Höger 1998, S.130.

32 Riechert-Rother 2008, S. 19.

33 Riechert-Rother 2008, S. 20f.

34 Goeckenjan 2013, S.68.

35 Goeckenjan 2013, S.68.

36 Riechert-Rother 2008, S. 24.

37 Riechert-Rother 2008, S. 38.

38 Riechert-Rother 2008, S. 36.

39 Eisenhardt 2010, S 14.

40 Eisenhardt 2010, S 14.

41 Eisenhardt 2010, S 11.

42 Cornel et al. 2009, S.154.

43 Bundesministerium der Justiz. § 87 Abs. 1 JGG.

44 Für Soldaten der Bundeswehr gilt § 112c Abs.2 JGG.

45 Cornel et al. 2009, S.154.

46 Leu 2007, S.16.

47 Bundesministerium der Justiz. § 2 JGG.

48 Leu 2007, S.16.

49 Meyer-Höger 1998, S. 1.

50 Wulf 2011, S. 32.

51 Bundesministerium der Justiz. § 90 JGG.

52 Bundesministerium der Justiz. § 90 JGG.

53 Vietze 2004, S. 19.

54 Leu 2007, S.19.

55 Streng 2013, S. 199.

56 Streng 2013, S. 199.

57 Mollik 2012, S. 132.

58 Mollik 2012, S. 132.

59 Bundesministerium der Justiz. § 13 JGG.

60 Bundesministerium der Justiz. § 13 JGG.

61 Bundesministerium der Justiz. § 16 JGG.

62 Bundesministerium der Justiz. § 16 JGG.

63 Brunner, Dölling 2011, S. 130f.

64 Mollik 2012, S. 135.

65 Mollik 2012, S. 135.

66 Brunner, Dölling 2011, S. 131.

67 Brunner, Dölling 2011, S. 131.

68 Mollik 2012, S. 135.

69 Brunner, Dölling 2011, S. 131.

70 Vietze 2004, S. 27ff.

71 Mollik 2012, S. 135.

72 Mollik 2012, S. 135.

73 Bundesministerium der Justiz. § 11 Abs. 3 JGG.

74 Streng 2013, S. 182.

75 Bundesministerium der Justiz. § 15 Abs. 3 JGG.

76 Bundesministerium der Justiz. § 15 Abs. 3 JGG.

77 Vietze 2004, S. 17f.

78 Bundesministerium der Justiz. § 16a JGG.

79 Bundesministerium der Justiz. § 8 JGG.

80 Bundesministerium der Justiz. § 16a JGG.

81 zbfs - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA)

82 Ostendorf 2003 § 90 in Leu 2007, S.19.

83 Goeckenjan 2013, S.68.

84 Bayerische Staatskanzlei. Richtlinien zur Jugendarrestvollzugsordnung.

85 Bayerische Staatskanzlei. Richtlinien zur Jugendarrestvollzugsordnung.

86 Schaffstein, Beulke 2002, S.146 in Leu 2007, S.19.

87 Bundesministerium der Justiz. § 3 JAVollzO.

88 Bundesministerium der Justiz. § 3 JAVollzO.

89 Bundesministerium der Justiz. § 6 JAVollzO

90 Bundesministerium der Justiz. § 7 JAVollzO.

91 Bundesministerium der Justiz. § 8 JAVollzO.

92 Leu 2007, S.19.

93 Bundesministerium der Justiz. § 10 JAVollzO.

94 Bundesministerium der Justiz. § 11 JAVollzO.

95 Bundesministerium der Justiz. § 12 JAVollzO.

96 Bundesministerium der Justiz. § 16 JAVollzO.

97 Bundesministerium der Justiz. § 18 JAVollzO.

98 Bundesministerium der Justiz. § 17 JAVollzO.

99 Bundesministerium der Justiz. § 19 JAVollzO.

100 Bundesministerium der Justiz. § 21 JAVollzO.

101 Bundesministerium der Justiz. § 26 JAVollzO.

102 Leu 2007, S.21.

103 Ostendorf 2003 § 90 in Leu 2007, S.21.

104 Leu 2007, S.21.

105 Ostendorf 2009, S.333ff.

106 Bundesministerium der Justiz. § 90 JGG.

107 Bundesministerium der Justiz. § 90 Abs.1 Satz 2 JGG.

108 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 11.

109 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 11.

110 Jehle, Heinz, Sutterer 2003, S.55.

111 Jehle, Albrecht, Hohmann-Fricke, Tetal 2010, S.60.

112 Heinz 2004, S.47.

113 Heinz 2004, S.44.

114 Heinz 2004, S.44.

115 Eisenhardt 2010, S.30.

116 Eisenhardt 2010, S.31.

117 Bundesministerium der Justiz. § 90 JGG.

118 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 12.

119 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 12.

120 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 12., Unland 2003, S.50.

121 Schwegler 1999, S. 218f.

122 Schwegler 1999, S. 218.

123 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 12.

124 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 12.

125 Eisenhardt 2010, S.94f.

126 Eisenhardt 2010, S.94f.

127 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13.

128 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13.

129 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13.

130 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13.

131 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13.

132 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13.

133 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 13f.

134 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

135 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

136 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

137 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

138 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

139 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

140 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

141 Bihs, Walkenhorst 2009, S. 14.

142 Eisenhardt 2010, S.67.

143 Eisenhardt 2010, S.67.

144 Ostendorf 2009, S.333.

145 Mollik 2012, S. 135.

146 Ostendorf 2009, S.333.

147 Bundesministerium der Justiz. § 5 JGG.

148 Ostendorf 2009, S.333.

149 Bundesministerium der Justiz. § 87 JGG

150 Ostendorf 2009, S.333.

151 Ostendorf 2009, S.334.

152 Ostendorf 2009, S.334.

153 Ostendorf 2009, S.334.

154 Ostendorf 2009, S.334.

155 Ostendorf 2009, S.334.

156 Ostendorf 2009, S.334.

157 Ostendorf 2009, S.334.

158 Ostendorf 2009, S.334f.

159 Ostendorf 2009, S.335.

160 Ostendorf 2009, S.335.

161 Ostendorf 2009, S.335.

162 Ostendorf 2009, S.335.

163 Bundesministerium der Justiz. § 38 JGG

164 Ostendorf 2009, S.335.

165 Ostendorf 2009, S.335.

166 Ostendorf 2009, S.335.

167 Ostendorf 2009, S.335.

168 Ostendorf 2009, S.335.

169 Ostendorf 2009, S.336.

170 Ostendorf 2009, S.336.

171 Ostendorf 2009, S.336.

Fin de l'extrait de 93 pages

Résumé des informations

Titre
Sozialpädagogische Interventionsmöglichkeiten im Jugendarrest
Université
University of Applied Sciences Nuremberg  (Fakultät Sozialwissenschaften)
Cours
Bachelorarbeit
Note
1,0
Auteur
Année
2014
Pages
93
N° de catalogue
V294642
ISBN (ebook)
9783656925408
ISBN (Livre)
9783656925415
Taille d'un fichier
906 KB
Langue
allemand
Mots clés
Jugendarrest, Jugendstrafrecht, Resozialisierung, Soziale Arbeit, sozialpädagogische Intervention
Citation du texte
Franziska Tiemann (Auteur), 2014, Sozialpädagogische Interventionsmöglichkeiten im Jugendarrest, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294642

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